C-1321/2009
Seite 1
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1321/2009
Urteil vom 10. Februar 2011
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien Z._______,
vertreten durch
lic. iur. Filiz-Félice Aydemir, Rechtsanwältin,
Magnihalden 7, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichterklärung einer erleichterten Einbürgerung.
C-1321/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die türkische Staatsangehörige Z._______ (geb. 1970, nachfolgend
Beschwerdeführerin) heiratete am 21. Mai 1998 in der Türkei den
Schweizer Bürger P._______ (geb. 1961). Am 29. Juni 1998 reiste die
Beschwerdeführerin mittels Einreisevisum zu ihrem Ehemann in die
Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im
Kanton Thurgau.
B.
Gestützt auf ihre Ehe stellte die Beschwerdeführerin erstmals am
15. März 2002 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0), auf
welches mangels Erfüllung der zeitlichen Wohnsitzvoraussetzungen nicht
eingetreten wurde. Am 24. September 2003 ersuchte die
Beschwerdeführerin erneut um erleichterte Einbürgerung.
C.
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten
am 3. Mai 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer
tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich zur
Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor
oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die
Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächlichen
eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser
Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG
führen kann.
Am 24. Mai 2004 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert und erwarb nebst dem Schweizer
Bürgerrecht das kantonale Bürgerrecht von Thurgau sowie das Gemeindebürgerrecht von Salmsach.
D.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen wurde die Ehe der
Beschwerdeführerin mit ihrem Schweizer Ehemann am 19. April 2005
rechtskräftig geschieden und die bereits am 15. November 2004
zwischen den Eheleuten abgeschlossene Scheidungskonvention
genehmigt.
C-1321/2009
Seite 3
E.
Am 20. Mai 2005 heiratete die Beschwerdeführerin in der Türkei ihren
Landsmann H._______ (geb. 1983). Dieser stellte am 26. Mai 2005 beim
Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ein Gesuch um
Familiennachzug in die Schweiz. Am 23. August 2006 gebar die
Beschwerdeführerin in der Türkei einen Sohn.
F.
Am 24. August 2005 beantragte der Kanton Thurgau als Heimatkanton
der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz die Prüfung der
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
G.
Am 7. November 2005 eröffnete die Vorinstanz ein Verfahren auf
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Gleichzeitig wurde die
Beschwerdeführerin – welche zwischenzeitlich anwaltlich vertreten war –
zur Stellungnahme aufgefordert. Von diesem Recht machte sie mit
Eingabe vom 23. November 2005 Gebrauch.
H.
Mit Gesuch vom 16. Mai 2006 forderte die Vorinstanz die
Scheidungsakten vom Bezirksgericht Kreuzlingen an.
I.
Auf entsprechende vorinstanzliche Einladungen hin reichte die
Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 15. Oktober und 27. November
2008 eine abschliessende Stellungnahme und entsprechende
Beweismittel ein.
J.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte das Amt für Handelsregister und
Zivilstandswesen des Kantons Thurgau (Heimatkanton) am 19. Januar
2009 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung.
K.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 erklärte die Vorinstanz die
erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Gleichzeitig
ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder
erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten
Einbürgerung beruhen.
C-1321/2009
Seite 4
L.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2009 gelangte die
Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; eventualiter sei die
Angelegenheit zur Ergänzung der Entscheidsgrundlagen und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
M.
Mit seiner Eingabe vom 24. März 2009 erstattete Dr. med. X._______,
Facharzt FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe – auf entsprechende
Anfrage hin und in Entbindung seiner ärztlichen Schweigepflicht –
Bericht über die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im
Zeitraum vom 1. März 1999 bis 12. November 2008.
N.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 erhielt die Beschwerdeführerin
Gelegenheit, zum medizinischen Bericht von Herr Dr. med. X._______
Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit machte sie mit Eingabe vom
28. Mai 2009 Gebrauch.
O.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2009 die
Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 14. August 2009 hält die
Beschwerdeführerin an ihren Begehren und deren Begründung fest.
