Abtei lung II I
C-1330/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Bernard Vaudan
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
D_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1330/2009
Sachverhalt:
A.
Der 1977 geborene dominikanische Staatsangehörige W_______ (im
Folgenden: Gesuchsteller) beantragte am 4. Dezember 2008 bei der
Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Visum für einen 12-
tägigen Besuchsaufenthalt bei D_______ (im Folgenden: Gastgeber
bzw. Beschwerdeführer) in H_______(AG). Letzterer hatte schon am
17. November 2008 ein Schreiben an die schweizerische Vertretung
gerichtet, in welchem er sich als Gastgeber des Gesuchstellers zu
erkennen gab. Er sei mit dessen Schwester befreundet und wolle ihr
mit der Einladung eine Freude bereiten. Er werde für alle Kosten des
Aufenthalts aufkommen und dafür besorgt sein, dass sein Gast „vor
Ablauf der 3 Monate die Schweiz wieder verlassen wird“. Die
schweizerische Vertretung lehnte es ab, ein Visum in eigener
Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum
Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Gesuch begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Aargau
beim Gastgeber weitere Auskünfte ein und leitete diese an die Vorin-
stanz weiter.
C.
In einer Verfügung vom 9. Februar 2009 lehnte es auch die Vorinstanz
ab, das beantragte Visum zu erteilen. Sie begründete ihre Weigerung
im Wesentlichen damit, dass die anstandslose und fristgerechte Wie-
derausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert be-
trachtet werden könnte. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus
der insbesondere wegen der dort herrschenden wirtschaftlichen Ver-
hältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei.
Die Erfahrung habe gezeigt, dass vor allem jüngere Personen emig-
rierten, in der Hoffnung, sich im Ausland eine bessere Zukunft aufbau-
en zu können. In den familiären und beruflichen Verhältnissen des Ge-
suchstellers seien keine Umstände im Sinne besonderer Verpflichtun-
gen zu erkennen, die wiederum die generellen Risiken verringern
könnten. Komme hinzu, dass sich Gast und Gastgeber unterschiedlich
zur Dauer des beabsichtigten Aufenthalts geäussert hätten.
D.
Mit Beschwerde vom 1. März 2009 beantragt der Gastgeber beim Bun-
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desverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Erteilung eines Besuchsvisums. Zur Begründung bringt
er sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass
die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt
nicht gesichert wäre. Sie habe dabei seine Integrität und Glaubwürdig-
keit als Gastgeber nicht gebührend berücksichtigt. Es gehe den Betei-
ligten wirklich nur um einen Besuch. Er selbst habe dem Gesuchsteller
empfohlen, länger als nur für zwei Wochen zu kommen, dies aufgrund
der grossen Reisedistanz. Der Arbeitgeber des Gesuchstellers sei be-
reit, diesem einen längeren Urlaub zu gewähren.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2009
auf Abweisung der Beschwerde.
F.
In einer Replik vom 18. Mai 2009 hält der Beschwerdeführer an sei-
nem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 – 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Das Visumsgesuch datiert vom 4. Dezember 2008, die angefochtene
Verfügung wurde am 9. Februar 2009 erlassen. Dazwischen, am
12. Dezember 2008, wurde das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands (SAA, SR 0.360.268.1) in Kraft gesetzt. Gestützt auf
dieses Abkommen ist die Schweiz verpflichtet, den übernommenen
Schengen-Besitzstand anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Be-
stimmungen zur gemeinsamen Visapolitik, auf die verschiedentlich in
EG-Rechtsakten verwiesen wird. Durch die Übernahme des Schen-
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gen-Besitzstandes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entspre-
chende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach
die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und
Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden
Bestimmungen enthält). Im Weiteren wurde die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren (VEV; AS
2007 5537) total revidiert (neu: Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit
12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren
nach dem neuen, übergeordneten Schengen-Recht fortgeführt wer-
den.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L
105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einrei-
sevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Ein-
reise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie der
Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müs-
sen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts be-
legen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c).
Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstel-
len (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
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rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort
niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1 – 7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang
I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen
Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit
sind. Gemäss dieser Regelung unterliegt der Gesuchsteller gestützt
auf seine Staatszugehörigkeit der Visumspflicht.
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7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland des Besu-
chers ergeben. Einreisegesuche von Bürgern aus Staaten bzw. Regio-
nen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Ver-
hältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessen-
lage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich be-
fristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.3 In der Dominikanischen Republik konnte sich die Wirtschaft zwar
nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsban-
ken im Jahre 2003 verursachten schweren Krise – dank der Konsoli-
dierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wie-
dergewählten) Präsidenten Leonel Fernàndez Reyna – in beeindru-
ckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüpfend an die hohen
Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirt-
schaftswachstum, welches (bei einer verhältnismässig niedrigen Infla-
tionsrate von 5%) im Jahre 2006 10,7% betrug. Mit diesem Erfolg ist
die Dominikanische Republik aus der Kategorie der Risikoländer her-
ausgefallen und wird von den anerkannten Ratingagenturen als
"B - Land" eingestuft. Nach einer Senkung der Arbeitslosigkeit im Jahr
2005 ist die Arbeitslosenquote im Jahr 2006 nochmals leicht auf knapp
16,2% gesunken. Insgesamt wächst allerdings die Kritik der Bevölke-
rung, da das neue Wachstum bisher nicht ausreicht, um neue Arbeits-
plätze zu schaffen (nur 286'000 Arbeitsplätze im Zeitraum 2004 bis
2006) bzw. keine spürbare Verbesserung in den Lebensbedingungen
der bedürftigen Schichten gebracht hat. Die Regierung hat zwar mitt-
lerweile mit verschiedenen Massnahmen auf diese Kritik reagiert; den-
noch ist eine Entlastung auf dem Arbeitsmarkt mittelfristig nicht zu er-
warten (zur Lageanalyse vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-581/2008 vom 27. März 2009 E. 7.3 und C-4517/2007 vom
18 Oktober 2008 E. 5.1 mit Quellenangaben).
Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist – vor allem in
der jüngeren Bevölkerung – ein starker Migrationsdruck festzustellen.
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Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im er-
werbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingun-
gen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Die Tendenz zur Auswan-
derung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein
soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im
Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsre-
gelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmun-
gen.
7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
8.
8.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 32-jährigen, unver-
heirateten und kinderlosen Mann. Gemäss den Angaben des Be-
schwerdeführers leben einzig noch die Eltern des Gesuchstellers
ebenfalls in der Dominikanischen Republik. Zwei Schwestern (darunter
die Freundin des Gastgebers und Beschwerdeführers) leben in der
Schweiz. Über die Existenz weiterer Geschwister ist nichts bekannt.
8.2 Beruflich verfügt der Gesuchsteller – aus einem von ihm zu den
Akten gereichten Zertifikat zu schliessen – seit Februar 2007 über ei-
nen Abschluss als "Ingenierio en Informatica". Als Arbeitgeber hat er
im Visumsgesuch eine Firma in Santo Domingo angegeben, die sich
mit dem Handel von Fahrzeugen beschäftigt. Während er selbst im Vi-
sumsgesuch nur vermerkte, er sei in besagter Firma angestellt (ohne
seine Funktion zu bezeichnen) brachte der Beschwerdeführer auf eine
entsprechende Frage des kantonalen Migrationsamtes vor, der Ge-
suchsteller sei als Techniker tätig. Aus einem Attest besagter Firma
vom 1. Dezember 2008 geht hervor, dass er dort seit 2005 als techni-
scher Supporter angestellt sei und aktuell „$38.000“ verdienen soll.
Geht man davon aus, dass damit nicht US-Dollar (USD), sondern do-
minikanische Pesos (DOP) gemeint sind, so entspricht dies umgerech-
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net etwa 1'050 USD, mehr als dem Doppelten des landesweiten
Durchschnittseinkommens (rund 5'100 USD jährlich; Quelle: U.S. De-
partement of State, , Travel > Countries and Re-
gions > Background Notes > Dominican Republic, Stand: Juni 2009,
besucht im Juli 2009). Die schweizerische Vertretung sprach in diesem
Zusammenhang von einem mittleren Einkommen. Über die Vermö-
genslage des Gesuchstellers lässt sich demgegenüber kein umfassen-
des Bild machen. Bei den von ihm zu den Akten gereichten Bankaus-
zügen der Periode Juni bis November 2008 fällt auf, dass die monat-
lich saldierten Kontobeträge jeweils zwischen 35 und 73'000 DOP
schwankten. Worauf diese grossen Differenzen zurückzuführen sind,
ist nicht ersichtlich.
Im Zusammenhang mit dem Vorhalt der Vorinstanz betreffend unter-
schiedlicher Angaben zur Dauer des geplanten Besuchsaufenthalts
hat der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren eine zweite Bestä-
tigung des selben Arbeitgebers ediert; diese datiert vom 11. Mai 2009.
Beiden Bestätigungen kann allerdings aus verschiedenen Gründen
keine grosse Beweiskraft beigemessen werden. Besagtes Dokument
vom 11. Mai 2009 besteht offensichtlich in einer einfachen Abänderung
des früher ausgestellten. So wurde anstelle der im ersten Dokument
enthaltenen Formulierung, wonach dem Arbeitnehmer jährlich drei mal
Ferien zustehen würden, nunmehr vermerkt, dass er jährlich drei Mo-
nate Ferien zugute habe, weil er ein effizienter und verantwortungsvol-
ler Mitarbeiter sei. Über die Art und Weise der Finanzierung dieses An-
spruchs wurde in der jüngeren Bestätigung nichts vermerkt. Die bei-
den Atteste sind in ihrer Beweiskraft auch deshalb in Frage zu stellen,
weil die darauf angebrachten Unterschriften – obwohl angeblich von
der gleichen Person – stark voneinander abweichen. Es scheint, dass
die Bestätigungen, inhaltlich auf die Bedürfnisse des Gesuchstellers
ausgerichtet, zumindest in einem der beiden Fälle nicht vom dazu legi-
timierten Verfasser stammen.
8.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vor-
instanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuch-
stellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung
vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine eigene
persönliche und berufliche Integrität nichts zu ändern. Aus naheliegen-
den Gründen ist bei der Risikoeinschätzung nicht so sehr auf die Ver-
lässlichkeit des Gastgebers, sondern vielmehr auf mögliche Verhal-
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tensweisen des Gastes selbst abzustützen. Nur letzterer ist in der
Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise zu bieten (vgl. anstelle vieler die Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und
C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5).
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 11)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Dossier ZEMIS [...] retour)
- das Migrationsamt Kanton Aargau (Dossier [... ] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand:
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