B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1355/2013
Ur t e i l vom 1 3 . Ok to be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der Invalidenrente,
Verfügung IVSTA vom 7. Februar 2013.
C-1355/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1955, kroatische Staatsangehörige) war seit
den 1980er Jahren in der Schweiz erwerbstätig. Sie arbeitete zunächst im
Gastgewerbe, ab 1995 als Sortiererin bei der Post und ab 2001 zusätzlich
als Hauswartin. Am 6. Januar 2004 reichte sie ein Leistungsbegehren bei
der Invalidenversicherung (IV) ein (IV act. 1). Mit Verfügung vom 26. April
2005 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Wirkung per 1. Januar
2004 eine Dreiviertelsrente zu (IV act. 39). Die hiergegen erhobene Ein-
sprache wurde mit Entscheid vom 22. Februar 2007 teilweise gutgeheis-
sen. Der Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung per 1. Januar 2004 auf
Grundlage eines Invaliditätsgrades von 69% eine Dreiviertelsrente und ab
dem 1. Dezember 2004 eine ganze Rente auf Grundlage eines Invaliditäts-
grades von 72% zugesprochen (IV act. 83). Zur Anwendung kam die ge-
mischte Methode. Im ausserhäuslichen Bereich lag eine vollständige Er-
werbsunfähigkeit vor. Im Haushalt wurde die Einschränkung auf 23%, spä-
ter auf 30% (ab September 2004) bzw. 34% geschätzt (ab Januar 2007;
vgl. IV act. 83 S. 5).
B.
Nachdem die Beschwerdeführerin im November 2007 in ihr Heimatland zu-
rückgekehrt war, wurde das Dossier an die Vorinstanz überwiesen (IV act.
87). Diese eröffnete im Mai 2009 ein Revisionsverfahren und holte diverse
Unterlagen ein (IV act. 95 ff.). Mit Vorbescheid vom 1. November 2010
stellte die Vorinstanz – insb. gestützt auf ein kroatisches Gutachten und die
Einschätzung des IV-Arztes Dr. L._______ (IV act. 185; 188) – fest, der
Beschwerdeführerin sei eine leidensangepasste Tätigkeit zu 70% zumut-
bar. Die Einschränkung im Haushaltsbereich betrage 15%. Es bestehe kein
Rentenanspruch mehr (IV act. 194). Nachdem die Beschwerdeführerin
Stellung genommen und weitere Arztberichte eingereicht hatte (IV act. 195
ff.), empfahl der IV-Arzt eine rheumatologisch-psychiatrische Begutach-
tung in der Schweiz (IV act. 217). Die Beschwerdeführerin wurde am 29.
November 2011 im Ärztlichen Begutachtungsinstitut ABI in Basel unter-
sucht. Im polydisziplinären Gutachten vom 2. Februar 2012 wird festgehal-
ten, die Beschwerdeführerin sei für körperlich leichte, angepasste Tätigkei-
ten vollumfänglich arbeits- und leistungsfähig. Für Arbeiten im Haushalt be-
stehe eine Einschränkung von insgesamt ca. 25%. Berufliche Massnah-
men würden nicht empfohlen (IV act. 237). Der IV-Arzt hielt mit Stellung-
nahme vom 15. April 2012 fest, sowohl die HWS-Situation als auch die
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Psyche hätten sich relevant gebessert. Das Gutachten sei umfassend und
nachvollziehbar (IV act. 254).
C.
Mit Vorbescheid vom 27. April 2012 hielt die Vorinstanz mit Verweis auf das
ABI-Gutachten fest, es bestehe kein Rentenanspruch mehr, weil sich der
Gesundheitszustand seit November 2011 verbessert habe (IV act. 256).
Die in der Folge anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erhob am 26.
Juli 2012 Einwand gegen den Vorbescheid, reichte weitere Arztberichte ein
und beantragte u.a., sie sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, es sei ihr
weiterhin eine Rente auszurichten und es seien Eingliederungsmassnah-
men durchzuführen (IV act. 269 f.). Nachdem ihr Einsicht in die Akten ge-
währt worden war, reichte sie am 1. Oktober 2012 eine weitere Stellung-
nahme ein und brachte u.a. vor, sie habe stationär untersucht werden müs-
sen und leide neu an einem Morbus Bechterew. Eine Verbesserung des
Gesundheitszustands sei nicht erstellt. Sollte wider Erwarten davon aus-
gegangen werden, wären berufliche Massnahmen einzuleiten (IV act. 280
ff.). Der IV-Arzt Dr. L._______ hielt am 10. Januar 2013 fest, die neuen
Berichte brächten keine neuen Erkenntnisse und bestätigten den guten
Verlauf nach der HWS-Operation. Wie im Gutachten werde auf eine Soma-
tisierung hingewiesen. Das objektivierbare medizinische Bild habe sich
spätestens seit November 2011, vermutlich aber schon vorher relevant ge-
bessert (IV act. 291). Die IV-Ärztin Dr. B._______ (psychiatrische Fachärz-
tin) hielt mit Stellungnahme vom 26. Januar 2013 fest, es sei an der Beur-
teilung des ABI festzuhalten. Der Somatisierungsstörung scheine eine
grosse Rolle zuzukommen (IV act. 293).
D.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 (vgl. IV act. 296) stellte die Vorinstanz
fest, dass ab April 2013 kein Rentenanspruch mehr bestehe. Der Gesund-
heitszustand habe sich seit November 2011 verbessert. Aus psychiatri-
scher Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht be-
stehe für körperlich mittelschwere und schwere Arbeit eine vollständige Ar-
beitsunfähigkeit. Für körperlich sehr leichte Tätigkeiten unter Wechselbe-
lastung bestehe dagegen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit mit einer
Verminderung der Erwerbsfähigkeit von 30%. Die Betätigung im Aufgaben-
bereich sei noch zu 75% zumutbar. Anzuwenden sei nach wie vor die ge-
mischte Methode. Insgesamt ergebe sich ein nicht rentenberechtigender
Invaliditätsgrad von 28%.
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Seite 4
E.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 13. März
2013 Beschwerde und beantragt, es sei die Verfügung vom 7. Februar
2013 aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr weiterhin eine
Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren. Sodann sei die Vorinstanz zu verpflichten,
die Akten um fehlende Arztberichte zu vervollständigen, zu nummerieren
und mit einem Inhaltsverzeichnis zu versehen. Die Vorinstanz habe zu Un-
recht die gemischte Methode angewandt; sie sei als Vollerwerbstätige zu
qualifizieren. Auch wenn man auf das ABI-Gutachten abstellen wollte, sei
das Spektrum der in Frage kommenden Arbeiten sehr klein. Dies indiziere
einen Leidensabzug von 25%. Dem psychiatrischen Teilgutachten sei zu
entnehmen, dass die diagnostizierte Schmerzstörung sich nicht auf die Ar-
beitsfähigkeit auswirken solle. Gesamthaft gesehen gingen die Gutachter
davon aus, dass die seinerzeitige Rentenzusprechung nicht durch organi-
sche Beschwerden zu begründen sei. Damit sei eine revisionsrechtlich un-
beachtliche Neubeurteilung vorgenommen worden. Eine Verbesserung
des Gesundheitszustands sei nicht erstellt. Die seinerzeitige Rentenzu-
sprechung sei wegen der im Gutachten diagnostizierten Schmerzstörung
erfolgt, was angesichts ihres Alters eine Rentenaufhebung ausschliesse.
Zudem habe sie die Vorinstanz am 1. Oktober 2012 informiert, dass bei ihr
ein Morbus Bechterew diagnostiziert worden sei, und entsprechende Arzt-
berichte eingereicht. Die Vorinstanz habe dazu nicht Stellung genommen
und eine ärztliche Beurteilung sei nicht aktenkundig. Damit sei ihr Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt worden. Eine Rentenaufhebung wäre auch
deshalb nicht zulässig, weil keine Eingliederungsmassnahmen durchge-
führt worden seien.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2013 die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Weiteranwendung der gemischten Methode
sei einlässlich geprüft worden. Der vorgenommene Leidensabzug sei an-
gemessen. Sämtliche medizinischen Unterlagen seien dem ärztlichen
Dienst zur Beurteilung unterbreitet worden, auch die am 1./2. Oktober 2012
eingereichten Unterlagen. Die ursprüngliche Rentenzusprechung sei ein-
zig aufgrund der körperlichen Leiden erfolgt. Bezüglich relevanter psychi-
scher Befunde hätten schon damals Zweifel bestanden, jedoch sei der
Frage nicht weiter nachgegangen worden. Aufgrund des Gutachtens sei
davon auszugehen, dass nie eine für die Arbeitsfähigkeit relevante psychi-
sche Störung bestanden habe. Gestützt auf die gesamten Akten sei der
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ärztliche Dienst zur Feststellung gelangt, dass in Bezug auf die rentenbe-
gründenden körperlichen Leiden eine eindeutige Besserung eingetreten
sei. Die Richtigkeit der ursprünglichen Beurteilung der IV-Stelle sei vom
ärztlichen Dienst in diesem Zusammenhang nie in Frage gestellt worden.
Zur Frage der Verwertbarkeit der wiedererlangten Arbeitsfähigkeit sei aus-
führlich Stellung genommen worden. Berufliche Abklärungsmassnahmen
wären kaum zielführend gewesen, da die Beschwerdeführerin keine Moti-
vation für eine berufliche Tätigkeit aufweise.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher Verbeiständung mit Zwi-
schenverfügung vom 17. Juli 2013 gut. Nachdem die Beschwerdeführerin
trotz gewährter Fristerstreckung keine Replik eingereicht hatte, wurde der
Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2013 geschlos-
sen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der IVSTA unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 31 ff.
VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Anfech-
tung legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 60 ATSG sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.3 Das Verfahren richtet sich subsidiär nach dem VwVG, soweit nicht das
VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des ATSG bzw. des
IVG anwendbar sind (vgl. Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1
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IVG). In formell-rechtlicher Hinsicht finden grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes dieses
Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung
vom 7. Februar 2013, mit der die Vorinstanz im Rahmen eines Revisions-
verfahrens nach Art. 17 ATSG die der Beschwerdeführerin seit dem Jahr
2004 ausgerichtete Invalidenrente (vgl. Sachverhalt Bst. A) mit Wirkung
per 1. April 2013 aufgehoben hat.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsangehörige mit Wohnsitz
in Kroatien, das seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU ist. Mangels Unter-
zeichnung bzw. Ratifizierung des Zusatzprotokolls (Protokoll III) ist das
Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) im
Verhältnis zu Kroatien aber nicht verbindlich. Es ist weiterhin das Abkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik
Kroatien über Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 anwendbar (nf: Sozial-
versicherungsabkommen; SR 0.831.109.291.1). Nach Art. 4 Abs. 1 dieses
Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ih-
ren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Ver-
tragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 2 A Bst. ii die
Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, den Staats-
angehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestim-
mungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Demnach beantwortet
sich die Frage, ob die Vorinstanz die Rente zu Recht aufgehoben hat, aus-
schliesslich nach innerstaatlichem Recht.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier: 7. Februar 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE
132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind – besondere übergangsrechtliche Regelun-
gen vorbehalten – jene materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
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einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend
sind daher auch die im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar
2008; AS 2007 5129) und der IV-Revision 6a (in Kraft seit 1. Januar 2012;
AS 2011 5659) vorgenommenen Änderungen des IVG, der IVV
(SR 831.201) und des ATSG zu beachten.
4.
4.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 42 ATSG, Art. 26 ff.
VwVG; vgl. Sachverhalt Bst. E). Dieser dient der Sachaufklärung und stellt
überdies ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass ei-
nes Entscheides dar. Kernelement ist das Recht auf vorgängige Äusserung
und Anhörung. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis neh-
men und sich in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht damit
auseinandersetzen. In engem Konnex damit stehen die Begründungs-
pflicht, welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung dient,
und der Anspruch auf Akteneinsicht, der eine geordnete, übersichtliche
und vollständige Aktenführung voraussetzt (vgl. GEROLD STEINMANN, in: St.
Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 42 ff. m.H.; BGE 137 II
266 E. 3.2, 136 I 229 E. 5.2, 135 I 279 E. 2.3, 135 II 286 E. 5.1; Urteil des
BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2; BVGE 2012/24 E. 3.2,
2011/37 E. 5.4.1 je m.H.).
4.2 Die Beschwerdeführerin teilte der Vorinstanz mit Stellungnahme vom
1. Oktober 2012 u.a. mit, sie leide neu an einem Morbus Bechterew (Spon-
dylitis ankylosans), und reichte entsprechende Unterlagen ein (IV act. 280
– 286). Die Vorinstanz unterbreitete diese Unterlagen ihrem medizinischen
Dienst, der festhielt, auch die "Verdachtsdiagnose Spondylitis ankylosans"
– die er als unbegründet erachte – ändere nichts daran, dass keine neue
Erkrankung mit zusätzlichen objektivierbaren Funktionsausfällen vorliege
(IV act. 291). In der Begründung der Verfügung erläuterte die Vorinstanz,
sie habe von den Bemerkungen vom 1. Oktober 2012 Kenntnis genom-
men, sei indes zum Schluss gekommen, dass diese an der Richtigkeit des
Vorbescheids nichts änderten. Diese Begründung ist zwar kurz, aber ge-
nügend. Die Vorinstanz hat ihre Prüfungspflicht wahrgenommen (Art. 32
VwVG) und die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich
leiten liess. Sie musste sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.1 m.H.).
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4.3 Die Akten sind vollständig zu führen und sämtliche Unterlagen chrono-
logisch abzulegen. Bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und
spätestens im Zeitpunkt des Entscheids ist das Dossier durchgehend zu
paginieren. In der Regel ist ein Aktenverzeichnis zu erstellen (vgl. Art. 46
ATSG; BGE 137 I 247 nicht publ. E. 3.2 m.H. auf Urteil 8C_319/2010
E. 2.2). Die Beschwerdeführerin gibt an, sie habe von der Vorinstanz un-
vollständige und nicht paginierte Akten zur Einsicht zugestellt erhalten (vgl.
IV act. 303). Dem Gericht wurden danach vollständige (vgl. E. 4.2), durch-
gehend paginierte und mit einem Aktenverzeichnis versehene Akten zuge-
stellt. Indes ist die Beschwerde aus anderen Gründen gutzuheissen und
ein reformatorischer Entscheid zu fällen, weshalb – im Sinne der Rechts-
begehren der Beschwerdeführerin – offen bleiben kann, ob der behauptete
Verfahrensmangel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung geführt
hätte (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs. 2 ATSG; der 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Er-
werbsunfähigkeit nicht modifiziert; vgl. BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsun-
fähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen o-
der psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen
eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversiche-
rungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfä-
higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens,
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die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte. Das
Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu-
stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti-
gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so-
weit zu einer Erwerbsunfähigkeit, als angenommen werden kann, die Ver-
wertung der Arbeitsfähigkeit sei der versicherten Person sozial-praktisch
nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2).
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die ent-
sprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz
und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (vgl. Art. 29 Abs.
4 IVG sowie Art. 5 Abs. 2 des Sozialversicherungsabkommens [vgl. E. 3.1],
welches keine abweichende Regelung vorsieht).
5.4 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (vgl. Art. 43
Abs. 1 ATSG; Art. 59 i.V.m. Art. 57 IVG). Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, sind Verwaltung und Gericht auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der me-
dizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen begründet sind (vgl. BGE 134
V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die nötigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (vgl. Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1).
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5.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad erheblich, so wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabge-
setzt oder aufgehoben (Revision gem. Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch
Art. 87 ff. IVV). Anlass zur Revision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da-
mit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei
einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Wei-
ter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, verän-
derte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeu-
tung (vgl. BGE 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im re-
visionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist
der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen be-
steht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 m.H.).
6.
6.1 Streitig und zu prüfen ist, ob eine relevante Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse vorliegt (vgl. E. 5.5), d.h. ob sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 22. Februar 2007 (Einspracheent-
scheid, vgl. Sachverhalt Bst. A sowie BGE 133 V 108 E. 5.4) bis zum Erlass
der angefochtenen Verfügung am 7. Februar 2013 (vgl. E. 3.2) in an-
spruchsrelevanter Weise verändert hat und ob sich der medizinische Sach-
verhalt in dieser Hinsicht als genügend abgeklärt erweist. Ist eine an-
spruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (vgl.
Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1).
6.2 Als Folge des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 sowie
Art. 61 Bst. c ATSG, Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) haben Verwaltung
und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange,
bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tat-
sachen hinreichende Klarheit besteht. Sofern das Gesetz nicht etwas Ab-
weichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwen-
dig aus, da es Sache der Behörde bzw. des Gerichts ist, das Beweismate-
rial zusammenzutragen. Die Parteien tragen in der Regel eine Beweislast
nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
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Seite 11
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn
es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu-
mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen
(vgl. BGE 138 V 218 E. 6 m.H.).
6.3 Die mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2007 erfolgte Rentenzu-
sprechung beruhte insb. auf den folgenden medizinischen Berichten:
6.3.1 Dr. M._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatogie, führte
im März 2004 aus, seit ca. 1995 bestünden Rückenschmerzen, seit 2002
seien zunehmende Hand- und Fingergelenkschmerzen aufgetreten. Zu-
sätzlich hätten sich Ganglien an den Handgelenken gefunden. Im An-
schluss an eine Operation sei es zu einer Algodystrophie der rechten Hand
gekommen. Zunehmend seien auch linksseitige Beschwerden vorhanden.
Es sei zu einer depressiven Reaktion gekommen. Seit Februar 2003 be-
stehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für jegliche Tätigkeit. Der Verlauf
des Morbus Sudeck der rechten Hand werde entscheiden, wieweit die Pa-
tientin wieder eingegliedert werden könne (IV act. 12).
6.3.2 Mit Verlaufsbericht vom 22. September 2004 stellte Dr. M._______
folgende Diagnosen: Morbus Sudeck Stadium II rechte Hand; Tendinitis De
Quervain linke Hand; depressive Entwicklung; chronisches lumbospondy-
logenes Syndrom bei Segmentdegeneration L5/S1; Tendenz zur Generali-
sierung des Schmerzsyndroms; symptomatische Cholezystolithiasis. Die
Patientin bleibe 100% arbeitsunfähig (IV act. 28 S. 3; act. 33).
6.3.3 Mit Bericht vom 20. Mai 2005 (vgl. IV act 45) hielt Dr. R._______,
Facharzt für Radiologie, fest: "Knapp mittelgrosse mediolateral bzw. neu-
roforaminal-rechtsseitige Diskushernie L4/5. Vom Aspekt her wäre voral-
lem eine Irritation bis Kompression der Nervenwurzel L4 rechts im Neuro-
foramen ev. auch L5 rechts am recessalen Eingang erklärbar. Unter Be-
rücksichtigung des Alters bereits ausgeprägte Intervertebralarthrosen in al-
len Segmenten. Unverdächtige Knochenstruktur."
6.3.4 Dr. A._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Be-
richt vom 25. November 2005 (IV act. 54) fest, die Patientin sei seit der
Operation mit postoperativem kompliziertem Verlauf (Sudeck) 100% ar-
beitsunfähig. Sie klage regelmässig über Schmerzen. Bei einer leidensan-
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gepassten Tätigkeit sollte 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden kön-
nen. Ob eine Eingliederung erfolgreich sein werde, bezweifle er allerdings
aufgrund der Gesamtsituation (Psyche).
6.3.5 Dr. F._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diag-
nostizierte im Dezember 2005 eine mittelgradige depressive Episode so-
wie eine posttraumatische Belastungsstörung mit vegetativer Übererregt-
heit, Schlafproblemen und Flashbacks seit dem Verlust der Tochter und
des Ehemanns. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit zwei Jahren eine
Arbeitsunfähigkeit von 70%. Eine angepasste Tätigkeit in einem geschütz-
ten Rahmen wäre möglich, zunächst halbtags (IV act. 57 f.).
6.3.6 Der IV-Arzt Dr. T._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
hielt mit Bericht vom 17. Mai 2006 fest, die von Dr. F._______ beschriebe-
nen objektiven Befunde reichten für die Diagnose einer mittelgradigen de-
pressiven Episode nicht aus. Eine Arbeitsunfähigkeit von solch erhebli-
chem Ausmass sei nicht nachvollziehbar (IV act. 59).
6.3.7 Dr. M._______ stellte mit Verlaufsbericht vom 28. Juni 2006 folgende
Diagnosen: Persistierende rechtsseitige Handgelenks- und Fingerschmer-
zen bei Status nach Morbus Sudeck rechte Hand und Status nach Opera-
tionen von Handgelenksganglion und Tendovaginitis de Quervain rechts;
Zervikospondylogenes, ev. –radikuläres Syndrom C7 links und chroni-
sches lumbospondylogenes Syndrom bei massiver Segmentdegeneration
L5/S1 und mediolateraler Diskushernie L4/5 rechts; Persistierende Abdo-
minalbeschwerden bei Status nach Cholecystektomie; Depression. Auf-
grund langwieriger Probleme mit zusätzlicher ausgeprägter psychosozialer
Belastungssituation bestehe eine beträchtliche depressive Komponente.
Die Patientin sei aufgrund der verschiedenen Probleme für jegliche Tätig-
keit arbeitsunfähig (IV act. 71).
6.3.8 Prof. Dr. H._______, Fachärztin für Handchirurgie, berichtete am 14.
August 2006 über die Resultate von MR-Untersuchungen der Handge-
lenke und hielt fest, es zeige sich eine mässige Radiocarpalarthrose rechts,
im Handgelenk links ein lobuliertes Anglion sowie ein kleines venöses
Aneurysma im subcutanen Gewebe sowie rechts ein ulno-carpales Impak-
tionssyndrom sowie ein Riss des LT-Ligaments. Zudem klage die Patientin
über Zeichen eines Schulter-Arm-Syndroms (IV act. 75 ff.).
6.3.9 Der IV-Arzt Dr. T._______ hielt mit Stellungnahme vom 13. November
2006 insbesondere gestützt auf den Bericht von Dr. M._______ vom Juni
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2006 (vgl. E. 6.3.7) fest, alleine aufgrund der somatischen Befunde be-
stehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit. Die Pa-
tientin sei im Bereich der rechten oberen Extremität durch persistierende
Handgelenks- und Fingerschmerzen eingeschränkt, im Bereich der linken
oberen Extremität durch eine Schulter-Arm-Problematik. Der Rheumato-
loge beschreibe als psychiatrischer Nichtfacharzt eine psychosoziale Be-
lastungssituation. Versicherungsmedizinisch bestehe keine Indikation zu
weiterer Abklärung der psychischen Situation (IV act. 78).
6.4 In der Revisionsverfügung vom 7. Februar 2013 geht die Vorinstanz
von einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustands aus. Für körperlich
sehr leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe eine uneinge-
schränkte Arbeitsfähigkeit mit einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit
von 30%. Die Betätigung im Aufgabenbereich sei zu 75% zumutbar. In An-
wendung der gemischten Methode ergebe sich ein Invaliditätsgrad von
28%. Diese Beurteilung stützt sich primär auf das polydisziplinäre Gutach-
ten (IV act. 237) sowie auf diverse Stellungnahmen des medizinischen
Dienstes (IV act. 149, 188, 192, 217, 254, 274 u. 291).
6.4.1 Das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 2. Februar 2012 gründet auf
dem vorbestehenden IV-Dossier, einer allgemein-internistischen, einer
psychiatrischen und einer orthopädischen Untersuchung – allesamt durch-
geführt am 29. November 2011 im Begutachtungsinstitut in Basel – sowie
auf einem interdisziplinären Konsensus.
Der allgemein-internistische Facharzt Dr. D._______ hielt fest, dass die Exploran-
din über vielfältige Schmerzen klage (u.a. Nacken, Rücken, Magen, Knie) sowie
über Kraftlosigkeit und Krämpfe im Bereich der rechten Hand, Schwindel, Zittern,
ständiges Durstgefühl, Mühe beim Gehen, Vergesslichkeit, psychische Beschwer-
den etc. Aus allgemeininternistischer Sicht könne keine Diagnose mit Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die Explorandin könne sich keine Arbeit
vorstellen, die für sie noch möglich wäre (IV act. 237 S. 9 u. 25).
Der psychiatrische Teilgutachter Dr. W._______ (Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie) diagnostizierte eine leichte depressive Episode sowie eine So-
matisierungsstörung mit ausgeweiteten Schmerzen (IV act. 237 S. 11-16). Die
Prognose sei aufgrund des chronischen Verlaufs und der Krankheitsüberzeugung
ungünstig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit. Der Explorandin könne es zugemutet werden, einer ihren körperlichen Ein-
schränkungen angepassten Tätigkeit nachzugehen. Auf die Beurteilung der Psy-
chiaterin Dr. F._______ (vgl. E. 6.3.5) könne – auch rückwirkend – nicht abgestellt
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werden. Die Diagnose einer post-traumatischen Belastungsstörung sei nicht be-
gründet. Der Verlust des früheren Ehemannes und der Tochter gelte nach ICD-10
nicht unbedingt als schweres traumatisches Ereignis. Die Diagnose einer mittel-
gradigen depressiven Episode sei ebenfalls nicht begründet. Es fehle eine psy-
chopathologische Befunderhebung. Der Rheumatologe habe 2004 eine reaktive
depressive Episode und 2006 eine Depression aufgeführt. Bei einer reaktiven De-
pression handle es sich indes um eine leichte psychische Störung, die keine Ar-
beitsunfähigkeit begründe. Auf die Berichte aus Kroatien könne nicht abgestützt
werden. Tagesstrukturierende Massnahmen seien zu empfehlen, berufliche Mas-
snahmen jedoch wegen der Krankheitsüberzeugung nicht.
Der orthopädische Teilgutachter Dr. C._______ – Facharzt FMH für Orthopädi-
sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates – diagnostizierte (mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) chronische Nacken-Schulter-Arm-Hand-Be-
schwerden ohne fassbare radikuläre Sympotomatik beidseits, ein chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik sowie
chronische Kniebeschwerden beidseits. Es bestehe ein massiver Verdacht auf
Schmerzausweitung (IV act. 237 S. 24). Die beklagten diffusen Beschwerden lies-
sen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig
begründen. Es bestünden klare Hinweise für eine im Vordergrund stehende nicht-
organische Beschwerdekomponente. Für körperlich mittelschwere und schwere
Tätigkeiten bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich sehr
leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung liege eine uneingeschränkte Arbeits-
fähigkeit vor. Die retrospektive Einschätzung sei schwierig. Auch nach dem im
März 2011 durchgeführten Eingriff an der Halswirbelsäule könne spätestens ab
Untersuchungszeitpunkt von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leichte
Tätigkeiten ausgegangen werden. Auf somatischer Ebene böten sich keine The-
rapievorschläge an, für berufliche Massnahmen scheine die Explorandin keine
Motivation aufzubringen. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr.
M._______ könne keinesfalls geteilt werden und scheine zu einem erheblichen
Masse auf psychische Faktoren abzustützen. Hinsichtlich der durch Dr.
M._______ dokumentierten Befunde am Bewegungsapparat sei eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit keinesfalls nachvollziehbar, insb. weil damals wie heute keine
Hinweise für eine Algodystrophie mehr bestünden (IV act. 237 S. 23).
Im interdisziplinären Konsensus (IV act. 237 S. 25 f.) hielten die Gutachter fest,
die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei mittelgradig eingeschränkt. An der unteren
Wirbelsäule, den Handgelenken und den Handwurzeln beider Seiten bestünden
zum Teil deutliche degenerative Veränderungen. Auch die Kniegelenke seien
arthrotisch verändert. Die beklagten diffusen Beschwerden liessen sich durch die
objektivierbaren Befunde keinesfalls vollständig begründen. Es bestünden klare
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Hinweise für eine im Vordergrund stehende nicht-organische Beschwerdekompo-
nente. Weder die leichte depressive Episode noch die undifferenzierte Somatisie-
rungsstörung schränkten die Arbeitsfähigkeit ein. Die Explorandin sei für körperlich
mittelschwere und schwere Arbeiten arbeitsunfähig, für körperlich nur leichte, an-
gepasste Tätigkeiten jedoch vollumfänglich arbeits- und leistungsfähig, spätestens
ab dem Zeitpunkt der Untersuchung. Eine höhergradige Depression bestehe nicht
mehr, kein Morbus Sudeck und die Rekonvaleszenz seit dem HWS-Eingriff im
März 2011 sei abgelaufen. Für Arbeiten im Haushalt bestehe eine Einschränkung
für mittelschwere und schwere Tätigkeiten von insgesamt ca. 25%. Es würden me-
dizinische, nicht jedoch berufliche Massnahmen empfohlen.
6.4.2 Der IV-Arzt Dr. L._______ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin)
hielt mit Stellungnahme vom 15. April 2012 (IV act. 254) fest, die ursprüng-
liche Rentenzusprechung sei wegen psychischen und somatischen Prob-
lemen erfolgt. In der Folge sei er "zum Eindruck gekommen", dass sich der
Gesundheitszustand gebessert habe (IV act. 149 u. 188). Die aus Kroatien
eingetroffenen Berichte (IV act. 213 ff.) seien teils widersprüchlich, teils
nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb eine polydisziplinäre Begutach-
tung in der Schweiz erfolgt sei. Das ABI-Gutachten sei umfangreich und
nachvollziehbar. Es zeige, dass sich sowohl die HWS-Situation als auch
die Psyche gebessert hätten, dokumentiert seit der Untersuchung vom No-
vember 2011. Im August 2012 und Januar 2013 (IV act. 274; 291) nahm
der IV-Arzt zu neuen kroatischen Arztberichten (IV act. 268 ff.; 284 f.) Stel-
lung und hielt fest, diese zeigten keine neuen Entwicklungen. Sowohl kli-
nisch als auch radiologisch sei die Versteifung der Halswirbel erfolgreich.
Der gute Verlauf der HWS-Operation werde bestätigt. Erneute Zeichen ei-
ner Sudeckerkrankung lägen nicht vor. Es werde auf eine Somatisierung
und die subjektive Beschwerlichkeit hingewiesen. Eine neue Erkrankung
liege nicht vor. Nach der Abheilung der Sudeckdystrophie, den erfolgrei-
chen Operationen des Carpaltunnels und der HWS (immer gemessen auf-
grund der objektivierbaren Befunde im ABI-Gutachten) und der nicht mehr
vorliegenden relevanten psychischen Erkrankung habe sich das objekti-
vierbare medizinische Bild relevant gebessert.
6.4.3 Die IV-Ärztin Dr. B._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho-
therapie, hielt mit Stellungnahme vom 26. Januar 2013 fest, die Beurteilung
des psychiatrischen Teilgutachters sei aus medizinischer Sicht begründet
und nachvollziehbar, die neu eingereichten Akten ergäben keine anderen
Erkenntnisse. Die objektivierbaren Befunde könnten die Beschwerden der
Versicherten nicht erklären. Der Somatisierungsstörung scheine eine
grosse Rolle zuzukommen (IV act. 293).
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6.5 Die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We-
sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Ar-
beitsfähigkeit stellt für sich alleine keinen Revisionsgrund im Sinne von Art.
17 Abs. 1 ATSG dar. Auch eine hinzugetretene oder weggefallene Diag-
nose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative
Element der erheblichen Gesundheitsverbesserung oder –verschlechte-
rung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung be-
deutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlech-
terung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche
Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berüh-
ren (vgl. E. 5.5; BGE 141 V 9 E. 5.2; Urteil des BGer 9C_708/2014 vom
11. Dezember 2014 E. 2 m.H.). Für Gutachten, welche zum Zweck der Re-
vision eingeholt werden, gelten deshalb – neben den allgemeinen (vgl. E.
5.4) – besondere Anforderungen. Die Feststellung des aktuellen gesund-
heitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist hier zwar
Ausgangspunkt der Beurteilung. Sie wird aber nur entscheidungserheblich,
soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seins-Ebene zum früheren
Zustand wiedergibt. Der Beweiswert des Gutachtens hängt folglich wesent-
lich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche
Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet
vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurtei-
lung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechti-
gung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erfor-
derlichen Beweiswert, wenn sich eine abweichende ärztliche Einschätzung
nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung
des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Diesem Beweiswertkrite-
rium kommt hinsichtlich der Entscheidungsgrundlagen in Revisionsfällen –
mit Blick auf deren vergleichende Natur – eine besondere Bedeutung zu
(vgl. Urteil 9C_418/2010 E. 4; Urteil des BVGer C-2838/2014 vom 20. Mai
2015 E. 5.3.4 m.H.; ANDREAS TRAUB, Zum Beweiswert medizinischer Gut-
achten im Zusammenhang mit der Rentenrevision, SZS 2012 S. 183 ff.).
Aus rechtlicher Sicht kann sodann von einer medizinischen Einschätzung
der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweis-
wert verlöre (vgl. SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2.3 [9C_662/2013]; Urteil
des BGer 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.3.2).
6.5.1 Die Vorinstanz wies die Gutachter im Rahmen der Auftragserteilung
am 14. Juli 2011 klar darauf hin, dass im Kontext der Rentenrevision na-
mentlich auch der Krankheitsverlauf sowie die Entwicklung der Arbeitsfä-
higkeit (Verbesserung, Verschlechterung, stationärer Verlauf) seit der Ren-
tenzusprechung zu prüfen seien (IV act. 223).
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6.5.2 Nach Auffassung der Vorinstanz ist in Bezug auf die rentenbegrün-
denden körperlichen Leiden eine wesentliche Besserung eingetreten, wäh-
rend eine für die Arbeitsfähigkeit relevante psychische Störung nie bestan-
den habe (vgl. Sachverhalt Bst. F). Streitig und zu prüfen ist, ob im poly-
disziplinären Gutachten – dessen Einholung der medizinische Dienst der
IVSTA mehrfach empfohlen hatte (IV act. 149; 217) – in hinreichendem
Masse und mit nötiger Klarheit relevante Unterschiede auf der Seins-
Ebene zum früheren Zustand ersichtlich werden.
6.5.3 Der psychiatrische Teilgutachter legt dar, weshalb auf die Diagnose
der Psychiaterin Dr. F._______ aus dem Jahr 2005 auch rückwirkend nicht
abgestellt werden könne – dass also die von ihr gestellten Diagnosen un-
zutreffend seien – und weshalb auf Grundlage der vom Rheumatologen Dr.
M._______ im Jahr 2006 attestierten Depression ohne objektive psycho-
pathologische Befunde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne
(IV act. 237 S. 15). Es bestehe eine leichte depressive Episode sowie eine
undifferenzierte Somatisierungsstörung mit ausgeweiteten Schmerzen
(S. 25). Eine "psychiatrisch begründete Arbeitsfähigkeit" (gemeint muss
sein: Arbeitsunfähigkeit") könne im Verlauf nicht bestätigt werden (S. 14).
Es wird mithin davon ausgegangen, dass zu keinem Zeitpunkt eine psychi-
atrisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestanden und somit diesbezüglich
keine tatsächliche Veränderung stattgefunden hat. Die Vorinstanz hält
denn auch fest, dass die ursprüngliche Rentenzusprechung einzig wegen
der körperlichen Leiden erfolgte, und weist darauf hin, dass bezüglich re-
levanter psychischer Befunde schon damals Zweifel bestanden (vgl. Sach-
verhalt Bst. F). Diese Einschätzung stützt sich auf die Stellungnahme des
IV-Arztes Dr. T._______ vom 13. November 2006, der festhielt, dass alleine
aufgrund der somatischen Befunde eine andauernde 100% Arbeitsunfähig-
keit bestehe, und betreffend die Diagnose Depression festhielt, der Rheu-
matologe beschreibe als psychiatrischer Nichtfacharzt eine ausgeprägte
psychosoziale Belastungssituation, wobei versicherungsmedizinisch keine
Indikation zu weiterer Abklärung der psychischen Situation bestehe (IV act.
78). Im Jahr 2007 wurde mithin alleine aus somatischen Gründen von einer
vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Es besteht kein Anlass,
der nicht näher begründeten divergierenden Feststellung des IV-Arztes
Dr. L._______ vom 15. April 2012 zu folgen (IV act. 254).
6.5.4 Der orthopädische Teilgutachter führt aus, er könne die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit durch den Rheumatologen Dr. M._______ keinesfalls
teilen (vgl. E. 6.4.1). Diese scheine zu einem erheblichen Masse auf psy-
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chische Faktoren abzustützen. Der orthopädische Teilgutachter ging offen-
bar nicht von einer wesentlichen Besserung des Bewegungsapparats aus:
"Hinsichtlich der durch Dr. M._______ dokumentierten Befunde am Bewe-
gungsapparat ist eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkei-
ten keinesfalls nachvollziehbar, insbesondere weil damals wie heute keine
Hinweise für eine Algodystrophie mehr bestehen" (IV act. 237 S. 27). Diese
letzte Feststellung bezieht sich darauf, dass der Rheumatologe Dr.
M._______ im Juni 2006 darauf hingewiesen hatte, dass keine klinischen
Sudeckzeichen bestünden (IV act. 71 S. 7; Morbus Sudeck und Algodys-
trophie sind gleichbedeutend [Schulter-Hand-Syndrom; ICD-10 M89.0]).
Vor diesem Hintergrund ist im Nichtvorhandensein eines Morbus Sudeck
zum Begutachtungszeitpunkt (IV act. 237 S. 26) keine Verbesserung des
Gesundheitszustands im Vergleichszeitraum zu erblicken. Der orthopädi-
sche Teilgutachter betont sodann, die retrospektive Einschätzung betref-
fend die Arbeitsfähigkeit für körperlich sehr leichte Tätigkeiten sei schwie-
rig; "auch nach dem am 25.03.2011 durchgeführten Eingriff an der Halswir-
belsäule" könne aber spätestens ab Untersuchungszeitpunkt von einer un-
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (IV act. 237 S. 22).
Ob und inwiefern sich die Tragweite der Einschränkungen des Bewegungs-
apparates im Vergleichszeitraum aber wesentlich verändert hat, kann dem
Gutachten nicht entnommen werden. So hatte Dr. M._______ im Juni 2006
auf "Hand- und Daumenschmerzen rechts mit starker Bewegungsein-
schränkung", "Schulterarmschmerzen links" sowie eine "Einschränkung
der Beweglichkeit" der Wirbelsäule hingewiesen (IV act. 71 S. 7). Im poly-
disziplinären Gutachten wird auf "beidseitige chronische Nacken-Schulter-
Arm-Hand-Beschwerden" sowie auf die in sämtlichen Abschnitten mittel-
gradig eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule hingewiesen (IV act.
237 S. 24 f.). Die apodiktische Schlussfolgerung des orthopädischen Teil-
gutachters, der die damalige Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit "keines-
falls teilt", ist nicht nachvollziehbar. Sie steht namentlich auch im Wider-
spruch zur vorherigen Feststellung, wonach für körperlich mittelschwere
und schwere Tätigkeiten von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem
10. Februar 2003 auszugehen sei, die retrospektive Einschätzung betref-
fend körperlich sehr leichte Tätigkeiten aber schwierig sei, weshalb erst ab
dem Untersuchungszeitpunkt von einer uneingeschränkten Arbeitsfähig-
keit für körperlich sehr leichte Tätigkeiten ausgegangen werden könne (IV
act. 237 S. 22).
6.5.5 Im interdisziplinären Konsensus verweisen die Gutachter mit Bezug
auf Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen auf die
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Feststellungen der Teilgutachter und führen ergänzend aus, es könne spä-
testens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung von einer uneingeschränkten
Arbeitsfähigkeit für leichte, angepasste Tätigkeiten ausgegangen werden.
Es bestehe keine höhergradige Depression mehr, kein Morbus Sudeck,
und die Rekonvaleszenz seit dem HWS-Eingriff 03/11 sei abgelaufen (IV
act. 237 S. 26). Inwiefern es sich hierbei um gesundheitliche Besserungen
im Vergleichszeitraum handelt, wird jedoch nicht schlüssig dargelegt. Die
früheren psychiatrischen Einschätzungen werden in den Teilgutachten fak-
tisch als unzutreffend bezeichnet bzw. es wird die Auffassung vertreten, es
habe nie eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl.
E. 6.5.3). Sodann wird klargestellt, dass damals (2007) wie heute keine
Hinweise für eine Algodystrophie bzw. einen Morbus Sudeck mehr bestan-
den hätten (vgl. E. 6.5.4; zum Jahr 2006 IV act. 71 S. 7; im Gegensatz dazu
noch im Jahr 2004, IV act. 28 S. 3). Betreffend den HWS-Eingriff vom März
2011 führen die Gutachter zwar aus, die Rekonvaleszenz sei abgelaufen,
legen aber nicht dar, ob bzw. inwiefern dieser Eingriff zu einer gesundheit-
lichen Besserung im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung ge-
führt hat. Betreffend die Tragweite der Einschränkungen des Bewegungs-
apparats wird jedenfalls aus dem Gutachten nicht ersichtlich, dass sich
diese im Vergleichszeitraum wesentlich verändert haben könnten (vgl. E.
6.5.4).
6.5.6 Betreffend das ABI-Gutachten ist somit zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die ärztlichen Sachverständigen nicht hinreichend aufzeigen,
welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im
Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen, abweichenden Beurteilung
und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (vgl.
Urteil 9C_418/2010 E. 4.3). Die unterschiedliche Einschätzung der Arbeits-
unfähigkeit ist alleine darauf zurückzuführen, dass die Gutachter die Aus-
wirkungen der gesundheitlichen Befunde auf die Arbeitsunfähigkeit anders
beurteilten, insbesondere weil sie von einer im Vordergrund stehenden
nicht-organischen Beschwerdekomponente ausgingen, der sie keinen Ein-
fluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen (IV act. 237 S. 24 f.).
6.5.7 Nicht nachvollziehbar ist sodann, wie die Gutachter zur nicht weiter
begründeten Feststellung gelangten, wonach für Arbeiten im Haushalt eine
Einschränkung für mittelschwere und schwere Tätigkeiten von insgesamt
ca. 25% bestehe (IV act. 237 S. 26). Weder aus dem Gutachten noch aus
anderen Dokumenten wird ersichtlich, dass diesbezüglich Abklärungen er-
folgt wären. Einzig gestützt auf den Fragebogen für im Haushalt tätige Ver-
sicherte (IV act. 225 S. 3 ff.) kann nicht von einer relevanten Verbesserung
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ausgegangen werden (im Einspracheentscheid vom Februar 2007 wurden
die Einschränkungen im Haushalt gestützt auf eine Abklärung vor Ort auf
34% beziffert [IV act. 83 S. 5; 225 S. 7 ff.]).
6.6 Zu prüfen bleibt, ob aus den Stellungnahmen der IV-Ärzte auf eine we-
sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen geschlossen wer-
den kann. Die Stellungnahmen der IV-Ärzte Dr. L._______ (vgl. E. 6.4.2)
und Dr. B._______ (vgl. E. 6.4.3), die nicht auf eigener Untersuchung be-
ruhen, sind als medizinische Aktenberichte beweistauglich, wenn die Akten
ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status
ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund
muss lückenlos vorliegen (vgl. Urteil des BGer 8C_199/2011 vom 9. August
2011 E. 2 m.H.). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine be-
weistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme des medizinischen
Dienstes der IVSTA keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden
(vgl. Urteile des BGer 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.2 sowie
9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Der Allgemeinmediziner Dr.
L._______ verwies im Januar 2013 auf die Abheilung der Sudeckdystro-
phie und die – gemessen an den objektivierbaren Befunden im ABI-Gut-
achten – erfolgreichen Operationen des Carpaltunnels sowie der Halswir-
belsäule (IV act. 291). Er stützte seine Einschätzung, das objektivierbare
medizinische Bild der Beschwerdeführerin habe sich relevant gebessert,
mithin im Wesentlichen auf die Einschätzungen des fachärztlichen ABI-
Gutachters, aus dessen Ausführungen indes – wie dargetan (vgl. insb. E.
6.5.4 ff.) – nicht hervorgeht, dass im relevanten Vergleichszeitraum eine
wesentliche Veränderung auf der Seins-Ebene eingetreten ist. Sodann
steht sein Hinweis, die Psyche habe sich relevant gebessert, im Wider-
spruch zu den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters, der festhielt,
dass aus psychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit
bestanden habe (IV act. 237 S. 14 f.). Auf die Einschätzung von Dr.
L._______ kann aus diesen Gründen nicht abgestellt werden. Dr.
B._______ führt sodann in der psychiatrischen Stellungnahme vom 26. Ja-
nuar 2013 aus, an der Beurteilung des ABI sei festzuhalten, äussert sich
jedoch nicht zu allfälligen Verbesserungen der gesundheitlichen Situation.
Nach dem Gesagten können die Stellungnahmen des medizinischen
Dienstes der IVSTA keine Beurteilungsgrundlage bilden. Dasselbe gilt für
die Berichte aus Kroatien, was auch aus den Ausführungen von Dr.
L._______ (IV act. 254) und den Einschätzungen der Gutachter hervorgeht
(IV act. 237 S. 16 u. 23 f.). Die nach Erstellung des ABI-Gutachtens einge-
reichten medizinischen Unterlagen aus Kroatien (IV act. 269 u. 281) lassen
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ebenfalls keine Aussage darüber zu, ob es zu einer gesundheitlichen Ver-
besserung im Vergleichszeitraum kam. Die Feststellung von
Dr. L._______, dass sich darin der gute Verlauf der HWS-Operation bestä-
tige (IV act. 291), ändert daran nichts.
6.7 Dass sich der Invaliditätsgrad nicht als Folge einer Änderung des Ge-
sundheitszustands, sondern wegen einer anderen wesentlichen Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen verändert haben könnte (vgl. E. 5.5 u.
E. 6.5.6 f.), ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich und wird auch von der
Vorinstanz nicht geltend gemacht. Diese hält namentlich explizit daran fest,
es sei nach wie vor die gemischte Methode anzuwenden (60% Erwerbstä-
tigkeit, 40% Haushalt, vgl. Sachverhalt Bst. D und F).
6.8 Zusammenfassend bestand – mangels einer wesentlichen Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen – keine Handhabe für eine Neubeurtei-
lung unter dem Titel von Art. 17 ATSG, weshalb die Vorinstanz nicht be-
rechtigt war, eine Rentenrevision vorzunehmen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3
und E. 5.2). Da es der Vorinstanz nicht gelungen ist – obschon sie dafür
seit dem Jahr 2009 genügend Zeit und Möglichkeiten gehabt hätte – eine
relevante Veränderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen,
bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen
Rechtszustand (vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94 E. 6.3 [9C_961/2008]; Urteil
9C_418/2010 E. 3.1).
7.
Der Versicherungsträger kann unabhängig von einem materiellen Revisi-
onsgrund im Rahmen einer Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG
auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurück-
kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von
erheblicher Bedeutung ist. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes
wegen kann grundsätzlich auch das Gericht eine (zu Unrecht) auf Art. 17
ATSG gestützte Revisionsverfügung – nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs – mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. Urteil des
BGer 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2; BGE 125 V 368 E. 2). Die
Vorinstanz macht indes zu Recht nicht geltend, dass die ursprüngliche
Rentenverfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen
Sinne gewesen sei, sondern weist im Gegenteil ausdrücklich darauf hin,
dass die Richtigkeit der ursprünglichen Beurteilung in Bezug auf die ren-
tenbegründenden körperlichen Leiden nie in Frage gestellt worden sei (vgl.
Sachverhalt Bst. F). Die im Jahr 2007 erfolgte Beurteilung, dass alleine
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aufgrund der somatischen Befunde auf eine vollumfängliche Arbeitsunfä-
higkeit zu schliessen sei (vgl. IV act. 78), erscheint anhand der Beurteilung
des Rheumatologen Dr. M._______ (insb. IV act. 71) und verschiedener
anderer ärztlicher Berichte (IV act. 45; 55; 62 ff.; 74 ff.) vor dem Hintergrund
der damaligen Sach- und Rechtslage als vertretbar, weshalb die Annahme
zweifelloser Unrichtigkeit ausscheidet (vgl. Urteile des BGer 9C_621/2010
vom 22. Dezember 2010 E. 2.2.2 und 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E.
3.2 je m.H.).
8.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin unverändert Anspruch
auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerde ist somit
gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Februar 2013 ist auf-
zuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die
bis 31. März 2013 ausbezahlte volle IV-Rente weiterhin auszurichten.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1). Die obsiegende, anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwal-
tung. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher gegen-
standslos geworden (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG,
2009, Art. 65 N 46 m.H.). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird
diese aufgrund der Akten sowie unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Komple-
xität des Verfahrens auf Fr. 3'000.– festgesetzt (vgl. Art. 9 f. und Art. 14
VGKE; inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Urteil BVGer
C-6071/2012 vom 7. November 2014 E. 7.2.3 m.H.]).
Dispositiv S. 23
C-1355/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat unverändert Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von CHF 3'000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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