Abtei lung II I
C-1320/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
P._______, Zustelladresse: J._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1320/2006
Sachverhalt:
A.
Die am [...] 1971 geborene thailändische Staatsangehörige P._______
(nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin/Rekurrentin)
beantragte am 29. September 2006 bei der Schweizerischen Botschaft
in Bangkok die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei
Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, den im Kan-
ton Zug niedergelassenen britischen Staatsangehörigen J._______
(nachfolgend: Gastgeber) besuchen zu wollen. Nach formloser Verwei-
gerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur
Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug beim Gastge-
ber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet
hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
8. November 2006 mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin stam-
me aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge
der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnis-
se bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute
versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämt-
licher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der
bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere
Zukunft aufzubauen. Der Eingeladenen oblägen im Heimatland keine
zwingenden beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, die
gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könn-
ten. Zudem bestünden schon aufgrund der vorhandenen Vorakten
Zweifel an der anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise.
C.
Mit (ebenfalls vom Gastgeber unterzeichneter) Verwaltungsbeschwer-
de an das Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
vom 29. November 2006 beantragt die Beschwerdeführerin sinnge-
mäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung
des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt sie im We-
sentlichen vor, sie habe sich anlässlich ihres früheren Aufenthaltes in
der Schweiz stets gesetzesgetreu verhalten und sei der entsprechen-
den Ausreiseverpflichtung nachgekommen. Sie werde sich auch die-
ses Mal an die Vorschriften halten und fristgerecht in ihr Heimatland
zurückkehren, wo ihre noch schulpflichtige Tochter lebe und wo sie
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eine Ausbildung als Coiffeuse absolviere, welche sie im nächsten Jahr
abschliessen werde.
Zur Bekräftigung ihrer Vorbringen legte die Rekurrentin verschiedene
Kopien kantonaler Akten ins Recht.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2007 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die
Beschwerdeführerin sei jung, allein stehend und arbeitslos. Zudem sei
sie im Jahre 1999 mit einem Besuchervisum in die Schweiz eingereist
und habe kurz vor dessen Ablauf einen Schweizerbürger geheiratet.
Bereits einen Monat später hätten sich die Eheleute wieder getrennt,
worauf die zuständigen Behörden sich geweigert hätten, die Aufent-
haltsbewilligung zu verlängern. In der Folge sei sie aufgefordert wor-
den, den Kanton Zürich bis zum 30. April 2001 zu verlassen. Nachdem
der Rechtsweg ausgeschöpft worden sei, habe sie die Schweiz Ende
2005 verlassen.
E.
In ihrer Replik vom 23. April 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und betont, dass
sie im Heimatland nicht nur ihre minderjährige, schulpflichtige Tochter
zu betreuen habe, sondern als Coiffeuse ihren Lebensunterhalt und
den ihrer Tochter bestreite. Im Weitern gehe aus den eingereichten
Unterlagen hervor, dass ihr die kantonalen Behörden in der Vergan-
genheit erlaubt hätten, das Aufenthaltsbewilligungsverfahren in der
Schweiz abzuwarten. Daraufhin sei sie nach Thailand zurückgekehrt.
F.
Am 10. Mai 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Mi-
grationsamtes des Kantons Zürich bei.
G.
Am 23. Juni 2007 schliesslich reichte die Beschwerdeführerin eine Ko-
pie ihres Coiffeuse-Diploms sowie ein Foto ihrer 14-jährigen Tochter zu
den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Inkraftreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Ja-
nuar 2008 wurde das bisher geltende Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121) aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang I AuG). Das bisherige Recht
bleibt jedoch auf Gesuche anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des
AuG eingereicht wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG). Da das der Beschwer-
de zugrunde liegende Gesuch um Einreise am 29. September 2006
eingereicht wurde, finden somit die zu diesem Zeitpunkt geltenden Be-
stimmungen des aANAG sowie die gestützt darauf erlassenen Ausfüh-
rungsvorschriften (Art. 25 aANAG) Anwendung.
1.3 Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren
nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112
Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege
anwendbar sind. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt somit nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Anfech-
tung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
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den, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz ver-
fügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-389/2006 vom
4. Juni 2007 E. 2, C-81/2006 vom 13. März 2007 E. 3 [mit Hinweisen]).
3.
3.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG).
Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz
ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Ein-
reise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [aVEA, AS
1998 194]).
3.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt
somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Vi-
sums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Aus-
länderrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Pri-
vatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ Mün-
chen 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Fal-
le der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen
als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrau-
ensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich
für die Beurteilung von Einreisegesuchen zur Anwesenheit von bis zu
drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterlie-
gen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbe-
stimmungen).
3.3 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl.
Art. 14 Abs. 1 aVEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen
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möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder
ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung beru-
fen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmun-
gen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten
Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu
lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern
lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des
konkreten Einzelfalles zu würdigen.
4.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im
Einklang steht.
4.3 Obwohl die Asienkrise von 1997 die Wirtschaft Thailands zeit-
weise schrumpfen liess, gelang dem Land schnell der Umschwung hin
zu neuem Wachstum. Auch 2006 lag das Wirtschaftswachstum bei ro-
busten 5,1%, obwohl sich die Rahmenbedingungen durch die innenpo-
litische Krise verschlechtert hatten und die Binnennachfrage zurück-
ging. Für 2007 erwartet Thailand ein geringeres Wachstum im Ver-
gleich zum Vorjahr, wobei die Schätzungen zwischen 4% und 5% lie-
gen (vgl. Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswär-
tigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Thailand > Wirtschaft,
, Stand: November 2007, besucht
am 11. Januar 2008). Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen
Entwicklungen können aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen,
dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen
sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jah-
re 2007 nur gerade 3'304 USD (Länderbericht Thailand auf der Web-
site des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), Themen > Aus-
senwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand,
, Stand Oktober 2007, besucht am 11. Ja-
nuar 2008). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins
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Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen
eine bessere Existenz sichern zu können. Der Trend zeigt sich erfah-
rungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von
Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Bezie-
hungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies ange-
sichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen.
4.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 4.1 ausge-
führt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berück-
sichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im
Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftli-
che oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Anderer-
seits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten
Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhal-
ten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines
fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewil-
ligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt wer-
den.
5.
5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 37-jährige, seit
Ende August 2005 von einem Schweizerbürger geschiedene Frau,
welche vor Jahresfrist ihre Coiffeur-Ausbildung abgeschlossen hat und
nunmehr auf diesem Beruf arbeiten soll, jedoch keine näheren Anga-
ben zu ihren Erwerbseinkünften bzw. Vermögensverhältnissen machte.
Dass sie sich damit bereits eine gefestigte Existenz hat aufbauen kön-
nen, erscheint angesichts der erst relativ kurzen Anstellungsdauer so-
wie in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse in Thailand als we-
nig wahrscheinlich. Vielmehr lässt schon der Umstand, dass sie unge-
achtet der behaupteten beruflichen Verpflichtungen die maximal zuläs-
sige Aufenthaltsdauer von drei Monaten voll ausschöpfen möchte,
nicht auf eine starke Verwurzelung im Berufsleben schliessen. An die-
ser Einschätzung vermag auch die Absichtserklärung der Beschwer-
deführerin, nach ihrem dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der
Schweiz in ihr Heimatland zurückkehren zu wollen, nichts zu ändern.
Die Rekurrentin verweist allerdings auf ihr intaktes familiäres Umfeld
und bringt in diesem Zusammenhang vor, sie habe sich um ihre noch
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schulpflichtige Tochter zu kümmern. Dieses Argument vermag nach
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu über-
zeugen, weil der Umstand, dass gleich eine dreimonatige Landesab-
wesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die
Präsenz der Beschwerdeführerin sei für die Belange ihrer Familie un-
verzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen,
die von ihr geleistete Unterstützung und Betreuung der Tochter könne
durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt
werden. Abgesehen davon konnte die Verpflichtung der Rekurrentin
gegenüber ihrer (minderjährigen) Tochter sie nicht davon abhalten,
sich von Mitte 1999 bis Ende 2005 – ohne ihre Tochter – in der
Schweiz aufzuhalten. Insofern darf bezweifelt werden, dass der
Beschwerdeführerin im Heimatland besondere Verpflichtungen oblie-
gen, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten,
zumal sie mit dem Gastgeber, bei dem es sich um den langjährigen
Freund und Lebenspartner handeln soll (vgl. den vom Gastgeber am
30. Oktober 2006 ausgefüllten kantonalen Fragebogen), bereits über
eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügt und offenbar nahe
Familienangehörige (Bruder, Stiefschwester; vgl. Schreiben der
Beschwerdeführerin an den Regierungsrat des Kantons Zürich vom
8. August 2003) hierzulande leben.
5.2 Im Weitern muss bei der umfassenden Interessenabwägung die
ausländerrechtliche Vorgeschichte der Beschwerdeführerin miteinbe-
zogen werden. Aus den umfangreichen Vorakten geht diesbezüglich
hervor, dass die Rekurrentin am 4. Juni 1999 mit einem Besuchervi-
sum in die Schweiz einreiste und im September 1999 einen Schwei-
zerbürger kennen lernte, welchen sie am 13. Oktober 1999 heiratete.
Bereits einige Wochen später wurde die eheliche Wohngemeinschaft
mit dem Wegzug des Ehemannes wieder aufgegeben, worauf sich die
kantonale Migrationsbehörde weigerte, der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen; gleichzeitig
wurde der Ausländerin Frist zum Verlassen des zürcherischen Kan-
tonsgebiets bis zum 30. April 2001 gesetzt. Nachdem die Rekurrentin
gegen diese Verfügung Rekurs erhoben hatte, wies der Regierungsrat
des Kantons Zürich am 20. August 2003 ihre Beschwerde mit der Be-
gründung ab, unter den gegebenen Umständen sei davon auszuge-
hen, dass die seit Jahren lediglich noch formal bestehende Ehe von
der Rekurrentin lediglich deshalb aufrechterhalten werde, um in den
Genuss einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu gelan-
gen; die Berufung auf Art. 7 Abs. 1 aANAG sei deshalb rechtsmiss-
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bräuchlich. Am 30. September 2003 trat das Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom
22. September 2003 nicht ein. Am 8. August 2005 dehnte das
Bundesamt für Migration die längst rechtskräftig gewordene kantonale
Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz sowie auf das
Fürstentum Liechtenstein aus und setzte der Beschwerdeführerin eine
Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2005, worauf sie am letzten Tag
dieser Frist nach Thailand zurückkehrte. Nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten vermag die Rekurrentin indessen aus dem Umstand, die
Schweiz innerhalb der ihr angesetzten (neuen) Ausreisefrist verlassen
zu haben, hätte sie doch andernfalls mit der (fremden-)polizeilichen
Ausschaffung rechnen müssen.
Nicht zuletzt aufgrund dieser Vorkommnisse, jedoch auch in Berück-
sichtigung der wirtschaftlichen Lage in Thailand sowie in Anbetracht
der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin müssen deren Be-
teuerungen, die Schweiz fristgerecht wieder zu verlassen, als nicht
ausschlaggebend bezeichnet werden. Aufgrund der Aktenlage muss
vielmehr angenommen werden, dass die Rekurrentin auch bei einem
erneuten Aufenthalt in der Schweiz bestrebt sein könnte, sich hierzu-
lande längerfristig niederzulassen. Insofern bestehen ebenfalls be-
gründete Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck (Besuchsaufent-
halt; vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine aVEA).
5.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise der Rekurrentin sei im Sinne der mass-
geblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese Ein-
schätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht
aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie er-
wähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daran ändert auch
die Tatsache nichts, dass der Gastgeber die fristgerechte Rückkehr
seiner Freundin zusicherte; denn eine solche Garantie ist trotz bester
und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August
2007 E. 6). Die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA sind
somit nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz die Einreisebewilligung zu
Recht verweigert hat.
6.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig
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und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende
Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind der Beschwerdefüh-
rerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 8. Februar 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten ZH [...] retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand:
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