B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1339/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______, Zustelladresse:
c/o B._______,
vertreten durch Philip Stolkin, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 1. Februar 2017).
C-1339/2017
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die am (…) 1962 geborene, seit 1. Januar 1991 in Kalifornien, USA,
wohnhafte schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend:
Versicherte oder Beschwerdeführerin) sich unter Angabe von seit dem
11. September 1997 wiederkehrenden Rückenbeschwerden (Bandschei-
benvorfall) am 26. April 2016 (Eingangsdatum) zum Bezug einer schwei-
zerischen Invalidenrente angemeldet hat (vgl. act. 34),
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder
Vor-instanz) mit Verfügung vom 1. Februar 2017 das Rentenbegehren der
seit 1. September 2003 als Physiotherapeutin in eigener Praxis erwerbs-
sowie als Hausfrau tätigen (vgl. act. 34 S. 6, act. 43 S. 3 Ziff. 1) Beschwer-
deführerin abgewiesen hat mit der Begründung, es liege keine Invalidität
vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (act. 76),
dass die Beschwerdeführerin, von nun an vertreten durch Rechtsanwalt
Philip Stolkin, gegen diese Verfügung am 2. März 2017 (Eingang am
3. März 2017) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat
und darin hauptsächlich beantragt, es sei ihr eine Rente basierend auf ei-
nem IV-Grad von 100% zu gewähren (gestützt auf eine 100%ige medizi-
nisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit in allen Bereichen), eventualiter und
unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, es sei die Sache zu weite-
ren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin (recte: Vorinstanz) zurückzu-
weisen (BVGer-act. 1 S. 2, S. 8 f. Rz. 27),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer innert gewährter Nachfrist ergänzten
Beschwerdebegründung vom 20. April 2017 an ihren beschwerdeweise ge-
stellten Anträgen vollumfänglich festhielt (BVGer-act. 10 S. S. 2),
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 unter Bezugnahme
auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholte Stellungnahme
von Dr. med. C._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin und für Physika-
lische Medizin und Rehabilitation des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle, vom
12. Mai 2017 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stel-
lungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer-act. 12),
dass die Beschwerdeführerin sich mit Stellungnahme vom 7. Juni 2017
diesem Antrag der Vorinstanz, welcher dem von der Beschwerdeführerin
beschwerdeweise gestellten Eventualbegehren entspricht, vollumfänglich
angeschlossen hat (BVGer-act. 15),
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dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend –
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu
welchen auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland gehört, die mit Ver-
fügungen über Leistungen der IV befindet (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung [IVG, SR 831.20]),
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegi-
timiert ist, die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
und auch der eingeforderte Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht geleis-
tet wurde (vgl. BVGer-act. 2 und 9), weshalb auf die Beschwerde einzutre-
ten ist,
dass die Fachärztin für Allgemeinmedizin und für Physikalische Medizin
und Rehabilitation des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle, Dr. C._______, in
ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2017 (Beilage zu BVGer-act. 12) nach
Sichtung der medizinischen Akten seit November 1997 geklagte Lumbal-
gien festhielt und ausführte, die Beschwerdeführerin habe sich im Novem-
ber 2015 wegen eines durch ein EMG (vgl. Elektromyogramm von
D._______, M.D., Kalifornien, vom 2. November 2015, act. 12) bestätigten
Bandscheibenvorfalls mit Radikulopathie L5 einer linksseitigen (minimal-
invasiven) Laminotomie und Diskektomie L4-L5 unterziehen müssen (vgl.
Operationsbericht von Dr. E._______, CA, vom 16. November 2015,
act. 25),
dass Dr. C._______ weiter ausführte, gestützt auf die Dokumente im Dos-
sier sei es schwierig, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bis ins
Jahr 1997 zurückzuverfolgen, sowohl die klinischen als auch die radiologi-
schen Untersuchungen wiesen nur auf wenige funktionale Einschränkun-
gen und objektive Beeinträchtigungen hin, zudem habe die Versicherte ihre
Berufstätigkeit in Vollzeit fortgesetzt (in der Beschwerdebegründung: Pen-
sum von 75%-80% [BVGer-act. 10 S. 2 Rz. 3], vgl. auch Angaben in act. 34
S. 9),
dass Dr. C._______ in ihrer Stellungnahme hervorhob, sie halte es hinge-
gen für angemessen, ab Juni 2011 von einer Ertragseinschränkung von
20% auszugehen, da die Versicherte einen neuen Schmerzschub erlitten
habe und auf dem MRI einige Zeichen für ein Fortschreiten (der Gesund-
heitsbeeinträchtigung) feststellbar seien,
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dass Dr. C._______ sodann ausführte, ab Oktober 2015 könne von einer
vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (vgl. auch Stel-
lungnahme von RAD-Arzt Dr. med. F._______, Facharzt für Physikalische
Medizin und Rehabilitation, vom 28. September 2016, act. 63 S. 3),
dass Dr. C._______ weiter ausführte, gemäss dem Bericht vom 8. Januar
2016 (Bericht von Dr. G._______, M.D., vom 8. Januar 2016, CA [act. 28]),
habe die Versicherte damals (die Rückenoperation war wie erwähnt am 16.
November 2015 erfolgt) ihre Arbeit im Umfang von 2-3 Patienten pro Tag
wieder aufgenommen, weshalb eine Arbeitsfähigkeit von 50% ab diesem
Zeitpunkt somit korrekt zu sein scheine (zur Arbeitsunfähigkeit gemäss
Vorakten vgl. etwa Bericht von Dr. H._______, M.D., San Francisco, vom
2. Februar 2016 [act. 29 S. 2 am Ende], Bericht von Dr. G._______ vom
11. Dezember 2016 [act. 72] und Stellungnahmen von RAD-Arzt
Dr. F._______ vom 28. September 2016 und 17. Januar 2017 [act. 63 und
75]),
dass Dr. C._______ sodann erklärte, in diesem Kontext (Physiotherapie)
sei auch eine leichtere und angemessene Aktivität möglich, bei der die
Grenzen eingehalten würden; die Arbeit einer Physiotherapeutin umfasse
auch weniger „physische“ Arbeiten, wie Ultraschall, Kurzwellen, Fango und
Lehrtätigkeit, die weiterhin und auch bei einem Karpaltunnelsyndrom mög-
lich seien (vgl. betr. Karpaltunnelsyndrom rechts Bericht von Dr. G._______
vom 8. Januar 2016, act. 28 S. 4; vgl. auch BVGer-act. 1 S. 4 Rz. 10),
dass Dr. C._______ in psychischer Hinsicht ausführte, die psychischen
Probleme der Beschwerdeführerin – Angstzustände, Depression, Schlaf-
störungen – würden in den Akten (vgl. Berichte von Dr. G._______ vom
16. Oktober 2015 [act. 17 S. S. 4] und vom 8. Januar 2016 [act. 28 S. 4 f.])
lediglich erwähnt, ohne dass ein Status angegeben werde, weshalb
Dr. C._______ die Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung emp-
fahl,
dass Dr. C._______ in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2017 schliesslich
auch die Einholung eines Berichts beim behandelnden Chirurgen empfahl,
welcher möglichst genau über die klinische Entwicklung des Gesundheits-
zustands nach dem im November 2015 erfolgten operativen Eingriff infor-
miere (vgl. Beilage zu BVGer-act. 12),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und in ihrer Beschwer-
debegründung rügte, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abge-
klärt (vgl. BVGer-act. 1 S. 9 Rz. 28, 29 und 31; BVGer-act. 10 S. 5 f.) und
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deshalb eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz
beantragte (vgl. BVGer-act. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 2),
dass nach Einsicht in die Akten bzw. medizinischen Unterlagen und insbe-
sondere gestützt auf die dargestellte Stellungnahme von Dr. C._______
vom 12. Mai 2017 festzustellen ist, dass vorliegend keine zuverlässige und
umfassende Entscheidungsgrundlage besteht, zumal insbesondere die in
den Berichten von Dr. G._______ vom 16. Oktober 2015 und vom 8. Ja-
nuar 2016 erwähnten psychischen Beschwerden von der Vorinstanz nicht
gewürdigt wurden und keine interdisziplinäre Abklärung erfolgt ist,
dass sich deshalb weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin sowie zu den entsprechenden Auswirkungen auf deren
Arbeitsfähigkeit aufdrängen,
dass für das Bundesverwaltungsgericht daher keine Anhaltspunkte er-
sichtlich sind, weshalb dem (nach Eingang der Stellungnahme der Be-
schwerdeführerin vom 7. Juni 2017) übereinstimmenden Rückweisungs-
antrag der Parteien zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts nicht entsprochen werden sollte,
dass rechtsprechungsgemäss eine polydisziplinäre Expertise auch dann
einzuholen ist, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder
zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der
Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist (BGE 139
V 349 E. 3.2),
dass die beauftragten Sachverständigen letztverantwortlich sind einerseits
für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten
Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Ab-
klärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.),
dass vorliegend nach den Akten bei der Beschwerdeführerin als medizini-
sche Befunde insbesondere lumbale Rückenbeschwerden, Angstzu-
stände, Depression, Schlafstörung und ein Karpaltunnelsyndrom rechts
vorliegen (vgl. Berichte von Dr. G._______ vom 16. Oktober 2015 [act. 17
S. 4] und vom 8. Januar 2016 [act. 28 S. 4 f.] sowie Stellungnahmen von
RAD-Arzt Dr. F._______ vom 28. September 2016 und 17. Januar 2017
[act. 63 S. 1 und act. 75 S. 1]),
dass die Vorinstanz entsprechend der Stellungnahme von Dr. C._______
vom 12. Mai 2017 nach Vervollständigung der Akten durch Einholung von
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Berichten bei den das Rückenleiden nach der am 16. November 2015 er-
folgten Operation nachbehandelnden Ärzten sowie der Hausärztin
Dr. G._______ in der Schweiz ein mindestens rheumatologisch-psychiatri-
sches Gutachten, bei Bedarf unter Beizug weiterer medizinischer Fachrich-
tungen, einzuholen hat zwecks interdisziplinärer Ermittlung der funktionel-
len Leistungsfähigkeit und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in der angestammten sowie in zumutbaren Verweistä-
tigkeiten,
dass dabei zu beachten ist, dass gemäss Angabe der Beschwerdeführerin
in ihrer Beschwerdeschrift betreffend ihre Rückenbeschwerden bereits
1999 eine IV-Verfügung ergangen sei (vgl. BVGer-act. 1 S. 4 Ziff. 9), vgl.