P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom
C-1321/2009
Seite 5
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März
2003 E. 1.2, teilweise publiziert in BGE 129 II 215.)
3.
3.1. Der entscheidserhebliche Sachverhalt ergibt sich, wie nachfolgend
zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von den
Beweiserhebungen, welche die Beschwerdeführerin auf
Rechtsmittelebene beantragt (Parteiaussage, Zeugeneinvernahme,
Auskünfte Dritter und Gutachten), kann daher in antizipierter
Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen
werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis;
Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1; zur
Zeugeneinvernahme: Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2008 vom 2.
Februar 2009 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin hatte zudem Gelegenheit,
anstatt der beantragten Zeugenbefragung schriftliche Stellungnahmen
einzureichen (vgl. Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.
März 2009).
3.2. In diesem Sinne hat auch die Vorinstanz – entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerin – den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12
C-1321/2009
Seite 6
VwVG nicht verletzt, als sie die bereits im vorinstanzlichen Verfahren
offerierten Einvernahmen (Befragung der Beschwerdeführerin oder ihres
Ehemannes, Befragung von Herr Dr. med. X._______ und eines
Mitarbeiters der Firma T._______, Institut für Labormedizin) nicht
abgenommen hat, sondern gestützt auf die vorhandenen Akten – aus
denen der Sachverhalt in genügender Wiese ermittelt werden konnte –
verfügte.
4.
4.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz
gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher
Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und
Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der
Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt
des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte
Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E.2 S. 164 f.,
BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2
S. 403).
4.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen
vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E.
2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.,
BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem
ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte
Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick
auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats
zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987
III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche
Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze
Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die
Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E.2 S. 164 mit Hinweisen).
4.3. Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des
Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie
durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
C-1321/2009
Seite 7
„erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und
täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des
strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass
der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde
bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich
zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche
Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164). Weiss der
Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung
auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die
Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen
Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie
einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf
sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei
passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit
entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
5.
5.1. In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist
die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie
ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie
Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln
(FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S.
278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein
Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in
seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
5.2. Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165, BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S.
172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der
Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen
Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis)
auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen
C-1321/2009
Seite 8
Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung
ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung
gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in:
Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch
PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung
des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff.
und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER,
Berner Kommentar, N. 362 f.).
5.3. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche
Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren
beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die
Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung
erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang
mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache,
dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein
dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es
obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund
seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran
auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den
Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe
oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar)
erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor
bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit
dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE
130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
5.4. In diesem Sinne ist die Rüge unbeachtlich, die Vorinstanz habe in
ihrem Entscheid lediglich Mutmassungen getroffen und die ins Recht
gelegten Akten nicht berücksichtigt (vgl. Beschwerde vom
2. März 2009 Ziff. IV Pkt. 11). Aus der vorinstanzlichen Verfügung vom
28. Januar 2009 sowie der Vernehmlassung vom 17. Juni 2009 geht
explizit hervor, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten
Dokumente (Bestätigungsschreiben Herr Dr. med. X._______ vom
14. Oktober 2008, Stellungnahme des Ehemanns der
Beschwerdeführerin vom 20. November 2008), ihre diversen
Stellungnahmen sowie auch die Scheidungsakten des Bezirksgerichts
Kreuzlingen (inkl. Scheidungsprotokollierungen) Teil der vorinstanzlichen
Entscheidfindung waren. Dass die Vorinstanz bei der Würdigung der
Akten aus der Lebenserfahrung und anderen bekannten Tatsachen
C-1321/2009
Seite 9
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen ableitete (vgl. ausführlicher E. 5.2), ist
somit in Anbe-
tracht der obgenannten Ausführungen lediglich als Anwendung des
Prinzips der freien Beweiswürdigung zu werten, nicht aber – wie es die
Beschwerdeführerin geltend macht – als Mutmassungen zu
interpretieren.
6.
Die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin wurde innert der
gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des
Heimatkantons Thurgau für nichtig erklärt. Die formellen
Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind
somit erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_231/2007 vom 14.
November 2007 E. 4).
7.
7.1. Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Die Beschwerdeführerin
heiratete am 21. Mai 1998 in der Türkei einen Schweizer Bürger.
Nachdem das vom Ehemann gestellte Gesuch vom 8. Juli 1998 um
Familiennachzug bewilligt worden war, erhielt die Beschwerdeführerin
eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Thurgau. Auf das verfrüht
eingereichte Gesuch vom 15. März 2002 um erleichterte Einbürgerung
wurde nicht eingetreten, weshalb sie am 24. September 2003 ein
erneutes Gesuch stellte. Am 3. Mai 2004 unterzeichnete sie gemeinsam
mit ihrem Ehemann zuhanden des Einbürgerungsverfahrens eine
Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft. In der Folge wurde die
Beschwerdeführerin am 24. Mai 2004 erleichtert eingebürgert. Mit Urteil
des Bezirksgerichts Kreuzlingen wurde die Ehe am
19. April 2005 rechtskräftig geschieden. Dem Scheidungsurteil ist zu
entnehmen, dass die Eheleute bereits am 15. November 2004 eine
Scheidungskonvention abgeschlossen haben. Am 20. Mai 2005 heiratete
die Beschwerdeführerin einen Landsmann in der Türkei. Der Ehe –
welche zwischenzeitlich ebenfalls geschieden ist (vgl. Urteil des
Friedensrichteramtes K._______ vom 20. Februar 2009) – entsprang ein
Sohn, der am 23. August 2006 in der Türkei geboren wurde.
7.2. Bis zur Gewährung der erleichterten Einbürgerung hatte die Ehe
sechs Jahre gedauert. Die rasche Aufgabe des Ehewillens – erstmals
aktenkundig belegt durch den gemeinsamen Abschluss einer
Scheidungskonvention am 15. November 2004 – knapp sechs Monate
C-1321/2009
Seite 10
nach Gewährung der erleichterten Einbürgerung, aber auch der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin bereits ein Jahr danach, am 20. Mai 2005,
einen Landsmann in der Türkei heiratete, begründen die tatsächliche
Vermutung, dass die ursprünglichen Ehegatten im Zeitpunkt der
gemeinsamen Erklärung vom 3. Mai 2004 und der erleichterten
Einbürgerung am
24. Mai 2004 nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten.
8.
Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, diese
tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht sie nicht den
Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit dem Schweizer Bürger zum
massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung
führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn die
Beschwerdeführerin plausible Alternativen zu der dargestellten
Vermutungsfolge präsentieren kann. Sie kann den Gegenbeweis
erbringen, indem sie glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen
Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen
Bande zu erklären, oder indem sie sich der ehelichen Probleme nicht
bewusst gewesen war und sie demzufolge zum Zeitpunkt, als sie die
Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Wille hatte, weiterhin eine
stabile eheliche Beziehung aufrecht zu halten (vgl. BGE 135 II 161 E.3 S.
166 mit Hinweisen).
9.
9.1. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin machte in ihrer ersten
Stellungnahme vom 23. November 2005 geltend, ihre mit dem Schweizer
Bürger eingegangene Ehe sei noch im Mai 2004 intakt gewesen. Erst
nach einem Türkeiaufenthalt – circa im September 2004 – habe ihr
Ehemann überraschend von Scheidung gesprochen, da offensichtlich
finanzielle Probleme entstanden seien. Mit Schreiben vom 15. Oktober
2008 erklärte sie, sie habe sich bereits sofort nach der Heirat Kinder
gewünscht, allerdings sei sie von ihrem Ehemann auf drei Jahre
vertröstet worden. Da sich im Jahr 2003 ihr Kinderwunsch noch nicht
erfüllt habe, habe sie sich anfangs 2004 für eine Behandlung beim
Gynäkologen Dr. med. X._______ entschieden. Mitte 2004 habe ihr
Ehemann erstmals angegeben, dass er im Grunde gar keine Kinder
wünsche. In der Folge habe er umgehend die restlichen gynäkologischen
Tests abgebrochen, was zur Zerrüttung der Ehe und anschliessender
Scheidung geführt habe. Zwar sei ihr die Entscheidung schwer gefallen,
C-1321/2009
Seite 11
aber ihr Kinderwunsch sei überwiegender gewesen; immerhin sei sie
damals bereits 35 Jahre alt gewesen. An der Scheidungsverhandlung
selbst sei jedoch das Thema "Kinder" nicht im Detail ausgeführt worden,
da es sich um eine einvernehmliche Scheidung gehandelt und sich damit
eine genaue Erörterung der Schuldfrage erübrigt habe. Nach der
Scheidung hätten ihre Eltern in ihrem Auftrag schnellstmöglich einen
Ehemann in der Türkei gefunden. Aus dieser Ehe sei ein heute
zweijähriges Kind hervorgegangen. Belegt wurden diese Ausführungen
unter anderem durch ein Bestätigungsschreiben von Dr. med. X._______
vom 14. Oktober 2008 sowie einem Schreiben des Ex-Ehemanns der
Beschwerdeführerin vom 20. November 2008.
9.2. In ihrer Beschwerde vom 2. März 2009 präzisierte und ergänzte die
Beschwerdeführerin ihre Sachverhaltsdarstellung unter anderem
dahingehend, dass vor, während, wie auch nach dem
Einbürgerungsverfahren gynäkologische Tests durchgeführt worden
seien. Erst im Juli 2004 habe der Ex-Ehemann erklärt, dass er keine
Kinder mehr wünsche, worauf er die Tests abgebrochen habe. Danach
hätten die Streitereien angefangen, weshalb sich die Beschwerdeführerin
in die Türkei begeben habe. Nach ihrer Rückkehr im September 2004
habe sie ihr Ex-Ehemann mit der Scheidung konfrontiert. Auf dessen
Wunsch habe sie in die Scheidung eingewilligt, obwohl sie ihren Ex-
Ehemann noch immer geliebt habe. Ihre Eltern hätten darüber
Genugtuung empfunden und ihr einen neuen, passenden Ehemann
gesucht. Die Beziehung mit ihrem türkischen Ehemann sei jedoch nie
intakt gewesen, sodass auch diese Ehe geschieden worden sei.
10.
Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin vermag indes in
mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen:
10.1.
10.1.1. Gemäss Beschwerdeführerin habe ihr Ex-Ehemann im Juli 2004
endgültig angegeben, keine Kinder mehr zu wollen, woraufhin er alle
restlichen Testdurchführungen abgebrochen habe. Die
Beschwerdeführerin erklärt dieses Vorgehen mit dem Umstand, dass ihr
Ehemann vermutungsweise erst im Juli 2004 durch eine
Spermauntersuchung erfahren habe, dass er zeugungsunfähig sei und
aus diesem Grund die Behandlung abgebrochen habe (vgl. Beschwerde
Ziff. IV Pkt. 12). Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich das
C-1321/2009
Seite 12
Ehepaar nach dem Einbürgerungsverfahren überhaupt noch
gynäkologischen Tests bezüglich des Kinderwunsches unterziehen liess
(vgl. Ziff. III Pkt. 6). In diesem Zusammenhang führt die
Beschwerdeführerin aus, sie habe sich im Juli 2004 letztmals im Beiseins
ihres Ehemannes zur gynäkologischen Kontrolle/Untersuchung begeben;
gleichzeitig habe sich ihr Ehemann einer Spermauntersuchung
unterzogen (vgl. Beschwerde Ziff. III Pkt. 3 und 4). Nicht im Einklang mit
diesem Vorbringen steht hingegen der Bericht von Dr. med. X._______
vom 24. März 2009. Gemäss diesem Bericht wurden bei der
Beschwerdeführerin im Juli 2004 keine weiteren Abklärungen bezüglich
der Kinderlosigkeit getätigt. Zwar habe sie sich am 21. Juli 2004 in der
Praxis von Dr. med. X._______ gemeldet, da ihre Periode überfällig
gewesen sei. Da diese jedoch am Tag der Konsultation spontan
eingetreten sei, habe er keine Untersuchungen durchgeführt. Auch die
Veranlassung der Durchführung eines Spermiogramms beim Ex-
Ehemann wurde anlässlich dieser Konsultation nicht erwähnt. Nichts
anderes ist auch der mit der Beschwerde eingereichten Bestätigung von
Dr. med. X._______ (act. 4) zu entnehmen, wo einzig und allein vermerkt
wurde, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zur Kontrolle in
die Praxis gekommen sei. Auch auf dem der Beschwerde beigelegten
Bestätigungsschreiben des Ex-Ehemannes vom 20. November 2008 (act.
6), wird lediglich aufgeführt, dass vor dem Juli 2004 diverse Tests, unter
anderem ein Spermauntersuch, zwecks Abklärung des Kinderwunsches
durchgeführt worden seien. Aus den Akten geht somit gerade nicht
hervor, dass sich die Eheleute im Juli 2004 noch weiteren
Untersuchungen bezüglich der Kinderlosigkeit unterzogen hätten.
10.1.2. Unbestritten bleibt hingegen, dass die Beschwerdeführerin in der
Praxis von Dr. med. X._______ gewisse Abklärungen bezüglich ihres
Kinderwunsches tätigen liess. Massnahmen und Therapien zur Behebung
der Kinderlosigkeit wurden jedoch konkret keine durchgeführt. Die letzte
Konsultation der Beschwerdeführerin aufgrund der Kinderlosigkeit fand
am 5. September 2002 statt (vgl. ärztlicher Bericht vom 24. März 2009).
Dr. med. X._______ empfahl der Beschwerdeführerin anlässlich dieser
Konsultation aufgrund einer bei ihr diagnostizierten Störung des
Eisprungs dessen Auslösung mittels Medikamenten sowie die
Durchführung einer intrauterinen Insemination. Die Beschwerdeführerin
habe sich jedoch erst wieder fünf Monate später wegen einer
Scheidenentzündung in Behandlung begeben. Am 2. Juli 2003 habe sie
sogar die Verhütungspille gewollt. Diesbezüglich gibt die
Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2009 an, sie
C-1321/2009
Seite 13
könne sich nicht mehr an den Vorschlag des Arztes erinnern, den
Eisprung durch Medikamente auszulösen. Sie habe sich vielmehr für
gesund gehalten und das Problem bei ihrem Ehemann ausgemacht. Nur
so mache es einen Sinn, dass der Ehemann ein Spermiogramm
durchführen liess. Diese Aussage vermag jedoch wenig zu überzeugen:
Bei Kinderlosigkeit ist es nicht unüblich, dass beide Partner auf ihre
allfällige Sterilität hin geprüft werden. Des Weiteren macht die
Beschwerdeführerin bezüglich der Einnahme der Verhütungspille geltend,
diese habe sie auf Anraten von Dr. med. X.______ genommen, um ihre
Zwischenblutungen und Hormonprobleme in den Griff zu kriegen. Zwar ist
der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, dass in gewissen Fällen
bei solchen Problemen durchaus auch die Verhütungspille eingesetzt
werden kann. In Anbetracht des Kinderwunsches der Beschwerdeführerin
und der noch am 9. September 2002 getätigten Empfehlung von Dr. med.
X._______, den Eisprung mittels Medikamenten auszulösen und eine
intrauterine Insemination durchzuführen – die Behandlung wurde
hingegen nicht durchgeführt – , erscheint dieser Erklärungsansatz jedoch
als unglaubhaft. In seinem Bericht wird denn auch nicht erwähnt, die Pille
sei zu Therapiezwecken abgegeben worden. Vielmehr wird explizit darauf
hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe die Pille gewollt. Der in
diesem Zusammenhang getätigte Hinweis, der behandelnde Arzt sei
aufgrund fehlender Protokollierung nachträglich vom Wunsch der
Beschwerdeführerin ausgegangen, die Pille einzunehmen, vermag
vorliegend nicht zu überzeugen (vgl. Stellungnahme vom 28. Mai 2009,
Pkt. 3).
10.1.3. Aufgrund der obgenannten Ausführungen muss die von der
Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhaltsdarstellung in Abrede
gestellt werden. Ein Nachweis, dass überhaupt nach der Einbürgerung
vom
24. Mai 2004 noch Abklärungen bezüglich der Kinderlosigkeit getätigt
wurden, die zum Scheidungswunsch des Ehemanns geführt hätten,
konnte sie nicht erbringen. Des Weiteren ist – wie nachstehend noch
aufzuzeigen ist – davon auszugehen, dass die Schwierigkeiten in der Ehe
der Beschwerdeführerin, welche nicht ausschliesslich durch die
Problematik des Kinderkriegens verursacht wurden, bereits vor der
erleichterten Einbürgerung zur Zerrüttung der Ehe führten.
10.2. Hinweise darauf finden sich in den Scheidungsprotokollen. So
erklärte der Ex-Ehemann an der am 23. Januar 2005 durchgeführten
Scheidungsverhandlung, die Beschwerdeführerin und er hätten sich
C-1321/2009
Seite 14
auseinandergelebt. Seine Frau möchte Kinder, er nicht. Des Weiteren
führte er finanzielle Gründe auf. Bevor sie sich entschieden hätten,
auseinanderzugehen, hätten sie Spannungen gehabt. Auch die
Beschwerdeführerin selbst gab anlässlich der Verhandlung vom 4. Januar
2005 an, dass sie oft Streit gehabt hätten. Auch seien finanzielle
Probleme vorhanden gewesen, welche in der Beziehung vermehrt für
Streit gesorgt hätten. Die beschwerdeweise getätigte Erklärung der
Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe im September 2004 nach ihrem
Türkeiaufenthalt den Scheidungswunsch geäussert, erscheint in diesem
Kontext nicht plausibel. Insbesondere haben weder die
Beschwerdeführerin noch ihr Ex-Ehemann ein bestimmtes Ereignis oder
einen genauen Zeitpunkt geltend gemacht. Es liegt denn auch in der
Natur dieser Streitereien (Uneinigkeit betreffend Familienplanung,
finanzielle Probleme), dass diese erst nach Bestehen über einen
längeren Zeitraum hinweg in die Scheidung münden. Der Ex-Ehemann
machte zudem genaue Angaben zur Art der finanziellen Probleme. Diese
hätten sich daraus ergeben, dass seine Ehefrau das Geld, welches sie
verdiene, behalte, und er für den ganzen Haushalt und Lebensunterhalt
aufkomme. Diese Aussagen decken sich auch mit den von der
Beschwerdeführerin getätigten Ausführungen, sie habe ihre Ersparnisse
teilweise ihren Eltern geschickt, um ihnen zu helfen. In diesem Sinn muss
auch das Bestätigungsschreiben des Ex-Ehemannes der
Beschwerdeführerin vom 20. November 2008 lediglich als
Gefälligkeitsschreiben gedeutet werden.
10.3. Finanzielle Probleme zwischen den Eheleuten werden im Übrigen
auch in der ersten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23.
November 2005 geltend gemacht, wo überdies auf die Thematik
"Kinderwunsch" zu keiner Zeit eingegangen wird. Gemäss den dortigen
Ausführungen sei der Ex-Ehemann im September 2004 an sie mit dem
Anliegen auf Scheidung gelangt, da offensichtlich finanzielle Probleme
bestanden hätten. Auch wenn – wie es die Beschwerdeführerin geltend
macht – anlässlich der Scheidungsverhandlung nicht vertieft auf die
finanziellen Probleme eingegangen wurde, besteht in Anbetracht der
diesbezüglichen korrespondierenden und einheitlichen Aussagen im
Scheidungsprotokoll kein Grund, an den diesbezüglichen Vorbringen zu
zweifeln. Insbesondere kann aufgrund der Aktenlage auch nicht davon
ausgegangen werden, die Vorinstanz habe die Scheidungsprotokolle
überspitzt dargestellt und völlig aus dem Gesamtzusammenhang
herausgerissen.
