B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1356/2016
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______, (Portugal),
vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Revision und Aufhebung der Rente;
Verfügung der IVSTA vom 28. Januar 2016.
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1959 geborene und heute wieder in ihrem Heimatland Portugal
wohnhafte portugiesische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Ver-
sicherte) meldete sich mit Formular vom 28. Juni 2002 bei der damals zu-
ständigen IV-Stelle B._______ (Eingang: 3. Juli 2002) wegen eines Rü-
ckenleidens zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an
(Vorakten 4). Die Versicherte war zuletzt als Näherin bei einer Polstermö-
belfabrik in (…) vollzeitlich tätig gewesen (Vorakten 5). Seit Anfang Oktober
2001 bestand eine Arbeitsunfähigkeit (Vorakten 12) und per Ende Novem-
ber 2002 wurde ihr aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (Vorakten
19).
B.
B.a Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen (vgl.
Vorakten 5-28) sprach die IV-Stelle B._______ der Versicherten mit Verfü-
gung vom 15. Juli 2004 eine Viertelsrente rückwirkend ab dem 1. Oktober
2002 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40% zu (Vorakten 32/5-9). Die
gegen diese Verfügung eingereichte Einsprache (Vorakten 34) wurde mit
Einspracheentscheid der IV-Stelle B._______ vom 9. November 2005 ab-
gewiesen (Vorakten 41/3 ff.), woraufhin die Beschwerdeführerin beim Ver-
sicherungsgericht des Kantons B._______ Beschwerde erheben liess
(Vorakten 42/2 ff.).
B.b Mit Urteil vom 16. August 2006 hob das Versicherungsgericht des Kan-
tons B._______ in Gutheissung der Beschwerde den Einspracheentscheid
vom 9. November 2005 auf und verpflichtete die IV-Stelle B._______, der
Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58% eine halbe IV-
Rente auszurichten (Vorakten 45). Die IV-Stelle B._______ richtete der
Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 12. Juni 2007 eine ordentliche
halbe IV-Rente rückwirkend ab 1. Oktober 2002 aus (Vorakten 58). Die Zu-
sprache der IV-Rente erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die Diagnose
eines therapieresistenten zervikospondylogenen Schmerzsyndroms
(Vorakten 1, 6, 12, 21, 45).
B.c Im Mai 2008 leitete die IV-Stelle B._______ ein amtliches Revisions-
verfahren ein (Vorakten 62).
B.d Mit Brief vom 19. September 2008 teilte die Versicherte der IV-Stelle
B._______ ihre neue Wohnadresse in Portugal mit (Vorakten 63). In der
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Folge überwies die IV-Stelle B._______ sämtliche Akten mit Schreiben
vom 6. Oktober 2008 (Vorakten 65) zuständigkeitshalber an die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (IVSTA) zur Weiterbearbeitung bzw. Durchfüh-
rung der Revision (Vorakten 65).
B.e Die IVSTA machte der Versicherten gestützt auf die von ihr in Portugal
eingeholten medizinischen Unterlagen (Vorakten 84-87) sowie die Stel-
lungnahme ihres medizinischen Dienstes (Vorakten 93) am 11. Januar
2010 die Mitteilung, dass sie in Bezug auf den Invaliditätsgrad keine Ände-
rung festgestellt habe und deshalb weiterhin ein Anspruch auf die bisherige
IV-Rente bestehe (Vorakten 94).
B.f Im Oktober 2012 leitete die IVSTA gemäss den Schlussbestimmungen
zur IV-Revision 6a eine Überprüfung des Rentenanspruchs der Versicher-
ten ein (Vorakten 95 ff.). Gestützt auf die Stellungnahmen ihres medizini-
schen Dienstes (Vorakten 96, 99) ordnete die IVSTA dazu am 1. November
2013 eine polydisziplinäre (neurologische, internistische, rheumatologi-
sche und psychiatrische) Begutachtung der Versicherten in der Schweiz an
(Vorakten 121). Im polydisziplinären Gutachten vom 25. April 2014 kamen
die Gutachter zum Schluss, dass die Versicherte in der zuletzt ausgeübten
sowie jeder vergleichbaren Tätigkeit ab sofort zu 100% arbeitsfähig sei
(Vorakten 139/28). Der medizinische Dienst der IVSTA teilte die Beurtei-
lung der Gutachter und erachtete die Versicherte ab dem 25. April 2014
(Vorakten 142) bzw. schon immer (Vorakten 144) als voll arbeitsfähig. Die
IVSTA hielt in der Folge an der eingeleiteten Revision gemäss den Schluss-
bestimmungen zur IV-Revision 6a fest (Vorakten 147).
B.g Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2015 teilte die IVSTA der Versicherten
mit, dass bei ihr auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung zu schliessen sei,
die keine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit verursache, weshalb kein An-
spruch auf eine Rente mehr bestehe (Vorakten 163). Gegen diesen Vorbe-
scheid wurde seitens der Versicherten Einwand erhoben (Vorakten 172).
B.h Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 entschied die IVSTA gestützt auf
die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes (Vorakten 184) und auf-
grund weiterer Abklärungen (Vorakten 177), dass – in Bestätigung ihres
Vorbescheides – ab dem 1. April 2016 kein Anspruch mehr bestehe auf
eine IV-Rente. Gleichzeitig wurde einer dagegen gerichteten Beschwerde
die aufschiebende Wirkung entzogen (Vorakten 190).
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C.
Gegen diese Verfügung der IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) erhob
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 2. März 2016 (BVGer-act. 1, Postaufgabe: 2. März 2016)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 3. März 2016) und
stellte das Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 28. Januar 2016
vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, die IV-Rente
weiterhin auszurichten, eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, be-
rufliche Massnahmen durchzuführen, alles unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
D.
Den mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 9. März 2016
(BVGer-act. 2) erhobene Kostenvorschuss von Fr. 800.- leistete die Be-
schwerdeführerin am 23. März 2016 (BVGer-act. 4).
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2016 die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung (BVGer-act. 6).
F.
Mit Replik vom 16. August 2016 liess die Beschwerdeführerin an ihrer Be-
schwerde und deren Begründung vollumfänglich festhalten (BVGer-
act. 10).
G.
Die Vorinstanz erneuerte in der Duplik vom 22. August 2016 ihre vernehm-
lassungsweise gestellten Anträge (BVGer-act. 12).
H.
Mit Eingabe vom 9. September 2016 wurde seitens der Beschwerdeführe-
rin unaufgefordert eine Triplik eingereicht (BVGer-act. 14), auf welche die
Vorinstanz mit ihrer Quadruplik vom 17. Oktober 2016 antwortete (BVGer-
act. 16). In der Folge liess die Beschwerdeführerin unaufgefordert die Quin-
tuplik vom 18. November 2016 einreichen (BVGer-act. 18).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterla-
gen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange-
fochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem die Be-
schwerdeführerin den Kostenvorschuss innert Frist geleistet hat (BVGer-
act. 4), ist auf die unbestrittenermassen innert Frist und im Übrigen auch
formgerecht eingereichte Beschwerde vom 2. März 2016 einzutreten
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes-
senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige und
wohnt in Portugal, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern an-
dererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge-
mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi-
schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie
Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Seit dem
1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010,
Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen
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zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Gemäss
Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-
staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und
die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab-
weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze
dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die
Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts-
ordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten
der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl.
Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach
bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215
E. 3.1.1). In Bezug auf den massgeblichen Sachverhalt ist folglich auf den
28. Januar 2016 abzustellen. Weiter finden jene schweizerischen Rechts-
vorschriften Anwendung, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (so auch
die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der
6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659). Da mit der angefochtenen
Verfügung der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zukunft
aufgehoben wurde, sind bei deren Erlass bereits ausser Kraft getretene
Vorschriften nicht von Belang.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
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ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens
60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze
Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%,
so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die
ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht völkerrechtliche eine ab-
weichende Regelung vorsehen, was laut bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264
E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem
Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem
Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben, was vorliegend der Fall ist (BGE 130
V 253 E. 2.3 und 3.1).
4.3 Nach Bst. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom
18. März 2011 des IVG (IV-Revision 6a; nachfolgend: SchlBest. IVG) wer-
den Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be-
schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen
wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung
überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird
die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen
von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde
höchstrichterlich als verfassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139
V 547). Sie findet laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Alters-
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jahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung einge-
leitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung
beziehen.
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.4.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi-
dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
4.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutach-
ten oder Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
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Seite 9
4.4.3 Versicherungsexterne Gutachten haben vollen Beweiswert, wenn sie
den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen und nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2;
135 V 465; 125 V 351 E. 3b/bb). Werden solche Expertisen demnach durch
anerkannte Spezialärztinnen und -ärzte aufgrund eingehender Beobach-
tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und
gelangen diese Arztpersonen bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi-
gen Ergebnissen, so kommt diesen Gutachten volle Beweiskraft zu, so-
lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre-
chen (BGE 122 V 157 E. 1 c; 104 V 209 E. c; vgl. auch URS MÜLLER, Das
Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, § 25, Rz. 1721).
4.4.4 Auf Berichte des regionalärztlichen Dienstes (RAD) kann ebenfalls
nur abgestellt werden, sofern sie den beweisrechtlichen Anforderungen an
ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 125 V 351
E. 3b/ee). Allerdings sind die Berichte versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen praxisgemäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch keine
geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen
(BGE 135 V 465 E. 4.7). Die Ärztinnen und Ärzte des RAD müssen über
die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen
verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht
zwingend erforderlich ist jedoch, dass die versicherte Person persönlich
untersucht wird. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher einen
RAD-Bericht für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere
dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Fol-
gen eines bereits feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, folg-
lich die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin-
tergrund rückt (Urteile des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2;
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1, je m.w.H,).
4.4.5 Bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen kann auch auf die for-
malisierte Berichterstattung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie
Spitäler abgestellt werden, da auch diese der freien Beweiswürdigung un-
terliegen. Sind daher keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche die
Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu er-
schüttern vermögen, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweiswür-
digung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fachliche
Kompetenz der Ärztinnen und Ärzte einer Universitätsklinik ausser Acht zu
lassen (unveröffentlichtes Urteil des EVG [heute: BGer] I 498/89 vom
19. April 1990; MÜLLER, a.a.O., § 25, Rz. 1741, 1747 m.w.H.). In Bezug auf
Berichte von Hausärztinnen und -ärzten darf und soll das Gericht aber der
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Seite 10
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese Arztpersonen mitunter
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V
351 E. 3b/cc). Dies gilt nicht nur für die allgemein praktizierenden Hausärz-
tinnen und -ärzte, sondern auch für die behandelnden Spezialärztinnen
und -ärzte (vgl. z.B. Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
m.H.).
4.4.6 Die materiellen (inhaltlichen) Anforderungen an die zu erstattende
ärztliche Expertise ergeben sich aus dem im Einzelfall zur Diskussion ste-
henden Beweisgegenstand in Verbindung mit den darauf bezogenen Fra-
gestellungen. Erscheint dem zuständigen Justizorgan die Schlüssigkeit ei-
ner Expertise in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls er-
gänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Dafür können
sich namentlich eine Ergänzung des bestehenden Gutachtens oder die An-
ordnung eines neuen Gutachtens, allenfalls einer Oberexpertise anbieten.
Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise im Rahmen der Beweis-
würdigung kann Verstösse gegen das Willkürverbot oder gegen die Verfah-
rensrechte der Parteien nach sich ziehen (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.2; 129
I 49 E. 4; 118 Ia 144 E. 1c). Welche Art von Gutachten anzuordnen ist, steht
im Ermessen des Gerichts (Urteile des BGer 9C_273/2009 vom 14. Sep-
tember 2009 E. 3.1; 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 5.1;
6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 2).
4.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die
Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt ande-
rerseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat-
sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründe-
ten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIE-
SER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 50; THOMAS LOCHER,
Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70, Rz. 58 ff.).
5.
Zunächst ist zu prüfen, ob sich die Vorinstanz bei der streitigen Rentenauf-
hebung zu Recht auf Bst. a SchlBest. IVG gestützt hat. In dieser Hinsicht
ist zu klären, ob dem Vorgehen der Vorinstanz eine der in Bst. a Abs. 4
SchlBest. IVG genannten Ausnahmesituationen entgegensteht und ob die
Zusprechung der IV-Rente auf einer von Bst. a SchlBest. IVG erfassten
gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgte.
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5.1 Die Beschwerdeführerin bezog mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine
halbe IV-Rente. Im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung (Oktober
2012) lag somit noch kein über 15-jähriger Rentenbezug vor (vgl. dazu
BGE 139 V 442 E. 4 und 5.1 und Urteil des BGer 8C_576/2014 vom
20. November 2014 E. 4). Bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar
2012 war die Beschwerdeführerin zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb
keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben
ist. Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkraft-
treten der Änderungen erfolgte (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1085/2015
vom 22. August 2017 E. 13.1 m.H. auf BGE 140 V 15 E. 5.3.4.2), ist Bst. a
SchlBest. IVG in formeller Hinsicht anwendbar.
5.2 In materieller Hinsicht ist bezüglich der Anwendbarkeit von Bst. a Schl-
Best. IVG Folgendes festzuhalten:
5.2.1 Es ist erforderlich, dass die Rentenzusprache aufgrund der Diagnose
eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebil-
des ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgte (BGE 139 V 547
E. 10.1.1). Die Anwendbarkeit von Bst. a SchlBest. IVG ergibt sich dabei
ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf dem die Ren-
tenzusprechung beruhte (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013 vom 13. No-
vember 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in den SchlBest.
IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den Umstand, dass
mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie nach-
weis- oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer 8C_654/2014 vom 6. März
2015 E. 5.1 m.H. auf BGE 139 V 547 E. 9.4), wobei es mit Blick auf die
Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG – wie erwähnt – auf die Natur des
Gesundheitsschadens und nicht auf eine präzise Diagnose ankommt (vgl.
Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2).
5.2.1.1 Nach BGE 140 V 197 E. 6.2.3 sind vom Anwendungsbereich von
Bst. a SchlBest. IVG laufende Renten nur auszunehmen, wenn und soweit
sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwer-
den von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestim-
mungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden. Eine Herabset-
zung oder Aufhebung unter dem Titel von Bst. a SchlBest. IVG fällt lediglich
dann ausser Betracht, wenn unklare und erklärbare Beschwerden zwar di-
agnostisch unterscheidbar sind, aber bezüglich der darauf zurückzuführen-
den Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben
(vgl. Urteil des BGer 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 2.2).
C-1356/2016
Seite 12
5.2.1.2 Liegt ein "Mischsachverhalt" vor, bei dem es unmöglich ist festzu-
stellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der
Rentenzusprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche
Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der
auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem
Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem
solchen Fall bestimmt sich die (diesfalls zu einer integralen Neuprüfung
führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grund-
satz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprü-
fung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organi-
sche oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbar-
keit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere ("nichtsyndro-
male") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähig-
keit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbstständig zur Begrün-
dung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen
des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevi-
sion unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des BGer 9C_121/2014 vom
3. September 2014 E. 2.6; vgl. auch Urteile des BGer 9C_872/2014 vom
17. März 2015 E. 3.3 sowie 8C_90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.2).
5.2.2 Für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente gemäss Bst. a Schl-
Best. IVG wird ausserdem vorausgesetzt, dass auch im Revisionszeitpunkt
ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Es ist daher zu klären, ob sich der
Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat
und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psy-
chiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt
werden kann (BGE 139 V 547 E. 10.1.2; präzisiert mit BGE 140 V 197
E. 6.2.3; vgl. auch Urteile des BGer 9C_620/2016 vom 9. März 2017 E. 4.2
und 9C_381/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1.2).
5.3
5.3.1 Die Vorinstanz bejaht vorliegend die Anwendbarkeit von Bst. a Schl-
Best. IVG gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten,
wonach die Ausgangsdiagnose eines zervikospondylogenen Schmerzsyn-
droms eine Verlegenheitsdiagnose sei, die sich in die nichtmedizinische
Sprache als Nackenschmerzen unklarer Herkunft übersetzen lasse. Insbe-
sondere könne kein radio-klinisches Korrelat zwischen dem zervikospon-
dylogenen Schmerzsyndrom einerseits und der degenerativen Wirbelsäu-
lenveränderung andererseits hergestellt werden. Es habe damit bei der
C-1356/2016
Seite 13
Rentenzusprache ein unklares Beschwerdebild vorgelegen. Da im Begut-
achtungszeitpunkt seitens der Gutachter das Vorliegen einer somatofor-
men Schmerzstörung oder einer Fibromyalgie mangels Schweregrad ver-
neint werde, müsse Bst. a SchlBest. IVG a fortiori Anwendung finden
(BVGer-act. 1/2 S. 2 f., 2 S. 2). Der medizinische Dienst der Vorinstanz
sprach sich in seinen Stellungnahmen im Vorverfahren (Vorakten 96, 99,
142, 144, 147) ebenfalls für die vorliegende Anwendung der SchlBest. zur
6. IV-Revision aus, da die ursprüngliche Rentenzusprache auf einem un-
klaren Beschwerdebild beruhe und sich der gesundheitliche Zustand der
Beschwerdeführerin seither nicht verschlechtert habe.
5.3.2 Seitens der Beschwerdeführerin wird die Anwendbarkeit von Bst. a
SchlBest. IVG verneint, da es sich selbst gemäss dem besagten polydis-
ziplinären Gutachten nicht um einen entsprechenden Anwendungsfall
handle. Die Zusprache der IV-Rente sei nicht aufgrund eines unklaren Be-
schwerdebildes erfolgt. Laut Gutachten sei die Beschwerdeführerin nie
psychisch krank gewesen und ihre Arbeitsfähigkeit sei aus psychischen
Gründen nie beeinträchtigt gewesen, weshalb eine gutachterliche Neube-
urteilung eines unveränderten Sachverhalts vorliege (BVGer-act. 1 S. 6 f.,
10 S. 2).
5.3.3 Die ursprüngliche Zusprache der halben IV-Rente beruhte auf den
Austrittsberichten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik C._______ vom
6. Dezember 2001 (Vorakten 1) bzw. 8. Mai 2002 (Vorakten 3). Die Be-
schwerdeführerin hatte dort zunächst in ambulanter (19. September bis
7. November 2001) und anschliessend in stationärer Behandlung
(26. März bis 16. April 2002) gestanden. Von den zuständigen Rheumato-
logen der Klinik C._______ wurden die folgenden Diagnosen gestellt
(Vorakten 3/1):
Therapierefraktäres, zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei:
leichter Fehlhaltung
muskulärer Dysbalance im Nacken-/Schultergürtelbereich
leichter Impingement-Symptomatik des Musculus supraspinatus rechts
In den beiden Berichten standen nur somatische Beschwerden und Be-
funde sowie entsprechende Therapien zur Diskussion, wobei die Schmer-
zen – laut Angaben der Beschwerdeführerin – Mitte 2001 begonnen hatten
(Vorakten 1/1). Während Dr. med. D._______ in seinem Bericht vom 6. De-
zember 2001 noch offen liess, inwieweit eventuell eine nicht rheumatologi-
sche Erkrankung vorliege (Vorakten 1/2 f.), führten Dr. med. E._______
C-1356/2016
Seite 14
und Dr. med. F._______ im Bericht vom 8. Mai 2002 aus, dass ihre klinisch
tätige Psychologin in den Einzelgesprächen keine Hinweise für relevante
psychosoziale Belastungsfaktoren, eine depressive Entwicklung oder eine
pathologische Schmerzverarbeitung gefunden habe (Vorakten 3/2). Es
wurde in diesen Berichten auf die ausbleibende Besserung und die sich
auf den Therapieverlauf nachteilig auswirkende Arbeit der Beschwerdefüh-
rerin als Näherin mit monotoner, repetitiver Arbeitsbelastung des Schulter-
gürtels hingewiesen (Vorakten 3/2, 1/2).
5.3.4 Auch der früher behandelnde Hausarzt Dr. med. G._______ bestä-
tigte in seinem Arztbericht vom 11. Juli 2002 (Vorakten 6) die in C._______
gestellten Diagnosen, welche seit ca. Dezember 2000 bestünden, und
führte an, es müsse angenommen werden, dass die Schmerzen durch die
langdauernde Fehlhaltung verursacht worden seien, welche bei der von
der Beschwerdeführerin ausgeführten Näharbeit unvermeidlich sei, so
dass eine Beschäftigung in diesem Beruf nicht mehr in Frage komme. Der
später behandelnde Allgemeinmediziner Dr. med. H._______ übernahm in
seinen Berichten vom 30. Oktober 2002 bzw. 8. Dezember 2003 (Vorakten
12, 21) die bisher gestellten Diagnosen. Im von ihm ausgefüllten Formular-
bericht E 213 (Eingang bei der IV-Stelle: 5. November 2004; Vorakten 37)
diagnostizierte er zusätzlich ein lumbospondylogenes Syndrom rechts.
Auch im Bericht der Berufsberatung vom 7. April 2004, welcher auf einem
Abklärungsaufenthalt beruhte (Vorakten 22), wurden die Schmerzen auf
eine zu hohe (körperliche) Belastung zurückgeführt (Vorakten 25/1).
5.3.5 Mit Blick auf die oben erwähnten Arztberichte wird ersichtlich, dass
die ursprüngliche Rentenzusprache nicht – wie die Vorinstanz vorbringt –
ohne Weiteres auf einem unklaren Beschwerdebild ohne nachweisbare or-
ganische Grundlage beruhte. In den für die Rentenausrichtung massgebli-
chen medizinischen Berichten wurden die Beschwerden der Beschwerde-
führerin übereinstimmend auf eine langjährige (körperliche) Fehlbelastung
bei der Arbeit als Näherin zurückgeführt. Entsprechend wurden aus rheu-
matologischer Sicht eine (körperliche) Fehlhaltung sowie eine muskuläre
Dysbalance konstatiert. Bei der von den untersuchenden Rheumatologen
festgestellten Impingement-Symptomatik handelt es sich rechtsprechungs-
gemäss ebenfalls um einen objektivierbaren somatischen Befund, mithin
um ein Krankheitsbild mit klar fassbarer organischer Grundlage (Urteil des
BGer 9C_308/2013 vom 26. August 2013 E. 5.1). Zwar wurde das Be-
schwerdebild auch als unspezifisch bezeichnet (Vorakten 3/2), von nicht
erklärbaren Beschwerden oder einer Diskrepanz zwischen den geklagten
Beschwerden und den objektivierbaren Befunden war jedoch in sämtlichen
C-1356/2016
Seite 15
für die Rentenzusprache massgeblichen Berichten keine Rede. Hinweise
für das Vorliegen von depressiven, psychosozialen oder psychopathologi-
schen Faktoren wurden sogar ausdrücklich verneint. Im Zeitpunkt der Zu-
sprache der IV-Rente (Juli 2004 bzw. August 2006) war die relevante
Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage im Übrigen
bereits anzuwenden (siehe BGE 130 V 352 vom 12. März 2004 und seither
ergangene Urteile; vgl. jetzt geänderte Rechtsprechung in BGE 141 V 281).
Aufgrund der Akten bestehen jedoch keine Hinweise dafür, dass diese ein-
schlägige Praxis bei der vorliegenden Rentenzusprechung beachtet wor-
den wäre. Da offensichtlich von einer ausschliesslich körperlichen Proble-
matik ausgegangen wurde, ist dies nicht zu beanstanden. Hinzu kommt,
dass die ausgerichtete Rente anlässlich der amtlichen Revision im Jahre
2010 bestätigt wurde (vgl. Vorakten 93), und zwar gestützt auf den ortho-
pädischen Arztbericht aus Portugal, in welchem (im Juli 2009) weitere so-
matische Befunde (Spondylose L5-S1 mit einer Spondylolisthesis, lumbale
Skoliose, Gonarthrose) attestiert wurden (Vorakten 85, BVGer-act. 21/2
[Übersetzung]). Die Zusprache der IV-Rente basierte denn schliesslich
auch auf dem Gebrechenscode 738 („Übrige Veränderungen an Knochen
und Bewegungsorganen [Bänder, Muskeln, Sehen]“; vgl. Codizes zur Ge-
brechens- und Leistungsstatistik des BSV, Vorakten 70) bzw. einer körper-
lichen Störung. Von einem unklaren Beschwerdebild im Sinne von Bst. a
Abs. 1 SchlBest. IVG kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen
werden (vgl. Urteil des BVGer C-6597/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.5). Im
Übrigen liegt insgesamt auch kein medizinischer Sachverhalt vor, bei dem
unter den in bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgezeichneten Bedin-
gungen (vgl. E. 5.2.1.1, 5.2.1.2) eine getrennte Beurteilung der Arbeitsfä-
higkeit von unklaren und erklärbaren Beschwerden vorzunehmen wäre.
Daran ändert nichts, dass das polydisziplinäre Gutachten vom 25. April
2014 retrospektiv die aktenkundigen vorangehenden Einschätzungen der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als „nicht haltbar“ bezeichnet und
ausführt, die Diagnose eines zervikospondylogenen Schmerzsyndroms re-
präsentiere „einen klinischen Jargon- bzw. Verlegenheitsbegriff für biolo-
gisch unverstandene Störungen“, und „die in diesem Kontext häufig ange-
führten bildmorphologischen Befunde degenerativer Wirbelsäulenalteratio-
nen“ würden „für sich allein die Attestierung einer behinderungsrelevanten
Erkrankung nicht begründen“, sondern es bedürfe „stets eines überzeu-
genden klinischen Befundkorrelats“, an dem es bei der Beschwerdeführe-
rin jedoch mangele (Vorakten 139/29 f.). Wie dargelegt, wurde die Renten-
zusprache einzig mit körperlichen (Fehl-)Belastungen bzw. Ursachen be-
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Seite 16
gründet und es lagen objektivierbare somatische Befunde vor. Eine psy-
chosomatische Problematik wurde damals ausgeschlossen und auch im
polydisziplinären Gutachten retrospektiv nicht thematisiert. Was die von
den Gutachtern geäusserte Kritik an den vorangehenden Einschätzungen
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, ist darauf hinzuweisen,
dass die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach der bundesgericht-
lichen Rechtsprechung nicht auf Fälle auszudehnen ist, in denen fraglich
ist, ob die Einschätzung der funktionellen Folgen (vollständig) mit dem di-
agnostizierten Gesundheitsschaden korreliert (Urteile des BGer
9C_654/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3.3 und 9C_379/2013 vom 13. No-
vember 2013 E. 3.2.3; siehe auch Urteil des BVGer C-6597/2014 vom
28. Mai 2015 E. 5.7). Insgesamt kann deshalb aufgrund der Akten nicht
davon ausgegangen werden, dass die Rentenzusprache vorliegend auf ei-
nem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild
beruhte.
5.3.6 Eine Rentenrevision unter dem Titel von Bst. a SchlBest. IVG ist da-
mit ausgeschlossen (vgl. E. 5.2.1). Ob entsprechend der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung (vgl. E. 5.2.2) auch im Revisionszeitpunkt ein unkla-
res Beschwerdebild vorlag, ist folglich für die Frage der Anwendbarkeit von
Bst. a SchlBest. IVG nicht (mehr) entscheidend. Im seitens der Vorinstanz
vorgelegten polydisziplinären Gutachten wird jedenfalls keine entspre-
chende Diagnose gestellt (Vorakten 139/31) und die Frage nach einer all-
fälligen Rentenüberprüfung gemäss der besagten Schlussbestimmung so-
gar ausdrücklich verneint (Vorakten 139/34).
5.4 Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die Voraussetzun-
gen für eine Rentenüberprüfung gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG nicht
erfüllt sind. Die halbe IV-Rente der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht
gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben werden.
6.
Stellt sich die Frage nach einer Herabsetzung oder Aufhebung einer Inva-
lidenrente, bildet die (geänderte) Rente als solche Streitgegenstand, nicht
die rechtliche Begründung für die Anpassung der Leistung. Revision
(Art. 17 ATSG), Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder Überprüfung
nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG stellen nicht verschiedene Streitgegen-
stände dar, sondern verschiedene rechtliche Begründungen für den Streit-
gegenstand "Abänderung des Rentenanspruchs". Hat der Versicherungs-
träger die Rente mit einer unzutreffenden Begründung herabgesetzt oder
aufgehoben, führt aber die richtige Begründung zum nämlichen Ergebnis,
C-1356/2016
Seite 17
so ist deshalb die Verfügung zu bestätigen. Die Rechtsprechung zur sub-
stituierten Begründung kommt auch im Zusammenhang mit einer – wie hier
– fehlgeschlagenen Anwendung der SchlBest. zur 6. IV-Revision zum Tra-
gen. Vorausgesetzt ist jedoch, dass das Gericht über die nötigen Beurtei-
lungsgrundlagen verfügt (Urteile des BGer 9C_121/2014 vom 3. Septem-
ber 2014 E. 3.2.2 sowie 9C_31/2014 vom 5. September 2014 E. 5 m.w.H.).
7.
Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Zusprache der hal-
ben IV-Rente durch das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons
B._______ vom 16. August 2006 erfolgte (vgl. Sachverhalt B.b). Ent-
scheide eines Gerichts können jedoch nicht in Wiedererwägung gezogen
werden; hier ist ausschliesslich die Revision möglich (KIESER, a.a.O.,
Art. 53 Rz. 45; siehe Art. 61 Bst. i ATSG), für welche dasjenige Gericht zu-
ständig ist, dessen Entscheid im Revisionsverfahren zu überprüfen ist (KIE-
SER, a.a.O., Art. 61 Rz. 229 und Art. 53 Rz. 36). Die vorliegend angefoch-
tene Verfügung kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren demzufolge
nicht mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt
werden.
8.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die von der Vorinstanz vorgenommene
Rentenaufhebung unter dem Titel der Revision nach Art. 17 ATSG recht-
fertigen liesse.
8.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
8.1.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer
wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revi-
dierbar (BGE 134 V 131 E. 3 m.H.). Dagegen ist die unterschiedliche Be-
urteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes,
namentlich des Gesundheitsschadens oder auch der medizinisch-theoreti-
schen Arbeitsfähigkeit, unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b m.H.; Sozialver-
sicherung Rechtsprechung [SVR] 2006 IV Nr. 45 E. 2; 2004 IV Nr. 5 E. 3.3,
3.4; 1996 IV Nr. 70 E. 3a; KIESER, a.a.O., Art. 17 Rz. 26). Auch eine neue
C-1356/2016
Seite 18
Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision
des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil der versicherten Person
(BGE 135 V 201 E. 6.1.1 m.H., u.a. auf BGE 115 V 308 E. 4a/dd). Nament-
lich bildet die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen
gemäss BGE 130 V 352 keinen hinreichenden Anlass, um unter dem Titel
der Anpassung an eine geänderte Gerichtspraxis auf Renten zurückzu-
kommen, welche zu einem früheren Zeitpunkt mittels formell rechtskräfti-
ger Verfügung zugesprochen wurden (BGE 135 V 201 E. 7; 135 V 215
E. 6).
8.1.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal-
tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
standes) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfü-
gung; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und
prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Unter einer Sachverhalts-
abklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden
werden, die – wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt – geeig-
net ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begrün-
den (Urteil des BGer 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2).
8.2 Zunächst ist zu klären, von welchem zeitlichen Referenzzeitpunkt für
die Prüfung der Änderung des Invaliditätsgrades auszugehen ist. Die ur-
sprüngliche (erstmalige) Gewährung der halben IV-Rente erfolgte mit
rechtskräftigem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
B._______ vom 16. August 2006 insbesondere gestützt auf die oben dar-
gelegten Austrittsberichte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik
C._______ (vgl. E. 5.3.3, 5.3.5) und nach erwerblichen Abklärungen
(Vorakten 5, 22, 25) sowie der Durchführung eines Einkommensvergleichs
(Vorakten 45). Es fand demnach eine umfassende materielle Anspruchs-
prüfung statt. Im Jahre 2010 überprüfte die IVSTA von Amtes wegen den
bisherigen Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin (58%) und bestätigte
diesen mit formloser Mitteilung vom 11. Januar 2010 (Vorakten 94). Den
Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin diese Mittei-
lung beanstandet hätte. Vor deren Erlass holte die IVSTA (in Portugal) ärzt-
liche Formular- bzw. Verlaufsberichte ein (Vorakten 84-87, BVGer-act.
21/1-3 [Übersetzung]). Weitere, eingehende Abklärungen fanden nicht
C-1356/2016
Seite 19
statt. Der formlosen Mitteilung aus dem Jahre 2010 lag somit keine rechts-
konforme Sachverhaltsabklärungen im Sinne der Rechtsprechung zu-
grunde (vgl. E. 8.1.2). Unter diesen Umständen ist es vorliegend gerecht-
fertigt, hinsichtlich des Referenzzeitpunkts auf das kantonale Gerichtsurteil
vom 16. August 2006 abzustellen.
8.3 Zu prüfen ist im Folgenden, ob sich der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin im Zeitraum vom 16. August 2006 bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 28. Januar 2016 in rentenrelevanter Weise
verbessert hat.
8.3.1 Wie bereits ausgeführt (E. 5.3.3), stützte sich die ursprüngliche Ren-
tenzusprache auf die beiden Austrittsberichte der Rheuma- und Rehabili-
tationsklinik C._______ vom 6. Dezember 2001 bzw. 8. Mai 2002. Danach
litt die Beschwerdeführerin laut den von den zuständigen Rheumatologen
gestellten Diagnosen an einem therapierefraktären, zervikospondylogenen
Schmerzsyndrom rechtsbetont, bei leichter Fehlhaltung, muskulärer Dys-
balance im Nacken-/Schultergürtelbereich sowie leichter Impingement-
Symptomatik des Musculus supraspinatus rechts (Vorakten 1/1 und 3/1).
Eine Beschäftigung im bisherigen Beruf als Näherin (mit monotoner, repe-
titiver Belastung des Schultergürtels) kam nicht mehr in Frage. Die behan-
delnden Hausärzte attestierten der Beschwerdeführerin für die zuletzt aus-
geübte Tätigkeit deshalb eine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit
(Vorakten 6/1, 12/1, 37/10). Empfohlen wurde insbesondere eine Tätigkeit
mit wechselnden Positionen ohne Drehbewegungen (Vorakten 6/2, vgl.
auch Vorakten 37/9). Gestützt auf die Ergebnisse der beruflichen Abklä-
rung (Vorakten 22) errechnete das Versicherungsgericht des Kantons
B._______ für eine angepasste (leichte manuelle) Tätigkeit eine Arbeitsfä-
higkeit der Beschwerdeführerin von 39% (Vorakten 45/5).
8.3.2 Nach der Rentengewährung im Juli 2004 durch die IV-Stelle
B._______ (vgl. Sachverhalt B.a) erhielt die Beschwerdeführerin während
rund 12 Jahren eine IV-Rente. Wie erwähnt (E. 8.2), wurde der Invaliditäts-
grad der Beschwerdeführerin von der IVSTA im Jahre 2010 von Amtes we-
gen überprüft. Nachdem sie zu diesem Zweck (in Portugal) ärztliche Be-
richte eingeholt hatte, ging der zuständige RAD-Arzt Dr. med.
I._______(Allgemeine Innere Medizin FMH, vgl. , abge-
rufen am 3.5.2018) von einer stabilen Situation und einer unveränderten
Arbeitsfähigkeit aus (Vorakten 93/1).
C-1356/2016
Seite 20
8.3.3 Die Vorinstanz stützte die angefochtene Rentenaufhebungsverfü-
gung vom 28. Januar 2016, welche (zu Unrecht) in Anwendung von Bst. a
Abs. 1 SchlBest. IVG erfolgte, insbesondere auf die von Dr. med.
K._______, Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. L._______, Neuro-
logie FMH, Dr. med. M._______, Physikalische Medizin und Rehabilitation
FMH, sowie Dr. med. N._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
erstellten Gutachten, welche auf den ambulanten Erhebungen und Unter-
suchungen vom 7. Januar 2014 basierten, sowie auf die im Verlauf des
Vorverfahrens eingeholten Stellungnahmen des medizinischen Dienstes
der IVSTA. In diesen Unterlagen wurden der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit wie
folgt beurteilt:
8.3.3.1 Das von der Vorinstanz bei der PMEDA (Polydisziplinäre Medizini-
sche Abklärungen) eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 25. April
2014 verneinte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es
stellte einzig die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä-
higkeit fest (Vorakten 139/31):
Grenzwertige arterielle Hypertonie, ICD-10: I10,
Adipositas, BMI 31,5, ICD-10: E66.10, mit assoziierter Haltungsinsuffizienz,
ICD-10: R29.3,
Enthesiopathie des pes anserinus rechts, DD: Bursitis pes anserinus, ICD-
10: M71.56.
In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung (Vorakten 139/28) kamen
die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh-
rerin in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit o-
der auch einer anderen, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbe-
lastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit des allgemeinen
Arbeitsmarkts per sofort als zu 100% gegeben anzusehen sei. Auf somati-
schem Gebiet würden sich lediglich medizinisch-theoretische qualitative
Einschränkungen für körperlich häufig schwere Tätigkeiten ergeben, dies
aufgrund der erheblichen Adipositas, der assoziierten Haltungsinsuffizienz
und der Enthesiopathie. Weiter wurde ausgeführt, dass in allen somati-
schen Teilgutachten eine deutliche Diskrepanz zwischen den anamnes-
tisch reklamierten Schmerzen und dem unbeeinträchtigten klinischen Ein-
druck auffällig sei, was für eine zumindest anteilig wesentliche bewusst-
seinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwer-
den spreche. Psychiatrischerseits liege keine gravierende Störung mit Ein-
fluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die Diagnose einer somatoformen
C-1356/2016
Seite 21
Schmerzstörung, einer Fibromyalgie, eines chronischen Müdigkeitssyn-
droms oder eines ähnlichen Beschwerdebildes wurden ausdrücklich ver-
neint (Vorakten 139/31). Die Gutachter stellten der Beschwerdeführerin
hinsichtlich einer stabilen Arbeitsfähigkeit eine günstige Prognose, da Be-
lege für gravierende Strukturpathologien fehlen würden (Vorakten 139/32).
8.3.3.2 Dr. med. O._______, FMH Allgemeine Innere Medizin, des medizi-
nischen Dienstes der Vorinstanz verneinte in seiner Stellungnahme vom
9. Mai 2014 (Vorakten 142) das Bestehen einer Hauptdiagnose und er-
wähnte auch keine weiteren Diagnosen. Vielmehr attestierte er der Be-
schwerdeführerin gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten und aufgrund
eines stabilisierten Gesundheitszustandes in der bisherigen Tätigkeit eine
Arbeitsunfähigkeit von 0% (d.h. eine Arbeitsfähigkeit von 100%) ab 25. Ap-
ril 2014.
8.3.3.3 Dr. med. P._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, medizi-
nischer Dienst der Vorinstanz, stellte in seiner Stellungnahme vom 25. Juni
2014 (Vorakten 144) ebenfalls keine Hauptdiagnose (und auch keine wei-
teren Diagnosen) und ging bei der Beschwerdeführerin von einer Arbeits-
unfähigkeit aus, die „schon immer“ 0% betragen habe. Dr. P._______ ging
von einem stabilisierten Gesundheitszustand aus und verneinte das Vor-
liegen einer psychiatrischen Erkrankung der Beschwerdeführerin für jegli-
chen Zeitpunkt.
8.3.4 Was die Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerde-
führers seit dem Referenzzeitpunkt (16. August 2006) betrifft, ergibt sich
aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen Folgendes:
8.3.4.1 Im vorliegenden polydisziplinären Gutachten wurden die aktenkun-
digen vorangehenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwer-
deführerin in der Konsensbeurteilung (Vorakten 139/29 f.) als „versiche-
rungsmedizinisch nicht haltbar“ bezeichnet mit der Begründung, sie wür-
den im Wesentlichen auf den subjektiven Klagen der Beschwerdeführerin
beruhen, keine strukturellen biologischen Läsionen belegen, keine gravie-
renden behinderungsrelevanten klinischen Befunde ausweisen und die
deutliche Diskrepanz zwischen reklamierten Schmerzen und dem unbeein-
trächtigten klinischen Eindruck ignorieren. Es wurde ausgeführt, die akten-
kundige „Diagnose“ eines „zervikospondylogenen Schmerzsyndroms“ re-
präsentiere „einen klinischen Jargon- bzw. Verlegenheitsbegriff für biolo-
gisch unverstandene Störungen“ und stelle keine Diagnose im Sinne der
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Seite 22
Schulmedizin dar. Bei der Beschwerdeführerin mangle es an einem über-
zeugenden klinischen Befundkorrelat. Die Gutachter erachteten daher eine
Erkrankung mit langfristigem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der ange-
stammten bzw. zuletzt ausgeübten sowie in jeder vergleichbaren Tätigkeit
nicht nur im Begutachtungszeitpunkt, sondern auch vorangehend als nicht
hinreichend wahrscheinlich (Vorakten 139/32). Angepasste Tätigkeiten
hielten sie daher aktuell und auch zuvor als nicht geboten (Vorakten
139/33).
8.3.4.2 Der medizinische Dienst der Vorinstanz nahm für den massgebli-
chen Referenzzeitraum keine gesundheitliche Veränderung an: Der Allge-
meinmediziner Dr. I._______ beurteilte den Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2009 als
stabil (Vorakten 93). Der Psychiater Dr. P._______ schloss am 25. Juni
2014 sowohl für den Zeitpunkt der Berentung als auch im aktuellen Zeit-
punkt einen psychiatrischen Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin
aus (Vorakten 144). Den Umstand, dass die Beschwerdeführerin von
ca. 2008 bis 2010 aufgrund der psychiatrischen Erkrankung ihres Eheman-
nes sehr belastet war und einer Begleitung durch einen Psychiater be-
durfte, erachtete Dr. P._______ als eine normale Reaktion auf eine schwie-
rige Situation (Vorakten 144/2).
8.3.4.3 Den aktenkundigen medizinischen Dokumenten aus Portugal lässt
sich in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und
einer diesbezüglichen Veränderung im massgebenden Referenzzeitraum
Folgendes entnehmen:
8.3.4.3.1 Im orthopädischen Bericht vom 10. Juli 2009 diagnostizierte
Dr. Q._______ – wie bereits erwähnt (E. 5.3.5) – eine Spondylose L5-S1
mit einer Spondylolisthesis, lumbale Skoliose, Gonarthrose. Er beurteilte
die Beschwerdeführerin im Hinblick auf körperliche Anstrengungen als ein-
geschränkt, erachtete ihre Situation jedoch als stabil (Vorakten 85, BVGer-
act. 21/2 [Übersetzung]). Dr. R._______ erwähnte im Formularbericht
E 213 vom 6. Oktober 2009 als Diagnosen ausserdem „Depressionen und
Ängste“ (Vorakten 86, BVGer-act. 21/3 [Übersetzung]).
8.3.4.3.2 Laut dem Bericht des Rheumatologen Dr. S._______ vom
13. März 2013 bestehen bei der Beschwerdeführerin eine chronische,
beidseitige Tendinitis des oberen Dornfortsatzes, eine Arthrose der Hals-
wirbelsäule sowie Folgeschäden eines beidseitigen Karpaltunnelsydn-
C-1356/2016
Seite 23
roms. Er diagnostizierte auch eine Schleimbeutelentzündung (subacromi-
alis/subdeltoidea) in den Schultern sowie eine abweichende Krümmung
des Acromions mit einer eindeutigen Verringerung der akromialen Räume,
was zu Bewegungseinschränkungen der Schultern führe. Hinsichtlich der
Hals- und Lendenwirbelsäule bestehe eine multiple, degenerative Erkran-
kung und es liege eine Arthralgie der Hände mit degenerativen Knötchen
in den Interphalangealgelenken vor. Das Schmerzbild werde noch ver-
schlimmert durch die Folgen einer Dekompressionsoperation des Mittel-
nervs. Dr. S._______ kam in seinem Bericht zum Schluss, dass bei der
Beschwerdeführerin insgesamt ein Krankheitsbild vorliege, welches ihre
Arbeitsfähigkeit dauerhaft und unwiederbringlich einschränke und sie defi-
nitiv für jede Art von Tätigkeit arbeitsunfähig mache (Vorakten 153, BVGer-
act. 23/4 [Übersetzung]). Im psychiatrischen Bericht vom 25. März 2013
hielt der Psychiater Dr. T._______ fest, dass die Beschwerdeführerin an
einer Dysthymie mit phasenweise stärkeren Depressionen leide (Vorakten
112, BVGer-act. 21/4 [Übersetzung]). Die Rheumatologin Dr. U._______
führte in ihrer Beurteilung vom 10. April 2013 aus, bei der Beschwerdefüh-
rerin bestehe eine chronische Tendinopathie der Rotatorenmanschetten
auf beiden Seiten mit sichtbaren, schwerwiegenden Auswirkungen auf die
Motorik. Ausserdem leide sie an Schmerzen in der Wirbelsäule im Zusam-
menhang mit der Arthrose (Vorakten 113, BVGer-act. 21/5 [Übersetzung]).
Im Formularbericht E 213, welcher auf einer Untersuchung vom 14. Mai
2013 basiert, wiederholte der Arzt V._______ die bisher gestellten Diagno-
sen (dysthymische Störung mit phasenweise starken Depressionen, chro-
nische Tendinopathie der Rotatorenmanschetten auf beiden Seiten, Cervi-
calgie aufgrund degenerativer Erkrankung, mögliches Karpaltunnelsyn-
drom; Vorakten 114, BVGer-act. 21/6 [Übersetzung]).
8.3.5 Zum Beweiswert des von der Verwaltung eingeholten medizinischen
Gutachtens und der entsprechenden Stellungnahmen des medizinischen
Dienstes sowie der weiteren aktenkundigen ärztlichen Unterlagen ist
grundsätzlich auf das vorne Dargelegte (vgl. E. 4.4) zu verweisen.
8.3.6 Im Zusammenhang mit einer Rentenrevision hängt der Beweiswert
eines Gutachtens sodann wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf
das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhaltes – bezieht.
Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und
schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige
Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134
V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), mangelt es daher in der Regel am rechtlich
C-1356/2016
Seite 24
erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abwei-
chende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, in-
wiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefun-
den hat (Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2; AN-
DREAS TRAUB, Zum Beweiswert medizinischer Gutachten im Zusammen-
hang mit der Rentenrevision, SZS 2012 S. 184). Wegen des vergleichen-
den Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erforder-
nisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Be-
wertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit de-
nen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestan-
dene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell
verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetrete-
nen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweis-
grundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer
Art bestehen (Urteil des BGer 9C_418/2010 E. 4.3; TRAUB, a.a.O.,
S. 184 f.).
8.3.7 Ausserdem ist bei der Beweiswürdigung eines medizinischen Gut-
achtens Folgendes zu beachten: Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V
281 seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhal-
tende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomati-
sche Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen,
grundlegend überdacht und teilweise geändert. Mit BGE 143 V 418 hat das
Bundesgericht entschieden (E. 6 und 7), dass die gemäss BGE 141 V 281
geänderte Rechtsprechung grundsätzlich für sämtliche psychischen Er-
krankungen gilt.
8.3.7.1 Weiterhin kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur an-
spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diag-
nostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (BGE 130 V 396). Auch künf-
tig wird der Rentenanspruch – in Nachachtung der verfassungs- und ge-
setzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 7
Abs. 2 ATSG (objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) – anhand eines nor-
mativen Prüfrasters beurteilt (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2; 139 V 547
E. 5.9), und es braucht medizinische Evidenz, dass die Erwerbsunfähigkeit
aus objektiver Sicht eingeschränkt ist. Indes hält das Bundesgericht an der
Überwindbarkeitsvermutung nicht länger fest (BGE 141 V 281 E. 3.5). An-
stelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells tritt ein strukturiertes, nor-
matives Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf
den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat-
sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch
C-1356/2016
Seite 25
beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den
vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (Urteil des BGer
9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 [SVR 2015 IV Nr. 38] E. 3.1; zum Ganzen:
Urteil des BGer 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2).
8.3.7.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren
hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Kategorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) mit den Komplexen "Ge-
sundheitsschädigung" (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Be-
funde und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten [E. 4.3.1.3]), "Persönlichkeit"
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funk-
tionen [E. 4.3.2]) und "sozialer Kontext" (E. 4.3.3) sowie Kategorie "Kon-
sistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleich-
mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Le-
bensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnes-
tisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Sie erlauben – unter Berück-
sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits – das tatsächlich er-
reichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6
und E. 4.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra-
des ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch
festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand
der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest)
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281
E. 6 in fine; zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_534/2015 E. 2.2.1).
8.3.7.3 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem
dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss dort, wo
es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Notwendigkeit fehlt ganz
allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und
übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose
und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte
und Gutachten auszeichnen (BGE 143 V 418 E. 7.1). Gleiches gilt, wenn
etwa die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer
ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitli-
chen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (siehe auch BGE 141
V 281 E. 2.2; Urteil des BGer 9C_534/2015 E. 2.2.2 m.w.H.). Wie das Bun-
desgericht im Urteil 9C_899/2014 festgehalten hat, ist aber die Grenzzie-
hung zwischen einer anspruchsausschliessenden Aggravation und einer
C-1356/2016
Seite 26
blossen Verdeutlichungstendenz – welche nicht gleichgesetzt werden dür-
fen – heikel. Zum einen prägt die (unbewusste) Tendenz zur Schmerzaus-
weitung und -verdeutlichung das Wesen von Schmerzstörungen und ver-
gleichbaren Leiden gerade mit, welche sich bekanntlich dadurch charakte-
risieren, dass für die geklagten Beschwerden kein ausreichendes organi-
sches Korrelat gefunden werden kann. Zum andern dürfen die Besonder-
heiten des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens nicht
ausser Acht gelassen werden. Die versicherte Person, welche mit ihrer An-
meldung bei der Invalidenversicherung die Zusprechung von Versiche-
rungsleistungen bezweckt, wird vielfach (wenn auch nicht ausnahmslos) –
bewusst oder unbewusst – ihre Beschwerden und Einschränkungen im
Hinblick auf dieses Ziel präsentieren (Urteil des BGer 9C_899/2014
E. 4.2.1 m.H. auf Rechtsprechung und Literatur). Anderseits bleibt ein
strukturiertes Beweisverfahren dort entbehrlich, wo im Rahmen beweis-
wertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar
begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzun-
gen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein
Beweiswert beigemessen werden kann. Dies alles zeigt, dass es hinsicht-
lich Notwendigkeit des strukturierten Beweisverfahrens stets einer einzel-
fallweisen Beurteilung aufgrund der konkreten Fallumstände und der jewei-
ligen Beweisproblematik bedarf (BGE 143 V 418 E. 7.1).
8.3.7.4 Intertemporalrechtlich gilt es zu beachten, dass gemäss altem Ver-
fahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se ver-
lieren. Mit Blick auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten An-
forderungen bei der Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens
ist jedoch in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admi-
nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten, gegebe-
nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige
Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht
(BGE 141 V 281 E. 8; Urteil des BGer 9C_534/2015 E. 2.2.3).
8.3.8 Beim vorliegenden PMEDA-Gutachten handelt es sich um ein poly-
disziplinäres Gutachten einer MEDAS-Stelle (, be-
sucht am 24.5.2018), welches als versicherungsexternes Gutachten gilt
(BGE 132 V 376 E. 6.2; MÜLLER, a.a.O., § 25, Rz. 1725). Wie vorne darge-
legt (E. 4.4.3), haben versicherungsexterne Gutachten dann vollen Be-
weiswert, wenn sie die allgemeinen Anforderungen erfüllen und nicht kon-
krete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen.
C-1356/2016
Seite 27
8.3.8.1 Seitens der Beschwerdeführerin wird in formeller Hinsicht einge-
wendet, die nach Erstattung des PMEDA-Gutachtens vom 25. April 2014
bei der Vorinstanz eingereichten ärztlichen Beurteilungen aus Portugal hät-
ten den PMEDA-Gutachtern zur Stellungnahmen und Ergänzung des Gut-
achtens vorgelegt werden müssen (BVGer-act. 1 S. 7). Die Vorinstanz führt
dazu aus, die neu zugesandten Akten hätten am feststehenden Ergebnis
nichts zu ändern vermocht, weshalb sich deren gutachterliche Unterbrei-
tung nicht als zwingend nötig erwiesen habe (BVGer-act. 6 S. 2). Die Vo-
rinstanz stützt sich dabei auf die Meinung ihres medizinischen Dienstes,
welcher am 15. Januar 2015 zum Ergebnis gelangte, dass die in den nach-
träglich eingereichten Dokumenten aus Portugal festgestellten gesundheit-
lichen Veränderungen in den im PMEDA-Gutachten genannten Diagnosen
enthalten seien; die in den portugiesischen Unterlagen gemachten Fest-
stellungen würden mit denjenigen der PMEDA-Experten übereinstimmen
(Vorakten 158/1).
Die von der portugiesischen Verbindungsstelle bei der Vorinstanz (Ein-
gang: 14. November 2014) eingereichten medizinischen Unterlagen
(Vorakten 149-154) stammen aus den Jahren 2012 und 2013, mithin aus
der Zeit vor Erstellung des PMEDA-Gutachtens am 25. April 2014, und la-
gen den PMEDA-Gutachtern unbestrittenermassen nicht vor. Entgegen der
Ansicht des medizinischen Dienstes der Vorinstanz stimmen die in den me-
dizinischen Berichten aus Portugal enthaltenen Feststellungen aber nur
teilweise mit denjenigen der PMEDA-Experten überein. So äussert sich der
für die rheumatologische Untersuchung zuständig gewesene PMEDA-Gut-
achter Dr. M._______ – welcher im Übrigen über einen Facharzttitel in phy-
sikalischer Medizin und Rehabilitation, nicht aber über einen solchen in
Rheumatologie verfügt – z.B. nicht zu sämtlichen vom portugiesischen
Rheumatologen Dr. S._______ festgestellten Leiden (wie chronische,
beidseitige Tendinitis des oberen Dornfortsatzes, Folgeschäden eines
beidseitigen Karpaltunnelsydnroms, Schleimbeutelentzündung in den
Schultern sowie eine abweichende Krümmung des Acromions mit einer
eindeutigen Verringerung der akromialen Räume; vgl. Vorakten 139/13 ff.
und 153). Ob bei Kenntnis der unberücksichtigt gebliebenen medizinischen
Unterlagen aus Portugal eine andere Beurteilung erwartet werden konnte
und inwieweit der Beweiswert des rheumatologischen (Teil-)Gutachtens
aus diesem Grund sowie mangels hinreichender rheumatologischer Quali-
fikation des Gutachters Dr. M._______ geschmälert wird, kann angesichts
der nachfolgenden Erwägungen jedoch offenbleiben.
C-1356/2016
Seite 28
8.3.8.2 Das vorliegende PMEDA-Gutachten, welches von den massgebli-
chen medizinischen Beurteilungen aus den Jahren 2001 bzw. 2002
(E. 8.3.1) und dem Jahre 2009 (E. 8.3.2) erheblich abweicht, spricht sich
nicht hinreichend darüber aus, inwiefern eine effektive Veränderung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Referenzzeitraum statt-
gefunden hat. Es wird nicht schlüssig aufgezeigt, welche konkreten Ge-
sichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfä-
higkeit zu der neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des
Schweregrades der Störungen geführt haben (vgl. dazu Urteil des BGer
9C_418/2010 E. 4.3). Wie schon erwähnt, werden die für die Rentenzu-
sprache massgeblichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin in der Konsensbeurteilung des polydisziplinären Gutach-
tens vielmehr als „versicherungsmedizinisch nicht haltbar“ bezeichnet
(Vorakten 139/29 f.). Eine Erkrankung mit langfristigem Einfluss auf die Ar-
beitsfähigkeit in der angestammten bzw. zuletzt ausgeübten sowie jeder
vergleichbaren Tätigkeit wird auch „vorangehend“ als nicht hinreichend
wahrscheinlich beurteilt (Vorakten 139/32) und angepasste Tätigkeiten
werden auch „zuvor“ als nicht geboten erachtet (Vorakten 139/33). Die im
PMEDA-Gutachten enthaltenen Diagnosen und Schlussfolgerungen las-
sen somit lediglich auf eine unterschiedliche Beurteilung des Sachverhalts
schliessen und sind nicht Ausdruck einer Änderung der tatsächlichen Ver-
hältnisse. Dieser Ansicht ist im Übrigen auch die Vorinstanz, wenn sie da-
von ausgeht, dass sich aus dem Gutachten keine erhebliche Veränderung
des Gesundheitszustandes (Vorakten 147/1) und der Erwerbsfähigkeit im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ergeben habe (Vorakten 177/1). Das
PMEDA-Gutachten ist folglich nicht beweiskräftig für eine Rentenrevision
gemäss Art. 17 ATSG.
8.3.8.3 Hinzu kommt, dass das hier in Frage stehende, vom Psychiater
Dr. N._______ verfasste psychiatrische PMEDA-Teilgutachten nach altem
Verfahrensstandard bzw. vor Änderung der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung zu den somatoformen und übrigen psychischen Leiden (vgl.
dazu E. 8.3.7 vorne) verfasst wurde. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (E. 8.3.7.3) kann vorliegend von der Durchführung eines
strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster
nicht abgesehen werden, da eine entsprechende Notwendigkeit zu beja-
hen ist: Zum einen stehen keine Störungsbilder (wie Schizophrenie,
Zwangs-, Ess- und Panikstörungen) zur Diskussion, die sich aufgrund kli-
nischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objek-
tivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen lassen (BGE 143
C-1356/2016
Seite 29
V 418 E. 7.1 m.H.a. 139 V 547 E. 7.1.4). Zum anderen fehlen beweiswer-
tige fachärztliche Berichte, welche die Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar
begründeter Weise verneinen. Auf das PMEDA-Gutachten kann – wie oben
dargelegt – nicht abgestellt werden. Ebenso wenig können folglich die psy-
chiatrischen Stellungnahmen des medizinischen Dienstes herangezogen
werden, welche sich einzig auf das PMEDA-Gutachten stützen. Schliess-
lich besteht aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten insgesamt
nicht hinreichende Klarheit darüber, dass die Anhaltspunkte auf eine Ag-
gravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutli-
chenden Verhaltens klar überschritten sind. Anzeichen für eine Aggravation
finden sich nämlich nicht in den gesamten Akten; sie werden nur von den
PMEDA-Gutachtern beschrieben (vgl. Urteil des BGer 9C_899/2014 vom
29. Juni 2015 E. 4.3). Die IV-Stellenärztin nahm nachträglich nochmals
Stellung anhand der Standardindikatoren (Vorakten 184). Allerdings er-
folgte ihre Stellungnahme vom 22. Dezember 2015 vor Fällung der hier
ebenfalls massgeblichen bundesgerichtlichen Urteile vom 30. November
2017 (BGE 143 V 409 und 143 V 418). Entgegen der Ansicht der IV-Stel-
lenärztin sind im psychiatrischen PMEDA-Teilgutachten weder die leis-
tungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits noch die Kom-
pensationspotentiale (Ressourcen) andererseits hinreichend abgeklärt, um
die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin richtig einzuschätzen. Na-
mentlich wird im Gutachten nicht diskutiert, ob bei der Beschwerdeführerin,
welche mit antidepressiver Medikation behandelt wird, allenfalls eine de-
pressive Störung leicht- bis mittelgradiger Natur vorliegt. Das Gutachten
begnügt sich damit, eine höhergradige Depressivität als nicht wahrschein-
lich zu bezeichnen (Vorakten 139/27) und psychiatrischerseits das Vorlie-
gen einer gravierenden Störung zu verneinen (Vorakten 139/28). Es fehlt
auch eine ergebnisoffene Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen
sämtlicher (psychischer und somatischer) Leiden. Dem Gutachten sind
schliesslich auch keine hinreichenden Angaben zur Persönlichkeit und den
psychischen Funktionen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, welche
mit dem stärkeren Einbezug der Ressourcenseite an Bedeutung gewinnen.
8.3.8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem vorliegenden
PMEDA-Gutachten für eine Revision gemäss Art. 17 ATSG am rechtlich
erforderlichen Beweiswert mangelt. Gestützt auf dieses Gutachten kann
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer wesentlichen Ver-
besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Zeit-
raum 2006-2016 ausgegangen werden. Dem vorliegenden Gutachten lässt
sich zudem – insbesondere im Lichte der geänderten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. E. 8.3.7) – keine schlüssige Einschätzung des
C-1356/2016
Seite 30
tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin ent-
nehmen.
8.3.9 Nach dem Gesagten vermag die Wertung des medizinischen Diens-
tes der Vorinstanz, wonach das PMEDA-Gutachten beweiskräftig ist, nicht
zu überzeugen. Die angefochtene Rentenaufhebung kann deshalb auf der
Grundlage dieses Gutachtens nicht mit der substituierten Begründung der
Revision gemäss Art. 17 ATSG geschützt werden.
8.3.10 Auch aus den übrigen aktenkundigen medizinischen Unterlagen
lässt sich im Übrigen nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit eine
wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerde-
führerin seit August 2006 oder anderer revisionsbegründender Tatsachen
ableiten. Der medizinische Dienst der Vorinstanz nahm für den massgebli-
chen Referenzzeitraum keine gesundheitliche Veränderung an (E. 8.3.4.2).
Die aktenkundigen medizinischen Dokumente aus Portugal, welche die be-
weisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht zwar nicht ohne Wei-
teres erfüllen (E. 4.4), liefern ebenfalls keine Hinweise dafür, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat (E. 8.3.4.3).
Gestützt auf die vorliegenden Akten kann folglich keine Rentenrevision ge-
mäss Art. 17 ATSG erfolgen.
8.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der angefochtenen
Verfügung in medizinischer Hinsicht ein nicht rechtsgenüglich abgeklärter
Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG sowie
Art. 43 ATSG), weshalb hier über eine Rentenrevision gemäss Art. 17
ATSG nicht entschieden werden kann und die angefochtene Verfügung
aufzuheben ist. In den Akten fehlen umfassende, schlüssige und nachvoll-
ziehbare medizinische Angaben zur Frage, wie sich der Gesundheitszu-
stand und die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin im Re-
ferenzzeitraum entwickelt haben. Erforderlich sind entsprechende medizi-
nische Angaben zum Verlauf der Krankheit(en) und der damit einhergehen-
den Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit
(als Näherin) und in einer leidensangepassten Tätigkeit. Zu diesem Zweck
ist ein interdisziplinäres Gutachten, welches die bisher involvierten Fach-
richtungen (insbesondere Rheumatologie und Psychiatrie) umfassen soll,
bei mit der Sache nicht vorbefassten Facharztpersonen in der Schweiz ein-
zuholen. Die bisherigen Gutachter der PMEDA kommen nicht mehr in
Frage, da sie anlässlich der neuen Begutachtung ihre frühere Expertise
hinsichtlich Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit überprüfen müssten. Unter
diesen Umständen wäre das Ergebnis einer weiteren Begutachtung nicht
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Seite 31
mehr offen (vgl. dazu BGE 117 Ia 182 E. 3b mit Hinweis; Urteil des BGer
8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 6). Das neue interdisziplinäre Gut-
achten hat insbesondere aufzuzeigen, ob und allenfalls in welchem Um-
fang sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit August
2006 verändert hat und wie sich die allfällige Veränderung auf ihre Arbeits-
unfähigkeit auswirkt. Das neu zu erstellende Gutachten hat sich mit den für
den Vergleichszeitraum massgeblichen medizinischen Vorakten hinrei-
chend auseinanderzusetzen und eine allfällige seit der früheren Beurtei-
lung eingetretene tatsächliche Änderung genügend zu untermauern. So-
dann ist bei der Begutachtung insbesondere die dargelegte neue Recht-
sprechung des Bundesgerichts zu beachten (vgl. E. 8.3.7), damit eine
schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren möglich
ist.
8.5 Anzufügen bleibt, dass die angefochtene Verfügung selbst dann aufzu-
heben wäre, wenn auf das im Revisionsverfahren eingeholte PMEDA-Gut-
achten abgestellt werden könnte. Nach der Rechtsprechung können Per-
sonen, deren Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt
oder aufgehoben werden soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer
oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht ohne Weiteres
auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden (SVR 2011 IV
Nr. 73 [9C_228/2010] E. 3 mit Hinweisen). Vielmehr sind in der Regel vor-
gängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis die Betroffenen
in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leis-
tungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu
verwerten (Urteile des BGer 8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2 und
9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.2, je mit Hinweisen). Dies bedeu-
tet nicht, dass im revisions- oder wiedererwägungsrechtlichen Kontext ein
Besitzstandsanspruch geltend gemacht werden könnte. Den Betroffenen
wird lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund
des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbstein-
gliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des BGer 9C_367/2011 vom
10. August 2011 E. 3.3; vgl. auch PETRA FLEISCHANDERL, Behandlung der
Eingliederungsfrage im Falle der Revision einer langjährig ausgerichteten
Invalidenrente, in: SZS 2012 S. 360 ff.). Da die Beschwerdeführerin bei Er-
lass der rentenaufhebenden Verfügung vom 28. Januar 2016 (vgl. zum
massgebenden Zeitpunkt BGE 141 V 5 E. 4.2.1) das 55. Altersjahr zurück-
gelegt hatte, wäre zuerst die Eingliederungsfrage zu prüfen gewesen. Eine
solche Prüfung fand vorliegend aber nicht statt. Erst nach der eingehenden
Prüfung der zumutbaren Selbsteingliederung bzw. der Durchführung von
geeigneten Eingliederungsmassnahmen kann über eine Rentenrevision
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gemäss Art. 17 ATSG neu verfügt werden (vgl. Urteil des BGer
9C_524/2015 vom 30. November 2015 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen).
Grundlage wird das neu zu erstellende Gutachten bilden. Es geht hier im
Übrigen nicht um die im Beschwerdeverfahren streitigen Wiedereingliede-
rungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG, weshalb sich diesbezüglich Wei-
terungen erübrigen.
8.6 Die Sache ist folglich gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur weiteren
Abklärung bzw. Vervollständigung der Akten in medizinischer Hinsicht
(E. 8.4) und betreffend die Eingliederungsfrage (E. 8.5) sowie zur an-
schliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In Anbe-
tracht dieses Ergebnisses konnte auf die vorgängige Einholung der Stel-
lungnahmen der Parteien hinsichtlich der Anwendung von Art. 17 ATSG
verzichtet werden. Das entsprechende rechtliche Gehör ist im Rückwei-
sungsverfahren zu gewähren. Die Rückweisung an die Vorinstanz zur wei-
teren Abklärung ist hier rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4; 141 V 281 E. 6.4) ausnahmsweise möglich, da im vorliegenden
Gutachten relevante Fragen (wie die Entwicklung des Gesundheitszustan-
des im Referenzzeitraum, die Anwendung des neuen Prüfungsrasters ge-
mäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie die Frage der
zumutbaren Selbsteingliederung) bisher vollständig ungeklärt blieben.
Würde diese mangelhafte Sachverhaltsabklärung bzw. -würdigung durch
Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert,
bestünde die Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den
Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtser-
heblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären
(Art. 43 Abs. 1 ATSG), auf das Gericht (vgl. Urteil des BVGer C-6529/2014
vom 4. Juli 2016 E. 7.4).
8.7 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dauert der Entzug
der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, welche gegen eine anpas-
sungsweise verfügte Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung erhoben
wird, bei Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger auch für den
Zeitraum des anschliessenden Abklärungsverfahrens bis zum Erlass einer
neuen Verfügung an (BGE 129 V 370 E. 4 mit Hinweis auf BGE 106 V 18;
KIESER, a.a.O., Art. 54 Rz. 14). Der mit der angefochtenen Verfügung an-
geordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde fällt daher
gemäss der genannten Praxis des Bundesgerichts mit der vorliegenden
Rückweisung nicht dahin. Die streitige IV-Rente gelangt somit auch weiter-
hin nicht zur Auszahlung.
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8.8 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene
Verfügung aufzuheben ist und die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen
sind, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (vgl.
insb. E. 8.4 und 8.5) über die Rentenrevision neu verfüge.
9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwer-
deführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Vorschuss
von Fr. 800.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da keine Kostennote eingereicht
wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14
Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs,
des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa-
che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens so-
wie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädi-
gungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen; Art. 9
Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen
mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-]) gerechtfertigt. Als Bundes-
behörde hat die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben wird und die Akten an die Vorinstanz zurückgewiesen
werden, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen
(siehe E. 8.4 und 8.5) über die Rentenrevision neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2‘800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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