B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-135/2013
Ur t e i l vom 2 2 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Dieter Studer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Revision);
Verfügung der IVSTA vom 21. November 2012.
C-135/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am […] 1953 geborene Schweizerbürger A._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) arbeitete in den Jahren 1985 bis 1988 im Sicherheits-
dienst der Y._______ als Hundeführer und in der Zeit von 1988 bis am 30.
Mai 1994 in seiner eigenen Bewachungsfirma. Danach war er arbeitslos,
zeitweise bezog er Sozialhilfeleistungen (Akten Erstgesuchsverfahren [im
Folgenden: act.] 1-3, 10 S. 3 f., 16, 20, 27 S. 2 und 5, 47 sowie 69). Die
damals zuständige IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons
X._______ (im Folgenden: SVA X._______) sprach dem Beschwerdefüh-
rer auf Gesuch vom 8. August 1996 hin (vgl. act. 3) und nach erfolgter me-
dizinischer Abklärung (vgl. act. 21-28) mit in Rechtskraft erwachsener Ver-
fügung vom 26. November 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von
100% rückwirkend ab dem 1. August 1995 eine ganze Invalidenrente zu
(act. 36).
B.
B.a Da der Beschwerdeführer nach mehrmaligem Umzug innerhalb der
Schweiz am 31. Mai 2003 seinen Wohnsitz nach Costa Rica verlegte,
wurde die Sache zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) überwiesen, die am
2. August 2004 von Amtes wegen eine Rentenrevision einleitete (vgl. act.
38, 45-47, 49 sowie 51-58). Mit der ihren Vorbescheid vom 1. Juli 2005
(act. 74) im Wesentlichen bestätigenden Verfügung vom 16. November
2005 setzte die Vorinstanz mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 die ganze
Invalidenrente aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente herab. Zugleich entzog sie
einer allfälligen gegen diese Verfügung gerichteten Einsprache die auf-
schiebende Wirkung (act. 81). Die gegen diese Verfügung erhobene Ein-
sprache vom 16. Dezember 2005 wies die Vorinstanz mit Einspracheent-
scheid vom 10. Juli 2007 ab. Wiederum entzog sie einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung
(vgl. act. 82-85, 88 sowie 92). Mit Urteil vom 11. Juni 2009 hiess das Bun-
desverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde gut und wies
die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Vo-
rinstanz zurück (vgl. C-5400/2007 sowie die Akten der Vorinstanz [im Fol-
genden: Dok.] 1).
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Seite 3
C.
Weisungsgemäss liess die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Folge
in der Schweiz polydisziplinär begutachten (vgl. Dok. 2-10, 13, 18, 20 f. und
Z._______ Gutachten vom 3. Dezember 2010 [Dok. 34]). Gestützt auf die
Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 7. Januar 2011 (Dok. 37)
stellte die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 25. Januar 2011 die Aufhebung
der Rente in Aussicht (Dok. 38). Nach Durchführung des Vorbescheidver-
fahrens, in welchem neue vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche
Unterlagen gewürdigt wurden, hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 21.
November 2012 per 1. Januar 2013 die Rente des Beschwerdeführers auf-
grund eines nunmehr rentenausschliessenden Invaliditätsgrades auf und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. Dok.
43-46, 53 f., 58 f., 65, 69 f., 73, 75 sowie 80).
D.
D.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dieter Studer, mit Eingabe vom 10. Januar 2013 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
21. November 2012 und die Zusprache mindestens einer Dreiviertelsrente,
eventualiter – unter vorläufiger Weiterausrichtung der Rente – die Zuspra-
che von beruflichen Eingliederungsmassnahmen, subeventualiter eine
durch das Gericht anzuordnende Begutachtung. Des Weiteren beantragte
er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbei-
ständung.
D.b Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe nie eine dau-
erhafte Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt geschafft, was sich an
unregelmässigen Einkommenserträgen zeige und schliesslich auch zur
Berentung geführt habe. Er leide nach wie vor unter einem wechselnden
psychischen Zustandsbild. Des Weiteren überzeuge die Einschätzung des
Gutachtens nicht, da die Gutachter weder bei der angestammten noch bei
adaptierten Tätigkeiten ein schlüssiges Zumutbarkeitsprofil angäben. Da
aufgrund der vom Gutachten abweichenden Berichte bereits geringe Zwei-
fel am Gutachten gegeben seien, könne nicht darauf abgestellt werden. Es
sei aufgrund der von den Gutachtern geäusserten Angaben und der Be-
gründung der Vorinstanz davon auszugehen, dass die damalige Renten-
zusprache aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndroma-
len Beschwerdebildes erfolgt sei. Allerdings begründeten die Gutachter
nicht, weshalb es ihm zumutbar sein soll, seine Störung unter Aufbietung
des guten Willens vollumfänglich zu überwinden. Da er bereits über 55
Jahre alt sei und zudem seit dem 1. Januar 1995 eine Rente beziehe, hätte
C-135/2013
Seite 4
seine Rente in Anwendung der Schlussbestimmungen des ersten Mass-
nahmenpaketes der sechsten IV-Revision weder überprüft noch aufgeho-
ben werden dürfen. Ferner habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am
17. Oktober 2012 den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestätigt. Die
angefochtene Verfügung stehe dazu im klaren Widerspruch und verstosse
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Da er nicht in der Lage sei,
die Beschwerde selbstständig zu führen und er zudem bedürftig sei, er-
weise sich sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver-
beiständung als begründet (vgl. BVGer-act. 1).
D.c Mit Eingabe vom 21. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer einen
psychiatrischen Arztbericht vom 9. Januar 2013 sowie eine gleichentags
erstellte medizinische Anmerkung zur vorinstanzlichen Verfügung vom 21.
November 2012 nach, die der Vorinstanz mit Schreiben vom 23. Januar
2013 zur Kenntnis gebracht wurden (BVGer-act. 4 f.).
E.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2013 liess sich die Vorinstanz dahin-
gehend vernehmen, dass auf das polydisziplinäre Gutachten vom 3. De-
zember 2010 sowie auf die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes,
der sich auch zu den abweichenden Beurteilungen der behandelnden
Ärzte geäussert habe, abzustellen sei. Die mit Beschwerdeergänzung vom
21. Januar 2013 nachgereichten Dokumente wiesen zudem keine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes aus. Beim Beschwerdeführer
liege im Zusammenhang mit der drohenden Rentenaufhebung eine ängst-
liche Symptomatik ohne Krankheitswert vor. Vorliegend habe es sich im
Weiteren nicht um einen Anwendungsfall der Schlussbestimmungen der
IV-Revision 6a gehandelt und die Rentenaufhebung sei aufgrund von Art.
17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) erfolgt. Die Mitteilung an
den Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2012 sei aufgrund des Zuständig-
keitswechsels infolge des erneuten Wegzugs des Beschwerdeführers nach
Costa Rica erfolgt. Daher könne auch nicht von einem widersprüchlichen
Verhalten seitens der Verwaltung die Rede sein, zumal sich der Beschwer-
deführer des laufenden Revisionsverfahrens bewusst gewesen sei. Daher
sei die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 21.
November 2012 zu bestätigen.
C-135/2013
Seite 5
F.
Der Beschwerdeführer bestätigte mit Replik vom 13. Mai 2013 seine An-
träge und deren Begründungen und hielt ergänzend fest, dass sich die vo-
rinstanzliche Verfügung wesentlich auf die Behauptung stütze, wonach die
von ihm eingereichten psychiatrischen Dokumente keinen präzisen psychi-
atrischen Gesundheitszustand beschrieben und keine eindeutigen psychi-
atrischen Diagnosen stellten. Dem habe die behandelnde Psychiaterin in
der von ihm nachgereichten Anmerkung vom 9. Januar 2013 begründet
widersprochen.
G.
Mit Duplik vom 24. Mai 2013 hielt die Vorinstanz ebenfalls an Ihren Anträ-
gen und deren Begründungen fest. Ergänzend führte sie aus, von einem
Widerspruch zwischen angefochtener Verfügung und Vernehmlassung
könne keine Rede sein. Der ärztliche Dienst habe lediglich die Begründung
seiner in der Sache unveränderten Beurteilung geringfügig modifiziert.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2013 befreite der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer von der Leistung eines Verfahrenskostenvorschus-
ses und allfälliger Verfahrenskosten, gewährte die unentgeltliche anwaltli-
che Verbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer und schloss
zudem den Schriftenwechsel.
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des ATSG (vgl. auch Art. 3 Bst. dbis
VwVG). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re-
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Seite 6
geln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören
jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts
darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesge-
setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20]).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur
Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 ATSG).
1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Ta-
gen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung,
gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen, wobei zu
beachten gilt, dass gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen
oder Monaten bestimmt sind, vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem
siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie
vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stillstehen (Art. 38 Abs. 4
ATSG [vgl. auch Art. 22a Abs. 1 VwVG]). Die Verfügung wurde dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 26. November 2012 zugestellt
(vgl. Dok. 82). Die Beschwerde vom 10. Januar 2013 erfolgte daher frist-
gerecht, weshalb auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Da der in Costa Rica lebende Beschwerdeführer Schweizerbürger ist
sowie zwischen der Schweiz und Costa Rica kein Sozialversicherungsab-
kommen besteht, sind im vorliegenden Verfahren ausschliesslich die ein-
schlägigen schweizerischen Rechtsvorschriften anwendbar (vgl. Art. 6
Abs. 1 und 2 IVG).
C-135/2013
Seite 7
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit-her ver-
ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-waltungs-
verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-tung hatten
(BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den
neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
2.2.1 Damit finden grundsätzlich jene materiellen Rechtsvorschriften
Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. Novem-
ber 2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu je-
nem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung der streitigen Rentenaufhebung im vorliegend massgebenden Zeit-
raum von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 1997 in der Fassung
vom 7. Oktober 1994 [AS 1995 221]; ab dem 1. Januar 2001 in der Fas-
sung vom 23. Juni 2000 [AS 2685]; ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung
vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701 sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar
2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 3371 und 3453]; ab dem 1.
Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
Revision] ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS
2007 5129; 5. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket];
die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen).
2.2.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen
(Art. 17) entsprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversiche-
rung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1,
3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revi-
sion nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbe-
stimmungen verwiesen wird. Das EVG hat ferner festgestellt, dass der Ge-
setzgeber das Institut der Revision von Invalidenrenten gemäss Art. 41 IVG
(in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) mit Art. 17
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Seite 8
Abs. 1 ATSG in Fortführung der entsprechenden bisherigen Gerichtspraxis
(BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 125 V 369 E. 2, BGE 117 V 198 E. 3a, je mit
Hinweisen) beibehalten hat.
3.
3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf ei-
ner unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-gehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S.
212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes we-
gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen);
zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht
nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.
Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsver-
hältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtser-
heblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den
streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI,
a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden
und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzuneh-
men oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender An-
lass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99
vom 20. Juli 2000).
3.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
C-135/2013
Seite 9
von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zi-
vilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht
hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei-
chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin ha-
ben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE
126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Ge-
richt bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und wei-
tere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis
nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten
(antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in
der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABE-
LLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153 und 537; FRITZ
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a; BGE 122 III 219 E.
3c; BGE 120 1b 224 E. 2b; BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verur-
sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende
ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG
sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit aus-
schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück-
sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus ob-
jektiver Sicht nicht überwindbar ist. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt (Art. 6 ATSG).
C-135/2013
Seite 10
4.1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% An-
spruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen
von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
4.1.2 Der Invaliditätsgrad von Versicherten mit Wohnsitz und gewöhnli-
chem Aufenthalt ausserhalb der Schweiz muss nach Ablauf der Wartezeit
50% betragen (vgl. Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG in der bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit
dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
4.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich
verändert hat.
4.2.1 Anlass zu einer solchen Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände-
rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts-
grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 125 V 368
E. 2). Eine Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Verän-
derung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge-
sundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5
und BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen).
4.2.2 Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Ver-
gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten auf einer materi-
ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab-
klärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver-
gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir-
kungen des Gesundheitszustands) beruhenden Verfügung mit demjenigen
zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 und
BGE 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen). Hingegen ist die unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts
kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrecht-
lich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsäch-
lichen Verhältnisse sind (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, BGE 112 V 387 E. 1b,
BGE 112 V 371 E. 2b, je mit Hinweisen sowie SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104
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Seite 11
E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grund-
sätzlich keine Revision des laufenden
Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (vgl. BGE 115 V 308
E. 4a/bb mit Hinweisen).
4.2.3 Die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder
Aufhebung der Leistung ist von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in
dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dau-
ern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne we-
sentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich
weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Herabsetzung der Renten
erfolgt am ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden
Monats an (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV; vgl. BGE 135 V 306 E. 7).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und
im Beschwerdeverfahren das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits-unfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E.
2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit
(sog. leidensangepasste Verweisungstätigkeit; vgl. ZAK 1986 S. 204 f.) hat
sich der Versicherte infolge seiner Schadenminderungspflicht anrechnen
zu lassen (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a und BGE 111 V 235 E. 2a, je mit Hin-
weisen). Ebenso ist ein nicht oder nur teilweise erwerbstätiger Versicherter
gehalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verhaltensweisen
zu entwickeln, welche die Auswirkungen seiner Behinderung im ihn betref-
fenden Aufgabenbereich reduzieren (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hin-
weisen).
4.3.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun-
gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
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der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet und in sich widerspruchsfrei
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des EVG I
268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E.
3.a).
4.3.2 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel-
che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be-
funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei-
teren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind auf-
grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor-
behalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Ur-
teil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.3.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit
der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee mit Hinweisen).
4.3.4 Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann
für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom
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15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Ein-
zelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,
spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Wür-
digung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen
Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf
die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die
Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Dis-
ziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zu-
mindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG
I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8.
September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I
362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165
E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE
135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person durch den RAD
untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung
der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Be-
darf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt
er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Nach
der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein
vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status er-
geben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss
lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unter-
lagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können. Das Absehen von
eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Be-
richt in Frage zu stellen (Urteile des BGer 8C_641/2011 vom 22. Dezember
2011 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. No-
vember 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen; RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4,
1988 U 56 S. 371).
5.
Vorliegend hat als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen ma-
teriellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die ur-
sprüngliche Verfügung vom 26. November 1998 (act. 36) zu gelten (vgl. E.
4.2.2 hiervor sowie Urteil des BVGer C-5400/2007 vom 11. Juni 2009 E.
4.5.1). Daher hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob – und ge-
gebenenfalls ab wann – sich der gesundheitliche Zustand des Beschwer-
deführers seit Erlass der Verfügung der SVA X._______ vom 26. Novem-
ber 1998 bis zum Erlass der hier streitigen Verfügung vom 21. November
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2012 in massgebender Weise verändert hat; sprich vorliegend ist in Wür-
digung der relevanten Unterlagen zu beurteilen, ob die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erhoben sowie korrekt gewür-
digt und die mit Verfügung vom 26. November 1998 zugesprochene ganze
Rente zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 auf eine Dreiviertels-
rente gekürzt sowie schliesslich mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 auf-
gehoben hat.
5.1 Die damals zuständige SVA X._______ hat ihre Verfügung vom 26. No-
vember 1998 im Wesentlichen auf Grundlage des MEDAS-Gutachtens
vom 20. Juli 1998 (act. 27) erlassen.
5.1.1 Gestützt auf medizinische Unterlagen aus der Zeit vom 20. Februar
1980 bis 26. Juni 1998 (act. 4, 5, 8, 10, 12 S. 2, 13, 23, 24), auf zwei kon-
siliarisch eingeholte Berichte (Fachdisziplinen Rheumatologie vom 1. Juli
1998 [act. 25] und Psychiatrie vom 5. Juli 1998 [act. 26]), auf ein Schreiben
vom 30. Juni 1998 der Beruflichen Abklärungsstelle Q._______ (act. 22)
sowie auf eigenen Untersuchungen diagnostizierten die MEDAS-Ärzte
Dres. med. N._______ und V._______ mit wesentlicher Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit eine ausgeprägte Anpassungsstörung. Darüber hinaus
stellten sie – ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – Beinschmerzen
beidseits bei leichter Periarthropathia genuum bei Genua valga und mus-
kulärer Dysbalance (vor allem im Bereich der Adduktoren), bei Senkfuss
beidseits sowie bei leichtem lumbospondylogenem Syndrom (bei leichter
Fehlform und muskulärer Dysbalance), ein leichtes zervikospondylogenes
Syndrom bei leichter Fehlform (Streckhaltung, leichter kyphotischer Knick
C5/C6 und kyphosierter zervikothorakaler Übergang) sowie bei beginnen-
der Osteochondrose C3/C4 mit dorsaler Spondylose, eine leichte Peri-
arthropathia humeroscapularis links, eine Adipositas, anamnestisch eine
generalisierte Epilepsie (anfallsfrei seit 1973) sowie anamnestisch eine Al-
lergie auf Gräserpollen als Diagnosen fest. Des Weiteren wurden ein Sta-
tus nach Alkohol- und Benzodiazepinabusus (Seresta in den 80er-Jahren,
Temesta in den 90er-Jahren) und einen Tinnitus beidseits als Nebenbe-
funde erhoben (vgl. act. 27 S. 9).
5.1.2 Angesichts der erhobenen Befunde gelangten die Gutachter Dres.
med. N._______ und V._______ zum Schluss, beim Beschwerdeführer
wirkten sich insbesondere die psychopathologischen Befunde derart limi-
tierend aus, dass der Beschwerdeführer zirka seit dem Jahre 1994 sowohl
in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Autoservice- und Sicher-
heitsmann als auch in anderen Tätigkeiten in der freien Wirtschaft nicht
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Seite 15
mehr arbeitsfähig sei. Lediglich im geschützten Rahmen seien ihm leichte
bis mittelschwere Tätigkeiten im Umfang von 100% zumutbar (act. 27
S. 9 f.).
5.2 Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde erlassen, nachdem das
am 2. August 2004 von Amtes wegen eingeleitete Rentenrevisionsverfah-
ren bereits einmal Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverwal-
tungsgericht gewesen war. Mit Urteil C-5400/2007 vom 11. Juni 2009 hat
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers
vom 3. August 2007 mangels eines vollständig erhobenen sowie mangels
eines schlüssig und nachvollziehbar beurteilten medizinischen Sachver-
halts teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zwecks Durchführung
einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung (insbesondere in or-
thopädisch-rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht zur Beurtei-
lung der [Rest-]Arbeitsfähigkeit) zurückgewiesen (vgl. Urteil des BVGer C-
5400/2007 vom 11. Juni 2009).
5.2.1 In Nachachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
C-5400/2007 vom 11. Juni 2009 beauftragte die Vorinstanz das Begutach-
tungsinstitut Z._______ in […]. Der Beschwerdeführer wurde schliesslich
am 26. und 27. Juli 2010 in den Disziplinen Innere Medizin, Rheumatologie
und Psychiatrie begutachtet.
5.2.2 Gemäss Z._______-Gutachten vom 3. Dezember 2010 seien in der
klinisch-internistischen Untersuchung keine auffälligen krankhaften Be-
funde erhoben worden. Die Laboruntersuchungen hätten keine kontrollbe-
dürftigen Parameter gezeigt; insbesondere hätten ein erhöhter Alkoholkon-
sum sowie ein Drogenkonsum ausgeschlossen werden können. Im Be-
reich der HWS hätten sich radiologisch allenfalls minimale, mehrsegmen-
tale Facettengelenksarthrosen gezeigt; die Lendenwirbelsäule zeige eine
Anterolisthesis LWK5 gegenüber SWK1 (Grad 1), ein höhengemindertes
BS-Fach im Bereich BWK8/9 und BWK9/10 mit minimaler Osteochondro-
sis sowie diskret ventral betonte osteophytäre Veränderungen des LWK1.
An der Hüfte bestünden leichtgradig osteophytäre Anbauten am Pfannen-
rand beidseits ohne weitere degenerative Veränderungen des Hüftgelenks
(vgl. Dok. 34 S. 22 f.).
5.2.3 In der klinisch-rheumatologischen Untersuchung zeigten sich harmo-
nische Bewegungsabläufe und ein recht flüssiges Gangbild ohne Hinken.
Es bestehe jedoch eine Wirbelsäulenfehlform und -haltung mit deutlicher
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Hyperkyphose zervikothorakal und in der Folge deutliche Kopf- und Schul-
terprotraktion. Die untere HWS sei mässiggradig mit Endphasenschmerz
eingeschränkt. Des Weiteren bestünden mässige Bewegungseinschrän-
kungen der Brust- und Lendenwirbelsäule ebenfalls mit endphasiger
Schmerzangabe lumbal bei Seitneigen und Extensionsbewegungen. Rüt-
telschmerzen seien über allen Lendenwirbeln und unteren Brustwirbeln
auslösbar.
5.2.3.1 Im Bereich des Becken- und Hüftgelenkes bestünden Tendomyo-
sen. Hinweise für eine Nervenwurzelbeteiligung lägen indessen analog des
internistischen auch im rheumatologischen Gutachten nicht vor, sodass auf
eine neurologische Untersuchung habe verzichtet werden können. Es be-
stehe eine deutliche Knick- und Senkfussdeformität. Die Entzündungspa-
rameter seien normal, sodass nicht von einem entzündlichen Prozess als
Schmerzursache ausgegangen werden könne. Aus rheumatologischer
Sicht ergebe sich des Weiteren für die angegebene Symptomatik an den
oberen Extremitäten mit diffusen Schwellungen morgens und Muskel-
schmerzen kein adäquates Korrelat. Zudem finde sich eine gewisse Dis-
krepanz zwischen dem Ausmass der beklagten subjektiven Beschwerden
und der Eindrücklichkeit der objektivierbaren Befunde. Es bestehe der Ein-
druck, dass das muskuloskelettale Beschwerdebild und die Schmerzwahr-
nehmung des Beschwerdeführers durch eine psychische Komorbidität be-
einflusst sein könnten.
5.2.3.2 Aus rheumatologischer Sicht hätten sich im Vergleich zum
MEDAS-Gutachten vom 20. Juli 1998 die Diagnosen teilweise verändert.
Heute stehe ein chronisch unspezifisches Lumbovertebralsyndrom im Vor-
dergrund. Eine Beinschwäche werde heute nicht mehr beklagt und eine
Periarthropatia humeroscapularis sei aktuell nicht mehr nachweisbar. Wie
bereits anno 1998 könnten auch aktuell nicht alle vorgebrachten Be-
schwerden mit einem entsprechenden Korrelat nachvollzogen werden (vgl.
Dok. 34 S. 23 f.).
5.2.4 In psychiatrischer Hinsicht halten die Z._______-Gutachter fest, dass
täglich auftretende Ängste geschildert würden, dabei jedoch keine phobi-
schen Inhalte hätten eruiert werden können. Eine agoraphobische Symp-
tomatik liege nicht vor, sodass eine Panikstörung ohne Agoraphobie zu di-
agnostizieren sei. Des Weiteren habe sich in den letzten vier Jahren eine
iatrogene Benzodiazepin-Abhängigkeit entwickelt. Affektive Defizite hätten
nicht objektiviert werden können, insbesondere liege keine depressive Epi-
sode oder Dysthymia vor. Die Existenzsorgen seien kein Ausdruck einer
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psychischen Störung, sondern seien aufgrund der psychosozialen Belas-
tung nachvollziehbar. Die Kriterien für eine narzisstische Persönlichkeits-
störung nach ICD-10 würden aktuell nicht erfüllt, sodass von einer Persön-
lichkeitsakzentuierung auszugehen sei. Unter laufender Therapie sei der
Explorand arbeitsfähig, wobei eine Medikamentenumstellung zu empfeh-
len sei (vgl. Dok. 34 S. 24).
5.2.5 Abschliessend fassen die Z._______-Gutachter nochmals zusam-
men, dass sich den durchgeführten Röntgenaufnahmen keine bedeutsa-
men Befunde erheben liessen. Die geäusserten Beschwerden seien aus
rheumatologischer Sicht diskrepant zum Untersuchungsbefund. Eine psy-
chiatrische Komorbidität in relevantem Ausmass, welche die Diskrepanz
erklären könnte, liege ebenfalls nicht vor. Klar zu erheben sei dagegen eine
psychosoziale Belastung, welche sich im Anschluss an die durchgeführte
Rentenkürzung eingestellt habe. Gemäss Angaben im Bericht von Dr.
H._______ könne der Beschwerdeführer körperliche Arbeit leisten, was
sich mit den erhobenen Befunden decke, welche keine bedeutsame Ein-
schränkung für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten zeigten.
Die im Rahmen des MEDAS-Gutachtens anno 1998 erhobene, einzige Di-
agnose mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
sei nicht mehr vorhanden (vgl. Dok. 34 S. 24).
5.2.6 Gestützt auf die klinischen Untersuchungen stellen die Ärzte gesamt-
gutachterlich als die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnosen ein chroni-
sches unspezifisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10: M54.5 und M54.4)
bei pseudoradikulärer Ausstrahlung in die linke untere Extremität, bei Wir-
belsäulenfehlform/Fehlhaltung sowie bei geringer Spondylolisthesis L5/S1,
ein chronisches Zervikovertebralsyndrom (ICD-10: M54.2) mit Chondrosen
C5/6 und C6/7 sowie Diskusprotrusion C3/4 median/rechts paramedian,
ohne neurale Kompression (MRI HWS 1997), einen Verdacht auf begin-
nende Koxarthrose links (ICD-10: M16.1) und eine deutliche Knick- und
Senkfussdeformität beidseits (ICD-10: M21.4) fest. Als weitere, indes die
Arbeitsfähigkeit nicht tangierende Diagnosen wurden ein chronisches un-
spezifisches Lumbovertebralsyndrom (recte: unklare Armschmerzen und -
schwellungen beidseits ohne klinisches Korrelat [vgl. rheumatologisches
Teilgutachten, Dok. 34 S. 39]), eine Panikstörung ohne Agoraphobie, eine
Alkoholabhängigkeit (gegenwärtig abstinent), eine iatrogene Benzodiaze-
pinabhängigkeit, eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zü-
gen sowie eine Adipositas erhoben (vgl. Dok. 34 S. 20).
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Seite 18
5.2.7 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kommen die Gutachter schliesslich
zur Konklusion, dass der Beschwerdeführer aufgrund der körperlichen Be-
schwerden in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hundeführer bzw. im Si-
cherheitsdienst bei etwas erhöhtem Pausenbedarf zu 80% arbeitsfähig sei.
Allerdings müsste entsprechend die körperliche Fitness wieder antrainiert
werden. In angepassten, sprich körperlich leichten bis mittelschweren Tä-
tigkeiten ohne Zwangshaltungen (Rückenflexion) oder Rückenextension
sowie ohne Überkopfarbeiten erachteten sie ihn hingegen zu 100% ar-
beitsfähig. Diese Beurteilung gelte ab dem Gutachtenszeitpunkt. Hinsicht-
lich des Krankheitsverlaufs führen die Gutachter aus, dass dieser aufgrund
der dünnen Aktenlage und der zum Teil widersprüchlichen anamnestischen
Angaben schwer nachzuvollziehen sei, lägen doch seit 2005 keine Arztbe-
richte mehr vor. Unter Berücksichtigung des Berichtes von Dr. H._______
vom 21. März 2005 habe sich zwar spätestens zu diesem Zeitpunkt eine
deutliche gesundheitliche Besserung der psychischen Situation gezeigt,
weshalb bereits zu diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit als gegeben
scheine. Die Höhe zum damaligen Zeitpunkt lasse sich indessen nicht mit
genügender Sicherheit angeben (vgl. Dok. 34 S. 25).
5.3 Dieses Gutachten unterbreitete die Vorinstanz dem medizinischen
Dienst der IVSTA. Die IV-Ärztin Dr. med. S._______, Fachärztin für Allge-
meine Innere Medizin und Nephrologie, legt gestützt darauf dar, wie bereits
von der Psychologin Dr. H._______ werde auch von den Gutachtern spä-
testens zum Zeitpunkt vom 21. März 2005 eine deutliche gesundheitliche
Besserung der psychischen Situation erhoben. Dem Gutachten könne eine
ausgeprägte psychosoziale Belastung entnommen werden, infolge wel-
cher jedoch aktuell keine die Arbeitsfähigkeit tangierenden Defizite hätten
objektiviert werden können. Es bestünden keine Zweifel mehr, dass sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits in der Zeit von
1998 bis 2005 rentenrelevant und seither nochmals im entscheidenden
Ausmass verbessert habe. Die vom IV-Psychiater Dr. med. G._______ in
seinen diversen Stellungnahmen vom 23. Juni 2005, 7. November 2005
sowie vom 18. Juni 2007 (vgl. act. 71, 79 und 91) gemachten Angaben über
die Arbeitsfähigkeit könnten somit nur gestützt werden. Dr. med.
S._______ stellte daher für die Zeit ab dem 21. März 2005 eine Arbeitsfä-
higkeit von 40% in der bisherigen wie auch in Verweisungstätigkeiten fest
und für die Zeit ab dem 27. Juli 2010 erachtete sie in der bisherigen Tätig-
keit eine Arbeitsfähigkeit von 80% und in angepassten Verweisungstätig-
keiten ein solche von 100% als zumutbar (vgl. Dok. 37).
C-135/2013
Seite 19
5.3.1 Infolge der im Vorbescheidverfahren vorgelegten Arztberichte der
Psychiaterin Dr. med. B._______ vom 3. März 2011 (Dok. 44) und des All-
gemeinmediziners Dr. med. W._______ vom 16. März 2011 sowie vom 31.
August 2011 (Dok. 51 und 58) konsultierte die IV-Ärztin zwecks psychiatri-
scher Stellungnahme den IV-Psychiater Dr. med. G._______ (vgl. Dok. 60).
In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2012 legte Dr. med. G._______
dar, die Beurteilung von Dr. med. B._______ differiere nicht wesentlich vom
Expertengutachten. Ihr Bericht bestehe zu einem wesentlichen Bestandteil
aus anamnestischen Angaben. Die Psychiaterin befürchte zwar eine Ver-
schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes im Falle einer Ren-
tenaufhebung, äussere sich jedoch nicht in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit.
Zudem sei die gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Epi-
sode aufgrund der objektiv erhobenen Befunde nicht gerechtfertigt, da die
gemäss ICD-10 Richtlinien erforderlichen, typischen Symptome nicht in der
dafür notwendigen Summe dokumentiert seien. Eine Verschlechterung des
psychischen Zustandes seit der Expertise sei daher nicht ausgewiesen,
aber der Beschwerdeführer reagiere beim Gedanken an eine Rentenauf-
hebung mit negativen Erwartungen sowie Zukunftsängsten. Daher bestehe
kein Grund, von der Auffassung der Gutachter abzuweichen und es be-
stehe aus psychiatrischer Sicht seit dem 27. Juli 2010 keine Arbeitsunfä-
higkeit mehr (vgl. Dok. 65).
5.3.2 Keinen Anlass zur Änderung seiner Beurteilung sah Dr. med.
G._______ aufgrund des nachgereichten Verlaufsberichts von Dr. med.
B._______ vom 29. Februar 2012 (Dok. 69). In seiner Vernehmlassung
vom 12. Mai 2012 führt er aus, dass der Verlaufsbericht kein medizinisches
Dokument mit einem präzisen psychischen Status und einer Diagnose dar-
stelle. Die Schilderung des Verlaufs hebe im Hinblick auf die drohende
Rentenaufhebung einen reaktiven und schwankenden ängstlichen Zustand
hervor, jedoch lasse sich keine Verschlechterung des Zustands seit der
Beurteilung durch Dr. med. B._______ vom 3. März 2011 feststellen (vgl.
Dok. 73).
5.3.3 Mit Verweis auf die beiden Stellungnahmen von Dr. med. G._______
bestätigte Dr. med. S._______ am 3. Juni 2012 schliesslich ihre Beurtei-
lung vom 7. Januar 2011 (vgl. Dok. 75).
5.4 Vorab ist dem Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz
mit Mitteilung vom 17. Oktober 2012 (Dok. 78) widersprüchlich gehandelt
haben soll, entgegenzuhalten, dass diese Information infolge des bevor-
C-135/2013
Seite 20
stehenden Wegzugs nach Costa Rica und demnach aufgrund des Zustän-
digkeitswechsels von der SVA X._______ zur Vorinstanz erfolgte. Die Vo-
rinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2013 zutreffend fest,
dem Beschwerdeführer müsse bewusst gewesen sein, dass das Revisi-
onsverfahren noch nicht zum Abschluss gelangt sei, zumal er die SVA
X._______ über den bevorstehenden Wegzug im November 2012 nach
Costa Rica in Kenntnis gesetzt hatte (vgl. Dok. 77).
5.5
5.5.1 Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 (Entscheid vom 28. Juni
2011) die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Einholung von polydis-
ziplinären Gutachten durch die Invalidenversicherung neu konkretisiert. In
casu wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2009
darüber informiert, dass eine Begutachtung in Auftrag gegeben werde
(Dok. 4). Die Auftragsvergabe an das Z._______ erfolgte am 18. Dezember
2009 (Dok. 10). Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 (Dok. 21) wurde der Be-
schwerdeführer zur Begutachtung aufgeboten und dessen internistische,
rheumatologische sowie psychiatrische Untersuchungen erfolgten
schliesslich am 26. und 27. Juli 2010 (vgl. Dok. 34 S. 2). Daher konnten
die Mitwirkungsrechte gemäss den Erwägungen E. 3.4.2.6 (S. 256) sowie
E. 3.4.2.9 (S. 258) des zitierten Leitentscheids noch nicht voll zum Tragen
kommen.
5.5.2 Das Bundesgericht hat im besagten Urteil auch festgehalten, dass
nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert
nicht per se verlören (vgl. BGE 137 V 210 E. 6 Ingress). Indessen sei die-
sem Umstand bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. Urteil
des BGer 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). In
dieser Übergangssituation lässt sich die beweisrechtliche Situation der ver-
sicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen
Entscheidgrundlagen vergleichen, wo selbst geringe Zweifel an der Zuver-
lässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen genügen (vgl.
dazu BGE 135 V 465 E. 4.4 in fine), um eine neue Begutachtung anzuord-
nen (vgl. BGer 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.3).
5.5.3 Im Gutachten wird erwähnt, dass den Experten trotz Anfrage bei der
Vorinstanz das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5400/2007 vom
11. Juni 2009 nicht zugestellt wurde. Vorliegend ist dies jedoch insofern
ohne Belang, als für die Beantwortung der erforderlichen Fragen dem Auf-
trag ein detaillierter Fragekatalog beilag, aus dem klar hervorging, es sei
C-135/2013
Seite 21
ein Verlaufsgutachten zu erstellen. Dies haben die Gutachter richtig er-
kannt und das Gutachten dementsprechend nach den Vorgaben verfasst.
5.5.4 Ebenso ist anzumerken, dass offenbar das Kurzattest von Dr. med.
O._______ vom 19. Februar 2007 den Akten nicht beilag, die den
Experten zur Verfügung gestellten wurden (vgl. act. 88). Allerdings vermag
auch dieser Umstand nicht, geringe Zweifel am Gutachten zu begründen,
ist doch zum einen mangels eigentlicher Ausführungen zur klinischen Un-
tersuchung nicht nachvollziehbar, wie Dr. med. O._______ zur Diagnose
einer Fibromyalgie gelangte. Zum anderen wird von medizinischen Exper-
ten eine in Kenntnis der Aktenlage gebildete eigenständige Beurteilung er-
wartet, wozu es keiner ausdrücklichen Stellungnahme zu jeder einzelnen
abweichenden Meinung bedarf (vgl. Urteil des BGer 8C_669/2008 vom 25.
Februar 2009 E. 3). Der Beschwerdeführer wurde vorliegend von der
Rheumatologin Dr. med. L._______ eingehend untersucht. Die Expertin
geht dabei auf die vom Beschwerdeführer geäusserten muskuloskelettalen
Beschwerden ein und würdigt
diese in ihrer Beurteilung entsprechend. Sie legt im Gutachten insbeson-
dere schlüssig dar, aus rheumatologischer Sicht bestünden lumbalbe-
dingte belastungsabhängige Schmerzen. Die Schmerzausstrahlungen in
das linke Bein, erklärt Dr. med. L._______ einerseits lumbospondylogen
(pseudoradikulär) bedingt bei tendomyotischen Befunden, andererseits mit
der beginnenden Koxarthrose. Im Weiteren weist sie auch auf eine gewisse
Diskrepanz zwischen den beklagten subjektiven Beschwerden und der
Eindrücklichkeit der objektivierbaren Befunde hin (vgl. Dok. 34 Punkt 3 und
4 S.39-42, insb. zusammenfassende Beurteilung auf S. 42).
5.5.5 Ausserdem fand die gestellte Diagnose einer Fibromyalgie bisher ein
einziges Mal Erwähnung in den medizinischen Akten (vgl. Kurzattest von
Dr. med. O._______ vom 19. Februar 2007 [act. 88]). Selbst der behan-
delnde Arzt Dr. med. W._______ attestiert im Zeitraum nach der Begutach-
tung lediglich ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Fa-
cettengelenksarthrose (vgl. Dok. 51 und 58).
5.6 Zum Gesamtgutachten ist festzuhalten, dass die Gutachter ausführlich
auf die Vorgeschichte des Beschwerdeführers eingehen. Sowohl im Haupt-
gutachten als auch in den beiden Teilgutachten wird die Anamnese unter
Berücksichtigung der wesentlichen Vorakten detailliert wiedergegeben
(vgl. Dok. 34 S. 3-13, 33-37 sowie 43-50). Inwiefern die abweichenden Be-
urteilungen in den Vorakten – wie vom Beschwerdeführer behauptet – der
Zuverlässigkeit der Beurteilung im Z._______-Gutachten entgegenstehen
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sollen, ist nicht ersichtlich, handelt es sich doch um ein Verlaufsgutachten,
das sich insbesondere auch zum aktuellen Gesundheitszustand und des-
sen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern hat. Ebenso wird
vom Beschwerdeführer nicht begründet und ist auch aus den Akten nicht
ersichtlich, weshalb die Gutachter die Anamnese unvollständig berücksich-
tigt haben sollen. Vielmehr würdigen die Gutachter die Anamnese bei ihrer
Beurteilung und weisen zutreffend auf den Umstand hin, dass es Schwie-
rigkeiten bereitet habe, den Krankheitsverlauf aufgrund der dünnen Akten-
lage sowie aufgrund der teils widersprüchlichen anamnestischen Angaben
nachzuvollziehen. Diesen Umstand bewerten die Gutachter jedoch entge-
gen den Befürchtungen des Beschwerdeführers nicht zu dessen Nachteil,
sondern berücksichtigen dies dementsprechend bei der Gesamtbeurtei-
lung der Leistungsfähigkeit. Die Gutachter können zwar aufgrund der Er-
wägungen von Dr. H._______ vom 21. März 2005 eine Besserung des psy-
chischen Gesundheitszustandes feststellen; die Experten sind sich indes-
sen bewusst, dass eine sichere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Zeit-
spanne zwischen der Rentenzusprache vom 26. November 1998 und der
Begutachtung vom 26. bzw. 27. Juli 2010 nicht möglich ist, weshalb sie für
den betreffenden Abschnitt keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgeben
(vgl. Dok. 34 Punkt 7.1 S. 21-24 sowie Punkt 7.4 S. 25).
5.6.1 Das Gutachten erweist sich zudem für die streitigen Belange umfas-
send, beruht es doch nebst der Kenntnis der Vorakten auf allseitigen Un-
tersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Be-
schwerden. Die Gutachter würdigen sämtliche subjektiv geklagten Be-
schwerden und objektiv erhobenen Befunde. Ebenso setzen sie sich so-
wohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht mit den
früheren, divergierenden Beurteilungen auseinander und begründen über-
zeugend ihre eigene, abweichende Beurteilung (vgl. Dok. 34 S. 14-24, 39-
42 und 52-56).
5.6.1.1 Insbesondere im vom Beschwerdeführer explizit kritisierten
psychiatrischen Teilgutachten legt Dr. med. M._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, schlüssig und nachvollziehbar dar, wes-
halb aus psychiatrischer Sicht aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit bestehe, können doch keine Defizite objektiviert werden, die beim
Beschwerdeführer einen rentenrelevanten, anhaltenden und erheblichen
psychischen Gesundheitsschaden konstituieren. Ebenso begründet der
Psychiater nachvollziehbar, dass die vom Beschwerdeführer beklagten De-
fizite auf den Konsum von psychoaktiven Substanzen (Benzodiazepine)
C-135/2013
Seite 23
und die geschilderten Ängste und Panikattacken auf äussere soziale Ge-
gebenheiten zurückzuführen seien. Hinsichtlich der Diskrepanzen zu
früheren Beurteilungen erklärt der Psychiater im Weiteren, dass
Dr. H._______ die vom Beschwerdeführer geschilderten Depressionen
und Panikattacken diagnostisch nicht entsprechend gewürdigt habe. Zu-
dem habe die Psychologin auch keine formelle Beurteilung der Arbeitsfä-
higkeit vorgenommen, sondern lediglich erwähnt, dass die IV-Rente dem
Beschwerdeführer die nötige Basis und Stabilität geben könne. Demnach
sind gewisse Zweifel am Bericht von Dr. H._______ vom 21. März 2005
angebracht und die Einschätzung von Dr. med. M._______, wonach aus
psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit beste-
hen, erweist sich als schlüssig sowie nachvollziehbar. Ist der Beschwerde-
führer aus psychiatrischer Sicht in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeits-
fähig, stellt es entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keinen
Widerspruch dar, dass der Gutachter keine Möglichkeiten zur Verbesse-
rung der Arbeitsfähigkeit sieht. Dass der Experte dennoch aufgrund der i-
atrogenen Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.8) eine leitlinienge-
rechte Behandlung der Angststörung in ambulantem Rahmen empfiehlt, ist
ebenso wenig zu beanstanden (vgl. Dok. 34 Punkt 4 S. 53-56).
5.6.1.2 Dem sinngemässen Einwand, wonach sich die Gutachter zur Frage
hätten äussern sollen, ob die ursprüngliche Rentenzusprache aufgrund ei-
nes pathogenetisch-äthiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes
ohne nachweisbare organische Grundlage (Päusbonog; im Folgenden: un-
klares Beschwerdebild) erfolgte, ist entgegenzuhalten, dass die damals
festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht Folge eines unklaren Beschwerdebil-
des, sondern Folge einer ausgeprägten Anpassungsstörung war (vgl. act.
27 S. 9 f.). Ebenso wurden im Z._______-Gutachten keine unklaren Be-
schwerdebilder festgestellt (vgl. E. 5.2.4, 5.2.6 sowie 5.5.4 f. hiervor). Eine
Beantwortung der Frage seitens der Gutachter, ob die Rente ursprünglich
aufgrund eines unklaren Beschwerdebildes zugesprochen wurde, erübrigt
sich daher.
5.6.1.3 Demnach erweist sich auch die Behauptung des Beschwerdefüh-
rers, wonach der Entscheid der Renteneinstellung gestützt auf Bst. a Abs. 1
der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket
(im Folgenden: SchlBest.) hätte ergehen sollen, als unbehilflich. Das vor-
liegende Revisionsverfahren wurde lange vor Inkrafttreten des ersten Mas-
snahmenpakets der 6. IV-Revision, sprich bereits am 2. August 2004 (vgl.
act. 47, 49 sowie 51-58) eingeleitet und dauert bis heute an, weil es bereits
C-135/2013
Seite 24
einmal Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwal-
tungsgericht war (vgl. C-5400/2007). Die Vorinstanz hob denn auch die
Rente gestützt auf Art. 17 ATSG auf, das heisst infolge eines erheblich ver-
besserten Gesundheitszustands. Zudem verkennt der Beschwerdeführer,
dass eine Rentenherabsetzung oder
-aufhebung gemäss Art. 17 ATSG aufgrund eines verbesserten Gesund-
heitszustands durch Bst. a Abs. 4 SchlBest. nicht ausgeschlossen wird (vgl.
BGE 139 V 442 E. 6.2 in fine). Bei gegebenen Voraussetzungen verhindert
die besagte Bestimmung lediglich die Möglichkeit einer Herabsetzung oder
Aufhebung von aufgrund eines unklaren Beschwerdebildes gesprochenen
Renten, wenn die Voraussetzungen von Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wie
soeben erwähnt (E. 6.1.2 hiervor), geht aus dem
MEDAS-Gutachten vom 20. Juli 1998 (act. 27) eindeutig hervor, dass die
rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit durch die damals diagnostizierte und
aktuell nicht mehr nachweisbare ausgeprägte Anpassungsstörung bedingt
war (vgl. act. 27 S. 9 f.).
5.6.2 Nach dem Dargelegten erweist sich die Gesamtbeurteilung der Ar-
beitsfähigkeit als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz in
casu zu Recht auf das Gutachten vom 3. Dezember 2010 abgestellt hat.
Daran vermögen auch die im Vorbescheidverfahren eingereichten Berichte
von Dr. med. B._______ vom 3. März 2011 sowie
vom 29. Februar 2012 (Dok. 44 und 69) und vom Hausarzt Dr. med.
W._______ vom 16. März 2011 sowie vom 31. August 2011 (Dok. 51 und
58), die vom medizinischen Dienst der IVSTA bei der Beurteilung berück-
sichtigt wurden (vgl. Dok. 60, 65, 73 sowie 75), nichts zu ändern.
5.6.2.1 Zwar hält der IV-Psychiater Dr. med. G._______ in seiner Stellung-
nahme vom 28. Januar 2012 zu Unrecht fest, dass Dr. med. B._______
keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht habe, erwähnt die Psychiate-
rin doch auf der zweiten Seite des Berichts vom 3. März 2011, dass der
Beschwerdeführer lediglich zu 50 % arbeiten könne (vgl. Dok. 44 S. 2, un-
tere Hälfte). Allerdings erläutert Dr. med. G._______ zu Recht, ihr zu einem
grossen Teil aus anamnestischen Angaben bestehender Arztbericht vom
3. März 2011 (Dok. 44) unterscheide sich nicht wesentlich vom psychiatri-
schen Teilgutachten vom 3. Dezember 2010. Im Weiteren begründet Dr.
med. G._______ fundiert, dass die diagnostizierte mittelgradige depressive
Episode nicht gerechtfertigt ist, fehlt es doch an der nach den ICD-10 Richt-
linien dafür erforderlichen Anzahl objektiv erhobener Befunde (vgl. Dok.
65). Diese Feststellung wird von Dr. med. B._______ mit dem im Be-
schwerdeverfahren eingereichten
C-135/2013
Seite 25
Attest vom 9. Januar 2013 sowie der Anmerkung vom 9. Januar 2013
(vgl. Beilagen zu BVGer-act. 4) nicht widerlegt.
5.6.2.2 Ferner weist der IV-Psychiater in seiner Stellungnahme vom
12. Mai 2012 zu Recht darauf hin, dass der Verlaufsbericht der behandeln-
den Psychiaterin vom 29. Februar 2012 (Dok. 69) keine Diagnosen ent-
halte, sondern lediglich einen reaktiven sowie schwankenden und ängstli-
chen Zustand beschreibe (vgl. Dok. 73). Daher erweist sich die Einschät-
zung von Dr. med. B._______, wonach aus psychiatrischer Sicht eine Ein-
schränkung der Arbeitsunfähigkeit von 50% bestehe, als nicht nachvoll-
ziehbar.
5.6.2.3 Schliesslich bestätigt auch Dr. med. S._______ mit abschliessen-
der Stellungnahme vom 3. Juni 2012, dass die eingereichten Berichte und
somit implizit auch die Atteste von Dr. med. W._______ keine
relevanten Veränderungen des Gesundheitszustandes ausweisen
(vgl. Dok. 75).
5.7 Dem Beschwerdeführer ist jedoch insofern beizupflichten, als die teil-
weise widersprüchlichen anamnestischen Angaben sowie die dünne Ak-
tenlage nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden dürfen. Entgegen der
Ansicht der IV-Ärztin Dr. med. S._______ ist nach wie vor nicht zweifelsfrei
erstellt, dass die in diversen Stellungnahmen von Dr. med. G._______ ge-
äusserte Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer seit dem 21. März
2005 zu 40% arbeitsfähig gewesen sein soll (vgl. act. 71, 79 und 91), ge-
stützt werden kann (vgl. Dok. 37). Wohl ist gemäss den Z._______-Gut-
achtern spätestens ab dem 21. März 2005 von einer deutlichen Besserung
der Gesundheit auszugehen, die eine Ausübung einer Tätigkeit erlauben
würde. Die Experten halten allerdings gleichzeitig fest, dass sich das Aus-
mass der Leistungsfähigkeit infolge der dünnen Aktenlage und wider-
sprüchlicher anamnestischer Angaben nicht mit genügender Sicherheit be-
stimmen lasse. Deshalb nehmen die Gutachter letztlich erst ab dem Zeit-
punkt der Begutachtung eine konkrete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor
(vgl. Dok. 34 S. 25 Punkt 7.4).
5.7.1 Des Weiteren wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits im
Urteil C-5400/2007 vom 11. Juni 2009 bemängelt, dass die von Dr.
H._______ abweichende Beurteilung von Dr. med. G._______ in den Stel-
lungnahmen vom 23. Juni 2005, vom 7. November 2005 sowie vom 18.
Juni 2007 (act. 71, 79 und 91) ohne eigene Untersuchungen und ohne jeg-
liche Begründung erfolgte. Dies war auch der wesentliche Grund, der zur
C-135/2013
Seite 26
Rückweisung zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens führte
(vgl. insbes. E. 6 f. des besagten Urteils). Hinzu kommt nun, dass der Be-
richt von Dr. H._______ vom 21. März 2005 gemäss den Z._______-Gut-
achtern nicht über alle Zweifel erhaben ist, da die Psychologin die geschil-
derten Depressionen und Panikanfälle diagnostisch nicht gewürdigt habe
und ihre Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit etwas widersprüchlich erschie-
nen (vgl. Dok. 34 S. 19 letzter Absatz sowie S. 23 letzter Absatz). Daher
kann eine gestützt auf diesen Bericht erfolgte Beurteilung der Arbeitsfähig-
keit seitens des IV-Psychiaters umso mehr keine Geltung erlangen.
5.7.2 Da eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach einem
dermassen langen Zeitraum schwierig ist und die Aktenlage vorliegend,
wie bereits von den Gutachtern dargelegt (vgl. E. 5.6.1 und 5.7.1 hiervor),
äusserst dünn und teilweise widersprüchlich ist, würden vorliegend ergän-
zende medizinische Abklärungen hinsichtlich des Verlaufs bis zum Gutach-
tenszeitpunkt zu keinen neuen Erkenntnissen führen (zur antizipierten Be-
weiswürdigung vgl. E. 3.4 hiervor). Ist daher eine anspruchserhebliche Än-
derung des Sachverhalts nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, bleibt
es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen
Rechtszustand (vgl. Urteile des BGer 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013
E. 2.3; 9C_949/2011 vom 30. August 2012 E. 2.1; 9C_961/2008 vom
30. November 2009 E. 6 = SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94).
5.8 Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass beim Beschwer-
deführer bis zum Gutachtenszeitpunkt vom 27. Juli 2010 eine rentenrele-
vante Besserung des Gesundheitszustands nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit nachgewiesen ist. Die mit aufgehobenem Einspracheent-
scheid vom 10. Juli 2007 (act. 92) bestätigte und ab dem 1. Januar 2006
geltende Kürzung auf eine Dreiviertelsrente ist daher zu Unrecht erfolgt.
Demgegenüber ist ab dem 27. Juli 2010 eine rentenrelevante Besserung
des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt. Ab diesem Zeitpunkt sind dem Beschwerdefüh-
rer leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeiten zu einem Pensum
von 100 % zumutbar.
6. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren zu Recht, dass die Vo-
rinstanz berufliche Massnahmen bzw. die Verwertbarkeit der Restarbeits-
fähigkeit nicht von Amtes wegen geprüft hat.
C-135/2013
Seite 27
6.1 Zwar geht das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung vom Regel-
fall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähig-
keit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (UL-
RICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
IVG, 3. Auflage, 2014, S. 436, Rz. 61 zu Art. 30-31), was praktisch bedeu-
tet, aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
könne unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlos-
sen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergeb-
nis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden. In ganz be-
sonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjäh-
rigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs-
fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit
Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Mas-
snahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann.
Im Einzelfall können Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung ei-
ner medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit sowie medizinisch mögli-
chen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den
Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leis-
tungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnah-
men allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht
möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September
2010 E. 4.2.2).
6.1.1 Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010
vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wie-
dererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei
versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente
seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwal-
tung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat
(E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Perso-
nen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer
und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht
selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selb-
ständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskri-
terien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandan-
spruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zu-
gestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. er-
wähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
6.1.2 Die revisionsweise Herabsetzung (oder Aufhebung) einer Rente kann
erst erfolgen, wenn die versicherte Person im Rahmen des Zumutbaren
C-135/2013
Seite 28
bestmöglich eingegliedert ist. Die Eingliederungsfrage ist auch im Revisi-
onsverfahren prioritär und von Amtes wegen zu prüfen, woran grundsätz-
lich nichts ändert, wenn sich die versicherte Person im Ausland befindet
(hingegen gelten für die Kostenübernahme von Eingliederungsmassnah-
men im Ausland besondere Anforderungen; Art. 23bis IVV). Die Verwaltung
hat somit vorgängig abzuklären, ob und in welchem Mass der Versicherte
infolge seines verbesserten Gesundheitszustandes auf dem ihm nach sei-
nen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutba-
rerweise erwerbstätig sein könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_921/09
vom 22. Juni 2010 E. 5 mit Hinweisen).
6.2 Der Beschwerdeführer bezog ab dem 1. August 1995 eine ganze
Rente, welche ab dem 1. Januar 2006 zu Unrecht auf eine Dreiviertelsrente
gekürzt wurde (vgl. E. 5.8 hiervor). Zwar dauerte der Rentenbezug, wenn
auch nur vier Tage dazu fehlen, im Zeitpunkt als die (medizinische) Rest-
arbeitsfähigkeit feststand (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 f.) keine 15 Jahre,
indessen war der Beschwerdeführer an diesem Stichtag bereits 56 ½ Jahre
alt. Er fällt damit unter den vom Bundesgericht erwähnten Bezügerkreis.
6.2.1 Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz vor
der Rentenaufhebung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung
explizit geprüft hätte. Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraus-
setzungen zur Herabsetzung bzw. Aufhebung von langjährigen Renten
nicht Genüge getan.
6.2.2 Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen,
wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt
zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leis-
tungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine
erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche
Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf
nach sich zieht (Urteile des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. Sep-
tember 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen und 9C_726/2011 vom 1. Februar
2012 E. 5.2).
Dem Beschwerdeführer wurde die ganze Invalidenrente aufgrund einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit rückwirkend per 1. August 1995 zugespro-
chen (vgl. act. 36). Mit Urteil C-5400/2007 hat das Bundesverwaltungsge-
richt festgestellt, dass die per 1. Januar 2006 verfügte Herabsetzung auf
eine Dreiviertelsrente auf einem unvollständig erhobenen medizinischen
C-135/2013
Seite 29
Sachverhalt erfolgt ist (vgl. Urteil C-5400/2007 vom 11. Juni 2009). Vorlie-
gend hat sich im Weiteren gezeigt, dass die Herabsetzung auf eine Drei-
viertelsrente mangels eines genügenden Nachweises einer rentenrelevan-
ten Gesundheitsbesserung zu Unrecht erfolgt ist (vgl. E. 5.7 ff. hiervor). Der
Beschwerdeführer war über diesen Zeitraum auch nie im ersten Arbeits-
markt integriert. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer vor der Berentung lediglich eine relativ kurze Zeit im ersten Arbeits-
markt integriert war. Demnach ist vorliegend nicht auf die Zumutbarkeit der
Selbsteingliederung aufgrund einer bereits zuvor bestehenden Restar-
beitsfähigkeit zu schliessen.
6.2.3 Bejaht wurde die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung trotz fortge-
schrittenen Alters aber auch, wenn es sich bei der versicherten Person um
eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person
handelt, sodass objektiv einer Selbsteingliederung nichts entgegensteht
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3.). Da-
von kann vorliegend aufgrund der schwierigen Vergangenheit und der ak-
tuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers keine Rede sein.
6.3 Nach dem Gesagten sowie aufgrund der unbestrittenen Tatsache, dass
der Beschwerdeführer im zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr uneinge-
schränkt einsatzfähig ist und er darüber hinaus an seiner Fitness arbeiten
müsste (vgl. Dok. 34 S. 25), ist die Notwendigkeit von Eingliederungsmass-
nahmen vorliegend nicht abschliessend beurteilbar. Die Sache wird daher
an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie ergänzende Abklärungen tä-
tige. Anzufügen ist, dass sich die Herabsetzung oder Aufhebung der gan-
zen Invalidenrente auf aktuelle medizinische Akten bzw. Gutachten zu stüt-
zen hat.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann zusammenfassend festge-
halten werden, dass im Zeitraum vom 1. August 1995 bis zum Gutachtens-
zeitpunkt vom 27. Juli 2010 eine rentenrelevante Verbesserung des Ge-
sundheitszustandes nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Die mit Wirkung ab dem 1.
Januar 2006 verfügte Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente erfolgte da-
her zu Unrecht, so dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2006
weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. Ab dem 27. Juli 2010 ist
hingegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Be-
schwerdeführer aus medizinischer Sicht im zuletzt ausgeübten Beruf zu 80
C-135/2013
Seite 30
% und in adaptierten Verweisungstätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist. An-
gesichts des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers (über 55
Jahre alt im massgebenden Zeitpunkt [Feststehen des medizinischen
Sachverhalts; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 f.]) hätte die Vorinstanz jedoch
die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bzw. der Eingliede-
rungsfähigkeit ab dem 27. Juli 2010 prüfen müssen.
Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als die ange-
fochtene Verfügung vom 21. November 2012 aufzuheben und die Sache
gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG mit der Anweisung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist, den Sachverhalt hinsichtlich der Zumutbarkeit der Selbst-
eingliederung bzw. der Eingliederungsfähigkeit ergänzend abzuklären und
anschliessend neu zu verfügen. Das Vorliegen einer reformatio in peius
(vgl. dazu BGE 137 V 314 E. 3.2.4) ist dabei zu verneinen, zumal der oben
festgestellte Anspruch auf eine ganze Rente ab 2006 – bei allfälliger Be-
stätigung der Eingliederungsfähigkeit ab dem 27. Juli 2010 – unter Berück-
sichtigung von Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV erst ab dem Zeitpunkt der Fest-
stellung der Vorinstanz entfallen würde und die ganze Rente bis zu diesem
Zeitpunkt auszurichten wäre.
8.
Abschliessend ist festzuhalten, dass der mit der revisionsweise verfügten
Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache
an die Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis
zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010 E. 5.5 mit Hinweis auf BGE
129 V 370 E. 4.3).
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung für das vorliegende Verfahren.
9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwer-
deführenden Partei gilt, sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vo-
rinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2
VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1).
C-135/2013
Seite 31
9.2 Der durch einen schweizerischen Anwalt vertretene Beschwerdeführer
hat als obsiegende Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
Anspruch auf eine von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung,
so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist.
Diese ist mangels Einreichung einer Kostennote im Rahmen des pflichtge-
mässen Ermessens aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens, der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie des gebotenen
und aktenkundigen Aufwandes des in einem schweizerischen Anwaltsre-
gister eingetragenen, berufsmässigen Vertreters wird die Parteientschädi-
gung inklusive Auslagenersatz auf Fr. 2'800.- (exkl. MWST; vgl. Art. 8
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer
[SR 641.20], Empfängerortsprinzip) festgesetzt (Art. 10 VGKE).
(Dispositiv auf Seite 32)
C-135/2013
Seite 32
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
21. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä-
gung 7 über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 2'800.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Milan Lazic
C-135/2013
Seite 33
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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