Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1358/2011
U r t e i l v om 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A.______,
Zustelladresse: z.H. B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Kostenübernahme.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IVStelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) am 4. Januar 2011 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher
sie dem 1954 geborenen A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer)
für die Zeit vom 4. bis 5. November 2010 ein Taggeld in der Höhe von
insgesamt Fr. 187.90 zugesprochen hat,
dass der Beschwerdeführer mit der Abrechnung der Reisekosten sowie
des Taggeldes nicht einverstanden war,
dass er in der Folge mit Eingabe vom 18. Februar 2011
(Eingangsstempel: 28. Februar 2011) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben hat,
dass er beschwerdeweise (sinngemäss) beantragt hat, die Verfügung
vom 4. Januar 2011 sei aufzuheben und es seien ihm zusätzliche
Taggelder sowie weitere Kosten (Aufenthaltskosten, Aufenthalt und
Verpflegung bei einem Bekannten in Zürich, Fahr und Visumskosten,
Telefon und Briefzustellungskosten), zu deren Begleichung er einen
Kredit in der Höhe von EUR 1'000. habe aufnehmen müssen, zu
vergüten,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2011 beantragt
hat, die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als dem
Beschwerdeführer ein zusätzlicher Taggeldanspruch und eine zusätzliche
Übernachtungspauschale zustehe; im Übrigen sei die Beschwerde
abzuweisen,
dass der Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung einer Replik
unbenutzt hat verstreichen lassen,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),
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dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von IVLeistungsansprüchen
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass der Beschwerdeführer frist und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG)
gegen die Taggeldverfügung vom 4. Januar 2011 Beschwerde erhoben
hat, am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat, so dass er zur
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hierauf
grundsätzlich eingetreten werden kann,
dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die
zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer
Verfügung – Stellung genommen hat,
dass insoweit die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand bestimmt und es umgekehrt an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung
fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164
E. 2.1, 125 V 413 E. 1a),
dass sich der Begriff der Verfügung mangels näherer Konkretisierung in
Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nach
Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3) bestimmt,
dass der Beschwerdeführer Aufenthalts, Verpflegungs, Fahr, Visums,
Telefon und Briefzustellungskosten beantragt hat,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2011 unter
anderem geltend gemacht hat, der Beschwerdeführer habe Anspruch auf
eine zusätzliche Übernachtungspauschale,
dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten
Kostenrückerstattung und des von der Vorinstanz bejahten Anspruchs auf
eine weitere Übernachtungspauschale keine Verfügung erlassen worden
ist und somit in diesen Punkten auf die Beschwerde mangels
Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist,
dass die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zur Entgegennahme und
Behandlung als Gesuch zu überweisen ist (Art. 8 Abs. 1 VwVG),
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dass Versicherte während der Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld
haben, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen
der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer
gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG),
dass das Taggeld aus einer Grundentschädigung besteht, auf die alle
Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit
Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG),
dass gemäss Art. 17 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) die versicherte Person, die sich
zur Abklärung ihres Leistungsanspruches an mindestens zwei
aufeinanderfolgenden Tagen einer von der IVStelle angeordneten
Untersuchung unterzieht, für jeden Abklärungstag Anspruch auf ein
Taggeld hat,
dass die Ausgleichskassen oder die Arbeitgeber die Taggelder monatlich
nachschüssig auszahlen oder diese im Sinne von Art. 19 Abs. 2 ATSG
oder Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 verrechnen (AHV,
SR 831.10; Art. 80 Abs. 1 IVV),
dass die Stelle oder Person, bei der sich die versicherte Person der
Eingliederung oder Untersuchung unterzieht oder in einer Anlehre steht,
der IVStelle die Zahl der Tage, für welche ein Anspruch auf Taggeld oder
auf eine Entschädigung für Betreuungskosten besteht, auf amtlichem
Formular zu bescheinigen hat, und Wartezeiten, für die ein
Taggeldanspruch besteht, durch die zuständige IVStelle bescheinigt
werden (Art. 81 Abs. 1 IVV),
dass für die Erfassung der Taggelder als Erwerbseinkommen im Sinne
der AHV und ihre Eintragung in das individuelle Konto der versicherten
Person die Art. 37 und 38 der Verordnung vom 24. November 2004 zum
Erwerbsersatzgesetz (EOV, SR 834.11) sinngemäss gelten und Art. 37
Abs. 1 und 2 EOV auch sinngemäss anwendbar ist auf
Eingliederungsstätten, die mit der Auszahlung von Taggeldern betraut
werden (Art. 80 Abs. 1; Art. 81bis Abs. 1 IVV),
dass vom Taggeld ein Abzug gemacht wird, wenn die IV vollständig für
die Kosten von Unterkunft und Verpflegung aufkommt, und der Bundesrat
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die Höhe des Abzugs festsetzt und hierbei unterscheidet, ob die
versicherte Person unterstützungspflichtig ist oder nicht (Art. 24bis IVG),
dass vom Taggeld 20 %, höchstens aber CHF 20. abgezogen werden,
wenn die IV während der Eingliederung für Verpflegung und Unterkunft
aufkommt und der Abzug bei Personen mit Unterhaltspflichten gegenüber
Kindern, die im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV
beanspruchen könnten, 10 % des Taggeldes, höchstens aber CHF 10.
beträgt (Art. 21octies IVV),
dass die Vorinstanz in der Taggeldverfügung vom 4. Januar 2011 von
einem durchschnittlichen Tageseinkommen von CHF 125. ausgegangen
war und eine Grundentschädigung von CHF 100. pro Tag berechnet hat,
dass mit Blick auf diese Angaben nicht rechtsgenüglich erstellt ist, ob die
Vorinstanz Art. 24bis IVG in Verbindung mit Art. 21octies IVV (korrekt)
berücksichtigt resp. angewendet hat,
dass hinsichtlich des Anspruchs auf die Bezahlung eines zusätzlichen
Taggeldes von einer übereinstimmenden Auffassung der Parteien
auszugehen ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Auffassung aufgrund der
Rechts und Sachlage anschliessen kann,
dass die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – demnach insofern
gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2011
aufzuheben und die Sache mit der Anweisung (Art. 61 Abs. 1 VwVG) an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist, den Taggeldanspruch des
Beschwerdeführers neu zu berechnen und diesem im Rahmen der neu
zu erlassenden Verfügung Taggeldleistungen für drei Tage
zuzusprechen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. auch BGE 132 V 215 E.
6.1),
dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine
unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – insofern
gutgeheissen, als die angefochtene Taggeldverfügung vom 4. Januar
2011 aufgehoben und die Sache mit der Anweisung (Art. 61 Abs. 1
VwVG) an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, den Taggeldanspruch
des Beschwerdeführers neu zu berechnen und diesem im Rahmen der
neu zu erlassenden Verfügung Taggeldleistungen für drei Tage
zuzusprechen.
2.
Die Sache wird ferner an die Vorinstanz überwiesen, damit diese über
den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Kostenrückerstattung bzw.
über eine allfällige zusätzliche Übernachtungspauschale verfüge.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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