B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1312/2015
Ur t e i l vom 5 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Z._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf eine
Hinterlassenenrente; Einspracheentscheid SAK vom 26. Ja-
nuar 2015.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich die im Kosovo lebende, am (Datum) geborene, kosovarische
Staatsangehörige, X._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Da-
tum vom 8. April 2014 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfol-
gend SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer Hinterlassenenrente (Wit-
wenrente) angemeldet hat (Vorakten 1 act. 53),
dass die SAK das Gesuch mit Verfügung vom 14. November 2014 abge-
wiesen und ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2015
bestätigt hat (act. 1/1), mit der Begründung, im Verhältnis zum Kosovo be-
stehe seit dem 31. März 2010 kein zwischenstaatliches Abkommen mehr,
weshalb mangels Wohnsitz in der Schweiz kein Anspruch auf eine Witwen-
rente bestehe,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Einspracheentscheid am
18. Februar 2015 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erhoben (act. 1) und sinngemäss beantragt hat, der Ein-
spracheentscheid der SAK sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu ver-
pflichten, der Beschwerdeführerin eine Witwenrente auszurichten,
dass die Beschwerdeführerin als Begründung ihrer Anträge sinngemäss
vorgebracht hat (act. 1), der Ehemann der Beschwerdeführerin habe wäh-
rend seines Aufenthaltes in der Schweiz Beiträge an die obligatorische Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet und gestützt
darauf eine Altersrente bezogen, welche auch noch nach seinem Wegzug
nach Kosovo bis zu seinem Tod am 13. Dezember 2013 ausgerichtet wor-
den sei,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 (act. 5) die
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Ein-
spracheentscheides beantragt hat,
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art.
31 und Art. 33 Bst. d VGG (SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR
831.10) ergibt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist,
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dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und
Art. 52 VwVG [SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten
ist,
dass Witwen Anspruch auf eine Witwenrente haben, sofern sie im Zeit-
punkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG) oder das 45.
Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen
sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG),
dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne
Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenbe-
rechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art.
13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaat-
liche Vereinbarung besteht,
dass im vorliegenden Fall das Leistungsbegehren aufgrund des fehlenden
schweizerischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin bzw. mangels zwi-
schenstaatlicher Vereinbarung abgewiesen wurde,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Abkommen vom 8.
Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehe-
maligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1, nachfolgend Sozialversicherungsabkommen) ab 1.
April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist
(BGE 139 V 263),
dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bei ihrer Anmeldung
vom 8. April 2014 ausschliesslich die kosovarische Staatsangehörigkeit be-
sass (Vorakten 1 act. 43, 54),
dass der Anspruch auf Witwenrente am ersten Tag des dem Tod des Ehe-
mannes folgenden Monates entsteht (vgl. Art. 23 Abs. 3 AHVG),
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1, BGE 126 V 136 E. 4b),
dass das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden festgehalten hat, was
die zeitliche Geltung des Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis zu
Kosovo bis zum 31. März 2010 betrifft, für die Zusprache einer Rente der
Eintritt des Versicherungsfalles massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 9C_554/2013 vom 8. November 2013, Urteil des Bundesgerichts
9C_445/2013 vom 31. Oktober 2013, beide mit Hinweisen),
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dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2013 ver-
storben ist (Vorakten 1 act. 54), womit die im Januar 2014 gültigen materi-
ell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar sind und somit das Sozialversi-
cherungsabkommen keine Anwendung findet,
dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und
gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und sie aus diesem
Grund keinen Anspruch auf eine Witwenrente hat,
dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzel-
richterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vor-
instanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist,
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenfrei ist,
dass die Vorinstanz als obsiegende Partei keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Vor-
instanz vom 26. Januar 2015 wird bestätigt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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