B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1329/2014
Ur t e i l vom 1 2 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Bosnien,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljić,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung / Rentenanspruch
(Verfügung vom 25. Februar 2014).
C-1329/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1952 geborene, in seiner Heimat Bosnien-Herzegowina wohn-
hafte X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war
von Dezember 1980 bis November 1986 und von Februar 1989 bis Februar
1998 in der Schweiz als Tunnelbauer, zuletzt bei der A._______ SA in Bel-
linzona als Maurer erwerbstätig und entrichtete während dieser Zeit Bei-
träge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (AHV/IV; Akten [im Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland [im Folgenden:
IVSTA oder Vorinstanz] 10, 27). Am 22. April 1996 meldete er sich erstmals
zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (im
Folgenden: IV) an. Das Gesuch wurde von der IV-Stelle des Kantons Tes-
sin mit Verfügung vom 24. September 1997 mit der Begründung, es liege
lediglich ein Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 30 % vor,
abgewiesen (IV-act. 57).
B.
Mit Schreiben vom 8. August 2008 (Eingang bei der Vorinstanz am 20. Au-
gust 2008) meldete sich der Versicherte im Wesentlichen wegen Diabetes
mellitus Typ 2, eines Lungenemphysems und einer Steatohepatitis erneut
zum Bezug einer Invalidenrente (im Folgenden auch: IV-Rente) an (vgl. IV-
act. 1, S. 1 und 3; 12). Er machte mit Verweis auf die eingereichten Unter-
lagen geltend, seine Krankheit sei weiter fortgeschritten, weshalb er keine
Arbeit mehr ausführen könne und bat um Überprüfung der medizinischen
Berichte respektive seines Gesundheitszustandes. Das auf den 9. März
2009 datierte Formular YU/CH 4 (IV-act. 14) ging zusammen mit weiteren
Unterlagen am 30. März 2009 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse
(SAK) ein. Nach Vorliegen des Fragebogens für den Versicherten (IV-
act. 22) sowie der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebli-
chen medizinischen Berichte (IV-act. 18 und 23 bis 26) gab
Dr. med. B._______, Facharzt des regionalen ärztlichen Dienstes Rhône
(RAD), am 16. September 2009 einen Schlussbericht ab (IV-act. 28). Ge-
stützt auf diesen wurde am 15. Oktober 2009 ein Einkommensvergleich
erstellt; dieser ergab einen Invaliditätsgrad von 35.05 % (IV-act. 29). In der
Folge erliess die Vorinstanz am 22. Oktober 2009 einen Vorbescheid (IV-
act. 30), mit welchem sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von
35 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte. Hiergegen
brachte der Rechtsvertreter des Versicherten, lic. iur. Reljić, mit Schreiben
vom 9. und 13. November 2009 (IV-act. 31 und 33) seinen Einwand vor
C-1329/2014
Seite 3
und reichte weitere Unterlagen, unter anderem ausführliche medizinische
Dokumentationen von schweizerischen sowie bosnischen Ärzten, nach
(IV-act. 34 bis 59). Nachdem sowohl der Rechtsvertreter als auch die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) weitere Unterlagen bei
der Vorinstanz eingereicht hatten, wurden diese am 20. Oktober 2010 er-
neut Dr. med. B._______ vorgelegt (IV-act. 59, 62 f., 67, 69, 70 und 72).
Der RAD-Arzt hielt an seiner Beurteilung vom 16. September 2009 fest (IV-
act. 75), woraufhin die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. November 2010
(IV-act. 76) das Leistungsbegehren des Versicherten abwies. Dieser Ent-
scheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 16. August 2013 (IV-act. 83) gelangte der Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers erneut an die Vorinstanz und gab mit Ver-
weis auf die beigelegten medizinischen Unterlagen an, der Gesundheits-
zustand des Versicherten habe sich wesentlich verschlechtert. In der Folge
wies die Vorinstanz den Rechtsvertreter am 27. August 2013 darauf hin,
dass die Anmeldung beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger,
welcher die vorgeschriebenen Formulare abgebe, zu erfolgen habe (IV-
act. 86). Am 8. Oktober 2013 ging bei der Vorinstanz das vom Beschwer-
deführer am 17. September 2013 unterzeichnete Antragsformular ein (IV-
act. 89). Nachdem die mit der Anmeldung eingereichten medizinischen Do-
kumente aus Bosnien dem RAD-Arzt Dr. med. C._______ unterbreitet wor-
den waren, gab dieser am 29. November 2013 eine Stellungnahme ab (IV-
act. 93 bis 99), in der er ausführte, mit den neuen ärztlichen Dokumenten
werde nicht glaubhaft gemacht, dass sich der IV-Grad des Versicherten in
einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert habe. Daraufhin er-
liess die Vorinstanz am 6. Dezember 2013 einen Vorbescheid (IV-act. 100),
mit welchem sie den Versicherten dahingehend orientierte, dass die Vo-
raussetzungen für die Prüfung des Gesuchs nicht erfüllt seien. Hiergegen
liess der Versicherte am 10. Dezember 2013 seine Einwände sowie am
23. Dezember 2013 eine Nachbegründung vorbringen (IV-act. 101 und
103). In der Folge erliess die Vorinstanz am 17. Januar 2014 eine Verfü-
gung (IV-act. 105), welche inhaltlich dem Vorbescheid vom 6. Dezember
2013 entsprach.
D.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 (IV-act. 108) nahm die Vorinstanz ihre
Verfügung vom 17. Januar 2014 zurück und gewährte dem Versicherten
eine Frist zur Einreichung neuer medizinischer Unterlagen. Die am 6. Feb-
ruar 2014 eingegangenen Arztberichte (IV-act. 109 bis 111) wurden erneut
C-1329/2014
Seite 4
dem RAD-Arzt Dr. med. C._______ unterbreitet, welcher mit Stellung-
nahme vom 20. Februar 2014 (IV-act. 113) an seiner Beurteilung vom
29. November 2014 festhielt. Daraufhin erliess die Vorinstanz am 25. Feb-
ruar 2014 eine Verfügung (IV-act. 114) mit welcher sie die Verfügung vom
17. Januar 2014 aufhob. Die Vorinstanz gab an, aus den neu eingereichten
Unterlagen gehe keine glaubhafte Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes hervor, weshalb medizinische Abklärungen nicht angezeigt seien.
Sie sei nicht in der Lage, das dritte Gesuch zu prüfen.
E.
Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. März 2014 (act. 1) Be-
schwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 25. Februar 2014
sei aufzuheben, auf das Gesuch des Versicherten einzutreten, und ihm ab
1. August 2012 eine ganze IV-Rente zuzusprechen oder die Sache erneut
abzuklären.
Zur Begründung wurde ausgeführt, alle bosnischen Spezialärzte gäben an,
dass es zu einer Verschlechterung des psychischen und physischen Zu-
standes des Versicherten gekommen sei. Dr. med. C._______ habe in sei-
nen sehr kurzen Stellungnahmen nicht angegeben, weshalb er die Beur-
teilungen der bosnischen Spezialärzte nicht anerkenne. Sei er tatsächlich
der Meinung, dass klare Befunde nicht aufgeführt oder eine depressive
Störung nicht verifiziert resp. quantifiziert worden sei, hätte er der Vo-
rinstanz vorschlagen müssen, ausführlichere Berichte aus Bosnien anzu-
fordern, den Versicherten in die Schweiz zur Untersuchung aufzubieten o-
der wenigstens die Beurteilung eines RAD-Psychiaters einzuholen.
Dr. med. C._______ sei Facharzt für allgemeine Medizin. Der Versicherte
leide unter verschiedenen Beschwerden, weshalb die Feststellung in der
angefochtenen Verfügung, dass dieser RAD-Arzt grundsätzlich fähig sei,
sämtliche Beeinträchtigungen zu beurteilen, nicht akzeptiert werden
könne. Weiter sei als Anmeldedatum der 16. August 2013 anzuerkennen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2014 (act. 5) beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im We-
sentlichen aus, vorliegend handle es sich um ein erneutes Leistungsbe-
gehren, welches auf vorangehende Verfahren vergleichend aufbaue. Die
IV-Stelle habe den Sachverhalt wiederholt dem regionalärztlichen Dienst
unterbreitet. Die fachliche Ausbildung des nun beurteilenden RAD-Arztes
habe es wohl erlaubt, sich ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild der
C-1329/2014
Seite 5
jetzt vorliegenden Leiden zu bilden. Mit seinem letzten Bericht habe der
RAD-Arzt dabei die vorhergehenden Aussagen bestätigt, wonach aus
sämtlichen eingereichten Arztberichten keine neuen Sachverhaltsele-
mente hervorgingen, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Er-
werbstätigkeit schliessen liessen. Es bleibe somit bei der bisherigen Fest-
stellung, wonach der Versicherte aufgrund seiner Leiden in seiner zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Maurer seit dem 8. Mai 2008 gänzlich arbeitsun-
fähig sei; in leichteren angepassten Verweistätigkeiten beständen jedoch
keine Einschränkungen. Der Einkommensvergleich mit 35 % Erwerbsein-
busse vom 13. Oktober 2009 bewahre weiterhin seine Gültigkeit. Die IV-
Stelle sei dementsprechend nicht gehalten gewesen, weitere Abklärungen
zu veranlassen und habe das erneute Leistungsgesuch durch einen Nicht-
eintretensentscheid erledigen dürfen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 (act. 6) wurde der Beschwer-
deführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskos-
ten zu leisten; dieser Betrag wurde am 10. Juli 2014 zu Gunsten der Ge-
richtskasse überwiesen (act. 9).
H.
In seiner Replik vom 1. Juli 2014 (act. 8) liess der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen festhalten. Zur Begründung liess er ergänzend vorbrin-
gen, es sei unbestritten, dass er seit Mai 2008 für die frühere Tätigkeit zu
100 % arbeitsunfähig sei. Jedoch liege auch für leichtere angepasste Tä-
tigkeiten mindestens eine 70 % Arbeitsunfähigkeit vor. Die Vorinstanz hätte
auf das neue Gesuch eintreten und die Beurteilung der Fachgruppe und
nicht nur eines Einzelarztes einholen müssen. In Anbetracht der spezial-
ärztlichen Dokumentationen aus Bosnien könne kein Bericht von
Dr. med. C._______ akzeptiert werden. Wäre dieser Arzt der Meinung,
dass die medizinischen Befunde aus Bosnien unvollständig seien, hätte er
der Vorinstanz vorschlagen müssen, anhand eines Fragenkatalogs den
Verlauf und klare Befunde anzufordern.
I.
In ihrer Duplik vom 28. Juli 2014 (act. 11) machte die Vorinstanz geltend,
aus der Replik vom 1. Juli 2014 ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte,
welche Veranlassung zu einer geänderten Betrachtungsweise gäben. Es
lägen keine neuen Sachverhaltselemente vor, die eine erneute medizini-
sche Unterbreitung bedingten. Die Glaubhaftmachung einer erheblichen
C-1329/2014
Seite 6
Veränderung des IV-Grades werde weiterhin nicht dargelegt. Die summa-
rische Prüfung ohne weitergehende Abklärungen sei nach wie vor gerecht-
fertigt. Dementsprechend werde an den in der Vernehmlassung getroffe-
nen Feststellungen und den darin gestellten Anträgen festgehalten.
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde
einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG;
SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen
gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts darstellt (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bun-
desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht
gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Ver-
fahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Okto-
ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die-
ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es
vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV
anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels an-
derslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
C-1329/2014
Seite 7
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als primärer
Adressat der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2014 ist der Be-
schwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kosten-
vorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend,
dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde
ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl. sogleich E. 1.4).
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz
vom 25. Februar 2014 (IV-act. 114). Strittig und zu prüfen ist die Rechtmäs-
sigkeit dieser Verfügung, d.h. insbesondere, ob die Vorinstanz zu Recht
mangels Glaubhaftmachung einer erheblichen Änderung des IV-Grades
nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten ist. Der
Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern
auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Ver-
fahrens. Über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfü-
gungsweise entschieden wurde, kann das Bundesverwaltungsgericht da-
her grundsätzlich nicht urteilen (vgl. Urteil des BVGer C-366/2012 vom 17.
Dezember 2013 E. 1.4 m.H.; BGE 131 V 164 E. 2.1 m.H.). Insoweit der
Beschwerdeführer die Zusprechung einer (ganzen) IV-Rente beantragt, ist
auf diesen materiellen Antrag nicht einzutreten, da vorliegend eine Nicht-
eintretensverfügung der IVSTA angefochten ist, mit welcher über diesen
Punkt nicht befunden wurde (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 m.H., BGE 131 V
164 E. 2.1 m.H., Urteile des BGer 8C_498/2013 vom 23. Oktober 2013 E.
1e, 9C_708/2007 vom 11. September 2008 E. 1.2, und Urteil des BVGer
C-366/2012 vom 17. Dezember 2013 E. 1.4 m.H.).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
C-1329/2014
Seite 8
2.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi-
dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351
E. 3a).
2.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit
Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und –
im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie-
sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes we-
gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen);
zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht
nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.
Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsver-
hältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtser-
heblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den
streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S.
43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozial-
versicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder
C-1329/2014
Seite 9
zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass be-
steht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20.
Juli 2000).
2.5 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Fol-
genden: Sozialversicherungsabkommen) und die Verwaltungsvereinba-
rung zur Durchführung dieses Sozialversicherungsabkommens vom 5. Juli
1963 (nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung; SR 0.831.109. 818.12) für
alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE
126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und
Mazedonien), nicht aber Bosnien und Herzegowina neue Abkommen über
Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger
von Bosnien und Herzegowina findet demnach weiterhin das schweize-
risch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 so-
wie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 Anwendung. Nach Art. 2
dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in
ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschrif-
ten, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts an-
deres bestimmt ist.
Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelan-
gen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen
der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den vor-
stehenden Ausführungen auf Grund des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR
831.10), der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), des ATSG sowie der Ver-
ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.6 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
C-1329/2014
Seite 10
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind
die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche nach den neuen Nor-
men zu prüfen.
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften
Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 25. Februar
2014 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls
früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; die Verordnung der Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in
der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007
5155]).
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (25. Februar 2014) können auch die
Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ers-
ten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) Anwendung finden.
3.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit
Verfügung vom 25. Februar 2014 auf das Leistungsgesuch des Beschwer-
deführers zu Recht nicht eingetreten ist.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
C-1329/2014
Seite 11
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-
tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002
für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz
gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V
253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gegeben. Nach der Rechtsprechung des
EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, son-
dern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
4.3
4.3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
4.3.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
C-1329/2014
Seite 12
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für
die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Be-
richte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI
2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b).
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten exter-
ner Spezialärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu-
chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Er-
örterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be-
weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete In-
dizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353
E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte behandelnder Ärzte sind auf-
grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor-
behalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandelnden Spezialarzt
(Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl.
aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.3.3 Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG steht der ärztliche Dienst der IV-Stelle
zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan-
spruchs zur Verfügung. Versicherungsinterne Ärzte müssen über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,
spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Wür-
digung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen
Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf
die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Nach Art. 49 Abs. 2
IVV führt der medizinische Dienst für die Beurteilung der Voraussetzungen
des Leistungsanspruchs nur bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen
durch. In den übrigen Fällen stützt der versicherungsinterne Arzt seine Be-
urteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von
eigenen Untersuchungen ist somit kein Grund, um einen Bericht des me-
dizinischen Dienstes in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom
C-1329/2014
Seite 13
14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je
mit Hinweisen). Ein Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollstän-
diges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und
diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos
vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen
Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des BGer
8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2). Die IV-Stelle kann auf die
Stellungnahmen des medizinischen Dienstes nur abstellen, wenn diese
den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Be-
richt genügen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl.
Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis
auf das Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die Tatsa-
che allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Ver-
sicherungsträger steht, lässt indes nicht schon auf mangelnde Objektivität
und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hin-
weisen).
4.4
4.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft
gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2
IVV). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante
Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letz-
ten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt
sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis
zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die be-
schwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der
Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass
dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil des
Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.1).
4.4.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte An-
forderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht
nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt
sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten
C-1329/2014
Seite 14
rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte be-
stehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei
eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstel-
len lassen (Urteile I 724/99 vom 5. Oktober 2001 E. 1c/aa, nicht publiziert
in: BGE 127 V 294, aber in: SVR 2002 IV Nr. 10, 8C_341/2011 vom 27.
Juni 2011 E. 2.2.1).
4.5 Vorliegend hat der Beschwerdeführer innerhalb von 17 Jahren drei Ge-
suche um Ausrichtung einer Invalidenrente gestellt. Das erste Gesuch vom
22. April 1996 wurde von der IV-Stelle des Kantons Tessin mit Verfügung
vom 24. September 1997 (IV-act. 57) abgewiesen. Im Rahmen der Prüfung
des zweiten Gesuchs vom 8. August 2008 (IV-act. 14) stütze sich die Vo-
rinstanz auf die vom RAD-Arzt Dr. med. B._______ verfassten Stellung-
nahmen vom 16. September 2009 und 10. November 2010 (IV-act. 28 und
75), welche auf den Arztberichten der Dres. med. D._______, E._______,
F._______, G._______, H._______ sowie den SUVA-Akten (IV-act. 18 bis
26, 34 bis 59, 62 f., 67, 69, 70 und 72) basierten. Sie ermittelte einen IV-
Grad von 35 % und wies das Leistungsbegehren erneut ab. Auf das dritte
Gesuch (IV-act. 83) trat die Vorinstanz schliesslich nicht ein. Zur Begrün-
dung führte sie aus, bereits das zweite Gesuch vom 20. August 2008 nicht
geprüft zu haben, weil nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der
Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert
habe. Eine wesentliche Verschlechterung habe auch bei der Prüfung des
dritten Gesuchs nicht glaubhaft gemacht werden können.
Entgegen den Angaben der Vorinstanz erfolgte anlässlich der Beurteilung
des zweiten Gesuchs eine umfassende materielle Prüfung. Der Vergleichs-
zeitraum für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachver-
halts glaubhaft ist, erstreckt sich demnach vom 29. November 2010 bis
zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2014 (vgl. E.
4.4.1).
4.5.1 Im Rahmen der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
(Anmeldung vom 8. August 2008) verwendete der RAD-Arzt
Dr. med. C._______, Facharzt für allgemeine Medizin, in seiner Stellung-
nahme vom 10. November 2010 (IV-act. 75) die Diagnosecodes ICD-10:
E11.9 (Diabetes mellitus Typ 2), J44.9 (chronisch obstruktive Lungener-
krankung [COPD]), I10.0 (Hypertonie) und F41.2 (generalisierte Angststö-
rung). Er gab an, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit
zu 100 % arbeitsunfähig; für eine angepasste Verweistätigkeit hingegen
liege keine Arbeitsunfähigkeit vor.
C-1329/2014
Seite 15
4.5.2 Zur Untermauerung der geltend gemachten gesundheitlichen Ver-
schlechterungen liess der Beschwerdeführer mit seiner neuen Rentenan-
meldung bei der Vorinstanz folgende Dokumente einreichen: Ein auf den
31. Januar 2012 datiertes, für den Behandlungszeitraum vom 25. Januar
bis 31. Januar 2012 ausgestelltes Entlassungsschreiben von Prim. Dr.
E._______, Internist des Kantonalkrankenhaus (…), gemäss welchem der
Beschwerdeführer an einer dekompensierten Kardiomyopathie leide; es
wurde zudem auf eine gestaute Veränderung an den Lungen hingewiesen
(IV-act. 94); das Ambulanzblatt des Gesundheitsamts (…), neuropsychiat-
rische Ambulanz vom 31. Juli 2013, in welchem Prim. Dr. I._______ die Di-
agnose "depressive Symptomatik" stellte (IV-act. 95); das Ambulanzblatt
des Kantonalkrankenhauses (…), Zentrum für Dialyse, vom 2. August
2013, in welchem Dr. J._______ eine chronisch dekompensierte Kardio-
myopathie, eine arterielle Hypertonie, eine Hyperlipoproteinämie, Diabetes
mellitus, eine Cholezystitis und eine generalisierte Angststörung diagnosti-
zierte (IV-act. 96); der Befund des Gesundheitsamts (…) vom 6. August
2013, in dem der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. K._______ die Diag-
nosen Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie, chronische dekompensierte
Kardiomyopathie und Hypertriglyceridämie feststellte und zudem aus-
führte, die Befunde der internistischen Abteilung wiesen auf eine Herzschä-
digung hin, welche in Richtung Dekompensation gehe; die Laborbefunde
zeigten im Glucose-Profil Werte von 11.7, 12 und 14 und erhöhte Triglyce-
ridewerte (IV-act. 97). Neben diesen medizinischen Unterlagen wurde ein
auf den 7. Februar 2011 datierter Befund der radiologischen Ambulanz des
Gesundheitsamt (…) eingereicht (IV-act. 93). Der Befund lautet auf den
Namen Y._______ und betrifft offensichtlich nicht den Beschwerdeführer.
Er ist aus diesem Grund als Beweismittel nicht geeignet und wird für die
Beurteilung des vorliegenden Falles nicht herangezogen.
Anlässlich des Anhörungsverfahrens reichte der Beschwerdeführer fol-
gende Unterlagen nach: den Ambulanzschein vom 14. Januar 2014 der
neuropsychiatrischen Abteilung des Gesundheitsamts (…), in welcher die
Diagnose Depression 32.3 (recte: F32.3) angegeben und zudem ausge-
führt wurde, der Beschwerdeführer leide unter verschlechterten psychi-
schen Beschwerden (IV-act. 107 und 109, S. 2); den Ambulanzschein des
Kantonalkrankenhauses (…), Abteilung für Dialyse und Nephrologie vom
10. Januar 2014 (IV-act. 110), in welchem Prim. Dr. E._______, Facharzt
für Innere Medizin, die bereits gestellten Diagnosen bestätigte (arterielle
Hypertonie, chronisch obstruktive Lungenerkrankung [COPD], Diabetes
mellitus Typ 2, chronische dekompensierte Kardiomyopathie, Cholezystitis
und generalisierte Angststörung); den Befund des Gesundheitsamts (…),
C-1329/2014
Seite 16
in welchem der Facharzt für Allgemeinmedizin, Dr. K._______, die Grund-
diagnose: I20, begleitende Diagnosen F43.1, E11, Diabetes mellitus Typ 2,
arterielle Hypertonie und generalisierte Angststörung stellte (IV-act. 111).
Der Datumstempel ist auf der Fotokopie dieses Dokuments nicht erkenn-
bar.
4.5.3 Nach Überprüfung der im Rahmen des neuen Anmeldeverfahrens
eingereichten medizinischen Berichte stellte der RAD-Arzt
Dr. med. C.________ folgende Diagnosen: Kardiomyopathie (ICD-10:
I42.9), Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10: E11.9), chronisch obstruktive Lun-
generkrankung (COPD) (ICD-10: J44.9), Hypertonie (ICD-10: I10.0), gene-
ralisierte Angststörung (ICD-10: F41.2) und Hyperlipoproteinämie (ICD-10:
F78.2). Gleichzeitig erwähnte er eine Osteosynthese der Tibiafraktur links.
Zusammengefasst kam er zum Schluss, dass sich der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers stabilisiert habe. In den Arztberichten seien
eine Kardiomyopathie mit leichtmässiger Dekompensation und eine ängst-
lich-depressive Störung angeführt, ohne dass diese Beschwerden mittels
entsprechenden Befunden verifiziert und quantifiziert worden seien. Ver-
lauf wie klare Befunde seien nicht aufgeführt worden. Es werde nicht glaub-
haft gemacht, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch er-
heblichen Weise verändert habe (IV-act. 99, 113).
4.5.4 Die Vorinstanz stütze sich mit Blick auf den Vergleichszeitpunkt bei
Erlass der Verfügung vom 25. Februar 2014 auf Art. 87 Abs. 2 IVV und
stellte fest, die eingegangenen medizinischen Berichte enthielten keine
neuen Elemente; es gehe daraus keine glaubhafte Verschlechterung des
Gesundheitszustandes hervor, weshalb sie keine medizinischer Abklärun-
gen durchgeführt habe.
4.5.5 Bei den Stellungnahmen von Dr. med. C._______ (RAD-Arzt) handelt
es sich um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. zum Sinn und
Zweck dieser gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV siehe Urteil des BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinwei-
sen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG kann nicht jegliche Aussen- oder
Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrele-
vante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E.
3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember
2006 E. 5).
4.5.6 Die nach Würdigung der Gutachten der Dres. E._______, I._______,
J.________, und K._______ abgegebene Beurteilung von Dr. med.
C-1329/2014
Seite 17
C._______, wonach der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes nicht glaubhaft darlegen habe können, ist vom Um-
fang her eher etwas knapp ausgefallen. Zum einen äusserte sich
Dr. med. C._______ nicht explizit zu den medizinischen Berichten der bos-
nischen Ärzte, zum anderen sind seine Angaben widersprüchlich. Im Rah-
men der letzten, für die Vergleichsbasis entscheidenden Überprüfung des
Rentenanspruchs im November 2010 hat er angegeben, der Beschwerde-
führer leide an Diabetes mellitus Typ 2, chronischer obstruktiver Lungener-
krankung (COPD), Hypertonie und einer generalisierten Angststörung. Am
29. November 2013 diagnostizierte er neben den bereits gestellten Krank-
heitsbefunden zusätzlich eine Kardiomyopathie und Hyperlipoproteinämie;
jedoch gab er in seiner Einschätzung an, dass diese Krankheitsbilder nicht
genügend verifiziert worden seien. Dies, obwohl die bosnischen Ärzte eine
nach der letzten umfassenden Untersuchung im Jahr 2010 sich kontinuier-
lich verschlechternde kardiologische Erkrankung festgestellt haben. Insge-
samt ist der Schlussbericht von Dr. med. C._______ nicht rechtsgenüglich
nachvollziehbar. Insbesondere lässt er eine überzeugende und schlüssige
Begründung dafür vermissen, weshalb die Schwelle der Glaubhaftma-
chung nicht erreicht sein soll. Unter diesem Aspekt resp. mit Blick auf das
vorstehend Dargelegte kann seinen Berichten vom 29. November 2013
und 20. Februar 2014 (IV-act. 99 und 113) mangels Schlüssigkeit keine
volle Beweiskraft zukommen.
4.6 Die bosnischen Ärzte hingegen äussern sich klar und dokumentieren
die Beschwerdebilder verständlich. Die neu eingereichten Unterlagen wei-
sen keine Widersprüche auf und genügen deshalb den Anforderungen ei-
nes Arztzeugnisses (vgl. E. 4.3.2). Es ist auch anzumerken, dass sich der
Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers innerhalb von 12 Jahren bereits
um 5 % verändert hat. So stellte die IV-Stelle des Kantons Tessin mit Ver-
fügung vom 24. September 1997 einen IV-Grad von 30 % fest. Anlässlich
des zweiten Verfahrens im Jahr 2009 wurde ein IV-Grad von 35 % berech-
net. Dies deutet darauf hin, dass sich Zustand des Beschwerdeführers ent-
gegen der Beurteilung des RAD-Arztes nicht stabilisiert hat. Mit Blick auf
die Unterlagen der bosnischen Ärzte und den Krankheitsverlauf während
der letzten Jahre wird glaubhaft gemacht, dass sich der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers in anspruchsrelevanter Weise verschlech-
tert haben könnte. Die Vorinstanz hat deshalb eine materielle Überprüfung
des Rentengesuchs vorzunehmen.
5.
C-1329/2014
Seite 18
5.1 Der Beschwerdeführer liess beschwerdeweise weiter vorbringen, als
Anmeldedatum seines dritten Rentenantrags sei der 16. August 2013 an-
zuerkennen. Er verwies dabei auf seinen im Rahmen des Anhörungsver-
fahrens eingereichten Einwand (IV-act. 103), in welchem er ausführte, das
neue Gesuch am 16. August 2013 an die Vorinstanz gesandt zu haben.
Die Vorinstanz führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, das kor-
rekte Anmeldedatum sei der 18. September 2013; nämlich der Tag, an dem
die Verbindungsstelle in Bosnien das entsprechende Formular unterschrie-
ben habe. Es ist somit zu prüfen, auf welches Datum die Anmeldung fest-
zulegen ist.
5.2 Dem vorliegend anwendbaren Sozialversicherungsabkommen ist in
seinen Durchführungsbestimmungen (Art. 4) zu entnehmen, dass in Jugo-
slawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine
Rente der schweizerischen Alters , Hinterlassenen und Invalidenversiche-
rung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen
haben (Abs. 1). Für die Gesuche sind die von der Schweizerischen Aus-
gleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu
verwenden (Abs. 2). Die zuständige Landesanstalt vermerkt das Datum
des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dasselbe auf seine Vollstän-
digkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten An-
gaben und die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise (Abs. 3). Die
zuständige Landesanstalt leitet hierauf die Rentengesuche an die Schwei-
zerische Ausgleichskasse weiter (Abs. 4).
Nach Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich jemand, der eine Versicherungsleistung
beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige
Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Für die Anmeldung und zur
Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger
unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber
und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu aus-
zufüllen sind (Abs. 2). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei ei-
ner unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen
und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der
Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzu-
ständigen Stelle eingereicht wird (Abs. 3). Ist der Zeitpunkt der Anmeldung
strittig, trägt die anmeldende Person die Folgen einer allfälligen Beweislo-
sigkeit (KIESER, ATSG–Kommentar, 2. Aufl. 2009, N 19 zu Art. 29).
C-1329/2014
Seite 19
5.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte ein auf den 16. Au-
gust 2013 datiertes Schreiben bei der Vorinstanz ein (Eingang am 22. Au-
gust 2013; IV-act. 83, S. 1), in welchem er ausführte, der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Daraufhin infor-
mierte die Vorinstanz den Rechtsvertreter, dass die Anmeldung beim zu-
ständigen heimatlichen Versicherungsträger einzureichen sei und das voll-
ständig ausgefüllte Formular durch die Verbindungsstelle innert 90 Tagen
bestätigt werden müsse. Nach Ablauf dieser Frist könne "das Schreiben
nicht mehr als Antragsdatum berücksichtigt werden" (IV-act. 86). Das
Schreiben vom 16. August 2013 ist somit als Anmeldung für eine IV-Rente
zu qualifizieren. Das entsprechende, von der Verbindungsstellte am
18. September 2013 unterzeichnete Formular (IV-act. 89) ging am 8. Ok-
tober 2013 – also innerhalb von 90 Tagen – bei der Vorinstanz ein. Die für
den Beschwerdeführer als bosnischen Staatsangehörigen zu berücksichti-
genden Anmeldungsmodalitäten sind in Art. 4 der Durchführungsbestim-
mungen zum Sozialversicherungsabkommen geregelt. Danach muss das
Gesuch unter Verwendung der entsprechenden Formulare bei der zustän-
digen Landesstelle eingereicht werden. Vorliegend wurde die Anmeldung
weder auf dem dafür vorgesehenen Formular noch bei der zuständigen
Behörde in Bosnien-Herzegowina, sondern bei der Vorinstanz, eingege-
ben. Da das von der Verbindungsstelle unterzeichnete Formular innert 90
Tagen nachgereicht wurde, ist für die an die Anmeldung geknüpften
Rechtswirkungen deshalb in Anwendung von Art. 29 Abs. 3 ATSG der Zeit-
punkt massgebend, an welchem die Anmeldung der Post übergeben
wurde. Das Schreiben vom 16. August 2013 wurde eingeschrieben aufge-
geben; der Poststempel des Couverts trägt das Datum des 20. August
2013, 16.54 Uhr (IV-act. 83, S. 2). Folglich ist der 20. August 2013 als An-
meldungsdatum festzulegen.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustel-
len, dass die Änderung des IV-Grads in einer für den Anspruch erheblichen
Weise glaubhaft gemacht worden ist. Die angefochtene Verfügung vom
25. Februar 2014 beruht damit auf einem unvollständig ermittelten Sach-
verhalt (Art. 49 lit. b VwVG und Art. 49 ATSG), weshalb die Beschwerde
vom 13. März 2014 in dem Sinne gutzuheissen ist, als dass die angefoch-
tene Verfügung vom 25. Februar 2014 aufzuheben und die Sache mit der
Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, auf das Rentengesuch
vom 20. August 2013 einzutreten, Abklärungen betreffend eines Renten-
anspruchs durchführen zu lassen und anschliessend – nach Vornahme zu-
sätzlicher Abklärungen zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile
C-1329/2014
Seite 20
I 462/02 des EVG vom 26 Mai 2003 und 9C_921/2009 des BGer vom 22.
Juni 2010) sowie nach Durchführung eines allenfalls erforderlichen Ein-
kommensvergleichs – in der Sache neu zu verfügen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dieser ist der geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla-
gen der Partei (Art. 8 VGKE). Dem nicht-anwaltlich vertretenen Beschwer-
deführer ist zu Lasten der Vorinstanz für den gebotenen und aktenkundi-
gen Aufwand eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zuzusprechen (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in
der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
C-1329/2014
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 13. März 2014 wird gutgeheissen, soweit darauf ein-
getreten wird. Die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2014 wird auf-
gehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen gemäss Ziff. 6 an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen)
C-1329/2014
Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: