Abtei lung II I
C-1331/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
Z._______,
vertreten durch Dr. Roland Winiger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1331/2006
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Z._______ (geb. [...] 1974,
nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 23. November 1994 in die
Schweiz ein und stellte am selben Tag ein Asylgesuch. In der Folge
anerkannte ihn das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute Bun-
desamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 11. August 1995 als
Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Strafbefehl vom 20. Oktober 1995 verurteilte ihn das Bezirksamt
Zofingen wegen geringfügiger Hehlerei zu einer bedingten Haftstrafe
von drei Tagen. Am 31. Mai 1996 verurteilte ihn das Ministero pubblico
des Kantons Tessin wegen ausländerrechtlichen Vergehen zu einer
Busse von Fr. 300.--. Im Juni 1996 leitete die Kantonspolizei Aargau
gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Ver-
dachts auf Raub, Freiheitsberaubung, Diebstahl, mehrfacher Sachbe-
schädigung und mehrfachen Hausfriedensbruch ein.
C.
Nachdem er sich im Dezember 1998 an einer Schiesserei beteiligt
hatte, reiste der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach
Deutschland, von wo aus er in den Kosovo zurückkehrte. Nach seinen
Auskünften kam er im August 2002 illegal in die Schweiz zurück und
hielt sich ohne gültigen Rechtstitel bei seiner Ehefrau im Kanton
Luzern auf.
D.
Infolge einer Fahndungsausschreibung wurde der Beschwerdeführer
am 17. Mai 2003 von der Kantonspolizei Luzern festgenommen. Am
24. Juli 2003 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an.
E.
Mit Urteil vom 30. März 2005 - 1. April 2005 des Kriminalgerichts des
Kantons Solothurn wurde der Beschwerdeführer des vollendeten Ver-
suchs der vorsätzlichen Tötung, des mehrfachen Diebstahls, der Ent-
führung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan-
lage sowie des vollendeten Versuchs dazu, des Angriffs, der Sachbe-
schädigung, der Fälschung eines Ausweises, der mehrfachen Wider-
handlung gegen das Waffengesetz, der illegalen Einreise und des un-
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rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz schuldig gesprochen und zu
einer Zuchthausstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt und für 6 Jahre des
Landes verwiesen. Darüber hinaus verurteilte ihn das Kriminalgericht
zu Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen an zwei Geschädigte.
F.
Am 4. September 2006 verfügte das Bundesamt für Migration (nachfol-
gend: Vorinstanz) gegen den Beschwerdeführer eine Einreisesperre
auf unbestimmte Dauer mit der Begründung, der Beschwerdeführer
habe mehrfach zu gerichtlichen Verurteilungen und schweren Klagen
Anlass gegeben und sei deshalb als unerwünscht zu erachten. Einer
allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
G.
Am 3. Oktober 2006 ersuchte der Beschwerdeführer das Amt für
öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn um bedingte Entlassung
aus dem Strafvollzug und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern.
H.
Am 1. Dezember 2006 teilte ihm das Ausländeramt des Kantons
Solothurn mit, es beabsichtige auf das Gesuch um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung nicht einzutreten und gewährte dem Beschwerde-
führer dazu das rechtliche Gehör. Gleichzeitig wurde dem Beschwer-
deführer die vom BFM am 4. September 2006 verfügte Einreisesperre
zur Kenntnis gebracht. Anschliessend reichte Beschwerdeführer am
11. Dezember 2006 ein Familiennachzugsgesuch beim Amt für Mig-
ration des Kantons Luzern ein.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Dezember 2006 an das Eidge-
nössische Justiz- und Polizeidepartement ersucht der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers um Aufhebung der Einreisesperre und even-
tualiter um Herabsetzung der Einreisesperre auf ein Jahr. Im Wesent-
lichen bringt der Rechtsvertreter vor, der Beschwerdeführer sei mit
X._______ verheiratet und habe zwei Kinder, die in der Schweiz ge-
boren seien. Im Auftrag seines Mandaten habe er ein Familiennach-
zugsgesuch gestellt, worin dokumentiert sei, dass die Existenz der Fa-
milie _______ gesichert sei und der grosse Wunsch bestünde, im Fa-
milienverband in der Schweiz zu leben. Zudem bedauere sein Mandat
sein früheres Verhalten zutiefst und habe daraus seine Lehren gezo-
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gen. Inskünftig würde sich der Beschwerdeführer wohl verhalten und
die Rechtsordnung in jeder Beziehung respektieren.
J.
