Abtei lung II I
C-135/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ruth Schierbaum,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-135/2006
Sachverhalt:
A.
Zwecks Vorbereitung der Heirat mit dem Schweizer Bürger A._______
reiste die Beschwerdeführerin (geb. [...] 1965, kubanische
Staatsangehörige) am 16. Juni 2002 in die Schweiz ein. Die Heirat er-
folgte am 30. August 2002. Zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehe-
gatten erteilte ihr der Kanton St. Gallen im Rahmen des Familien-
nachzuges eine Aufenthaltsbewilligung.
B.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 2. Juli 2004 um die Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung. Dabei erklärte sie, seit dem 1. Juli 2004
von ihrem Ehegatten getrennt zu leben. Mit Entscheid vom 6. Juli 2004
des Kreisgerichts Gaster-See wurden die Ehegatten zur Aufhebung
des gemeinsamen Haushaltes berechtigt. Aufgrund des Getrennt-
lebens ersuchte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (nachfol-
gend: Ausländeramt) die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten um
Stellungnahme zur gegenwärtigen Ehesituation. In der Folge ver-
weigerte das Ausländeramt mit Verfügung vom 14. April 2005 die Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung und führte zur Begründung im
Wesentlichen aus, die Ehe müsse als definitiv gescheitert betrachtet
werden. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf die nur noch formell
bestehende Ehe sei rechtsmissbräuchlich und ihr Anspruch auf Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung damit erloschen. Einen dagegen
eingereichten Rekurs wies das Justiz- und Polizeidepartement des
Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. Dezember 2005 ab. Das Ver-
waltungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte diesen Entscheid im
Grundsatz mit Urteil vom 21. März 2006.
C.
Nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2006 in
Rechtskraft erwachsen war, forderte das Ausländeramt die
Beschwerdeführerin auf, das Kantonsgebiet zu verlassen. Auf
kantonalen Antrag hin verfügte das Bundesamt für Migration
(nachfolgend: Vorinstanz) am 14. Juni 2006 die Ausdehnung der
kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und des
Fürstentums Liechtenstein, verbunden mit der Aufforderung, die
Beschwerdeführerin habe die Schweiz bis zum 18. Juli 2006 zu
verlassen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am
17. Juli 2006 nach.
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C-135/2006
D.
Mit Verfügung vom 7. August 2006 verhängte die Vorinstanz über die
Beschwerdeführerin eine Einreisesperre für die Dauer von fünf Jahren.
Zur Begründung wurde ausgeführt, das Verhalten habe wegen Ein-
gehens einer Ehe zu ehefremden Zwecken zu Klagen Anlass gegeben.
Ihre Anwesenheit sei deshalb unerwünscht. Einer allfälligen Beschwer-
de wurde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung entzogen.
E.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom
15. August 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepar-
tement (EJPD) die Aufhebung der Einreisesperre und bringt vor, weder
die Behörden noch ihr Ehegatte hätten geltend gemacht, die Ehe sei
aus ehefremden Zwecken eingegangen worden. Ferner würde auch
aus den Ehescheidungsakten hervorgehen, dass die Ehe gelebt wurde
und schliesslich am Widerstand der Töchter des Ehegatten gescheitert
sei.
F.
Mit Eingabe vom 13. September 2006 ersuchte die Beschwerde-
führerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde. Dabei machte sie insbesondere geltend, ihre persönliche
Anwesenheit an der Scheidungsverhandlung sei unverzichtbar. Zudem
würden noch wichtige Instruktionen an ihre Rechtsanwaltin fehlen.
Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2006 wurde das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Zwecks Teilnahme an der Scheidungsverhandlung wurde der
Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2006 bis zum 5. November 2006
eine zeitweilige Suspension der Einreisesperre bewilligt. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen
und Rechtsanwältin Ruth Schierbaum als Rechtsbeiständin beigeord-
net.
H.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 27. September
2006 die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die zuständigen
kantonalen Behörden, die unter anderem davon ausgegangen seien,
dass die Beschwerdeführerin in rechtsmissbräuchlicher Weise an ihrer
Ehe festgehalten habe. Das Eingehen aber auch das Festhalten an
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einer Ehe zu ehefremden Zwecken würde nach ständiger Recht-
sprechung nicht nur als grobe Zuwiderhandlung gegen fremden-
polizeiliche Vorschriften gelten, sondern als eigentlicher Verstoss
gegen die öffentliche Ordnung.
I.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 30. Oktober
2006 vor, das Festhalten an einer gescheiterten Ehe und der damit
verbundene Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsstatus rechtfertige
nicht ohne Weiteres, eine Einreisesperre zu verhängen. Obwohl sie
nach kurzer Ehedauer von ihrem Ehegatten getrennt gelebt und dieser
im Gegensatz zu ihr der Ehe keine Chance mehr gegeben habe, habe
sie das Recht gehabt, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
zu ersuchen. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte die
öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört bzw. zu Klagen Anlass
gegeben und solche seien auch in Zukunft nicht zu erwarten. Ferner
genüge die Suspendierung der Einreisesperre nicht, um ihre In-
teressen zu wahren. Inzwischen habe sie sich in Spanien angemeldet
und um Bewilligung des Aufenthaltes ersucht. Zur Teilnahme an der
Scheidungsverhandlung habe sie jedoch kein Visum für die Schweiz
erhalten, weil sie aufgrund des hängigen Verfahrens kein die Rück-
reise sicherndes Papier hätte erhalten können. Zum anderen werde
ihr gemäss Auskunft der spanischen Ausländerbehörden keine
Aufenthaltsgenehmigung erteilt, solange in der Schweiz eine
Einreisesperre gegen sie bestünde. Dies würde wohl auch für die
übrigen Länder Europas gelten, weshalb sie aufgrund der
Einreisesperre vermutlich nach Kuba zurückkehren müsse. Dort wolle
sie jedoch nicht mehr leben, weil sie keine Existenzgrundlage mehr
habe. Ausserdem werde sie aus finanziellen Gründen von Kuba aus
nicht mehr am Scheidungsverfahren in der Schweiz teilnehmen
können.
J. Auf den weiteren Akteninhalt und Vorbringen wird, soweit rechtser-
heblich, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Einreisesperre unterliegen
der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der
beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007
bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei
Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für
die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Ver-
fügung zur Beschwerde legitimiert. Auf das frist- und formgerechte
Rechtsmittel ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz ver-
fügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-389/2006 vom
4. Juni 2007 E. 2, C-81/2006 vom 13. März 2007 E. 3 [mit Hinweisen]).
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3.
3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ANAG kann die eidgenössische Behörde
über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer die Einreisesperre
verhängen. Sie kann ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, eine Ein-
reisesperre über solche ausländische Personen verhängen, die sich
grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche
oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene
behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während
der Einreisesperre ist der Ausländerin bzw. dem Ausländer jeder
Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden
Behörde untersagt.
3.2 Die Einreisesperre ist ihrer Natur nach eine präventivpolizeiliche
Administrativmassnahme. Sie will der Gefahr künftiger Störungen der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie anderer unter den Schutz
des Ausländerrechts fallender Polizeigüter begegnen, die von
Ausländerinnen und Ausländer ausgehen können. Ob eine solche
Gefahr besteht, lässt sich naturgemäss nur in Form einer Prognose
beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten der ausländischen
Person abstützt. In diesem Sinne gelten nach ständiger Praxis
Ausländerinnen und Ausländer als "unerwünscht", deren Vorleben
darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind,
sich in die geltende Ordnung einzufügen und deren Fernhaltung daher
im öffentlichen Interesse liegt (BGE 129 IV 246 E. 3.2 S. 251; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts C-166/2006 vom 27. August 2007
E. 3.3, C-125/2006 vom 16. Juli 2007 E. 4.1 [mit Hinweisen],
C-73/2006 vom 27. März 2007 E. 5).
3.3 Der Tatbestand der Unerwünschtheit wird deshalb typischerweise
durch die Straffälligkeit einer ausländischen Person gesetzt. Die Uner-
wünschtheit kann indessen auch andere Ursachen haben. So ist nach
bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung von einem klaren und
schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung auszu-
gehen, wenn eine ausländische Person eine Ehe allein deshalb ein-
geht, um ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen und damit
die zuständigen Behörden zu täuschen. Eine solche "Ausländer-
rechtsehe" oder "Scheinehe" gilt nicht als Zuwiderhandlung gegen
fremdenpolizeiliche Vorschriften im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2
ANAG, sondern stellt einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung
("ordre public") im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG dar und führt
somit zur Unerwünschtheit der Ausländerin bzw. des Ausländers (vgl.
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Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-53/2006 vom 30. August
2007 E. 4.3, C-164/2006 vom 4. August 2007 E. 3.2.1, C-593/2006
vom 19. März 2007 E. 9.1).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, ihre Ehe aus ehefremden
Motiven eingegangen zu sein. Seit 1996 habe sie mit ihrem Ehegatten
eine Beziehung unterhalten. Nachdem sich ihr Ehegatte im März 2001
von seiner damaligen Frau habe scheiden lassen, sei sie in die
Schweiz eingereist, um ihren Ehemann im August 2002 zu heiraten.
Die Ehe sei zwei Jahre lang gelebt worden und schliesslich am Wider-
stand der Töchter des Ehemannes gescheitert. Ferner hätten weder
die Behörden noch ihr Ehemann geltend gemacht, der Heirat würden
ehefremde Zwecke zugrundeliegen.
4.2 Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemein-
schaft begründen, sondern vornehmlich die Vorschriften über Aufent-
halt und Niederlassung von Ausländer umgehen wollen, entzieht sich
in den allermeisten Fällen dem direkten Beweis und kann demnach
nur durch Indizien nachgewiesen werden. Ein solches Indiz lässt sich
beispielsweise darin erblicken, dass der Ausländerin oder dem Aus-
länder die Wegweisung drohte, etwa weil sie oder er ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm oder ihr nicht ver-
längert worden wäre. Weiter können die Umstände und die kurze
Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten die
Wohngemeinschaft gar nie richtig aufgenommen haben, für eine
Scheinehe sprechen, ebenso wenn für die Heirat eine Bezahlung ver-
einbart wurde (vgl. zum Ganzen BGE 128 II 145 E. 3 S. 152 ff.; 127 II
49 E. 5a S. 57; 122 II 289 E. 2b S. 292, 121 II 1 E. 2b S. 3, 119 Ib 417
E. 4b S. 240; PETER KOTTUSCH, Scheinehe aus fremdenpolizeilicher
Sicht, in: ZBl 84/1983 S. 432 f.).
4.3 Entgegen der Begründung der angefochtenen Verfügung bestehen
vorliegend keine solchen Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen,
die Beschwerdeführerin sei die Ehe mit ihrem Schweizer Ehegatten
von Beginn weg nur zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts einge-
gangen. Weder die Umstände der Heirat noch die Dauer der gelebten
Ehe weisen auf ehefremde Motive hin. Ebenso wenig bestehen Zweifel
an der Wohngemeinschaft. Wie die Beschwerdeführerin vorbringt und
sich aus den Akten des Eheschutzverfahrens ergibt, dürften wohl mit-
hin die problematischen Beziehungen zwischen der Beschwerde-
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führerin und den Kindern ihres Ehegatten zur späteren Auflösung der
Wohngemeinschaft geführt haben. Im Rahmen des kantonalen Be-
willigungsverfahrens haben die Behörden der Beschwerdeführerin
denn auch nicht das Eingehen einer Scheinehe zum Vorwurf gemacht,
sondern ihr vorgehalten, sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine
bloss noch formell bestehende Ehe zu berufen. Es kann zwar somit
der Begründung der Vorinstanz hinsichtlich des Eingehens einer
Scheinehe nicht gefolgt werden. Es gilt jedoch zu prüfen, ob die Be-
rufung der Beschwerdeführerin auf ihre noch formell bestehende Ehe
zur Unerwünschtheit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG führt
und damit ein öffentliches Interesse an ihrer Fernhaltung zu begrün-
den vermag.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Festhalten an
einer gescheiterten Ehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung be-
gründe, die es rechtfertigen würde eine Einreisesperre zu verhängen.
Diese Gefahr müsse doch darin bestehen, dass sie - um ein gesicher-
tes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen - auch künftig an der
Ehe festhalten würde. Zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung sei ihre
Ehe jedoch untauglich. Denn wie rechtskräftig entschieden worden sei,
werde ihr gestützt auf die noch bestehende Ehe kein Familiennachzug
gewährt.
5.2 In ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass
zwischen der eingetretenen und der drohenden Störung der öffent-
lichen Ordnung und Sicherheit keine Identität bestehen muss. Die
Störung der öffentlichen Ordnung in der Vergangenheit bildet einen
Anhaltspunkt für die Art und das Mass drohender künftiger Störungen.
Massgebend zur Beurteilung der Unerwünschtheit einer Ausländerin
bzw. eines Ausländers ist somit, ob das Verhalten in der Vergangenheit
auf eine Persönlichkeit schliessen lässt, die keine hinreichende Ge-
währ für künftiges Wohlverhalten bietet (vgl. Ziff. 3.3 sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-593/2006 vom 19. März 2007 E. 8.3).
Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung fällt somit nicht alleine
durch den Umstand dahin, dass der Kanton der Beschwerdeführerin
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte.
5.3 Mit Urteil C-53/2006 vom 30. August 2007 (E. 6.2) bestätigte das
Bundesverwaltungsgericht denn auch das öffentliche Interesse an der
Fernhaltung einer Ausländerin, die mit falschen Angaben versucht
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hatte, den Behörden vorzutäuschen, dass die eheliche Beziehung zu
ihrem Schweizer Ehegatten wieder aufgenommen worden sei, obwohl
die Ehe längst als definitiv gescheitert bezeichnet werden musste. Wie
das Eingehen einer Scheinehe, stellt auch die Verlängerung einer Ehe
durch Vortäuschen einer gelebten und intakten ehelichen Beziehung
mit dem alleinigen Zweck fremdenpolizeiliche Massnahmen zu um-
gehen, ein Verhalten dar, welches den Wertentscheidungen zu
Gunsten von Ehe und Familie sowie des Ausländerrechts entgegen-
steht. Ein derartiges Verhalten ist deshalb als ein Verstoss gegen die
öffentliche Ordnung zu qualifizieren, was zur Unerwünschtheit der
Ausländerin bzw. des Ausländers führt. Insofern verweist die Vor-
instanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht auf die bisherige Praxis.
5.4 Vorliegend stellt sich indessen die Frage, ob die Beschwerde-
führerin im oben dargelegten Sinne zwecks Umgehung fremden-
polizeilicher Massnahmen eine gelebte und intakte Ehe vortäuschte.
Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich in ihrer Replik vor, auch
wenn die kantonalen Behörden ihr Ersuchen um Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung als ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an einer
nicht gelebten Ehe erachteten, könne ihr nicht vorgeworfen werden, ihr
Verhalten habe die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört bzw.
eine solche Störung sei in Zukunft zu erwarten. Angesichts des Um-
standes, dass sie nach kurzer Ehedauer von ihrem Ehemann getrennt
gelebt habe und dieser im Gegensatz zu ihr der Ehe keine Chance
mehr gegeben hätte, sei ihr Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung ge-
rade nicht klar, sondern vom Ermessen abhängig gewesen, weshalb
sie sich veranlasst gesehen habe, einen solchen Entscheid zu bean-
tragen.
5.5 Aus dem kantonalen Bewilligungsverfahren geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten seit dem 29. Juni 2004 bzw.
1. Juli 2004 getrennt lebte, was die Beschwerdeführerin in ihrem Ge-
such um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 2. Juli 2004
auch dem kantonalen Ausländeramt mitteilte. In der Folge klärte das
Ausländeramt die Ehesituation ab. Während die Beschwerdeführerin in
ihrer ersten Stellungnahme vom 26. Juli 2004 nur erklärte, sie hätten
sich eine Auszeit genommen, machte sie mit Eingabe vom 10. März
2005 zwar weiterhin geltend, einen Ehewillen zu haben, wies indessen
auch daraufhin, dass ihr Ehemann jegliches Gespräch mit ihr ver-
weigern würde. Bemühungen zur Wiederaufnahme der ehelichen Ge-
meinschaft führte sie keine an. Mit Verfügung vom 14. April 2005 ver-
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weigerte das Ausländeramt die Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung unter der Begründung, der Ehemann der Beschwerdeführerin
wünsche die Wiederaufnahme der Ehe nicht mehr. Es könnten somit
keine Zweifel am definitiven Scheitern der Ehe bestehen, weshalb die
Berufung der Beschwerdeführerin auf ihre Ehe mit einem Schweizer
Bürger rechtsmissbräuchlich sei. Ein dagegen eingereichter Rekurs
beim Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen wurde
zwar mit Entscheid vom 9. Dezember 2005 abgewiesen. In seinen Er-
wägungen (Ziff. 3b) führte das Justiz- und Polizeidepartement jedoch
aus, das Ausländeramt hätte zur Begründung des Rechtsmissbrauchs
in Anbetracht des Umstandes, dass die Ehegatten zum damaligen
Zeitpunkt erst acht Monate getrennt waren, nicht bloss auf den fehlen-
den Willen des Ehemannes zur Weiterführung der Ehe abstellen dür-
fen. Weil jedoch zwischenzeitlich die Ehegatten seit bald 1 ½ Jahren
getrennt seien und offenbar den Kontakt zueinander abgebrochen
hätten, müsse die Wiederaufnahme des Zusammenlebens jedenfalls
zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unwahrscheinlich gelten, womit die
Berufung auf die formell noch bestehende Ehe rechtsmissbräuchlich
sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schloss sich mit
Urteil vom 21. März 2006 diesen Erwägungen an. Es wies die Be-
schwerde somit zwar ab, hob jedoch den Kostenspruch des Ausländer-
amts auf.
5.6 Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe sich veran-
lasst gesehen, ein Rechtsmittel zu ergreifen, wird ihr von den Rechts-
mittelinstanzen kein Vorwurf gemacht. Zur Qualifizierung ihres Verhal-
tens als Rechtsmissbrauch führte jedoch, dass sie sich im Rechts-
mittelverfahren nach längerer Trennung und ohne Vorkehrungen zur
Wiedervereinigung weiterhin auf ihre Ehe berufen hat. Ein solches Ver-
halten hat gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG zwar zur Folge, dass kein Auf-
enthaltsanspruch mehr besteht. Den Behörden steht es indessen trotz
Rechtsmissbrauchs frei, die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das
ihnen zustehende Ermessen dennoch zu verlängern (vgl. BGE 128 II
145 E. 3.5 S. 155 ff.).
5.7 Demgegenüber führt in der Regel zur Unerwünschtheit im Sinne
von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG, wenn eine gelebte oder intakte ehe-
liche Beziehung vorgetäuscht wird. Abgesehen von ihrer Stellung-
nahme vom 26. Juli 2004 (knapp vier Wochen nach der tatsächlichen
Trennung), in welcher die Beschwerdeführerin das Getrenntleben nur
als eine Auszeit qualifizierte, berief sie sich im kantonalen Be-
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willigungsverfahren zwar auf ihren Ehewillen, das Getrenntleben und
die Weigerung ihres Ehegatten zur Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft stellte die Beschwerdeführerin indessen nicht in Frage.
Ferner macht sie weder geltend noch traf sie Anstalten dazu, welche
die Behörden zur Annahme der Wiederaufnahme der eheliche Ge-
meinschaft hätten führen sollen. Der Beschwerdeführerin kann dem-
nach nicht vorgehalten werden, sie habe den Bestand der ehelichen
Gemeinschaft vorgetäuscht. Ebenso wenig bestehen aufgrund der
Umstände, welche die Beschwerdeführerin veranlassten, um Ver-
längerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen, noch angesichts
des von ihr eingeleiteten Beschwerdeverfahrens Anhaltspunkte, die an
einem künftigen Wohlverhalten der Beschwerdeführerin zweifeln
lassen (anders unveröffentlichte Entscheide des EJPD vom 20. April
2006 Rek. A1-0560546 und vom 14. November 2003 Rek.
A1-0320206). Andere Indizien, die auf die Unerwünschtheit der Be-
schwerdeführerin schliessen lassen, sind nicht ersichtlich.
6.
6.1 Folglich bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche
darauf schliessen lassen, die Beschwerdeführerin sei nicht willens
oder nicht fähig, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen. Dass
sich die Beschwerdeführerin grobe oder mehrfache Zuwiderhand-
lungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Be-
stimmungen und gestützt darauf erlassene Verfügungen habe zu-
schulden kommen lassen, wird weder von der Vorinstanz geltend ge-
macht, noch ergeben sich dazu Hinweise. Die Voraussetzungen zur
Verhängung einer Einreisesperre sind somit nicht erfüllt.
6.2 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Es erübrigt sich daher auf
die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.
6.3 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind der Beschwerde-
führerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführerin ist zudem eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1'500.-- zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Mit der Ausrichtung einer Parteientschädigung sind die Auslagen der
Beschwerdeführerin gedeckt, weshalb kein zusätzliches Honorar für
die amtlich eingesetzte Anwältin zu entrichten ist (vgl. BGE 124 V 301
E. 6 S. 309 und BGE 122 I 322 E. 3a S. 325).
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
vom 7. August 2006 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm
Versand:
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