B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-134/2018
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
A._______, (Serbien),
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenfestsetzung,
Einspracheentscheid SAK vom 22. November 2017.
C-134/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) gebo-
ren am (…) 1954, ist ein in Serbien wohnhafter serbischer Staatsangehö-
riger, der mit B._______, einer Landsfrau verheiratet ist. Am 21. April 2017
beantragte der Versicherte einen zweijährigen Vorbezug der Schweizeri-
schen Altersrente (Versichertendossier SAK [act.] 4).
A.b Mit Verfügung vom 15. August 2017 sprach die Schweizerische Aus-
gleichskasse (SAK; im Folgenden auch Vorinstanz) dem Versicherten per
1. August 2017 eine ordentliche Altersrente mit Kürzung wegen zweijähri-
gem Rentenvorbezug von monatlich Fr. 217.- zu. Der Berechnung legte die
SAK eine anrechenbare gesamte Versicherungszeit von 6 Jahren und 6
Monaten (Rentenskala 6), Erziehungsgutschriften von 2.5 Jahren sowie
ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 46‘530.-
zugrunde (act. 19).
A.c Mit einer an die Vorinstanz gerichteten Eingabe vom 6. September
2017 (act. 20 S. 1) erklärte die Ehefrau des Versicherten, im Namen des
Versicherten, dass er mit dem Einspracheentscheid vom 15. August 2017
nicht einverstanden sei. Zudem ersuchte sie um die Berechnung der Rente
ab dem 65. Lebensjahr mit entsprechender Abrechnung sowie um einen
Überblick über das jährliche Einkommen.
A.d Am 31. Oktober 2017 beantwortete die Vorinstanz den Ehegatten die
gestellten Fragen. Darüber hinaus forderte sie den Beschwerdeführer auf,
bis zum 20. November 2017 mitzuteilen, ob er seinen Antrag auf Renten-
vorbezug zurückziehen wolle (act. 23).
A.e Am 13. November 2017 erklärte die Ehefrau des Beschwerdeführers,
in seinem Namen, dass sie die Einsprache aufgrund der festgesetzten
Rentenhöhe erhoben hätten und ersuchte um erneute Berechnung der
Rente, da sie so niedrig sei (act. 25).
B.
B.a Mit Einspracheentscheid vom 22. November 2017 wurde die Eispra-
che vom 6. September 2017 abgewiesen (act. 26).
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B.b In seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 18. Dezember 2017 liess der
Beschwerdeführer über seine Ehegattin erklären, er sei mit einem Renten-
betrag von monatlich Fr. 251.-, ab dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses
einverstanden. Die Vorinstanz übermittelte das Schreiben zuständigkeits-
halber am 3. Januar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht (Akten im Be-
schwerdeverfahren [B-act.]1).
B.c Am 22. Januar 2018 erklärte die Ehefrau des Beschwerdeführers in
seinem Namen, dass dieser bei seiner Beschwerde bleibe (B-act. 3).
B.d Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Ja-
nuar 2018 wurde davon Kenntnis genommen, dass der Beschwerdeführer
kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (B-act. 4).
B.e Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 28. Februar 2018 liess der Be-
schwerdeführer über seine Ehegattin erklären, dass er mit „dem Vorschlag“
der Vorinstanz einverstanden sei. Die Eingabe wurde am 19. April 2018 an
das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (B-act. 15).
B.f Am 26. April 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und
verwies dabei im Wesentlichen auf den Einspracheentscheid vom 22. No-
vember 2017 (B-act. 17).
C.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit Entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Perso-
nen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das
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VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs.
1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte
Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hin-
sicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde-
beurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG sowie Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Einspracheent-
scheids vom 22. November 2017 (B-act. 1) ist der Beschwerdeführer be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än-
derung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzu-
treten.
1.4
1.4.1 Streitgegenstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tat-
sächlich angefochtene Rechtsverhältnis. Anfechtungs- und Streitgegen-
stand beziehen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis, sei es auf eines
(z.B. Rentenanspruch), sei es auf mehrere Rechtsverhältnisse (z.B. Ein-
gliederungs- und Rentenanspruch). Anfechtungs- und Streitgegenstand
sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten
wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Bezieht
sich die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten
Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise
festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht
zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a).
1.4.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil-
det vorliegend der Einspracheentscheid vom 22. November 2017, mit wel-
chem die Vorinstanz die Altersrente auf der Basis einer gesamten Versi-
cherungszeit von 6 Jahren und 6 Monaten (act. 19 S.34; Versicherungs-
jahre des Jahrgangs: 42 Jahre), der Rentenskala 6 sowie eines massge-
benden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 46‘530.- berechnet
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hat. Mit Blick auf das Begehren des Beschwerdeführers ist streitig und zu
prüfen, ob die Vorinstanz die AHV-Rente in der Höhe von monatlich Fr.
217.- korrekt berechnet hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Nachfolgend sind die zur materiellrechtlichen Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 Der Beschwerdeführerer besitzt die serbische Staatsbürgerschaft und
wohnt in Serbien. Das zwischen der Republik Serbien und der Schweiz
ausgehandelte Sozialversicherungsabkommen ist noch nicht in Kraft ge-
treten (vgl. > Sozialversicherungen > Internatio-
nale Sozialversicherung > Grundlagen und Abkommen > Liste der Sozial-
versicherungsabkommen, abgerufen am 31.1.2018). Bis zum Inkrafttreten
dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisherige Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR
0.831.109.818.1, nachfolgend: Staatsvertrag) anwendbar (vgl. BGE 126 V
198 E. 2b; 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 des Staatsvertrags
stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Weder im Staatsvertrag noch in anderen bilateralen Vereinbarungen sind
Vorschriften auszumachen, die hier zu beachten wären. Die Prüfung der
streitigen AHV-Leistungsansprüche sowie die Ausgestaltung des Verfah-
rens bestimmen sich deshalb grundsätzlich nach den schweizerischen
Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem AHVG und der AHVV (SR
831.101) sowie dem ATSG.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130
V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmun-
gen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
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Seite 6
sätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126
V 134 E. 4b). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf die (um zwei
Jahre) vorbezogene Altersrente entstand am 1. August 2017 (vgl. Art. 40
Abs. 1 AHVG; vgl. E. 3.1.1). Massgebend sind somit diejenigen Normen,
welche am 1. August 2017 in Kraft standen.
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 22. November 2017) eingetrete-
nen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die
den Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E.1b).
2.4 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessen-
heit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
2.6 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und
Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG), so-
fern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- o-
der Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs.
1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch
entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss
Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21
Abs. 2 AHVG).
2.7 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie
gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte
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mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Ver-
sicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die
Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1
AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei-
tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die ein-
getretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden
(Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die ren-
tenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich
viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m.
Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
2.8 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe-
trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich
grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-
gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Er-
mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird
die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex ge-
mäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversiche-
rungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der
aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreu-
ungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis
Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Renten-
index nach Artikel 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durch-
schnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in
das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des
Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das
Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals
ein Eintrag im individuellen Konto (IK) vorgenommen wurde, wobei dieses
Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr
und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis
Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG [heute: BGer]
H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4).
2.9 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge-
meinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden
Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen,
wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person
Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Schei-
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dung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseiti-
gen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen
dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem-
ber vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst
rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der
schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4
AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in
jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind,
hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in ei-
nem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, wer-
den die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die
Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen
im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden
nicht geteilt (Abs. 3).
2.10 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge
wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden
beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entspre-
chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff.
AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten
Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kon-
tenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen
(Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung
verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Ein-
tritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im indivi-
duellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig
ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das
gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende
Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer vollendete sein 63. Altersjahr am 23. Juli 2017,
weshalb sein Anspruch auf eine um zwei Jahre vorbezogene Altersrente
am 1. August 2017 entstand. Bei der ursprünglichen Berechnung des ent-
sprechenden Rentenbetrags ging die Vorinstanz von 42 Versicherungsjah-
ren des Jahrgangs, 6 vollen Versicherungsjahren, einer gesamten Versi-
cherungszeit von 6 Jahren und 6 Monaten, Erziehungsgutschriften von 2.5
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Seite 9
Jahren, der Rentenskala 6 sowie von einem massgebenden durchschnitt-
lichen Jahreseinkommen von Fr. 46‘530.- aus (Verfügung vom 15. August
2017; act. 19). Im Rahmen des vorliegend angefochtenen Einsprachent-
scheids vom 22. November 2017 hat die Vorinstanz ihr Berechnungen be-
stätigt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Berechnung der
Altersrente korrekt vorgenommen hat.
3.2 Der Aufstellung der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versi-
cherungszeiten und Einkommen ist zu entnehmen, dass dem Beschwer-
deführer in der gesamten Versicherungszeit während 6 Jahren und 6 Mo-
naten AHV-Beiträge abgerechnet worden sind (vgl. act. 10 und 19 S. 5).
3.3 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente am 1. August
2017 hat die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1954)
42 Jahre betragen (Jahrgangstabellen, S. 8; abrufbar unter -
> Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Voll-
zug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen/Renten
> Rententabellen > Details > Rententabellen 2013 [gültig ab 1. Januar
2015]; zuletzt besucht am 30. Mai 2018). Die anwendbare Rentenskala,
welche sich nur nach den vollen Beitragsjahren – vorliegend deren 6 – be-
misst, ist daher die Rentenskala 6 (vgl. Rententabellen 2015, a.a.O., S.
10). Die entsprechenden Erhebungen der Vorinstanz im Rahmen des an-
gefochtenen Einspracheentscheids sind deshalb ebenfalls nicht zu bean-
standen.
3.4 Gemäss Einspracheentscheid vom 22. November 2017 wurde betref-
fend den Beschwerdeführer ein Einkommen von insgesamt Fr. 174‘788.-
vermerkt (act. 30 S. 5). Dieser Betrag setzt sich, aufgrund der Einkom-
mensteilung, nachdem bei der Ehefrau des Beschwerdeführers der Versi-
cherungsfall bereits eingetreten ist (E. 2.9), aus dem geteilten Einkommen
der Ehefrau von Fr. 83‘400.- und dem geteilten Einkommen des Beschwer-
deführers von Fr. 91‘388.- zusammen. Der Betrag von Fr. 174‘788.- ist
zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex ge-
mäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungsfaktor beträgt vorlie-
gend 1,074 (Aufwertungsfaktoren 2017, abrufbar unter
> Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug So-
zialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen/Renten > Auf-
wertungsfaktoren 2017, [Jahr des Beginns der Altersrente]; erster massge-
blicher IK-Eintrag im Jahr 1978), sodass sich das aufgewertete Gesamt-
einkommen auf Fr. 187‘723.- beläuft. Geteilt durch die Anzahl der festge-
stellten und zu berücksichtigenden Beitragsjahre (6.5) ergibt dies ein
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durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 28‘880.-. Schliesslich sind
noch eine ganze sowie drei halbe Erziehungsgutschriften von insgesamt
Fr. 16‘269.- anzurechnen, womit das durchschnittliche Jahreseinkommen
Fr. 45‘149.- ergibt. Damit ist der nächst höheren Tabellenwert Fr. 46‘530.-.
Unter Berücksichtigung der Rentenskala 6 betragen die monatlichen Ren-
tenleistungen somit Fr. 251.- (Rententabellen 2015, a.a.O., Skala 6, S. 94),
weshalb auch diesbezüglich die Erhebungen der Vorinstanz nicht zu bean-
standen sind. Aufgrund des zweijährigen Vorbezugs hat die Vorinstanz
schliesslich zu Recht eine Kürzung der Rente um 13.6 % dh. abzüglich 34.-
vorgenommen. Die berechnete monatliche Rente in der Höhe von Fr. 217.-
ist folglich nicht zu beanstanden.
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vo-
rinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers im Rahmen des Erlasses
des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. November 2017 korrekt
berechnet hat. Ferner hat sie hypothetisch den Rentenbetrag ab dem or-
dentlichen Rentenalter von 65 Jahren berechnet (act. 23 S. 2), was eine
monatliche ordentliche Altersrente (ohne Vorbezug) von Fr. 251.- ab 1. Au-
gust 2019 ergeben hätte. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer scheint in seiner Beschwerde den ihm zugesprochenen
Rentenbetrag von Fr. 217.- nicht mehr zu beanstanden. Jedoch verlangt
er, trotz zweijährigen Vorbezugs, einen monatlichen Rentenbetrag von Fr.
251.-, was unzulässig ist. Demnach erweist sich der Entscheid der Vo-
rinstanz als rechtens, weshalb die dagegen vom Versicherten erhobene
Beschwerde als offensichtlich unbegründet im einzelrichterlichen Verfah-
ren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
C-134/2018
Seite 11
Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Giulia Santangelo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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