Abtei lung II I
C-1358/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Alberto Meuli,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
R._______
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung; Verfügung der IVSTA vom
3. Februar 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1358/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass R._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Februar
2009 (Poststempel) die Verfügung der Eidgenössischen Invaliden-
versicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, Vorinstanz),
vom 3. Februar 2009 (IV-act. 56), womit die ab 1. September 1998 ges-
tützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % gewährte ganze Invaliden-
rente (IV-act. 21) mit Wirkung ab April 2009 aufgehoben wurde, beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG
zuständig ist,
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und
vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und so-
mit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Vorinstanz am 9. Juni 2009 ihre Vernehmlassung (act. 5)
vorgelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne
der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 27. Mai 2009 an die
Verwaltung zurückzuweisen,
dass der ärztliche Dienst RAD Rhone (Dr. H._______ in seiner Stel-
lungnahme vom 27. Mai 2009 (IV-act. 59) festhält, die eingereichten
aktuellen Arztberichte liessen keine abschliessenden Aussagen darü-
ber zu, ob sich der Gesundheitszustand verbessert habe oder nicht,
und genügten den heutigen Anforderungen an Expertisen insbesonde-
re im Bereich der Fibromyalgie nicht, weshalb zur Klärung der Frage,
ob zwischenzeitlich eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung
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eingetreten sei, eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz
durch einen erfahrenen Experten erforderlich sei,
dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juni 2009 - wo-
von ein Doppel der Vorinstanz hiermit zur Kenntnis gebracht wird -
sinngemäss dem Antrag der Vorinstanz nicht anschliesst, insoweit als
ihrer Ansicht nach die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der eingereichten
Arztberichte genügend belegt sei, sodass sie an ihrer Beschwerde und
deren Begründung festhalte,
dass der von der IVSTA beigezogene ärztliche Dienst RAD Rhone in
seiner besagten Stellungnahme überzeugend darlegt, dass die vorlie-
genden medizinischen Unterlagen hinsichtlich der Beurteilung der psy-
chischen Beschwerden unzureichend sind, insbesondere bezüglich
der Frage, ob eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustan-
des eingetreten ist, und sich deshalb weitere Abklärungen aufdrängen,
dass das Ergebnis dieser Abklärungen wesentlich für die Beurteilung
ist, ob eine, wie von der Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung
festgehalten, wesentliche Änderung des Invaliditätsgrades stattgefun-
den hat, welche zu einer Aufhebung der laufenden Rente führt (Art. 17
Abs. 1 ATSG),
dass damit feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Februar
2009 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage
beruht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht abschliessend
darüber befinden kann, ob die Vorinstanz – wie gerügt – zu Unrecht
die Rente per April 2009 aufgehoben hat,
dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als
Beschwerdegrund nennt,
dass demnach die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, gutzuheissen und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist
(Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderlichen
zusätzlichen fachärztlichen (psychiatrischen) Begutachtungen
durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführerin, die sich nicht anwaltlich vertreten liess
und der auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2009 wird aufgehoben
und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die
erforderliche fachärztliche (psychiatrische) Begutachtung durchführen
zu lassen und neu in der Sache zu verfügen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Beilage: Doppel der Eingabe vom
26. Juni 2009)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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