Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C134/2010
U r t e i l v om 1 6 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Verfügung vom 7. Dezember 2009.
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Sachverhalt:
A.
Der 1943 geborene, in Deutschland wohnhafte österreichische
Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war
gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (im Folgenden: IK) im Jahre
1962 in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die
obligatorische Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
(AHV/IV) entrichtet (act. 13 und 16). Am 20. November 2008 stellte er bei
der deutschen Rentenversicherung zuhanden der Schweizerischen
Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf
Ausrichtung einer Altersrente mit Wirkung ab dem 1. November 2008.
B.
Dieses Rentengesuch wies die SAK mit Verfügung vom 21. Januar 2009
(act. 23) mit der Begründung ab, die Mindestbeitragsdauer von einem
Jahr sei nicht erfüllt.
Die hiergegen am 25. März 2009 per Fax und am 2. August 2009 mit
handschriftlicher Unterschrift erhobene Einsprache wies die SAK mit
Entscheid vom 7. Dezember 2009 ab – im Wesentlichen mit der
Begründung, im Auszug des IK sei lediglich für das Jahr 1962
Einkommen registriert. Weitere Abklärungen bei den zuständigen
Ausgleichskassen hätten zu keinem anderen Ergebnis geführt. Da der
Beschwerdeführer in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei, ohne dabei
zivilrechtlichen Wohnsitz zu haben, seien die Beitragszeiten anhand der
"Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren
1956 bis 1968" zu ermitteln und ihm somit gestützt auf dessen IK lediglich
zwei Monate anzurechnen. Wohnsitzbescheinigungen bzw. eindeutige
Unterlagen über die Dauer der Erwerbstätigkeit (Arbeitszeugnisse,
Lohnabrechnungen etc.), die einen Verzicht auf die Bestimmung der
Mindestbeitragsdauer nach den Tabellen ermöglichen würden, seien
nicht vorhanden. Folglich erfülle der Beschwerdeführer die
Voraussetzung einer Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht (vgl. act.
3048).
C.
Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2009 erhob der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Januar 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, er habe in den Jahren 19621963 während insgesamt
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acht Monaten in G._______, im Jahre 1964 während vier Monaten im
Restaurant W._______ in H._______ sowie anschliessend zwei Monate
im Lokal Z._______ in B._______ gearbeitet. Beweise könne er jedoch
keine einbringen, da diese bei einem Wohnungsbrand vernichtet worden
seien. Allerdings könne er Zeugen benennen, die mit eidesstattlichen
Erklärungen seine Erwerbstätigkeiten im Z._______ in B._______ sowie
im W._______ in H._______ bezeugen könnten.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2010 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des
Einspracheentscheids vom 2. Oktober 2009 (recte 7. Dezember 2009)
sowie der Verfügung vom 21. Januar 2009. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, aus dem IK des Beschwerdeführers gehe hervor, dass
lediglich Beiträge im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit in
G._______ entrichtet worden seien und jegliche Einträge bezüglich der
Erwerbstätigkeiten im W._______ sowie im Z._______ fehlten. Da der
Beschwerdeführer ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz
erwerbstätig gewesen sei und keine Arbeitszeugnisse oder andere
Beweise für die genaue Bestimmung der Erwerbsdauer vorlägen, müsse
die mutmassliche Beitragsdauer entsprechend den Tabellen des
Bundesamtes für Sozialversicherungen (im Folgenden: BSV) ermittelt
werden. Gemäss diesen Tabellen entspreche das im Jahre 1962 erzielte
Einkommen von Fr. 950. einer Beitragsdauer von 2 Monaten. Die
Nachforschungen bei der Ausgleichskasse L._______, bei der
Sozialversicherungsanstalt Y._______ sowie bei der Ausgleichskasse
S._______ hätten keine neuen Erkenntnisse ergeben, welche die
Zusprache einer Altersrente rechtfertigen könnten. Des Weiteren würden
auf Zeugenaussagen basierende Erklärungen, welche eine
Versicherungszeit attestieren sollten, nach schweizerischer
Gesetzgebung nicht als gültiger Beweis für anzurechnende
Beitragszeiten anerkannt.
