B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-132/2014
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A.______,
vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 14. November 2013.
C-132/2014
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1958 geborene, heute in seinem Heimatland Portugal wohn-
hafte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am
17. März 1999 bei der damals zuständigen IV-Stelle des Kantons
B._______ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (act.
2-1 ff.).
B.
Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen, sprach die
IV-Stelle B._______ dem zuletzt als Bauarbeiter tätigen Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 22. März 2000 rückwirkend ab 1. Dezember 1998 eine
ganze Rente der Invalidenversicherung zu (act. 5-3). Das im Jahr 2002
eingeleitete Revisionsverfahren von Amtes wegen, schloss die IV-Stelle
Waadt am 3. September 2002 mit der Mitteilung eines unveränderten Ren-
tenanspruchs ab (act. 18-3).
C.
Infolge der Rückkehr nach Portugal überwies die IV-Stele B._______ die
Rentenakten am 23. September 2004 an die zuständige IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz; act. 8-1). Die in den Jahren
2005 und 2010 eingeleiteten Revisionen von Amtes wegen (act. 9 ff., act.
32) wurden am 18. Juli 2006 und 21. Dezember 2010 mit den Mitteilungen
eines unveränderten Rentenanspruchs abgeschlossen (act. 27, act. 51).
D.
Am 16. März 2012 wurde eine Überprüfung des Rentenanspruchs gestützt
auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen zur
6. IV-Revision eingeleitet (erstes Massnahmenpaket, SchlBest. IVG; act.
56 ff.). Die Vorinstanz ordnete dazu am 15. Mai 2012 zunächst eine bidis-
ziplinäre psychiatrische und rheumatologische bzw. am 14. September
2012 eine um das Fachgebiet Innere Medizin erweiterte polydisziplinäre
Begutachtung in der Schweiz an (act. 60, 69).
Gestützt auf das Gutachten des C._______ vom 1. März 2013 hob die Vo-
rinstanz die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente nach durchgeführ-
tem Vorbescheidverfahren (act. 86-1 ff.) mit Verfügung vom 14. November
2013 mit Wirkung ab 1. Januar 2014 auf (act. 106-1 ff.).
E.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur.
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Rechtsanwalt Michele Santucci, am 10. Januar 2014 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben (BVGer act. 1). Die Verfügung vom
13. November 2013 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem
1. Januar 2014 weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei
die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung eines neuen inter-
disziplinären (internistisch/rheumatologisch/psychiatrisch) Gutachtens und
anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sube-
ventualiter sei im Fall einer Bestätigung der Rentenaufhebung der Renten-
anspruch für die Zeitdauer von zwei Jahren zu erstrecken. Zur Begründung
wurden im Wesentlichen formelle und inhaltliche Mängel am Gutachten
des C._______ geltend gemacht. Überdies sei die IV-Revision 6a verfas-
sungs- und EMRK-widrig.
F.
Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2014 wies die Vorinstanz die geltend
gemachten formellen und inhaltlichen Mängel am Gutachten des CEMed
von der Hand und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act.
3).
G.
Der mit Zwischenverfügung vom 5. März 2014 einverlangte Verfahrenskos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ging fristgerecht bei der Gerichts-
kasse ein (BVGer act. 4, 6).
H.
Mit Replik vom 7. April 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträ-
gen und deren Begründung fest (BVGer act. 7).
I.
Mit Duplik vom 15. Mai 2014 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde fest (BVGer act 9).
J.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 wurde der Schriftenwechsel abgeschlos-
sen (BVGer act. 10).
K.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor-
derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
C-132/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der ange-
fochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kos-
tenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die – unter Berücksichti-
gung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis 2. Januar (vgl. Art. 38
Abs. 4 Bst. c ATSG – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom
10. Januar 2014 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe
auch Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2;
BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger und
wohnt heute in Portugal. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen
vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Ge-
meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss
Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkraft-
treten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
C-132/2014
Seite 5
3.2 Die Sache beurteilt sich – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die ent-
sprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz
und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben
(Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht völkerrechtliche Bestimmungen eine ab-
weichende Regelung vorsehen.
