B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1316/2011
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
F._______,
vertreten durch S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe, Bundes-
rain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
C-1316/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1953) ist Bürger von Luzern und wanderte
im Mai 2010 ohne Familienangehörige nach Frankreich aus (bei der
Schweizerischen Vertretung in Marseille am 9. Februar 2011 angemel-
det). Er ist IV-Rentner, wobei sein monatliches Einkommen Fr. 6'900.-
(Stand: Februar 2011) beträgt.
B.
Nachdem er erkrankt war (Krebs), entschloss er sich zur Rückkehr in die
Schweiz. Seine Tochter und Vertreterin organisierte dazu einen medizini-
schen Transport (für Fr. 4'500.--, gemäss mündlicher Offerte der Parame-
dic) und beantragte am 11. Februar 2011 eine Kostenübernahme durch
den Bund. Das Schweizerische Generalkonsulat in Marseille leitete die
Gesuchsunterlagen am 14. Februar 2011 an die Vorinstanz weiter. Ohne
den diesbezüglichen Entscheid abzuwarten, wurde der Rücktransport in
die Schweiz noch am selben Tag durchgeführt, wobei die Ex-Ehefrau des
Beschwerdeführers die Transportkosten vorgeschossen hat.
C.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 lehnte die Vorinstanz das Gesuch
des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer einmaligen Unterstützung
für die Rückkehr in die Schweiz ab. Zur Begründung führte sie aus, dass
Sozialhilfeleistungen subsidiär seien. Erst wenn geklärt sei, dass die Kos-
ten notwendig und die Voraussetzungen erfüllt seien, jedoch keine ande-
ren Finanzierungsmöglichkeiten bestünden, komme die Sozialhilfe zum
Zug. In casu habe aufgrund anderer Finanzierungsquellen keine Notwen-
digkeit bestanden, eine allfällige Kostengutsprache abzuwarten. Ferner
scheine der Beschwerdeführer angesichts eines monatlichen Einkom-
mens von Fr. 6'900.- und bei einem Vermögen von € 60'000.- für eine
Einzelperson auch nicht bedürftig zu sein.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2011 beantragt der Beschwer-
deführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, er-
sucht um nochmalige Prüfung des Gesuchs und allenfalls um eine Betei-
ligung an den Kosten. Zur Begründung stellt er klar, dass er nicht
€ 60'000.- an Vermögen habe, sondern einen hälftigen Anteil an einem
Haus in Frankreich, das nicht einfach zu verkaufen sei. Ferner seien
Steuerschulden von Fr. 8'700.- ausstehend. Unter Umständen könnte
noch eine Rechnung für 14 Tage Krankenhausaufenthalt in Frankreich
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(bei € 1'000.- pro Tag) dazu kommen, da die Grundversicherung in Frank-
reich noch nicht abgeschlossen gewesen sei.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2011 auf
Abweisung der Beschwerde, wobei im Wesentlichen dargelegt wird, dass
Rückreisekosten grundsätzlich nur nach vorgängiger Kostengutsprache
übernommen würden. Indem der Beschwerdeführer in die Schweiz zu-
rückgereist sei, bevor sie zum Gesuch habe Stellung nehmen können,
habe er ihr die Möglichkeit der Einflussnahme und Kontrolle genommen.
Insbesondere habe die Frage der Bedürftigkeit und der Zweckmässigkeit
der Rückkehr nicht rechtzeitig geklärt werden können.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer die Gelegen-
heit eingeräumt, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. In-
nerhalb der hierfür gesetzten Frist ist jedoch keine entsprechende Stel-
lungnahme eingetroffen.
G.
Gemäss Auskunft vom 28. Juni 2013 bestätigt die Vorinstanz, keine
Kenntnis von neuen Sachverhaltselementen zu haben.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige
im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1973
über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
(BSDA, SR 852.1).
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1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-1261/2009 vom 19. Januar 2009 E. 2
mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen des Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage
befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Ge-
setzes sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz
haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (vgl. Art. 2
BSDA).
3.2 Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA werden gemäss Art. 5 BSDA
nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleis-
tungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Diese Bestimmung
nennt mit der Bedürftigkeit eine weitere wirtschaftliche Voraussetzung für
die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Gleichzeitig findet sich in ihr
der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe verankert: Auf solche Leis-
tungen besteht nur Anspruch, wenn sämtliche anderen Möglichkeiten,
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den Lebensunterhalt zu finanzieren (insbesondere eigene Erwerbstätig-
keit, Vermögensverzehr, Versicherungsleistungen, Verwandtenunterstüt-
zung, Sozialhilfe des Aufenthaltsstaats), ausgeschöpft sind (vgl. Ziffern
1.2.2. und 1.4. der ab 1. Januar 2010 gültigen Richtlinien des BJ zur So-
zialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend:
Richtlinien], online unter: > Themen > Migration > Sozi-
alhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer > Ausland-
schweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhil-
feunterstützung).
3.3 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird – um dem Gleichbehand-
lungsgebot Rechnung zu tragen – in jedem Unterstützungsfall auf der
Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Aus-
richtung von Sozialhilfeleistungen ist daher eine solches Budget beizule-
gen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden
Person ihren anerkannten Angaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 4. November 2009
über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
[VSDA, SR 852.11] sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung
des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen
sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtlinien).
Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das BJ
sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesu-
che im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen; bei Bedarf
kann das BJ den Sachverhalt weiter abklären (vgl. Art. 16 Abs. 3 und
Art. 17 Abs. 1 VSDA sowie zum Ganzen auch das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-5363/2009 vom 2. März 2010 E. 5.3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer reiste in die Schweiz zurück, ohne die Prüfung
seines Gesuchs (Frage der Zweckmässigkeit und der Bedürftigkeit) bzw.
die Kostengutsprache der Vorinstanz abzuwarten. Weil die Rückreise nur
gerade drei Tage nach Einreichung des Gesuchs erfolgte, kann der Vorin-
stanz auch nicht vorgeworfen werden, nicht rechtzeitig gehandelt zu ha-
ben. Dass Rückreisekosten bzw. Kosten allgemein in der Regel nur nach
vorgängiger Prüfung und Gutsprache übernommen werden, versteht sich
von selbst. Allerdings ist aufgrund der damaligen Aktenlage nicht zu
bestreiten, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz so-
wohl in wirtschaftlicher als auch in medizinischer Hinsicht angezeigt war,
zumal er in Frankreich nicht krankenversichert und es für ihn angesichts
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seiner schweren Erkrankung wichtig war, in der Nähe seiner Angehörigen
zu sein.
4.2 Ob der in Art. 5 BSDA verankerte Grundsatz der Subsidiarität die
Übernahme bzw. eine Beteiligung der von der Ex-Ehefrau des Beschwer-
deführers vorgeschossenen Rückreisekosten durch den Bund aus-
schliesst, ist fraglich, da es sich bei ihr ja nicht um eine unterstützungs-
pflichtige Verwandte handelt (vgl. Ziff. 1.4.2. der Richtlinien). Bei der
Übernahme dieser Kosten durch die Ex-Ehefrau ist vielmehr von einem
Darlehen auszugehen. Diesbezüglich wies die Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung zurecht darauf hin, dass die Unterstützung von Ausland-
schweizerinnen und Auslandschweizern – analog der von den Kantonen
erbrachten Sozialhilfe in der Schweiz – nicht der Schuldentilgung, son-
dern der Deckung aktuell anstehender Ausgaben dient (vgl. Art. 6 Abs. 2
VSDA sowie Ziff. 2.4. der Richtlinien). Bereits aus diesem Grund ist die
Übernahme bzw. eine Beteiligung an den Rückreisekosten durch den
Bund nicht möglich, zumal auch keine besonderen Umstände ersichtlich
sind, die es rechtfertigen würden, nachträglich für diese Kosten aufzu-
kommen.
4.3 Die zeitnahen Verhältnisse (6 Tage zwischen der Anmeldung am
9. Februar 2011 und der Rückreise am 14. Februar 2011) liessen auch
nicht zu, dass die Vorinstanzen mögliche Unterstützungspflichten anderer
Verwandten (konkret der Kinder des Beschwerdeführers) abklären konn-
te.
4.4 Aufgrund des vorgelegten Budgets ist bzw. war zum Zeitpunkt der
Verfügung schliesslich auch nicht von der Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers auszugehen. Mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'900.-
dürfte es ihm ohne weiteres möglich gewesen sein, seine Steuerschul-
den- und allfällig in Rechnung gestellte Kosten für seinen Krankenhaus-
aufenthalt in Frankreich ratenweise zurückzahlen. Ausserdem hätte er auf
seinen hälftigen Anteil am Haus in Frankreich zurückgreifen können,
selbst wenn ein Verkauf dieses Anteils nicht sogleich zu bewerkstelligen
gewesen wäre.
5.
Zusammenfasend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Ausrichtung einer
einmaligen Unterstützung für die Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Schweiz zurecht verweigert hat. Demnach gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
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recht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr.[…] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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