B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1347/2013
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
X._______, Spanien,
vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger,
Rechtsanwalt, Avda. La Habana, 9-1.°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Verfügung vom 6. Februar 2013).
C-1347/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1951 geborene und in ihrer Heimat Spanien wohnhafte X._______
(im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war von 1974 bis
1992 als Köchin in der Schweiz tätig und entrichtete während dieser Zeit
Beiträge an die obligatorische Schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV). Vom 1. Mai 1999 bis 14. Januar
2002 arbeitete sie in Spanien als Bäuerin. Am 11. September 2006 mel-
dete sie sich im Wesentlichen wegen Nacken-, Rücken- und Schulterbe-
schwerden zum Bezug von IV-Leistungen an; das vom spanischen Versi-
cherungsträger weitergeleitete Leistungsgesuch ging am 2. Mai 2007 zu-
sammen mit weiteren Formularen bei der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse (SAK) ein (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act] 1 bis 8 und
28).
B.
Nach Vorliegen eines Teils der für die Beurteilung des Leistungsgesuchs
massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer
Hinsicht (act. 10, 11, 16 bis 21, 23 und 28) hielt Dr. med. A._______,
Fachärztin für Innere Medizin, vom Medizinischen Dienst der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am
16. März 2008 die Durchführung einer aktuellen neurologischen Untersu-
chung für unumgänglich (act. 29). Nach Vorliegen des Berichts der Neu-
rologin Dr. med. B._______ vom 7. Mai 2008 (act. 33) gab Dr. med.
C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom Medizinischen Dienst am
16. Juni 2008 eine Stellungnahme ab (act. 35). Gestützt auf dessen Beur-
teilung und den Einkommensvergleich vom 3. Juli 2008 (act. 36) wurde
der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Juli 2008 bei einem Invaliditäts-
grad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 32 % die Abweisung des Renten-
begehrens in Aussicht gestellt (act. 37). Nachdem der IVSTA weitere Do-
kumente aus der Heimat der Versicherten nachgereicht worden waren
(act. 38, 39, 41 und 42), erliess jene am 8. September 2008 eine dem
Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 43).
C.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 liess die Versicherte, nunmehr ver-
treten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde, der IVSTA mitteilen,
dass das Schreiben vom 8. September 2008 lediglich als Vorbescheid be-
trachtet werde, weil eine Zustellung der Verfügung in gesetzlich vorge-
schriebener Form nicht vorgenommen worden sei. Das Schreiben der
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Seite 3
IVSTA vom 22. September 2008 enthalte falsche Angaben hinsichtlich
Beginn des Fristenlaufs für eine Beschwerdeerhebung (act. 45). In der
Folge ging bei der IVSTA am 11. November 2008 das Formular E 211
("Zusammenfassung der Bescheide") ein (act. 48).
D.
Nachdem die Verfügung vom 8. September 2008 mittels Formular E 211
der Beschwerdeführerin zugestellt worden war (act. 51, 52 und 54), liess
diese durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. November 2008
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und zur Hauptsa-
che Akteneinsicht und Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Be-
schwerdebegründung beantragen; diesen Anträgen wurde mit prozesslei-
tender Verfügung vom 19. Dezember 2008 entsprochen (act. 50 und 53).
Daraufhin liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Januar 2009
die Beschwerdebegründung nachreichen (act. 55).
E.
Mit dem daraufhin im Verfahren C-7641/2008 ergangenen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2010 wurde die Be-
schwerde in dem Sinn gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen und zum Er-
lass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde
(act. 61).
F.
In der Folge wurde die Versicherte vom D._______ (im Folgenden:
D._______) in E._______ begutachtet. Die entsprechende Hauptexperti-
se der Dres. med. F._______, Fachärztin für Innere Medizin, und
G._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, datiert vom 27. Oktober 2011
(act. 71 S. 1 bis 22); das Teilgutachten von Dr. med. H._______, Facharzt
für Rheumatologie und Rehabilitation, wurde am 16. August 2011 (act. 71
S. 23 bis 32), dasjenige von Dr. med. I._______, Facharzt für Neurologie,
am 20. Juli 2011 (act. 71 S. 33 bis 36) und jenes von Dr. med. J._______,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 21. Oktober 2011 ver-
fasst (act. 71 S. 40 bis 47). Nachdem der Vorinstanz auf deren Aufforde-
rung hin (act. 73) am 20. Dezember 2011 ein weiterer Fragebogen für die
versicherte Person und eine Bescheinigung über die Zeiten der Arbeits-
unfähigkeit eingereicht worden waren (act. 74 bis 76), empfahl Dr. med.
K._______ vom medizinischen Dienst am 20. Februar 2012 die Einholung
weiterer IV-Akten (act. 79). In ihrer medizinischen Stellungnahme vom
14. Mai 2012 nannte diese Fachärztin am 14. Mai 2012 Beispiele von
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Seite 4
zumutbaren angepassten Tätigkeiten und hielt dafür, das Gutachten sei
vollständig, in sich schlüssig, begründet, nachvollziehbar und entspreche
den qualitativen Anforderungen (act. 83). Daraufhin wurde am 12. Juli
2012 ein neuer Einkommensvergleich erstellt (act. 84) und der Versicher-
ten mit Vorbescheid vom 21. August 2012 bei einem IV-Grad von 37 %
die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt (act. 85). Hier-
gegen liess die Versicherte mit Eingaben vom 30. August 2012 (vorsorg-
lich) und 30. Oktober 2012 opponieren und weitere Dokumente aus ihrer
Heimat nachreichen (act. 86 und 88 bis 91). Nachdem Dr. med.
K._______ am 1. Januar 2013 ausgeführt hatte, die neu eingereichten
Unterlagen ergäben keine neuen Gesichtspunkte von Relevanz, welche
eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit erfordern würde, weshalb ihre
Beurteilung vom 14. Mai 2012 ihre volle Gültigkeit behalte (act. 93), er-
liess die Vorinstanz am 6. Februar 2013 eine dem Vorbescheid vom
21. August 2012 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 94).
G.
Hiergegen liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 11. März 2013 (Datum des Post-
stempels) Beschwerde erheben und unter anderem die Aufhebung der
Verfügung vom 6. Februar 2013 und die Durchführung einer neuen Be-
gutachtung beantragen (Akten im vorliegenden Beschwerdeverfahren [im
Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Gutachter hät-
ten aus unerklärlichen Gründen auf die Durchführung einer Magnetreso-
nanz-Untersuchung verzichtet, wodurch die schwerwiegenden Nerven-
wurzelschädigungen und die Kanalstenosen (Rückenmark) hätten festge-
stellt werden können. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien
somit bei der Bewertung des IV-Grades unberücksichtigt geblieben, ob-
wohl diese die Arbeitsfähigkeit in erheblichem Masse reduzieren würden.
Das Krankheitsbild sei nunmehr eindeutig wesentlich schwerwiegender
als die Vorinstanz bisher angenommen habe. Die Begutachtungen wür-
den einige entscheidende Mängel aufweisen und es seien einige Erkran-
kungen nicht so bewertet worden, wie diese sich tatsächlich darstellten.
Der IV-Grad sei viel höher zu bewerten. Vor allem hinsichtlich der er-
wähnten orthopädischen Erkrankungen und Gesundheitseinschränkun-
gen – welche nicht anerkannt und berücksichtigt worden seien – werde
die Ansicht vertreten, dass diese erheblichen Einfluss auf den IV-Grad
hätten und die Arbeitsfähigkeit weiter reduzierten. Auch die restlichen Er-
krankungen (hoher Blutdruck, Dislipemie, Unterfunktion der Schilddrüse,
C-1347/2013
Seite 5
Hirndurchblutungsinsuffizienz, Vertigo-Syndrom) seien in der letzten me-
dizinischen Stellungnahme des medizinischen Dienstes im letzten Bericht
vollkommen ignoriert und dementsprechend nicht korrekt bewertet wor-
den.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2013 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 3).
Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, die bereits im Vorbe-
scheidverfahren vorgebrachten Einwände – insbesondere betreffend die
orthopädischen Erkrankungen, welche in der Expertise ungenügend be-
rücksichtigt worden und durch nachträgliche fachmedizinische Berichte
seitens der Beschwerdeführerin ergänzt worden seien – seien dem IV-
ärztlichen Dienst unterbreitet worden. In ihrer Stellungnahme vom 1. Ja-
nuar 2013 sei die beurteilende Ärztin zur Schlussfolgerung gelangt, dass
sich daraus keine zusätzlichen Sachverhaltselemente ergäben, welche
den Feststellungen des voll beweiskräftigen polydisziplinären Gutachtens
entgegenstünden. In somatischer Hinsicht lägen keine nachweisbaren
chronischen Begleiterkrankungen vor, welche die Schmerzsymptomatik
zu begründen vermöchten. Die psychischen Leiden eines ängstlich-
depressiven Syndroms seien leichten Ausmasses und seit 2002 unverän-
dert. In arbeitsmedizinischer Hinsicht bedeute dies, dass die Beschwer-
deführerin in der Lage sei, leichtere, exemplarisch erwähnte Verwei-
sungstätigkeiten seit November 2001 vollständig auszuüben. Insofern er-
gebe der durchgeführte Einkommensvergleich eine Erwerbseinbusse von
37 %.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin
– unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, einen Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
leisten (B-act. 4 und 5); dieser Aufforderung wurde nachgekommen resp.
Fr. 410.- überwiesen (B-act. 9 und 10).
J.
In ihrer Replik vom 17. Juni 2013 liess die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen festhalten (B-act. 6 und 7).
Zur Begründung liess sie ergänzend vorbringen, es werde der Vorinstanz
zugestimmt, dass für die Feststellung einer schweizerischen Invalidität
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Seite 6
auch nur die Schweizer Rechtsnormen massgebend seien. Mit der in
Spanien gewährten ganzen Invalidenrente könne jedoch eindeutig und
nachweislich dargelegt werden, dass die Versicherte an einem extrem
erwerbsmindernden Krankheitsbild leide, woraus nach schweizerischem
Recht eine halbe Rente oder zumindest eine Viertelsrente resultiere. Die
Vorinstanz habe die vorgelegten fachärztlichen Gutachten und medizini-
schen Berichte einfach ignoriert. Das in der Schweiz in Auftrag gegebene
und durchgeführte rheumatologische Fachgutachten weise nachgewiese-
nermassen essentielle Mängel auf. Es sei verwunderlich, verwerflich und
fahrlässig, dass ein Rheumatologe für die Feststellung der orthopädi-
schen Erkrankungen beauftragt worden sei. Nicht zutreffend sei die Aus-
sage der Vorinstanz bezüglich der fehlenden nachweisbaren chronischen
Begleiterkrankungen, welche aus somatischer Sicht vorliegen müssten.
Der rheumatologische Fachgutachter stelle in der pluridisziplinären Be-
gutachtung fest, dass die Beschwerdeführerin an einem schweren Weich-
teilrheuma mit Tendenz zur Fibromyalgie leide. Dies sei so nicht richtig,
denn das Fibromyalgiesyndrom sei kein Rheuma. Die Druckempfindlich-
keitszonen (Tenderpoints) seien nicht geprüft worden. Diese Vorgehens-
weise sei für eine Fachärztin für Rheumatologie, die eine Fibromyalgie
ausschliessen solle, sehr ungewöhnlich und zu kritisieren. Die Diagnose
einer Fibromyalgie könne nur von erfahrenen Fachärzten gestellt werden,
die mit dem Krankheitsbild vertraut seien. Dies sei der hier eingesetzte
Rheumatologe allem Anschein nach nicht, denn er sehe keinen Zusam-
menhang zwischen der psychiatrischen Erkrankung einer somatoformen
Störung und einer Fibromyalgie, welche grundsätzlich immer in Verbin-
dung miteinander auftreten würden. Die diagnostizierten und anerkannten
schweren chronischen psychischen Erkrankungen stünden unmittelbar
mit den andauernd bestehenden und chronischen Schmerzen in Verbin-
dung.
K.
In ihrer Duplik vom 24. Juli 2013 machte die Vorinstanz geltend, aus der
Replik vom 17. Juni 2013 ergäben sich keine neuen medizinischen Sach-
verhaltselemente, die eine erneute IV-ärztliche Würdigung bedingen wür-
den. Auch erwiesen sich die Vorbringen der nicht pflichtgemässen Be-
rücksichtigung der orthopädischen Leiden als unbegründet; diesbezüglich
werde auf die Darlegung in der Vernehmlassung vom 17. Mai 2013 ver-
wiesen. Es verbleibe dementsprechend weiterhin beim Antrag auf Abwei-
sung der Beschwerde (B-act. 11).
C-1347/2013
Seite 7
L.
Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Juli 2013 wurde der Schriften-
wechsel geschlossen (B-act. 12).
M.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
C-1347/2013
Seite 8
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2013
(act. 94) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Nachdem ein Kostenvorschuss von Fr. 410.- fristgerecht überwiesen
worden ist (B-act. 9 und 10), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtli-
che Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Febru-
ar 2013 (act. 94), mit welcher das Leistungsbegehren auf eine schweize-
rische IV-Rente bei einem IV-Grad von 37 % abgewiesen worden ist. Die
Beschwerdeführerin liess beantragen, diese Verfügung sei aufzuheben
und es sei eine neue Begutachtung durchzuführen sowie die Invalidität
neu zu bestimmen. Streitig und zu prüfen ist, ob der Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt worden ist und in diesem Zu-
sammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt nach
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2010 im
Verfahren C-7641/2008 (act. 61) nun rechtsgenüglich abgeklärt und ge-
würdigt hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentli-
chen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.2 Die Beschwerdeführerin besitzt die spanische Staatsbürgerschaft und
wohnt in Spanien, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getre-
tene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge-
mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend
die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Än-
derung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit
1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis
dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
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Seite 9
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Si-
cherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglie-
der der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan-
gehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA
und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten
(Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (6. Februar 2013) finden vorliegend
auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An-
wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Per-
sonen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts
anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die
Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über so-
ziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Si-
cherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung
dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für
die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen
Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin
Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufge-
führt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Be-
stimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung
gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/
2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11
ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und
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Seite 10
die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten
des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.3 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege-
lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1),
sind die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche nach den neuen
Normen zu prüfen.
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom
6. Februar 2013 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS
2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der
5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (6. Februar 2013) können auch die
Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten
ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) Anwendung finden.
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
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Seite 11
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch
solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und
damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän-
kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbie-
tung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer-
ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend
objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007
IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi-
cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Rest-
arbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft
tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu
prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fach-
ärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich
anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Wie
jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine di-
agnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch
keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme
Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstren-
gung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewäl-
tigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in
den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person als-
dann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen
Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet
sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht
die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwe-
re, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Fakto-
ren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger,
chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter
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Seite 12
Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in
allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr be-
einflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psy-
chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsge-
winn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchge-
führten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedli-
chem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher-
ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich
die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmswei-
se – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu
verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1, 136 V 279 E. 3.2.1, 131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.3). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise gelten-
de Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend
(SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2), noch basiert sie – mit Blick auf die
rechtliche Natur des Kriterienkataloges – auf medizinwissenschaftlich un-
haltbaren Annahmen (Entscheid des BGer vom 20. Dezember 2011,
9C_776/2010, E. 2.3 bis 2.5).
Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom
medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche
äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sin-
ne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbe-
griff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invali-
disierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Er-
werbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Stö-
rungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Weg-
fall dieser Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente be-
rechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen
Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis
auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen
werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im
Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestim-
men, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische
Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a). Nur
wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart
verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine –
unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol-
gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend
auswirken (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden
Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestie-
renden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch
C-1347/2013
Seite 13
bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-
psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2).
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es geboten, sämtliche pathogene-
tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nach-
weisbare organische Grundlage den gleichen sozialversicherungsrechtli-
chen Anforderungen zu unterstellen (BGE 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V
279 E. 3.2.3 S. 283). Die zu den somatoformen Schmerzstörungen entwi-
ckelten Grundsätze sind deshalb analog bspw. anwendbar auf Fibromy-
algien (BGE 137 V 64 E. 4.2 S. 68, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 132 V 65
E. 4 S. 70; SVR 2011 IV Nr. 26 S. 74 E. 2.3).
In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergeben-
den Beweisschwierigkeiten muss im Rahmen der sozialversicherungs-
rechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die subjektiven
Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig fest-
stellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S.
281).
Die Therapierbarkeit oder Behandelbarkeit einer psychischen Störung
sagt, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Cha-
rakter aus. Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ist
immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne we-
sentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach
Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG)
bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit ge-
mäss Art. 16 ATSG oder Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 28a
Abs. 2 und 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: aArt. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG)
weiterhin besteht (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298).
2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jah-
res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar-
beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
C-1347/2013
Seite 14
70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % in-
valid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG
(in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme,
wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied-
staates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der
EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gege-
ben. Nach der Rechtsprechung des ehemaligen EVG stellt diese Rege-
lung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.6 Nach Art. 48 IVG (mit Wirkung ab 1. Januar 2008 durch Ziff. I des IVG
vom 6. Oktober 2006 aufgehoben [5. IV-Revision; AS 2007 5129]) erlischt
der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende
des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Abs. 1). Meldet
sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des
Anspruchs zum Leistungsbezug, so werden die Leistungen lediglich für
die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weiterge-
hende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den an-
spruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmel-
dung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Abs. 2).
Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Be-
schwerdeführerin seit dem 11. September 2005, das heisst zwölf Monate
vor der Anmeldung zum Leistungsgesuch (11. September 2005; act. 1),
Anspruch auf IV-Leistungen hatte oder ob ein solcher Anspruch danach
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (6. Februar 2013; act. 94)
entstanden bzw. wieder weggefallen ist.
2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
C-1347/2013
Seite 15
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der regionalen ärztlichen Dienste (im Folgenden:
RAD) resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen ma-
teriell Gutachtensqualität zukommen soll (Stellungnahmen gemäss Art.
49 Abs. 1 IVV), nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweis-
rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil
des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen
sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qua-
lifikationen verfügen (Urteil des EVG I 142/07 vom 20. November 2007
E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_323/2009 E. 4.3.1), spielt
doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdi-
gung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen
Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte
auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für
die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizini-
schen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichten-
den oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt
C-1347/2013
Seite 16
(Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer
9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3.1 in fine, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1;
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text-
passage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Im Entscheid C-7641/2008 vom 30. November 2010 erwog das Bun-
desverwaltungsgericht zusammengefasst, die damals angefochten gewe-
sene Verfügung vom 8. September 2008 beruhe in medizinischer Hinsicht
auf einem unvollständig bzw. unkorrekt ermittelten Sachverhalt, weshalb
nicht beurteilt werden könne, ob ein Rentenanspruch bestehe, und wenn
ja, in welchem Ausmass und ab wann. Aus diesem Grund habe die Vorin-
stanz ergänzende medizinische Abklärungen durchzuführen. Die Beant-
wortung der ungeklärten Fragen resp. die Klärung der Widersprüche ha-
be durch Experten oder Expertinnen auf den Fachgebieten der Orthopä-
die/Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie zu erfolgen. Mit Blick auf
die somatischen Leiden und die allenfalls vorhandenen psychisch-
psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigungen hätten die ergänzenden
medizinischen Abklärungen interdisziplinär zu erfolgen (act. 61).
3.2 In Kenntnis dieses Entscheids beauftragte die Vorinstanz den
D._______ mit einer multidisziplinären Begutachtung. Im Hauptgutachten
der Dres. med. F._______, Fachärztin für Innere Medizin, und
G._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 27. Oktober 2011
(act. 71 S. 1 bis 22) wurde in Kenntnis der Teilgutachten (act. 71 S. 12)
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Periarthropathia humerosca-
C-1347/2013
Seite 17
pularis mit einem Impingement-Syndrom, ein zerviko-vertebrales Syn-
drom bei einem Status nach einer Bandscheibenvorfalloperation mit
Spondylodese (operative Versteifung von Wirbelkörpern) C6-C7 und Dis-
cektomie 2001, Angst und depressive Störung (gemischt; ICD-10: F41.2)
sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) di-
agnostiziert. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden im We-
sentlichen eine Tendenz zu Weichteilrheuma mit fibromyalgischem Cha-
rakter, ein Lumbovertrebralsyndrom mit spondylogenen Komponenten
links sowie eine Hypothyreose ab 2000, unter hormonaler Substitutions-
therapie euthyreotischer Zustand, erwähnt. Weiter wurde mit Bezug auf
die rheumatologischen Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgeführt, die
aktuelle medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der
Tätigkeit als Köchin, Küchenhilfe, Raumpflegerin oder Bäuerin liege bei
30 %; als Hausfrau sei die Versicherte aktuell zu 70 % arbeitsfähig
(act. 71 S. 18). Im Falle eines Erfolgs der erwähnten Behandlungen kön-
ne eine Verbesserung der Funktion der Schulter und damit auch eine
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Im Rahmen der
rheumatologisch beschriebenen funktionalen Einschränkungen könne die
Versicherte den linken Arm nicht über 90 Grad heben (act. 71 S. 17 unten
und S. 20), und sie müsse während des Arbeitstages zwischen verschie-
denen Positionen wechseln. In psychisch-psychiatrischer Hinsicht wurde
weiter ausgeführt, mit der Erhöhung der Dosis des Antidepressivums
Escitalopram könne eine Verbesserung der psychischen und chronischen
Schmerzen erreicht werden. Es wäre auch nützlich, die Versicherte –
nebst der medikamentösen Behandlung – endlich psychologisch zu un-
terstützen. Anzustreben sei, dass sich die Versicherte der Krankheit bes-
ser anpasse und diese akzeptiere und dass sich die Wahrnehmung der
Schmerzen verbessere, damit wieder eine zufriedenstellende Lebensqua-
lität erreicht werden könne. Insbesondere sei sicherzustellen, dass sich
die bestehende psychische Störung nicht weitaus schwerer und anhal-
tender entwickle. Theoretisch lasse sich die Arbeitsfähigkeit in den Tätig-
keiten als Kleinbäuerin, Köchin oder Raumpflegerin auf maximal 50 %
steigern, wie dies im Kapitel 8 des Hauptgutachtens beschrieben worden
sei. In geeigneten Tätigkeiten – wie in Kapitel 9 des Hauptgutachtens be-
schrieben – habe eine Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 70 % erreicht
werden können (act. 71 S. 21).
3.3 In Kenntnis der Haupt- und Teilexpertisen der Dres. med. I._______,
Facharzt für Neurologie, H._______, Facharzt für Rheumatologie und
Rehabilitation, und J._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe-
rapie, vom 20. Juli (act. 71 S. 33 bis 36), 16. August (act. 71 S. 23 bis 32)
C-1347/2013
Seite 18
und 21. Oktober 2011 (act. 71 S. 40 bis 47) führte Dr. med. K._______,
Fachärztin für Nephrologie und Allgemeine Innere Medizin, in ihrer Stel-
lungnahme vom 14. Mai 2012 aus, die massgebenden medizinischen Un-
tersuchungsbefunde, die Anamnesedaten und die klinischen Untersu-
chungsbefunde der Fachärzte seien im Gutachten enthalten. Dieses sei
in sich schlüssig, begründet und nachvollziehbar und entspreche den
qualitativen Anforderungen somit vollständig. In der bisherigen Tätigkeit
bestehe eine 70%ige und in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit
eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit seit November 2001 (act. 83).
3.4
3.4.1 Das Haupt- und die Teilgutachten des D._______ erfüllen die an
den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien.
Insbesondere sind sie für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden
und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sie sind
zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation für die hier interessierenden Fra-
gen einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass dar-
auf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich der gesundheitliche Zu-
stand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit nun schlüssig und zuverlässig beurteilen
(vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.7 hiervor).
Zwar sind retrospektive Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit schwierig,
weshalb entsprechende Begutachtungen erhöhten Ansprüchen genügen
müssen (vgl. Urteil des EVG I 200/03 vom 26. Juli 2004 E. 4.5). Da der
D._______ die zur Verfügung stehenden Informationsquellen – in Form
von Arztberichten der behandelnden Ärzte und Patienten-, Fremd- und
Sozialanamnesen – berücksichtigt und umfassend sowie schlüssig ge-
würdigt hat, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Expertise die-
sen Ansprüchen genügt.
3.4.2 An der Schlüssigkeit der D._______ vermögen auch die im Rahmen
des Vorbescheidverfahrens nachgereichten Arztberichte und Röntgenbil-
der (act. 88 bis 90) nichts zu ändern. Dr. med. K._______ berichtete in ih-
rer Stellungnahme vom 1. Januar 2013 (act. 93), ihre bisherige Beurtei-
lung der Arbeitsunfähigkeiten stütze sich auf die umfangreichen medizini-
schen Unterlagen und auf ein fachlich einwandfreies Gutachten. Die neu
eingereichten Unterlagen ergäben keine neuen Gesichtspunkte von Re-
levanz, welche eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten
C-1347/2013
Seite 19
erfordern würde. Die Beurteilung vom 14. Mai 2012 behalte ihre volle Gül-
tigkeit. Die Ausführungen von Dr. med. K._______ sind ebenfalls schlüs-
sig und voll beweiskräftig, zumal diese Fachärztin auch über den Fähig-
keitsausweis Sachkunde für dosisintensives Röntgen (KHM;
vgl. ,
Programm.pdf; zuletzt besucht am 26. August 2014) verfügt und – wie die
Experten des D._______ auch – zweifelsfrei in der Lage ist, zu beurteilen,
ob die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geforderte Magnet-
resonanzuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen oder nicht.
Dies war aufgrund der überzeugenden Ausführungen von Dr. med.
K._______ nicht der Fall, und es lag im Ermessen des D._______, eine
Magnetresonanztomographie durchzuführen oder nicht. Die Notwendig-
keit dazu haben die beteiligten Gutachter zu beurteilen, und das Fehlen
bildgebender Untersuchungen lässt nicht auf unzureichende fachärztliche
Abklärungen schliessen (vgl. Urteil des BGer 9C_575/2011 vom 12. Ok-
tober 2011 E. 3.3; vgl. auch Urteil des BGer 9C_457/2010 vom 30. August
2010 E. 2.2.1).
3.4.3 Betreffend die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin er-
wähnten Diagnosen, welche in den D._______-Expertisen nicht berück-
sichtigt worden seien, ist festzuhalten, dass die Gutachten nach dem vor-
stehend Dargelegten (vgl. E. 3.4.1) und entgegen der Auffassung des
Rechtsvertreters voll beweiskräftig sind. Dieser ist in diesem Zusammen-
hang darauf hinzuweisen, dass Diagnosen für sich allein genommen kei-
nen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Ar-
beitsfähigkeit zulassen (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen) und sich
der Behandlungs- vom Begutachtungsauftrag unterscheidet (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit Hinwei-
sen).
3.4.4 Der Umstand, dass kein fachorthopädisches Gutachten eingeholt
worden war, vermag die D._______-Gutachten ebenfalls nicht in Zweifel
zu ziehen. Die Beschwerdeführerin wurde am D._______ von Dr. med.
H._______ begutachtet, welcher als Rheumatologe und Rehabilitations-
mediziner durchaus in der Lage gewesen war, den Gesundheitszustand
der Versicherten und die Auswirkungen auf die Arbeits- resp. Leistungs-
fähigkeit in rheumatologisch-orthopädischer Sicht schlüssig und zuverläs-
sig zu beurteilen, ansonsten er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
(vgl. hierzu BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2; RKUV 2001 U 413 S.
86 E. 5b; SVR 2010 ALV Nr. 5 S. 13 E. 5.1, 2009 UV Nr. 31 S. 109 E. 2)
einen Facharzt für Orthopädie beigezogen hätte. Darüber hinaus ist da-
C-1347/2013
Seite 20
von auszugehen, dass Dr. med. H._______ als Rheumatologe entgegen
den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sehr
wohl Erfahrung mit dem Krankheitsbild der Fibromyalgie hat, zumal eine
solche Diagnose in erster Linie von einem Facharzt für Rheumatologie zu
stellen ist (Referenz).
3.4.5 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Ausland stammende
Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6398/2009 vom 18. Mai
2012 E. 2.1 mit Hinweis auf Entscheid des EVG vom 11. Dezember 1981
i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351
E. 3a). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin vom spanischen
Sozialversicherungsträger mit Wirkung ab 14. Januar 2002 eine IV-Rente
zugesprochen erhalten hatte, kann sie im Zusammenhang mit dem An-
spruch auf eine schweizerische Rente nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zuhalten, dass sich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen
auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund
der Expertisen des D._______ und den Beurteilungen von Dr. med.
K._______ als rechtsgenüglich abgeklärt erweist und die somatoforme
Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstren-
gung seitens der Versicherten im Umfang der attestierten Restarbeitsfä-
higkeit überwindbar sind. Die Verwertung des noch vorhandenen Leis-
tungspotenzials ist ohne vorgängige Durchführung befähigender Mass-
nahmen allein durch Eigenanstrengung der Beschwerdeführerin möglich,
weshalb sich eine erwerbsbezogene Abklärung erübrigt. Mit anderen
Worten kann diese ihre Berufserfahrung für die Selbsteingliederung nutz-
bar machen resp. ist ein beruflicher Wiedereinstieg in leidensangepasste
Hilfstätigkeiten ohne Weiteres möglich und zumutbar (vgl. hierzu insbe-
sondere Urteil des BVGer C-4284/12 vom 22. Mai 2013). Es ist demnach
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten
Tätigkeit als freiberufliche Bäuerin seit November 2001 eine Arbeitsunfä-
higkeit von 70 % und in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit ei-
ne solche von 30 % aufweist. Davon ist im Rahmen der nachfolgenden
Bemessung der Invalidität auszugehen.
4.
4.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
C-1347/2013
Seite 21
lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Inso-
weit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten
Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mit-
einander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518
E. 2; RKUV 1989 U 69 S. 176 E. 1).
4.2
4.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Per-
son ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entschei-
dend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tat-
sächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti-
genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass-
ten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1;
RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Ver-
hältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Ein-
kommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch
im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der
für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen
und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Ent-
scheid des EVG I 517/02 vom 30. Oktober 2002, E. 1.2).
4.2.2 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Einkommensvergleichs
vom 10./12. Juli 2012 auf die Tabellenlöhne des Jahres 2008. Da die
konkreten Einkommensverhältnisse nicht bekannt sind, rechtfertigt es
sich, zur Durchführung einer Vergleichsrechnung sowohl für das Validen-
als auch für das Invalideneinkommen auf die statistischen Zahlen der
Schweiz abzustellen, zumal die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfä-
higkeit nicht verwertet und somit kein Invalideneinkommen erzielt, wel-
ches zu berücksichtigen wäre. Da der Beschwerdeführerin (teilweise) Ar-
beitsunfähigkeiten ab November 2001 attestiert (vgl. E. 3.2 ff.) worden
waren, kämen mit Blick auf Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (bis 31. Dezember
2007: aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG) an sich die statistischen Zahlen des Jah-
res 2002 zur Anwendung. Vorliegend können Leistungen wegen verspä-
teter Anmeldung jedoch lediglich ein Jahr zurück, d.h. ab 1. September
C-1347/2013
Seite 22
2005, zur Ausrichtung kommen (aArt. 48 Abs. 2 IVG; vgl. E. 2.6 hiervor),
weshalb das Jahr 2005 massgeblich ist.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin arbeitete in ihrer Heimat von 1999 bis 2002
als freiberufliche Bäuerin. Da in der Lohnstrukturerhebung (LSE) die Ein-
kommen in der Landwirtschaft nicht erfasst werden (vgl. www.bfs.
> Themen > Arbeit, Erwerb > Publikationen > Schweizerische
Lohnstrukturerhebung 2008, S. 18; zuletzt besucht am 13. Mai 2014) und
die Vorinstanz keine Abklärungen betreffend das von der Versicherten in
der Landwirtschaft generierte Einkommen durchgeführt hatte, zog sie zur
Bemessung des Valideneinkommens das Tabelleneinkommen im Wirt-
schaftszweig Gartenbau heran. Dieses Vorgehen ist insofern rechtsfeh-
lerhaft und vom Bundesverwaltungsgericht zu korrigieren, als sich aus
dem statistischen Einkommen von Arbeitnehmern im Gartenbaubereich
das Einkommen von selbständigen Landwirten nicht ableiten lässt. Abzu-
stellen ist vielmehr auf die jährlich herausgegebenen Agrarberichte des
Bundesamtes für Landwirtschaft (vgl. Urteil des BGer 9C_335/2007 vom
8. Mai 2008 E. 3.3.3 und Urteile des BVGer C-7661/2006 vom 26. Juni
2008 E. 5.4.1 und C-265/2010 vom 2. August 2011 E. 6.2).
4.2.4 Die statistischen Angaben über die Einkommen der Landwirt-
schaftsbetriebe im Jahr 2005, in welchem eine Rente frühestens zur Aus-
richtung kommen konnte, lassen sich dem Agrarbericht 2006 entnehmen
(abrufbar unter www.blw. > Dokumentation > Publikationen; zu-
letzt besucht am 14. Mai 2014). Der im Jahr 2005 erzielte landwirtschaft-
liche Verdienst je Familienarbeitskraft betrug durchschnittlich Fr. 36'687.-
(vgl. Anhang zum Agrarbericht 2006, S. 252, Tabelle 16 [Betriebsergeb-
nisse alle Regionen], Arbeitsverdienst je Familienarbeitskraft [Mittelwert]).
Zu diesem Verdienst ist das im Jahr 2005 pro Familienarbeitskraft im
Durchschnitt erzielte (ausserlandwirtschaftliche) Nebeneinkommen in der
Höhe von Fr. 17'881.- (Fr. 22'172.- : 1.24 Familienarbeitskräfte [vgl. Ag-
rarbericht 2006, S. 50; zur Berechnung vgl. Urteil des BGer 9C_335/2007
vom 8. Mai 2008 E. 3.3.3) hinzuzurechnen. Daraus ergibt sich pro Famili-
enarbeitskraft in der Landwirtschaft für das Jahr 2005 ein durchschnittli-
ches Jahreseinkommen von Fr. 54'568.- (Fr. 36'687.- + Fr. 17'881.-); die-
ses hat als hypothetisches Valideneinkommen der Beschwerdeführerin zu
gelten.
C-1347/2013
Seite 23
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen)
ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel-
cher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V
75 E. 3b aa). Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag
keinen Rentenanspruch zu begründen (vgl. BGE 107 V 17 E. 2c; AHI
1999 S. 238 E. 1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesund-
heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung
ebenfalls Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1,
126 V 75 E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa). Für die Bestim-
mung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versi-
cherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte
und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in
der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn ("Total") für
Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforde-
rungsniveau des Arbeitsplatzes 4) auszugehen. Dabei sind in erster Linie
die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr.
