Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1318/2009
Urteil vom 13. April 2011
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
Parteien X._______,
vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
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Sachverhalt:
A.
Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer (geboren 1969)
reiste am 4. September 1996 in die Schweiz ein und stellte gleichentags
ein Asylgesuch, welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF;
heute: Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom
15. September 1997 abwies. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde
trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Entscheid vom
8. November 1997 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.
Am 9. Dezember 1997 stellte der Beschwerdeführer beim BFF ein
Wiedererwägungsgesuch. Auf seine Eheschliessung am 25. Februar
2000 in Engelberg mit der Schweizer Bürgerin Y._______ (geboren 1962)
hin erhielt er im Wohnsitzkanton eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau. Daraufhin zog er sein
Wiedererwägungsgesuch zurück, worauf das Verfahren zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde.
B.
Am 3. Februar 2003 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des
Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am
19. Januar 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer
tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten beständen. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich
zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn
vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die
Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche
Gemeinschaft mehr besteht. Ebenfalls bestätigten sie ihre
Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur
Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 27. Februar 2004
wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert
eingebürgert und erwarb das Bürgerrecht der Gemeinden A._______
(Kanton Aargau) sowie B._______ und C._______ (Kanton St. Gallen).
C.
Per 1. August 2004 zog der Beschwerdeführer aus der ehelichen
Wohnung aus und bewohnte fortan eine an seinem Arbeitsort
angemietete Wohnung.
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D.
Mit gemeinsamem Begehren vom 21. Oktober 2004 machten die
Ehegatten beim zuständigen Zivilgericht (unter Einreichung einer von
beiden am 7. Oktober 2004 unterzeichneten vollständigen Vereinbarung
über die Scheidungsnebenfolgen) ein Scheidungsverfahren anhängig.
Das Scheidungsurteil erging am 22. Februar 2005 und erwuchs am
15. März 2005 in Rechtskraft.
E.
Diese Umstände bewogen das BFM, ein Verfahren betreffend
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG
einzuleiten.
Mit Schreiben vom 24. März 2006 informierte das BFM den
Beschwerdeführer über die Verfahrenseröffnung. Es forderte ihn auf,
binnen Monatsfrist zur Frage einer allfälligen Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung und zur Scheidung von seiner Schweizer
Ehefrau Stellung zu nehmen sowie seine Einwilligung zur Einsicht in die
Scheidungsakten zu erteilen.
F.
Der Beschwerdeführer erteilte daraufhin zunächst die verlangte
Zustimmung zur Einsicht in die Scheidungsakten. In einem Schreiben
vom 13. April 2006 führte er alsdann aus, bis zum 30. April 2004 sei die
Beziehung zwischen seiner Ex-Ehefrau und ihm gut verlaufen. An diesem
Tag sei er mit der Absicht, seine Eltern zu treffen, zu einer Reise nach
Pakistan aufgebrochen. Seit seiner Ausreise hätten sie sich dort einige
Male getroffen, wobei seine Eltern jeweils aus Afghanistan angereist
seien. Da seine Mutter dieses Mal jedoch unerwartet längere Zeit krank
und damit reiseunfähig gewesen sei, habe er nach einigem Zuwarten in
Pakistan beschlossen, seine Eltern an seinem früheren Wohnort in
Afghanistan zu besuchen. Nach elfjähriger Landesabwesenheit hätten ihn
die Verhältnisse, welche er dort angetroffen habe (zerstörte Gebäude und
Infrastruktur, Armut und Hunger, fehlende medizinische Versorgung), tief
berührt und betroffen gemacht. Als er anfangs Mai (recte: Juni) wieder in
die Schweiz zurückgekehrt sei, habe er daher seine Lebensführung
verändern wollen. Er habe begonnen, fünfmal am Tag zu beten, und
fortan auf Alkoholkonsum verzichtet. Auch seine Beziehung zu seiner Ex-
Ehefrau habe sich nach seiner Rückkehr verändert. Sie habe für seine
neue Lebensweise kein Verständnis aufgebracht, sich vielmehr daran
gestört, was ihn verletzt habe. Deswegen sei es zunehmend zu
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Auseinandersetzungen gekommen. Zudem leide er seit drei Jahren unter
(auf diverse Therapien nicht ansprechende) Schmerzen an Hals und
Wirbelsäule. Aus diesem Grund sei er während eineinhalb Jahren
vollständig arbeitsunfähig gewesen. Den früher jeweils von ihm
verrichteten Teil der Haushalts- und Gartenarbeiten habe er nicht mehr
übernehmen können, weswegen ihm seine Ex-Ehefrau Vorwürfe gemacht
habe. Ihre fehlende Unterstützung während dieser für ihn
ausserordentlich belastenden Zeit habe ihn sehr verletzt. Auf Gespräche
mit Freunden hin habe er beschlossen, eine "Auszeit" zu nehmen, um
nachzudenken und sein Leben neu zu regeln. Zusammen mit seiner
ehemaligen Ehefrau sei dies nicht möglich gewesen, da sich ihre
Gespräche stets im Kreis gedreht und alles nur noch verschlimmert
hätten. Er habe ihr daher seinen Entschluss mitgeteilt, für eine gewisse
Zeit "wegzugehen", womit sie einverstanden gewesen sei. Am 1. August
2004 sei er daher nach Emmen umgezogen. Danach hätten sie sich noch
zwei- bis dreimal getroffen, um zu besprechen, wie es weitergehen solle.
An ihrem letzten Treffen habe ihm seine Ex-Ehefrau dann ihren Wunsch
mitgeteilt, sich scheiden zu lassen. Obwohl er darüber "sehr schockiert"
gewesen sei, habe er eingewilligt und – auf Zureden des Rechtsvertreters
seiner Ex-Ehefrau hin – schliesslich die ihm vorgelegte
Scheidungsvereinbarung unterzeichnet.
G.
Mit Schreiben vom 8. August 2008 beantwortete die Ex-Ehefrau des
Beschwerdeführers die ihr vom BFM schriftlich unterbreiteten Fragen. Sie
gab an, den Beschwerdeführer im Jahre 1997 in der Unterkunft für
Asylsuchende kennengelernt zu haben, in welcher sie als Betreuerin
gearbeitet habe. Eine Beziehung hätten sie nach seinem Wegzug aus der
Unterkunft aufgenommen und sich nach zweijähriger Bekanntschaft zur
Heirat entschlossen. Sie hätten aus Liebe geheiratet, wobei der Anstoss
vom Beschwerdeführer ausgegangen sei. In Bezug auf die Frage, bis zu
welchem Zeitpunkt die Ehe gut verlaufen sei, führte die Ex-Ehefrau aus,
aufgrund der bestehenden kulturellen und religiösen Unterschiede bzw.
Gegensätze habe sie sich stets schwierig gestaltet; jedoch habe sich der
Beschwerdeführer bis zu seiner Reise im Mai 2004 stets darum bemüht,
sich hierzulande zu integrieren sowie betreffend seine Integration und
ihre Beziehung das ihm Mögliche zu tun. Sie seien "unter
gegensätzlichen Bedingungen" aufgewachsen und ihre unterschiedlichen
Werthaltungen hätten bei beiden oft zum Eindruck geführt, vom Partner
respektive der Partnerin nicht verstanden zu werden. Zudem sei es häufig
zu Missverständnissen (auch aufgrund sprachlicher
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Verständigungsschwierigkeiten) gekommen. Dem Beschwerdeführer sei
die Integration in die hiesige, leistungsorientierte Arbeitswelt nicht leicht
gefallen und grosse Mühe habe ihm auch das hierzulande gelebte
Verhältnis zwischen den Geschlechtern bereitet, welches sich
fundamental von demjenigen in seinem Herkunftsland unterscheide. Der
Mann habe dort das Sagen, Frauen dagegen dürften das Haus praktisch
nie verlassen; hierzulande mit einer emanzipierten Frau eine Beziehung
zu führen, in welcher "alles entgegengesetzt" gewesen sei, habe seinen
männlichen Stolz verletzt; es sei ihm schwer gefallen, sich damit
abzufinden. Auf die Frage, warum die Fortführung der Ehe nach der
erleichterten Einbürgerung nicht mehr möglich gewesen sei, gab die Ex-
Ehefrau an, der Beschwerdeführer sei nach seiner Pakistan-Reise im Mai
2004 völlig verändert in die Schweiz zurückgekehrt; er habe sich den
Kopf rasiert und es hätten "nur noch moslemische Regeln" gegolten. Von
einer Trennung bzw. Scheidung sei nach diesem Zeitpunkt die Rede
gewesen. Rückblickend betrachtet hätten sie zwar aus Liebe geheiratet,
doch mit der Zeit hätten die kulturellen und religiösen Vorstellungen
immer weiter auseinandergeklafft, was schliesslich – trotz beidseitiger
Bemühungen (sie selber habe eine Therapie verfolgt und auch der
Beschwerdeführer habe solche Sitzungen – alleine und gemeinsam mit
ihr – besucht) – zur Trennung bzw. Scheidung geführt habe. Bis zu seiner
Reise habe auch der Beschwerdeführer versucht, ihre Ehe zu retten. In
einem ihr am Tage seiner Abreise übergebenen Brief habe etwa
gestanden, er gehe nun ins Ausland, um über sie nachzudenken; er wolle
sein Bestes in die Beziehung hineingeben. Nach seiner Rückkehr habe er
sich jedoch nicht mehr um ihre Beziehung gekümmert, sondern sich nur
noch mit Religion befasst, sei sehr abweisend gewesen und nur noch
seine eigenen Wege gegangen.
H.
Mit Schreiben vom 28. August 2008 gewährte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer unter Zustellung einer Kopie des Schreibens seiner
Ex-Ehefrau vom 8. August 2008 die Möglichkeit, abschliessend zur
beabsichtigten Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung
Stellung zu nehmen.
I.
In seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2009 führte der (inzwischen
anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer aus, zwar habe sich das
eheliche Zusammenleben aufgrund der kulturellen und religiösen
Gegensätze teilweise schwierig gestaltet. Doch seien die bestehenden
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Probleme nie solcherart gewesen, dass der Wunsch nach Trennung oder
Scheidung aufgekommen wäre. Erst nach der Rückkehr von seinem
Aufenthalt in Afghanistan habe sich die Situation verändert und sei das
eheliche Zusammenleben schwieriger geworden. Er habe daher nur noch
die Möglichkeit gesehen, sich vorübergehend zu trennen, womit die Ex-
Ehefrau einverstanden gewesen sei. Sie hätten jedoch weiter Kontakt
gehabt. Er habe sich von der vorübergehenden Trennung erhofft, dass
dadurch ihre eheliche Gemeinschaft gerettet werden könnte und sie das
Zusammenleben wiederaufnehmen könnten. An ihrem letzten Treffen
habe die damalige Ehefrau jedoch ihren Wunsch mitgeteilt, sich scheiden
zu lassen. Obwohl er darüber schockiert gewesen sei, habe er realisiert,
dass ein Festhalten an der Ehe unter diesen Umständen sinnlos wäre,
weshalb er eingewilligt habe. Die Ex-Ehefrau habe in der Folge das
Scheidungsverfahren zügig durchführen lassen. Als Beweismassnahme
beantragte er in diesem Zusammenhang die Einvernahme eines
gemeinsamen Bekannten, auf dessen Vermittlung er noch während der
Trennungszeit gehofft habe, als Zeugen.
J.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilten die Kantone Aargau und St. Gallen
als Heimatkantone des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13. bzw.
14. Januar 2009 ihre Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung.
K.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 erklärte die Vorinstanz die
erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur
Begründung hob sie im Wesentlichen den (unter Bst. B – D
geschilderten) zeitlichen Ablauf der Ereignisse hervor. Von der Heirat bis
zur erleichterten Einbürgerung habe die Ehe während vier Jahren
bestanden. Nach diesem Zeitpunkt seien bis zur Trennung bzw. bis zur
Einleitung des Scheidungsverfahrens gerade noch fünf bzw. acht Monate
vergangen und rund ein Jahr danach sei die Ehe bereits rechtskräftig
geschieden gewesen. Nach der übereinstimmenden Darstellung der
Ehegatten habe sich die eheliche Gemeinschaft aufgrund der kulturellen
und religiösen Unterschiede stets schwierig gestaltet. Bis zur Rückkehr
aus Afghanistan habe jedoch gemäss den Ausführungen der Ex-Ehefrau
auch der Beschwerdeführer an der ehelichen Beziehung gearbeitet. Nach
Auffassung des BFM sei angesichts der Schwierigkeiten in ihrer
Beziehung beiden Ehegatten bewusst gewesen, dass auch ein Scheitern
möglich war. Dies mache auch der von der Ex-Ehefrau erwähnte Brief
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deutlich, welchen der Beschwerdeführer ihr bei seiner Abreise übergeben
habe. Unbestritten sei ferner, dass der Beschwerdeführer völlig verändert
wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei und seine Lebensführung in
bewusster Abgrenzung zu der hierzulande verbreiteten neu ausgerichtet
habe. Nach der Wahrnehmung seiner damaligen Ehefrau habe er sich
nicht mehr um die Beziehung gekümmert und sich sehr abweisend
verhalten. Die zwei Monate später vollzogene faktische Trennung sei auf
dieses Verhalten zurückzuführen. Das BFM sei der Auffassung, indem
der Beschwerdeführer sein Verhalten nach seiner Rückkehr in die
Schweiz – im Bewusstsein um die (aufgrund der kulturellen und religiösen
Unterschiede) bestehenden Schwierigkeiten – "sogar noch akzentuiert"
habe, habe er das Scheitern der Beziehung mindestens in Kauf
genommen. Diese Differenzen hätten bereits lange vor der erleichterten
Einbürgerung eine Belastung für die eheliche Beziehung dargestellt. Dass
sie innerhalb von fünf bzw. acht Monaten nach der erleichterten
Einbürgerung zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bzw. zum
endgültigen Erlöschen des Ehewillens geführt hätten, mache deutlich,
dass sie bereits bei der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung
betreffend die eheliche Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung
so erheblich gewesen seien, dass sie den zukünftigen Bestand der Ehe in
Frage gestellt hätten. Letztlich sei das Scheitern der Ehe nach
Auffassung des BFM auf das veränderte Verhalten des
Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
zurückzuführen. Mit der vorbehaltlosen Unterzeichnung der
gemeinsamen Erklärung habe er bei der Einbürgerungsbehörde einen
unzutreffenden Anschein hinsichtlich der Stabilität der Ehe erweckt und
damit den materiellen Tatbestand von Art. 41 BüG erfüllt.
L.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2009 hat der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung
erhoben und ihre Aufhebung sowie zudem die Einvernahme eines
gemeinsamen Bekannten als Zeugen beantragt. Zur Begründung bringt
er vor, zwar hätten zwischen den Ehegatten stets kulturelle und religiöse
Unterschiede bzw. Gegensätze bestanden, aufgrund derer sich das
eheliche Zusammenleben schwierig gestaltet habe. Seine Ex-Ehefrau
habe jedoch bestätigt, dass er sich bis zu seiner Reise nach Pakistan im
Mai 2004 für ihre Ehe eingesetzt und an ihrer Beziehung gearbeitet habe.
Die kulturellen und religiösen Gegensätze seien denn auch nicht
ursächlich gewesen für das Scheitern der ehelichen Gemeinschaft.
Aufgrund des während seines Aufenthalts in Afghanistan Erlebten sei er
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bei seiner Rückkehr in die Schweiz grundlegend verändert gewesen. Bis
zu diesem Zeitpunkt hätten nie Trennungsabsichten bestanden. Die
Gründe für die Trennung bzw. die ehelichen Schwierigkeiten, welche zur
Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im August 2004 geführt hätten,
seien erst im Juni/Juli 2004 entstanden; der Wunsch nach einer Trennung
bzw. einer Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft sei bei ihm daher erst
einige Zeit nach seiner Rückkehr aufgekommen. Diese Darstellung werde
auch von der damaligen Ehefrau in ihrer schriftlichen Stellungnahme
bestätigt. Die auf den 1. August 2004 vollzogene faktische Trennung
habe er als eine vorübergehende Lösung betrachtet und stets auf eine
Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens gehofft. Deshalb habe
er auch nach seinem Auszug weiterhin Gespräche mit seiner Ex-Ehefrau
geführt und gehofft, ein gemeinsamer Bekannter (dessen Einvernahme
als Zeuge er – wie bereits vor Vorinstanz – beantragt und dessen
schriftliche Stellungnahme er zu den Akten reicht) könnte zwischen ihnen
vermitteln. Sein Ehewille sei daher auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht
erloschen gewesen. Der Wunsch, sich scheiden zu lassen, sei von seiner
ehemaligen Ehefrau ausgegangen. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
der gemeinsamen Erklärung wie zu demjenigen der erleichterten
Einbürgerung seien sowohl seine Ex-Ehefrau als auch er davon
ausgegangen, dass sie in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft
zusammenleben und keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten
bestehen würden. Mit der Unterzeichnung der Erklärung habe er daher
keinen unzutreffenden Anschein über die Stabilität der Ehe erweckt.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2009 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus. Sie führt insbesondere an, der enge zeitliche
Zusammenhang der Ereignisse nach der erleichterten Einbürgerung,
welcher auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde, begründe die
tatsächliche Vermutung, die Ehegatten hätten bereits zu jenem Zeitpunkt
nicht mehr in stabilen ehelichen Verhältnissen gelebt. Es könne
zugebilligt werden, dass die Reise in sein Herkunftsland beim
Beschwerdeführer einen tiefen Eindruck hinterlassen habe; dennoch
erscheine nicht nachvollziehbar, dass deswegen die angeblich bis zu
diesem Zeitpunkt intakte eheliche Gemeinschaft, welche mit den
Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsland in keinem Zusammenhang
stehe, aufgegeben werde. Vielmehr erscheine plausibel, dass der
Fortbestand der Ehe für den Beschwerdeführer nach erfolgter
erleichterter Einbürgerung nicht mehr wesentlich gewesen sei. Vor dem
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Hintergrund ihrer bereits bestehenden ehelichen Schwierigkeiten habe er
damit rechnen müssen, dass die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft
für seine Schweizer Ehefrau kaum mehr möglich sein würde, als er jede
Anstrengung zur Bestreitung des ohnehin nicht einfachen ehelichen
Alltags aufgegeben und wenige Wochen nach Erlangung des Schweizer
Bürgerrechts eine Haltung eingenommen habe, in welcher seine
Ablehnung des schweizerischen bzw. westlichen Lebensstils klar zum
Ausdruck gekommen sei. Es sei deshalb daran festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer mit seiner einseitigen Verhaltensänderung kurze Zeit
nach der erleichterten Einbürgerung das Scheitern der ehelichen
Gemeinschaft mindestens in Kauf genommen habe. Aus seinem
geänderten Verhalten sei zu schliessen, dass es ihm ab diesem Zeitpunkt
an einem uneingeschränkten und auch auf die Zukunft gerichteten
Ehewillen gefehlt habe.
N.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 19. Juni 2009 an seinen
Anträgen und deren Begründung fest. Er bestreitet, dass seine
Darstellung und diejenige seiner Ex-Ehefrau den Schluss zuliessen, zum
Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung hätten keine stabilen ehelichen
Verhältnisse mehr bestanden. Die gemeinsame Erklärung sei auch von
der ehemaligen Ehefrau, deren Ausführungen hohe Glaubhaftigkeit
beizumessen sei, unterzeichnet worden. Nebst seiner Veränderung
aufgrund des Aufenthalts in Afghanistan hätten seine gesundheitlichen
Probleme das eheliche Zusammenleben damals zusätzlich erschwert.
Von der von ihm gewünschten vorübergehenden Trennung habe er sich
jedoch eine Verbesserung der ehelichen Situation erhofft. Der Ehewille
sei ihm zu keinem Zeitpunkt "abhanden gekommen" und er habe gehofft,
mithilfe der Vermittlung durch den gemeinsamen Bekannten, das
eheliche Zusammenleben wiederaufnehmen zu können. Zu Unrecht sei
die Vorinstanz daher vom Fehlen eines uneingeschränkten und auch
noch auf die Zukunft gerichteten Ehewillen nach der erleichterten
Einbürgerung ausgegangen.
O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen Verfügungen des BFM betreffend die Nichtigerklärung einer
erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 51 Abs. 1 BüG).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 50 und
52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie – wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des
Entscheides (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374).
3.
Als Beweismassnahme beantragt der Beschwerdeführer (wie bereits in
der abschliessenden Stellungnahme vor Vorinstanz) die Einvernahme
eines gemeinsamen Bekannten seiner selbst sowie seiner Ex-Ehefrau als
Zeugen.
Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Gemäss
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Art. 12 Bst. a – e VwVG kommen als Beweismittel für die Behörde
Urkunden, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte und
Zeugnisse von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen in
Betracht. Grundsätzlich werden Auskünfte von Drittpersonen schriftlich
eingeholt (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
N 115 mit Verweis auf N 104 f. zu Art. 12). Zeugeneinvernahmen sind im
Verwaltungsverfahren insbesondere wegen der strengen Strafandrohung
wegen falschen Zeugnisses als subsidiäres Beweismittel zu betrachten
und dürfen nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen (vgl. BGE 130 II
169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts
1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Drittpersonen sind daher
grundsätzlich als Auskunftspersonen zum Sachverhalt zu befragen
(KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., N 114 zu Art. 12). Im Rahmen
der Sachverhaltsermittlung sind die Behörden verpflichtet, die von den
Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind,
den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten
die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der
Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer
Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3
S. 236 mit weiteren Hinweisen).
Auf diese Grundsätze sowie auf die Möglichkeit der Einreichung einer
schriftlichen Erklärung des Bekannten wurde der Beschwerdeführer in der
angefochtenen Verfügung hingewiesen (vgl. Ziff. 7). Mit der Beschwerde
hat er denn auch eine solche Erklärung eingereicht. Der
entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu
zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Gemäss den
Ausführungen in der abschliessenden Stellungnahme sowie in
Beschwerde und Replik soll der Bekannte bestätigen, dass der
Beschwerdeführer auch nach seinem Auszug aus der ehelichen
Wohnung die Hoffnung auf eine Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft nicht aufgegeben hatte und sich von einer
"vorübergehenden Trennung" erhoffte, dass die "eheliche Situation
wieder verbessert" werden könnte. Es kann davon ausgegangen werden,
dass die Einvernahme als Zeuge – welche nach dem Dargelegten
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ohnehin nur ausnahmsweise in Betracht fallen würde – nicht zu anderen
bzw. weiteren Erkenntnissen führen würde als diejenigen, welche aus
seiner Erklärung vom 20. Februar 2009 gewonnen werden können. Es
kann somit von der beantragten Einvernahme in antizipierter
Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen
werden und auch die Vorinstanz wäre daher nicht zur Vornahme dieser
Beweisvorkehr verpflichtet gewesen.
4.
4.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz
gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher
Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Die Einbürgerung setzt
gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person
in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische
Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen
müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich
der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des
Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die
erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161
E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
4.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft,
getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu
erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des
Einbürgerungsentscheides eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die
Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel am Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise
angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die
Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161
E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
5.
Gemäss Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG kann die Einbürgerung vom BFM mit
Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert zwei Jahren,
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gerechnet ab Kenntnis vom rechtserheblichen Sachverhalt, spätestens
aber innert acht Jahren nach dem Erwerb (Art. 41 Abs. 1 BüG in der bis
zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung kannte lediglich eine [absolute]
fünfjährige Frist [vgl. AS 1952 1087]) nichtig erklärt werden, wenn sie
durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
erschlichen worden ist, wobei nach jeder der eingebürgerten Person
mitgeteilten Untersuchungshandlung eine neue zweijährige
Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt dabei
nicht. Die Nichtigerklärung setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte
Einbürgerung "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden
Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen
Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass
der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde
bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es
unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu
informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Weiss der
Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung
auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er gestützt
auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie seine Mitwirkungs- bzw.
Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behörde
unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse
orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer
Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf
verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten
des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE
132 II 113 E. 3 S. 115 f.).
6.
6.1. In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist
die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie
ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie
Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln
(FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.).
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Wenn ein Entscheid – wie vorliegend – zum Nachteil eines Betroffenen in
seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde (BGE 135 II
161 E. 3 S. 166).
6.2. Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der
Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde
(BGE 135 II 161 E. 3 S. 166, 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es
vielfach um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und
schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von
bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte
(Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen
können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben,
namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung
gezogen werden (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen).
6.3. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche
Vermutung weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime.
Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h.
die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der
Voraussetzung des intakten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der
Sache, dass solche Elemente der Behörde oft nicht bekannt sein dürften
und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen. Es obliegt daher dem
erleichtert Eingebürgerten, der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet ist
(Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden
tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse hat bzw. haben
sollte, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Vorbringen
erheblicher Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
Da die tatsächliche Vermutung keine Umkehrung der Beweislast bewirkt,
genügt seitens der betroffenen Person der Nachweis von Zweifeln an der
Richtigkeit der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen.
Es genügt deshalb, dass sie einen oder mehrere Gründe angibt, die es
als plausibel erscheinen lassen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Erklärung mit
dem Schweizer Ehepartner in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft
lebte und dass sie diesbezüglich nicht gelogen hat. Ein solcher Grund
kann entweder ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen
Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die
Einbürgerung führte, oder die betroffene Person kann darlegen, aus
welchem Grund sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte
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Seite 15
und im Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen
Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer
stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166
mit weiteren Hinweisen).
7.
Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG für
eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Namentlich haben die
Kantone Aargau und St. Gallen als Heimatkantone die Zustimmung zur
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und wurde mit der
Eröffnung der Verfügung betreffend Nichtigerklärung am 30. Januar 2009
die gesetzlich vorgesehene Frist eingehalten (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_535/2010 vom 13. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweis;
die angefochtene Verfügung erging noch unter der Geltung des alten
Rechts [vgl. E. 5], wobei die von diesem vorgesehene fünfjährige Frist
eingehalten wurde).
8.
Die angefochtene Verfügung geht insbesondere aufgrund der zeitlichen
Abfolge der Ereignisse von der tatsächlichen Vermutung aus, der
Beschwerdeführer habe bereits zu den massgeblichen Zeitpunkten der
Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung am 19. Januar 2004 und der
erleichterten Einbürgerung am 27. Februar 2004 nicht (mehr) in einer
stabilen und auf die Zukunft gerichteten Ehe mit seiner Schweizer
Ehefrau gelebt.
8.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der – sich damals im Asylverfahren
befindende – Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau sich im
Jahre 1997 in der Asylunterkunft kennengelernt haben, in welcher
Letztere als Betreuerin tätig war. Eine Beziehung nahmen sie nach
seinem Austritt auf und am 25. Februar 2000 erfolgte die Eheschliessung.
Am 3. Februar 2003 (und damit vor Erfüllen der Voraussetzung der
dreijährigen Ehedauer nach Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG) stellte der
Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches
– nach Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten zur
ehelichen Gemeinschaft am 19. Januar 2004 – mit Verfügung vom
27. Februar 2004 gutgeheissen wurde. Per 1. August 2004 zog der
Beschwerdeführer aus der ehelichen Wohnung aus. Am 7. Oktober 2004
unterzeichneten beide Ehegatten eine vollständig ausgearbeitete
Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung, welche sie
zusammen mit einem gemeinsamen Begehren auf Scheidung am
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21. Oktober 2004 beim zuständigen Zivilgericht einreichten. Am
13. Dezember 2004 wurden die Ehegatten gemeinsam und getrennt
angehört. Dabei gaben beide sowohl ihren Scheidungswillen als auch die
Zustimmung zur Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen zu
Protokoll und beide bestätigten am 15. Februar 2005 unterschriftlich
sowohl ihren Scheidungswillen als auch die getroffene Vereinbarung (der
frühestmögliche Zeitpunkt für die Abgabe dieser Bestätigung war
– aufgrund der damals noch gesetzlich vorgegebenen zweimonatigen
Bedenkfrist – der 14. Februar 2005). Das Scheidungsurteil wurde am
22. Februar 2005 gefällt und erwuchs – mangels Anfechtung – am
15. März 2005 in Rechtskraft.
8.2. Bis zur erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers Ende
Februar 2004 hatte seine Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau (fast auf den
Tag) vier Jahre gedauert. Bereits fünf Monate nach diesem Zeitpunkt
lebte er von ihr faktisch getrennt in einer eigenen Wohnung (wobei er sich
in der Zwischenzeit noch während mehrerer Wochen im Ausland
aufgehalten hatte) und gut sieben Monate nach der erleichterten
Einbürgerung hatten sich die Ehegatten bereits über sämtliche
Nebenfolgen der Scheidung geeinigt sowie eine entsprechende
Vereinbarung unterzeichnet. Ein knappes Jahr nach der erleichterten
Einbürgerung schliesslich war das Scheidungsurteil gefällt.
Diese Chronologie der Ereignisse – insbesondere ihre ausserordentlich
schnelle Abfolge im Anschluss an die erleichterte Einbürgerung –
begründet ohne weiteres die tatsächliche Vermutung, der
Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der
gemeinsamen Erklärung sowie demjenigen der erleichterten
Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen, intakten und auf die Zukunft
gerichteten ehelichen Gemeinschaft mit seiner Ehefrau gelebt.
9.
Nachfolgend ist dementsprechend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
diese tatsächliche Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche
Zweifel umzustossen vermag. Dazu braucht er – nach dem Dargelegten
(vgl. E. 6.3) – nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der
Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war. Es genügt,
dass er einen oder mehrere Gründe angibt, die es als plausibel
erscheinen lassen, dass er im massgeblichen Zeitpunkt der
Gesuchstellung und des Einbürgerungsentscheids mit der Schweizer
Ehegattin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und dass er
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Seite 17
diesbezüglich nicht gelogen hat (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit
weiteren Hinweisen).
9.1.
9.1.1. Der Beschwerdeführer versucht, die Trennung von seiner Ex-
Ehefrau im August 2004 als Folge der – durch die (von vornherein bzw.
als solche nicht geplante [vgl. Sachverhalt Bst. F]) Reise nach
Afghanistan und die Konfrontation mit den dortigen Verhältnissen
ausgelösten – Veränderung seiner Anschauungen und
Lebensgewohnheiten (namentlich der vermehrten Ausrichtung an
religiösen Geboten) sowie des fehlenden Verständnisses seiner früheren
Ehefrau dafür darzustellen.
Dass der Beschwerdeführer durch die anlässlich seines Aufenthalts in
Afghanistan im Mai 2004 angetroffenen Verhältnisse stark erschüttert
wurde, soll keineswegs in Frage gestellt werden. Auch dass ihn dies dazu
veranlasst hat, seine eigene Lebensführung zu hinterfragen, und er in der
Folge gewisse Veränderungen daran vornahm, erscheint zum einen als
plausibel und wird zum anderen seitens der früheren Ehefrau bestätigt
(Stellungnahme S. 2 f.). Nicht glaubhaft erscheint jedoch, dass es diese
Vorkommnisse sind, welche daraufhin beim Beschwerdeführer innert
eines Zeitraums von knapp zwei Monaten nach seiner Rückkehr zum
– sogleich auch noch in die Tat umgesetzten – Wunsch geführt haben,
seine angeblich intakte und stabile eheliche Gemeinschaft aufzulösen.
Dies erscheint umso weniger nachvollziehbar, als kein Zusammenhang
besteht zwischen seiner hierzulande seit vier Jahren gelebten ehelichen
Gemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau und den in Afghanistan
angetroffenen Verhältnissen. Der pauschale Verweis des
Beschwerdeführers auf das Unverständnis seiner Ex-Ehefrau für seine
veränderten Lebensgewohnheiten und die angeblich deswegen
zunehmend geführten Auseinandersetzungen vermag die dargestellte
zeitliche Abfolge der Ereignisse nicht als plausibel erscheinen zu lassen:
Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers würden die Entstehung
von Eheproblemen (angeblich erst im Juni/Juli 2004), das Aufkommen
des Rückzugswunsches seinerseits, der Entscheidfindungsprozess
hinsichtlich des Auszugs sowie die praktische Umsetzung zeitlich sehr
eng zusammenfallen. Dies vermag nicht zu überzeugen – selbst wenn im
Hinblick auf den Auszug nicht erst der Abschluss eines Mietvertrags
erforderlich war, da dem Beschwerdeführer möglicherweise eine (früher
schon zeitweise bzw. unter der Woche benutzte) Wohnung an seinem
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Seite 18
Arbeitsort zur Verfügung gestanden hat. Im Übrigen wäre zu erwarten
gewesen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus
Afghanistan in der ehelichen Gemeinschaft, wäre sie tatsächlich – den
Vorstellungen des Gesetzgebers entsprechend – stabil, intakt und auf die
Zukunft gerichtet gewesen, einen Halt gefunden hätte, welcher es ihm
ermöglicht hätte, die erwähnte Erschütterung "abzufedern" und zu
verarbeiten. Schliesslich geht aus der Stellungnahme der früheren
Ehefrau hervor, dass ihr in erster Linie die vom Beschwerdeführer seit
seiner Rückkehr an den Tag gelegte abweisende Haltung bzw. sein
Desinteresse und sein mangelnder Einsatz für ihre Ehe Mühe bereitet
haben.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche
zusätzliche Belastung der ehelichen Beziehung durch seine
gesundheitlichen Probleme erweisen sich als äusserst unpräzis und
vage. Von der ehemaligen Ehefrau werden solche nicht einmal erwähnt.
Dass sie für die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im August 2004
ursächlich gewesen sein oder dazu auch nur beigetragen haben sollen,
erscheint daher nicht glaubhaft. Aufgrund seiner Angaben in der
Stellungnahme vom April 2006 ist zudem der Beginn seiner
gesundheitlichen Schwierigkeiten auf das Jahr 2003 zu datieren, so dass
sie ohnehin nicht als ein nach der erleichterten Einbürgerung
eingetretenes, unvorhersehbares Ereignis gelten könnten.
9.1.2. Den insofern übereinstimmenden Ausführungen der Ehegatten ist
zu entnehmen, dass ihre Ehe schon seit längerem problembehaftet und
starken Belastungen ausgesetzt war. Beide gaben an, das eheliche
Zusammenleben habe sich aufgrund der bestehenden Differenzen (beide
sprechen von "Gegensätzen") – vornehmlich religiöser und kultureller
Art – schwierig gestaltet. Die den ehelichen Auseinandersetzungen
zugrundeliegenden "Themen" wurden von der ehemaligen Ehefrau in
ihrer – wohlwollenden – Stellungnahme vom 8. August 2008 anhand
mehrerer Beispiele differenziert, nachvollziehbar und folglich glaubhaft
geschildert. Im Wesentlichen belasteten danach
Verständigungsschwierigkeiten (sowie in der Folge häufig auftretende
Missverständnisse), auf ihrem jeweiligen kulturellen Hintergrund
beruhende unterschiedliche Werthaltungen und Einstellungen sowie
namentlich auch ein divergierendes Verständnis der Geschlechterrollen
das eheliche Zusammenleben. Offenbar (auch darin stimmen die
Ehegatten überein) hatten sich beide Seiten bemüht, einen Weg zu
finden, mit diesen Differenzen und Konflikten umzugehen, bzw. haben
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Seite 19
sich beide für die Weiterführung ihrer Ehe eingesetzt. Auch dem
Beschwerdeführer wurden seitens der früheren Ehefrau Anstrengungen
bzw. Bemühungen in dieser Hinsicht attestiert. Gemäss ihrer Schilderung
hätten jedoch diese Differenzen, welche "im Laufe der Zeit immer weiter
auseinandergeklafft" hätten, die Ursache für die Trennung und letzten
Endes das Scheitern ihrer Ehe dargestellt, zumal sich der
Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Schweiz nicht mehr für
die Weiterführung ihrer Ehe eingesetzt, sondern sich vielmehr abweisend
verhalten habe (Stellungnahme S. 2 f.).
Aus der Retrospektive lässt sich nicht stets ohne weiteres feststellen, ab
welchem Zeitpunkt Eheprobleme den Weiterbestand einer Ehe
tatsächlich gefährdet haben. Es entspricht der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass allfällige, nach langjährigem ehelichem
Zusammenleben in einer tatsächlichen, intakten und stabilen ehelichen
Gemeinschaft auftretende Schwierigkeiten zu deren Auflösung erst nach
einem längeren (regelmässig von Versöhnungsversuchen
unterbrochenen) Prozess der Zerrüttung führen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_469/2010 vom 21. Februar 2011 E. 5 mit weiteren
Hinweisen). Vorliegend spricht der Ereignisablauf dafür, dass die Ehe des
Beschwerdeführers aufgrund der unterschiedlichen Anschauungen der
Ehegatten seit längerem starken Belastungen ausgesetzt und folglich
bereits während des Einbürgerungsverfahrens bzw. zum Zeitpunkt des
Einbürgerungsentscheids erheblich zerrüttet war. Anders ist nicht zu
erklären, dass der Beschwerdeführer die eheliche Gemeinschaft bereits
fünf Monate nach diesem Zeitpunkt faktisch auflöste (wobei er von dieser
Zeitspanne noch wohl rund einen Monat getrennt von seiner Ehefrau im
Ausland verbrachte); ab dem Zeitpunkt seiner Rückkehr gerechnet
dauerte es knappe zwei Monate, bis er den Entscheid zur Aufnahme des
faktischen Getrenntlebens umgesetzt hatte, und innert vier Monaten
hatten sie bereits die vollumfängliche Nebenfolgenvereinbarung
unterzeichnet. Dass die Vorkommnisse und die Entwicklung im
Zusammenhang mit dem Afghanistan-Aufenthalt nicht als
ausserordentliches, unvorhersehbares Ereignis betrachtet werden
können, welches nachvollziehbar diesen ausserordentlich schnellen
Zerfall zu erklären vermöchte, wurde bereits dargelegt.
9.2. In ihrer Stellungnahme erwähnt die Ex-Ehefrau im Zusammenhang
mit den beidseitigen Bemühungen bzw. Anstrengungen hinsichtlich des
Umgangs mit ihren ehelichen Problemen (je einzeln sowie vereinzelt
gemeinsam besuchte) Therapiesitzungen (vgl. Stellungnahme S. 2 in
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Seite 20
fine). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge (vgl. Eingabe vom
10. März 2011) handelte es sich dabei jedoch nicht um ehe- bzw.
paartherapeutische Sitzungen.
Auch wenn der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau keine
Paartherapie besucht haben, so war er sich doch sehr wohl der ihre
eheliche Gemeinschaft schon seit längerer Zeit belastenden Probleme
bewusst. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass auch er anerkennt, die
eheliche Beziehung habe sich "aufgrund der kulturellen und religiösen
Gegensätze" schwierig gestaltet (Beschwerde S. 9); zum anderen
machen dies auch die ihm von seiner Ex-Ehefrau attestierten
Bemühungen für die Aufrechterhaltung ihrer Ehe deutlich. Auch er war
sich also offenkundig bewusst, dass es sich um grundlegende
Differenzen handelte und der Bestand ihrer Ehe wesentlich von ihren
beidseitigen Anstrengungen in dieser Hinsicht (und folglich ihrem Willen
bzw. ihrer Bereitschaft dazu) abhing. Der (Weiter-)Bestand der ehelichen
Gemeinschaft war somit auch für den Beschwerdeführer erkennbar nicht
sicher.
Der Beschwerdeführer führt mehrfach aus, er habe die Aufhebung der
ehelichen Gemeinschaft seinerseits im August 2004 als vorläufig
betrachtet; er habe die Hoffnung gehabt, dass sie das eheliche
Zusammenleben zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen könnten
(vgl. bspw. Beschwerde S. 8, 10 und 11), bzw. sich von einer
vorübergehenden Trennung eine "Verbesserung der ehelichen Situation"
versprochen (vgl. Replik S. 3). Der gemeinsame Bekannte des
Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau führt in seiner
schriftlichen Erklärung aus, der Beschwerdeführer habe während der
Trennungszeit gehofft, er könnte zwischen ihm und seiner Ehefrau
vermitteln und sie in der Folge die eheliche Gemeinschaft wieder
aufnehmen. Selbst wenn jedoch der Beschwerdeführer auch noch im
Zeitpunkt sowie nach der erleichterten Einbürgerung auf den
Weiterbestand der Ehe gehofft haben sollte, so vermöchte er daraus
nichts für sich abzuleiten. Denn dies würde nichts daran ändern, dass er
gegenüber den Behörden den zerrütteten Zustand seiner Ehe, welcher
ihm bewusst sein musste, zum massgeblichen Zeitpunkt verschwiegen
hat (vgl. auch bereits erwähntes Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2010
E. 2.4). In diesem Zusammenhang ist auch nochmals darauf
hinzuweisen, dass er es war, der die eheliche Gemeinschaft faktisch
auflöste, und dass er offenbar gleichzeitig auch jegliches aktive Bemühen
um eine Aufrechterhaltung der Ehe einstellte, wie aus den glaubhaften
C-1318/2009
Seite 21
Schilderungen der Ehefrau hervorgeht (Stellungnahme S. 3). Dabei kann
angesichts der schnellen zeitlichen Abfolge nicht davon ausgegangen
werden, dass der Afghanistan-Aufenthalt die in zeitlicher Hinsicht
massgebliche Zäsur darstellte (auch zwischen erleichterter Einbürgerung
und Aufbruch zur Afghanistan-Reise lagen nur zwei Monate). Die
Schlussfolgerung liegt nahe, dass sich der Beschwerdeführer nach der
erleichterten Einbürgerung nicht mehr in gleichem Masse veranlasst sah,
die notwendigen, aktiven Bemühungen um den Weiterbestand seiner Ehe
fortzusetzen.
9.3. Zwar versucht der Beschwerdeführer, die (schnelle) Scheidung der
Ehe als (angeblich aus finanziellen Motiven) alleine durch seine Ex-
Ehefrau gewollt darzustellen. Dies erweist sich als unbehelflich. Den
äusserlich erkennbaren ersten Schritt auf dem Weg zur Ehescheidung
stellt die von beiden am 7. Oktober 2004 unterzeichnete Vereinbarung
über die Nebenfolgen dar; zuvor hatte der Beschwerdeführer mit der
faktischen Trennung retrospektiv betrachtet den ersten Schritt auf dem
Weg zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft gemacht. Von welchem
Ehegatten letzten Endes der Scheidungswille ausgegangen bzw. diesem
zuerst Ausdruck verliehen wurde, erweist sich schliesslich ohnehin als
nicht massgebend (vgl. erwähntes Urteil des Bundesgerichts
1C_476/2010 E. 2.4). Auch aus der Behauptung, das
Scheidungsverfahren sei von der Ex-Ehefrau vorangetrieben und deshalb
so zügig zum Abschluss gebracht worden, vermag der Beschwerdeführer
nichts für sich abzuleiten. Diesbezüglich sei nur darauf hingewiesen, dass
auch der Beschwerdeführer die Bestätigung des Scheidungswillens und
des Festhaltens an der Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen
dem Gericht bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt zurücksandte. Im
Übrigen entspricht es dem üblichen Lauf (und dem Sinn) eines
einvernehmlichen Ehescheidungsverfahrens – insbesondere bei einer
vollständigen Einigung über sämtliche Nebenfolgen –, dass es zügig zum
Abschluss gebracht wird.
9.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften
können. Es ist davon auszugehen, dass die Stabilität der ehelichen
Gemeinschaft aufgrund der erheblichen ehelichen Probleme bereits
während des Einbürgerungsverfahrens massiv erschüttert war. Es
erscheint nicht glaubhaft, dass die im Zusammenhang mit dem
Afghanistan-Aufenthalt des Beschwerdeführers stehenden Ereignisse
und seine veränderten Verhaltensweisen zum Zerfall innert so kurzer Zeit
C-1318/2009
Seite 22
seiner angeblich intakten, stabilen und auf die Zukunft gerichteten
ehelichen Gemeinschaft geführt haben. Vielmehr haben sie allenfalls
(jedoch höchstens) die offenkundig vorbestehenden ehelichen
Schwierigkeiten noch verschärft und als Katalysator in einem Prozess
fungiert, dessen Ausgang in Anbetracht der erheblichen Differenzen
zwischen den Ehegatten bereits in ihrer Beziehung angelegt und
aufgrund deren bisherigen Entwicklung schon seit längerem
vorgezeichnet war. Der Zerrüttungsprozess war mithin bereits seit
längerem in Gang und der Weiterbestand der ehelichen Gemeinschaft
erwies sich daher bereits während des Einbürgerungsverfahrens als
derart unsicher, dass auch der Beschwerdeführer nicht von ihrer
Intaktheit und längerfristigen Stabilität ausgehen konnte. Indem er unter
diesen Umständen dennoch die gemeinsame Erklärung zur Stabilität der
Ehe unterzeichnete, hat er sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen.
Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG erweisen sich daher als erfüllt.
10.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtsmässig und
angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist dementsprechend
abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 23)
C-1318/2009
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr […] [inkl.
Akten des Kantonsgerichts Obwalden] retour)
– das Departement des Innern des Kantons Aargau, Sektion Bürgerrecht
und Personenstand, sowie das Departement des Innern des Kantons
St. Gallen, Amt für Bürgerrecht und Zivilstand (Ref-Nr. […])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
C-1318/2009
Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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