Am 4. Januar 2007 wies das Amt für Migration des Kantons Luzern
das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers ab. Zugleich
wurde dem Gesuch der Ehegattin und der beiden Kinder um Erteilung
der Niederlassungsbewilligung nicht stattgegeben. Deren Jahresauf-
enthaltsbewilligungen verlängten die kantonalen Behörden indessen
um ein weiteres Jahr.
K.
Mit Verfügung des BFM vom 5. Januar 2007 wurde dem Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl wiederrufen.
Gleichentags teilte der Beschwerdeführer dem Ausländeramt des
Kantons Solothurn den Rückzug seines Gesuchs um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung mit.
L.
Nach Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug hat
der Beschwerdeführer am 10. Januar 2007 die Schweiz kontrolliert
verlassen.
M.
Mit Vernehmlassung vom 3. April 2007 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und führt unter anderem aus, aufgrund
der strafrechtlichen Verurteilungen und der Schwere des Falles be-
stehe an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ein erhebliches
öffentliches Interesse. Die beantragte Beschränkung der Einreise-
sperre auf ein Jahr bemesse sich zumindest aus fremdenpolizeilicher
Sicht als viel zu kurz, als dass schon nach deren Ablauf von der gel-
tend gemachten, kaum mehr vorhandenen Wiederholungsgefahr aus-
gegangen werden könne. Der Beschwerdeführer sei vielmehr anzuhal-
ten, das vorgebrachte Wohlverhalten vorerst einmal über eine längere
Zeitspanne hinweg unter Beweis zu stellen. Ferner verweist die Vorin-
stanz auf die Ablehnung des Familiennachzugsgesuch durch das Amt
für Migration des Kantons Luzern.
N.
Dagegen bringt der Rechtsvertreter mit Replik vom 1. Mai 2007 vor, es
könne zwar ein gewisses öffentliches Interesse an der Fernhaltung
seines Mandaten nicht bestritten werden. Es sei jedoch darauf hinzu-
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weisen, dass dieser seine Taten tief bereue, und dass er sich im Straf-
vollzug wie auch seither bestens verhalten habe, was doch nun bald
vier Jahre seien. Seit dieser Zeit sei er auch von seiner Ehefrau und
den beiden Kindern getrennt. Tragfähige und gute Familienverhältnisse
seien die beste Gewähr für ein weiteres Wohlverhalten.
O.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit
seinen Ausführungsverordnungen in Kraft. Es löst das Bundesgesetz
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
ab (aANAG, BS 1 121; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I
des Anhangs zum AuG), unter dessen Geltung die angefochtene Ver-
fügung ergangen war. Die verfahrensrechtliche Ordnung des neuen
Rechts ist gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG auf alle hängigen Verfahren
anwendbar und damit auch auf die vorliegende Streitsache. Was den
Rechtsschutz auf Bundesebene angeht, verweist das neue Recht auf
die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 112
Abs. 1 AuG).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Be-
hörden. Dazu gehört auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG), das mit der
angefochtenen Massnahme eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG
und daher ein nach Art. 1 VGG zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen
hat. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt zudem die Beurteilung
der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar
2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder
bei Beschwerdiensten der Departemente hängigen Rechtsmittel
(Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist demnach zur Behandlung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
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1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwal-
tungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen aufstellt
(Art. 37 VGG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf das frist- und formgerecht einge-
reichte Rechtsmittel ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz ver-
fügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Dabei
beurteilt sich die vorliegende Streitsache, deren Verfahren noch vor
Inkraftreten des AuG gestützt auf das damals geltende aANAG
eingeleitet wurde, materiellrechtlich nach bisherigem Recht jedoch
unter Berücksichtigung der Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides
(vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG, Urteil des Bundesverwaltungsgericht
C-3912/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2.3 und E. 3).
3.
3.1 Über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer kann das BFM
die Einreisesperre verhängen. Während der Einreisesperre ist auslän-
dischen Personen jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermäch-
tigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 i.V.m.
Art. 15 Abs. 3 aANAG).
3.2 Als "unerwünscht" im Sinne des Gesetzes gelten nach ständiger
Praxis ausländische Personen, die wegen eines Verbrechens oder Ver-
gehens gerichtlich verurteilt wurden (Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-53/2006 vom 30. August 2007 E. 4.3, C-103/2006 vom
8. August 2007 E. 3.2, C-73/2006 vom 27. März 2007 E. 5 [mit Hin-
weisen]). Die Einreisesperre hat jedoch keinen Strafcharakter im Sinne
eines sozialethischen Unwerturteils, sondern stellt lediglich eine prä-
ventivpolizeiliche Administrativmassnahme zum Schutz der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung dar. Mit dieser Massnahme sollen Aus-
länderinnen und Ausländer ferngehalten werden, deren Vorleben bzw.
konkretes Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens
oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen (vgl.
