B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1340/2010
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
F._______,
vertreten durch Dr. Alex Hediger,
Advokatur und Notariat,
Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
C-1340/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1968 geborener mazedonischer Staatsange-
höriger hatte sich bereits in den Jahren 1987 bis 1990 jeweils mit einer
Saisonbewilligung in der Schweiz aufgehalten. Hingegen war sein Auf-
enthalt hierzulande in den Jahren 1991-1992 illegal, wofür ihn S._______
am 30. März 1992 mittels Strafbefehl mit einer Busse bestrafte. Gleichzei-
tig wurde er angewiesen, die Schweiz bis zum 2. April 1992 zu verlassen.
B.
Im Zeitraum von April bis September 1999 stellte der Beschwerdeführer
drei Einreisegesuche, wobei er gemäss den ersten beiden Anträgen noch
verheiratet, beim dritten indessen bereits geschieden war. Seinen dritten
Antrag begründete er damit, seine in N._______ wohnhafte Freundin hei-
raten zu wollen. Alle drei Visumsanträge wurden abgelehnt.
C.
Am 7. November 2000 heiratete der Beschwerdeführer in seiner Heimat
die im Kanton X._______ wohnhafte Schweizer Bürgerin K._______
(geb. 1970), reiste hierauf am 19. August 2001 in die Schweiz ein und er-
hielt zum Verbleib bei der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung, welche
jährlich verlängert wurde, zuletzt bis zum 31. August 2009.
D.
Am 1. Mai 2003 bezog der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung. Bis
zur rechtskräftigen Scheidung der Ehegatten am 2. Dezember 2008 wur-
de der gemeinsame Haushalt nicht wieder aufgenommen. Bereits am
8. Januar 2009 ehelichte der Beschwerdeführer in seiner Heimat erneut
seine erste Ehefrau und Mutter der zwei gemeinsamen Kinder (geb. 1993
und 1995). Mutter und Kinder verfügten über keinen Aufenthaltstitel in der
Schweiz, weshalb der Beschwerdeführer im Juli 2009 ein Familiennach-
zugsgesuch einreichte.
E. Da sich die kantonale Migrationsbehörde bereit erklärt hatte, die Auf-
enthaltsbewilligung auch nach der Scheidung zu verlängern, unterbreitete
sie der Vorinstanz am 12. Januar 2010 den Antrag um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung.
F.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 gelangte die Vorinstanz an den Be-
schwerdeführer, teilte ihm mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur
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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und gab ihm im
Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit, sich zu äussern. In seiner
Eingabe vom 26. Januar 2010 nahm er dazu Stellung.
G.
Die Vorinstanz verweigerte am 29. Januar 2010 die Zustimmung zur Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer
aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie aus, die Ehe habe an-
ders als vorgebracht nicht acht Jahre Bestand gehabt. Ein Anspruch aus
Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
(AuG; SR 142.20) stelle auf die Dauer des effektiven ehelichen Zusam-
menlebens in der Schweiz ab. Nach seiner Einreise in die Schweiz am
19. August 2001 habe er am 1. Mai 2003 die gemeinsame Wohnung end-
gültig verlassen. Die eheliche Gemeinschaft habe folglich nur knapp ein
Jahr und neun Monate gedauert. Auch seien keine wichtigen persönli-
chen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG ersichtlich, wel-
che einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen würden. Sodann kön-
ne er auch nicht aus staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch
herleiten. Der Beschwerdeführer habe seine Aufenthaltsbewilligung im
Rahmen des Familiennachzuges erhalten, weshalb er nicht der zahlen-
mässigen Begrenzung der Ausländer unterliege. Nach Wegfall dieses Pri-
vilegierungsgrundes müsse er jedoch das öffentliche Interesse an einer
restriktiven Einwanderungspolitik und den damit verbundenen strengen
Massstab bei der Beurteilung der privaten Interessen gegen sich gelten
lassen. Er sei stets erwerbstätig und finanziell unabhängig gewesen,
doch übe er als Baumaschinenführer keine besonders qualifizierte Tätig-
keit aus. Sodann seien weder Aus- noch Weiterbildungen aktenkundig
und seine Deutschkenntnisse erreichten gemäss "Bulats-Test" vom
17. Dezember 2009 erst das Niveau A1 des europäischen Sprachportfoli-
