Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1342/2010
Urteil vom 27. Januar 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Kanada, Zustelldomizil: Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand AHV (freiwillige Versicherung).
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1950 geborene, geschiedene, Schweizerbürger X._______
wohnt in Kanada und ist seit 1994 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung)
angeschlossen (act. 1, 3 und 8).
B.
B.a Mit (nicht eingeschriebenem) Schreiben vom 8. Juni 2009 (act. 3) hat
die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) X._______
gemahnt, die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Periode
2008 innert 30 Tagen seit Erhalt des Schreibens einzureichen.
B.b Mit (nicht eingeschriebenem) Schreiben vom 14. September 2009
(act. 4) machte die SAK X._______ erneut darauf aufmerksam, dass die
Einkommens- und Vermögenserklärung noch ausstehend sei. Zudem
drohte ihm die SAK an, gestützt auf sein geschätztes Einkommen eine
Veranlagungsverfügung zu erlassen, sollte er nicht innert 30 Tagen seit
Erhalt der Mahnung die verlangten Unterlagen einreichen.
B.c Mit Beitragsverfügung vom 21. Oktober 2009 (act. 5) setzte die SAK
den Beitrag von X._______ für das Jahr 2008 auf total Fr. 4'865.30
(Fr. 4'723.60 zuzüglich 3% Verwaltungskosten von Fr. 141.70) fest.
Dieser Berechnung legte die SAK ein (geschätztes) anrechenbares
jährliches Einkommen von CAD 50'000.-- zu einem Kurs von 0,96418
zugrunde. Die Verfügung wurde der SAK von der kanadischen Post mit
dem Vermerk "moved/unknown // déménagé ou inconnu" retourniert
(Posteingang SAK am 25. November 2009; act. 6).
B.d Mit (nicht eingeschriebenem) Schreiben vom 16. Dezember 2009
(act. 7) wurde X._______ die bisherige Korrespondenz noch einmal
zugestellt.
C.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 (act. 8) wandte sich X._______ an
die SAK und erhob Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom
21. Oktober 2009, von welcher er erst nach Telefongesprächen mit
Mitarbeiterinnen der SAK respektive nach Erhalt einer Mitteilung per E-
Mail am 11. Januar 2010 erfahren habe. Zur Begründung führte er aus,
gemäss Absprache mit Frau A._______ (SAK) im Dezember 2007 habe
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er die Beiträge für die Jahre 2007, 2008 und 2009 mit dem
entsprechenden Jahresvermerk einbezahlt. Im Jahr 2008 habe er die
Änderung seiner Postadresse telefonisch mitgeteilt und seither nichts
mehr von der SAK gehört. In Zukunft wünsche er die postalische
Zustellung ausschliesslich an seine schweizerische Zustelladresse
(Y._______).
D.
Am 25. Januar 2010 ist das am 12. Januar 2010 datierte Formular
"Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der
Beiträge 2009" bei der SAK eingegangen (act. 9).
E.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2010 (act. 10) forderte die SAK X._______
auf, die ausstehenden Beiträge in der Höhe von Fr. 3'167.90 zu
begleichen.
Am 19. Februar 2010 ist das unzustellbare Schreiben ("moved") wieder bei der SAK eingegangen (act. 11).
F.
Mit Schreiben vom 3. März 2010 (act. 12) teilte X._______ der SAK mit,
er sei seit 1994 Mitglied der freiwilligen Versicherung und sei nicht
erwerbstätig (Hausmann) und habe weder Einkommen noch Vermögen.
G.
Mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2010 (act. 15) hat die SAK die
Einsprache von X._______ mit der Begründung abgewiesen, er habe
trotz der beiden Mahnungen vom 8. Juni 2009 und vom 14. September
2009 die Einkommens- und Vermögenserklärung nicht eingereicht,
weshalb die Beiträge für das Jahr 2008 beruhend auf einer amtlichen
Schätzung verfügt worden seien.
H.
Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Februar 2010 hat X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. März 2010
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur
Begründung führte er aus, er habe von der SAK seit der telefonisch
gemeldeten Adressänderung keine Post mehr erhalten. Die von der SAK
amtlich verfügten Beiträge seien zu hoch, da er nicht erwerbstätig sei.
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I.
Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2010 beantragte die SAK die Abweisung
der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, sie habe dem
Beschwerdeführer die Aufforderung zur Einreichung der Erklärung
zweimal zugestellt, da die erste Aufforderung von der Post retourniert
worden sei. Anschliessend sei der Beschwerdeführer zweimal mit einem
Schreiben an seine neue Adresse gemahnt worden. Auf keines der
Schreiben habe der Beschwerdeführer reagiert. Die Schreiben seien von
der Post zwar nicht retourniert worden, ein Zustellnachweis sei jedoch
nicht vorhanden. Die Beitragsverfügung, welche ebenfalls an die neue
Adresse gesandt worden sei, habe der Beschwerdeführer offensichtlich
erhalten.
J.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die
Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten
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Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG
beschwerdelegitimiert ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des streitigen Entscheides Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2. In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende
Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die
Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar.
2.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die
Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2008 zu Recht amtlich
festgesetzt hat und, falls ja, ob diese korrekt ermittelt worden sind.
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3.1.
3.1.1. Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten
können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf
aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
3.1.2. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige
Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des
Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die
Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von
Leistungen (Art. 2 Abs. 6 [1. Satz] AHVG).
3.1.3. Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der
Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur
Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu
machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV).
3.1.4. Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach
Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen
Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Die Ausgleichskasse setzt die
für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni
des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von
der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt
die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b Abs. 2 VFV).
3.1.5. Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht
fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter
Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die
Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der
freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge
durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung obliegt der Verwaltung. Weil der
Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht
um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive
Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei
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ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 103 V 65 E. 2a mit
weiteren Hinweisen). Der Nachweis der Zustellung eingeschriebener Sendungen kann durch
Empfangsbescheinigungen gesichert werden.
3.2. Die SAK macht geltend, der Beschwerdeführer sei zweimal gemahnt
worden, die fehlenden Unterlagen einzureichen. Die Briefe seien nicht
retourniert worden, weshalb davon auszugehen sei, dass der
Beschwerdeführer diese erhalten habe.
3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet, die Mahnungen erhalten zu haben.
Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, er habe von der Verfügung
vom 21. Oktober 2009 erst anlässlich eines Telefongesprächs mit einer
Mitarbeiterin der SAK respektive aufgrund der im Anschluss daran
erfolgten Zustellung per E-Mail Kenntnis erhalten. Aus den Akten der
SAK geht nicht hervor, ob die Mahnungen und die Verfügung dem
Beschwerdeführer zugestellt werden konnten. Obwohl die SAK durch den
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 8. März 2010 aufgefordert wurde,
die entsprechenden Zustellungen zu belegen, hat sie keine
Zustellnachweise eingereicht. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers
kann überdies nicht geschlossen werden, dass er die Schreiben erhalten
hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK keinen rechtsgenüglichen Nachweis für die Zustellung
der Mahnungen erbracht hat, weshalb die erfolgte amtliche Einschätzung zu Unrecht erfolgt ist. Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Februar 2010
aufzuheben. Die Sache ist an die SAK zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführer
ordnungsgemäss auffordere, die nötigen Unterlagen einzureichen (sofern dies nicht bereits geschehen ist),
um anschliessend die Höhe der Beiträge für das Jahr 2008 festzulegen.
4.
4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem
obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine
unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht
keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom
24. Februar 2010 wird aufgehoben, und die Sache wird zum weiteren
Vorgehen im Sinn der Erwägung 3.3 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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