Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1347/2011
Urteil vom 28. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
Parteien A._______, AT-1140 Wien,
Beschwerdeführer,
Gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügung vom 8. Februar 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass zugunsten des 1980 geborenen, damals in Spanien wohnhaften
Schweizer Bürgers A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) bis
zum Erreichen seiner Volljährigkeit Leistungen der Invalidenversicherung
(IV) infolge eines Geburtsgebrechens (Nierenpolyzystose) erbracht
worden sind (vgl. act. 1.9 A),
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch:
Vorinstanz) am 15. April 2002 ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers
vom 16. August 2001 um Gewährung einer IV-Rente aufgrund einer sich
seit Ende der 90er-Jahre manifestierenden psychischen Erkrankung
wegen fehlender Beitragszeiten abgewiesen hat (vgl. act. 1.9 und 8),
dass die Vorinstanz mit inzwischen rechtskräftiger Verfügung vom 22.
Januar 2009 auch ein zweites Rentenbegehren vom 27. Juni 2008 des
nun in Österreich wohnhaften Beschwerdeführers abgewiesen hat, da er
nicht während der erforderlichen Mindestdauer Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) entrichtet habe (act. 78),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Februar 2011 ein weiteres
Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer IV-Rente
abgewiesen hat, da dieser bis zum Eintritt des Versicherungsfalls keine
Beiträge an die AHV/IV geleistet habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 16. Februar 2011
(Postaufgabe am 21. Februar 2011) sowie 9. März 2011 (Postaufgabe
am 10. März 2011) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben
und sinngemäss beantragt hat, die Verfügung vom 8. Februar 2011 sei
aufzuheben und es sei ihm eine IV-Rente auszurichten,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2011 unter
Verweis auf die Ausführungen der IV-Stelle des Kantons Thurgau die
Abweisung der Beschwerde beantragt hat,
dass der Beschwerdeführer in weiteren Eingaben (Eingang beim
Bundesverwaltungsgericht am 12. April, 5. Mai, 17. Mai und 10. Juni
2011) auf seine sozialen und finanziellen Probleme hingewiesen, weitere
medizinische Unterlagen eingereicht und erneut um Ausrichtung einer IV-
Rente ersucht hat,
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dass die Vorinstanz zu diesen zusätzlichen Eingaben nicht einlässlich
Stellung nahm.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.
32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist,
so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist,
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde einzutreten ist,
dass gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20; in der Fassung vom 6.
Oktober 2006 [5. IV-Revision]) die Versicherten dann Anspruch auf eine
ordentliche IV-Rente haben, wenn sie bei Eintritt der Invalidität während
mindestens drei Jahren Beiträge an die AHV/IV geleistet haben bzw.
wenn ihnen gemäss den Vorschriften der AHV-Gesetzgebung Beiträge
des Ehegatten, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften oder
Versicherungsjahre in einem EU-Staat angerechnet werden können –
wobei die Berücksichtigung derartiger ausländischer Versicherungszeiten
voraussetzt, dass die Beitragsdauer in der Schweiz zumindest ein Jahr
beträgt (vgl. Art. 45 und Art. 48 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
[SR 0.831. 109.268.1]),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er leide seit dem 19.
Altersjahr (1999) unter einer paranoiden Schizophrenie und sei aus
diesem Grunde arbeits- bzw. erwerbsunfähig und damit in
rentenbegründendem Ausmass invalid (act. 90),
dass er zudem auf das weiterhin bestehende Nierenleiden hinweist,
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dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bereits
Ende der 90er-Jahre psychische Probleme hatte, im Februar 2000 wegen
der Diagnose einer psychotischen Störung mit Schizophreniesymptomen
hospitalisiert wurde und in der Folge anlässlich einer weiteren
Hospitalisation im Jahre 2003 die Diagnose einer paranoiden
Schizophrenie gestellt worden ist (vgl. etwa act. 16.2), die seither
wiederholt bestätigt wurde (vgl. etwa den fachärztlichen Befundbericht
vom 17. Januar 2011 von Dr. B._______ [Beschwerdebeilage]),
dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieses psychischen Leidens seit
Abbruch seiner Ausbildung mit 19 Jahren eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, wie dem nicht zu beanstandenden
fachärztlichen Befundbericht vom 26. September 2008 der Dres.
C._______ und D._______ zu entnehmen ist (vgl. act. 77),
dass zudem feststeht, dass das Nierenleiden auf ein Geburtsgebrechen
zurückzuführen ist (vgl. etwa den Arztbericht vom 25. Februar 1994 von
Dr. E._______, act. 1.9 A),
dass andere rentenanspruchsrelevante Leiden weder vom
Beschwerdeführer geltend gemacht werden noch aktenkundig sind,
dass somit die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
und damit seine Invalidität bereits Ende der 90er-Jahre eingetreten ist
(Versicherungsfall),
dass dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers
zu entnehmen ist, dass er nur in den Jahren 2001 bis 2003 Beiträge an
die AHV/IV geleistet hat (act. 93),
dass damit feststeht, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt der Invalidität
bzw. des Versicherungsfalls noch keine Beiträge an die AHV/IV geleistet
hatte,
dass zudem dem damals ledigen, kinderlosen Beschwerdeführer keine
Beitragszeiten des Ehegatten oder Erziehungs- und
Betreuungsgutschriften angerechnet werden können und mangels einer
damals einjährigen Beitragsdauer in der Schweiz auch die
Berücksichtigung allfälliger Versicherungszeiten in einem EU-Staat
ausgeschlossen ist,
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dass der Beschwerdeführer damit die versicherungsmässige
Voraussetzung einer ausreichenden Beitragsdauer nicht erfüllt, so dass
er keinen Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente hat,
dass Schweizer Bürger nur dann Anspruch auf eine ausserordentliche IV-
Rente haben, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt haben (Art. 39 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]),
dass der Beschwerdeführer Wohnsitz in Österreich hat, so dass er auch
keinen Anspruch auf eine ausserordentliche IV-Rente hat,
dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist
und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in
Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, da der Beschwerdeführer
Sozialhilfe bezieht und somit offenkundig mittellos ist (Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu
sprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE].
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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