B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1325/2014
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-1325/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1978 in Serbien geborene A._______ gelangte im Februar 1993 im
Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt später eine
Niederlassungsbewilligung. Im November 2004 heiratete er B._______,
die wenige Monate zuvor in die Schweiz eingereist war. Ihr gemeinsamer
Sohn […] kam im November 2012 zur Welt (vgl. Verfügung des Amtes für
Migration des Kantons Basel-Landschaft vom 19. April 2013).
B.
In den Jahren 2004 und 2005 wurde A._______ insgesamt dreimal mit
Strafmandat zu Geldbussen bis zu 600 Franken verurteilt, dies wegen
Vergehens gegen das Waffengesetz, wegen grober Verletzung der Ver-
kehrsregeln und wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand. Am 11. März
2010 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Landschaft wegen Verbre-
chens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehens gegen das
Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre
bedingt vollziehbar. Am 12. April 2010 wurde er mit Strafbefehl zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 30 Franken und
einer Geldbusse von 600 Franken verurteilt, dies wegen grober Verlet-
zung der Verkehrsregeln. Mit der gleichen Begründung erging am
20. September 2012 ein weiterer Strafbefehl, der eine unbedingte Geld-
strafe von 30 Tagessätzen à 90 Franken festsetzte und den bedingten
Vollzug der vorherigen Strafe widerrief.
C.
Aufgrund seiner Straffälligkeit widerrief die Migrationsbehörde des Kan-
tons Basel-Landschaft mit Verfügung vom 19. April 2013 die Niederlas-
sungsbewilligung von A._______ und ordnete seine Wegweisung an.
Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft, und A._______ verliess die
Schweiz.
D.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 verhängte das Bundesamt für Mig-
ration (BFM) über A._______ ein vierjähriges Einreiseverbot, das zu einer
Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informations-
system (SIS II) führte. Zur Begründung verwies das BFM auf dessen bis-
herige Verurteilungen, insbesondere auf die vom 11. März 2010. Hierzu
führte es aus, dass Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensiblen Bereich
träfen und es rechtfertigten, im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interes-
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senabwägung einen strengen Massstab anzulegen. Ausländische Straftä-
ter, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefähr-
deten oder beeinträchtigten, seien daher während einer längeren Zeit von
der Schweiz fernzuhalten. Im vorliegenden Fall sei eine Dauer von vier
Jahren angezeigt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe A._______
keine Angaben gemacht, die einen anderen Entscheid rechtfertigen wür-
den. In Bezug auf die von ihm geltend gemachten familiären Gründe ste-
he ihm nur die Möglichkeit offen, die zeitweilige Suspension des Einreise-
verbots zu beantragen; die sich hieraus ergebenden zusätzlichen Er-
schwernisse habe er sich aufgrund seines fehlbaren Verhaltens selber
zuzuschreiben. Der von ihm beantragte Verzicht auf eine Ausschreibung
im Schengener Informationssystem falle ebenfalls nicht in Betracht, da er
hierfür die Voraussetzung – den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung in ei-
nem Schengen-Mitgliedstaat – nicht erfülle.
E.
Mit Beschwerde vom 13. März 2014 beantragt A._______ in der Haupt-
sache die Aufhebung des Einreiseverbots. Er macht geltend, seine Verur-
teilung im Jahr 2010 gehe auf einen Vorfall zurück, welcher im Jahr 2002
stattgefunden habe. Damals hätten sich seine Zukunftspläne im Profi-
fussball zerschlagen; er habe seinen Frust durch Drogenkonsum lindern
wollen und sei zwecks Finanzierung des Eigenkonsums selbst in den
Drogenhandel eingestiegen. Seit dieser Verurteilung habe er sich, abge-
sehen von kleineren Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz,
nichts mehr zuschulden kommen lassen. Wenn überhaupt, hätte das Ein-
reiseverbot bereits viel früher ausgesprochen werden müssen. Dass dies
erst jetzt, mehr als 10 Jahre nach Begehung der Drogendelikte, passiere,
habe rein pönalen Charakter und sei unverhältnismässig. Er werde nicht
nur von seiner in der Schweiz lebenden Familie getrennt, sondern auch
seinem wirtschaftliches Fortkommen werde die Grundlage entzogen. Er
sei Mitarbeiter einer Vermittlungsagentur im Fussballgeschäft und darauf
angewiesen, sich im Schengen-Raum frei bewegen zu können; die für
den gesamten Schengen-Raum geltende Fernhaltemassnahme verun-
mögliche dies. Zudem könne er, nicht einmal mittels Suspensionen, die
innige Beziehung zu seinem mit der Mutter in Basel lebenden Sohn auf-
recht erhalten. Hieraus ergebe sich eine Verletzung des Rechts auf Fami-
lienleben.
F.
Gleichzeitig mit seiner Rechtmitteleingabe hat der Beschwerdeführer um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht.
C-1325/2014
Seite 4
Dieses Gesuch hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfü-
gung vom 7. Mai 2014 abgewiesen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2014 hat die Vorinstanz unter Hin-
weis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Be-
schwerde beantragt. Ihrer Meinung nach gehe vom Beschwerdeführer ei-
ne erhebliche Gefahr aus, weshalb das Einreiseverbot eine geeignete
Massnahme darstelle, um diese Gefahr abzuwehren. Der Beschwerde-
führer sei über längere Zeit hinweg mit dem gewerbemässigen Handel
einer grossen Menge harter Drogen aus rein pekuniären Interessen in der
Schweiz straffällig geworden. In Anbetracht der schweren Rechtsgüter-
verletzungen und des hohen Masses an krimineller Energie überwiege
das öffentliche Interesse an einer mehrjährigen Fernhaltung die geltend
gemachten privaten Interessen an künftigen unkontrollierten Einreisen
deutlich. Das verhängte Einreiseverbot sei auch unter Berücksichtigung
der familiären Interessen angemessen und im Vergleich zur Praxis in
ähnlich gelagerten Fällen sogar relativ kurz ausgefallen.
H.
In seiner Replik vom 18. August 2014 führt der Beschwerdeführer aus,
die von der dreijährigen Freiheitsstrafe betroffenen Delikte lägen mehr als
10 Jahre zurück. Nach so langer Zeit bestehe ein öffentliches Interesse
an seiner Fernhaltung nicht mehr. Es gäbe keine Anzeichen dafür, dass
er bei künftigen Einreisen in der Schweiz – die mangels Aufenthaltstitel
ohnehin nur besuchshalber erfolgen könnten – erneut Delikte begehen
würde.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
C-1325/2014
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom BFM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei-
nes Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das BFM gegen ausländische
Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein
Einreiseverbot verfügen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer ange-
ordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegen-
de Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67
Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von
der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreisever-
bot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5
AuG).
C-1325/2014
Seite 6
3.1 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot kei-
ne Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002
3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O.
S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1
Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Bestand ein solches Verhalten
in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Stö-
rungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760; vgl.
auch Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 4.2 mit Hinwei-
sen).
3.2 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan-
delsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach
Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem
(SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 u. Art. 24
der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und
die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Genera-
tion [SIS II], ABl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO];
Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Die SIS-II-
VO wird seit dem 9. April 2013 angewendet und ersetzte insb. Art. 96 des
Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ,
ABl. L 239/19 vom 22.9.2000; vgl. Urteil des BVGer C-5923/2012 vom
10. März 2014 E. 4.1). Mit der Ausschreibung des Einreiseverbots im
SIS II wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsge-
biet aller Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für
das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzko-
dex], ABl. L 105/1 vom 13.4.2006 [nachfolgend: SGK]). Die Mitgliedstaa-
ten können den Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund inter-
nationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet ge-
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statten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen
(vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat das gegen A._______ verhängte Einreiseverbot
hauptsächlich – aber nicht nur – mit seiner Verurteilung durch das Straf-
gericht Basel-Landschaft vom 11. März 2010 begründet. Zweifellos stellen
die mit diesem Urteil sanktionierten Straftaten Verstösse gegen die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung dar. Vom Beschwerdeführer wird dies auch
gar nicht bestritten; er ist allerdings der Meinung, dass aufgrund der lange
zurückliegenden Delinquenz von ihm keine entsprechende Gefahr mehr
ausgehe. Diesbezüglich ist einzuräumen, dass eine aktuelle Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung nur angenommen werden kann,
wenn zum früheren Fehlverhalten noch eine gewisse zeitliche Nähe – die
je nach Art des Verstosses unterschiedlich gross sein kann – besteht.
Auch die erwähnte gesetzliche Vermutung (vgl. E. 3.1 in fine) unterliegt
zwangsläufig dieser Einschränkung.
4.2 Insoweit fällt beim Beschwerdeführer ins Gewicht, dass das Strafge-
richt für den bedingt und unter Anordnung der Bewährungshilfe ausge-
sprochenen Teil der Strafe eine Probezeit von drei Jahren festlegte, dies
unter Berücksichtigung des Umstands, dass die bezüglich Alkohol- und
Drogenkonsum bestehende Instabilität des Beschwerdeführers eine
Rechtsunsicherheit darstelle (vgl. S. 17 ff. des Strafurteils); erst vor rund
anderthalb Jahren ist die mit diesem Urteil angeordnete Probezeit abge-
laufen. Sie ist mit der administrativrechtlichen Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung jedoch nicht gleichzusetzen, sondern kann über
sie hinausgehen (hierzu weiter unten E. 6.1.3). Zudem hat der Beschwer-
deführer noch im Januar 2010 und im April 2012 grobe Verletzungen der
Verkehrsregeln begangen, die jeweils mit Strafbefehl geahndet wurden
(vgl. hierzu Sachverhalt B sowie Strafregisterauszug vom 1. November
2012); auch diese Verstösse sprechen für eine derzeit von ihm ausge-
hende aktuelle Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dass
der Beschwerdeführer Anlass für eine Fernhaltemassnahme im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gibt, ist folglich nicht in Abrede zu stellen.
C-1325/2014
Seite 8
5.
Gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG wird das Einreiseverbot für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt; eine längere Dauer kann nur dann ange-
ordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Ein solche Gefahr
kann sich ergeben aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten
Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität
und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit
grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel,
Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Bege-
hung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der
Delikte – oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose ge-
stellt werden kann. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in
ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende
Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4).
Hieraus ergibt sich die prinzipielle Zulässigkeit von Fernhaltemassnah-
men, welche die in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG genannte Höchstdauer von
fünf Jahren überschreiten.
5.1 Die gegen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 11. März 2010 ver-
hängte Freiheitsstrafe belief sich auf insgesamt drei Jahre. Verurteilt wur-
de er wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz.
Die Betäubungsmitteldelikte bestanden zum einen darin, dass er im Feb-
ruar 2002 Anstalten traf, um ein mehr als 500 Gramm schweres Paket
Kokain an einen Dritten zu übergeben, zum anderen darin, dass er als
Inhaber eines Hanfladens während rund zwei Jahren, von Mai 2002 bis
Mai 2004 zusammen mit seinen Angestellten mindestens 19 Kilogramm
Marihuana in Betäubungsmittelqualität verkaufte. Der Verstoss gegen das
Waffengesetz lag darin, dass er in seinem Fahrzeug einen geladenen
Revolver mit sich führte, um sich gegen etwaige Angreifer zu verteidigen
(vgl. die rechtliche Würdigung des Strafurteils E. 2.2 und 3.2 [S. 15 f.] je
mit Verweis auf die Anklageschrift). Auf die Straftatbestände gelangten
Art. 19 Ziff. 1 und 2 Bst. a, b und c der im Urteilszeitpunkt (und bis zum
geltenden 30. Juni 2011) geltenden Fassung des Betäubungsmittelgeset-
zes (BetmG [SR 812.121, AS 1975 1220]) sowie die damals geltende
Fassung von Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes (WG; [SR 514.54,
AS 2008 5499]) zur Anwendung (vgl. S. 17 des Strafurteils).
5.2 Den vorangegangenen Erwägungen zufolge können Drogendelikte,
wie sie vom Beschwerdeführer begangen wurden, eine schwerwiegende
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Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG darstellen. Hiervon ist die
Vorinstanz in ihrer Verfügung aber offensichtlich nicht ausgegangen und
hat zudem eine unter fünf Jahren liegende Fernhaltung angeordnet. Es
kann aber auch angesichts der mittlerweile mehr als zehn Jahre zurück-
liegenden Drogendelikte – der Hanfladen existierte bis Ende Mai 2004 –
davon ausgegangen werden, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr
mehr ausgeht, die als schwerwiegend bezeichnet werden kann. Auch das
Strafgericht hat die bereits damals lange zurückliegende Tatzeit und die
seitdem anscheinend "gefestigteren Verhältnisse" des Beschwerdefüh-
rers berücksichtigt und für den grösseren Teil der Strafe von zwei Jahren
den bedingten Vollzug der Strafe angeordnet (vgl. Seite 18 f. des Strafur-
teils). Der Beschwerdeführer hat sich nach dieser Verurteilung zwar noch
zwei weitere Verfehlungen zuschulden kommen lassen, beide Male we-
gen grober Verletzung der Verkehrsregeln (vgl. Sachverhalt B). Diese
sind zwar nicht als Bagatelldelikte zu betrachten, aber auch nicht der-
massen erheblich, dass sie auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
schliessen lassen. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG ist daher im vorliegenden
Fall nicht anwendbar.
6.
Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich und St. Gallen 2010, S. 138 f.).
6.1 Das kriminelle Vorleben des Beschwerdeführers, sein anschliessend
gezeigtes Wohlverhalten und sein Bemühen, sich künftig deliktsfrei zu
verhalten, bestimmen folglich den Rahmen, um das öffentliche Interesse
an seiner Fernhaltung beurteilen zu können.
6.1.1 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt vor allem aus prä-
ventivpolizeilicher Sicht schwer. Ausländische Drogenhändler, die durch
Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beein-
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Seite 10
trächtigen, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit
soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungs-
mitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der relativen Häufigkeit solcher
Taten soll eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis verdeutli-
chen, dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge-
setz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Ab-
schreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer
potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl. BGE
131 II 352 E. 4.3.1 und Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012
E. 2.5).
6.1.2 Das Strafgericht Basel-Land hat das Verschulden des Beschwerde-
führers als schwer betrachtet (vgl. Seite 18 des Strafurteils). Dass seine
Delikte im Zeitpunkt des Urteils bereits rund acht Jahre zurücklagen, hat
das Strafgericht nicht daran gehindert, eine nach wie vor bestehende
Rechtsunsicherheit anzunehmen, und diese vor allem der immer noch
vorhandenen Neigung des Beschwerdeführers zu Alkohol- und Drogen-
konsum angelastet (vgl. E. 4.2); aus diesem Grunde wurde für die Dauer
der Probezeit auch Bewährungshilfe angeordnet (vgl. S. 19 des Strafur-
teils). Der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vermittelte
Eindruck, seine Sucht gehöre zusammen mit den Drogendelikten längst
der Vergangenheit an, ist folglich nicht zutreffend.
6.1.3 Dass die strafrechtliche Probezeit im März 2013 abgelaufen ist, be-
deutet nicht, dass der Beschwerdeführer kein Risiko für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung mehr darstellt. Strafrecht und Ausländerrecht ver-
folgen nämlich unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander
anzuwenden. Neben der Sicherheitsfunktion hat der Strafvollzug eine re-
sozialisierende Zielsetzung, während für die Fremdenpolizeibehörden das
Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mitsamt generalprä-
ventiven Aspekten – wie soeben (E. 6.1.1) dargelegt – im Vordergrund
steht. Hieraus ergibt sich, dass im letzteren Fall für die Legalprognose ein
strengerer und über die strafrechtliche Bewährungsfrist hinausgehender
Massstab anzuwenden ist (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2).
6.1.4 Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdefüh-
rers ist demzufolge immer noch hoch. Bestätigt wird diese Einschätzung
auch dadurch, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2010, somit kurz
nach der Verurteilung vom 11. März 2010, erneut und ein weiteres Mal
am 20. September 2012 bestraft wurde (vgl. Sachverhalt B). Seinem
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Seite 11
Einwand, das Einreiseverbot hätte, wenn überhaupt, bereits viel früher
ausgesprochen werden müssen, ist entgegenzuhalten, dass er über eine
Niederlassungsbewilligung verfügte, die erst mit Verfügung vom 19. April
2013 widerrufen wurde.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer beklagt, die Fernhaltemassnahme be-
einträchtige sein Recht auf Familienleben, ist darauf hinzuweisen, dass
sein Familienleben in erster Linie durch das fehlende Anwesenheitsrecht
in der Schweiz eingeschränkt wird. Die Vorinstanz konnte dem Wunsch
des Beschwerdeführers nach familiärem Zusammensein demzufolge nur
dadurch entsprechen, dass sie ihm mit ihrer Verfügung gleichzeitig Sus-
pensionen des Einreiseverbots in Aussicht stellte. Zudem stammt die erst
seit rund zehn Jahren in der Schweiz lebende Ehefrau des Beschwerde-
führers ebenfalls aus Serbien, weshalb die familiären Kontakte – zumal
mit nicht schulpflichtigem Kleinkind – problemlos und über eine längere
Zeitspanne hinweg auch im gemeinsamen Herkunftsland gepflegt werden
können.
6.3 Der vom Beschwerdeführer als unverhältnismässig betrachtete Aus-
schluss seiner Bewegungsmöglichkeiten im Schengen-Raum und die sich
angeblich daraus ergebenden beruflichen Einschränkungen sind auf sei-
ne Ausschreibung im SIS zurückzuführen.
6.3.1 Voraussetzung einer Ausschreibung im SIS ist eine nationale Aus-
schreibung, die mit einer von der betreffenden Person ausgehenden Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicher-
heit begründet wird (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung
im SIS erfolgt insbesondere dann, wenn die betreffende Person in einem
Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheits-
strafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-
Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht,
dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise
bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
6.3.2 Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten erfüllen den von
Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad. Ange-
sichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob die für die Ausschreibung
zuständige nationale Behörde überhaupt einen Ermessenspielraum hätte
und demzufolge – bei bestehen bleibendem nationalem Einreiseverbot –
eine separate Aufhebung der SIS-Ausschreibung überhaupt möglich wäre
C-1325/2014
Seite 12
(vgl. hierzu Urteil C-3724/2012 vom 11. März 2014 E. 6.2 und 6.3). Die
mit der SIS-Ausschreibung einhergehende Beeinträchtigung seiner per-
sönlichen Bewegungsfreiheit und namentlich die seiner beruflichen
Einsatzmöglichkeiten hat der Beschwerdeführer daher in Kauf zu neh-
men.
6.4 Die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen
führt somit zum Ergebnis, dass das auf vier Jahre befristete Einreisever-
bot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
C-1325/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Versand: