B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1349/2014
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom
9. Januar 2014.
C-1349/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene, heute in seiner Heimat Serbien wohnhafte A._______
(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren
1972 bis 1985 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und leistete
dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV; act. 1). In seiner Heimat ging er zuletzt von 1988
bis 2006 einer selbständigen Tätigkeit als Landwirt nach (act. 10). Wegen
Beschwerden am Rücken und am linken Bein unterzog er sich am 11. April
2006 einer Bandscheibenoperation (act. 59) und bezieht seit 1. Februar
2012 eine Rente der serbischen Invalidenversicherung (act. 60, Beilage zu
BVGer-act. 18).
B.
Der Versicherte meldete sich am 24. Januar 2012 auf dem amtlichen For-
mular YU/CH 4 beim serbischen Versicherungsträger zum Bezug einer
schweizerischen Invalidenrente an (act. 2). Dieser übermittelte das Ge-
such zusammen mit einem Gutachten vom 27. Juli 2012 (act. 5) am 7. No-
vember 2012 (Eingang) der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) zur
weiteren Bearbeitung (act. 4).
C.
Auf entsprechende Aufforderung der für die Abklärungen zuständigen IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) hin,
reichte der Versicherte am 7. Dezember 2012 die ausgefüllten Fragebögen
für den Versicherten sowie für selbständige Landwirte (act. 10) sowie einen
Arztbericht ein (act. 11). Nach Einholen einer Stellungnahme des Regiona-
len Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom 25. März 2013 (act. 18) forderte
die IVSTA beim serbischen Versicherungsträger am 28. März 2013 weitere
medizinische Unterlagen ein (act. 19). Daraufhin gingen bei ihr diverse
Arztberichte aus Serbien ein (act. 22-32). Gestützt auf eine Stellungnahme
des RAD vom 2. Juli 2013 (act. 34) forderte die IVSTA am 8. Juli 2013 beim
serbischen Versicherungsträger nochmals medizinische Unterlagen ein
(act. 35), worauf weitere Arztberichte und ein Gutachten vom 27. Juni 2013
eingereicht wurden (act. 37-43, 46-47). Gestützt auf die abschliessende
Stellungnahme des RAD vom 27. August 2013 (act. 49) ermittelte die IV-
STA einen Invaliditätsgrad von 35 % (act. 50) und stellte mit Vorbescheid
vom 16. September 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus-
sicht (act. 51). Dagegen erhob der Versicherte am 2. Oktober 2013 und am
7. November 2013 Einwände und reichte neue ärztliche Berichte ein
C-1349/2014
Seite 3
(act. 52, 56-57). Nachdem die IVSTA eine weitere Stellungnahme des RAD
vom 6. Januar 2014 eingeholt hatte (act. 62), wies sie das Leistungsbe-
gehren im Sinne des Vorbescheids mit Verfügung vom 9. Januar 2014 ab
(act. 63).
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Feb-
ruar 2014 (Poststempel: 14. März 2014) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Zudem
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BVGer-
act. 1).
E.
Nachdem der Beschwerdeführer ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeich-
net hatte, wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2014 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen
(BVGer-act. 20).
F.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2015 auf
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 21).
G.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Januar 2015 wurde der Schrif-
tenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 22).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR
831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü-
gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR
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Seite 4
830.1]). Der Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Verfügung ergibt
sich nicht aus den Akten und ist laut Auskunft der Vorinstanz nicht mehr
nachweisbar (siehe BVGer-act. 23), weshalb die Beschwerde als fristge-
recht zu betrachten ist. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch
Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 9. Januar 2014, mit welcher das Leistungsgesuch des Be-
schwerdeführers mangels anspruchsbegründender Invalidität abgelehnt
wurde. Prozessthema ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine schweizerische Invalidenrente.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort
seinen Wohnsitz, weshalb das im Verhältnis zur Republik Serbien bis heute
gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über So-
zialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungs-
abkommen) zur Anwendung kommt (vgl. BGE 139 V 263 E. 3). Nach Art. 2
des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzge-
bung über die Invalidenrente gehört, einander gleich, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor-
schriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden
Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung
vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob der Beschwerdeführer An-
spruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat, allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungs-
abkommens).
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 9. Januar 2014) eingetretenen Sachverhalt ab
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Seite 5
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 9. Januar 2014 in Kraft standen; weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis-
tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon
nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu
bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während
mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so
dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf
eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
C-1349/2014
Seite 6
5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a);
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG
sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahrs folgt, entsteht.
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben (so auch Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkommens). Vorbe-
hältlich einer – hier nicht vorliegenden – abweichenden staatsvertraglichen
Regelung entsteht bei Versicherten im Ausland der Rentenanspruch folg-
lich nur dann, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
bruch durchschnittlich mindestens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sind
und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50 % be-
trägt (vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6; 130 V 253).
5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
5.5 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen auslän-
discher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Be-
C-1349/2014
Seite 7
hörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Viel-
mehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der
freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
5.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Diesen Anfor-
derungen genügende Berichte regionaler ärztlicher Dienste können einen
vergleichbaren Beweiswert haben wie ein Gutachten (Art. 49 Abs. 2 IVV;
BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 254 E. 3.3.2).
5.7 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gut-
achtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich
vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen ent-
schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen
in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu-
verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest-
stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V
465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz geht gestützt auf die Einschätzung des RAD davon aus,
dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Landwirt
ab 24. Januar 2012 zu 100 % eingeschränkt sei. In einer dem Gesund-
heitszustand angepassten Tätigkeit bestehe dagegen keine Einschrän-
kung.
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht mehr in der Lage
sei, irgendeine Arbeit auszuüben.
C-1349/2014
Seite 8
7.
Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung präsentierte sich die medizini-
sche Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:
7.1 Laut Austrittsbericht vom 5. Mai 2006 war der Beschwerdeführer vom
24. März bis 5. Mai 2006 in der neurologischen Abteilung des Klinischen
Zentrums C._______ hospitalisiert und wurde dort am 11. April 2006 an der
Bandscheibe operiert (Laminektomie L3 und L4). Als Diagnose vor der Be-
handlung wurde ein Cauda-equina-Syndrom aufgeführt. Als Austrittsdiag-
nosen wurden eine Parese des Nervus peronei links, eine Diskushernie
L3/L4 sowie eine Spinalkanalstenose genannt. Im Bericht wird ausgeführt,
dass der Beschwerdeführer notfallmässig wegen Schmerzen im Rücken
und im linken Fuss eingetreten sei. Er habe vor Eintritt an Verstopfungen
gelitten und habe nicht urinieren können. Die durchgeführten CT- und IRM-
Untersuchungen hätten eine Verengung des Spinalkanals L3/L4 und L4/L6
und eine Extrusion der Bandscheibe L3/L4 gezeigt. Die Operation sei nicht
erfolgreich gewesen (act. 59).
7.2 Der Beschwerdeführer war wegen Schmerzen im Bereich der Lenden-
wirbelsäule, einem Sturz auf den linken Fuss, Schwierigkeiten beim Gehen
sowie Problemen beim Wasserlassen und beim Stuhlgang vom 29. März
bis am 10. April 2012 in der neurologischen Abteilung des Klinischen Zent-
rums C._______ hospitalisiert, wo er am 9. April 2012 auch radiologisch
untersucht wurde. Im Austrittsbericht vom 10. April 2012 wurden als initiale
Diagnosen eine lumbale Spinalkanalstenose, eine Radikulopathie L5-S1
beidseits, eine Parese des Nervus peronei links, ein Status nach Operation
der Diskushernie L3-L4, Bluthochdruck sowie eine Hyperlipoproteinämie
genannt. Ein MRI habe einen Verlust der Lordose im Bereich der Lenden-
wirbelsäule gezeigt. Es seien auch degenerative Veränderungen der Len-
denwirbelsäule zu beobachten (Modic Typ II). Auf dem Niveau L2-L3 be-
stehe eine Diskushernie mit Druck auf den Duralsack. Die vertebralen Ner-
venwurzeln seien frei. Auf diesem Niveau bestehe eine absolute Stenose
des Vertebralkanals. Auf dem Niveau L5-S1 sei eine Diskusprotrusion ohne
Druck auf den Duralsack zu beobachten. Die Nervenwurzeln seien frei. Der
Conus medullaris befinde sich auf der Höhe L2. Intervertebral seien keine
Ausdehnungen und destruktive Veränderungen ersichtlich (act. 32).
7.3 Vom 31. Mai bis 19. Juni 2012 erfolgte eine stationäre Rehabilitation im
Zentrum für physikalische Medizin und Rehabilitation des Klinischen Zent-
rums C._______. Im entsprechenden Austrittsbericht wurden die folgenden
Diagnosen festgehalten: lumbale Spinalkanalstenose, Radikulopathie L5-
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Seite 9
S1 beidseits (G54.4), Parese des Nervus peronei links (G57.3), Status
nach Operation der Diskushernie L3-L4 vor sechs Jahren (Z09.0) sowie ein
Cauda-equina-Syndrom (G82). Es wurde berichtet, dass der Beschwerde-
führer wegen sakraler Schmerzen, Schwäche im linken Fuss und Schwie-
rigkeiten beim Gehen bereits mehrmals hospitalisiert gewesen sei. Die
Operation im Jahr 2006 habe keine Verbesserung seines Zustandes be-
wirkt. Der Zustand sei definitiv. Der Beschwerdeführer könne mit der Hilfe
von Krücken selbstständig laufen. Die Grobmotorik im Bereich der unteren
Extremitäten sei geschwächt. Es bestünden Schwierigkeiten bei der Kon-
trolle des Schliessmuskels (act. 16).
7.4 Im Gutachten der Kommission der zweiten Instanz des serbischen Ver-
sicherungsträgers vom 27. Juli 2012 stellte der Chirurg Dr. med.
D._______ folgende Diagnosen:
– Status nach Operation der Diskushernie L3-L4
– Bandscheibenschäden im Bereich der Lendenwirbelsäule
– Radikulopathie L5 und S1 beidseits
– Parese des Nervus peronei links
– Paraparese
– Stuhl- und Urininkontinenz
Der Gutachter hielt unter anderem fest, dass sich im Bereich der lumbo-
sakralen Wirbelsäule eine Schmerzempfindlichkeit zeige mit eingeschränk-
ter Beweglichkeit mittleren Grades sowie einem Spasmus der paraverteb-
ralen Muskulatur. Im Bereich der oberen Extremitäten sei der Befund un-
auffällig. Bezüglich der unteren Extremitäten beschrieb der Gutachter eine
erschwerte Beugung des linken Fusses aufgrund der Peroneuslähmung.
Zudem könne eine beidseitige chronische Radikulopathie L5-S1 bestätigt
werden. Der psychische Status sei unauffällig. Der Beschwerdeführer be-
klage sich über häufiges Entleeren der Blase. Ein selbständiges Gehen sei
mit Hilfe von Krücken möglich. Es gebe Anzeichen auf Inkontinenz und auf
eine Paraparese. Der Gutachter kam zum Schluss, dass ein voller Verlust
der Arbeitsfähigkeit seit dem 26. Juli 2012 bestehe (act. 5).
7.5 Nachdem das Gutachten des serbischen Versicherungsträgers dem
RAD-Arzt Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
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Seite 10
vorgelegt worden war, hielt dieser am 25. März 2013 fest, dass die vorlie-
gende medizinische Einschätzung lückenhaft und teilweise widersprüch-
lich sei. Es sei ihm nicht möglich, die Diagnosen zu objektivieren. Der RAD-
Arzt äusserte Zweifel am gleichzeitigen Vorliegen einer so grossen Anzahl
organischer Leiden, zumal keine aktuelle neuroradiologische Untersu-
chung und kein Elektroneuromyogramm (ENMG) durchgeführt worden
seien. Es wäre möglich, dass der Beschwerdeführer an einschränkenden
Beschwerden an der Lendenwirbelsäule leide. Ohne objektive Dokumente
sei er aber nicht bereit, das gleichzeitige Bestehen von vier radikulären Be-
schwerden unterhalb des Niveaus der operierten Diskushernie, ein Cauda-
equina-Syndrom, eine Einschränkung des Spinalkanals, eine Lähmung,
eine Peroneal-Neuropathie und Probleme beim Stuhlgang anzuerkennen.
Bezüglich der lumbalen Beschwerden sei ein ENMG sowie ein IRM (oder
CT), das weniger als ein Jahr alt sei, nötig. Bezüglich der urologischen
Probleme sei ein aktueller urologischer Bericht einzuholen (act. 18).
7.6 Dr. med. F._______, Ärztin am Medizinischen Zentrum, Neurologie, der
Poliklinik C._______ berichtete am 14. April 2013, dass sie den Beschwer-
deführer wegen Schmerzen im Kreuz, Schwäche im linken Fuss und er-
schwerter Bewegung bereits mehrmals physikalisch behandelt habe, zu-
letzt im Mai 2012. Sie nannte die folgenden Diagnosen:
– lumbale Spinalkanalstenose
– Radikulopathie L 5 und S1 beidseits (G54.4)
– Parese des Nervus peronei links
– Status nach Operation der Diskushernie L3-L4
– Syndrom caude equine (G82)
Die Ärztin berichtete, dass die Funktionalität unverändert sei gegenüber
der früheren Untersuchung. Beim Beschwerdeführer seien die selbstän-
dige Fortbewegung mithilfe zweier Krücken erschwert sowie der Gang und
das Stehen auf Zehen und Fersen nicht möglich. Die Kontrolle des
Schliessmuskels sei erschwert (act. 24).
7.7 Im Bericht vom 16. April 2013 von Dr. med. G._______, Facharzt für
Neurologie, werden die bereits bekannten Diagnosen genannt und ein Zu-
stand mit Schwäche in den Beinen, ein perianogenitales Taubheitsgefühl
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Seite 11
und eine Inkontinenz beim Wasserlassen beschrieben. Es bestehe eine
Invalidität I. Kategorie (act. 23).
7.8 Der Neurochirurg Dr. med. H._______ nannte in seinem Bericht vom
17. April 2013 neben den bereits bekannten Diagnosen auch eine Parap-
legie und Tetraplegie (G82) sowie eine nicht spezifische Monoplegie
(G83.3). Er beschrieb folgenden Status: Gang mit orthopädischen Hilfen,
erschwerte Kontrolle des Schliessmuskels, Befund auf KN ordentlich. Der
funktionelle Zustand sei definitiv. Es bestehe eine Invalidität I. Kategorie
(act. 22).
7.9 Dr. med. I._______, Spezialist für Urologie, berichtete am 25. April
2013, dass der Beschwerdeführer an einer Prostatahypertrophie, einem
RUI, einer Dysurie, einer Urininkontinenz, einer Zyste am Nebenhoden
links sowie an einer chronischen Gallenblasenentzündung leide. Der Be-
schwerdeführer sei nicht fähig, zu arbeiten (act. 30).
7.10 Am 29. April 2013 wurde im Zentrum für Neurologie, Abteilung für
EMG und evozierte Potentiale, Klinisches Zentrum C._______ ein ENMG
durchgeführt. Dr. med. G._______, Spezialist für Neurologie, hielt in sei-
nem Bericht fest, dass der ENMG-Befund eine Unterbrechung der Konti-
nuität des Radix L5 und S1 links, wie auch das Bestehen einer sehr starken
chronischen neurogenen Läsion in Richtung der Nervenwurzel L4 beid-
seits, wie auch bei L5 und S1 rechts, zeige (act. 40).
7.11 Dr. med. J._______, Fachärztin für Radiologie, führte beim Beschwer-
deführer am 30. Mai 2013 eine CT-Untersuchung der Wirbelsäule durch
und hielt in ihrem Bericht fest, dass keine Spinose auf dem Niveau L4 be-
stehe. Auf dem gleichen Niveau zeigten sich postoperative Fortsetzungen
und Verengungen des Spinalkanals. Bei L4/L5 zeigten sich inhomogene,
hyperdense Inhalte des Diskus, und zwar dorsomedial und beidseitig late-
ral, mit Anzeichen einer Kompression auf den Duralsack. Dies erstrecke
sich auch beidseitig lateral in das Neuroforamen ohne Anzeichen einer
Kompression auf die zugehörigen Nervenwurzeln. Es seien Anzeichen von
Osteophyten und Markhypertrophie auf dem gleichen Niveau ersichtlich.
Im Bereich L5/S1 zeigten sich degenerative Veränderungen, vergrösserte
Formationen von Osteophyten rechts anterolateral, eine Verengung des IV.
Bereichs sowie eine Protrusion des Diskus auf breiter Ebene. Die Nerven-
austrittskanäle (Neuroforamen) seien erhalten. Die Wirbel des lumbalen
Teils der Wirbelsäule seien erhalten geblieben mit vertikalem Durchmesser
(act. 39).
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7.12 Im auf eigenen Untersuchungen beruhenden Gutachten der Kommis-
sion der ersten Instanz des serbischen Versicherungsträgers vom 27. Juni
2013 stellte der Chirurg Dr. med. K._______ folgende Diagnosen:
– Status nach Operation der Diskushernie L3-L4
– Bandscheibenschäden im Bereich der Lendenwirbelsäule
– Radikulopathie L5 und S1 beidseits
– Parese des Nervus peronei links
– Stuhl- und Urininkontinenz
Der Gutachter hielt fest, dass beim Beschwerdeführer seit dem 24. Januar
2012 eine Invalidität und auch noch am Untersuchungstag (5. Juni 2013)
ein voller Verlust der Arbeitsfähigkeit bestehe (act. 43).
7.13 Nach Vorlage des Austrittsberichts vom 10. April 2013, des urologi-
schen Berichts vom 25. April 2013, den Berichten vom 14., 16. und 17. April
2013 sowie den Ergebnissen des ENMG vom 29. April 2013 hielt der RAD-
Arzt Dr. med. E._______ am 2. Juli 2013 fest, dass die neuen Unterlagen
widersprüchlich seien und immer noch nicht die nötige Qualität aufwiesen,
um zu einer Diagnostik zu gelangen (act. 34).
7.14 Nachdem dem RAD zusätzlich das Gutachten vom 27. Juni 2013 so-
wie der radiologische Bericht vom 30. Mai 2013 vorgelegt worden waren,
hielt Dr. med. E._______ in seiner Stellungnahme vom 27. August 2013
fest, dass die neuen Dokumente genügten, um Diagnosen zu stellen und
Schlüsse bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu ziehen. Die Unterlagen seien in
seiner Anwesenheit auch von Dr. med. L._______, Facharzt für Neurolo-
gie, gelesen worden. Dr. med. E._______ hielt als Hauptdiagnose eine Ra-
dikulopathie S1 links (M47.27) fest. Als Nebendiagnose mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit nannte er degenerative Veränderungen der Len-
denwirbelsäule L4-S1 und als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit einen Status nach Behandlung einer Diskushernie L3-L4
(M53.87) sowie ein Prostatasyndrom. Die lumbalen Probleme rechtfertig-
ten die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestamm-
ten Tätigkeit als Landwirt seit 24. Januar 2012 (vom serbischen Versiche-
rungsträger berücksichtigtes Datum). Dagegen bestehe eine volle Arbeits-
fähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten «seit immer» spätestens aber
seit dem 24. Januar 2012.
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Seite 13
Der RAD-Arzt legte das folgende Zumutbarkeitsprofil fest: hauptsächlich
sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, ein- bis zweimal pro Stunde die
Beine zu lockern, keine schweren Arbeiten, gelegentliches Tragen von Ge-
wichten bis max. 12-15 kg, kein Gehen auf unebenem Gelände, kein Ge-
hen von mehr als 15-20 Minuten ohne Pause (könne ein- bis zweimal pro
Tag wiederholt werden), keine Witterungseinflüsse, kein Einfluss von
Nässe und Kälte, keine repetitiven Arbeiten mit Beugung und/oder Dre-
hung des Oberkörpers, keine vornüber geneigten Tätigkeiten. Als zumut-
bare Verweistätigkeiten bezeichnete er folgende Tätigkeiten: sitzende Tä-
tigkeit im Verkauf per Korrespondenz, Telefon oder Internet, sitzende Tä-
tigkeit als Kassier oder Billetverkäufer, sitzende Tätigkeit im Empfang, als
Rezeptionist, als Telefonist, in der Dateneingabe oder der Datenscannung,
sitzende Tätigkeit in der Herstellung von Uhren oder Kleinteilen (act. 49).
7.15 Der Beschwerdeführer hat einwandweise einen Bericht vom 6. No-
vember 2013 der neurologischen Abteilung des Militärspitals M._______
eingereicht, in dem festgehalten wird, dass die CT-Untersuchung eine to-
tale Stenose des Spinalkanals im Segment L3/L4 zeige (act. 58). Zudem
hat er zwei neue Berichte vom 7. Oktober 2013 und vom 19. November
2013 eingereicht, die nicht bei den Akten liegen (siehe Zusammenstellung
in act. 61).
7.16 Zu den neu eingereichten Berichten hielt Dr. med. E._______ in sei-
ner Stellungnahme vom 6. Januar 2014 fest, dass eine extreme Divergenz
zwischen den zur Verfügung stehenden Dokumenten und den subjektiven
Beschwerden des Beschwerdeführers bestünden. Der CT-Scan der lum-
balen Wirbelsäule vom 30. Mai 2013 zeige eine Kanalverengung L4-L5
und degenerative Schäden auf dem Niveau L5-S1. Radikuläre Konflikte
seien nicht vorhanden. Das ENMG vom 29. April 2013, das auch von
Dr. med. L._______ gelesen worden sei, zeige keine Parese (und auch
keine Paralysie) des linken Unterschenkels und bestätige die Absenz von
klinischen Auswirkungen der im Scan beschriebenen Kanalverengung L4-
L5. Die im Bericht des Militärspitals M._______ vom 6. Januar 2013 be-
schriebenen Schädigungen stünden im Widerspruch zu den ENMG-Befun-
den vom 29. April 2013. Die nicht übersetzten Dokumente vom 7. Oktober
2013 sowie vom 19. November 2013 enthielten keine bisher nicht bekann-
ten Elemente. Es werde ein depressiver Zustand erwähnt, der jedoch nicht
behandelt und auch von keinem Arzt bestätigt werde (act. 62).
C-1349/2014
Seite 14
8.
Unstrittig und aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkungen in seiner ange-
stammten Tätigkeit als Landwirt nicht mehr arbeitsfähig ist. Zu prüfen ist
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten
Tätigkeit. Die Vorinstanz ging diesbezüglich gestützt auf die Einschätzung
des RAD (vorstehend E. 7.13) davon aus, dass spätestens seit dem 24. Ja-
nuar 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.
8.1 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vo-
raussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für
die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit
oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini-
schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Auf
die Stellungnahme eines versicherungsinternen Arztes kann aber nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderun-
gen an einen ärztlichen Bericht genügt. Vorliegend hat der RAD-Arzt
Dr. med. E._______ keine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers
vorgenommen. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist nicht an
sich ein Grund, um einen versicherungsinternen ärztlichen Bericht in Frage
zu stellen (vgl. Art. 49 Abs. 2 IVV). Auch reine Aktengutachten können be-
weiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent-
lichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung
mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätz-
lich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteil des
BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2). Soweit IV-Ärzte wie hier nicht
selber medizinische Befunde erheben, sondern die vorhandenen Befunde
aus medizinischer Sicht würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei wi-
dersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu
beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber
eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei, müssen die Akten für die
streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen enthalten. Ist das nicht der
Fall, kann die Stellungnahme des RAD in der Regel keine abschliessende
Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun-
gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E.
3.3). Entscheidend ist somit, ob es die vorliegenden medizinischen Akten
dem RAD erlaubten, sich ein lückenloses und einheitliches Bild der gestell-
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Seite 15
ten Diagnosen, der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu machen, und ob die Schlussfolgerun-
gen des RAD nachvollziehbar und schlüssig sind.
8.2 Was die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschäden
anbelangt, so hat der RAD nicht sämtliche von den behandelnden Ärzten
und Gutachter aus Serbien gestellten Diagnosen übernommen. Insbeson-
dere hat der RAD das Vorliegen der von den serbischen Ärzten durchge-
hend festgestellten Parese des Nervus peronei links gestützt auf die Be-
funde der ENMG-Untersuchung vom 29. April 2013 verneint. Diese ENMG-
Befunde waren indes auch dem serbischen Gutachter bekannt (Gutachten
vom 27. Juni 2013; act. 43 S. 5), der zudem eine eigene klinische Untersu-
chung durchführte. Mit dem Gutachten vom 27. Juni 2013 hat sich der RAD
jedoch nicht erkennbar auseinandergesetzt. Der serbische Gutachter und
weitere serbische Ärzte diagnostizierten zudem eine Urin- und Stuhlinkon-
tinenz, während der RAD-Arzt von einem Prostatasyndrom ausgeht. In di-
agnostischer Hinsicht ist somit nicht von einem feststehenden medizini-
schen Sachverhalt auszugehen. Überdies hat der RAD die Berichte der
serbischen Ärzte vom 10., 14., 16., 17. und 25. April 2013 als widersprüch-
lich und für die Diagnosestellung als ungenügend bezeichnet. Weiter be-
findet sich in den Akten ein Gutachten vom 15. Mai 2013, das von der Vo-
rinstanz weder übersetzt noch dem RAD vorgelegt worden ist (act. 25 S. 6
ff.). Daher bestehen Zweifel daran, dass sich der RAD anhand der ihm vor-
gelegten Akten ein einheitliches und umfassendes Bild über die gestellten
Diagnosen und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerde-
führers machen konnte.
8.3 Den kurzen Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. E._______ ist
zudem keine überzeugende und nachvollziehbare Begründung zu entneh-
men, weshalb er im Gegensatz zur gutachterlichen Einschätzung aus Ser-
bien zur Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers in einer angepassten Tätigkeit gelangte. In den Akten fehlt jeder
Hinweis eines untersuchenden Arztes darauf, dass der Beschwerdeführer
in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre. Eine erkenn-
bare Auseinandersetzung mit den abweichenden Arbeitsfähigkeitsschät-
zungen der Ärzte aus Serbien fand nicht statt. Der RAD-Arzt stützte seine
Einschätzung einzig auf den ENMG-Befund vom 29. April 2013 sowie den
CT-Befund vom 30. Mai 2013 ab. Zur Beurteilung von rückenbedingten
Einschränkungen ist jedoch das klinische Bild vorrangig, den bildgebenden
Abklärungen kommt nur ein ergänzender Stellenwert zu (vgl. Urteil des
BGer 8C_153/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.2). Dem RAD-Arzt standen für
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Seite 16
seine Aktenbeurteilung jedoch keine umfassende fachärztliche Beschrei-
bung der Ergebnisse einer klinischen Untersuchung sowie keine nachvoll-
ziehbare Umschreibung des funktionellen Leistungsvermögens (Belas-
tungsprofil) zur Verfügung. Zwar haben verschiedene serbische Ärzte den
Beschwerdeführer persönlich untersucht, deren Berichte enthalten jedoch
keine eingehenden klinischen Erhebungen in Bezug auf die funktionellen
Einschränkungen und wurden auch vom RAD selbst als ungenügend qua-
lifiziert. Zwar hat der RAD die sakralen und lumbalen Rückenbeschwerden
dahingehend berücksichtigt, dass er die angestammte Tätigkeit als Land-
wirt und auch andere körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten als
nicht mehr zumutbar erachtete. Inwiefern die Rückenproblematik jedoch
eine ganztätig sitzende Tätigkeit ohne Wechselbelastung zulässt, hat der
RAD nicht dargelegt. Zudem hat sich der RAD nicht mit den Auswirkungen
der von den serbischen Ärzten umschriebenen Stuhl- und Urininkontinenz
auseinandergesetzt. Es bestehen diesbezüglich zumindest gewisse Zwei-
fel, ob die vom RAD als zumutbar bezeichneten Verweistätigkeiten mit
Publikumsverkehr (Billetverkäufer, Kassier, Tätigkeit im Empfang) ohne
quantitative Einschränkung möglich sind (vgl. Wegleitung zur Einschät-
zung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nach Unfall und bei Krankheit der
Swiss Insurance Medicine [SIM], 2013, S. 21).
8.4 Aufgrund der abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte
und Gutachter aus Serbien, die von einem vollen Verlust der Arbeitsfähig-
keit ausgehen, sowie den dokumentierten, aber nicht restlos geklärten neu-
rologischen Leiden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beste-
hen insgesamt begründete Zweifel an einer uneingeschränkten, 100%igen
Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden, leidensangepassten Tätigkeit. Insbe-
sondere angesichts der Unklarheiten in der Diagnosestellung sowie der di-
ametral abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Ärzte aus
Serbien kann nicht mehr von einem feststehenden medizinischen Sachver-
halt gesprochen werden, der eine blosse Aktenbeurteilung als genügend
erscheinen lässt (vgl. Urteil des BGer 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.2).
Im Lichte der eingangs erwähnten Grundsätze zum Beweiswert von Akten-
beurteilungen versicherungsinterner Ärzte kann demzufolge nicht auf die
Einschätzung des RAD-Arztes abgestellt werden. Auch auf die Berichte der
behandelnden Ärzte sowie auf die beiden Gutachten des serbischen Ver-
sicherungsträgers kann nicht abgestellt werden, zumal diese keine den Be-
weisanforderungen genügende Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit enthalten. Der In-
validitätsgrad lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten
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damit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit beurteilen. Die Vorinstanz hätte sich unter diesen Umstän-
den nicht mit einer Aktenbeurteilung des RAD begnügen dürfen, sondern
hätte mit Blick auf die unklare Aktenlage weitere Abklärungen tätigen müs-
sen.
9.
9.1 Das vollständige Fehlen von Abklärungen entscheidwesentlicher As-
pekte (insbesondere Fehlen einer beweistauglichen klinischen Untersu-
chung sowie einer gestützt darauf fachärztliche Umschreibung des funkti-
onellen Leistungsvermögens) zieht grundsätzlich die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zu weiteren medizinischen Abklärungen nach sich
(vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Jedoch erweisen sich solche in der kon-
kreten Situation nicht angezeigt, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt sei-
ner Anmeldung bei der schweizerischen Invalidenversicherung bereits 61
Jahre, im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 63 Jahre alt war und
mittlerweile bereits das Pensionsalter erreicht hat. In BGE 138 V 457 hat
das Bundesgericht in Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung er-
kannt, dass für die Beurteilung der medizinischen Zumutbarkeit einer
(Teil-)Erwerbstätigkeit auf jenen Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die medi-
zinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfest-
stellung erlauben. Eine weitere medizinische Beurteilung nähme mindes-
tens sechs Monate in Anspruch. Der Beschwerdeführer wäre dann über 66
Jahre alt. Im Zeitpunkt, zu dem die Restarbeitsfähigkeit (medizinisch) fest-
stünde, verbleibt dem Beschwerdeführer somit keine Aktivitätsdauer mehr.
9.2 Im vorliegenden Fall ist ausnahmsweise auf Grund des fortgeschritte-
nen Alters des Beschwerdeführers anzunehmen, dass er seine Arbeitsfä-
higkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten kann (vgl. Ur-
teil 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen), zumal
hier eine mehrjährige Arbeitsabstinenz besteht und das Belastungsprofil
der leidensangepassten Tätigkeit massgeblich eingeschränkt ist (vgl. Urteil
des BGer 9C_940/2012 vom 12. Dezember 2013 E. 5.3). Darüber hinaus
verfügt der Beschwerdeführer laut den Gutachten vom 27. Juli 2012 sowie
vom 27. Juni 2013 über keine Qualifikationen (act. 5 S. 1; act. 46 S. 1) und
hat in seiner 18 Jahre dauernden Tätigkeit als Landwirt überwiegend wahr-
scheinlich meist schwere körperliche Arbeiten ausgeführt (vgl. Urteil des
BGer 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1). Insgesamt ist mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keinen Arbeitgeber mehr
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finden würde, der ihn für eine geeignete, leichte Verweisungstätigkeit ein-
stellte (vgl. dazu auch Urteil des BGer 9C_751/2013 vom 6. Mai 2014
E. 4.5).
9.3 Das hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2012 (sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches) bis zum
30. September 2015 (Eintritt des Rentenalters: […] 2015; Art. 30 IVG und
Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG [SR 831.10]) Anspruch auf eine ganze Invali-
denrente hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben.
10.
10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63
Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzu-
erlegen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-1349/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
9. Januar 2014 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird ab 1. Juli
2012 bis 30. September 2015 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
2.
Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der geschuldeten
Rente und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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