Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1342/2011
{T 0/2}
U r t e i l v om 2 1 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______, (wohnhaft im Kosovo)
Zustelladresse: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand Verzugszinsen/Schadenersatz;
Einspracheentscheid der SAK vom 4. Februar 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) 1950 geboren wurde,
kosovarischer Staatsangehöriger ist und im Kosovo lebt (vgl. Akten der
Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [im Folgenden: SAK bzw.
Vorinstanz] SAK/9, 13),
dass er in den Jahren 1971, 1972 und 1976 bis 1986 mit Unterbrüchen
während insgesamt 110 Monaten in der Schweiz arbeitete und Beiträge
an die schweizerische Alters, Hinterbliebenen und
Invalidenversicherung bezahlte (vgl. SAK/2831),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2010 und
Formular vom 12. August 2010 bei der SAK um Rückvergütung seiner
AHVBeiträge ersuchte (SAK/2, 69),
dass die SAK ihm mit Verfügung vom 15. November 2010 einen
Rückvergütungsbetrag von Fr. 16'111.10 zusprach (SAK/3234),
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 11. Dezember
2010 Einsprache erhob (vgl. SAK/36, 39) und beantragte, diese
Verfügung sei aufzuheben und ihm mit einer neuen Verfügung zusätzlich
ein "Schadenersatz" in der Höhe eines Zinses von 5% seit 1986 bis 1.
April 2010 zuzusprechen,
dass die SAK die Einsprache am 4. Februar 2011 abwies, die Verfügung
vom 15. November 2010 bestätigte und dies damit begründete, dass der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verzugszinsen habe (vgl. SAK/40
f.),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid am 22.
Februar 2011 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die Verfügung vom 15.
November 2010 sei aufzuheben und die SAK sei zum Erlass einer neuen
Verfügung zu verpflichten, mit welcher auf dem Rückvergütungsbetrag
von Fr. 16'111.10 zusätzlich als "Schadenersatz" für die Blockierung
dieses Guthabens ein Zins von 5% seit 1986 bis 1. April 2010 zu
berechnen sei (vgl. Akten des Beschwerdeverfahrens act. 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 11. April 2011 einen Kostenvorschuss von Fr.
400. auferlegte und ihn dazu einlud, eine Replik einzureichen,
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dass kein Kostenvorschuss geleistet und keine Replik eingereicht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. Juni 2011 die besagte
Zwischenverfügung betreffend Erhebung des Kostenvorschusses aufhob
und den Schriftenwechsel abschloss,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
wozu nach Art. 33 Bst. d VGG auch die SAK gehört,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art.
37 VGG nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt,
dass indes das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist,
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen
Einspracheentscheid vom 4. Februar 2011 berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, so
dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und daher auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass der Bundesrat im Dezember 2009 beschloss, das Abkommen vom
8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8.
Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, im Folgenden: Abkommen) nur noch bis
zum 31. März 2010 anzuwenden, ab dem 1. April 2010 gelte der Kosovo
als Nichtvertragsstaat, also als Staat, mit dem die Schweiz kein
Sozialversicherungsabkommen hat (vgl. Mitteilungen an die AHV
Ausgleichskassen und ELDurchführungsstellen Nr. 265 des
Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom 28. Januar 2010 [unter
> Praxis > Vollzug Sozialversicherungen > AHV >
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Mitteilungen, zuletzt besucht am 11. Juli 2011], im Folgenden: Mitteilung
BSV),
dass der Beschwerdeführer sein Begehren im Wesentlichen damit
begründete, dass er – im Gegensatz zu Versicherten aus anderen
Nichtvertragsstaaten mit der Schweiz – die Auszahlung seiner AHV/IV
Beiträge nicht bereits beim definitiven Verlassen der Schweiz [im Jahre
1986] mittels Gesuch habe verlangen können,
dass das Abkommen seit dem 1. April 2010 im Verhältnis zum Kosovo
"verändert" worden sei und er (erst) seither die Rückvergütung der
Beiträge verlangen könne, woraus ihm ein Schaden erwachen sei,
dass er – entgegen dem Verständnis der SAK – nicht um Zusprache von
Verzugszinsen ab Antragstellung ersucht habe,
dass die Begründung der Begehren die Beschwerdeinstanz in keinem
Falle bindet (Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2011 das Gesuch
um Gewährung eines Verzugszinses mit der Begründung abwies, es
bestehe gestützt auf Art. 26 Abs. 2 ATSG kein Anspruch auf Gewährung
eines Verzugszinses, weil die Rückvergütung innert kürzerer Frist als
zwölf Monate ab Antragstellung verfügt worden sei,
dass der Beschwerdeführer bereits mit Einsprache vom 11. Dezember
2010 und erneut mit Beschwerde sinngemäss einen Verzugszins in Höhe
von 5% seit 1986 bis 31. März 2010 verlangte mit der Begründung, er
habe unter der Geltung des Abkommens zwischen 1986 bis 31. März
2010 seine Beiträge nicht zurückverlangen können und damit – weil er
die Beiträge nicht auf ein persönliches Konto habe überweisen können –
einen [Zins]Schaden erlitten,
dass in Nachachtung von Art. 62 Abs. 4 VwVG vorliegend zu prüfen ist,
ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 1986 bis und mit 31. März
2010 (als dem letzten Tag der Anwendbarkeit des Abkommens in Bezug
auf den Kosovo) Anspruch auf Verzinsung des
Beitragsrückvergütungsbetrages von Fr. 16'110.10 hat,
dass allfällige Verzugszinsen oder Schadenersatzansprüche für eine
Verzögerung der Beitragsrückvergütung ab dem 12. August 2010 aus
den obgenannten Gründen nicht zu prüfen sind,
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dass die SAK mit Vernehmlassung vom 1. April 2011 (act. 5) die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 15.
November 2010 und des Einspracheentscheids vom 4. Februar 2011
beantragte,
dass sie diesen Antrag im Wesentlichen damit begründete, dass die
Rückvergütung nur die tatsächlich bezahlten Beiträge umfasse und
Verzugszinsen frühestens 12 Monate nach Geltendmachung des
Anspruchs fällig würden, welche Frist vorliegend nicht überschritten
worden sei,
dass der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr aus der Schweiz im
Jahre 1986 als kosovarischer Staatsangehöriger im Kosovo lebte und
jedenfalls bis zum 31. März 2010 unter den Anwendungsbereich des
Abkommens fiel (vgl. BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1), womit
sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen AHV besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine
abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften beurteilt (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens),
dass das Abkommen keine Regelungen zur Rückvergütung von
schweizerischen AHVBeiträgen enthält,
dass gemäss schweizerischem Recht (nur) Ausländern, die ihren
Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine
zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die gemäss den Artikeln 5, 6,
8, 10 oder 13 des Bundesgesetzes über die Alters und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10)
bezahlten Beiträge rückvergütet werden können, wobei der Bundesrat die
Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung regelt (vgl.
Art. 18 Abs. 3 AHVG),
dass der Bundesrat von dieser Befugnis mit Erlass der Verordnung über
die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters und
Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995
(RVAHV, SR 831.131.12) Gebrauch gemacht hat,
dass angesichts der sachlichen und zeitlichen Anwendbarkeit des
Abkommens auf den Beschwerdeführer für den vorliegend betroffenen
Zeitraum von 1986 bis und mit 31. März 2010 jedenfalls bis zu diesem
Zeitpunkt kein Anspruch auf Rückvergütung von AHVBeiträgen bestand,
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dass sich diesbezüglich die Rechtslage von jener in Bezug auf einen
Nichtvertragsstaat unterscheidet, für den (auch) im betroffenen Zeitraum
kein Sozialversicherungsabkommen Anwendung fand, weshalb der
Beschwerdeführer aus einem entsprechenden Vergleich nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann,
dass gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG grundsätzlich nur für fällige
Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs und
Vergütungszinsen zu leisten sind, welche Voraussetzung während der
Geltungsdauer des Abkommens jedenfalls nicht erfüllt war,
dass weder Gesetz, Verordnung noch Abkommen in Bezug auf die
Beitragsrückerstattung eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorsehen,
dass Art. 4 Abs. 1 RVAHV ausdrücklich vorsieht, dass nur die tatsächlich
bezahlten Beiträge rückvergütet und – vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG
– keine Zinsen geleistet werden,
dass gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG Sozialversicherungen für ihre
Leistungen frühestens 12 Monate nach Geltendmachung des Anspruchs
verzugszinspflichtig sind, welche Frist bei Erlass des angefochtenen
Einspracheentscheids nicht abgelaufen war,
dass die Nichtrückvergütung der Beiträge bis zum 31. März 2010 dem
geltenden Recht entsprach, womit es an der für einen
Schadenersatzanspruch vorausgesetzten Widerrechtlichkeit fehlt (vgl.
insbesondere Art. 78 Abs. 1 ATSG),
dass der Beschwerdeführer daher für den geltend gemachten Zeitraum
von 1986 bis und mit 31. März 2010 keinen Anspruch auf Verzugszinsen
auf dem Beitragsrückvergütungsbetrag hat,
dass er daraus, dass die Rückvergütung nicht vor dem 1. April 2010
erfolgt ist, keinen Schadenersatzanspruch ableiten kann,
dass in Anbetracht dessen, dass vorliegend einzig die Nichtgewährung
von Verzugszinsen auf den rückvergüteten AHV/IVBeiträgen im Streit
liegt, deren Nichtgewährung zu bestätigen ist, auf die Frage, ob
vorliegend das Abkommen weiterhin anwendbar wäre, nicht weiter
einzugehen ist,
dass die Beschwerde daher abzuweisen und der Einspracheentscheid
vom 4. Februar 2011 zu bestätigen ist,
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dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] e contrario),
dass der obsiegenden Vorinstanz nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine
Parteientschädigung zusteht,
dass daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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