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BGE 129 lV 246 E. 3.2 S. 251 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-88/2006 vom 13. Juni 2007 E. 5.1).
3.3 Die Begehung einer Straftat kann ein Indiz für die Annahme sein,
die ausländische Person werde erneut delinquieren, wobei angesichts
eines schweren Verstosses gegen die öffentliche Ordnung die Wahr-
scheinlichkeit einer Wiederholung eher anzunehmen ist als bei
leichten Verfehlungen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-88/2006 vom 13. Juni 2007 E. 5.2 [mit Hinweisen]).
3.4 Dass der Beschwerdeführer, wie in der angefochten Verfügung an-
geführt, zu mehrfachen gerichtlichen Verurteilungen und schweren
Klagen Anlass gegeben hat, wird nicht bestritten. Der Beschwerde-
führer wurde mit Urteil vom 30. März 2005 - 1. April 2005 des Kri-
minalgerichts des Kantons Solothurn des vollendeten Versuchs der
vorsätzlichen Tötung, des mehrfachen Diebstahls, der Entführung, des
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie
des vollendeten Versuchs dazu, des Angriffs, der Sachbeschädigung,
der Fälschung eines Ausweises, der mehrfachen Widerhandlung ge-
gen das Waffengesetz, der illegalen Einreise und des unrecht-
mässigen Aufenthalts in der Schweiz schuldig gesprochen und zu
einer Zuchthausstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt und für 6 Jahre des
Landes verwiesen. Delikte, die der Beschwerdeführer im Zeitraum
zwischen 1996 und 2003 begangen hat. Soweit aus den Akten ersicht-
lich, liegen zudem Verurteilungen des Bezirksamtes Aarau vom
8. März 1995 zu 7 Tagen Gefängnis bedingt wegen illegaler Einreise,
des Bezirksamtes Zofingen vom 20. Oktober 1995 zu 3 Tagen Haft be-
dingt wegen geringfügiger Hehlerei sowie des Ministero pubblico des
Kantons Tessin vom 31. Mai 1996 zu Fr. 300.-- Busse wegen auslän-
derrechtlichen Vergehen vor. Die Voraussetzungen für die Ver-
hängungen einer Einreisesperre gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Satz 1
aANAG sind somit erfüllt.
4.
4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt
ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme
beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die
Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonder-
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heiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhält-
nisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen
2006, S. 127 f.)
4.1.1 Ausgangspunkt und Massstab zur Beurteilung des öffentlichen
Interesses an der Fernhaltung bildet die vom Strafgericht verhängte
Strafe. Alleine angesichts der Verurteilung zu 5 ½ Jahren Zuchthaus
und (inzwischen hinfälligen) 6 Jahren Landesverweisung ist das öffent-
liche Interesse im vorliegenden Fall als erheblich zu erachten. Kommt
hinzu, dass der Beschwerdeführer - namentlich durch die Delikte ge-
gen Leib und Leben (versuchte vorsätzliche Tötung, Entführung, An-
griff) - die öffentliche Ordnung in besonders sensiblen Bereichen ver-
letzte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-73/2006 vom
27. März 2007 E. 7.1.1) und die Straffälligkeit deshalb schwer wiegt.
Der Beschwerdeführer räumt zwar ein öffentliches Interesse an seiner
Fernhaltung ein, bringt jedoch in seiner Rechtsmitteleingabe vor, es
sei zu berücksichtigen, dass er sich im Strafvollzug sowie nachfolgend
bestens verhalten habe und er seine Taten bereue.
4.1.2 Entgegen seinen Vorbringen geht aus dem Urteil des Kriminal-
gerichts des Kantons Solothurn vom 30. März 2005 - 1. April 2005
(S. 40) hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug nicht
stets an die Anstaltsordnung hielt, musste er doch wegen Natel- und
illegalen Taxkartenbesitzes mit Arreststrafen belegt werden. Zudem er-
folgte aus Sicherheitsgründen eine Verlegung in eine andere Strafan-
stalt, weil der Beschwerdeführer offenbar an einer Zusammenrottung
von Insassen beteiligt gewesen war. In ihrem Führungsbericht vom
3. Oktober 2006 sprach sich die kantonale Strafanstalt Lenzburg auf-
grund des Verhaltes des Beschwerdeführers zwar für eine bedingte
Entlassung aus, die ihm nach Ablauf der Minimalfrist am 9. Januar
2007 auch gewährt wurde. Dieser Umstand alleine vermag die In-
teressenabwägung jedoch nicht erheblich zu beeinflussen. Straf-
rechtliche und fremdenpolizeiliche Massnahmen verfolgen unter-
schiedliche Zwecke. Während aus strafrechtlicher Sicht die persön-
liche Situation des Verurteilten sowie seine Resozialisierungschancen
massgebend sind, stehen bei fremdenpolizeilichen Massnahmen der
Schutz der öffentlichen Ordnung und die Sicherheit im Vordergrund,
was eine umfassende Interessenabwägung erfordert. Daraus ergibt
sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden
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strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 120 Ib 129 E. 5b S. 132,
114 Ib 1 E. 3a S. 3 f.). Die Vorinstanz bringt diesbezüglich zu Recht
vor, der Beschwerdeführer müsse sein Wohlverhalten vorerst über eine
längere Zeitspanne unter Beweis stellen. Das Verhalten des Beschwer-
deführers im Strafvollzug lässt demgegenüber nicht darauf schliessen,
es gehe von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und
Sicherheit aus. Ob der Beschwerdeführer, welcher die Schweiz nach
der bedingten Entlassung am 10. Januar 2007 verlassen musste, sich
seither an die öffentliche Ordnung gehalten hat, kann indessen offen
bleiben. Denn selbst wenn von einem Wohlverhalten auszugehen
wäre, würde sich dieser Zeitraum verglichen mit dem bisherigen delin-
quenten Verhalten als zu kurz erweisen, um davon ausgehen zu
können, der Beschwerdeführer werde sich künftig an die geltende
Rechtsordnung halten. Das straffällige Verhalten des Beschwerde-
führers erstreckte sich über eine Zeitspanne von fast 9 Jahren. So er-
folgten die geringfügige Hehlerei und die Widerhandlungen gegen
fremdenpolizeiliche Bestimmungen 1995 bzw. 1996. Im Juli 1996 be-
ging der Beschwerdeführer einen mehrfachen Diebstahl, eine Ent-
führung sowie einen betrügerischen Missbrauch einer Datenverar-
beitungsanlage. Im Dezember 1998 machte er sich des vollendeten
Versuchs der vorsätzlichen Tötung schuldig. Nachdem er gemäss
eigenen Angaben im August 2002 aus dem Kosovo zu seiner Ehefrau
in die Schweiz zurückkehrte, hielt er sich unrechtmässig in der
Schweiz auf. Bis zu seiner Verhaftung im Mai 2003 gab er zudem zu
weiteren Klagen Anlass (Sachbeschädigung, Angriff, mehrfache Wi-
derhandlung gegen das Waffengesetz und Fälschung eines Aus-
weises). Vor diesem Hintergrund vermag weder das geltend gemachte
Wohlverhalten, soweit dieses denn besteht, noch die vorgebrachte
Reue das erhebliche öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Be-
schwerdeführers entscheidend zu beeinflussen. Ebensowenig kann
sich der Beschwerdeführer darauf berufen, dass ein allfälliger Kontakt
zu seiner Ehegattin und den beiden minderjährigen Kinder sich stabi-
lisierend auswirken und gegen eine künftige Gefährdung der öffent-
lichen Ordnung sprechen würde. Der Beschwerdeführer liess sich
denn auch nicht von weiteren Straftaten abhalten, nachdem er im Au-
gust 2002 zu seiner damals schwangeren Ehegattin und dem 1-jäh-
rigen Sohn zurückkehrte.
Aus diesen Gründen erscheint die Anwendung eines strengen Mass-
stabes gerechtfertigt und zum heutigen Zeitpunkt ein öffentliches In-
teresse an einer langjährigen Fernhaltemassnahme als erheblich.
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4.1.3 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, seine Ehefrau und
seine beiden minderjährigen Kinder hielten sich in der Schweiz auf. Es
sei sein Wunsch, mit seiner Familie zusammenzuleben. Dement-
sprechend habe seine Ehefrau bei den kantonalen Behörden ein Ge-
such um Familiennachzug gestellt. Er beruft sich damit sinngemäss
auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), welche dem Schutz eines von staat-
lichen Eingriffen ungestörten Familienlebens dienen. Zwar vermitteln
weder Art. 8 EMRK noch Art. 13 Abs. 1 BV einen unmittelbaren An-
spruch auf Einreise und Aufenthalt. Das Bundesgericht geht jedoch in
seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die Verweigerung
einer Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Umständen einen nach
Massgabe von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV rechtfertigungs-
bedürftigen Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens darstellt. Dies
ist der Fall, wenn Ausländerinnen und Ausländer über nahe Familien-
angehörige (Ehegattin/Ehegatte und unmündige Kinder) mit gefestig-
tem Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung mit Ver-
längerungsanspruch) verfügen und das Familienleben tatsächlich ge-
lebt und intakt ist (vgl. statt vieler BGE 126 II 377 E. 2. b/aa S. 382). In-
dem der Beschwerdeführer die kantonalen Behörden um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges er-
sucht hat, geht er zu Recht nicht davon aus, dass es die Einreise-
sperre ist, die ein familiäres Zusammenleben in der Schweiz verun-
möglicht. Denn die Realisierung der familiären Gemeinschaft im ge-
meinsamen Haushalt in der Schweiz setzt zwingend eine fremdenpo-
lizeiliche Aufenthaltsbewilligung voraus. Eine solche kann dem
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mangels sachlicher und
funktioneller Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht ver-
mittelt werden. Es sind die Kantone, die in erster Linie über die Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung befinden (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts C-73/2006 vom 27. März 2007 E. 7.2.2,
C-125/2006 vom 16. Juli 2007 E. 5.3.1.). Aus den Akten ergibt sich
diesbezüglich, dass das Amt für Migration des Kantons Luzern mit Ver-
fügung vom 4. Januar 2007 dem Familiennachzugsgesuch der Ehe-
gattin nicht stattgab. Für das vorliegende Verfahren stellt sich somit die
Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthalts hinausgehende,
durch die Einreisesperre zusätzlich erwirkte Erschwernis vor Art. 8
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält.
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4.1.4 Das durch die Einreisesperre verursachte Erschwernis besteht
nicht in einem absoluten, für die Dauer der Einreisesperre geltenden
Einreiseverbot. Die Wirkung einer Einreisesperre äussert sich vielmehr
darin, dass die betroffene ausländische Person von den allgemeinen,
für ihre Personenkategorie geltenden Einreisebestimmungen ausge-
nommen wird, indem sie eine besondere Bewilligung, die so genannte
Suspension der Einreisesperre, einholen muss, wenn sie in die
Schweiz einreisen will (vgl. Art. 13 Abs. 1 letzter Satz aANAG; seit dem
1. Januar 2008 Art. 67 Abs. 4 AuG). Mit dieser Suspension kann die
Wirksamkeit der Einreisesperre auf Gesuch hin für bestimmte Zeit und
aus triftigen (wichtigen) Gründen ausgesetzt werden. Die Ausländerin
bzw. der Ausländer wird mit anderen Worten einem besonderen Be-
willigungs- und Kontrollregime in Bezug auf Einreise, Aufenthaltszweck
und Ausreise unterstellt. Ob in diesem, in erster Linie administrativen
Erschwernis bereits ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das Fa-
milienleben begründet ist, kann offen bleiben. Aufgrund der geogra-
phischen Entfernung und der Visumspflicht, welcher der Beschwerde-
führer grundsätzlich untersteht, sind ihm spontane Besuche bei seiner
Familie in der Schweiz ohnehin nicht möglich, und der Pflege der fa-
miliären Beziehungen durch Besuche im Ausland steht die Einreise-
sperre nicht entgegen (Urteil des Bundesverwaltungsgericht
C-125/2006 vom 16. Juli 2007 E. 5.3.2). Selbst wenn von einem unter
dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV relevanten
Eingriff ausgegangen würde, wäre eine Störung des Familienlebens in
der konkreten Situation geringfügig.
4.2 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden In-
teressen führt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass
die unbefristete Einreisesperre eine verhältnismässige und ange-
messene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt.
Schliesslich bedeutet die fehlende Befristung nicht, dass die Mass-
nahme für den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll. Eine zuver-
lässige Prognose, wie lange ein relevantes öffentliches Sicherheits-
bedürfnis anzunehmen ist, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht
abgeben. Es ist vom Beschwerdeführer zu verlangen, sich vorerst
während geraumer Zeit im Ausland zu bewähren.
5.
5.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.
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5.2 Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfahrenskosten
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Ausländeramt des Kantons Solothurn (Akten Ref-Nr. [...]
zurück)
- das Amt für Migration des Kantons Luzern
- das Migrationsamt des Kantons Aargau (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm
Versand:
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