B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1335/2013
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Gesuchsteller,
vertreten durch Rechtsanwalt Serkan Alkan,
Deutschland,
Zustellungsdomizil in der Schweiz:
lic.iur. Heinz T. Stadelmann, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6173/2012 vom 25. Februar 2013.
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller erhob mit einer Rechtsmitteleingabe vom 29. No-
vember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen eine
Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2012, mit der seine Ein-
sprache gegen einen verweigernden Visumsentscheid abgewiesen wor-
den war.
B.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der
Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2013 zur Leistung
eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 900.- bis zum 15. Februar 2013
aufgefordert. Für den Unterlassungsfall wurde ihm in Aussicht gestellt,
dass auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.
C.
Mit Urteil C-6173/2012 vom 25. Februar 2013 trat das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Beschwerde vom 29. November 2012 nicht ein und
auferlegte dem Gesuchsteller die angefallenen Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 250.-. Die Verfahrenserledigung durch das Bundesverwal-
tungsgericht erfolgte in der Annahme, der Gesuchsteller habe den von
ihm verlangten Kostenvorschuss innert dazu angesetzter Frist nicht ge-
leistet.
D.
Mit einer Eingabe vom 10. März 2013 lässt der Gesuchsteller durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht "Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand" beantragen. Er begründet sein Revisionsgesuch
damit, dass er entgegen der Annahme des Gerichts in dessen Urteil vom
25. Februar 2013 den eingeforderten Kostenvorschuss vollständig und
fristgerecht bezahlt habe. Hierfür legte er die Kopie einer Auftragsbestäti-
gung ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 45 ff. VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts sinngemäss die Art. 121 bis 128 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Auf Inhalt, Form,
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Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches findet Art. 67 Abs.
3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) Anwendung.
1.2 Gemäss Art. 121 BGG kann die Revision eines Urteils verlangt wer-
den, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über
den Ausstand verletzt worden sind (Bst. a), wenn das Gericht einer Partei
mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat,
als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt
hat (Bst. b), wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Bst. c)
oder wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus
Versehen nicht berücksichtigt hat (Bst. d). Ferner kann die Revision in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
Findet das Bundesverwaltungsgericht, der Revisionsgrund treffe zu, so
hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (vgl. Art. 128
Abs. 1 BGG). Das vorliegende Revisionsgesuch wurde unter Einhaltung
der Formvorschriften (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG) rechtzeitig (vgl. Art. 124
BGG) eingereicht. Auf das Revisionsgesuch ist daher einzutreten.
1.3 Grundsätzlich dient die Revision dazu, Mängel zu beheben, die so
schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht
hinzunehmen sind. Sie soll jedoch nicht dazu führen, dass ein Entscheid,
den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilt wird. Das Ge-
setz umschreibt deshalb die Revisionsgründe eng, und die Rechtspre-
chung handhabt sie restriktiv (NICOLAS VON WERDT in: Seiler / von Werdt /
Güngerich, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz
[BGG], Bern 2007, N. 7 zu Art. 121).
2.
2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe den eingeforderten Kos-
tenvorschuss vollständig und fristgerecht geleistet. Die Voraussetzungen
für ein Nichteintreten auf die Beschwerde seien daher im Urteilszeitpunkt
nicht erfüllt gewesen. Zum Nachweis einer fristgerechten Zahlung legt er
eine Bestätigung vom 25. Januar 2013 für die Entgegennahme eines
Zahlungsauftrags über Euro 900.00 zu Gunsten des Kontos des Bun-
desverwaltungsgerichts ins Recht.
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2.2 Die vom Gesuchsteller vorgelegten Unterlagen lassen erkennen, dass
am 25. Januar 2013 eine Zahlung in Höhe von Euro 900.00 zu Gunsten
der Gerichtskasse in Auftrag gegeben worden war. Der Betrag wurde
noch innert angesetzter Frist dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts
gutgeschrieben. Der einbezahlte Geldbetrag deckt den mit Zwischenver-
fügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2013 eingefor-
derte Kostenvorschuss ab und erfolgte fristgerecht. Indem die Zahlung
seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Urteilszeitpunkt übersehen
wurde, ist der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG erfüllt: Der fristge-
rechte Eingang dieser Zahlung stellt eine Tatsache dar, die aktenkundig
war. Die Tatsache ist auch erheblich, denn wäre sie bemerkt worden, wä-
re das Urteil vom 25. Februar 2013 unterblieben und das Beschwerdever-
fahren ordnungsgemäss weitergeführt worden. Der Ausgang des Verfah-
rens wäre somit ein anderer gewesen.
3.
Nach dem Gesagten liegt ein Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG
vor. Das Revisionsgesuch erweist sich als begründet. Das Urteil
C-6173/2012 vom 25. Februar 2013 ist demzufolge aufzuheben und das
Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen.
4.
Der Entscheid hinsichtlich einer allfälligen Rückzahlung des (währungs-
bedingt) zu viel bezahlten Differenzbetrags von Fr. 209.- wird in das End-
urteil verwiesen.
5.
Entsprechend dem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Kosten
zu erheben und dem Gesuchsteller ist für dieses Verfahren eine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 ff. VGKE).
(Dispositiv Seite 5)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-6173/2012 vom 25. Februar 2013 aufgehoben.
2.
Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
3.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt.
4.
Dem Gesuchsteller wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung
von Fr. 300.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Gesuchsteller (Einschreiben Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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