Abtei lung II I
C-1335/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
N._______,
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreiseverbot.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1335/2009
Sachverhalt:
A.
Der aus Kenia stammende N._______ (geb. 1972; nachfolgend: Be-
schwerdeführer) reiste am 23. Dezember 1999 in die Schweiz und
heiratete am 21. Januar 2000 eine Schweizer Bürgerin. Daraufhin
wurde ihm durch die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Weil er
seit Anfang April 2004 von seiner Ehefrau getrennt lebte, lehnte die
kantonale Migrationsbehörde mit Verfügung vom 8. April 2005 die Ver-
längerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus dem
Kanton Solothurn weg. Gegen diese Verfügung reichte er Beschwerde
ein, welche mit Urteil vom 23. Mai 2005 vom Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn abgewiesen wurde. In der Folge wies schliesslich
das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juli 2005 die eingereichte Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde ab, womit die Verfügung der kantonalen
Migrationsbehörde in Rechtskraft erwuchs. Mit einem weiteren Urteil
vom 30. August 2005 trat das Bundesgericht auf ein Revisionsgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein.
B.
Das BFM dehnte am 29. September 2005 die kantonale Wegweisung
auf das Gebiet der ganzen Schweiz und auf das Fürstentum
Liechtenstein aus, wobei dem Beschwerdeführer zum Verlassen der
Schweiz eine Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2005 eingeräumt
wurde. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das damals zu-
ständige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am
10. Januar 2006 nicht ein. Am 11. Januar 2006 konnte der Be-
schwerdeführer in Grenchen festgenommen und zwecks Aus-
schaffungshaft ins Untersuchungsgefängnis Solothurn überführt
werden. Einen Tag später wurde ihm im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs die Ausschaffungshaft eröffnet und mitgeteilt, dass ein un-
begleiteter Rückflug nach Kenia für den 13. Januar 2006 organisiert
werden konnte. Der Beschwerdeführer äusserte sich dahingehend,
dass er in der Schweiz warten wolle, bis sein bisher noch un-
geborenes Kind zur Welt gekommen sei. Ferner wurde ihm von der
kantonalen Migrationsbehörde die vom BFM am 11. Januar 2006 er-
lassene Einreisesperre, gültig bis 12. Januar 2009, ausgehändigt. Am
13. Januar 2006 verweigerte der Beschwerdeführer den Einstieg ins
Flugzeug und die unbegleitete Rückführung musste abgebrochen
werden. Weil der Rücktransport ins Untersuchungsgefängnis Solothurn
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frühestens am 16. Januar 2006 hätte stattfinden können, wäre die
Haftgenehmigung durch das Haftgericht nicht mehr innerhalb der
gesetzlichen Frist von 96 Stunden möglich gewesen. Somit musste der
Beschwerdeführer am 13. Januar 2006 in Zürich aus der Haft
entlassen werden. Auf die gegen die Einreisesperre zu spät erhobene
Beschwerde trat das EJPD am 16. Februar 2006 nicht ein. Die
kantonale Migrationsbehörde liess den Beschwerdeführer am
22. Februar 2006 im Fahndungssystem RIPOL zur Wegweisung bzw.
Verhaftung ausschreiben.
C.
Am 13. Februar 2007 wurde die kantonale Migrationsbehörde vom
Zivilstandsamt Grenchen darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Be-
schwerdeführer am 3. Oktober 2006 das am 31. Juli 2006 geborene
Kind einer Schweizer Bürgerin anerkannt habe. Am 20. Februar 2007
erfuhr die Migrationsbehörde, dass der Bescherdeführer am
23. Januar 2007 von seiner Ehefrau geschieden worden sei. Gemäss
Mitteilung der Stadt Grenchen vom 28. März 2008 ist der Be-
schwerdeführer per 31. Dezember 2007 nach unbekannt weggezogen.
D.
Am 9. November 2008 wurde der Beschwerdeführer in Niederlenz
(AG) einer Polizeikontrolle unterzogen und aufgrund der Aus-
schreibung im RIPOL durch das Bezirksamt Lenzburg inhaftiert. Mit
Strafbefehl vom 17. November 2008 wurde er vom Bezirksamt
Lenzburg wegen illegalen Aufenthalts zu einer unbedingten Freiheits-
strafe von 90 Tagen verurteilt. Nachdem dagegen Einsprache erhoben
worden war, reduzierte das Gerichtspräsidium diese Freiheitsstrafe mit
Urteil vom 15. Dezember 2008 auf 60 Tage. Am 7. Januar 2009 wurde
der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und der Migrations-
behörde des Kantons Solothurn zugeführt, welche über ihn am
8. Januar 2009 die Ausschaffungshaft bis 6. April 2009 anordnete.
E.
Am 30. Januar 2009 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerde-
führer ein Einreiseverbot für die Dauer von sechs Jahren (mit Wirkung
ab 2. Februar 2009) und führte zur Begründung aus, er habe gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (Nichtbefolgen einer
behördlich angesetzten Ausreisefrist und illegaler Aufenthalt). Zudem
habe er Sozialkosten verursacht. Mit derselben Verfügung wurde einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
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F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. März bzw. 3. April 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Auf-
hebung des gegen ihn verhängten Einreiseverbots. Zur Begründung
wird im Wesentlichen angeführt, er habe sich bemüht, sich in der
Schweiz beruflich zu integrieren. Er sei bei seiner früheren Arbeit
krank geworden und habe heute noch gesundheitliche Beschwerden.
Die öffentliche Sicherheit der Schweiz sei von ihm nie gefährdet
worden. Er sei an verschiedenen Schulen immatrikuliert gewesen
(Sprachkurse sowie Vorbereitungskurs für den Besuch einer Hoch-
schule) und hätte Ende Januar 2009 an der Universität Freiburg eine
Prüfung ablegen sollen. Die Verweigerung einer Aufenthalts-
genehmigung und das Einreiseverbot erschwere es ihm auch, seine
Beziehung zu seinem Sohn in der Schweiz zu pflegen und für ihn
Unterhalt zu bezahlen. Ferner fehle ihm Geld für medizinische Be-
handlungen, Miete und Essen.
G.
Nachdem der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung
durch das Bundesverwaltungsgericht für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren kein Zustellungsdomizil in der Schweiz angegeben
hatte, erfolgte die weitere Instruktion des Verfahrens mittels
Publikation im Bundesblatt. Der auf diesem Weg mit Zwischenver-
fügung vom 22. Juni 2009 verlangte Kostenvorschuss wurde denn
auch innert Frist eingezahlt.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. September
2009 auf Abweisung der Beschwerde und hält – unter Hinweis auf die
Straffälligkeit des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren (vgl.
Strafregisterauszug vom 30. Januar 2009) – ergänzend fest, dass er
offensichtlich nicht gewillt oder fähig ist, sich an die geltende Rechts -
ordnung zu halten.
I.
Am 8. September 2009 wurde dem Beschwerdeführer – ebenfalls
mittels Notifikation im Bundesblatt – die Gelegenheit gegeben, die
Vernehmlassung durch eine dazu beauftragte Person am Ort des Ge-
richts einzusehen und allfällige Bemerkungen und Beweismittel ein-
zureichen. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch innert dazu an-
gesetzter Frist kein Gebrauch gemacht.
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J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreise-
verbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behör-
de als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut -
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heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in
BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am
1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) ab-
gelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das
AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach seinem In-
krafttreten eingeleitet wurden, sei es nun auf Gesuch hin oder von
Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE
2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Wenn bei der Anwendung des neuen
Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die – wie vorliegend – noch
unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim In-
krafttreten des neuen Rechts andauern, liegt eine unechte Rück-
wirkung vor, die – vorbehältlich des Vertrauensschutzprinzips –
grundsätzlich zulässig ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St.
Gallen 2006, Rz. 337 ff. sowie BVGE 2009/3 E. 3.2).
3.2 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates
ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. An-
hang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67
AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und
Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen
an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsüberein-
kommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und
Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die
polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grund-
sätzlich im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff.
SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Aus-
schreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund ei-
ner vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die
Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten ver-
weigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei-
nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
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Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. Ap-
ril 2006, S. 1-32]).
4.
4.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt -
rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Es kann nach Art. 67
Abs. 1 AuG vom BFM gegenüber ausländischen Personen verfügt wer-
den, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), So-
zialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), ausgeschafft worden sind
(Bst. c) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungs-
haft genommen werden mussten (Bst. d). Das Einreiseverbot wird be-
fristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt (Art. 67
Abs. 3 AuG). Während der Gültigkeit des Einreiseverbots ist der aus-
ländischen Person die Einreise in die Schweiz untersagt. Wenn wichti -
ge Gründe es rechtfertigen, kann das Einreiseverbot vorübergehend
aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 4 AuG).
4.2 Das Einreiseverbot soll – wie bereits die altrechtliche Einreise-
sperre – künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
vorbeugen, nicht aber ein vergangenes Fehlverhalten sanktionieren,
und hat somit keinen Straf-, sondern Massnahmencharakter (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der ob-
jektiven Rechtsordnung; deren Verletzung ist namentlich gegeben bei
erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vor-
schriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung
öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Botschaft,
a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201] sowie RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA
WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungs-
recht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13 mit Hin-
weisen).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer ins-
besondere vorgeworfen, sich rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten
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zu haben. Aus den Akten geht hervor, dass er sich nach Ablauf der
Ausreisefrist (31. Oktober 2005) bis zu seiner Verhaftung vom
9. November 2008 unbestrittenermassen weiterhin in der Schweiz auf-
hielt. Sein Aufenthalt hierzulande ist damit als rechtswidrig im Sinne
von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG zu bezeichnen (zum entsprechenden
bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG vgl.
VALENTIN ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931
[ANAG], Diss. Chur/Zürich 1991, S. 42 ff.). Der Beschwerdeführer
wurde deswegen denn auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.
Es steht ausser Zweifel, dass er durch das Nichtbefolgen der behörd -
lich angesetzten Ausreisefrist und den illegalen Aufenthalt von drei
Jahren gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
verstossen hat (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG). Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen und ausgeschafft
werden musste, weshalb er auch diesbezüglich Gründe für die Ver-
hängung einer Fernhaltemassname gesetzt hat (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst.
c und b AuG).
5.2 Die Vorinstanz begründet das verhängte Einreiseverbot weiter
damit, der Beschwerdeführer habe durch die Ausschaffung Sozial-
kosten verursacht und stützt sich dabei auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG.
Die Botschaft führt hierzu aus, ein Einreiseverbot solle insbesondere
dann angeordnet werden, wenn die Gefahr bestehe, dass bei einer
Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstünden
(vgl. Botschaft, a.a.O., 3813). Dies spricht dafür, die bisherige, unter
Geltung des ANAG entwickelte Praxis zum Fernhaltegrund der so-
genannt "vorsorglich armenrechtlichen Gründe" im Rahmen des – in
der erwähnten Bestimmung nunmehr kodifizierten – Fernhaltegrundes
der Verursachung von Sozialhilfekosten weiterzuführen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4941/2008 vom 23. November 2009
E. 6.2 mit Hinweisen). Eine Fernhaltemassnahme kann danach gegen
mittellose ausländische Personen verhängt werden, welche bereits
Sozialhilfekosten verursacht haben, da in diesen Fällen die Gefahr
besteht, dass sie erneut auf sozialhilferechtliche Unterstützung an-
gewiesen sein könnten. Ob eine solche Gefahr besteht, lässt sich
naturgemäss nur anhand einer Prognose beurteilen, die sich auf das
bisherige Verhalten der ausländischen Person abstützt.
5.3 Dass der Beschwerdeführer zur Finanzierung seines Lebens-
unterhalts in der Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt worden wäre,
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ergibt sich nicht aus den Akten. Er war während seines mehrjährigen
illegalen Aufenthalts denn auch untergetaucht und wurde offensichtlich
von Bekannten finanziell unterstützt. Auf die Frage, wie er die letzten
drei Jahre seinen Lebensunterhalt bestritten habe, antwortete er nur:
"Gott ist allmächtig" (vgl. Einvernahmeprotokoll der Migrationsbehörde
des Kantons Solothurn vom 8. Januar 2009, S. 2). Das nötige Geld, um
seinen privaten Verpflichtungen als Vater nachzukommen (Alimente),
hatte er aber nicht. Unbestritten ist ferner, dass die Ausschaffungshaft
und seine Rückschaffung Kosten verursacht haben. Es besteht daher
die ernstzunehmende Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle
einer Wiedereinreise erneut entsprechende Kosten verursachen
würde. Damit ist auch diese – alternative – Voraussetzung für die Ver-
hängung eines Einreiseverbots als erfüllt zu betrachten.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Ge-
sichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechts-
güter, die Besonderheit des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN / MÜLLER /
UHLMANN, a.a.O., Rz. 613 ff.).
6.2 Wie dargelegt hat der Beschwerdeführer nicht unerheblich gegen
ausländerrechtliche Vorschriften verstossen. Das generalpräventiv
motivierte öffentliche Interesse, die gesetzliche Ordnung durch eine
konsequente Massnahmenpraxis gegenüber ausländischen Personen
zu schützen, ist gewichtig. Im vorliegenden Fall treten spezial-
präventive Gründe hinzu. Diesbezüglich ist insbesondere zu berück-
sichtigen, dass der Beschwerdeführer sich während mehrerer Jahre
rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hat, ohne sich um die Illegali-
tät seiner Anwesenheit zu kümmern und freiwillig Konsequenzen
daraus zu ziehen. So widersetzte er sich einer behördlich angesetzten
Ausreisefrist und musste, nachdem er bereits bei der geplanten Rück-
führung im Januar 2006 den Einstieg ins Flugzeug verweigert hatte,
drei Jahre später ein weiteres Mal in Ausschaffungshaft genommen
werden. Mitzuberücksichtigen dabei ist auch sein früheres deliktisches
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Verhalten, u.a. eine Verurteilung durch das Obergericht des Kantons
Solothurn vom 9. März 2005 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von
drei Wochen wegen Nötigung sowie Gewalt und Drohung gegen Be-
hörden und Beamte. Sein Verhalten vermittelt ganz allgemein das Bild
einer Geringschätzung hiesiger Konventionen und Gesetzesnormen.
Sowohl aus general- wie aus spezialpräventiven Überlegungen besteht
daher ein erhebliches öffentliches Interesse daran, ihn mit einem Ein-
reiseverbot von der verhängten Dauer zu belegen.
6.3 Persönliche Interessen macht der Beschwerdeführer insofern
geltend, als er ausführt, das Einreiseverbot erschwere es ihm, die
Beziehung zu seinem Sohn in der Schweiz zu pflegen. Sinngemäss
beruft er sich damit auf Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) sowie auf Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
die beide dem Schutz eines von staatlichen Eingriffen ungestörten
Familienlebens dienen und im Ausländerrecht identische Ansprüche
vermitteln (BGE 129 II 215 E. 4.2 S. 218 f.).
6.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass allfällige Einschränkungen des
Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers aufgrund sach-
licher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das
Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzu-
führen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4941/2008
vom 23. November 2009 E. 7.3 mit Hinweisen). Wie oben erwähnt,
wurde dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung mit Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons
Solothurn vom 8. April 2005 verweigert. Die Pflege regelmässiger
persönlicher Kontakte mit seinem Sohn scheitert daher bereits an
seinem fehlenden Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Somit stellt sich
nurmehr die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufent-
haltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich be-
wirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
standhält.
6.3.2 Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass sich der
Beschwerdeführer derzeit ohnehin nur zu Besuchszwecken in der
Schweiz aufhalten dürfte. Eine Aufhebung des Einreiseverbots würde
nur bewirken, dass er den allgemeinen, für Staatsangehörige von
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Kenia geltenden Einreisebestimmungen (insbesondere der Visums-
pflicht) unterstünde. Er könnte somit ohnehin nicht bewilligungsfrei in
die Schweiz einreisen. Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen
zudem nicht darin, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz generell verwehrt wäre, ihm während seiner Geltungsdauer
Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen hierzulande
schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit
offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeit-
weilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme (Art. 67
Abs. 4 AuG) sowie ein in diesem Zusammenhang erforderliches Visum
zu beantragen. Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine
kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. das bereits erwähnte Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-4941/2008 vom 23. November 2009
E. 7.3 mit Hinweisen).
Die durch das Einreiseverbot verursachte Beeinträchtigung in der
Lebensführung des Beschwerdeführers erweist sich damit als gering-
fügig.
6.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden privaten
und öffentlichen Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht somit
zum Schluss, dass das auf sechs Jahre verhängte Einreiseverbot
sowohl im Grundsatz als auch in Bezug auf seine Dauer eine unter
Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen ver-
hältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung
im Ergebnis als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerde-
führer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt um mit dem am 29. Juli 2009 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Notifikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (ad SO [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand:
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