B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1351/2014
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______, Schweiz
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenanspruch (Revision),
Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2014.
C-1351/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder
Vorinstanz) mit Verfügung vom 18. Februar 2014 nach Durchführung ei-
ner Rentenrevision die A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) mit ursprünglicher Verfügung vom 17. September 2012
ab 1. (…) 2012 zugesprochene ganze Rente der schweizerischen Invali-
denversicherung (IV) per 1. (…) 2014 aufgehoben hat mit der Begrün-
dung, den Funktionseinschränkungen angepasste (körperlich leichte,
wechselbelastende) Tätigkeiten seien seit dem (…). Juni 2013 vollschich-
tig zumutbar bei einem rentenausschliessenden IV-Grad von 36%,
dass die IVSTA mit derselben Verfügung einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzogen hat (Akten der Vorinstanz [im Folgen-
den: IVSTA-act.] 179),
dass der Versicherte gegen diese Verfügung der Vorinstanz am 15. März
2014 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (Akten im
Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1) und sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die rückwirkende Weiteraus-
richtung der ganzen Rente und die Befreiung von den Verfahrenskosten
beantragte,
dass er zugleich sinngemäss um die Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ungeachtet der
Verlegung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in die Schweiz beste-
hen bleibt (Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG),
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
C-1351/2014
Seite 3
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde durch den Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
4. Juni 2014 abgewiesen wurde (BVGer-act. 6),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2014 das vervoll-
ständigte und ergänzte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle-
ge" eingereicht hat (BVGer-act. 8),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Zwischenverfügung vom 14. Juli 2014 gutgeheissen und der Beschwer-
deführer von allfälligen Prozesskosten im vorliegenden Verfahren befreit
wurde (BVGer-act. 9),
dass der Beschwerdeführer in der Sache im Wesentlichen vorbrachte,
der Gesundheitszustand seines Bewegungsapparates habe sich nicht
verbessert, sondern im Gegenteil seit den mittlerweile (…) Operationen
(im Jahre 2012) schleichend verschlechtert (u.a. die Hals- und Lenden-
wirbelsäule, die Hüften, Schultern, Ellbogen, Hände, Finger, Knie und
Fussgelenke),
dass er weiter ausführte, er sei nicht erwerbsfähig, was auch sein Ar-
beitsversuch im (…) 2013 als (…) (2 Tage pro Woche) gezeigt habe, da
er schon nach kurzer Zeit unter unerträglichen Schmerzen der Halswir-
belsäule, des linken Armes sowie der Knie gelitten habe,
dass er sodann geltend machte, er bestreite das Gutachten der Pensi-
onsversicherungsanstalt B._______, welches nicht nach objektiven Krite-
rien entstanden sei, insbesondere sei der Arzt nicht vorbereitet gewesen
und die Untersuchung habe nur ungefähr 15 Minuten gedauert,
dass es seitens der Vorinstanz nicht angehe, ein Gutachten bei der Pen-
sionsversicherungsanstalt in B._______ in Auftrag zu geben, wisse sie
doch, dass er mit dieser seit zwei Jahren im Rechtsstreit liege,
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 19. August 2014 (BVGer-
act. 12) und unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med.
C._______, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IVSTA (im Fol-
genden: RAD), vom 11. August 2014 beantragte, die Beschwerde sei in
C-1351/2014
Seite 4
dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die Angelegenheit zur Ergänzung
der medizinischen Unterlagen in dem vom ärztlichen Dienst dargelegten
Sinne und zu anschliessendem neuen Entscheid an die Verwaltung zu-
rückzuweisen sei,
dass Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH des RAD,
in seiner Stellungnahme (Beilage zu BVGer-act. 12) ausgeführt hatte, es
sei diskutabel, ob der Versicherte tatsächlich vollschichtig und mit voller
Leistung Verweistätigkeiten ausüben könne, da nach seiner Einschätzung
ab dem letzten Begutachtungszeitpunkt vom (…) 2013 eher von einer
20%-igen Leistungseinschränkung auch in angepassten Verweistätigkei-
ten auszugehen wäre,
dass Dr. C._______ deshalb empfahl, den Versicherten in der Schweiz
oder durch eine unabhängige Stelle in D._______ fachärztlich-
orthopädisch nochmals begutachten zu lassen,
dass sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 5. September
2014 (BVGer-act. 14) mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärte,
dass der Versicherungsträger die Begehren des Versicherten prüft, die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderli-
chen Auskünfte einholt, mithin den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen ermittelt und für die Prüfung der medizinischen Anspruchs-
voraussetzungen den zuständigen ärztlichen Dienst beizieht (vgl. Art. 43
ATSG), so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende
Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG),
dass auf dem Gebiet der Invalidenversicherung diese Pflichten der zu-
ständigen Invalidenversicherungsstelle obliegen (insbesondere die Abklä-
rung der versicherungsmässigen Voraussetzungen, z.B. das Einholen der
erforderlichen Unterlagen über den Gesundheitszustand, vgl. Art. 57
Abs. 1 lit. c-g IVG und Art. 69 IVV),
dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde implizit geltend
machte, die Vorinstanz habe den massgebenden Sachverhalt ungenü-
gend abgeklärt und dass er die Einholung eines neuen Gutachtens in der
Schweiz beantragte (vgl. BVGer-act. 1, S. 10),
C-1351/2014
Seite 5
dass durch die Amtsermittlungspflicht des Sozialversicherungsträgers der
Beweis über Ansprüche schwergewichtig auf Stufe des Administrativver-
fahrens und nicht im gerichtlichen Verfahren geführt wird (BGE 137 V 210
E. 2.2.2), wobei die Vorinstanz die Beweislast für leistungsaufhebende
Tatsachen trägt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 43 ATSG, Rz. 40 m.H. auf RKUV 1994 328, 1992 76).
dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Rückwei-
sung an die IV-Stelle zur Einholung eines (neuen) Gutachtens weiterhin
möglich ist, wenn die Rückweisung in der notwendigen Erhebung einer
bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn eine Klar-
stellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen
erforderlich ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass sich aus den Akten und in Übereinstimmung mit dem Beschwerde-
führer (vgl. BVGer-act. 1, S. 7) und der Vorinstanz ergibt, dass im Rah-
men des Revisionsverfahrens der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers offensichtlich ungenügend und lückenhaft abgeklärt wurde, wes-
halb auch unklar ist, in welchem Ausmass eine Arbeitsunfähigkeit in Ver-
weistätigkeiten besteht,
dass damit die entscheidwesentliche Frage, wie sich die gesundheitlichen
Einschränkungen des Beschwerdeführers auf seine Arbeitsfähigkeit aus-
wirken, in revisionsrechtlicher Hinsicht ungeklärt blieb, weshalb sich eine
Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt,
dass daher dem Antrag der Vorinstanz auf Rückweisung zu weiterer Ab-
klärung und neuer Verfügung stattzugeben ist, womit nicht zuletzt auch
der grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers auf einen doppelten
Instanzenzug gewahrt wird (BGE 125 V 413 E. 2c m.H.),
dass mithin aufgrund des Ausgeführten die Beschwerde in dem Sinn gut-
zuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2014 auf-
zuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die IVSTA
zurückzuweisen ist,
dass damit die Anweisung zu verbinden ist, den Sachverhalt mittels
Durchführung einer unabhängigen fachärztlich-orthopädischen Untersu-
chung weiter abzuklären und anschliessend in der Sache neu zu verfü-
gen, wobei es nahe liegt, die fachärztlich-orthopädische Untersuchung in
der Schweiz durchzuführen, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in
der Zwischenzeit in die Schweiz verlegt hat,
C-1351/2014
Seite 6
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und er auch kei-
ne solchen geltend macht, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
C-1351/2014
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 18. Februar 2014 aufgehoben und die Sache zu ergän-
zender fachärztlich-orthopädischer Abklärung und anschliessend neuer
Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: