Abtei lung II I
C-1330/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Meier,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1330/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist 1961 geboren und mazedonische Staats-
angehörige. Im August 1986 reiste sie im Rahmen des Familiennach-
zugs in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewil-
ligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Diese Bewilligung wurde bis
im Jahre 1997, in welchem sie die Niederlassungsbewilligung erhielt,
alljährlich verlängert.
Im März 2005 stellte die Beschwerdeführerin beim kantonalen Migrati-
onsamt (Eingang am 14. März 2005) ein Gesuch um Aufrechterhaltung
ihrer eigenen Niederlassungsbewilligung sowie derjenigen ihres min-
derjährigen Sohnes B._______. Zur Begründung gab sie an, sie beab-
sichtige, zusammen mit ihrem Sohn für zwei Jahre in ihren Herkunfts-
staat zurückzukehren, da ihr mittlerweile wieder dort lebender Ehe-
mann krank sei. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung
vom 16. März 2005 ab. Es führte aus, die Niederlassungsbewilligung
erlösche von Gesetzes wegen durch Abmeldung oder wenn sich die
ausländische Person während sechs Monaten tatsächlich im Ausland
aufhalte. Eine Aufrechterhaltung der Bewilligung könne nicht in Be-
tracht kommen, wenn Arbeitsplatz und Wohnsitz in der Schweiz aufge-
geben und der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt würden. Die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe vermöchten eine
Aufrechterhaltung nicht zu rechtfertigen. Sie könne sich daher mit ihrer
Bewilligung, sofern keine Abmeldung erfolge, längstens bis zu sechs
Monaten im Ausland aufhalten. Die Beschwerdeführerin wurde darauf
aufmerksam gemacht, dass bei einem Erlöschen der Niederlassungs-
bewilligung eine allfällige Wiedereinreise grundsätzlich nur mit dem
entsprechenden Visum bzw. der Zusicherung einer Aufenthaltsbewilli-
gung erfolgen dürfe. Im März 2005 verliess sie mit ihrem Sohn die
Schweiz.
Laut einer Mitteilung des kantonalen Migrationsamtes vom 11. Dezem-
ber 2006 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn per 16. März
2005 durch die Einwohnerdienste X._______ nach Mazedonien abge-
meldet. Am 4. September 2005 meldete sie persönlich ihren Sohn wie-
der in X._______ an, woraufhin sie erneut nach Mazedonien ausreiste.
Am 28. Oktober 2006 reiste die Beschwerdeführerin wiederum in die
Schweiz ein und reichte am 27. November 2006 beim Migrationsamt
des Kantons Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
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gung ein. Am 11. Januar 2007 wurde sie festgenommen und polizeilich
befragt. Dabei gab sie an, seit dem Jahre 2005 zweimal in die Schweiz
eingereist zu sein, um ihre Söhne zu besuchen, und sich im Anschluss
während zwei respektive drei Wochen bei ihrem ältesten Sohn
G._______ in X._______ aufgehalten zu haben. Anlässlich dieser Be-
fragung wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Einreise-
sperre eingeräumt. Auf behördliche Anordnung hin verliess die Be-
schwerdeführerin die Schweiz am 13. Januar 2007.
B.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 verhängte die Vorinstanz über die
Beschwerdeführerin eine dreijährige Einreisesperre und entzog gleich-
zeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Be-
gründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe in grober Weise
fremdenpolizeilichen Vorschriften zuwidergehandelt, indem sie mehr-
fach ohne Visum eingereist sei und sich illegal in der Schweiz aufge-
halten habe.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Rechtsmit-
teleingabe vom 19. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Sie beantragt die Aufhebung der Einreisesperre, eventuali-
ter die Reduktion ihrer Dauer auf ein Jahr. Zur Begründung bringt sie
im Wesentlichen vor, sie sei sich nicht darüber im Klaren gewesen,
dass sie nach dem Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung (auf-
grund des länger als sechs Monate dauernden Auslandaufenthaltes)
nicht mehr (ohne Weiteres) zwecks vorübergehenden Aufenthalts in
die Schweiz hätte einreisen dürfen. Zudem führt sie aus, sie habe mit
ihrer dennoch erfolgten Einreise zwar gegen fremdenpolizeiliche Be-
stimmungen verstossen, jedoch handle es sich dabei nicht um einen
groben Verstoss. Sie habe zudem in den 20 Jahren ihres Aufenthalts in
der Schweiz zu keinen Klagen Anlass gegeben. Sämtliche ihrer Kinder
wohnten in der Schweiz und ihr Ehemann verbüsse hier eine Freiheits-
strafe. Daher seien die Voraussetzungen für eine Einreisesperre nicht
erfüllt. Sicherlich sei eine solche jedoch nicht für die "Höchstdauer"
von drei Jahren zu verhängen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 13. April 2007 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, sowohl die illegale
Einreise als auch der widerrechtliche Aufenthalt würden gemäss stän-
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diger Praxis und Rechtsprechung als grobe Zuwiderhandlungen gegen
fremdenpolizeiliche Vorschriften gelten. Aufgrund der wiederholten Be-
gehung sei auch die Verhältnismässigkeit der verhängten Fernhalte-
massnahme zu bejahen.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 20. April 2007 wurde der Be-
schwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
F.
Am 14. Oktober 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten
des Migrationsamtes des Kantons Zürich bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreise-
sperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig
(Art 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung vom
17. Januar 2007 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 49 ff. VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behör-
de als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in
BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts
2A.451/2002 vom 28. März 2003 sowie Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hin-
weisen).
3.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl.
Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die
vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige materiel-
le Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; BVGE 2008/1 E. 2). Die an-
gefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG; das ent-
sprechende Verfahren wurde folglich vor diesem Zeitpunkt eingeleitet.
Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher
auf die altrechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG
sowie die einschlägigen Ausführungsbestimmungen, abzustellen. Zu
Letzteren zählen namentlich die Bestimmungen der Vollziehungsver-
ordnung vom 1. März 1949 zum ANAG (ANAV, AS 1949 I 228; vgl.
Art. 91 Ziff. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) und der Verord-
nung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Auslän-
derinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194; vgl. Art. 39 der Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.20]).
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4.
4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ANAG kann die eidgenössische Behörde
über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen. Dies
kann sie ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, gegenüber ausländi-
schen Personen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen
gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen
und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zu-
schulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist der auslän-
dischen Person jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung
der verfügenden Behörde untersagt.
Gestützt auf diesen Tatbestand kann eine Fernhaltemassnahme ange-
ordnet werden, wenn die ausländische Person objektiv gegen frem-
denpolizeiliche Vorschriften verstossen hat. Als grober Verstoss im
Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG ist eine Zuwiderhandlung
immer dann zu qualifizieren, wenn sie zentrale, für das Funktionieren
der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Bereiche berührt (vgl. etwa
die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-134/2006 vom 8. April
2008 E. 4 mit Hinweisen und C-2662/2007 vom 14. März 2008 E. 4.1).
Praxisgemäss gelten deshalb illegale Einreise und illegaler Aufenthalt
als grobe Verstösse gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen (vgl.
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2662/2007 vom 14. März
2008 E. 5.2 mit Hinweisen).
Für die Verhängung einer Einreisesperre ist kein vorsätzlicher Verstoss
gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen erforderlich. Es genügt,
wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zuge-
rechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise-
oder Aufenthaltsvorschriften stellt normalerweise keinen hinreichenden
Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Aus-
länderin und jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte
und Pflichten im Zusammenhang mit fremdenpolizeilichen Vorschriften
ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten gegebenenfalls
bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts C-181/2006 vom 20. Februar 2008 E. 3.2 und
C-102/2006 vom 16. November 2007 E. 4.2).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 ANAV ist die Einreise in die Schweiz
rechtmässig, wenn die Vorschriften über den Besitz von Ausweisschrif-
ten, das Visum, die Grenzkontrolle usw., beobachtet worden sind und
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der Einreise nicht ein persönliches Verbot, wie Ausweisung, Einreise-
sperre, Einreisebeschränkung, entgegenstand.
Nach der altrechtlichen Regelung von Art. 1 – 4 VEA benötigen aus-
ländische Staatsangehörige für die Einreise in die Schweiz einen gülti-
gen Reisepass und ein Visum, sofern sie nicht einer der von der Vi-
sumspflicht befreiten Personengruppen gemäss Art. 4 VEA angehören.
Von der Visumspflicht befreit sind insbesondere ausländische Per-
sonen mit gültiger Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbe-
willigung (Art. 4 Abs. 1 Bst. c VEA).
4.2.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz
berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzt oder keiner solchen bedarf (Art. 1a ANAG). Demzufolge hält
sich eine ausländische Person rechtswidrig in der Schweiz auf, wenn
ihre Anwesenheit nicht durch das Gesetz oder durch eine individuelle
Bewilligung erlaubt ist (VALENTIN ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
der, Diss., Chur/Zürich 1991, S. 42 ff., insb. S. 45). Ohne besondere
behördliche Bewilligung dürfen sich Ausländerinnen und Ausländer
nach richtig erfolgter Anmeldung bis zum Entscheid über das mit ihr
einzureichende Gesuch um Bewilligung von Aufenthalt oder
Niederlassung in der Schweiz aufhalten, sofern sie rechtmässig
eingereist sind (Art. 1 Abs. 1 ANAV).
Rechtswidrig verweilt folglich insbesondere auch in der Schweiz, wer
trotz eines rechtlichen Verbotes zum Aufenthalt – wozu insbesondere
auch eine Verletzung von Einreisebestimmungen gehört – während ei-
ner gewissen Dauer in der Schweiz anwesend ist (VALENTIN ROSCHACHER,
a.a.O., S. 42).
5.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, war die Beschwerdeführerin seit
1997 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Im März 2005 ver-
liess sie die Schweiz und kehrte in ihren Herkunftsstaat zurück.
Hätte sie in den Jahren 2005 und 2006 (noch) über eine gültige Nie-
derlassungsbewilligung verfügt, hätte sie für die Wiedereinreise in die
Schweiz keines Visums bedurft und wäre sie zur Anwesenheit hierzu-
lande berechtigt gewesen. Zunächst ist daher die Frage zu klären, ob
ihre Niederlassungsbewilligung im Anschluss an ihre Ausreise erlo-
schen ist.
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5.1 Gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. c ANAG erlischt die Niederlassungsbe-
willigung durch Abmeldung oder wenn sich die ausländische Person
während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält; stellt sie vor
deren Ablauf das Begehren, so kann diese Frist bis auf zwei Jahre ver-
längert werden.
Fest steht, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Abmeldung
erfolgt ist; fraglich bleibt jedoch letztlich, wer sie veranlasst hat. Aus
den Akten ergeben sich indes keine Hinweise für die Annahme, dass
sich die Beschwerdeführerin selber im Zusammenhang mit ihrer Aus-
reise im März 2005 förmlich abgemeldet hätte. Vielmehr ist anzuneh-
men, dass die Abmeldung durch die Einwohnerdienste X._______
vorgenommen wurde (vgl. dazu bereits den Vermerk im Bericht des
Jugendsekretariates des Bezirks X._______ vom 29. April 2005 [S. 4],
und ebenso den Beschluss der Sozialhilfebehörde Y._______ vom
5. Juli 2005 oder die bereits erwähnte Mitteilung des Migrationsamtes
des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2006). Infolgedessen ist davon
auszugehen, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdefüh-
rerin nicht aufgrund einer förmlichen Abmeldung ihrerseits erloschen
ist.
5.2 Das zuständige kantonale Migrationsamt hat mit eingeschriebe-
nem Brief vom 16. März 2005 erklärt, dass die im Gesuch der Be-
schwerdeführerin vorgebrachten Gründe eine Aufrechterhaltung ihrer
Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen vermöchten. Auf die-
ses Schreiben hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert. Gemäss ei-
genen Angaben in der Rechtsmitteleingabe war sie sich der Konse-
quenz – den Verlust ihrer Niederlassungsbewilligung – eines trotz der
Verweigerung der Aufrechterhaltung länger als sechs Monate dauern-
den Auslandaufenthalts im Klaren. Zu prüfen ist daher, ob davon
auszugehen ist, dass der Auslandaufenthalt der Beschwerdeführerin
länger als sechs Monate gedauert hat oder ob ihre Wiedereinreise im
September 2005 bzw. die nachfolgenden Besuchsaufenthalte die
Sechsmonatefrist zu unterbrechen vermochten.
Das Bundesgericht hatte sich bereits mit der Frage des Erlöschens ei-
ner Niederlassungsbewilligung zu befassen in Fällen, in welchen eine
ausländische Person zur Hauptsache im Ausland weilt – oder gar ihren
Wohnsitz oder ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlegt –, jedoch inner-
halb der Frist von sechs Monaten nach Art. 9 Abs. 3 Bst. c ANAG re-
gelmässig für relativ kurze Zeit in die Schweiz zurückkehrt. Das Bun-
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desgericht erachtet in solchen Fällen die Frist von sechs Monaten als
nicht unterbrochen, wenn die ausländische Person nicht zum dauer-
haften Verbleib, sondern lediglich zu Aufenthalten zu Geschäfts- oder
Besuchszwecken in die Schweiz zurückkehrt (BGE 120 Ib 369 E. 2c
S. 372 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch ANDREAS ZÜND, Beendigung
der ausländerrechtlichen Anwesenheitsberechtigung, in: Bernhard Eh-
renzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen des schweizerischen Ausländer-
rechts, St. Gallen 2001, S. 133 f.).
Am 4. September 2005 meldete die Beschwerdeführerin persönlich ih-
ren Sohn B._______ wieder in der Schweiz an. Für sich selber unter-
liess sie diesen Schritt. Gemäss den Angaben ihres Sohnes
G._______ anlässlich von dessen Befragung am 11. Januar 2007
habe sie sich zu jenem Zeitpunkt noch nicht entscheiden können, wo
sie ihren Lebensmittelpunkt sehe. Jedenfalls kehrte sie daraufhin nach
Mazedonien zurück. Dieser kurze Aufenthalt in der Schweiz war ange-
sichts der soeben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nicht geeignet, eine Unterbrechung der Sechsmonatefrist von Art. 9
Abs. 3 Bst. c ANAG zu bewirken. Gleiches würde im Übrigen für ihre
beiden weiteren Einreisen in die Schweiz in den Jahren 2005 und
2006 (genauer Zeitpunkt nicht feststellbar) gelten, denen ihren Aussa-
gen vom 11. Januar 2007 zufolge ausschliesslich der Wunsch zugrun-
de lag, ihre Söhne zu besuchen, und die somit ebensowenig mit der
Absicht verbunden waren, wieder dauerhaft in die Schweiz zurückzu-
kehren. Da sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise im März
2005 während des Monats September 2005 lediglich für kurze Zeit zu
Besuchszwecken in der Schweiz aufhielt, während sie im Übrigen zu-
sammen mit ihrem Ehemann in ihrem Herkunftsstaat weilte, ist die
Sechsmonatefrist somit nicht unterbrochen worden.
Aufgrund der Ausreise der Beschwerdeführerin nach Mazedonien im
März 2005 und ihres Aufenthaltes in ihrem Herkunftsland für eine Dau-
er von länger als sechs Monaten ist ihre Niederlassungsbewilligung
spätestens Ende September 2005 von Gesetzes wegen erloschen.
6.
Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin in der Begründung der an-
gefochtenen Verfügung vor, mehrfach ohne Visum eingereist zu sein
und sich in der Folge jeweils illegal in der Schweiz aufgehalten zu ha-
ben.
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6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet den der Einreisesperre zu-
grundliegenden Sachverhalt grundsätzlich nicht. Sie gibt an, sich spä-
testens nach Erhalt des Schreibens des kantonalen Migrationsamts
vom 16. März 2005 bewusst gewesen zu sein, dass sie ihre Niederlas-
sungsbewilligung verlieren würde, wenn sie nicht innerhalb von sechs
Monaten zurückkehren bzw. sich wieder bei den kommunalen Einwoh-
nerdiensten anmelden würde. Für ihren Sohn B._______ habe sie dies
getan, für sich selber jedoch nicht. Sie gesteht zu, seit dem Jahre
2005 zwei Mal in die Schweiz eingereist zu sein. Ihre Aufenthalte
hierzulande hätten zwei respektive drei Wochen gedauert.
Sie bringt jedoch beschwerdeweise vor, sich nicht bewusst gewesen
zu sein, dass sie nach dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung
nicht mehr (ohne Weiteres) für vorübergehende Aufenthalte in die
Schweiz hätte einreisen dürfen.
6.2
6.2.1 Bereits im Schreiben vom 14. März 2005, mit welchem die Be-
schwerdeführerin um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilli-
gung ersucht hatte, hatte sie ausgeführt, sie wolle nicht, dass während
des geplanten zweijährigen Auslandaufenthaltes ihre Niederlassungs-
bewilligung "verloren" gehe. Mit Schreiben vom 16. März 2005 lehnte
das kantonale Migrationsamt das Gesuch ab. Es wies die Beschwerde-
führerin unmissverständlich darauf hin, dass sie sich mit ihrer Nieder-
lassungsbewilligung, sofern keine Abmeldung erfolge, längstens bis zu
sechs Monaten im Ausland aufhalten könne, andernfalls die Bewilli-
gung erlöschen würde. Gleichzeitig setzte es sie davon in Kenntnis,
dass eine Wiedereinreise im Fall des Erlöschens der Bewilligung nur
mit einem Visum oder der Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung er-
folgen könnte. In Bezug auf ihren Sohn B._______ nahm die
Beschwerdeführerin – wie erwähnt – innerhalb der sechsmonatigen
Frist eine Wiederanmeldung bei der Gemeinde vor.
Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin selber zunächst um
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ersucht hatte, ist zu
schliessen, dass ihr bereits zu jenem Zeitpunkt klar gewesen war,
dass ein längerer Auslandaufenthalt Folgen für das Bestehen ihrer Be-
willigung haben würde. Dass sich ein "Verlust" der Bewilligung wiede-
rum auf ihre Rechtsstellung auswirken würde, war ihr ebenfalls be-
wusst, andernfalls für sie kein Grund bestanden hätte, sich um eine
Aufrechterhaltung zu bemühen. Die Konsequenzen eines allfälligen Er-
Seite 10
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löschens mussten ihr nach dem Erhalt des Schreibens der kantonalen
Migrationsbehörde vom 16. März 2005 – zumindest hinsichtlich des
Bestehens einer Visumspflicht bei einer allfälligen Wiedereinreise –
ebenfalls klar sein. Es ist daher davon auszugehen, dass sie darum
wusste, dass der Aufenthalt hierzulande rechtswidrig sein würde, wenn
die Einreise in Verletzung der ordentlichen Einreisebestimmungen er-
folgen würde.
Der Beschwerdeführerin mögen somit zwar die Vorschriften über Ein-
reise und Aufenthalt nicht im Wortlaut bekannt gewesen sein. Jedoch
war sie sich sehr wohl im Klaren darüber, dass das Erlöschen der Nie-
derlassungsbewilligung Folgen nach sich ziehen würde und sie in Be-
zug auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz ohne Bewilligung
einem anderen – strengeren – Regime unterworfen sein würde. Unter
diesen Umständen wäre sie zumindest verpflichtet gewesen, sich bei
den zuständigen Behörden über ihre Rechte und Pflichten zu informie-
ren. Im Zusammenhang mit dem ihr angelasteten Verhalten (vgl. nach-
stehend E. 6.2.2) ist ihr daher zumindest eine Sorgfaltspflichtverlet-
zung im Sinne der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 4.1 letzter Ab-
schnitt) vorzuwerfen.
6.2.2 Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin war
– wie erwähnt – aufgrund ihres Auslandaufenthaltes erloschen. Da ma-
zedonische Staatsangehörige nicht von der Visumspflicht befreit sind
(vgl. die in E. 4.2.1 erwähnten Visumsvorschriften), hätte die Be-
schwerdeführerin aufgrund ihrer Nationalität für die Einreise eines sol-
chen bedurft. Zugestandermassen ist sie jedoch zwei Mal ohne Visum
und damit rechtswidrig in die Schweiz eingereist. Zudem erfolgte am
28. Oktober 2006, wie aus ihren Angaben hervorgeht, eine weitere
– dritte – Einreise ohne Visum.
Die Beschwerdeführerin hat sich wiederholt in der Folge ihrer illegalen
Einreisen während jeweils mehrerer Wochen in der Schweiz aufgehal-
ten. Aufgrund der Rechtswidrigkeit ihrer Einreise war sie auch nicht
berechtigt gewesen, den Entscheid über ihr Gesuch um Aufenthaltsbe-
willigung vom 27. November 2006 in der Schweiz abzuwarten. Zudem
verfügte sie zu jenem Zeitpunkt nicht mehr über eine Niederlassungs-
bewilligung, so dass sie auch nicht durch eine individuelle Bewilligung
zur Anwesenheit berechtigt gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin
verweilte daher mehrfach rechtswidrig in der Schweiz (vgl. E. 4.2.2).
Seite 11
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6.2.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin bewusst, jeden-
falls aber in Verletzung der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht mehrfach
gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen verstossen, indem sie wie-
derholt ohne Visum eingereist ist und sich im Anschluss daran in der
Schweiz aufgehalten hat.
6.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rechtmässigkeit der Anord-
nung der Einreisesperre, indem sie vorbringt, sie habe zwar mit ihren
Einreisen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen verstossen, je-
doch handle es sich dabei nicht um grobe Verstösse. Sie führt diesbe-
züglich aus, eine Einreise mit gültigem Ausweispapier, aber ohne das
erforderliche Visum werde von der Lehre noch als leichter Fall qualifi-
ziert.
Dieses Argument ist aus mehreren Gründen als nicht stichhaltig zu be-
trachten. Erstens wäre die Qualifikation eines Sachverhalts als grobe
Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen gemäss
Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG nicht ausgeschlossen, falls bei einer straf-
rechtlichen Beurteilung desselben lediglich ein "leichter Fall" im Sinne
von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz ANAG (in Kraft bis 31. Dezember
2006) angenommen würde. Strafrechtliche Sanktionen und Massnah-
men des Ausländerrechts verfolgen unterschiedliche Ziele und sind
deshalb voneinander unabhängig. In diesem Zusammenhang ist da-
rauf hinzuweisen, dass die Anordnung einer Fernhaltemassnahme
kein Strafurteil voraussetzt (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-103/2006 vom 8. August 2007 E. 3.4 und C-131/2006 vom
21. Februar 2007 E. 7). Zweitens gelten, wie bereits dargelegt (vgl.
E. 4.1), gemäss konstanter Praxis sowohl die illegale Einreise als auch
der illegale Aufenthalt als grobe Verstösse gegen fremdenpolizeiliche
Bestimmungen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG. Drittens
kann eine Einreisesperre gemäss dem Gesetzeswortlaut nicht nur bei
groben, sondern – alternativ – auch bei mehrfachen Zuwiderhandlun-
gen verhängt werden. Selbst wenn es sich also bei den in Frage ste-
henden Verstössen nicht um grobe Zuwiderhandlungen gehandelt hät-
te, wären die Voraussetzungen für die Verhängung einer Einreisesper-
re somit aufgrund der – zugestandenen – wiederholten Begehung als
erfüllt zu betrachten.
Damit sind der Beschwerdeführerin grobe und überdies mehrfache Zu-
widerhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften vorzuwerfen.
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Entsprechend sind die Voraussetzungen für die Verhängung einer Ein-
reisesperre gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG erfüllt.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperre dem Grundsatz nach so-
wie in Bezug auf ihre Dauer in richtiger Ausübung des Ermessens er-
gangen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vor-
dergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung
vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme
einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Inte-
ressen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder
gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen
Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelaste-
ten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich 2006, Rz 613 ff.).
7.2 Wie dargelegt hat die Beschwerdeführerin fremdenpolizeiliche Vor-
schriften grob verletzt. Das generalpräventiv motivierte öffentliche
Interesse, die fremdenpolizeiliche Ordnung durch eine konsequente
Massnahmenpraxis gegenüber fehlbaren Ausländerinnen und Auslän-
dern zu schützen, ist gewichtig. Im vorliegenden Fall treten spezialprä-
ventive Gründe hinzu, namentlich angesichts der wiederholten Be-
gehung und der nicht unbeachtlichen Dauer des illegalen Aufenthalts.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist
indessen zu berücksichtigen, dass sie selber knapp zwanzig Jahre in
der Schweiz gelebt hat, ihre vier Kinder hier wohnen und ihr Ehemann
sich derzeit hierzulande im Strafvollzug befindet, wobei eine vorzeitige
bedingte Entlassung frühestens im Dezember 2008 möglich ist. Auf-
grund der Anwesenheit namentlich ihrer Kinder ebenso wie durch ih-
ren eigenen langen Voraufenthalt hat die Beschwerdeführerin selber
enge Beziehungen zur Schweiz und daher ein besonderes Interesse
daran, in naher Zukunft ohne über die Visumspflicht hinausgehende
Restriktionen einreisen zu können. Zu ihren Gunsten fällt insbesonde-
re der Umstand ins Gewicht, dass sie während ihres langjährigen Auf-
enthaltes in der Schweiz nie zu Klagen Anlass gegeben hat. Positiv ist
ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer
Festnahme die Schweiz am 13. Januar 2007 weisungsgemäss verlas-
sen hat. Weiter ist aktenkundig, dass ihr am 15. November 2007 sowie
unlängst ein weiteres Mal eine Suspension der Fernhaltemassnahme
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bewilligt wurde. Aus dem Umstand, dass ihr auch eine zweite Suspen-
sion gewährt wurde, ist zu schliessen, dass sie sich an die Bedingun-
gen, die ihr im Zusammenhang mit der Erteilung der ersten auferlegt
wurden, gehalten hat. Die Beschwerdeführerin hat somit seit den Vor-
fällen in den Jahren 2005 bzw. 2006 zu keinen Klagen mehr Anlass
gegeben.
7.3 Eine wertende Gewichtung der gegenläufigen privaten und öffent-
lichen Interessen führt zum Ergebnis, dass die Einreisesperre dem
Grundsatz nach zu bestätigen ist, in der ausgesprochenen Dauer von
drei Jahren jedoch als unangemessen lang erscheint. In Würdigung
der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen
Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin mit einer Einrei-
sesperre von zwei Jahren hinreichend Rechnung getragen wird.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Einreisesperre
sich im Grundsatz als rechtmässig, hinsichtlich ihrer Dauer jedoch als
unangemessen erweist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teil-
weise gutzuheissen und die verfügte Einreisesperre auf den 16. Janu-
ar 2009 zu befristen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin Ver-
fahrenskosten im ermässigten Umfang von Fr. 300.– aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie wer-
den mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Umfang ihres
Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen, wobei das Bundesverwaltungsgericht einen Betrag von
Fr. 300.– (inkl. MWSt.) als angemessen erachtet (Art. 64 Abs. 1 i.V.m.
Art. 7 ff. VGKE).
(Dispositiv S. 15)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Einreisesperre wird auf die Dauer von zwei Jahren bis zum 16. Ja-
nuar 2009 begrenzt.
3.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 300.– auferlegt. Sie werden von dem am 27. März 2007 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 500.– in Abzug gebracht. Die Differenz von
Fr. 200.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 300.– (inkl. MWSt.) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. [...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Versand:
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