Abtei lung II I
C-1329/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 1. Februar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1329/2008
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...) 1951, ist Staatsangehöriger von Kosovo,
verheiratet und hat drei erwachsene Kinder. Er arbeitete in den Jahren
1978 bis 1981 in der Schweiz als Hilfsarbeiter bei einer Baufirma. In
dieser Zeit zahlte er die obligatorischen Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Am 25. Februar 2006, eingegangen bei der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA) am 13. März 2006, reichte der Versicherte die An-
meldung für Leistungen der Invalidenversicherung ein. Er gab an, seit
dem Jahr 2001 bis heute krank zu sein (act. 3). Die IVSTA klärte im
Folgenden die medizinische und wirtschaftliche Situation des Ver-
sicherten ab.
B.
Nach der Beurteilung vom 12. September 2007 der eingereichten me-
dizinischen Unterlagen durch Dr. B._______ des Regionalen Ärzt-
lichen Dienstes (RAD; act. 25) und der Berechnung der Erwerbsein-
busse vom 12. Oktober 2007 (act. 26) teilte die IVSTA dem Ver-
sicherten mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2007 (act. 27) mit, dass
das Leistungsbegehren der Invalidenversicherung abgewiesen werden
müsse. Aus den Akten ergebe sich, dass weder eine bleibende Er-
werbsunfähigkeit noch eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit
während eines Jahres vorliege. Zwar sei die letzte gewinnbringende
Tätigkeit aufgrund des Gesundheitszustands ab dem 12. November
2001 nicht mehr zumutbar; die Ausübung einer anderen, leichteren,
dem Gesundheitszustand besser angepassten gewinnbringenden
Tätigkeit wie z.B. als nicht qualifizierter Arbeiter, Hilfsarbeiter in einem
Werk/Fabrik/ Produktionsstätte, Concierge, Hausmeister, Aufseher auf
einer Baustelle, Parkwächter, Museumswächter, Magaziner, Lagerist,
kleine Lieferungen mit einem Fahrzeug, allgemeine Verkäufertätig-
keiten (Geschäft, Einkaufcenter, Kiosk, Tankstellen-Shop), Reparatur
von Kleingeräten/Haushaltsartikeln, Kassierer, Billettverkäufer, interne
Kurierdienste oder Bote sei noch in rentenausschliessender Weise zu-
mutbar.
C.
Der Versicherte liess mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 (act. 28) und
mit ergänzendem Schreiben vom 3. Dezember 2007 (act. 32) Einwand
Seite 2
C-1329/2008
erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente ab Fe-
bruar 2005 zu gewähren.
D.
Aufgrund einer weiteren Beurteilung durch den RAD vom 23. Januar
2007 (recte: 2008; act. 46) verfügte die IVSTA am 1. Februar 2008 die
Abweisung des Leistungsbegehrens (act. 47). Aus den Akten gehe
hervor, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 12. Novem-
ber 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestehe. Verweisungstätig-
keiten, wie im Vorbescheid aufgeführt, seien jedoch zu 100% zumut-
bar. Bei einer Erwerbseinbusse bzw. Invaliditätsgrad von 23% bestehe
jedoch kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
E.
Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess am 27. Februar
2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Ver-
fügung der IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) erheben und beantragen,
die Verfügung vom 1. Februar 2008 sei aufzuheben und es sei ihm ei-
ne ganze Invalidenrente ab März 2005 zuzusprechen. Im Weiteren sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Er begründete
seine Anträge damit, dass gemäss den medizinischen Akten zwei-
felsohne feststehe, dass er sowohl in der angestammten als auch in
Verweisungstätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig sei. Es bestünden kei-
ne Eingliederungsmöglichkeiten und er sei in der freien Wirtschaft
nicht mehr vermittelbar. Er habe seine angebliche Arbeitsfähigkeit seit
seiner Rückkehr in den Kosovo nie ausüben können. Es sei noch keine
Therapie erfolgreich gewesen und er habe sich von seinen Be-
schwerden nie erholen können. Die Beschwerden hätten zugenommen
und auch die schwere Depression habe sich verstärkt. Die Be-
schwerden und die Depression würden sich gegenseitig beeinflussen.
Sinnge-mäss seien sämtliche Gesundheitsbeeinträchtigungen zu be-
achten und es habe eine Gesamtbeurteilung zu erfolgen. Er leide im
Weiteren an einer schweren Angina pectoris und an eine schwer the-
rapierbaren Hypertonie mit Nebenfolgen wie Schwindel und starken
Kopfschmerzen. Es bestehe eine schwere Depression. Auf die aus-
gestellten Arztzeugnisse, Anträge und Begründungen sei nicht „ach-
tungsvoll“ eingegangen worden, es sei daher dringend geboten, sei-
nen Gesundheitszustand zu untersuchen.
F.
Die Vorinstanz reichte am 14. Juli 2008 ihre Vernehmlassung ein und
Seite 3
C-1329/2008
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie habe den RAD ein
weiteres Mal um eine medizinische Beurteilung ersucht; dieser ge-
lange in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2008 (act. 50) erneut und
unter Beachtung der neu vorliegenden medizinischen Berichte zur
Schlussfolgerung, dass weiterhin keine Sachverhaltselemente vor-
lägen, die eine geänderte medizinische Beurteilung zu rechtfertigen
vermöchten. Er bleibe bei der Einschätzung, dass der Beschwerde-
führer in seiner bisherigen Arbeitstätigkeit als Bauarbeiter seit
November 2001 gänzlich arbeitsunfähig sei; in leichteren leidens-
angepassten Tätigkeiten bestünden hingegen keine Einschränkungen.
Es gelte zudem anzumerken, dass die Verwertbarkeit der Restarbeits-
fähigkeit lediglich unter dem Gesichtswinkel des in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu prüfen sei.
G.
Der Beschwerdeführer reichte am 28. August 2008 (Poststempel) sei-
ne Replik ein und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen. Zur
Begründung wiederholte er seine beschwerdeweise vorgebrachten
Ausführungen. Zudem sei er jederzeit bereit, sich einer Untersuchung
in der Schweiz zu unterziehen. Gleichzeitig gab der Beschwerdeführer
auch das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege“ zu den Akten.
H.
In der Duplik vom 10. September 2008 verwies die Vorinstanz auf ihre
früheren Ausführungen, da sich aus der Replik keine wesentlichen
neuen Sachverhaltselemente ergäben.
I.
Die Instruktionsrichterin setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 28. Oktober 2008 eine Nachfrist zur Einreichung der Nachweise
betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Daraufhin
gab der Beschwerdeführer am 15. November 2008 eine Be-
scheinigung der Steuerbehörde in Kosovo über sein Haus samt Grund-
stück zu den Akten.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2008 wies die Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege
ab.
Der Beschwerdeführer zahlte in der Folge am 16. Dezember 2008 den
geforderten Kostenvorschuss von Fr. 300.- ein.
Seite 4
C-1329/2008
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Aus-
nahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichts-
gesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Ver-
fügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IVSTA ist eine
Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]).
1.2 Die angefochtene Verfügung ist als Verfügung im Sinn von Art. 5
VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), und der Be-
schwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der ge-
setzten Frist bezahlt (Art. 64 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist da-
her einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Februar
Seite 5
C-1329/2008
2008. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer zu Recht keine Leistungen der schweizerischen In-
validenversicherung zugesprochen hat bzw. ob der Beschwerdeführer
antragsgemäss Anspruch auf eine ganze Rente ab März 2005 hat.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangs-
bestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V
315 E. 1.2).
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212,
vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugo-
slawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR
0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugosla-
wiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE
119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedo-
nien), nicht aber mit Serbien oder dem als Staat anerkannten Kosovo,
Seite 6
C-1329/2008
neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend
findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische
Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach
Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Ver-
tragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 ge-
nannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundes-
gesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invaliden-
rente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2
des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung ab-
weichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seit-
herigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. Die Frage, ob
und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweize-
rischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich demnach allein
aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Rechtsvor-
schriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 1. Februar 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen
Rentenanspruchs von Belang sind.
3.3 Demzufolge sind vorliegend die am 1. Januar 2003 in Kraft ge-
tretenen Bestimmungen des ATSG sowie die zugehörige Verordnung
vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Ebenfalls anwendbar
ist das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision,
AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sowie
die zugehörige Verordnung vom 11. September 2002 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl.
auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf
2009, Art. 82 Rz. 5).
Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in
Kraft seit dem 1. Januar 2008 anwendbar (5. IV-Revision; AS 2007
5129; BBl 2005 4459), bzw. pro rata temporis vom 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007 in der Fassung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision;
AS 2003 3837 3835; BBl 2001 3205); ferner die Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) seit
Seite 7
C-1329/2008
dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IV-
Revision; AS 2007 5155) bzw. vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007 in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision; AS 2003
3859).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be-
griffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit kei-
ne Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343
E. 3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Mo-
difizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei er-
werbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Me-
thode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2
IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung
bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung;
vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
4.
4.1 Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gül-
tig gewesenen Fassung werden die Leistungen in Abweichung von
Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung voran-
gehenden Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Anmeldung am 13. März
2006 eingereicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Be-
stimmung des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerde-
verfahren grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Erlass
des angefochtenen Entscheids massgebend, in casu demnach bis
zum 1. Februar 2008 (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; THO-
MAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern
2003, § 74 N 20).
Seite 8
C-1329/2008
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither ver-
ändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich daher auf die Prüfung be-
schränken, ob ein allfälliger Leistungsanspruch am 13. März 2005 be-
standen hat bzw. ob eine solcher zwischen diesem Zeitpunkt und dem
1. Februar 2008 entstanden ist.
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 1. Januar 2004 bis 31. De-
zember 2007 in Kraft gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, der-
jenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%
ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts
geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung).
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, was laut Rechtsprechung des Bundesgerichts eine
besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c).
4.3 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsun-
fähig geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG [Fassung vom 6. Oktober
2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007]) oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war (Bst. b).
Eine bleibende Erwerbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht. Es han-
delt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr um
ein labiles Krankheitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf der
Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG einen allfälligen Renten-
anspruch begründen kann (Urteil des Bundesgerichts I 163/2005 vom
Seite 9
C-1329/2008
30. Mai 2005, BGE 119 V 98 E. 4a), sofern die Voraussetzungen ge-
mäss Art. 28 IVG erfüllt sind.
Da es sich bei Art. 28 Abs. 1ter IVG um eine Anspruchsvoraussetzung
und nicht lediglich um eine Auszahlungsvorschrift handelt, kann ein
Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit kosovarischer Staats-
angehörigkeit nur entstehen, wenn er während eines Jahres durch-
schnittlich zu mindestens 50% arbeitsunfähig war und nach Ablauf des
Wartejahres ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% bestand (BGE
121 V 264 E. 5 und 6).
4.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenver-
sicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen
Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) geleistet hat; d.h. während mindestens eines
vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007
geltenden und während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG
in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen müs-
sen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Renten-
anspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als ei-
nem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Min-
destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenren-
te erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG).
5.
5.1 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "In-
validität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach
der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4,
BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits-
möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen.
Nach Art. 8 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4
IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die In-
Seite 10
C-1329/2008
validität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An-
spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er-
reicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesund-
heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Auf-
gabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
5.3 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialver-
sicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs-
pflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsun-
fähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem
anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen,
soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 504 E. 4, BGE
113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am be-
handelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu ent-
scheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene
Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte
Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen
(leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei
es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich ver-
wertet oder nicht.
5.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Unter-
suchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach haben die
Seite 11
C-1329/2008
Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unein-
geschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungs-
pflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche
und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von
einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur
auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegen-
stand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tat-
sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An-
spruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem
Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht
zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen,
wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den
Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE
117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts [vormals EVG]
vom 20. Juli 2000, I 520/99).
5.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
- und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können. Es sind dem-
nach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, son-
dern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der
Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen
der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit
dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung
übereinstimmen müssen (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2;
AHI-Praxis 2002 S. 62 E. ).
5.6 Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unter-
lagen - wie auch alle anderen Beweismittel - nach dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
Seite 12
C-1329/2008
deutet, dass alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind - unabhängig da-
von, von wem sie stammen - und danach zu entscheiden ist, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einan-
der widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er-
ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün-
de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi-
nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt-
berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam-
nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c
mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Beweiswert
umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beantwortung
Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden, nicht aber
weitere Fragen wie z. B. die wirtschaftliche Beurteilung.
5.7 Zur Beurteilung eines Rentenanspruchs sind die Feststellungen
des ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996
S. 177 E. 1).
6.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, aus den
medizinischen Akten würde zweifelsohne hervorgehen, dass er sowohl
in der angestammten als auch in Verweisungstätigkeiten zu 100% ar-
beitsunfähig sei. Die Beschwerden hätten weiter zugenommen und die
schwere Depression sei verstärkt. Insbesondere sei auf die Arzt-
zeugnisse und Begründungen nicht „achtungsvoll“ eingegangen
worden. Allenfalls sei eine medizinische Begutachtung durchzuführen,
um den diversen Beschwerden gerecht zu werden.
6.1 Grundlage für die Verfügung waren folgende medizinische Unter-
lagen
- ein „Fragebogen für den Arzt“, ausgefüllt von Dr. C._______, In-
ternist, Kosovo, vom 20. Februar 2006 (act. 12/13),
Seite 13
C-1329/2008
- ein Spitalaustrittsbericht von Prof. Dr. med. D._______ (Chef der
Abteilung B), Prof. Dr. med. E._______, Dr. med. F._______ und
Prof. Dr. med. G._______ (Direktor der Klinik für Kardiologie),
Kosovo, vom 12. November 2001 (act. 14-17),
- ein ärztlicher Bericht von Prof. Dr. E._______, medizinisches
Zentrum von Ljubljana/Kosovo, Abteilung Kardiologie, vom
23. November 2001 (act. 18/19),
- ein Spezialistenbericht von Dr. H._______, Internist, Kosovo,
vom 31. Dezember 2003 (act. 20/21),
- ein „Fragebogen für den Arzt“, ausgefüllt von Dr. I._______,
Neurologe und Psychiater, Kosovo, vom 20. Februar 2006
(act. 22/23),
- ein Spezialistenbericht von Dr. C._______, Internist, Kosovo,
vom 5. November 2007 (act. 35/36),
- ein Spezialistenbericht von Dr. I._______, Neuropsychiater,
Epileptologe, EEG Interpretateur, Kosovo, vom 6. November
2007 (act. 37/38),
- ein Spitalbericht von Dr. J._______, Pneumologin, Regional-
spital, psychiatrische Abteilung, Kosovo, vom 7. November 2007
(act. 39/40),
- ein ärztlicher Bericht von Dr. I._______, Neurologe und
Psychiater, Kosovo, vom 13. Dezember 2007 (act. 41/42),
- ein Spezialistenbericht von Dr. C._______, Internist, Kosovo,
vom 18. Dezember 2007 (act. 43/44),
- zwei Stellungnahmen des RAD, Dr. B._______, Facharzt FMH
Physische Medizin und Rehabilitation, vom 12. September 2007
(act. 25) und 31. Januar 2007 (recte: 2008; act. 46),
- ein Spezialistenbericht von Dr. J._______, Pneumologin, Kosovo,
vom 28. Januar 2008 (Beschwerdebeilage),
- ein Arztbericht von Dr. C._______, Internist, Kosovo, vom
22. Februar 2008 (Beschwerdebeilage),
Seite 14
C-1329/2008
- ein Arztbericht von Dr. I._______, Neurologe, Psychiater,
Kosovo, vom 23. Februar 2008 (Beschwerdebeilage).
6.2 Die Berichte geben ein vollständiges Bild über die gesundheit-
lichen Schäden des Beschwerdeführers wieder und gestatten eine zu-
verlässige Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Auf die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Begutachtung ist da-
her in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 II 469 E. 4a, BGE
122 III 223 E. 3c, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit
Hinweisen) zu verzichten.
6.3 Wie unten aufgezeigt wird, wurden die kosovarischen Arzt-
zeugnisse hinreichend berücksichtigt, weshalb der diesbezügliche
Einwand des Beschwerdeführers nicht begründet ist.
6.4 Bezüglich der somatischen Leiden diagnostizierten die
Dres. H._______ und C._______ jeweilen eine instabile Angina
pectoris. Dr. H._______ diagnostizierte zusätzlich eine Cardiomyo-
phatie, Hypertensie und Hyperlypidemie. Dr. C._______ beschrieb
zudem einen Diabetes mellitus Typ II sowie eine chronische Gastritis
und betonte die Notwendigkeit einer ambulanten Physio- und
Psychotherapie.
Dr. I._______, welcher die psychischen Beschwerden des Be-
schwerdeführers behandelt, diagnostizierte beim Beschwerdeführer im
Februar 2006 eine Depression und im Dezember 2006 sowie
November 2007 eine schwere Depression.
6.5 Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers werden
von den verschiedenen Ärzten unterschiedliche Einschätzungen auf-
geführt.
Aus internistischer und pneumologischer Sicht schätzten
Dres. C._______ und J._______ die Arbeitsunfähigkeit des Be-
schwerdeführers auf 70%. Dr. C._______ gab zusätzlich an, die an-
gestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, jedoch eine Ver-
weisungstätigkeit. Dr. J._______ beurteilte den Beschwerdeführer als
„eingeschränkt für die meisten Arbeiten seines Alters“. Beide Ärzte
begründeten ihre Aussage nicht und gaben keine weiterführende
Details an.
Seite 15
C-1329/2008
Dr. I._______ kam aus psychiatrischer Sicht im Fragebogen vom
20. Februar 2006 (act. 23) zum Schluss, der Beschwerdeführer könne
weder seine angestammte Tätigkeit noch eine Verweisungstätigkeit
ausüben. Mit Bericht vom 13. Dezember 2006 (act. 42) gab er an, es
liege eine mehr als 70%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Er differenzierte
jedoch nicht mehr zwischen angestammter Tätigkeit und Verweisungs-
tätigkeit.
Dr. B._______, RAD, ging in all seinen Beurteilungen von einer
Arbeitsunfähigkeit von 100% in der angestammten Tätigkeit aus. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, von dieser Be-
urteilung abzuweisen.
6.6 Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweisungs-
tätigkeit ist umstritten.
6.6.1 Gemäss internistischem Bericht Dr. C._______ vom 20. Februar
2006 ist dem Beschwerdeführer eine angepasste Verweisungstätigkeit
durchaus zumutbar. Die Berichte des Jahres 2007 enthalten keine
Angaben mehr zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Aus psychiatrischer Sicht hielt Dr. I._______ im Februar 2006 fest, der
Beschwerdeführer könne keine Arbeiten in einer Verweisungstätigkeit
mehr ausführen. In seinen späteren Berichten gab er an, es liege eine
Arbeitsunfähigkeit von mehr als 70% vor. Der Neuropsychiater er-
läuterte seine pauschalen Aussagen mit keinerlei medizinischen An-
gaben und umschrieb mit keinem Wort, wie er zu seiner Einschätzung
kam.
Dr. B._______ nannte in seinen Stellungnahmen vom 12. September
2007, 23. November 2007 und 2. Juli 2008 die Diagnosen „Maladie co-
ronarienne monotronculaire (LCX)“ und endoluminale Angioplastie,
depressiver Zustand, Diabetes Typ II, Hypercholesterolemie, arterielle
Hypertension und chronische Gastritis. Aufgrund der medizinischen
Unterlagen kam Dr. B._______ zum Schluss, die gestellten Diagnosen
hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers in Verweisungstätigkeit, welche er zu 100% ausüben könne.
Dabei sei jedoch zu beachten, dass er aufgrund der LCX und der
Angioplastie nicht mehr als 15kg tragen und keine schweren Arbeiten
ausführen dürfe.
Seite 16
C-1329/2008
6.6.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung
des Gesundheitszustandes und Verstärkung der Depression ist aus
den medizinischen Unterlagen in den Akten nicht ersichtlich und wird
vom Beschwerdeführer auch nicht weitergehend begründet. Die von
Dr. I._______ aufgeführte Diagnose einer schweren Depression bzw.
die daraus gefolgerte vollständige Arbeitsunfähigkeit in der an-
gestammten und in angepassten Tätigkeiten wurde weder durch eine
Anamnese noch durch eine Beurteilung nachvollziehbar dargelegt. Wie
Dr. B._______ richtig ausgeführt hat, beinhalten die Berichte von
Dr. I._______ keine objektiven medizinischen Elemente, welche auf
eine Erwerbsunfähigkeit schliessen lassen könnten. Auch der Hinweis
auf eine fünfjährige Behandlungsdauer ist nicht geeignet, um diese zu
begründen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der psychischen
Beeinträchtigung ein eigener, die Arbeitsfähigkeit einschränkender
Krankheitswert im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu-
kommt (vgl. BGE 127 V 294 E. 4).
6.7
Zusammenfassend kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass
dem Beschwerdeführer im vorliegend zu überprüfenden Zeitraum
gemäss dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) eine
seinen Leiden angepasste Verweisungstätigkeit (keine schwere
Arbeiten und nicht mehr als 15kg heben) im Umfang von 100% zu-
mutbar ist.
7.
7.1 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass er auf-
grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen in der freien Wirt-
schaft nicht vermittelbar sei und für ungelernte Teilinvalide im Kosovo
kein Arbeitsmarkt bestehe.
7.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Begriff des ausgeglichenen
Arbeitsmarkts ein theoretischer und abstrakter ist, welcher dazu dient,
den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Ar-
beitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einer-
seits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und
der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeits-
markt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger
Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Ein-
zelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Er-
Seite 17
C-1329/2008
werbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes
Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK
1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung
nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkre-
ten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig
darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nut-
zen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Ar-
beitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer
Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht
mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so ein-
geschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Ent-
gegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
(SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
Es existieren durchaus Tätigkeiten bei denen keine schwere Arbeiten
und Heben von mehr als 15kg gefordert werden. Einige Beispiele führ-
te die Vorinstanz in ihrem Vorbescheid vom 19. Oktober 2007 auf
(bspw. nicht qualifizierter Arbeiter, Hilfsarbeiter in einem Werk/Fabrik/
Produktionsstätte, Concierge, Hausmeister, Aufseher auf einer Bau-
stelle, Parkwächter, Museumswächter, Magaziner, Lagerist, kleine
Lieferungen mit einem Fahrzeug, allgemeine Verkäufertätigkeiten
[Geschäft, Einkaufcenter, Kiosk, Tankstellen-Shop], Reparatur von
Kleingeräten/Haushaltsartikeln, Kassierer, Billettverkäufer, interne Ku-
rierdienste oder Bote). Die Argumentation des Beschwerdeführers ver-
mag deshalb nicht zu überzeugen.
8.
Die Vorinstanz führte am 12. Oktober 2007 korrekterweise einen Ein-
kommensvergleich per 2004 (act. 26) zur Berechnung des Invaliditäts-
grades durch.
8.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Wei-
se zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
Seite 18
C-1329/2008
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die
so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allge-
meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, BGE
104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns
(hier: 2005) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel
am zuletzt tatsächlich erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der rea-
len Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE
129 V 222 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2).
8.2 Hinsichtlich des Validenlohnes stützte sich die Vorinstanz auf den
durchschnittlichen Lohn für einfache repetitive Arbeiten im Bau-
gewerbe der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik LSE
2004, TA1, Wirtschaftszweig Baugewerbe, Anforderungsniveau 4,
Spalte Männer, und für die in der Branche übliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41.7 Stunden, was ein monatliches Valideneinkommen
von CHF 5'034.23 ergibt. Nach der Aufindexierung per 2005 (+ 0.9%)
ist von einem monatlichen Valideneinkommen von CHF 5'080 auszu-
gehen.
8.3 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens verwies die Vorinstanz
auf LSE 2004, Privater Sektor, TA1, Anforderungsniveau 4, Männer.
Die Vorinstanz berechnete den Durchschnittslohn der vom IV-Stellen-
arzt vorgeschlagenen, noch möglichen Verweisungstätigkeiten (Gross-
handel/Handelsvermittlung, Detailhandel u. Reparatur, allgemein
Dienstleistung für Unternehmen, sonstige öffentliche und persönliche
Dienstleistungen) unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ar-
beitszeit. Zusätzlich gewährte sie einen leidensbedingten Abzug von
15%, was ein Invalideneinkommen von monatlich CHF 3'869.27 ergibt.
Nach der Aufindexierung per 2005 (+ 0.9%) ist von einem monatlichen
Invalideneinkommen von CHF 3'904 auszugehen.
8.4 Beim Vergleich des Valideneinkommens und des erwähnten In-
valideneinkommens resultiert ein Invaliditätsgrad von 23% ([{5'080-
3'904}x100]: 5'080).
Seite 19
C-1329/2008
Selbst wenn mit Blick auf das Alter und die gesundheitlichen Beein-
trächtigungen des Beschwerdeführers der höchstmögliche Abzug von
25% gewährt würde, läge sein Invaliditätsgrad noch unter dem an-
spruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 50%.
9.
Der Beschwerdeführer hat somit keinen Rentenanspruch, weshalb die
Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 1. Fe-
bruar 2008 zu bestätigten ist.
10.
10.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind ge-
mäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 300.-- festgelegt. Es
erfolgt eine Verrechnung mit dem bereits einbezahlten Kostenvor-
schuss.
10.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Ent-
schädigungsanspruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 20
C-1329/2008
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 21