Abtei lung II I
C-1318/2006 / bi l
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
N._______,
ihrerseits vertreten durch M._______, seinerseits
vertreten durch lic. iur. E. Campestrin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1318/2006
Sachverhalt:
A.
Die 1940 geborene mazedonische Staatsangehörige N._______
(nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte
am 17. Oktober 2006 bei der Schweizerischen Vertretung in Skopje ein
Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton
Glarus wohnhaften Sohn M._______ (nachfolgend: Gastgeber). Die
Schweizerische Vertretung verweigerte eine Erteilung des Visums in
eigener Kompetenz formlos und leitete das Gesuch an das Bundesamt
für Migration (BFM) zum formellen Entscheid weiter.
B.
Nachdem die Fachstelle für Migration des Kantons Glarus beim Gast-
geber weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das
Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 15. November
2006 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Gesuchstellerin stamme
aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der
dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse
bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute wür-
den versuchen, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung
sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung
der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bes-
sere Zukunft aufzubauen. Persönlich würden der Gesuchstellerin in ih-
rem Herkunftsland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche
Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten obliegen, welche
gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könn-
ten. Eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine
aber auch aufgrund der vorhandenen Vorakten nicht als gesichert.
Schliesslich lägen auch keinerlei Gründe vor, welche eine Einreise
trotzdem zwingend notwendig machen würden.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 11. Dezember
2006 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
Beschwerde. Darin ersucht sie um Aufhebung der Verfügung vom
15. November 2006 und um Erteilung einer Einreisebewilligung für ei-
nen dreimonatigen Besuch. Eventualiter sei die Einreisebewilligung
nach Abgabe einer Garantieerklärung ihres Gastgebers zu erteilen.
Zur Begründung führt sie sinngemäss aus, die Vorinstanz gehe zu Un-
recht davon aus, die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt
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wäre nicht gewährleistet. Mit der Verweigerung des Besuchervisums
werde die Zweck-Mittel Relation nicht gewahrt. Eine Bewilligung sei
grundsätzlich immer dann zu erteilen, wenn das betreffende Rechtsgut
nicht nur mit einer Verweigerung, sondern auch durch an die Bewilli-
gung geknüpfte Auflagen und Bedingungen geschützt werden könne.
Ein Korrektiv allfälliger Missbräuche bei der Erteilung von Einreisebe-
willigungen finde sich in Art. 6 der Verordnung vom 14. Januar 1998
über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
(VEA, SR 142.211). Es müsse als Rechtsverweigerung angesehen
werden, dass die Vorinstanz in casu die Einreise nicht zumindest ge-
gen Abgabe einer Garantieerklärung gemäss besagter Verordnungs-
bestimmung bewilligt habe. Die Verweigerung des Visums sei auch
nicht mit dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101)
vereinbar. Sie werde daran gehindert, ihre beiden im Kanton Glarus
wohnhaften Söhne und deren Familien besuchen zu können. Sie habe
insbesondere im Winter mit körperlichen Problemen zu kämpfen. Ein
Aufenthalt bei ihrer Familie während dieser Zeit würde ihr mit Sicher-
heit Linderung verschaffen. Eine umfassende medizinische Behand-
lung in der Schweiz sei jedoch nicht beabsichtigt. Ein Besuch der in
der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen in ihrem Heimatland sei
nur während den Sommerferien, nicht aber in den Wintermonaten
möglich. Mittels alternierenden gegenseitigen Besuchen könnte das
Familienleben aufrechterhalten bleiben. Dass ihre Wiederausreise
nicht gesichert sei, könne entgegen der Behauptung der Vorinstanz
auch nicht aufgrund der Vorakten angenommen werden. Es sei zwar
zutreffend, dass sie im Jahre 2002 ihr Besuchervisum um einen Monat
überzogen habe. Dies sei jedoch darauf zurückzuführen, dass ihr Ehe-
mann in dieser Zeit in der Schweiz verstorben sei. Sie habe aber nach
seinem Tod die Schweiz ohne weiteres wieder verlassen. Es sei mit
Sinn und Zweck der VEA nicht vereinbar, dass Visagesuche aus Staa-
ten wie ihrem Heimatland generell abgelehnt würden, nur weil einige
ihrer Landsleute das Besuchervisum missbraucht hätten. Den zustän-
digen Verwaltungsbehörden würden im Übrigen genügend rechtliche
Instrumente zur Verfügung stehen, um illegal in der Schweiz anwesen-
de Personen - auch ohne Garantieerklärung - wieder in ihr Herkunfts-
land zurückzuschaffen. Das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilli-
gung habe sie gestellt, nachdem ein vorangegangenes Begehren um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 15. August 2006 durch den
Regierungsrat des Kantons Glarus abgelehnt worden sei. Ihr Sohn sei
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sich bewusst, dass es vorliegend aussichtslos wäre, wenn er für sie -
einmal als Besucherin in der Schweiz - erneut eine Aufenthaltsbewilli-
gung beantragen würde.
Der Beschwerde wurde unter anderem ein Leichenpass der Polizeidi-
rektion des Kantons Glarus vom 1. März 2002 beigelegt.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2007 spricht sich die Vorinstanz
für eine Abweisung der Beschwerde aus. Die Beschwerdeführerin
stamme aus einer Region mit grossem Zuwanderungsdruck. Zur Ertei-
lung eines Visums müssten daher familiäre, berufliche oder gesell-
schaftliche Verpflichtungen im Heimatland von gewisser Intensität vor-
ausgesetzt werden. Von solchen sei vorliegend jedoch nicht auszuge-
hen, sei doch die Beschwerdeführerin verwitwet und alleinstehend. In
der Vergangenheit eingereichte Familiennachzugsgesuche würden be-
legen, dass sie ohne weiteres bereit wäre, ihr gewohntes Umfeld im
Heimatland aufzugeben und sich in der Schweiz bei ihren Kindern nie-
derzulassen. Die in der Beschwerdeschrift angesprochene Garantieer-
klärung wäre bloss Beleg für die Solvenz des Gastgebers, böte jedoch
keinerlei Gewähr für eine fristgemässe Wiederausreise.
E.
Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf die Einreichung
einer Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei
Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Be-
schwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernom-
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men. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vor-
behältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Be-
willigungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er-
füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
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3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Ein-
reise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz ver-
weigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hin-
reichend gesichert.
3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
3.3 Die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Mazedo-
nien gestalten sich für breite Bevölkerungsschichten schwierig. Ob-
schon das Wirtschaftswachstum seit dem Krisenjahr 2001 kontinuier-
lich gesteigert werden konnte, lag die Arbeitslosenquote im europäi-
schen Vergleich mit 37,3% im Jahre 2005 weiterhin überdurchschnitt-
lich hoch. Das Durchschnittsnettogehalt eines Berufstätigen betrug im
Dezember 2006 bloss ca. EUR 230 (Quelle:
, Stand: März 2007). Gemäss World Bank Report lebten im Jah-
re 2005 rund 22% der mazedonischen Bevölkerung in absoluter Armut
(siehe auch Amnesty International Report 2006). Für einen echten
Aufholprozess der sich immer noch in der Transformation befindlichen
Volkswirtschaft müssten die Wachstumsraten nach Einschätzung von
Experten deutlich höher liegen als heute (vgl. Auswärtiges Amt,
a.a.O.). Auf entsprechend hohem Niveau bewegt sich der Anteil derer,
die sich zur Emigration entschliessen. Der Wille zur Auswanderung
wird erfahrungsgemäss in jenen Fällen noch begünstigt, in denen sich
Verwandte, Bekannte oder Freunde dauerhaft im Ausland aufhalten
bzw. sich dort etabliert haben.
4.
4.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller
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im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umge-
kehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine der erwähn-
ten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration ab-
halten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko ei-
nes fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach be-
willigter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt wer-
den.
4.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 67-jährige,
verwitwete Rentnerin, welche seit dem Tod ihres Ehegatten im Jahre
2002 völlig allein und ohne nahe Verwandte in Mazedonien leben soll
(gemäss Rekursschrift des Gastgebers an den Regierungsrat des
Kantons Glarus vom 29. März 2006 sowie Schreiben des Gastgebers
und dessen Bruders vom 25. Februar 2004 an die Fremdenpolizei des
Kantons Glarus). Ihr obliegen somit im Heimatland keine besonderen
familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, die sie ernsthaft
von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Dies umso weniger, als
ihre beiden Söhne mit ihren Familien, ihre Schwester und weitere Ver-
wandte von ihr in der Schweiz leben.
4.3 Die Beschwerdeführerin hat sich zwischen 2001 und 2003 wieder-
holt zu Besuchen bei ihren Söhnen in der Schweiz aufgehalten. Am
9. Oktober 2003 stellte einer der Söhne (der Gastgeber im vorliegen-
den Verfahren) bei der Fremdenpolizei des Kantons Glarus für seine
Mutter ein erstes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
welches jedoch am 11. März 2004 abgewiesen wurde. In der Folge trat
die Fremdenpolizei auf ein erneutes Gesuch um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung nicht mehr ein (Verfügung vom 2. März 2006, be-
stätigt mit Entscheid des Regierungsrates des Kantons Glarus vom
15. August 2006). In letzterem Verfahren wurde nicht nur das angeb-
lich fehlende soziale Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin in Maze-
donien thematisiert, sondern auch (unter Beilage entsprechender Arzt-
zeugnisse) eine angeschlagene Gesundheit (u.a. Depressionen und
gelegentlicher Bewusstseinsverlust) geltend gemacht, welche eine
zeitweilige Pflegebedürftigkeit nach sich ziehe. Die Beschwerdeführe-
rin hat im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt, dass sich in ihren
persönlichen Verhältnissen seit Abschluss des zweiten Aufenthaltsbe-
willigungsverfahrens wesentliche Veränderungen im Sinne einer Rege-
lung des behaupteten Betreuungsbedarfs ergeben hätten. Im Gegen-
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teil: Gemäss Auskunft des Gastgebers vom 8. November 2006 gegen-
über der Fachstelle für Migration des Kantons Glarus leidet die Be-
schwerdeführerin nach wie vor an Angstzuständen, die eine medizini-
sche Behandlung notwendig machten, und in der Beschwerdeschrift
vom 11. Dezember 2006 wird weiter auf körperliche Probleme insbe-
sondere während der Wintermonate verwiesen. Dass diese Probleme
durch einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz während
des Winters gelöst werden könnten, davon ist nicht auszugehen. Viel-
mehr dürfte die Gefahr bestehen, dass - einmal hier - versucht werden
könnte, den Aufenthalt aus gesundheitlichen Gründen zu verlängern
und eventuell auf eine andere rechtliche Basis abzustützen.
4.4 Nach dem bisher Gesagten durfte die Vorinstanz zu Recht davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet
(vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich die-
se Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten;
sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf
welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - ab-
zulehnen.
5.
Die Beschwerdeführerin macht weiter sinngemäss geltend, es liege
eine Verletzung des Anspruchs auf Führung eines effektiven Familien-
lebens im Sinne von Art. 8 EMRK vor. Besagte Norm garantiert - wie
auch Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - das Recht auf Famili-
enleben. Keine dieser Bestimmungen verleiht jedoch einen Anspruch
auf Verwirklichung dieses Familienlebens in einem bestimmten Staat.
Von einem rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte -
wenn überhaupt - nur dann ausgegangen werden, wenn die Wahrneh-
mung familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche der
Beschwerdeführerin in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was vorlie-
gend zu Recht nicht behauptet wird.
6.
Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA müssen Ausländerinnen und Auslän-
der für die Einreise in die Schweiz über genügend Mittel verfügen, um
ihren Lebensunterhalt während ihres Aufenthaltes zu bestreiten, oder
in der Lage sein, sich diese Mittel auf legale Weise zu beschaffen. Mit
einer Garantieerklärung gemäss Art. 6 VEA kann der Gastgeber bloss
für gewisse finanzielle Risiken eines Besuchsaufenthaltes, nicht aber -
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mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit - für ein rechtskonformes Verhal-
ten des Gastes Garantie leisten. Vorliegend musste beim Gastgeber
weder eine Garantieverpflichtung eingeholt noch seine Garantiefähig-
keit überhaupt geprüft werden, fehlt es bei der Beschwerdeführerin
doch bereits an der hinreichenden Gewähr für eine fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv S. 10)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den am 2. Februar 2007 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten 2 074 011 zurück)
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lars Birgelen
Versand:
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