os. Er sei auch nicht unbescholten. Seine Integration sei unter Berück-
sichtigung sämtlicher Faktoren nicht überdurchschnittlich. Folglich sei es
ihm unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit möglich und zumutbar, in
die Heimat zurückzukehren. Er sei erst im Alter von 33 Jahren in die
Schweiz gereist und habe den grössten Teil seines Lebens im Heimatland
verbracht, weshalb eine Reintegration keine ausserordentlichen Schwie-
rigkeiten bereiten dürfte. Rund einen Monat nach der Scheidung von sei-
ner Schweizer Ehefrau habe er seine Ex-Ehefrau und Mutter der beiden
gemeinsamen Kinder – nunmehr im Alter von 14 und 16 Jahren – gehei-
ratet. Das in der Folge eingereichte Familiennachzugsgesuch lasse sich
zudem kaum mit dem Kindeswohl vereinbaren. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei sodann zulässig, zumutbar und möglich.
C-1340/2010
Seite 4
H.
In seiner Beschwerde vom 4. März 2010 beantragt der Beschwerdeführer
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er
und seine Schweizer Ehegattin hätten sich im Jahr 1987 kennengelernt
und seien während Jahren befreundet gewesen. Kurz nach ihrer Heirat
sei sie an einer schweren Depression erkrankt und habe im Sommer
2001 einen Nervenzusammenbruch erlitten. Da keine Besserung einge-
treten sei, habe sie sich im März 2003 in stationäre Behandlung begeben,
ab dem 1. November 2003 habe sie eine ganze Invalidenrente erhalten.
Aus ihrer Erklärung vom 3. März 2010 gehe hervor, dass sie sich auf-
grund ihrer Erkrankung vom Beschwerdeführer habe trennen wollen. In-
dem dieser dem Wunsch seiner Ehefrau nachgekommen sei und eine ei-
gene Wohnung bezogen habe, sei die eheliche Gemeinschaft nicht ein-
fach aufgelöst worden. Vielmehr hätten sie weiterhin engen Kontakt ge-
habt. Infolge ihrer Krankheit sei die Ehefrau jedoch nicht bereit gewesen,
das eigentliche Zusammenleben wieder aufzunehmen. Erst im Jahre
2008 hätten sie sich zur Scheidung entschlossen, weil seine Ehefrau auf
absehbare Zeit keine Möglichkeit gesehen habe, wieder ein normales
Eheleben zu führen. Seit dem Jahre 2003 sei bekannt, dass er eine eige-
ne Wohnung bezogen habe. Dennoch sei ihm die Aufenthaltsbewilligung
während Jahren anstandslos verlängert worden. Verweigere die zustän-
dige Behörde nach einer Aufenthaltsdauer von neun Jahren eine weitere
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, verstosse dies gegen Treu und
Glauben. Er habe sich hierzulande gut integriert, spreche und verstehe
die deutsche Sprache, habe stets zur Zufriedenheit seiner Arbeitgeber
gearbeitet, habe an einer Weiterbildung als Baumaschinenführer teilge-
nommen, sei nie arbeitslos gewesen und habe nie Sozialhilfe bean-
sprucht. Daran ändere auch die Auflistung unbedeutender Übertretungen
durch die Vorinstanz nichts. Somit seien wichtige persönliche Gründe im
Sinne von Art. 50 AuG gegeben; Widerrufsgründe lägen hingegen keine
vor.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2010 spricht sich die Vorinstanz für
die Abweisung der Beschwerde aus und fügt ergänzend an, der Grund für
die Trennung des Ehepaares sei letztendlich nicht massgebend. Tatsache
sei, dass die eheliche Gemeinschaft lediglich knapp ein Jahr und neun
Monate Bestand gehabt habe und nach dem Auszug des Beschwerdefüh-
rers nicht wieder aufgenommen worden sei. Dass es zu keiner Wieder-
aufnahme kommen würde, habe dem Beschwerdeführer spätestens eini-
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Seite 5
ge Monate nach seinem Auszug bewusst sein müssen, jedenfalls nicht
erst im Jahre 2008, als die Ehefrau die Scheidung in die Wege geleitet
habe. Ein Rechtsanspruch auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung ergebe sich nicht "mittelbar" aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben, zumal die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung kein schutzwürdiges Interesse an ihrer Erneuerung zu begründen
vermöge. Auch wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1
Bst. b AuG seien keine ersichtlich. Sodann werde in der Beschwerde-
schrift mit keinem Wort erwähnt, dass der Beschwerdeführer in Mazedo-
nien Ehefrau und Kinder habe und er lediglich rund einen Monat nach der
Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau wieder seine Ex-Ehefrau und
Mutter seiner Kinder geheiratet habe.
J.
In seiner Replik vom 17. Mai 2010 führte der Beschwerdeführer weiter
aus, der Trennungsgrund sei vorliegend nicht irrelevant. Zudem habe es
Jahre gedauert, bis die Ehefrau zum Schluss gekommen sei, dass ein
Zusammenleben für sie nicht mehr in Betracht komme.
K.
Mittels Eingabe vom 28. August 2012 wies der Beschwerdeführer darauf
hin, dass er seit 1. Oktober 2006 für denselben Arbeitgeber tätig und laut
aktuellem Strafregisterauszug nicht vorbestraft sei, womit er sozial, wirt-
schaftlich und sprachlich bestens in der Schweiz integriert sei.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügun-
gen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Das Bundesver-
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Seite 6
waltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht
(vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des
AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeit-
punkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen
Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne
Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1
AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
3.2 Dem vorliegenden Verfahren liegt die Eingabe des Beschwerdefüh-
rers von Anfangs Juli 2009 bzw. vom 17. Dezember 2009 zu Grunde, mit
dem er um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe
oder Familiengemeinschaft ersucht. Die Streitsache untersteht deshalb
formell und materiell dem neuen Recht.
C-1340/2010
Seite 7
4.
4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des
Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundes-
rat in Art. 99 AuG ermächtigt wird.
4.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Fal-
le des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung
mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in
der Fassung vom 1. Februar 2013 (online abrufbar unter:
> Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisun-
gen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zustän-
digkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer
Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten
oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus
einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zu-
stimmung zu unterbreiten. Nichts anderes galt im Übrigen bereits unter
der Herrschaft des alten Rechts (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6482/2008 vom 17. Oktober 2011 E. 3.2. mit Hinweis).
4.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent-
scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art.
86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann,
wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind
(Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE).
5.
Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt
von Art. 51 Abs. 2 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen wohnen (Art.
42 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 2 AuG), der vom weiteren
Schicksal der Ehe unabhängig ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; vgl. auch das
Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3,
den ausländischen Ehepartner einer Schweizer Bürgerin betreffend). A
fortiori verfügen sie über einen Anspruch auf Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung. Wird die eheliche Haushaltgemeinschaft vor Ablauf die-
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Seite 8
ser fünfjährigen Frist aufgegeben, besteht ein Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegatten mindestens drei
Jahre in der Schweiz zusammen gewohnt haben (BGE 136 II 113 E. 3.2
und E. 3.3 S. 117 ff.) und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 Bst. b AuG). Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn der
ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50
Abs. 2 AuG). Die Ansprüche aus Art. 43 und Art. 50 AuG erlöschen, wenn
sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vor-
schriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die
Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Nichtverlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung nach einer Aufenthaltsdauer von beinahe neun Jah-
ren verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da ihm diese
mehrmals um jeweils ein Jahr verlängert wurde, obwohl es bereits im Mai
2003 zur Trennung von seiner Ehefrau gekommen war.
6.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von
Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berech-
tigten Vertrauens in behördliche Auskünfte und Zusicherungen. Er kann
dazu führen, dass ein Rechtsverhältnis abweichend vom objektiven Recht
zu regeln ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Auskunft bzw. die Zusi-
cherung für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Dar-
stellung des Sachverhalts vorbehaltlos erteilt wurde, dass die Amtsstelle
für die Auskunftserteilung zuständig war oder der Bürger sie aus zurei-
chenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende
Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne
Weiteres erkennen konnte, dass sie im berechtigten Vertrauen auf die
Auskunft eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen
hat und dass die Rechtslage sich seit Erteilung der Auskunft nicht geän-
dert hat (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, BGE 131 II 627 E. 6.1, je mit weite-
ren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2D_43/2011 vom 29. August
2011 E. 2.3.1 und 2P.245/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3.1, je mit
Hinweisen).
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Seite 9
6.3 Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten oder nach
dessen Tod bedarf der Zustimmung des BFM. Eine ohne Zustimmung
ausgestellte Aufenthaltsbewilligung ist ungültig. Diese Rechtslage wurde
weiter oben bereits dargelegt (E. 4.2). Mit Wegfall der Anspruchsvoraus-
setzungen nach Art. 42 Abs. 1 AuG fehlt damit dem Amt für Migration des
Kantons Aargau die Zuständigkeit, die Verlängerung der Aufenthaltsbewil-
ligung in eigener Kompetenz vorbehaltlos vorzunehmen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_594/2011 vom 21. Juli 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
6.4 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai
2003 endgültig aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist. Die Ende
August 2003 bzw. 2004 bis 2007 anstehende Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung war allerdings noch im Lichte von Art. 7 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, BS 1 121) zu prüfen, der den Aufenthaltsanspruch an
den formellen Bestand der Ehe knüpfte. Im Gegensatz dazu richtete sich
die Verlängerung im Jahr 2008 (für die Periode 1. September 2008 bis
31. August 2009) nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes. Ob
die zuständige Behörde allenfalls die Voraussetzungen von Art. 49 AuG
als erfüllt betrachtet oder mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Ge-
meinschaft gerechnet hat, ist unklar. Festzustellen ist, dass die Bewilli-
gung stets gestützt auf die (noch) bestehende Ehe erteilt wurde und dass
damit keine Änderung des Zulassungsgrundes verbunden war. Nichts
anderes bestätigt der Umstand, dass das Migrationsamt, nach Erhalt der
Mitteilung über die gerichtliche Auflösung der Ehe am 23. Oktober 2009
eine Sachverhaltsabklärung vornahm, um eine entsprechende An-
spruchsprüfung durchzuführen. Dem Beschwerdeführer muss demnach
stets klar gewesen sein, dass seine Anwesenheit in der Schweiz vom Be-
stand der Ehe bzw. der ehelichen Gemeinschaft abhing. Gegenteilige Zu-
sicherungen wurden ihm denn auch seitens des kantonalen Migration-
samtes nie gemacht. Von einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes
gemäss Art. 9 BV kann vorliegend nicht die Rede sein.
7.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund der psychischen
Erkrankung seiner Ex-Ehefrau könne nicht einfach darauf abgestellt wer-
den, dass die eheliche Gemeinschaft lediglich ein Jahr und neun Monate
gedauert habe. Vielmehr hätten die Parteien nach der von der damaligen
Ehefrau erbetenen Trennung weiterhin engen Kontakt gehabt. Infolge ih-
C-1340/2010
Seite 10
rer Krankheit sei sie jedoch nicht bereit gewesen, das eigentliche Zu-
sammenleben wieder aufzunehmen.
7.1 Das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft
ist nicht gleichbedeutend mit der Dauer der Haushaltsgemeinschaft. Von
einer bestehenden Ehegemeinschaft kann grundsätzlich – und vorbehält-
lich offenkundiger Missbrauchsabsichten – ausgegangen werden, solan-
ge die Ehegatten zusammen leben. Der Fortbestand der Ehegemein-
schaft kann aber auch im Fall ihres Getrenntlebens angenommen wer-
den, nämlich dann, wenn für das Getrenntleben objektivierbare Gründe
bestehen (vgl. MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 3. aktualisierte Auflage, Zürich 2012, Art. 50
AuG N 4). Art. 49 AuG spricht diesbezüglich von wichtigen Gründen, die
in der Botschaft zum Ausländergesetz vom 8. März 2002 (BBl 2002
3753 f.) zum einen als berufliche Gründe, zum anderen auch als andere
wichtige und nachvollziehbare Gründe bezeichnet werden. Zu letzteren
zählt – so explizit Art. 76 VZAE – eine vorübergehende Trennung wegen
erheblicher familiärer Probleme, womit der Gesetzgeber insbesondere
Fälle häuslicher Gewalt im Auge hatte (vgl. ESTHER S. AMSTUTZ in: Caro-
ni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 67 N 24; BGE
2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.1.2). Hält im Falle erheblicher Ehe-
probleme das Getrenntleben an, so stellt sich die Frage, ob die Trennung
als definitiv und die Familiengemeinschaft damit als aufgelöst zu betrach-
ten ist (vgl. MARC SPESCHA, a.a.O., Art. 49 AuG N 3).
7.2 Wurde der gemeinsame Haushalt vor Ablauf von drei Jahren aufge-
hoben, so stellt sich die Frage, ob die eheliche Gemeinschaft trotzdem
weiterhin Bestand hatte. Wie oben dargelegt (E. 7.1), kann dies bei Vor-
liegen wichtiger Gründe angenommen werden, u.a. auch bei einer vor-
übergehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme. Gegen
die Annahme einer vorübergehenden Trennung spricht im vorliegenden
Fall zwar der Umstand, dass die Haushaltsgemeinschaft gar nicht wieder
aufgenommen und die Ehe schliesslich geschieden wurde; allerdings
kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehegatten womöglich zu
Beginn ihrer Trennung noch mit der Lösung ihrer Probleme und der baldi-
gen Wiederaufnahme des Zusammenlebens rechneten. Die blosse Be-
hauptung der Ehegatten, die Wiedervereinigung angestrebt zu haben,
reicht für eine entsprechende Annahme jedoch nicht aus. Vielmehr muss
sich der fortbestehende Ehewille daran ablesen lassen, ob und welche
Kontakte die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche Anstrengungen sie
C-1340/2010
Seite 11
zur Überwindung der gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen haben
(vgl. MARC SPESCHA, a.a.O., Art. 49 AuG N 3).
7.3 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde vorgebracht,
die Trennung sei auf Wunsch seiner damaligen Ehefrau, aufgrund ihrer
psychischen Probleme erfolgt. Dennoch hätten sie weiterhin engen Kon-
takt gehabt, wobei die Ehefrau nicht bereit gewesen sei, das eigentliche
Zusammenleben wiederaufzunehmen. Erst im Jahre 2008 hätten sie sich
zur Scheidung entschlossen, weil die Ehefrau in absehbarer Zeit keine
Möglichkeit gesehen habe, ein normales Eheleben zu führen. Anlässlich
seiner Replik hat er zudem ausgeführt, dass es mehrere Jahre gedauert
habe, bis die Ehefrau zum Schluss gekommen sei, dass für sie ein Zu-
sammenleben ausser Betracht fallen würde. Er habe die Hoffnung nie
aufgegeben, dass sie wieder zusammen kommen würden. Seine Ex-
Ehefrau hielt mit schriftlicher Erklärung vom 3. März 2010 fest, sie habe
mit ihrem Ehemann stets Kontakt gehabt, sei aber auf Distanz geblieben.
Den Entschluss zur Scheidung im Jahre 2008 habe sie gefasst, weil sie
zumindest in absehbarer Zeit keine Möglichkeit gesehen habe, wieder
zusammenzuleben. Sie wolle aber betonen, dass die Scheidung letztend-
lich alleine auf ihre persönlichen Probleme zurückzuführen gewesen sei.