aber Ausführungen in act. 73 S. 1), wogegen die Mutter der Beschwerde-
führerin im Einwand vom 28. Dezember 2016 gegen den Vorbescheid vom
26. Oktober 2016 ausführte, es sei damals, da nur mindestens 50%-Ren-
ten in die USA exportierbar seien, darauf verzichtet worden, einen Renten-
antrag zu stellen,
dass die Vorinstanz im Rahmen der Rückweisung deshalb zu prüfen hat,
ob es sich bei der Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 23. April 2016
um eine Neu- oder eine Erstanmeldung handelt,
dass, sollte es sich tatsächlich um eine Neuanmeldung handeln, sich die
medizinischen Experten auch zur Frage zu äussern hätten, ob und inwie-
fern sich der Gesundheitszustand zum damals festgestellten verändert hat,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die von der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz beantragte Rück-
weisung zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen im Verwaltungsver-
fahren vorliegend möglich bleibt, da die weiteren Abklärungen insbeson-
dere eine bisher völlig ungeklärte Frage betreffen (BGE 137 V 210
E. 4.4.1 ff.),
dass demnach die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 1. Februar 2017 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu wei-
terer Abklärung des medizinischen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen
und neuem Entscheid zurückzuweisen ist,
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dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 5. April 2017
(BVGer-act. 9) geleistete Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt
Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist,
dass die obsiegende, durch einen schweizerischen Anwalt vertretene Be-
schwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, die von der
Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass nach Art. 8 Abs. 1 VGKE die Entschädigung die Kosten der Vertretung
sowie allfälliger weiterer Auslagen umfasst,
dass gemäss Art. 8 Abs. 2 VGKE unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird,
dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertre-
ters bemessen wird (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stundenansatz für
Anwälte mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– beträgt (Art. 10
Abs. 2 VGKE),
dass Rechtsanwalt Philip Stolkin in seinem Tätigkeitsbericht (Beilage zur
Stellungnahme vom 7. Juni 2017, BVGer-act. 15) einen Zeitaufwand von
16.77 Stunden, Auslagen von Fr. 30.20 für Porti sowie den Gerichtskosten-
vorschuss von Fr. 800.– geltend macht,
dass der geltend gemachte Zeitaufwand von 16,77 Stunden hauptsächlich
Aktenstudium sowie die Redaktion der Beschwerde (10 Seiten) und der
Beschwerdebegründung (9 Seiten) umfasst und dafür ein Stundenansatz
von Fr. 300.– beantragt wird (vgl. Stellungnahme vom 7. Juni 2017, BVGer-
act. 15),
dass der von Rechtsanwalt Philip Stolkin damit geltend gemachte Hono-
raraufwand sich auf insgesamt Fr. 5'031.– beläuft, zuzüglich Auslagener-
satz,
dass dieser Honorar-Aufwand angesichts der Bedeutung der Streitsache,
der sich stellenden Fragen, der Schwierigkeit des Prozesses, des Akten-
umfangs und des durchgeführten Schriftenwechsels nicht als angemes-
sen, sondern als klar überhöht erscheint,
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dass daher unter Berücksichtigung der Bedeutung der vorliegenden Streit-
sache, der sich stellenden Fragen, der Schwierigkeit des Prozesses, des
Aktenumfangs, des durchgeführten Schriftenwechsels sowie des im Be-
reich der Invalidenversicherung gerichtsüblichen Stundenansatzes von
Fr. 250.– (vgl. dazu etwa Urteil C-4209/2015 vom 20. August 2015 S. 5 mit
Hinweisen) und der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Entschädigungen
die Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
vorliegend auf Fr. 3'030.20 festzusetzen ist (12 Stunden à Fr. 250.–, zu-
züglich der Auslagen von Fr. 30.20 entsprechend dem Tätigkeitsnachweis
in der Beilage zur Stellungnahme vom 7. Juni 2017, BVGer-act. 15),
dass für im Ausland wohnende Personen, welche die Dienste einer in der
Schweiz ansässigen Rechtsvertretung in Anspruch nehmen, keine Mehr-
wertsteuer geschuldet und zu entschädigen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE [vgl. dazu etwa Urteil des BVGer C-3110/2015 vom 28. September
2016]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
1. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun-
gen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 800.– wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 3'030.20 zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Yves Rubeli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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