C-1321/2009
Seite 15
10.4. Nicht plausibel erscheint überdies im Zusammenhang mit der
erwähnten Stellungnahme vom 23. November 2005, wieso die
Problematik des Kinderwunsches dort in keiner Weise erwähnt wurde,
wenn diese – wie von der Beschwerdeführerin vermutet – hauptsächlich
zum Scheidungswunsch des Ex-Ehemanns im September 2004 geführt
habe. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, es handle
sich nicht um eine umfassende Stellungnahme. Allerdings wurde die
Beschwerdeführerin mit vorinstanzlichem Schreiben vom 7. November
2005 darauf hingewiesen, dass ihre Angaben dem Entscheid dienen
würden, ob die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung erfüllt sind. In diesem Zusammenhang wurde
sie denn auch explizit zur Stellungnahme aufgefordert. Es hätte der –
anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführerin somit bewusst sein sollen,
wie wichtig die Angabe sämtlicher Gründe ist, die letztendlich zur
Scheidung führten.
11.
Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die gegen sie
sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum
Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 3. Mai 2004 und der
erleichterten Einbürgerung am 24. Mai 2004 zwischen ihr und ihrem
schweizerischen Ehemann eine stabile und auf Zukunft ausgerichtete
eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Auf Grund der gesamten
Umstände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der
Ehewille bereits einige Zeit vorher erloschen war und an der Ehe
letztendlich nur festgehalten wurde, um der Beschwerdeführerin zum
Schweizer Bürgerrecht zu verhelfen. Indem die Beschwerdeführerin in
der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe
versicherte, bzw. einen Sachverhalt nicht anzeigte, hat sie die Behörden
über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung
im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen
Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
sind somit ebenfalls erfüllt und die angefochtene Verfügung ist soweit zu
Recht ergangen.
12.
Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG folgt zudem, dass sich die Nichtigkeit von
Gesetzes wegen auf alle Familienmitglieder erstreckt, deren Schweizer
Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, es sei denn,
etwas anderes werde ausdrücklich verfügt. Die Beschwerdeführerin
gebar am 23. August 2006 einen Sohn, welcher aus der mittlerweile
C-1321/2009
Seite 16
ebenso geschiedenen Ehe mit einem türkischen Staatsangehörigen
stammt. Ersterer erwarb das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung
(Art. 1 Abs. 1 Bst. a BüG). Vorliegend sind aufgrund des Alters des
Kindes noch keine Gründe – wie allfälliges Erfüllen der Voraussetzungen
zur ordentlichen Einbürgerung, Absolvierung der militärischen
Grundausbildung, berufliche Ausbildung, Ausübung des Stimmrechts etc.
– vorhanden, welche es rechtfertigen würden, das Kind der
Beschwerdeführerin von der Nichtigerklärung auszunehmen. Auch droht
ihm nicht die Staatenlosigkeit, da das Kind mit Geburt auch das türkische
Bürgerrecht haben dürfte (vgl. Türkisches Staatsangehörigkeitsgesetz Nr.
403 v. 11. Dezember 1964, Art. 1). Die angefochtene Verfügung ist auch
in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. Die Erstreckung der
Nichtigkeit der Einbürgerung ist somit verhältnismässig und mit Sinn und
Zweck des Bürgerrechtsgesetzes vereinbar.
13.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art.
49 VwVG). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Beschwerdegründe im Sinne von Art. 49 VwVG erweisen sich demnach
als unbegründet und es besteht kein Anlass für eine Rückweisung an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
14.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-1321/2009
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons
Thurgau
– das Ausländeramt des Kantons Thurgau (Akten retour)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
C-1321/2009
Seite 18
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand: