Abtei lung II I
C-1353/2007/kui
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 22. Januar 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1353/2007
Sachverhalt:
A.
Die am _______ 1962 geborene deutsche Staatsangehörige
B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete laut An-
gaben der Vorinstanz (act. 10) während 12 vollen Monaten in der
Schweiz und leistete in dieser Zeit Beiträge an die Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV).
Im Mai 2004 wurde bei der Beschwerdeführerin ein Mamma-Carzinom
diagnostiziert, welches durch verschiedene operative Eingriffe und
eine anschliessende Chemotherapie behandelt wurde. Gemäss ihren
eigenen Angaben fühlt sie sich seither nicht belastbar. Sie könne im
Haushalt nur noch leichte Arbeiten verrichten. Sie habe Schmerzen im
Kreuz, im Kniegelenk sowie im linken Oberarm. Sie leide unter ge-
drückter Stimmung und starken Ängsten wegen dem möglichen weite-
ren Verlauf ihrer Krankheit.
B.
Am 9. Februar 2005 meldete sie sich bei Eidgenössischen Invaliden-
versicherung (IV), IV Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden:
IVSTA oder Vorinstanz) für den Bezug von IV-Leistungen an (act. 5).
C.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2006 (act. 30) wies die IVSTA das
Leistungsgesuch mangels anspruchsbegründender Invalidität ab.
D.
Auch die dagegen erhobene Einsprache vom 9. März 2006 (act. 31)
wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 22. Januar 2007 (act. 37) ab
und bestätigte die Verfügung vom 15. Februar 2006. In der Begrün-
dung führte sie im Wesentlichen aus, bei Teilerwerbstätigen, die
daneben den Haushalt besorgten, finde die so genannte gemischte
Methode Anwendung. In der bisherigen Tätigkeit als Bandagistin sei
sie ab dem 13. Mai 2004 zu 100% und ab dem 7. April 2005 zu 50%
arbeitsunfähig, im Haushaltsbereich betrage die Arbeitsunfähigkeit
17%. Entsprechend der beruflichen Tätigkeit vor Ausbruch der
Krankheit sei von einer Erwerbstätigkeit von 20% und einer Tätigkeit
im Haushalt von 80% auszugehen. Unter Berücksichtigung dieser
Gewichtung erleide sie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von
33.6% ab dem 13. Mai 2004 und von 23.6% ab dem 7. April 2005. Ein
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Anspruch auf eine IV-Rente entstehe erst bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40%.
E.
Am 20. Februar 2007 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
22. Januar 2007. Sie beantragte sinngemäss die Begutachtung durch
schweizerische Ärzte und die Zusprechung einer ganzen Invaliden-
rente.
Zur Begründung wies sie im Wesentlichen darauf hin, die Abklärungen
der deutschen Ärzte und Behörden hätten eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ergeben.
Auch im Haushalt sei sie auf weitestgehende Mithilfe ihres Ehemannes
und ihrer Kinder angewiesen.
Am 6. März 2007 reichte die Beschwerdeführerin ergänzende Unter-
lagen ein.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2007
die Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung verwies sie auf den Einspracheentscheid vom 22. Ja-
nuar 2007. Sie habe die nachgereichten Unterlagen dem Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) Rhone (act. 42) vorgelegt, welcher nach deren
Überprüfung an seiner bisherigen Einschätzung des Gesundheits-
zustandes der Beschwerdeführerin festhalte. Es bestehe keine
Invalidität in anspruchsbegründendem Ausmass.
G.
In ihrer Replik vom 26. Juli 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer
Beschwerde und den gestellten Rechtsbegehren fest. Weiter ergänzte
und vertiefte sie die Beschwerdebegründung.
H.
Die Vorinstanz beantragte mit Duplik vom 17. August 2007 erneut die
Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf die bereits
eingereichten Stellungnahmen.
I.
Mit Verfügung vom 23. August 2007 gab der Instruktionsrichter den
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Beteiligten die Zusammensetzung des Spruchkörper bekannt und
schloss den Schriftenwechsel. Es gingen keine Ausstandsbegehren
ein.
J.
Mit Schreiben vom 31. August 2007 beantragte die Beschwerdefüh-
rerin eine ärztliche Untersuchung in der Schweiz oder eine Haushalts-
abklärung vor Ort durch die schweizerischen Behörden. Die Eingabe
wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 6. September 2007 zur
Kenntnis gebracht.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.
Die IVSTA ist als Bundesbehörde eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist
zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich
vorgesehen.
Im Streit liegt der Einspracheentscheid der IVSTA vom 22. Januar
2007. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
1.2 Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch den angefochte-
nen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interes-
se an dessen Änderung (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
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2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG], SR 830.1). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art.
52 VwVG).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben ge-
mäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die Bestimmungen des ATSG.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begrün-
dung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
3.
Im Folgenden sind zunächst die im vorliegenden Verfahren massge-
benden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze darzulegen.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohn-
sitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer
Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grund-
lage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens
bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses
Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur An-
wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
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Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge-
meinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Ver-
ordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Ra-
tes vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72) oder gleich-
wertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die
Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnun-
gen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Die Bemessung des Invaliditätsgrads richtet sich auch nach dem
Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253
E. 2.4). Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom
Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidi-
tät eines Antragstellers, entgegen der Ansicht der Beschwerdführerin
für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich,
wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbe-
standsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen
Deutschland und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen
den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist.
Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines Mit-
gliedstaates aber – wie dies die Vorinstanz getan hat – bei der Bemes-
sung des Grades der Erwerbsminderung die von den Trägern der an-
deren Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie
Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen soweit sie rechtsgenüg-
lich ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
22. Januar 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist pro rata temporis auf jene Bestim-
mungen des IVG und der IVV abzustellen, die für die Beurteilung eines
Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen – also
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auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision). Nicht zu berücksichtigen sind die durch
die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar
2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden
deshalb die bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des IVG
und der IVV zitiert.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträ-
ge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG, in der bis zum 31. Dezember 2007
gültigen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die an-
dere erfüllt ist.
4.1 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während 12
Monaten, also einem Jahr, Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Vor-
aussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine
ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und ge-
gebenenfalls ab wann und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin
invalid im Sinne des Gesetzes ist.
4.2 Laut Art. 8 Abs. 1 ATSG ist unter dem Begriff der Invalidität die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit zu verstehen. Die Invalidität kann Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007
gültigen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträch-
tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit be-
dingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Auf-
gabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch
die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
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4.3 Seit dem 1. Januar 2004 besteht der Anspruch auf eine ganze In-
validenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige
auf eine Drei-Viertels-Rente bei einem solchen von mindestens 60%,
derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50%
und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerich-
tet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift,
sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V
264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni
2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen
Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente
ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
4.4 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG (in der hier anwendbaren, bis zum 31.
Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) vor, dass der Renten-
anspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in
dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbs-
unfähig bzw. bleibend invalid (vgl. Thomas Locher, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, §52 N13) geworden ist (Bst. a:
Dauerinvalidität) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
bruch zu mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b: labiles
pathologische Geschehen; z.B. langdauernde Krankheit). Für die An-
nahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG
und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung die überwiegende
Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weitgehend stabilisierter, im
Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die
Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich dauernd in
rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigen wird. Als relativ stabi-
lisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann be-
trachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise ge-
ändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit wer-
de keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 98
E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung führt dazu, dass die
Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von Art. 29 IVG Selten-
heitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei Amputationen (Ulrich
Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich
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1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen die genannten res-
triktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälliger Rentenanspruch
entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt, stets nach Massgabe
von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Mit der in dieser Bestimmung
vorgesehenen Wartezeit von einem Jahr wird eine Abgrenzung zwi-
schen den Aufgaben der Invalidenversicherung und denjenigen der so-
zialen Kranken- und Unfallversicherung bezweckt; letztere haben wäh-
rend der Wartezeit in erster Linie für den Erwerbsausfall bei Krankheit
oder Unfall aufzukommen (BGE 111 V 21 E. 3a). Nach Art. 29ter IVV
liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG vor, wenn die versicherte Person an min-
destens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
4.5 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob eine versicherte Person als ganztägig, teilzeitig oder nicht
erwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen
Methode der Invaliditätsbemessung führt (Einkommensvergleich, ge-
mische Methode, Betätigungsvergleich).
4.5.1 Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unver-
änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti-
gung bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Ver-
sicherten die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver-
hältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben
gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die
Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be-
rücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den
Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfü-
gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im
Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialver-
sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit ausreicht (vgl. BGE 125 V 146 E. 2c, BGE 133 V 477 E. 6.3,
BGE 133 V 504 E. 3.3, je mit Hinweisen).
4.5.2 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Hausfrauen, die
vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ganztägig erwerbs-
tätig waren, die sogenannte gemischte Methode anzuwenden (vgl.
BGE 130 V 393 mit Hinweisen). Dabei wird die Invalidität im Bereich
der Erwerbstätigkeit auf Grund des Einkommensvergleichs bestimmt,
im Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt jedoch anhand des
Betätigungsvergleichs bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG). Danach wird
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zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im
Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei
sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf
die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und
erwerblichen Verhältnisse, beurteilt. Der Invaliditätsgrad ergibt sich
schliesslich aus einer Addierung der in beiden Bereichen ermittelten
und gewichteten Teilinvaliditäten.
4.5.3 Die Beschwerdeführerin hat angegeben, sie habe vor ihrer Er-
krankung vorwiegend im Haushalt gearbeitet und sich um ihre drei
Kinder gekümmert (act 16). Seit Juni 2002 habe sie während acht
Stunden pro Woche als Bandagistin in einem Zentrum für Orthopädie
und Rehatechnik gearbeitet (act 15, 17). Es ist anzunehmen, dass sie
ohne gesundheitliche Einschränkung weiterhin gearbeitet hätte. Die
hypothetische Annahme, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeit-
lich im Gesundheitsfall weiterhin im Umfang von rund 20% (8 Stunden
wöchentlich bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden
[act. 17]) erwerbstätig wäre, ist vorliegend aufgrund ihres Alters und
ihrer beruflichen Fähigkeiten sowie angesichts der familiären Situation
durchaus plausibel und kann nach dem Beweisgrad der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten. Die restliche ihr zur Verfü-
gung stehenden Zeit arbeitete sie im Haushalt. Bei der Ermittlung des
Invaliditätsgrades ist daher von einer 20%-igen Erwerbstätigkeit und
einer 80%-igen Tätigkeit im Haushaltsbereich auszugehen. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist demnach vorliegend die Invali-
ditätsbemessung anhand der gemischten Methode vorzunehmen (vgl.
E. 6 hiernach). Diese Berechnungsmethode wird von der Beschwerde-
führerin zu Recht nicht beanstandet.
5.
Die IVSTA stützte ihren Einspracheentscheid und die Berechnung des
Invaliditätsgrades im Wesentlichen auf die medizinische Beurteilung
durch Dr. N._______, welcher für das RAD Rhone am 7. Februar 2006
(act. 29) die eingereichten medizinischen Berichte aus Deutschland
begutachtet hatte. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens prüfte
er auch die neu eingereichten medizinischen Unterlagen (Bericht vom
24. Mai 2007 [act. 42]).
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
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ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wich-
tige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Es
sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten
Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaft-
lichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht
zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung übereinstimmen müssen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a).
Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im an-
gestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu
suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behan-
delnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer
Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese
Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen.
5.2 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen – auch solche von ausländischen Ärzten –
nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie alle anderen
Beweismittel – frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass alle
Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
sind und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat-
ten. Insbesondere darf das Gericht bei sich widersprechenden medizi-
nischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
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Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125
V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
5.3 Dr. N._______ hielt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in
seinem abschliessenden Bericht vom 24. Mai 2007 (act. 42) fest, die
Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit ab dem 13. Mai
2004 zu 100% und ab dem 7. April 2005 zu 50% arbeitsunfähig. Für
Tätigkeiten im Haushalt sei sie ab dem 7. April 2005 zu 17%
eingeschränkt und in einer angepassten Tätigkeit zu 50% (ebenfalls ab
dem 7. April 2005).
Als Diagnose führte er auf:
- Status nach Mastektomie links und Axillaausräumung bei Mamma-CA
(C.50.2)
- reaktive Depression
- rezidivierendes Lumbalsyndrom
- Chondorpathia patellae rechts
- Chronic Fatigue Syndrome
Er erläuterte im Wesentlichen, dass Arbeiten die länger als 2 Stunden
dauerten, Schmerzen im linken Arm verursachten. Somit sei die Tat-
sache gegeben, dass die Beschwerdeführerin ohne weiteres zu 50%
in einer leichten Tätigkeit mit wechselnder Arbeitsposition und regel-
mässigen Pausen arbeiten könne, ohne dass es zu Schmerzattacken
kommen müsse. Die Arbeit als Bandagistin sei angepasst und ent-
spreche diesem Leistungsprofil. Diagnostisch leide die Beschwerde-
führerin vor allem an den Schmerzen und dem Lymphoedem des
linken Armes bei Status nach Mastektomie bei Mamma-CA. Das Lum-
balsyndrom sei nicht weiter objektiviert. Die von Dr. S._______ ange-
gebene Gonarthrose sei gemäss Gutachten der Landesversiche-
rungsanstalt (LVA) Baden-Württemberg eine Chondropathia patellae
und nicht invalidisierend. Das sogenannte Chronic Fatigue Syndrome
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sei als unspezifisch (keine anerkannte Ursache nach heutigem Wis-
senstand) und somit als unwissenschaftlich anzusehen. Die Einschät-
zung der bestehenden Einschränkungen im Haushalt entsprächen der
gängigen Erfahrungsabschätzung.
5.4 Bereits bei seiner ersten Begutachtung der medizinischen Unter-
lagen vom 7. Februar 2006 vertrat Dr. N._______ die gleiche
Auffassung bezüglich der Arbeitsfähigkeit. Er führte aus, im Rahmen
der Tumorbehandlung sei eine 100% Arbeitsunfähigkeit bis zum
6. April 2005 anzunehmen, für die Zeit nach dem Rehabilitations-
aufenthalt werde die Versicherte als noch nicht vollständig
rekonvaleszent beschrieben, weshalb eine teilweise Arbeitsfähigkeit
von 50% als angemessen und zumutbar erscheine. Die Tätigkeit als
Bandagistin sei den Leiden angepasst und zumutbar. Die
Einschränkung im Haushalt sei gering (17% gemäss dem Formular
„Versicherte im Haushalt“, act. 28).
5.5 Dr. N._______ hatte seiner Beurteilung die eingereichten medizini-
schen Unterlagen aus Deutschland zugrunde gelegt:
5.5.1 Das Gutachten von Dr. U._______, Fachärztin für Sozialmedizin,
für die LVA vom 27. Mai 2005 (act. 23, 24, 25, 26), in welchem sie zur
Anamnese im Wesentlichen festhielt, bei einem Unfall ca. 2001 habe
die Beschwerdeführerin ein HWS-Schleudertrauma erlitten. Die Be-
schwerden seien aber nach ambulanter fachorthopädischer Behand-
lung nach ca. zwei Wochen vollständig abgeklungen. Sie habe seit
längerem immer wieder Beschwerden im Lendenwirbelsäulen-Bereich.
Im Mai 2004 sei ein Mamma-Carcinom links gefunden worden. Nach
einer Segmentresektion der linken Mamma, nach einem Schnell-
schnitt, sei die Mastektomie und Ausräumung der linken Axilla unter
Mitnahme der Pectoralisfascie durchgeführt worden. Anschliessend
erfolgte eine Chemo- und eine Strahlentherapie sowie die Einnahme
von Tamoxifen. Die Ultraschalluntersuchung der rechten Brust vom
9. Mai 2005 habe nichts Pathologisches ergeben. Als Untersuchungs-
befunde betreffend den dargelegten Beschwerden hatte Dr. U._______
ausgeführt, der Zustand nach Mastektomie der linken Mamma, mit
äusserlich reizloser Narbe bis in linke Axilla reichend, sei unaufällig.
Rechte Mamma und rechte Axilla palpatorisch unauffällig. Die periphe-
re arterielle Durchblutung sei intakt, kein Vanzen, keine Ödeme, insbe-
sondere kein Lymphoedem des linken Armes. Die Wirbelsäule sei im
Lot, in Seitenansicht physiologische Schwingungen, Halswirbelsäule
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frei beweglich, Lendenwirbelsäule schmerzhaft und engradig bewe-
gungseingeschränkt, FBA 12 cm, Schober 10/14, paravertebrale Mus-
kulatur normoton. Die Kniegelenke seien frei beweglich mit engradi-
gem Bewegungsschmerz beim Beugen, sowie mässiges Krepitieren
des rechten Kniegelenks. Abklingendes Haematom über Streckseite
des rechten Kniegelenks. Der Lasegue-Test sei beidseits negativ, kei-
ne Sensibilisationsstörungen, keine Paresen, Koordination intakt. Un-
ter dem Titel „Psyche“ führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei all-
seitig gut orientiert. Sie verhalte sich reserviert, jedoch kooperativ. Sie
wirke ängstlich, ratlos und vorallem deutlich depressiv verstimmt, auch
antriebsgemindert. Bisher sei keine ausreichende Verarbeitung der
Malignomerkrankung erkennbar. Es bestünden keine Auffälligkeiten im
mentalen Bereich.
Dr. U._______ hat vorab angegeben, es bestehe keine Arbeitsunfähig-
keit (act. 23 S. 1). Im Weiteren führte sie dann aber aus, die
Rekonvaleszenz sei noch nicht abgeschlossen, die
Beschwerdeführerin sei noch nicht voll belastbar und benötige bei
verschiedenen Alltagsarbeiten fremde Hilfe. Ausserdem habe sie die
Malignomerkrankung psychisch noch nicht ausreichend verarbeitet. Es
bestünden noch erhebliche Ängste und eine mittelgradige reaktive
Depression. Sie könne derzeit keine regelmässigen Lohnarbeiten des
allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten. Bei günstigem
Krankheitsverlauf ohne Auftreten von Metastasen dürfe nach Durch-
führung einer ambulanten Psychotherapie mit einer Besserung
gerechnet werden. Eine allfällige Rente sei bis zum 31. Mai 2007 zu
befristen (act. 23 S. 6).
Bei der Beurteilung der sozialmedizinischen Leistungsfähigkeit hielt Dr.
U._______ fest, die Beschwerdeführerin könne zur Zeit in der letzten
beruflichen Tätigkeit nur in einem Pensum unter drei Stunden pro Tag
arbeiten. Leichte Arbeiten könnten verrichtet werden. Sie kam zum
Schluss, es sei im Moment nur ein Pensum von unter 3 Stunden mög-
lich (act. 25 und 26).
5.5.2 Es liegen verschiedene weitere kurze Untersuchungs- und Ver-
laufsberichte vor, welche im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie
Dr. U._______ stellen:
- Kurzbericht von Dr. K._______ vom 11. November 2004 (act. 22)
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- Verschiedene Berichte von Ärzten der Frauenklinik _______ vom
9. September 2004 (act. 20), vom 23. September 2004 (act. 21),
vom 25. November 2004 (act. 19)
- Kurzbericht von Dr. S._______ vom 29. April 2005 (act. 18)
5.5.3 Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin zwei weite-
re medizinische Atteste von Dr. S._______ vom 18. März 2006 und
vom 22. Februar 2007 eingereicht, in welchen die bisherigen Befunde
bestätigt und zudem eine Gonarthrose im rechten Knie und ein
Chronic Fatigue Syndrom festgestellt wurden – ohne dass diese neuen
Diagnosen näher begründet wurden. Weiter legte die Beschwerde-
führerin noch zwei Entlassungsberichte der T._______ Privatkliniken,
Vorsorge- und Rehabilitationsklinik, _______, vom 6. April 2005 und
vom 10. Mai 2006 vor, in denen sie ohne jede Begründung als arbeits-
unfähig bezeichnet wird. Zusätzlich wurde eine sogenannte Bescheini-
gung der Arbeitsunfähigkeiten und Diagnosen der Techniker Kranken-
kasse vom 23. März 2006 zu den Akten gereicht.
5.6 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts liegen ausreichende
medizinische Berichte und Untersuchungsergebnisse vor, aufgrund
derer sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch den
medizinischen Dienst bis zum massgeblichen Zeitpunkt (22. Januar
2007) abschliessend und rechtsgenüglich beurteilen liess. Für weitere
medizinische Untersuchungen in der Schweiz besteht keine Veran-
lassung und der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführerin ist
abzuweisen.
5.6.1 Das von Dr. U._______ verfasste Gutachten beruht zwar auf
allseitigen Untersuchungen und erscheint umfassend, auch wenn nicht
ersichtlich ist, welche weiteren medizinischen Berichte der Ärztin
vorlagen. Die gestützt auf die Befunde vertretene Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit ist aber widersprüchlich. So wird vorerst eine
vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert, im Weitern jedoch eine voll-
ständige Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von
maximal 3 Stunden pro Tag in einer leichten Tätigkeit festgestellt. Die
Arbeitsunfähigkeit begründet Dr. U._______ – die Sozialmedizinerin
und nicht etwa Psychiaterin ist – mit einer mittelgradigen reaktiven De-
pression.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts geht davon aus, dass reak-
tive Depressionen in der Regel nicht die für die Entstehung des Ren-
tenanspruchs erforderlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit er-
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reichen, da sie im Allgemeinen nach medizinischer Erfahrung relativ
rasch wieder abklingen (BGE 127 V 294 E. 4.b.aa). Aufgrund der
geschilderten Beschwerden und der nicht fachärztlich-psychiatrischen
Ausführungen von Dr. U._______ ist es für das
Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb die bei der
Beschwerdeführerin festgestellte reaktive Depression zu
weitestgehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen sollte.
Den Akten ist zudem nicht zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin sich der von Dr. U._______ empfohlenen
psychotherapeutischen Behandlung unterzogen hätte, was dem
Grundsatz der Selbsteingliederung widerspricht, wonach der
Versicherte von sich aus das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Er-
werbsfähigkeit beizutragen hat, in erster Linie durch Ausschöpfung
sämtlicher medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer
Möglichkeiten (BGE 113 V 22 E. 4a).
Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. U._______ kann aus
diesen Gründen nicht gefolgt werden.
5.6.2 Demgegenüber erscheint die Beurteilung des Gesundheitszu-
standes der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf ihre bis-
herigen Tätigkeiten durch Dr. N._______ (act. 28, 29, 42) als nachvoll-
ziehbar und schlüssig. Aufgrund der gestellten Diagnosen und der ge-
schilderten Behandlungsmethoden erscheint vorliegend die Einschät-
zung durch Dr. N._______ als überwiegend wahrscheinlich. Die Be-
handlung des Mamma-Carzinoms ist gemäss den Unterlagen
erfolgreich verlaufen und bis zum Zeitpunkt des Einsprache-
entscheides lagen keine Hinweise auf einen erneuten Ausbruch der
Krankheit vor. Die festgestellten Probleme im linken Arm, im Knie und
im Rückenbereich erscheinen nicht derart gravierend, als dass die
üblichen Tätigkeiten im Haushalt nicht oder nur mit einer gesamthaften
Beeinträchtigung von mehr als 17% auszuführen wären. Die genannte
reaktive Depression und auch das Chronic Fatigue Syndrom waren Dr.
N._______ bei seiner Beurteilung zwar bekannt, führten aber gemäss
seiner Einschätzung nicht zu einer erhöhten Einschränkung im
Haushalt. Weiter liegen keine Untersuchungsbefunde vor, welche nach
Einschätzung von Dr. N._______ zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit
als 50% in der bisherigen oder in einer angepassten Erwerbstätigkeit
führen würden.
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Die von Dr. N._______ gezogenen Schlüsse sind nicht zu
beanstanden. Seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit der Be-
schwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit und für Tätigkeiten im
Haushalt erscheinen aufgrund der festgestellten physischen und psy-
chischen Beschwerden nachvollziehbar.
6.
Zu überprüfen bleibt die Bestimmung des Invaliditätsgrades.
6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin zu 20% als Teilerwerbstätige und zu 80%
als im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist. Der Invaliditätsgrad ist daher
in Anwendung der gemischten Methode zu ermitteln.
6.1.1 Die Vorinstanz stützte sich auf die Stellungnahme des IV-
Stellenarztes vom 7. Februar 2006 (act. 29), wonach die Beschwerde-
führerin vom 13. Mai 2004 bis zum 7. April 2005 zu 100% und ab dem
7. April 2005 zu 50% arbeitsunfähig in der bisherigen Tätigkeit war. In
einer angepassten Tätigkeit, zu welcher die Arbeit als Bandagistin
gehört, wurde sie ab dem 7. April 2005 als zu 50% arbeitsunfähig
eingestuft.
Die von Dr. N._______ festgestellte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom
13. Mai 2004 bis zum 7. April 2005 ist vorliegend unbeachtlich, da die
gesetzlich vorgesehene Wartezeit von zwölf Monaten (vgl. E. 4.4) erst
am 13. Mai 2005 abgelaufen ist.
Da die Beschwerdeführerin ab dem 7. April 2005 in ihrer Tätigkeit als
Bandagistin zu 50% arbeitsfähig gewesen ist, jedoch auch im Gesund-
heitsfall nur zu 20% gearbeitet hätte, ist ihr Invaliditätsgrad im erwerb-
lichen Bereich, entgegen der Berechnung der Vorinstanz, auf 0%
festzusetzten (vgl. BGE 125 V 146 E. 5).
6.1.2 Weiter ist aufgrund der vorgenommen Einschätzung der Invalidi-
tät für im Haushalt Tätige vom 2. Februar 2006 (act. 28) davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Betätigung als Hausfrau
zu 17% eingeschränkt ist.
Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass sie in erheblichen
Masse auf die Mithilfe ihres Ehemannes und der Kinder angewiesen
sei. Sie gab dabei an, der Ehemann leiste pro Woche 20 Stunden, die
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Kinder je 10 Stunden Arbeit im Haushalt, was zeige, dass ihre
Einschränkung wesentlich höher sei als 17%.
Abgesehen davon, dass das Mass der geltend gemachten Mithilfe an-
gesichts der festgestellten gesundheitlichen Problemen nicht zwingend
erforderlich erscheint, ist die Beschwerdeführerin auf die im schwei-
zerischen Invalidenrecht geltende Schadensminderungspflicht hinzu-
weisen. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 133 V 504 E. 3
die diesbezügliche Rechtsprechung bestätigt. Auszugehen ist dabei
vom Grundsatz, dass einem Leistungsansprecher jene Massnahmen
zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage
ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte.
Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie
Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der
Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen
eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haus-
haltsarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer
Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel
höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit
einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen
in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haus-
halt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Auf-
gaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen
gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen
dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch
eine unverhältnismässige Belastung entsteht, wofür vorliegend aber
keine Hinweise bestehen. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung
bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familien-
angehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung
üblicherweise zu erwartende Unterstützung.
6.2 Im Folgenden ist die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitli-
chen Beanspruchung in beiden Bereichen als Hausfrau und Erwerbs-
tätige zu berechnen. Der darausfolgende Invaliditätsgrad ergibt, entge-
gen der Berechnung der Vorinstanz, nur 13.6% = ([8h x 0] + [{40h - 8h}
x 17]) / 40h (vgl. BGE 125 V 146, BGE 130 V 393) – aufgerundet 14%
(vgl. BGE 130 V 122 E.3). Dieser Invaliditätsgrad begründet keinen An-
spruch auf eine Invalidenrente.
6.3 Die Vorinstanz hat den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
demnach im Ergebnis zu Recht verneint, weshalb der angefochtene
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Einspracheentscheid vom 22. Januar 2007 zu bestätigen und die Be-
schwerde abzuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da nach Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts in Beschwerdeverfahren gegen IV-Einsprache-
entscheide die bis zum 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Bestim-
mungen über die Kostenfreiheit weiterhin anzuwenden sind (Art. 69
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]).
7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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