Den vagen und nicht nachprüfbaren Angaben hinsichtlich des aufrechter-
haltenen Kontaktes kann jedenfalls entnommen werden, dass die Ehegat-
ten nach der Trennung keine enge Beziehung mehr führten. So hat die
Ex-Ehefrau ihrerseits ausgeführt, dass sie trotz Kontakt mit dem Be-
schwerdeführer stets auf Distanz geblieben sei. Zudem hat sie keine An-
gaben zur Ausgestaltung und Häufigkeit ihres Kontaktes gemacht. Insge-
samt lassen ihre Aussagen auf eine distanzierte, abgekühlte Beziehung
schliessen. Auch lassen die Akten nicht erkennen, dass die Eheleute an-
derweitig Anstrengungen unternommen hätten, um eine Wiedervereini-
gung anzustreben. Insbesondere geht aus den Akten nicht hervor, dass
die Ehegatten eine gemeinsame Therapie besucht hätten. Obwohl eine
solche, angesichts der Krankengeschichte der Ex-Ehefrau, naheliegend
gewesen wäre. Insgesamt bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass nach der Trennung begründete Hoffnung auf eine Wiederaufnahme
des ehelichen Zusammenlebens in Kürze bestanden hätte, wofür im Üb-
rigen entsprechende Belege erforderlich wären. Die Anforderungen an
den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Ge-
meinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten beson-
ders streng. Diesen Anforderungen vermögen die unsubstantiierten und
unbelegten Vorbringen des Beschwerdeführers keineswegs zu genügen.
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Seite 12
Dies umso weniger, als eine Wiedervereinigung objektiv betrachtet offen-
sichtlich ausgeschlossen war. Sodann bestehen grundsätzliche Zweifel
an der Ernsthaftigkeit der Ehe. War doch der Beschwerdeführer im Jahre
1999 und damit ein Jahr vor der Verheiratung mit seiner Ex-Ehefrau noch
verheiratet und beabsichtigte eine andere Schweizer Bürgerin zu eheli-
chen. Zudem hat er lediglich rund einen Monat nach der Scheidung seine
erste Ehefrau wieder geheiratet. Insgesamt sprechen auch diese Um-
stände gegen einen fortbestehenden Ehewillen nach der endgültigen
Trennung. Unerheblich ist zudem, auf wessen Initiative hin die Trennung
erfolgt ist, solange die Umstände erkennen lassen, dass diese endgültig
war. Die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE ha-
ben nicht den Sinn, dem Ehepartner eines Schweizer Bürgers so lange
das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass seine Ehe endgültig
gescheitert ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies spätes-
tens nach Ablauf von drei Jahren der Fall (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_759/2010 vom 28. Januar 2011 e. 4.2). Bei einer Trennung wegen
familiärer Probleme ist sodann eine Ausnahme vom rechtsbegründenden
Erfordernis des Zusammenlebens nur dann denkbar, wenn diese Proble-
me an die Schwere häuslicher Gewalt heranreichen (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2). Hierfür bestehen im
vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
7.4 Aufgrund des dargelegten Sachverhalts fällt ausser Betracht, dass die
Ehegatten – im Sinne von Art. 49 AuG – wichtige Gründe für ein Ge-
trenntleben hatten und ihre Ehegemeinschaft trotzdem mindestens drei
Jahre aufrecht erhielten. Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass
die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers vor Ablauf von drei
Jahren beendet war. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG findet in seinem Fall folg-
lich keine Anwendung. Im Rahmen dieser Bestimmung kommt es deshalb
auf die behauptete Integration – die ein kumulatives Kriterium wäre –
nicht mehr an.
8.
Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht – unabhängig von der bisheri-
gen Dauer der Familien- bzw. Ehegemeinschaft – auch dann der An-
spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen (sog. "nachehelicher Härtefall", vgl. den bereits erwähnten BGE
137 II 345 E. 3.2.1). Solche Gründe können namentlich – so explizit Art.
50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer eheli-
cher Gewalt wurde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1) und seine soziale Wie-
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dereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Be-
dingungen müssen jedoch nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5
S. 3 ff.). Weitere wichtige und im Zusammenhang mit der Ehe stehende
Gründe können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz le-
bende Ehepartner gestorben ist (vgl. BGE 138 II 393 E. 3.3) oder ge-
meinsame Kinder vorhanden sind (vgl. MARC SPESCHA, a.a.O., Art. 50
AuG N 7 sowie MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.],
a.a.O., Art. 50 N 23 f.).
8.1 Im Falle des Beschwerdeführers sind jedoch keine spezifischen, auf
seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm
einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könn-
ten. Der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist, lässt nicht erkennen,
dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet
wäre. Dies umso weniger als sich seine Ehefrau und die beiden gemein-
samen Kinder in der Heimat befinden, bedingt doch die Wiederverheira-
tung mit der Mutter seiner Kinder, dass der Kontakt zur Heimat in einem
nicht unbedeutenden Masse aufrecht erhalten wurde. Nichts anderes
lässt sich aus dem Umstand schliessen, dass der Beschwerdeführer wäh-
rend seines Aufenthalts in der Schweiz seine zwei Kinder in der Heimat
hatte, welche er nun in die Schweiz holen möchte. Die Pflege der Vater-
Kinder-Beziehung dürfte ebenfalls nur durch regelmässigen Kontakt mit
der Heimat möglich gewesen sein. Die gesamten Umstände bedingen ei-
ne gewisse Verwurzelung des Beschwerdeführers in seiner Heimat. Da
aus der Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau keine Kinder hervorgegangen
sind, können auch keine entsprechend engen familiären Beziehungen als
wichtiger Grund für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung he-
rangezogen werden.
8.2 Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche
Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschlies-
sende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-4625/2009 vom 31. März 2011 E. 7.2). Entscheidend ist
hierbei die persönliche Situation des Betroffenen. Die in Art. 31 Abs. 1
VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die
Beurteilung eines Härtefalles herangezogen werden und eine wesentliche
Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen
Härtefall zu begründen vermögen (vgl. den erwähnten BGE 137 II 345 E.
3.2.3). Ausdrücklich aufgeführt werden dort die Integration (Bst. a), die
Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse
(Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am
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Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der
Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglich-
keiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g; zum Ganzen
siehe auch MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O.,
Art. 50 N 23 f.).
8.3 Der Beschwerdeführer hat insbesondere betont, er habe seine beruf-
liche Karriere im Wesentlichen in der Schweiz aufgebaut. Seit dem 1. Ok-
tober 2006 sei er für dasselbe Unternehmen tätig. Sein Vorgesetzter sei
sehr zufrieden mit ihm und er habe eine Weiterbildung als Baumaschi-
nenführer absolviert, was zeige, dass er für seinen Arbeitgeber ein wert-
voller Mitarbeiter sei. Aus dem eingereichten Arbeitszeugnis geht hervor,
dass er von seinem Arbeitgeber sehr geschätzt wird. Er bringt weiter vor,
dass er laut aktuellem Strafregisterauszug nicht vorbestraft sei und er
nach über elf Jahren Aufenthalt hierzulande sozial, wirtschaftlich und
sprachlich bestens in der Schweiz integriert sei.
8.4 Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz of-
fenbar geschätzt wird, kommt angesichts der arbeitsmarktlichen Interes-
sen der Schweiz jedoch kein besonderes Gewicht zu. Nach neun Jahren
Aufenthalt in der Schweiz besass er zudem lediglich Sprachkenntnisse
auf der Stufe A1 des Europäischen Sprachportfolios und verfügte damit
lediglich einmal über eine elementare Sprachanwendung. Über eine sozi-
ale Vernetzung ist indessen nichts bekannt. Es wird zwar nicht in Abrede
gestellt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes soziale
Kontakte geknüpft haben soll, doch zeigt dies lediglich auf, dass die bis-
herige Eingliederung des Beschwerdeführers nicht über eine normale
zeitliche Entwicklung hinausgeht, nicht aber einer besonderen – und auf
eine enge Beziehung zur Schweiz hinweisenden – Integrationsleistung
entspricht. Dies bestätigt im Übrigen auch seine Wiederverheiratung mit
einer Landsfrau, der Mutter seiner Kinder, zu denen er offensichtlich in
den vergangenen Jahren den Kontakt aufrechterhalten hat.
8.5 Festzuhalten ist auch, dass die Aufenthaltsdauer von zwischenzeitlich
elf Jahren angesichts seines Alters – der Beschwerdeführer reiste im Alter
von 33 Jahren in die Schweiz ein – nicht als sehr lang anzusehen ist.
Da der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in seinem
Heimatland verbracht hat und mithin die persönlichkeitsbildenden Jahre
dort erlebte, ist er mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Ge-
pflogenheiten vertraut. Nach dem Gesagten bestehen sodann keine
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Zweifel, dass er nach seiner Rückkehr soziale Anknüpfungspunkte haben
wird und ihm insbesondere dank der Ehefrau und der Kindern die Rein-
tegration keine besonderen Schwierigkeiten bereiten dürfte. Die hier er-
worbenen Fähigkeiten werden ihm bei der beruflichen Wiedereingliede-
rung von Nutzen sein. Ohne Belang ist es, wenn er dort wirtschaftliche
Verhältnisse vorfindet, die nicht denjenigen der Schweiz entsprechen. Da
der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme hat, ergeben
sich insgesamt gesehen keine wichtigen persönlichen Gründe, die eine
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erfordern würden. Zu betonen
ist, dass derartige Gründe nur dann anzunehmen sind, wenn die persön-
liche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung stark gefährdet er-
scheint und nicht bereits dann, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher
wäre (vgl. den erwähnten BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
Schliesslich ist ebenfalls der Umstand in Betracht zu ziehen, dass das
Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz zu Klagen Anlass ge-
geben hat, da er sich in ungenügender Weise an die schweizerische
Rechtsordnung gehalten hat (vgl. Bst. A hiervor).
9.
Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration)
noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe)
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass
die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums von Art. 18 – 30
AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, be-
stehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch
keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht ge-
kommen. Daher beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht auf Art. 33
Abs. 3 AuG (i.V.m. Art. 86 Abs. 2 Bst. c Ziff. 3 VZAE). Denn mit dem Weg-
fall des Privilegierungsgrundes (Art. 42 Abs. 1 AuG) ist der Beschwerde-
führer wieder den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen unterstellt
(vgl. Art. 86 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 VZAE).
Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.
10.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung
hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c
AuG). Es bleibt daher zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug
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der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM
gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
10.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen
im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant,
ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete
Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
10.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die an-
sässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder
ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefähr-
dung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich
zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann,
wenn sie nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder
Tod konfrontiert wäre (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit Hinweis).
10.3 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren keine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG substantiiert behauptet. Zu-
dem hat er sich nicht zur Situation in seinem Heimatland geäussert, ge-
schweige denn zu den Lebensumständen, die er bei seiner Rückkehr vor-
finden würde. Schon angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen
werden, dass der Vollzug der Wegweisung ihn dort in eine existenzbe-
drohende Situation geraten lassen würde und deshalb als unzumutbar zu
erachten wäre. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer weder gesund-
heitlich gefährdet noch sonst von einer ernsthaften Krankheit betroffen,
deren medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet wäre.
Die Hinweise auf die angeblich gute Integration in der Schweiz sind bei
der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs derweil unbe-
achtlich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-626/2006 vom 14.
Juni 2007 E. 6.2.2 sowie Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
62.52). Dass der Beschwerdeführer in Mazedonien andere Lebensver-
hältnisse als in der Schweiz antreffen wird, ist, wie bereits gesagt, uner-
heblich. Der Vollzug seiner Wegweisung ist somit als zumutbar zu erach-
ten.
11.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
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rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzu-
folge abzuweisen.
12.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem am 26. März 2010 geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz
– (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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