15 S. 50 E. 3c cc).
Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen,
die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich
zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-
schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-
nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b
bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3).
Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen
sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des
konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienst-
jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der
Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug
auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472
E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
4.3.2 Aufgrund des schlüssigen und überzeugenden und damit voll be-
weiskräftigen D._______-Gutachtens sowie der über volle Beweiskraft
verfügenden Stellungnahmen von Dr. med. K._______ sind der Be-
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schwerdeführerin unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beein-
trächtigungen leidensadaptierte, ausserhäusliche Verweisungstätigkeiten
noch im Ausmass von 70 % zumutbar. Mit Blick auf die oben zusammen-
gefasst wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung ist zur Be-
stimmung des hypothetischen Invalideneinkommens der Beschwerdefüh-
rerin auf den Zentralwert der Tabelle TA1 der LSE 2004 abzustellen.
Gemäss LSE 2004, Tabelle TA1, belief sich der Totalwert für die mit einfa-
chen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigen Frauen im privaten Sektor
(Anforderungsniveau 4) auf monatlich brutto Fr. 3'893.- bei einer wöchent-
lichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. 13. Monatslohn (abrufbar un-
ter www.bfs. > Themen > Arbeit, Erwerb > Publikationen > die
schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Tabelle TA1, S. 53; zuletzt
besucht am 14. Mai 2014). Unter Umrechnung dieses Einkommens auf
die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr
2005 (abrufbar unter www.bfs. > > Themen > Arbeit, Erwerb >
Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der be-
triebsüblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts-
abteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche 1990-2011, Total; zu-
letzt besucht am 14. Mai 2014) und unter Berücksichtigung der Nominal-
lohnentwicklung (2004 für Frauen: 116.6; 2005 für Frauen: 117.9; vgl.
www.bfs. > Themen > Arbeit/Erwerb > Löhne, Erwerbseinkom-
men > detaillierte Daten > Schweizerischer Lohnindex nach Sektor: Index
und Veränderung auf der Basis 1993 = 100; abgerufen am 14. April 2014)
resultiert demnach ein hypothetisches Invalideneinkommen von jährlich
Fr. 49'244.-. Da die Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Ver-
weisungstätigkeit nur noch zu 70 % leistungsfähig ist, reduziert sich die-
ses hypothetische Invalideneinkommen als Zwischenergebnis auf
Fr. 34'471.-.
4.3.3 Da die Beschwerdeführerin selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten
behindert und im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist und deshalb mit
unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen muss, ist ein 15%iger Ab-
zug vom Tabellenlohn im Rahmen der mit Zurückhaltung ausgeübten Er-
messenskontrolle nicht zu beanstanden. Demnach reduziert sich das
jährliche hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 34'471.- um
Fr. 5'171.- auf Fr. 29'300.-. Davon ist auszugehen.
4.4 Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Valideneinkommens
von jährlich Fr. 54'568.- und eines hypothetischen Invalideneinkommens
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von Fr. 29'300.- pro Jahr resultiert bei einer Erwerbseinbusse von
Fr. 25'268.- ein IV-Grad von 46 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121
E. 3.2 und 3.3), was mit Wirkung ab 1. September 2005 (vgl. E. 2.6 hier-
vor) Anspruch auf eine Viertelsrente ergibt. Die entsprechenden Renten-
betreffnisse sind zu verzinsen und die Vorinstanz hat zu beachten, dass
die Verzugszinspflicht nach Art. 26 Abs. 2 ATSG 24 Monate nach Beginn
der Rentenberechtigung als solche für die gesamten bis anhin aufgelau-
fenen Leistungen beginnt (vgl. hierzu 133 V 9 E. 3.6).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Beschwerde vom 8. März 2013 insofern gutzuheissen ist,
als dass die Verfügung vom 6. Februar 2013 aufzuheben und die Vorin-
stanz anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem
1. September 2005 eine Viertelsrente auszurichten. Die Akten gehen zur
Berechnung der Rente und zur Nachzahlung der entsprechenden Ren-
tenbetreffnisse samt Zinsen an die Vorinstanz.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der
unterliegenden Vorinstanz können allerdings keine Verfahrenskosten auf-
erlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der zu einem grossen Teil obsie-
genden Beschwerdeführerin sind ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen.
Dieser ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 410.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzu-
erstatten.
6.2 Die zu einem beachtlichen Teil obsiegende Beschwerdeführerin hat
gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Par-
teientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote einge-
reicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfah-
rensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeu-
tung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilen-
den Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Ausla-
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gen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwäl-
te/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für
nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und
höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 8. März 2013 wird insofern gutgeheissen, als dass
die Verfügung vom 6. Februar 2013 aufgehoben und die Vorinstanz an-
gewiesen wird, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Septem-
ber 2005 eine Viertelsrente auszurichten.
2.
Die Akten gehen zur Berechnung der Rente und zur Nachzahlung der
entsprechenden Rentenbetreffnisse samt Zinsen an die Vorinstanz.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 410.-
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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