B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-135/2016
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
X.________,
vertreten durch lic. iur. Alois Kessler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Gesellschaft für Schlafforschung,
Schlafmedizin und Chronobiologie (SGSSC),
vertreten durch Maître Eric Muster,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nicht-Zertifizierung als Zentrum für Schlafmedizin.
C-135/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X.________ (nachfolgend Klinik) bietet unter anderem Leistungen im
Bereich Schlafmedizin an. Die Klinik war in den Jahren 2015 und 2016 in
der Schwyzer Spitalliste Akutsomatik mit einem Leistungsauftrag für Poly-
somnographie (PNE2) aufgeführt (vgl. / > Privatpersonen > Ge-
sundheit, Soziales > Gesundheitsversorgung > Neue Spitalfinanzierung >
Spitalliste [abgerufen am 3.4.2017]). Am 22. Dezember 2014 beantragte
die Klinik bei der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung,
Schlafmedizin und Chronobiologie (SGSSC) die Zertifizierung als Zentrum
für Schlafmedizin. Mit Schreiben vom 27. Februar und 24. Juni 2015 teilte
der Vorsitzende der Akkreditierungskommission der SGSSC der Klinik die
Ablehnung ihres Antrages auf Zertifizierung mit. Zur Begründung wurde
namentlich ausgeführt, die fachlichen Anforderungen an die Leitung seien
nicht erfüllt (Beschwerdebeilage 4 und 6). Mit Schreiben des Präsidenten
vom 25. November 2015 hielt die SGSSC beziehungsweise ihre Akkredi-
tierungskommission – unter Hinweis auf die Stellungnahme der Rekurs-
kommission der SGSSC vom 21. Oktober 2015 – an ihrer Ablehnung fest
(Beschwerdebeilage 2).
B.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 liess die Klinik, vertreten durch Rechtsan-
walt Alois Kessler, Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 25. No-
vember 2015 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (act. 1):
„1. Der angefochtene Rekursentscheid (Verfügung) der Schweizerischen
Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie
vom 25.11.15 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die
nachgesuchte Zertifizierung als Zentrum für Schlafmedizin zu erteilen;
ev. sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
2. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.“
In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Beschwerdeverfahren sei
vorerst bis Ende Februar 2016 zu sistieren, um eine einvernehmliche Lö-
sung zu ermöglichen.
Zu den Eintretensvoraussetzungen wird namentlich ausgeführt, beim an-
gefochtenen Entscheid handle es sich materiell um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG, obwohl diese den formellen Anforderungen nicht
entspreche. Die SGSSC sei gemäss Anhang 1 der KLV (SR 832.112.31)
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vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) mit der Qualifizierung
beziehungsweise Zertifizierung der entsprechenden Schlafzentren beauf-
tragt worden. Als Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung, die in
Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes ver-
füge, sei die SGSSC eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG.
C.
Die SGSSC liess, vertreten durch Maître Eric Muster, ihre Zustimmung zu
einer Verfahrenssistierung mitteilen (Eingabe vom 1. Februar 2016
[act. 4]). Daraufhin sistierte der Instruktionsrichter das Verfahren zunächst
bis am 29. Februar 2016 (act. 5). Auf entsprechende Anträge der Parteien
wurde die Sistierung bis zum 2. Mai 2016 verlängert (vgl. act. 6-9).
D.
Mit Eingabe vom 29. April 2016 beziehungsweise (nachdem der Rechts-
vertreter aufgefordert worden war, die Eingabe in der Verfahrenssprache
einzureichen [act. 11]) vom 13. Juni 2016 beantragte die SGSSC, das Ver-
fahren zunächst auf die Eintretensfrage zu beschränken. Entgegen der An-
sicht der Beschwerdeführerin seien der SGSSC keine öffentlich-rechtli-
chen Aufgaben des Bundes übertragen worden und sie habe keine Verfü-
gungskompetenz. Dies bestätige auch eine beim BAG eingeholte Stellung-
nahme vom 9. März 2016. Auf die Beschwerde sei deshalb nicht einzutre-
ten, eventualiter sei diese abzuweisen (act. 14).
E.
Der Instruktionsrichter beschränkte das Verfahren einstweilen auf die Ein-
tretensfrage, stellte fest, dass die SGSSC dazu bereits Stellung genommen
habe und ersuchte das BAG als Fachbehörde zur Eintretensfrage Stellung
zu nehmen (Verfügung vom 16. Juni 2016 [act. 15]).
F.
Das BAG reichte mit Datum vom 14. Juli 2016 seine Stellungnahme ein.
Es führte insbesondere aus, das EDI sei gestützt auf Art. 58 Abs. 3 KVG
(i.V.m. Art. 77 Abs. 4 KVV) ermächtigt, Anforderungen hinsichtlich Qualifi-
kation von (ärztlichen) Leistungserbringern festzulegen. Es bestehe aber
keine gesetzliche Grundlage, um diese Aufgabe an Dritte zu delegieren.
Ziff. 2.1 Anhang 1 KLV sehe betreffend Polysomnographie / Polygraphie
lediglich vor, dass die Indikationsstellung und Durchführung der Leistung
in qualifizierten Zentren gemäss den „Richtlinien der Schweizerischen Ge-
sellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie vom
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Seite 4
6. September 2001“ erfolgen müsse. Der SGSSC sei aber nicht die Kom-
petenz eingeräumt worden, in diesem Bereich die Leistungserbringer zu
bezeichnen, welche zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversiche-
rung (OKP) abrechnen könnten. Eine allfällige Streitigkeit betreffend Leis-
tungspflicht der Krankenversicherung wäre durch ein Schiedsgericht im
Sinne von Art. 89 Abs. 1 KVG zu beurteilen. Überdies liege bei einer Be-
zeichnung der Leistungserbringer nach Anhang 1 KLV keine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG vor (act. 16).
G.
Der mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2016 auf CHF 4‘000.- festgesetzte
Kostenvorschuss (act. 17) ging am 2. September 2016 ein (act. 19).
H.
Auf entsprechende Einladung des Instruktionsrichters reichten die Be-
schwerdeführerin am 13. September und die SGSSC am 15. September
2016 ihre Schlussbemerkungen zur Eintretensfrage ein (act. 20 und 21).
H.a Die Beschwerdeführerin äusserte sich eingehend zur Stellungnahme
des BAG und hielt daran fest, dass der SGSSC mit Anhang 1 der KLV öf-
fentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes delegiert worden seien. Wenn die
SGSSC gar nicht befugt wäre, Zertifizierungen vorzunehmen, würde sich
auch die Frage stellen, was dies für die bereits zertifizierten Zentren für
Auswirkungen hätte.
Eventualiter liess die Beschwerdeführerin zudem beantragen, selbst bei
Nichteintreten auf die Beschwerde wären – aufgrund des Vertrauensschut-
zes beziehungsweise Treu und Glauben – der SGSSC die Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen und diese zur Leistung einer Parteientschädigung zu ver-
pflichten.
H.b Die SGSSC erneuerte unter Hinweis auf die Stellungnahme des BAG
ihr Rechtsbegehren, es sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Beschwerdeführerin – auf die Beschwerde nicht einzutreten.
I.
Mit Eingabe vom 12. April 2017 liess die Beschwerdeführerin erneut darum
ersuchen, die Frage nach der Kompetenz der SGSSC zur Akkreditierung
von Schlafzentren (im Rahmen des Eintretensentscheides) zu beantworten
und weitere Beweismittel einreichen (act. 25).
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Seite 5
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des VwVG,
wobei abweichende Vorschriften des VGG vorbehalten bleiben (Art. 37
VGG).
2.
Streitig und (von Amtes wegen) zu prüfen ist, ob eine beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbare Verfügung vorliegt.
2.1 Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Be-
hörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen
und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von
Rechten oder Pflichten (Bst. a); Feststellung des Bestehens, Nichtbeste-
hens oder Umfanges von Rechten und Pflichten (Bst. b); Abweisung von
Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von
Rechten und Pflichten oder das Nichteintreten auf ein solches Begehren
(Bst. c). Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-
konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungs-
recht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und
erzwingbar sind (BGE 139 V 72 E. 2.2.1; 139 V 143 E. 1.2).
2.2 Gemäss Art. 33 Bst. h VGG ist die Beschwerde zulässig gegen Verfü-
gungen der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwal-
tung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben
des Bundes verfügen. Diese Instanzen oder Organisationen gelten auch
als Behörden im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VwVG, weshalb die Verfahrens-
bestimmungen des VwVG Anwendung finden (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. e
VwVG). Soweit die beiden Bestimmungen an die Erfüllung von öffentlich-
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Seite 6
rechtlichen Aufgaben des Bundes anknüpfen, sind sie einheitlich auszule-
gen (vgl. NADINE MAYHALL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 1
N 33).
2.3 Für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Qualifi-
kation des streitigen Entscheides ist primär entscheidend, ob dem SGSSC
öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes übertragen worden sind. Um
diese Frage zu beantworten, ist zuerst auf einige Grundsätze betreffend
Zulassung zur Leistungserbringung zulasten der OKP einzugehen.
3.
3.1 Die OKP übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose
oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen, wobei die Leis-
tungen den Voraussetzungen gemäss Art. 32-34 entsprechen müssen
(Art. 24 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 KVG). Die Leistungen umfassen namentlich
die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in ei-
nem Pflegeheim, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchge-
führt werden von Ärztinnen und Ärzten sowie von Personen, die auf Anord-
nung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen
(Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG [auf die ebenfalls erwähnten Chiropraktoren und
Chiropraktorinnen ist hier nicht weiter einzugehen]). Die Leistungen müs-
sen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 Satz 1
KVG)
3.2 Ärztinnen und Ärzte sind zur Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassen,
wenn sie das eidgenössische Diplom besitzen und über eine vom Bundes-
rat anerkannte Weiterbildung verfügen (Art. 35 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 KVG).
Bis zum 30. Juni 2019 kann die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zu-
dem von einem Bedürfnis abhängig gemacht werden (Art. 55a KVG; vgl.
Verordnung vom 3. Juli 2013 über die Einschränkung der Zulassung von
Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Kranken-
pflegeversicherung [VEZL, SR 832.103]).
3.3 Spitäler sind gemäss Art. 39 Abs. 1 KVG zur Tätigkeit zu Lasten OKP
zugelassen, wenn sie die in Bst. a-c aufgeführten Dienstleistungs- und Inf-
rastrukturvoraussetzungen erfüllen, der von einem oder mehreren Kanto-
nen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalver-
sorgung entsprechen (Bst. d) und auf der nach Leistungsaufträgen in Ka-
tegorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind (Bst. e). Im
Bereich der hochspezialisierten Medizin haben die Kantone gemeinsam
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Seite 7
eine gesamtschweizerische Planung zu beschliessen (Art. 39 Abs. 2bis
KVG). Der Bundesrat erlässt einheitliche Planungskriterien auf der Grund-
lage von Qualität und Wirtschaftlichkeit. Er hört zuvor die Kantone, die Leis-
tungserbringer und die Versicherer an (Art. 39 Abs. 2ter KVG). Gestützt auf
diese Bestimmung hat der Bundesrat Art. 58a ff. KVV erlassen.
3.4 Im Unterschied zu den Spitälern sieht das KVG für Ärztinnen und Ärzte
als ambulante Leistungserbringer kein formelles Zulassungsverfahren vor
(vgl. BGE 135 V 237 E. 2; 132 V 303 E. 4.3.1). In diesem Fall obliegt es
den Krankenversicherern zu überprüfen, ob die Leistungserbringer die Zu-
lassungsvoraussetzungen erfüllen (BGE 135 V 237 E. 2; 132 V 303
E. 4.3.1 und 4.4.1). Ist umstritten, ob ein Arzt die Zulassungsvoraussetzun-
gen des KVG erfüllt, kann eine Streitigkeit zwischen Versicherer und Leis-
tungserbringer vorliegen, die in den Zuständigkeitsbereich des kantonalen
Schiedsgerichts im Sinne von Art. 89 KVG fällt (GEBHARD EUGSTER, Recht-
sprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2010, Art. 89, Rz. 6 [nachfol-
gend: EUGSTER, Rechtsprechung]; DERS.; in: Soziale Sicherheit, 3. Aufl.
2016, E. Krankenversicherung, Rz. 750 [nachfolgend: EUGSTER, Kranken-
versicherung]). Wird hingegen ein Spital nicht in die Spitalliste aufgenom-
men und damit nicht als Leistungserbringer zugelassen, ergeht der Ent-
scheid mittels Beschluss im Sinne von Art. 39 KVG, der gemäss Art. 53
Abs. 1 KVG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.
4.
Verwaltungsaufgaben können gemäss Art. 178 Abs. 3 BV durch Gesetz
Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts,
die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen, übertragen werden.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der SGSSC seien durch die
KLV beziehungsweise deren Anhang 1 öffentlich-rechtliche Aufgaben über-
tragen worden. Gemäss Ziff. 2.1 Anhang 1 KLV setzt die Leistungspflicht
der OKP für Polysomnographie und Polygraphie insbesondere voraus,
dass Indikationsstellung und Durchführung in qualifizierten Zentren ge-
mäss den „Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Schlaffor-
schung, Schlafmedizin und Chronobiologie vom 6. September 2001“ erfol-
gen. Die Richtlinien sind online beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) un-
ter „Referenzdokumente – KLV Anhang 1“ abrufbar ( >
Service > Gesetzgebung > Gesetzgebung Versicherungen > Gesetzge-
bung Krankenversicherung > Krankenversicherungsgesetz > Referenzdo-
kumente zur Krankenpflege-Leistungsverordnung und deren Anhänge [be-
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Seite 8
sucht am 15.5.2017]). Es handelt sich dabei um die „Richtlinien zur Zertifi-
zierung von ‚Zentren für Schlafmedizin‘ und für die Erteilung des Zertifikats
zur Durchführung von Respiratorischen Polygraphien“ der SGSSC vom
6. September 2001 (nachfolgend: Richtlinien SGSSC). Die SGSSC ist als
Verein im Sinne von Art. 60 ZGB konstituiert und bezweckt die Verbreitung
und Förderung der Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie in
der Schweiz (vgl. [besucht am
8.5.2017]).
4.2 Art. 178 Abs. 3 BV verlangt für die Übertragung von Verwaltungsaufga-
ben ein Gesetz im formellen Sinn (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Basler Kom-
mentar zur Bundesverfassung, 2015, Rz. 35 zu Art. 178 BV; GIOVANNI BI-
AGGINI, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. Aufl.
2014, Rz. 32 zu Art. 178 BV; BGE 138 I 196 E. 4.4.3 m.H.; vgl. auch Art. 2
Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
21. März 1997 [RVOG; SR 172.010]). Das Gesetz muss die Art der Aufga-
benerfüllung durch die Privaten in den Grundzügen regeln (HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1817).
4.2.1 Unter dem Titel Qualitätssicherung bestimmt Art. 58 KVG, dass der
Bundesrat nach Anhören der interessierten Organisationen systematische
wissenschaftliche Kontrollen zur Sicherung der Qualität oder des zweck-
mässigen Einsatzes der von der OKP übernommenen Leistungen vorse-
hen kann (Abs. 1). Er kann die Durchführung der Kontrollen den Berufsver-
bänden oder anderen Einrichtungen übertragen (Abs. 2). Gemäss Abs. 3
regelt der Bundesrat, mit welchen Massnahmen die Qualität oder der
zweckmässige Einsatz der Leistungen zu sichern oder wiederherzustellen
ist. Er kann insbesondere vorsehen, dass vor der Durchführung bestimm-
ter, namentlich besonders kostspieliger Diagnose- oder Behandlungsver-
fahren die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin
eingeholt wird (Bst. a) und dass besonders kostspielige oder schwierige
Untersuchungen oder Behandlungen von der OKP nur vergütet werden,
wenn sie von dafür qualifizierten Leistungserbringern durchgeführt werden.
Er kann die Leistungserbringer näher bezeichnen (Bst. b).
4.2.2 Art. 77 KVV beauftragt die Leistungserbringer oder deren Verbände
Konzepte und Programme über die Anforderungen an die Qualität der Leis-
tungen und die Förderung der Qualität zu erarbeiten. Die Modalitäten der
Durchführung (Kontrolle der Erfüllung und Folgen der Nichterfüllung der
Qualitätsanforderungen sowie Finanzierung) werden in den Tarifverträgen
oder in besonderen Qualitätssicherungsverträgen mit den Versicherern
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Seite 9
oder deren Verbänden vereinbart. Die Bestimmungen haben den allgemein
anerkannten Standards zu entsprechen, unter Berücksichtigung der Wirt-
schaftlichkeit der Leistungen (Abs. 1). Die Vertragsparteien sind verpflich-
tet, das BAG über die jeweils gültigen Vertragsbestimmungen zu informie-
ren. Das BAG kann über die Durchführung der Qualitätssicherung eine
Berichterstattung verlangen (Abs. 2). In den Bereichen, in denen kein Ver-
trag abgeschlossen werden konnte oder dieser nicht den Anforderungen
von Abs. 1 entspricht, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmun-
gen. Er hört zuvor die interessierten Organisationen an (Abs. 3). Das EDI
setzt nach Anhören der zuständigen Kommission die Massnahmen nach
Art. 58 Abs. 3 des Gesetzes fest (Abs. 4).
4.2.3 Weiter legt Art. 33 Abs. 1 KVG fest, dass der Bundesrat die von Ärz-
ten und Ärztinnen erbrachten Leistungen bezeichnen kann, deren Kosten
von der OKP nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen
werden. Der Bundesrat setzt Kommissionen ein, die ihn bei der Bezeich-
nung der Leistungen beraten (Art. 33 Abs. 4 Satz 1 KVG). Art. 33 Abs. 5
KVG ermächtigt den Bundesrat, die Aufgaben nach Abs. 1-3 dem Depar-
tement oder dem Bundesamt zu übertragen. Von dieser Ermächtigung hat
der Bundesrat Gebrauch gemacht und die Aufgabe, die Leistungen im
Sinne von Art. 33 Abs. 1 KVG zu bezeichnen, mit Art. 33 Bst. a KVV dem
EDI übertragen. Zuvor hat das EDI die Eidgenössische Kommission für all-
gemeine Leistungen und Grundsatzfragen anzuhören (Art. 33 i.V.m.
Art. 37d Abs. 1 KVV).
4.2.4 Bei der hier in Frage stehenden Regelung in Ziff. 2.1 Anhang 1 KLV
betreffend Polysomnographie handelt es sich nach EUGSTER (Rechtspre-
chung, Art. 59 Rz. 8) um eine Beschränkung auf qualifizierte Leistungser-
bringer im Sinne von Art. 58 Abs. 3 Bst. b KVG. Gemäss Art. 1 KLV be-
zeichnet der Anhang 1 diejenigen Leistungen, die nach Art. 33 Bst. a und
c KVV von der Leistungs- und Grundsatzkommission geprüft wurden und
deren Kosten von der OKP übernommen (Bst. a), nur unter bestimmten
Voraussetzungen übernommen (Bst. b) oder nicht übernommen werden
(Bst. c). Laut Ingress stützt sich die KLV zwar auch auf Art. 77 Abs. 4 KVV
(welcher die Kompetenz gemäss Art. 58 Abs. 3 Bst. b KVG an das EDI de-
legiert), die Bestimmung wird aber weder in Art. 1 KLV noch im Anhang 1
erwähnt. Nach dessen einleitenden Bemerkungen enthält der Anhang 1
KLV „keine abschliessende Aufzählung der ärztlichen Pflicht- oder Nicht-
pflichtleistungen. Er enthält:
– Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaft-
lichkeit durch die Leistungs- und Grundsatzkommission geprüft
C-135/2016
Seite 10
wurde und deren Kosten demgemäss übernommen, allenfalls nur
unter bestimmten Voraussetzungen übernommen oder gar nicht
übernommen werden;
– Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaft-
lichkeit noch abgeklärt wird, für die jedoch die Kosten unter be-
stimmten Voraussetzungen und in einem festgelegten Umfang
übernommen werden;
– besonders kostspielige oder schwierige Leistungen, die von der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur vergütet werden,
wenn sie von hierfür qualifizierten Leistungserbringern durchge-
führt werden.“
4.2.5 Der Anhang 1 KLV stellt, wie das Bundesgericht festgestellt hat, ein
Sammelbecken der bezeichneten Leistungen für verschiedene Tatbe-
stände dar und weist einen äusserst heterogenen rechtlichen Charakter
auf (BGE 129 V 167 E. 3.4). Obwohl dies aus den einleitenden Bemerkun-
gen im Anhang 1 nicht klar hervorgeht, erfolgt die Beschränkung auf quali-
fizierte Leistungserbringer gemäss Art. 1 KLV und Art. 77 Abs. 4 KVV nach
Anhörung der Leistungs- und Grundsatzkommission. Die Voraussetzung,
dass bestimmte Leistungen nur von besonders qualifizierten Leistungser-
bringern zu Lasten der OKP erbracht werden können, stellt eine auch ge-
mäss Art. 33 Abs. 1 KVG zulässige Einschränkung dar. Die Regelung in
Ziff. 2.1 Anhang 1 KLV, wonach im Bereich Polysomnographie und Polyg-
raphie eine Leistungspflicht der OKP nur besteht, wenn Indikationsstellung
und Durchführung in qualifizierten Zentren erfolgen, lässt sich demnach auf
Art. 33 Abs. 1 KVG (i.V.m. Art. 33 Abs. 5 KVG und Art. 33 Bst. a KVV) und
auf Art. 58 Abs. 3 Bst. b KVG (i.V.m. Art. 77 Abs. 4 KVV) abstützen. Sie
dient sowohl der Qualitätssicherung als auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot
und stellt eine spezielle (leistungsspezifische) Zulassungsvoraussetzung
für Ärztinnen und Ärzte sowie für Spitäler dar (betreffend Spitäler vgl. auch
nachfolgende E. 4.3.1 in fine). Welche Bedeutung dem Verweis auf die
Richtlinien der SGSSC vom 6. September 2001 zukommt, ist nachfolgend
(E. 4.3) zu untersuchen.
4.2.6 Zunächst kann – mit dem BAG – festgestellt werden, dass aus dem
Verweis in Ziff. 2.1 Anhang 1 KLV nicht abgeleitet werden kann, der
SGSSC sei die Kompetenz erteilt worden, die Leistungserbringer zu be-
zeichnen, die im Bereich Polysomnographie und Polygraphie zulasten der
OKP abrechnen dürfen. Eine solche Kompetenzzuweisung würde den im
KVG verankerten Grundsätzen betreffend Zulassung, namentlich der Spi-
täler (vgl. vorne E. 3.3), widersprechen. Zudem fehlte es an einer hinrei-
C-135/2016
Seite 11
chenden gesetzlichen Grundlage für eine solche Übertragung von hoheit-
lichen Aufgaben. Gestützt auf Art. 58 Abs. 3 Bst. b KVG in Verbindung mit
Art. 77 Abs. 4 KVV wäre das EDI zwar befugt, die im Bereich Polysomno-
graphie und Polygraphie qualifizierten Leistungserbringer zu bezeichnen,
das Departement kann diese Kompetenz aber nicht an Private übertragen.
Sodann kann der Bundesrat gemäss Art. 58 Abs. 2 KVG die Durchführung
der Kontrollen zur Qualitätssicherung an Private übertragen. Der Bundes-
rat hat die Aufgabe zur Qualitätssicherung den Tarifparteien übertragen
und dafür Qualitätssicherungsverträge vorgesehen (vgl. Art. 77 Abs. 1
KVV). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wenn die Aufgabe zur
Qualitätssicherung mittels Verordnung (Art. 77 Abs. 4 KVV) rechtsgenüg-
lich an das EDI delegiert werden könne, die Weiterdelegation durch das
EDI an die SGSSC – mittels Verordnung (KLV) – ebenso zulässig sein
müsse (act. 20 S. 3 f.), ist unbehelflich. Sie verkennt den grundlegenden
Unterschied zwischen einer Delegation von Aufgaben innerhalb der Ver-
waltung (betreffend Subdelegation von Rechtsetzungsbefugnissen an die
Departemente vgl. Art. 48 Abs. 1 RVOG) und der Übertragung von Verwal-
tungsaufgaben an Private. Auch aus dem Verweis auf die Ausführungen
von BIAGGINI (a.a.O., Rz. 35 zu Art. 178 BV) betreffend die Verselbständi-
gung der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben ohne eigentliche Auslage-
rung aus der Bundesverwaltung kann die Beschwerdeführerin nichts zu ih-
ren Gunsten ableiten, handelt es sich doch bei der SGSSC zweifellos nicht
um eine Anstalt oder einen Betrieb der Bundesverwaltung.
4.3 Die Richtlinien der SGSSC vom 6. September 2001 legen fest, welche
Voraussetzungen in fachlicher Hinsicht (Personal, Infrastruktur, Qualitäts-
standards etc.) für eine Zertifizierung als „Zentrum für Schlafmedizin“ und
„zur Durchführung von respiratorischen Polygraphien“ erfüllt sein müssen.
Weiter regeln sie das Zertifizierungsverfahren (vgl. Ziff. 3.8 und 4.2 ff.). Für
die Behandlung von Gesuchen zur Zertifizierung als „Zentrum für Schlaf-
medizin“ wird vom Vorstand der SGSSC eine Akkreditierungskommission
eingesetzt (Ziff. 3.8). Auf ihrer Homepage listet die SGSSC die von ihr zer-
tifizierten Institutionen (aktuell 31 Zentren) als „Akkreditierte Zentren für
Schlafmedizin“ auf (
[besucht am 10.5.2017]).
4.3.1 Laut der Stellungnahme des BAG bedeutet die hier diskutierte Be-
stimmung in Ziff. 2.1 Anhang 1 KLV, „dass die entsprechende Leistung zu
Lasten der OKP abgerechnet werden kann, wenn die Leistungserbringer
entsprechend qualifiziert sind und nicht, wenn sie von der SGSSC aner-
C-135/2016
Seite 12
kannt werden“ (act. 16 S. 3). Die in anderen Bereichen (z.B. operative Adi-
positasbehandlung [Ziff. 1.1 Anhang 1 KLV]) geltende Regelung, wonach
vorgängig die Zustimmung der Vertrauensärztin bzw. des Vertrauensarztes
einzuholen ist, wenn das Zentrum von der entsprechenden Fachgesell-
schaft nicht anerkannt ist, könnte analog angewendet werden (act. 16
S. 4). Die Kantone interpretieren bei der Spitalplanung Ziff. 2.1 Anhang 1
KLV offenbar nicht genau gleich wie das BAG. Jedenfalls wird gemäss den
von der Schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) empfoh-
lenen leistungsspezifischen Anforderungen Akutsomatik (Version 2017.2)
für die Zulassung im Bereich Pneumologie PNE2 (Polysomnographie) eine
Zertifizierung durch die SGSSC verlangt ( The-
men > Spitalplanung > Spitalplanungs-Leistungsgruppen [SPLG] Akutso-
matik, vgl. auch frühere Versionen unter Spitalplanung > Archiv [besucht
am 10.5.2017]).
4.3.2 Die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen an Private ist nach
Lehre und Rechtsprechung nur in sehr engen Grenzen zulässig. Da dem
Gesetzgeber entsprechend dem Legalitätsprinzip und der Gewaltenteilung
die Aufgabe obliegt, die wichtigen Normen selber zu erlassen, können nur
weniger wichtige Normen an Private delegiert werden; es bedarf dazu al-
lerdings einer verfassungsrechtlichen Delegationskompetenz, die u.a. Pri-
vate als Rechtssetzungssubjekte und den notwendigen gesetzlichen Über-
tragungsakt (formelles Gesetz) bezeichnet. Sind Normen so unwichtig,
dass sie Gegenstand einer Vollziehungsverordnung sein könnten (z.B. rein
technische Normen), handelt es sich funktional um Verwaltung; in diesem
Fall werden Verwaltungsaufgaben an Private übertragen, was eine hinrei-
chend bestimmte Grundlage im formellen Gesetz voraussetzt (vgl. Art. 178
Abs. 3 BV; zum Ganzen: BGE 136 I 316 E. 2.4.1 mit Hinweisen auf Lehre
und Rechtsprechung; MÜLLER/UHLMANN, Elemente der Rechtssetzungs-
lehre, 3. Aufl. 2013, Rz. 489 ff.; vgl. auch BIAGGINI, a.a.O., Rz. 29 zu
Art. 178 BV; ULRICH HÄFELIN ET. AL., Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
9. Aufl. 2016, Rz. 1890).
4.3.3 Wie bereits festgestellt (vorne E. 4.2.6), hat der Bundesrat von der
ihm mit Art. 58 Abs. 2 KVG eingeräumten Kompetenz, die Durchführung
der Kontrollen zur Qualitätssicherung an Private zu übertragen, keinen Ge-
brauch gemacht und können mit der KLV keine Verwaltungsaufgaben an
die SGSSC übertragen werden. Das EDI hatte aber die Möglichkeit, eine
sogenannte „statische Verweisung“ vorzunehmen. Eine solche zeichnet
sich insbesondere dadurch aus, dass das verweisende Organ den Inhalt
der Norm, auf die verwiesen wird, kennt und sich dieser nicht verändert
C-135/2016
Seite 13
ohne Zustimmung des für die Verweisung zuständigen Organs. Insoweit
verbleibt die Kontrolle über die anwendbaren Normen beim Gesetz- oder
Verordnungsgeber. Durch eine statische Verweisung werden private Nor-
men zu staatlich gesetztem Recht, weshalb – im Unterschied zur dynami-
schen Verweisung – keine Rechtsetzungsbefugnisse delegiert werden (vgl.
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 493; BGE 136 I 316 E. 2.4.1 m.w.H.). Weiter
kann mit einem Hinweis auf private Normen deren Anerkennung als Ver-
waltungspraxis zum Ausdruck gebracht werden. In diesem Fall können die
Normen aber lediglich bestehende Rechte und Pflichten konkretisieren und
es kommt ihnen in der Regel eine geringere Verbindlichkeit zu (MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 501).
4.3.4 Der Verweis in Ziff. 2.1 Anhang 1 KLV auf die Richtlinien der SGSSC
vom 6. September 2001 ist als statische Verweisung zu qualifizieren. Es
liegt nicht nur eine Anerkennung als Verwaltungspraxis (die der Rechtsan-
wendung zugeordnet wird [MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 502]) vor. Die
Frage, welche Anforderungen Leistungserbringer erfüllen müssen, um als
qualifiziertes Zentrum im Sinne von Ziff. 2.1 Anhang 1 KLV zu gelten, lässt
sich nur aufgrund der Richtlinien der SGSSC beantworten. Es lassen sich
weder den Richtlinien selber noch Ziff. 2.1 Anhang 1 KLV Hinweise dafür
entnehmen, dass den Richtlinien der SGSSC nur geringere Verbindlichkeit
im dem Sinne zukommen soll, dass auch das Erfüllen anderer Anforderun-
gen für den Nachweis der besonderen Qualifikation genügen könnte. Mit
dem Hinweis in der Verordnung, dass die Richtlinien auf der Homepage
des BAG einsehbar sind, ist auch die Voraussetzung erfüllt, dass die Nor-
men allgemein zugänglich sind (vgl. MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 493 und
501). Von der Verweisung sind indessen nur diejenigen Normen erfasst,
welche die fachlichen Anforderungen für den Bereich Polysomnographie
und Polygraphie festlegen, nicht aber diejenigen betreffend Zertifizierung
beziehungsweise die Regelung des Zertifizierungsverfahrens, wie sich aus
den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
4.4 Akkreditierung und Zertifizierung stellen nach HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN
(a.a.O., Rz. 1840) eine Sonderform der Beleihung – mithin an Private über-
tragene Verwaltungsaufgaben – dar (a.M. bzw. differenzierend LUCIE VON
BÜREN, Akkreditierte Zertifizierung im gesetzlich geregelten Bereich, Diss.
2013, S. 178 f. und 189 ff.). Der Staat kann sich auf diese Weise das spe-
zifische, für die immer komplexeren Prüfungen von Produkten und Dienst-
leistungen erforderliche Fachwissen der Privaten zunutze machen und
ihnen Kontroll- und Prüfaufgaben übertragen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 1840).
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Seite 14
4.4.1 Zunächst ist auf die Begriffe der „Zertifizierung“ und der „Akkreditie-
rung“ einzugehen.
4.4.1.1 „Zertifizierung bezeichnet ein Verfahren, in dem eine unabhängige
dritte Stelle systematisch überprüft und nachweist, ob ein Produkt, eine
Dienstleistung oder ein Verfahren (System) mit bestimmten Vorgaben
übereinstimmt, und das dadurch abgeschlossen wird, dass die Konformität
des Untersuchungsgegenstandes mit den vorgegebenen Standards durch
Ausstellen eines schriftlichen Zeugnisses bzw. Zertifikats bestätigt wird“
(VON BÜREN, a.a.O., S. 8). Die Autorin unterschiedet zwischen gesetzlich
geregelten Zertifizierungen (wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften die Zer-
tifizierungstätigkeit regeln) und gesetzlich nicht geregelten Zertifizierungen
(private Zertifizierungssysteme [VON BÜREN, a.a.O., S. 10]).
4.4.1.2 Der Begriff Akkreditierung wird nicht einheitlich verwendet. Gemäss
Art. 3 Bst. o des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die techni-
schen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) bedeutet Akkreditierung im
Sinne des THG die formelle Anerkennung der Kompetenz einer Stelle,
bestimmte Prüfungen oder Konformitätsbewertungen durchzuführen (vgl.
auch Art. 2 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom
17. Juni 1996 [AkkBV; SR 946.512]). Das Staatssekretariat für Wirtschaft
(SECO) betreibt die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS [Art. 5
Abs. 1 AkkBV]). Laut SAS ist Akkreditierung eine vertrauensbildende
Massnahme, die es Behörden, Wirtschaft sowie Gesellschaft erlaubt zu
beurteilen, ob Prüf-, Inspektions- oder Zertifizierungsstellen (Konformitäts-
bewertungsstellen) bestimmte Aufgaben mit der geforderten, hohen Zuver-
lässigkeit ausführen können ( Was ist Akkreditie-
rung? > Definition [besucht am 9.5.2017]).
4.4.1.3 Von der Akkreditierung von Zertifizierungs- oder Konformitätsbe-
wertungsstellen im Sinne des THG und der AkkBV zu unterscheiden sind
die Akkreditierungen im Bereich des Hochschulförderungs- und -koordina-
tionsgesetzes vom 30. September 2011 (HFKG; SR 414.20) und des Me-
dizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11). Das HFKG
sieht eine institutionelle Akkreditierung vor, als Voraussetzung für das Be-
zeichnungsrecht (vgl. Art. 29 HFKG) und die Beitragsberechtigung der öf-
fentlich-rechtlichen Hochschulen ( Akkredi-
tierung Schweiz [besucht am 9.5.2017]). Die im MedBG geregelte Akkredi-
tierung hat zum Zweck zu überprüfen, ob die Aus- und Weiterbildungs-
gänge es den Personen in Aus- und Weiterbildung erlauben, die Ziele des
C-135/2016
Seite 15
MedBG zu erreichen. Sie schliesst die Überprüfung der Qualität von Struk-
turen, Prozessen und Ergebnissen ein (Art. 22 MedBG). Das Akkreditie-
rungsverfahren dient insbesondere der Qualitätssicherung (vgl. Art. 4 und
24 f. MedBG; Themen > Berufe im Gesundheitswe-
sen > Akkreditierung Gesundheitsberufe [besucht am 9.5.2017]). Eine Ak-
kreditierungspflicht besteht für Studiengänge, die zu einem eidgenössi-
schen Diplom führen, sowie für Weiterbildungsgänge, die zu einem eidge-
nössischen Weiterbildungstitel führen (Art. 23 MedBG). Für die Prüfung der
Akkreditierungsgesuche betreffend Weiterbildungsgänge ist die schweize-
rische Akkreditierungsagentur (vgl. Art. 22 HFKG) als Akkreditierungsor-
gan zuständig (Art. 11 Abs. 1 der Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni
2007 [MedBV; SR 811.112.0] i.V.m. Art. 48 Abs. 2 MedBG). Den Entscheid
über die Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, die zu einem eidgenös-
sischen Weiterbildungstitel führen, fällt das EDI (Art. 47 Abs. 2 MedBG).
Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen
entscheiden über die die Erteilung von Weiterbildungstiteln mittels Verfü-
gung nach dem VwVG (Art. 55 Abs. 1 Bst. d MedBG).
4.4.2 Im Unterschied zu den Akkreditierungen nach THG und AkkBV ist für
den Bereich Hochschulen und die Medizinalberufe kein zweistufiges Prüf-
verfahren (1. Akkreditierung, 2. Zertifizierung) vorgesehen (VON BÜREN,
a.a.O., S. 16). Nach CHRISTOPH HÄNGGELI (Die ärztliche Weiterbildung in
der Schweiz – zielführende Aufgabenteilung zwischen Bund und Berufsor-
ganisation?, in: Schaffhauser/Kieser/Poledna [Hrsg.], Das neue Medizinal-
berufegesetz [MedBG], 2008, S. 41 ff.) ist die Akkreditierung nach MedBG
im Prinzip „nichts anderes als eine Anerkennung oder Genehmigung von
Rechtsvorschriften der Berufsorganisation, welche die Weiterbildungspro-
gramme anbietet bzw. verwaltet“ (S. 45; vgl. auch Urteil BVGer B-
2848/2013 vom 27. August 2014 E. 1.3.1 m.w.H.).
Soweit die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH über die
Erteilung von (eidgenössischen) Weiterbildungstiteln entscheidet, erlässt
sie in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben eine Verfü-
gung (vgl. Art. 55 Abs. 1 Bst. d MedBG, Art. 33 Bst. h VGG). Entscheide
über andere Weiterbildungstitel der FMH, namentlich Schwerpunkte, beru-
hen auf Vorschriften privatrechtlicher Natur und stellen keine beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen dar (B-2848/2013 E. 1.3
m.w.H.). Dass ein Weiterbildungstitel oder Fähigkeitsausweis für die Ab-
rechnung von Leistungen zulasten der Sozialversicherung möglicherweise
eine wichtige Rolle spielt, vermag nach der Rechtsprechung daran nichts
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Seite 16
zu ändern (vgl. B-2848/2013 E. 1.3.3 m.H. auf Urteil EVG K 163/03 vom
27. März 2006 E. 5.1).
4.4.3 Bei gesetzlich geregelten Zertifizierungen wird regelmässig eine ak-
kreditierte Zertifizierungsstelle verlangt. Die Akkreditierung steht aber auch
Zertifizierungsstellen offen, die nicht gesetzlich, sondern nur „privat“ gere-
gelte Zertifizierungen vornehmen (VON BÜREN, a.a.O., S. 12). Es gibt denn
auch verschiedene akkreditierte Zertifizierungsstellen, die Zertifizierungen
im Gesundheitswesen anbieten ( Wer ist akkredi-
tiert? > Suche akkreditierte Stellen SAS > Akkreditierungstyp Zertifizie-
rungsstelle für Managementsysteme [besucht am 16.5.2017]). Mit der Ak-
kreditierung wird die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und
Fachkompetenz der Zertifizierungsstelle namentlich bezüglich des gesam-
ten Zertifizierungsprozesses bestätigt ( Was ist Ak-
kreditierung? > Häufige Fragen > Frage 14 [besucht am 9.5.2017]). Der
Akkreditierungsentscheid wird sowohl im Bereich des THG als auch hin-
sichtlich der medizinischen Weiterbildungsgänge von einer staatlichen Be-
hörde mittels Verfügung getroffen (vgl. Art. 14 Abs. 1 AkkBV; Art. 47 Abs. 2
MedBG).
4.4.4 Die SGSSC ist keine akkreditierte Zertifizierungsstelle, sondern eine
Fachorganisation, welche die spezifischen Anforderungen für im Bereich
Schlafmedizin tätige Zentren erarbeitet hat. Es fehlt ihr insbesondere an
einer (staatlichen) Bestätigung ihrer Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Un-
parteilichkeit und Fachkompetenz als Zertifizierungsstelle. Das in den
Richtlinien der SGSSC vorgesehene Zertifizierungsverfahren entspricht
nicht demjenigen für gesetzlich geregelte Zertifizierungen. Soweit das
Krankenversicherungsrecht Rechtsfolgen an eine Zertifizierung knüpfen
wollte, würde es zweifellos die Zertifizierung durch eine akkreditierte Zerti-
fizierungsstelle vorsehen. Auch erscheint fraglich, ob allein mittels Verwei-
sung in der KLV (bzw. deren Anhang) ein Zertifizierungsverfahren geregelt
und eine bestimmte Organisation mit der Zertifizierung beauftragt werden
könnte, unabhängig davon, ob beziehungsweise welche öffentlich-rechtli-
chen Aufgaben einer Zertifizierungsstelle übertragen werden. Bei den von
der SGSSC vorgenommenen Zertifizierungen kann es sich daher nur um
solche privatrechtlicher Natur handeln.
4.4.5 Anzufügen bleibt, dass auch bei gesetzlich geregelten Zertifizierun-
gen allein aufgrund der Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle keine ho-
heitlichen Befugnisse übertragen werden (vgl. Art. 35 AkkBV); eine solche
Übertragung müsste sich aus dem Spezialgesetz ergeben (BGE 138 II 134
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Seite 17
E. 4.3.9). Der Zertifizierungsentscheid einer akkreditierten Zertifizierungs-
stelle stellt deshalb oft keine anfechtbare Verfügung dar (vgl. eingehend
VON BÜREN, a.a.O., S. 313 ff.; vgl. aber im Anwendungsbereich des Bun-
desgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 [LwG, SR 910.1]
BGE 138 II 134 E. 5).
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Richtlinien der SGSSC,
soweit sie die spezifischen Anforderungen festlegen, die ein qualifiziertes
Zentrum im Sinne von Ziff. 2.1 Anhang 1 KLV erfüllen muss, mittels Ver-
weisung ins Bundesrecht (KLV) aufgenommen wurden. Ziff. 2.1 Anhang 1
KLV beauftragt aber weder die SGSSC mit der Zertifizierung der entspre-
chenden Zentren noch regelt sie das Zertifizierungsverfahren. Den Ent-
scheid betreffend Nicht-Zertifizierung der Beschwerdeführerin hat die
SGSSC demnach nicht in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher
Aufgaben des Bundes getroffen, weshalb ihm keine Verfügungsqualität zu-
kommen kann. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist deshalb nicht
einzutreten.
An den im KVG vorgesehenen Zuständigkeiten zur Prüfung der Zulas-
sungsvoraussetzungen (vgl. vorne E. 3.2-3.4) ändert eine Zertifizierung
oder Nichtzertifizierung durch die SGSSC nichts. Ob eine Zertifizierung der
SGSSC die Vermutung begründet, dass die spezifischen Anforderungen
an die Qualifikation des Leistungserbringers im Sinne von Ziff. 2.1 Anhang
1 KLV erfüllt sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Gemäss Art. 63 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsgericht die
Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese
nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Abs. 1). Den
Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Abs. 2). Einer ob-
siegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie
durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Abs. 3). Die
Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache,
Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Abs. 4bis).
5.1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, bei Nichteintreten auf
die Beschwerde seien der SGSSC die Verfahrenskosten aufzuerlegen und
C-135/2016
Seite 18
diese sei zur Leistung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Zur Be-
gründung verweist sie auf den in Art. 9 BV (SR 101) verankerten Vertrau-
ensschutz. Sinngemäss wirft die Beschwerdeführerin der SGSSC wider-
sprüchliches Verhalten vor, weil diese selber über Jahre davon überzeugt
gewesen sei, im Auftrag des EDI die Zentren für Schlafmedizin zu zertifi-
zieren und damit auch die Voraussetzung für die Leistungspflicht der OKP
zu schaffen. Die SGSSC habe die Beschwerdeführerin das interne Rekurs-
verfahren beschreiten lassen und erst nach Erhebung der vorliegenden
Beschwerde berufe sie sich nun auf eine beim BAG eingeholte Stellung-
nahme, wonach die Anerkennung durch die SGSSC für die Leistungspflicht
der OKP nicht massgebend sei. Ein solches Verhalten verstosse gegen
Treu und Glauben.
5.1.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht völlig unbegrün-
det. Noch im Schreiben des Vorsitzenden der Akkreditierungskommission
vom 24. Juni 2015 betreffend „Definitive Ablehnung des Antrages zur Zer-
tifizierung als Zentrum für Schlafmedizin _______“ wird in der Begründung
unter anderem ausgeführt: „Akkreditierte Zentren für Schlafmedizin haben
die Berechtigung, zu Handen des KVG Rechnung gemäss den entspre-
chenden Tarifpositionen zu stellen“ (Beschwerdebeilage 6; vgl. auch
Schreiben vom 27. Februar 2015 [Beschwerdebeilage 4]). Auch die Be-
zeichnung der von der SGSSC zertifizierten Zentren als „akkreditierte Zen-
tren“ impliziert eine staatliche Anerkennung.
5.1.3 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatli-
chen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu wer-
den. Da die SGSSC kein staatliches Organ ist, kann die Beschwerdefüh-
rerin aus dieser Bestimmung nichts ableiten. Indessen verpflichtet Art. 5
Abs. 3 BV nicht nur staatliche Organe, sondern auch Private, nach Treu
und Glauben zu handeln. Einer obsiegenden Partei, die sich widersprüch-
lich oder treuwidrig verhält, können gestützt auf Art. 63 Abs. 3 VwVG Kos-
ten auferlegt werden (MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, Art. 63 N 33).
5.1.4 Die Kosten allein der SGSSC aufzuerlegen, wäre vorliegend nicht
angemessen, hat doch die Beschwerdeführerin auch nach Kenntnisnahme
der Stellungnahmen des BAG an ihrer Rechtsauffassung festgehalten. Es
rechtfertigt sich jedoch, die Verfahrenskosten je zur Hälfte der Beschwer-
deführerin und der SGSSC aufzuerlegen. Da es sich bei der SGSSC nicht
um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG handelt, steht Art. 63
Abs. 2 VwVG einer solchen Kostenverteilung nicht entgegen.
C-135/2016
Seite 19
5.1.5 Die Verfahrenskosten werden vorliegend auf CHF 4'000.- festgesetzt.
Der von der Beschwerdeführerin zu leistende Anteil von CHF 2'000.- wird
dem Kostenvorschuss (CHF 4'000.-) entnommen. Der darüber hinausge-
hende Betrag von CHF 2'000.- wird ihr zurückerstattet. Der SGSSC werden
Verfahrenskosten von CHF 2'000.- auferlegt.
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teil-
weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7
Abs. 2 VGKE).
Wie die Verfahrenskosten können auch unnötig verursachte Parteikosten
dem Verursacher auferlegt werden (MAILLARD, a.a.O., Art. 64 N 29). Die
analoge Anwendung der betreffend Verfahrenskosten dargelegten Grund-
sätze führt dazu, dass die Parteientschädigungen wettgeschlagen werden
können.
C-135/2016
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 4‘000.- werden je zur Hälfte der Beschwer-
deführerin und der SGSSC auferlegt.
Der von der Beschwerdeführerin zu leistende Anteil von CHF 2'000.- wird
dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von CHF 2'000.- wird
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Die SGSSC wird verpflichtet, innert 30 Tagen nach Eintreten der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils den Betrag von CHF 2'000.- zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die SGSSC (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
C-135/2016
Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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