Abtei lung III
C-1330/2006
{T 0/2}
Urteil vom 16. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richter Vuille und Richterin Avenati-Carpani;
Gerichtsschreiberin Kaufmann.
A._______ und N._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Landstrasse 57, Postfach 214, 5430 Wettingen 1,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung für
H._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die aus dem Kosovo stammende serbische Staatsangehörige H._______
(im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 27. Oktober 2006 beim
Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Visum für einen
zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn und ihrer Schwieger-
tochter N._______ und A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführer) in Wettingen (AG). Die Schweizer Vertretung lehnte die
Erteilung de Visums formlos ab und überwies das Gesuch der Vorinstanz
zum Entscheid.
B. Nachdem das Migrationsamt Kanton Aargau bei den Gastgebern weitere
Auskünfte eingeholt, und bezüglich ihrer finanziellen Situation entspre-
chende Abklärungen bei der Wohngemeinde vorgenommen hatte, verwei-
gerte die Vorinstanz in einer Verfügung vom 27. November 2006 die nach-
gesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung,
die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der
wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der per-
sönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht als gesichert betrachtet
werden. Zudem hätten sich die finanziellen Garantien als ungenügend er-
wiesen.
C. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2006 (Datum des Poststempels) bean-
tragten die Gastgeber beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) implizit die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung
machten sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht da-
von aus, die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsauf-
enthalt wäre nicht gesichert. Es gehe lediglich um einen Besuch über die
Festtage hinweg, und die Gesuchstellerin habe keinerlei Absicht, länger
als im Einreisegesuch angegeben in der Schweiz zu bleiben. Sie lebe zu-
sammen mit einem Sohn in Pristina, der für die UNMIK arbeite und damit
eine vergleichsweise gute Stelle habe. Sie sei bereits mehr als 50 Jahre
alt und ihr Lebensmittelpunkt befinde sich entsprechend im Kosovo. Was
die kritisierte Garantiefähigkeit betreffe, so verfügten sie über genügend
Einkommen und hätten weder Steuerausstände noch offene Betreibungen.
D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2007 die
Abweisung der Beschwerde. Zwar hätten die Beschwerdeführer inzwi-
schen offene Steuerschulden beglichen und wären somit in der Lage, die
notwendigen finanziellen Garantien zu leisten. Hingegen sei eine Wieder-
ausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nach wie vor
als nicht gesichert zu erachten. Gegen den Gastgeber sei zudem im No-
vember 2006 ein Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen fremdenpolizei-
liche Vorschriften erlassen worden. Der diesem Strafbefehl zugrunde lie-
gende Sachverhalt (illegale Einreise, illegaler Aufenthalt, Stellenantritt
ohne Bewilligung) berechtige - auch wenn die Vergehen bereits einige Zeit
zurücklägen - zu Zweifeln an der Integrität des Gastgebers.
3E. In einer Replik vom 1. Juni 2007 liessen die Beschwerdeführer – nun ver-
treten durch Rechtsanwalt Peter Steiner – an ihren Rechtsbegehren und
an deren Begründung festhalten. Dabei wurde abermals betont, dass die
Gesuchstellerin kein Interesse habe, in der Schweiz zu bleiben. Sie (die
Beschwerdeführer) garantierten für eine fristgerechte Wiederausreise. Auf
diese und auf weitere Vorbringen wird, soweit entscheidserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
1931 [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits
beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwal-
tungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses Gesetz nichts an-
deres bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.4 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2
ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998
[VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER
UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländer-
recht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S.
143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La pro-
tection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel
usw. 2000, S. 24).
42.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA).
Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in
Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben
unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten
(Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3.
