Abtei lung II I
C-1313/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
T._______,
vertreten durch Dr. iur. Christoph Zimmerli, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
D._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1313/2009
Sachverhalt:
A.
Die ukrainische Staatsangehörige D._______ (geboren 1989, nach-
folgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 16. Oktober
2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Kiew die Erteilung eines
Einreisevisums. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihren
im Kanton Bern wohnhaften Freund, den Schweizerbürger T._______
(nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen.
Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz über-
mittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und
zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass
die Eingeladene, welche sich als Freundin und Lebensgefährtin des
Gastgebers ausgegeben habe, jung, ledig und faktisch arbeitslos sei.
Auch auf Nachfrage hin habe die Gesuchstellerin in Bezug auf ihre
berufliche Tätigkeit keine Arbeitsnachweise erbringen, insbesondere
keine Arbeitsbestätigungen vorlegen können. Derselbe Gastgeber
habe in der Vergangenheit öfters junge, teils minderjährige Frauen aus
der Ukraine eingeladen, die allesamt seine Lebensgefährtin hätten
sein wollen. Die Vertretung hege deshalb starke Zweifel am Aufent-
haltszweck und an der Beziehung zum Gastgeber, auch deshalb, weil
dieser seine früheren Gäste bisher nie ein zweites Mal eingeladen
habe. Von einer fristgerechten Wiederausreise sei in casu nicht aus-
zugehen.
B.
In seiner (negativen) Stellungnahme vom 6. Januar 2009 hielt der
Migrationsdienst des Kantons Bern gegenüber der Vorinstanz unter
anderem fest, der Gastgeber lade regelmässig sehr junge Frauen aus
diversen Ländern ein, wobei die zuständigen Schweizer Vertretungen
jedes Mal ihre Zweifel anmeldeten. Zurzeit sei bei der kantonalen Be-
hörde noch ein anderes Einreisegesuch hängig, welches denselben
Gastgeber betreffe.
C.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 wies die Vorinstanz das Einreise-
gesuch ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstands-
lose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt
könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe
in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaft-
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lichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzu-
stellen sei. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten vor allem
jüngere Personen, sich insbesondere auch im westlichen Ausland eine
vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Eingeladenen oblägen
im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Ver-
pflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls
Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Zudem be-
stünden aufgrund der Abklärungen durch die Schweizervertretung
sowie der vorhandenen Unterlagen begründete Zweifel am Aufent-
haltszweck.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2009 beantragt der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung lässt er
im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon
aus, die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsauf-
enthalt wäre nicht gesichert. Die Eingeladene, welche er im Februar
2008 zum ersten Mal getroffen habe und welcher er seitdem fünf bis
sechsmal in der Ukraine begegnet sei, möchte lediglich für zwei
Wochen einen Ferienbesuch in der Schweiz machen und werde sich in
dieser Zeit bei ihm und seiner Familie in M._______ aufhalten. Im
Heimatland verfüge die Gesuchstellerin über eine feste Anstellung in
einem grossen, ortsansässigen Unternehmen mit Sitz in Odessa,
wobei sie als Büromanagerin am Standort Kiew arbeite. In der Folge
sei das Visumgesuch von der Schweizer Vertretung noch am gleichen
Tag formlos abgewiesen worden, ohne dass der Eingeladenen Ge-
legenheit eingeräumt worden sei, eine Bestätigung des Arbeitgebers
beizubringen.
Im Weitern bezeichnet der Beschwerdeführer die Behauptungen der
Auslandvertretung, wonach er in seiner Eigenschaft als Gastgeber
"durch mehrere Einladungen junger, teils minderjähriger Frauen aus
der Ukraine" aufgefallen sei, als sachfremd, wahrheitswidrig und ruf-
schädigend. Diese Argumentation erwecke den Eindruck, dass das
Gesuch nicht korrekt behandelt und aus unsachlichen Gründen (form-
los) abgewiesen worden sei. Die Tatsache, dass er freundschaftliche
Beziehungen gleichzeitig zu mehreren Personen pflege, stelle keinen
relevanten Grund für die Verweigerung des Visumantrags im vor-
liegenden Fall dar. In rechtlicher Hinsicht wird gerügt, dass das BFM
mit dem Erfordernis der fristgerechten Wiederausreise gemäss Art. 5
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Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) eine zusätzliche Be-
dingung verlange, die im auch für die Schweiz seit dem 12. Dezember
2008 massgebenden Schengenrecht (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L
105 vom 13.04.2006, S. 1-32]) nicht vorgesehen sei.
Zur Bekräftigung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
zahlreiche Beweismittel, unter anderem eine die Gesuchstellerin be-
treffende Arbeitsbestätigung vom 26. Februar 2009, zu den Akten.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2009 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, der
Beschwerdeführer sei in den letzten zwei Jahren als Gastgeber von
mindestens sechs bis zehn jungen, ledigen Frauen aus Russland oder
der Ukraine in Erscheinung getreten. Diese seien jeweils nach nur
kurzer Bekanntschaft im Ausland für einen bewilligungsfreien Aufent-
halt in der Schweiz eingeladen worden, der angeblich einem
kulturellen oder geschäftlichen Zweck hätte dienen sollen. Einige der
Gäste hätten sich dabei als Lebenspartnerin des Gastgebers aus-
gegeben. Auch im vorliegenden Fall handle es sich offensichtlich um
eine Einladung an eine eher lose Ferienbekanntschaft, welche der
Beschwerdeführer im Internet kennen gelernt und erstmals im Februar
2008 in Kiew getroffen habe.
F.
In seiner Replik vom 5. Juni 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und bringt im
Weitern vor, es treffe zu, dass er im Verlaufe der vergangenen Jahre
mehrere Bekannte aus Russland und der Ukraine zu sich in die
Schweiz eingeladen habe. Als Mitinhaber eines bedeutenden Unter-
nehmens halte er sich geschäftlich regelmässig in Mittel- und Ost -
europa auf. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz handle es sich
bei den Eingeladenen nicht um lose Ferienbekanntschaften, sondern
um Bekanntschaften, die einen längerfristigen Charakter hätten, wobei
einzelne Gäste bereits mehrfach zu Besuch in der Schweiz gewesen
seien. Sämtliche Gäste seien nach Ablauf des Besuches in der
Schweiz wieder in ihr Herkunftsland zurückgereist. Auch die Gesuch-
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stellerin werde fristgerecht in die Ukraine zurückkehren, wo ihr ganzes
familiäres Beziehungsumfeld lebe und wo sie über eine feste An-
stellung als Büromanagerin in einem Unternehmen in Kiew verfüge.
Nebst einer E-Mail einer Mitarbeiterin des Beschwerdeführers vom
2. Juni 2009 war der Eingabe auch ein Brief der Schweizer Botschaft
in Kiew an das BFM vom 7. Mai 2009 beigelegt, welcher Bezug nimmt
auf die interne Aktennotiz der Botschaft vom 17. Oktober 2008 (vgl.
Bst. A hievor) und präzisierend festhält, dass der Beschwerdeführer
lediglich ein einziges Mal eine minderjährige Frau eingeladen habe.
Diese sei damals im Besitze der schriftlichen Reiseerlaubnis der Er-
ziehungsberechtigten gewesen. Die betreffende Frau habe seither
mehrere Male die Schweiz besucht und solle im Herbst ein Jura-
studium an der Hochschule Luzern beginnen.
G.
In der Folge zog das Bundesverwaltungsgericht – wie in seiner
Zwischenverfügung vom 5. Mai 2009 angekündigt – die kantonalen
Akten eines weiteren Visumsverfahrens desselben Gastgebers bei, auf
welches die kantonale Migrationsbehörde in ihrer Stellungnahme vom
6. Januar 2009 an die Vorinstanz Bezug genommen hatte.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde er-
lassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesver-
waltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das AuG sowie die dazu gehörigen Aus-
führungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007
über das Einreise- und Visumsverfahren [VEV, AS 2007 5537]) in Kraft
getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 wurde dem
Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und
die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und
der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362)
zugestimmt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter
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das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen
Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umset-
zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA,
SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008
definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die Schweiz verpflichtet, den
übernommenen Schengen-Besitzstand anzuwenden und umzusetzen,
wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsamen Visapolitik, auf die ver-
schiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen wird. Durch die Übernah-
me des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende An-
passungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestim-
mungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur
gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden
(Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008).
Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf den
Schengener Grenzkodex. Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreise-
voraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Ein-
reise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie der
Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
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che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch – entgegen der Ansicht
des Rechtsvertreters – kein zusätzliches, im nationalen Recht ver-
ankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum
Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufent-
haltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach
Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen wider-
sprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so
kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Ge-
suchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den
Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich
auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplo-
matischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von
Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familien-
besuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort
niederzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Be-
lege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden (vgl. zum
Ganzen BVGE 2009/27 E. 5). Es besteht auch kein Anlass, auf die
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Kritik des Beschwerdeführers näher einzugehen oder gar von der
aktuellen Praxis abzuweichen.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt die-
jenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht
befreit sind. Als Staatsangehörige der Ukraine unterliegt die Gesuch-
stellerin damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be-
sucherin oder des Besuchers ergeben.
In der Ukraine herrschten in den 1990er-Jahren, und damit unmit telbar
nach dem Erlangen der Unabhängigkeit, stark angespannte
wirtschaftliche Verhältnisse. Der Lebensstandard eines Grossteils der
Einwohnerinnen und Einwohner nahm stark ab und weite Teile der Be-
völkerung waren von Armut betroffen. Seit dem Millenniumswechsel
kehrte die ukrainische Wirtschaft zunächst auf den Wachstumspfad zu-
rück. In den Jahren 2000 bis 2004 resultierten Wachstumsraten des
Bruttoinlandsprodukts (BIP) von durchschnittlich 8.5%. Nachwirkungen
der politischen Veränderungen (orangene Revolution) und ungünstige
Bedingungen auf dem Weltmarkt (sinkende Stahlpreise) führten be-
reits 2005 zu einer massiven Abflachung der BIP-Wachstumskurve
von vormals 12.1% (2004) auf 2.7% (2005). Steigende Haushaltsein-
kommen und der Inlandkonsum trieben den Wirtschaftsmotor 2006
(BIP 7.3%) und 2007 (BIP 7.9%) an. Höhere Preise für Energieträger
aus Russland sowie Abgaben für kommunale Dienstleistungen führten
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allerdings zu einer stärkeren Belastung der Staatskasse sowie der pri -
vaten Haushalte. Die durchschnittliche Inflationsrate bei den Konsu-
mentenpreisen lag Ende 2008 bei 22.3% (Quelle: Staatssekretariat für
Wirtschaft, , Themen > Aussenwirtschaft >
Länderinformationen > Europa/Zentralasien > Ukraine, Stand: 6. Ja-
nuar 2010, besucht im Juni 2010). Von der weltweiten Finanz- und
Wirtschaftskrise wurde die Ukraine besonders stark getroffen. Das
Wachstum brach 2009 um 15% ein, die Exporte gingen um 40%
zurück, die industrielle Produktion um ca. 22%. Die Arbeitslosigkeit
stieg auf über 9%, währenddem die Reallöhne um etwa 10% sanken
(Quelle: Länder- und Reiseinformationen des auswärtigen Amtes >
Länder, Reisen und Sicherheit > Ukraine > Wirtschaft,
, Stand: März 2010, besucht im Juni
2010).
7.3 Aufgrund dieser angespannten wirtschaftlichen Lage ist – vor
allem in der jüngeren Bevölkerung – ein starker Migrationsdruck fest-
zustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer
im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebens-
bedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz
zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo
bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland
besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven
fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen.
Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne
spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen
Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wie-
derausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung
können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der
Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der frist-
gerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können ins-
besondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten
bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche
Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Ge-
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sichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt ei -
nem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat bei-
spielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei
Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen
haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, auf -
grund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich
nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.5 Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im
Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime.
Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
(vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei
das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eige-
ne Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für
solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden
und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit ver-
nünftigem Aufwand erheben können. Im vorliegenden Zusammenhang
trifft das insbesondere auf die vom Beschwerdeführer angerufenen
Umstände – namentlich persönlicher Art – in der Heimat der Gesuch-
stellerin zu; solche Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss von den
schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erhöhtem Auf-
wand abklären (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, vgl. auch BGE 128 II 139
E. 2b S. 142 f.).
Vorliegend wurde das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag der Ge-
suchstellerin eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum
zu Besuchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht speziell
hervorgehoben werden. Die Eingeladene hatte allen Anlass, ihre
beruflichen und familiären Verhältnisse möglichst vollständig offenzu-
legen und nach Möglichkeit auszuweisen. Die Vorinstanz stützte ihren
anschliessenden negativen Entscheid denn auch auf die von der Ge-
suchstellerin und deren Gastgeber eingereichten Unterlagen und
Auskünfte ab, wobei jener alle entscheidsrelevanten Unterlagen vor-
lagen.
Seite 11
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8.
8.1 Die Eingeladene ist 21-jährig, unverheiratet und stammt entgegen
der Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe
nicht aus der ukrainischen Hauptstadt, sondern aus der rund 250 km
von Kiew entfernten Kleinstadt Gaivoron, welche sowohl die Gesuch-
stellerin in ihrem Visumgesuch, als auch der Beschwerdeführer in
seinem undatierten Einladungsschreiben und auf der Unterhalts-
garantie vom 17. Dezember 2008 als ständigen Wohnort angab. Zu
den familiären Verhältnissen wurden im vorliegenden Visumsverfahren
von den Beteiligten keine näheren Angaben gemacht, sondern ledig-
lich angeführt, dass sämtliche Familienmitglieder und Verwandte in der
Ukraine lebten. Irgendwelche Indizien für das Bestehen von engen
familiären Bindungen oder eines besonderen Betreuungsbedarfs, der
nur durch die Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind
aus den Akten nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer
auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen zeigt die Erfahrung, dass in
Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Ver-
hältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht
verlässlich davon abhalten könnten, den Entschluss für eine
Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurück-
gebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu
können.
8.2 Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere
Gewähr für eine Wiederausreise. Im Visumsantrag vom 16. Oktober
2008 führte die Gesuchstellerin hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit
an, als "Office Manager" einer Firma in Kiew zu arbeiten. Der Akten-
notiz der schweizerischen Auslandvertretung vom 17. Oktober 2008
zufolge konnte die Eingeladene jedoch auch auf Nachfrage hin keine
Arbeitsbestätigungen oder andere Nachweise, wie beispielsweise
Lohnausweise, beibringen, weshalb sie von der Schweizer Vertretung
als faktisch arbeitslos bezeichnet wurde. Demgegenüber macht der
Beschwerdeführer geltend, der Gesuchstellerin sei gar nie Gelegen-
heit eingeräumt worden, eine Bestätigung des Arbeitgebers nachzu-
reichen.
Auf Beschwerdeebene, rund vier Monate nach Gesuchseinreichung,
wird schliesslich eine blosse Bestätigung vom 26. Februar 2009 zu den
Akten gereicht, wonach die Eingeladene seit dem 1. Oktober 2008 bei
der "X._______ GmbH" in Odessa als Büromanagerin beschäftigt sein
soll. Dies im Widerspruch zu den Angaben im Visumsantrag, wo als
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Arbeitgeberin die Firma "Y._______" in Kiew angegeben wurde. Ein
detaillierter Arbeitsvertrag oder allfällige Einkommensbelege, welche
die geltend gemachten beruflichen Bindungen sowie das wirtschaft-
liche Auskommen der Gesuchstellerin in der Ukraine zweifelsfrei nach-
gewiesen hätten, wurden hingegen von den Beteiligten weder während
des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene vor-
gewiesen. Auch der Umstand, dass die Gesuchstellerin offenbar
bereits vier Wochen nach Antritt einer neuen Arbeitsstelle be-
absichtigte, einen (wenn auch nur kurzen) Auslandurlaub anzutreten,
sowie der Hinweis auf das nebst ihrer Arbeit im Juni 2009 beginnende
Studium an der "Agricultural University" in Kiew lassen kaum auf eine
massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaft-
liche Existenz im Heimatland schliessen, die sie nachhaltig von einer
Emigration abzuhalten vermöchte.
8.3 Gemäss den Ausführungen der Schweizerischen Botschaft in
Kiew vom 17. Oktober 2008 soll sich die Gesuchstellerin anlässlich
ihrer persönlichen Vorsprache – wie dies bereits frühere Gäste des
Beschwerdeführers aus der Ukraine getan hätten – als Freundin und
Lebensgefährtin des Gastgebers ausgegeben haben, was vom Be-
schwerdeführer allerdings in Abrede gestellt wird. Für die Darstellung
der Auslandvertretung dürfte jedoch die Tatsache sprechen, dass sich
sowohl die Eingeladene im Einreisegesuch (vgl. Ziff. 16) als auch der
Beschwerdeführer in seinem in englischer Sprache abgefassten Ein-
ladungsschreiben gegenseitig als "mein Freund" bzw. "meine
Freundin" ("my friend") bezeichnet haben. Nicht zuletzt jedoch die
Tatsache, dass (fast) gleichzeitig mit vorliegendem Visumgesuch auf
der Schweizer Botschaft in Kiew von einer andern jungen, ledigen und
ungebundenen Frau aus der Ukraine ein analoges Einreisebegehren
(basierend auf einem praktisch identischen Einladungsschreiben des-
selben Gastgebers) eingereicht wurde, um angeblich ihren Freund
T._______ in M._______ besuchen zu können (vgl. die unter Bst. B
des Sachverhalts erwähnte Stellungnahme des Migrationsdienstes des
Kantons Bern vom 6. Januar 2009), lassen die von der Schweizerver-
tretung, dem BFM sowie der kantonalen Migrationsbehörde ge-
äusserten Zweifel am Aufenthaltszweck als durchaus begründet er-
scheinen.
8.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz
zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei
im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der
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Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass
der Beschwerdeführer wiederholt die rechtzeitige Rückkehr der Ein-
geladenen zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdeführers in
seiner Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel ge-
zogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht frist-
gerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Ab-
sichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Ver-
halten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage,
hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wieder-
ausreise zu bieten. Der Gastgeber kann – wie dies in casu mit der
Unterzeichnung des Formulars "Unterhaltsgarantie" geschehen ist –
zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während
des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit
sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels recht -
licher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten
des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Auch die weiteren Vorbringen,
sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden recht-
lichen Würdigung zu gelangen. Insbesondere die Rüge, die Vorinstanz
habe mit dem geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck ihre Be-
gründungspflicht verletzt, stösst ins Leere. Den Beteiligten ist somit
zuzumuten, ihre freundschaftliche Beziehung vorderhand anderweitig
zu pflegen; dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer ohnehin
regelmässig geschäftlich in der Ukraine aufhält.
9.
Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der
geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuch-
stellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist
somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 16. März 2009 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
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