4.3 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogene-
tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach-
weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset-
zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt
oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1
ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als ver-
fassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut
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Seite 6
Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt ha-
ben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr
als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika-
tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
5.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Rentenanspruch des Be-
schwerdeführers mit der angefochtenen Verfügung zu Recht aufgehoben
hat.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf das Parteigutachten von
Prof. Dr. iur. Jörg Paul Müller und Dr. iur. Matthias Kradolfer vom 20. No-
vember 2012 geltend macht, die Rentenaufhebung bei unklaren Beschwer-
den auf Grund der 6. IV-Revision verstosse gegen verfassungsmässige
Rechte und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist zu-
nächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die entsprechenden
Rügen mit BGE 139 V 547 verworfen hat. Anzufügen ist, dass der Europä-
ische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der Zwischenzeit eine
Beschwerde im Zusammenhang mit der Unterscheidung zwischen Syndro-
men mit und ohne nachweisbarer organischer Grundlage für unzulässig
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Seite 7
erklärt hat (vgl. Entscheid des EGMR Spycher gegen die Schweiz vom
10. Dezember 2015, Nr. 26275/12).
5.2 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob sich die Vorinstanz bei der
Rentenaufhebung zu Recht auf Bst. a SchlBest. IVG gestützt hat. In dieser
Hinsicht ist zu klären, ob dem Vorgehen der Vorinstanz eine der in Bst. a
Abs. 4 SchlBest. IVG genannten Ausnahmesituationen entgegensteht und
ob die Zusprechung der Invalidenrente auf einer von Bst. a SchlBest. IVG
erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgte.
5.3 Der Beschwerdeführer bezog seit dem 1. Dezember 1998 eine ganze
Invalidenrente. Im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung lag somit noch
kein über 15-jähriger Rentenbezug vor (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4 und
5.1 und Urteil des BGer 8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4). Bei
Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war der Beschwerdeführer
zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach
Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente
innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen erfolgte, ist
Bst. a SchlBest. IVG in formeller Hinsicht anwendbar.
5.4 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a Schl-
Best. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf
dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013
vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in
den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den
Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch
Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer
8C_654/2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4),
wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die
Natur des Gesundheitsschadens ankommt und nicht auf eine präzise Di-
agnose (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Nach
BGE 140 V 197 E. 6 sind vom Anwendungsbereich von Bst. a SchlBest.
IVG laufende Renten nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärba-
ren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklär-
baren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-
Revision auf erstere Anwendung finden. Eine Herabsetzung oder Aufhe-
bung unter dem Titel von Bst. a SchlBest. IVG fällt lediglich dann ausser
Betracht, wenn unklare und erklärbare Beschwerden zwar diagnostisch un-
terscheidbar sind, aber bezüglich der darauf zurückzuführenden Arbeits-
und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben (vgl. Urteil des
BGer 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 2.2).
C-132/2014
Seite 8
5.5 Die ursprüngliche Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab
1. Dezember 1998 (Verfügung vom 22. März 2000) beruhte auf einer voll-
ständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in sämtlichen Tätig-
keiten. Diese Feststellung entstammte hauptsächlich den beiden Experti-
sen von Dr. med. D.______, Facharzt FMH Interne Medizin und Rheuma-
tologie vom 30. September 1998 und von Dr. med. E._______, FMH Psy-
chiatrie und Psychotherapie vom 31. März 1999 (vgl. act. 21-4).
Dr. med. D._______ nannte folgende Diagnosen: Somatoforme Schmerz-
störung und statische Wirbelsäulenbeschwerden (act. 1-7 f.). Er führte aus,
dass der Beschwerdeführer an einer ausserordentlich schweren somato-
formen Schmerzstörung leide, sodass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
gerechtfertigt sei. Für eine abschliessende Beurteilung hielt er jedoch eine
psychiatrische Beurteilung für angezeigt.
Dr. med. E.________ nannte in der Expertise vom 31. März 1999 folgende
Diagnosen: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und
depressive Episode (ICD-10 F32). Mit einem Fragezeichen versah er so-
dann die Diagnose Fibromyalgie (act. 1-15 f.). Eine volle Arbeitsfähigkeit
seit 10. Dezember 1997 erachte er als gerechtfertigt. Die ungünstige Ent-
wicklung der Situation, die Art der psychologischen Funktionsweise und
das schlechte Ansprechen auf die Behandlungen, liessen auf eine beson-
ders schlechte Prognose schliessen.
5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis fest-
zuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung gemäss
Bst. a Abs. 1 SchlBst. IVG unbestrittenermassen erfüllt sind. Mit anderen
Worten kann die Rente des Beschwerdeführers gestützt auf Bst. a Abs. 1
SchlBst. IVG aufgehoben werden, sollten die entsprechenden Vorausset-
zungen erfüllt sein. Das ist im Folgenden zu prüfen.
6.
6.1 Im Rahmen des Zurückkommens auf den Rentenanspruch des Be-
schwerdeführers unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG stützte
sich die Vorinstanz auf das Gutachten des C._______ vom 1. März 2013,
das auf allgemein medizinischen, rheumatologischen, psychiatrischen Un-
tersuchungen beruht (act. 78-1 ff.). Im Gutachten wurden keine Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Als Diagnosen ohne wesentli-
chen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter: Tabakkon-
sum, Fibromyalgie und anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10
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Seite 9
F45.4) ohne psychiatrische Komorbidität (act. 78-18). Die rheumatologi-
sche Begutachtung bestätige – wie bereits die vorangegangenen Untersu-
chungen – ein Schmerzsyndrom in Form einer akuten Fibromyalgie. Die
klinische Untersuchung, belastet durch zahlreiche nichtorganische Zei-
chen, erweise sich als altersentsprechend im Normalbereich. Dieser
Schluss könne trotz der geäusserten Schmerzen bei Betätigung des Be-
wegungsapparats gezogen werden. Die muskulären Dysbalancen würden
die Lumbalgien begünstigen und unterstützen, bewirkten jedoch keine Ar-
beitsunfähigkeit (act. 78-16). Der psychiatrische Gutachter führte sodann
aus, der Beschwerdeführer klage ausschliesslich über Schmerzen "von
oben bis unten" sowohl am Tag als auch in der Nacht. Diese schränkten
den Beschwerdeführer subjektiv bei sämtlichen Aktivitäten ein. Aus psychi-
atrischer Sicht würden einzig "Höhen und Tiefen" in Abhängigkeit der
Schmerzintensität, nicht jedoch ein depressiver Zustand oder eine eigen-
ständige psychiatrische Problematik geschildert. Der psychiatrische Zu-
stand sei kompensiert und habe sich klar verbessert. Die beklagten
Schmerzen liessen sich objektiv nicht erklären, sodass eine anhaltende so-
matoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden könne. Das Vorliegen
einer psychiatrischen Komorbidität sowie der weiteren Kriterien gemäss
BGE 130 V 352 wurden verneint und dem Beschwerdeführer eine volle
Arbeitsfähigkeit attestiert.
6.2 Gemäss bisheriger Rechtsprechung vermochten somatoforme
Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unklare synd-
romale Leidenszustände in der Regel keine lang dauernde, zu einer Inva-
lidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit zu bewirken (vgl. Urteil des BGer 8C_689/2014 vom 19. Januar
2015 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 136 V 279 E. 3, BGE 130 V 352 E. 2.2.2
und 2.2.3, BGE 132 V 65 BGE, 131 V 49 und BGE 130 V 396). Die – nur
in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit eines Wiederein-
stiegs in den Arbeitsprozess setzte das Vorliegen einer mitwirkenden, psy-
chisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität,
Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizier-
ter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus, wie
chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheits-
verlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfris-
tige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des
Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseeli-
scher Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden
Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbe-
C-132/2014
Seite 10
friedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Be-
handlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem An-
satz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Moti-
vation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V
352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich
die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren die Vorausset-
zungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 139 V
547 E. 9; BGE 137 V 64 E. 4.1; BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
6.3 Die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung
erfuhr durch BGE 141 V 281 eine Praxisänderung. Zusammenfassend er-
wog das Bundesgericht (E. 6), dass die Invaliditätsbemessung bei psycho-
somatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen
Auswirkungen, die sich aus denjenigen Befunden ergäben, welche auch
für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend seien, zu
berücksichtigen habe, was sich schon in den diagnostischen Anforderun-
gen niederschlagen müsse (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit
(E. 3) habe die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Si-
cherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1)
mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396
und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2) be-
zweckt. Deren Rechtsnatur könne offenbleiben (E. 3.3), denn an dieser
Rechtsprechung sei nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Re-
gel/Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren er-
setzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliess-
liche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung
und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der ren-
tenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere sich dadurch
nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhalten-
der somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati-
schen Leiden) würden im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten
(E. 4). Diese liessen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Kon-
sistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff
des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der
psychiatrischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) sei zu verzichten. Der Prüfungs-
raster sei rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirkten so-
wohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei
deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zu-
lässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
C-132/2014
Seite 11
gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standar-
dindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Fol-
gen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versi-
cherte Person zu tragen.
6.4 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V
210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische
Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss al-
tem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweis-
wert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls
mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent-
scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis-
grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). In sinnge-
mässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten
Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen
administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gege-
benenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüs-
sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder
nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen
eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
6.5 Zwar hatten die Ärztinnen und Ärzte bereits bis anhin ihre Stellungnah-
men zur Arbeitsfähigkeit so substanziell wie möglich zu begründen, und es
war für die ärztliche Plausibilitätsprüfung wichtig, in welchen Funktionen
die versicherte Person eingeschränkt ist. Die diesbezüglichen Anforderun-
gen hat das Bundesgericht aber nunmehr dahin gehend konkretisiert, dass
aus den medizinischen Unterlagen genauer als bisher ersichtlich sein
muss, welche funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicher-
ten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und – in der Folge
– Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechen-
den Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde zu berücksichtigen.
Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funkti-
onellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der
Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (BGE
141 V 281 E. 6; Urteil des BGer 8C_10/2015 vom 5. September 2015
E. 4.2).
6.6 Mit der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
sowie der Fibromyalgie liegen nach wie vor ätiologisch-pathogenetisch un-
C-132/2014
Seite 12
klare syndromale Leidenszustände vor. Der Beschwerdeführer macht un-
verändert Schmerzen und daraus resultierende Einschränkungen geltend.
Die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere das
von der Vorinstanz als beweistauglich erachtete Gutachten des C._______
vom 1. März 2013 erlauben indessen keine schlüssige Beurteilung der Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der Beurteilungsindikatoren ge-
mäss BGE 141 V 281. Das C._______-Gutachten wurde noch vor dem
Hintergrund der BGE 130 V 352 beziehungsweise der Überwindbarkeits-
vermutung erstellt, und die invalidisierende Wirkung der Schmerzstörung
wurde insbesondere mit Blick auf das Vorliegen einer psychiatrischen
Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer geprüft und
verneint. Es fehlen Ausführungen zum funktionellen Schweregrad der Stö-
rung und eine umfassende Ressourcenprüfung. Die Expertise ist insofern
nicht umfassend, als sie keine fundierte Prüfung der Diagnosen unter dem
Gesichtspunkt allfälliger Fallumstände enthält, die die Gesundheitsschädi-
gung als nicht rechtserheblich erscheinen lassen (vgl. dazu BGE 141 V 281
E. 2.2). Ebenso wenig lassen sich gestützt darauf die beim Beschwerde-
führer relevanten Indikatoren hinsichtlich funktionellem Schweregrad und
Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der massgeblichen Befunde
abschliessend beurteilen (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.3 u. 4.4).
7.
Nach dem Dargelegten wurde im vorliegend zu beurteilenden Verfahren
der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ge-
würdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sa-
che in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG)
an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen an-
gezeigt, da sich die Notwendigkeit weiterer Abklärungen einerseits aus
dem Kontext der gesamten Aktenlage und andererseits in Nachachtung
der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt. Hinzu kommt, dass
eine weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrati-
ven auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist (vgl. zum Gan-
zen BGE 137 V 210 E. 4.2). Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, damit sie unter Wahrung der Partizipationsrechte gemäss
BGE 137 V 210 ein neues internistisches, rheumatologisches und psychi-
atrisches Gutachten in der Schweiz einhole und gestützt auf die daraus
gewonnenen Erkenntnisse über den Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Invalidenrente im Lichte der geänderten Rechtsprechung neu ent-
scheide. Bei diesem Ergebnis braucht auf die im Übrigen geltend gemach-
ten formellen und materiellen Mängel am C._______-Gutachten nicht wei-
ter eingegangen zu werden.
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Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin im vorliegenden
Fall keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ihr ist der geleistete Verfahrens-
kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Der obsiegende und vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Ent-
schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig-
keit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011
mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerecht-
fertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. November 2013 wird inso-
weit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird und
die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und anschlies-
sender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
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3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen; Einschreiben)
– F._______ Vorsorgeeinrichtung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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