E.
Nachdem der Beschwerdeführer innert gesetzter Frist weder eine Replik
noch Beweismittel eingereicht hatte, schloss der Instruktionsrichter am
17. Mai 2010 den Schriftenwechsel.
F.
Auf die weiteren Parteivorbringen sowie die eingereichten Unterlagen
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wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 7. Dezember
2009, mit welchem – in Bestätigung der Verfügung vom 21. Januar 2009
– das Rentengesuch des Beschwerdeführers vom 20. November 2008
wegen Nichterfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen
worden ist.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG
beschwerdelegitimiert ist.
1.3. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht
wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet dieses Gesetz in formeller
Hinsicht keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
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Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten
Teil geregelte Alters und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was
vorliegend nicht der Fall ist.
2.2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, BGE 127 V
467 E. 1, BGE 126 V 136 E. 4b).
Der Beschwerdeführer hat sein 65. Altersjahr am 1. November 2008
vollendet. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug
wäre demnach im Monat nach Vollendung des 65. Altersjahrs, am 1.
Dezember 2008, entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Der zur
Rechtsfolge einer allfälligen Rentenberechtigung führende Tatbestand
des Erreichens des Rentenalters verwirklichte sich vorliegend im Jahre
2008. Damit steht fest, dass für die Beurteilung eines allfälligen
Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Altersrente auf jene Normen
abzustellen ist, die im Zeitpunkt des Erreichens seines Rentenalters in
Kraft standen.
2.3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112. 681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen
Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt
wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen
Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist
mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw.
abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens
sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung
einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der
innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16
S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E.
1.1).
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Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu und abwandern (SR 0.831.109.268.1) grundsätzlich
nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu
beurteilen haben. Demnach beantwortet sich vorliegend die Frage, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der AHV hat, allein nach dem
internen schweizerischen Recht.
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht
wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragsdauer verneint hat.
3.1. Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a
AHVG in der Fassung vom 20. Dezember 1946) sind nur natürliche
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in
der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV
versichert. Beitragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer
Erwerbstätigkeit nachgehen. Anspruch auf eine ordentliche Alters und
Hinterlassenenrente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein
volles Jahr Einkommen, Erziehungs oder Betreuungsgutschriften
angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung vom 31.
Oktober 1947 über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVV,
SR 831.101; in der Fassung vom 11. September 2002, in Kraft seit 1.
Januar 2003) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im
Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit
den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter
Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. hierzu das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C2945/2009 vom 7. November 2011 E. 5.1
ff.). Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der
Regel nach ihrem IK, in welches die für die Berechnung der ordentlichen
Rente erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1
AHVG).
3.2. Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende, vorliegend
anwendbare Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV schreibt vor, dass das IK das
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Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die
Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der
Beitragsleistung in die IK eingetragen, so dass daraus die Beitragsdauer
in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Rechtsprechung
des EVG in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die
Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B.
Wohnsitzbescheinigungen, Lohnabrechnungen, Arbeitszeugnisse,
zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf
die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten
Tabellen des BSV abzustellen (vgl. BGE 107 V 7 E. 3b). Auf die
Anwendung dieser Tabellen darf gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur
verzichtet werden, wenn die tatsächliche Dauer der (beitragspflichtigen)
Erwerbstätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder
gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen
bzw. bewiesen ist (vgl. Urteil des EVG H 317/02 vom 6. Januar 2004 E.
2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hierfür muss der Versicherte den vollen
Beweis erbringen, was dann der Fall ist, wenn die Behörde von deren
Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als
unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 105).
Dessen ungeachtet ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein
geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die
Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Gericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung
an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und
festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im
Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und
4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV], BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V
157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.3. Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind,
mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch
nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen
Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen
Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener
Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die
Berichtigung von Eintragungen im IK nur verlangt werden, soweit deren
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Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird.
Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw.
fehlende Eintragungen im IK (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff.,
BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann
auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene
Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung
von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von
Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der
Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG
zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig
vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit
Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung
gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt
wird.
4.
Der Beschwerdeführer hatte während seiner Erwerbstätigkeit anfangs der
60erJahre unbestrittenermassen nie Wohnsitz in der Schweiz. Aus den
Akten ergibt sich zudem, dass allfällige Beitragszeiten im Sinne von Art.
29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG von vorneherein ausser Betracht fallen, da
der Beschwerdeführer weder verheiratet war noch Erziehungs und
Betreuungsaufgaben wahrzunehmen hatte (act. 7 und 11).
Des Weiteren zeigt der Auszug aus dem IK des Beschwerdeführers, dass
im Jahre 1962 Beiträge auf einem Einkommen von Fr. 950. geleistet
worden sind (act. 13 und 16). Der Beschwerdeführer hat demnach für das
entsprechende Jahr den erforderlichen Mindestbeitrag geleistet, denn
gemäss Ziff. 2.1.1 des Anhangs 1 zur RWL (S. 268; Stand 1.Januar
2011) war im Jahre 1962 die Mindestbeitragspflicht erfüllt, wenn auf
einem Einkommen von Fr. 276. Beiträge entrichtet worden waren.
5.
Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzung der
Mindestversicherungsdauer im Sinne von Art. 50 AHVV und damit eines
vollen Beitragsjahrs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AHVG erfüllt hat.
5.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner
Eigenschaft als Erwerbstätiger in der Schweiz obligatorisch bei der AHV
versichert war. Ein Wohnsitz in der Schweiz ist weder aktenkundig noch
seitens des Beschwerdeführers behauptet worden (vgl. Art. 1a Abs. 1
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Bst. a AHVG). Die Versicherungsdauer stimmt damit mit der Dauer seiner
Erwerbstätigkeit in der Schweiz überein (Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG).
5.2. Bestritten werden hingegen die Angaben im Auszug aus dem IK, in
welchem einzig die Erwerbstätigkeit in G._______ im Jahr 1962 erwähnt
wird. Gemäss Auszug vom 4. Februar 2010 (Auszug der SAK) arbeitete
der Beschwerdeführer im Jahre 1962 im Betrieb von D._______ in
G._______ und erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 950., auf welchem
die obligatorischen Beiträge entrichtet wurden (act. 16). Dasselbe ergibt
sich aus dem Auszug der Ausgleichskasse Promea (act. 13).
5.3. Der Beschwerdeführer behauptet, er sei in den Jahren 1962 und
1963 während acht Monaten in G._______ sowie im Jahre 1964 während
vier Monaten in H._______ und anschliessend während zwei Monaten in
B._______ erwerbstätig gewesen.
Im Rahmen des Einspracheverfahrens ging die Vorinstanz den spärlichen
Angaben des Beschwerdeführers nach und holte Auskünfte bei den
zuständigen Ausgleichskassen ein. Betreffend die Erwerbstätigkeit im
Lokal Z._______ in B._______ konnte die zuständige Ausgleichskasse
L._______ keine Einträge im IK zugunsten des Beschwerdeführers
feststellen. Im Zusammenhang mit dem Arbeitgeber W._______ in
H._______ benötigte die Sozialversicherungsanstalt Y._______
zusätzliche Angaben, um die Kassenzugehörigkeit des Betriebes
feststellen zu können. Die Vorinstanz ersuchte daher den
Beschwerdeführer, ihr entsprechende Angaben zu machen, wozu dieser
aber nicht in der Lage war (act. 30 bis 45 sowie act. 49 bis 51). Unter
diesen Umständen kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie sei
ihrer Abklärungspflicht in ungenügender Weise nachgekommen.
Der Beschwerdeführer unterliess es dagegen, Beweismittel für die
behaupteten zusätzlichen Erwerbstätigkeiten ins vorinstanzliche
Verfahren einzubringen. Es blieb jeweils bei blossen Behauptungen.
Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer
keine Beweise ins Recht gelegt. Selbst die in Aussicht gestellten
eidesstattlichen Erklärungen hat er nicht innert der ihm gesetzten Frist
eingereicht. Offensichtlich sind entsprechende Dokumente entweder nicht
vorhanden oder nicht einbringlich. Unter diesen Umständen ist von
weiteren Beweismassnahmen abzusehen, da davon keine neuen
entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Insbesondere ist auf
die beantragte Einvernahme von Zeugen zu verzichten – umso mehr, als
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Zeugenaussagen zu Vorgängen, die sich vor 50 Jahren abgespielt
haben, erfahrungsgemäss wenig verlässlich sind (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis;
SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b).
5.4. Wie bereits erwähnt ist für die Korrektur des IK der volle Nachweis
des behaupteten Sachverhalts erforderlich, sofern die Unrichtigkeit nicht
offenkundig ist (vgl. E. 3.2 hiervor). In casu liegen weder Aktenstücke vor,
die auf eine offenkundige Unrichtigkeit hindeuteten, noch hat der
Beschwerdeführer den vollen Beweis für die Richtigkeit seiner
Behauptungen erbracht, so dass von den Einträgen im IK auszugehen ist.
5.5. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, wurden für die
Beitragszeiten der Jahre 1948 bis 1968 nur die Kalenderjahre der
Beitragsleistung in die IK eingetragen, so dass, sofern die Dauer der
Erwerbstätigkeit nicht durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder
gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen ist
(vgl. zum Ganzen E. 3.1 hiervor), für die Ermittlung der Beitragsdauer vor
1969 bei Versicherten ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz auf
die "Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den
Jahren 19561968" abzustellen ist (vgl. Angang IX der vom BSV
herausgegebenen Wegleitung über die Renten [RWL]; gültig ab dem 1.
Januar 2003, Stand: 1. Januar 2011).
5.5.1. Für das Jahr 1962 ist im Auszug aus dem IK des
Beschwerdeführers ein Einkommen von Fr. 950. erfasst. Gemäss
Angaben der Vorinstanz war der Beschwerdeführer dabei im
Erwerbszweig 32 (Metall, Maschinenindustrie, Apparatebau,
Musikinstrumentenbau) tätig. Hieraus ergibt sich bei Anwendung der
Tabellen des Anhangs IX zur RWL eine Beitragszeit von zwei Monaten,
wie dies die Vorinstanz in zutreffender Weise festgehalten hat. Somit ist
der Beschwerdeführer in der Schweiz lediglich während zwei Monaten im
Sinne von Art. 50 AHVV versichert gewesen ist und weist kein volles
Beitragsjahr gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG auf.
5.5.2. Ob die Arbeit des Beschwerdeführers im Betrieb von D._______,
G._______, tatsächlich dem Erwerbszweig 32 zuzuordnen ist, lässt sich
anhand der Akten nicht überprüfen. Selbst wenn aber diese
Erwerbstätigkeit einem der damals laut den Tabellen des Anhangs IX zur
RWL am schlechtesten entlohnten Erwerbszweige zuzuordnen wäre, so
ergäbe sich kein anderes Ergebnis: Zwar betrüge die Beitragszeit bei
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einem Jahreseinkommen von Fr. 950. in den Erwerbszweigen 1
(Landwirtschaft) und 72 (Taglöhnerei wechselnder Art) drei Monate. Auch
diese Beitragsdauer läge aber weit unter der minimalen
Versicherungsdauer von mindestens elf Monaten, so dass der
Beschwerdeführer auch aus dieser Sicht kein volles Beitragsjahr
aufwiese.
5.6. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
eine ordentliche Alters oder Hinterlassenenrente hat, da ihm nicht
mindestens ein volles Beitragsjahr angerechnet werden kann (Art. 29
Abs. 1 AHVG).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar der für ein volles
Beitragsjahr erforderliche Mindestbeitrag geleistet wurde, jedoch die
Mindestversicherungsdauer von mehr als elf Monaten nicht erfüllt bzw.
rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Der Beschwerdeführer hat damit
keinen Anspruch auf eine Altersrente der AHV und die Beschwerde vom
7. Januar 2010 ist abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2. Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
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Seite 12
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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