3.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die
Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Ertei-
lung eines solchen Visums unter anderem mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen ma-
chen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
Die Gesuchstellerin lebt im Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region
konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden
und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteili-
gung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang
gekommen. Die damit verbundenen Hoffnungen wurden aber durch eine
anhaltend hohe Arbeitslosigkeit und einen niedrigen Lebensstandard
schon bald massiv gedämpft. Der wirtschaftliche Transformationsprozess
entwickelt sich nur langsam und eine nachhaltige Verbesserung der wirt-
schaftlichen und sozialen Situation erweist sich als schwierig. Die wirt-
schaftlichen Prognosen sind eher schlecht, wird doch von Experten für die
nächsten Jahre ein massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet. In
breiten Teilen der Bevölkerung ist bereits jetzt eine gewisse Desillusionie-
rung eingetreten. Entsprechend hoch ist nach wie vor der Anteil derer, die
sich zur Emigration entschliessen. Laut der "International Organization for
Migration" (IOM) sollen in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten
Umfrage über 50% der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im
Ausland leben und arbeiten. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem
Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Wille
zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo - wie
vorliegend - sich bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland etabliert ha-
ben und entsprechend ein soziales Netz besteht.
4.
4.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
5Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Ge-
suchstellerin im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durch-
aus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Um-
gekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen
Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vor-
schriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchs-
aufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
4.2 Die Gesuchstellerin hat sich zwischen April 1999 und Ende Mai 2000
schon einmal als Asylbewerberin in der Schweiz aufgehalten. Zur Begrün-
dung ihres Gesuches machte sie damals geltend, sie sei vor den Serben
geflohen, die ihren Mann getötet und das Haus in Herexhe (Gemeinde
Gjakove) niedergebrannt hätten. Der Wegzug aus der Schweiz erfolgte
schliesslich unfreiwillig, nachdem das Asylgesuch abgewiesen, die Weg-
weisung verfügt und zur Ausreise Frist angesetzt worden war. Es versteht
sich von selbst, dass im Falle ehemaliger Asylbewerber eine Visumsertei-
lung zu Besuchszwecken grundsätzlich von einer geglückten Reintegration
in der Heimat und einer dauerhaften Festigung in den persönlichen,
familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen abhängig zu machen ist.
5.
5.1 Solche gefestigten Verhältnisse werden von den Beschwerdeführern gel-
tend gemacht. Die mittlerweile 57 Jahre alte Gesuchstellerin lebe heute
zusammen mit ihrem ältesten Sohn in Pristina. Sie sei dort bestens aufge-
hoben. Der Sohn habe eine gute Arbeitsstelle in einem Passbüro der UN-
MIK. Über die konkreten Lebensumstände ist weiter nichts aktenkundig.
So ist nicht bekannt, in welchen räumlichen, finanziellen und sozialen Ver-
hältnissen (Verwandtschaft) die Gesuchstellerin lebt. Entsprechend fehlt
es auch an Belegen für diese angeblich vorteilhaften Verhältnisse. Auf der
anderen Seite hat die Gesuchstellerin zweifellos einen starken Bezug zur
Schweiz. Hier lebt nebst dem Gastgeber noch ein weiterer Sohn und hier
hat sie sich vor Jahren schon einmal für längere Zeit aufgehalten.
5.2 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte
die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Diese Beurteilungen kann
durch die Zusicherungen der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wer-
den. Die entsprechenden Zusicherungen sind rechtlich nicht verbindlich
und faktisch auch nicht durchsetzbar. Die Beschwerdeführer können (und
müssen) zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem
geplanten Besuchsaufenthalt, aus naheliegenden Gründen aber nicht für
ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren. Letztlich bleibt es die-
sem anheim gestellt, ob er sich an die deklarierten Vorgaben halten will
oder nicht. Bei dieser Rechtslage erübrigt es sich, auf die Frage der Inte-
grität des Beschwerdeführers und auf die diesbezüglichen Einwände der
Vorinstanz näher einzugehen.
66. Aus vorstehenden Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 7
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Sie sind durch den am 26. Januar 2007 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 1 698 778 zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
A. Trommer D. Kaufmann
Versand am: