B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1358/2014
Ur t e i l vom 11 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Thailand, Zustelladresse:
c/o B._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom
18. Februar 2014.
C-1358/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene Schweizer A._______ (im Folgenden: Versicherter o-
der Beschwerdeführer) meldete sich am 13. August 2004 (Eingangsstem-
pel bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen [im Folgen-
den: SVA SG resp. IV-Stelle SG]: 16. August 2004) zum Bezug von Leis-
tungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form von beruf-
lichen Eingliederungsmassnahmen und einer Rente an (Akten der SVA SG
[im Folgenden: act.] 1). Nach Durchführung der zur Beurteilung des Leis-
tungsanspruchs massgeblichen Abklärungen (act. 2 bis 19) wurde am 1.
März 2005 das Leistungsbegehren betreffend die beantragten beruflichen
Massnahmen abgewiesen (act. 21). Mit Datum vom 2. März 2005 teilte die
SVA SG dem Versicherten mit, er habe mit Wirkung ab 1. Januar 2005 An-
spruch auf eine ganze IV-Rente (act. 20); die entsprechende, unangefoch-
ten in Rechtskraft erwachsene Verfügung datiert vom 14. April 2005 (act.
24).
B.
Am 8. August 2006 leitete die IV-Stelle SG eine Rentenrevision von Amtes
wegen ein (act. 26 bis 28). Nach Kenntnis von medizinischen Dokumenten
(act. 30, 31, 35, 36, 41 bis 45, 47 bis 49) übermittelte sie – vor Abschluss
des Revisionsverfahrens – am 15. August 2007 die Akten zuständigkeits-
halber der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz; act. 50 bis 51). Daraufhin holte die IV-
STA einen IV-Rentenrevisionsfragebogen sowie – über den Versicherten –
einen Arztbericht aus Thailand ein (Akten der IVSTA [im Folgenden: IVSTA-
act. 3 bis 5). Nachdem der interne medizinische Dienst am 27. September
2008 Stellung genommen hatte (IVSTA-act. 7), erfolgte am 2. Oktober
2008 eine Mitteilung an den Versicherten, dass die Überprüfung des Inva-
liditätsgrads keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe und
aufgrund unveränderter Verhältnisse weiterhin Anspruch auf die entspre-
chenden Geldleistungen bestünde (IVSTA-act. 8).
C.
Anlässlich einer offenbar im Dezember 2012 eingeleiteten Rentenrevision
(IVSTA-act. 9) beurteilte Dr. med. C._______, Fachärztin für Onkologie und
Hämatologie des internen medizinischen Dienstes der IVSTA, die Situation
(act. 9). Im Anschluss daran wurde Dr. med. D._______, Fachärztin für Me-
dizinische Onkologie und Innere Medizin, am 29. April 2013 mit einer me-
C-1358/2014
Seite 3
dizinischen Abklärung beauftragt (IVSTA-act. 16); der entsprechende fach-
ärztliche Bericht datiert vom 1. Juli 2013 (IVSTA-act. 18). Nachdem Dr.
med. C._______ am 19. September 2013 erneut berichtet hatte (IVSTA-
act. 20) und am 30. September bzw. 4. Oktober 2013 ein Einkommensver-
gleich erstellt worden war (IVSTA-act. 21), erliess die IVSTA am 8. Oktober
2013 einen Vorbescheid, mit welchem dem Versicherten die Herabsetzung
der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente in Aussicht gestellt
wurde (IVSTA-act. 22). Hiergegen brachte dieser mit Schreiben vom 30.
Oktober 2013 (Poststempel) seine Einwendungen vor (IVSTA-act. 24).
Nach einer weiteren Stellungnahme von Dr. med. C._______ vom 23. Ja-
nuar 2014 (IVSTA-act. 26) erliess die IVSTA am 18. Februar 2014 eine dem
Vorbescheid vom 8. Oktober 2013 im Ergebnis entsprechende Verfügung
(IVSTA-act. 28).
D.
Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 13. März 2014 Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die
Aufhebung der Verfügung vom 18. Februar 2014 (act. im Beschwerdever-
fahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die Untersuchung bei Dr.
med. D._______ habe ergeben, dass sich sein Gesundheitszustand nicht
verbessert habe. Ende des Jahres 2008 sei eine Rentenrevision durchge-
führt worden und er habe sich im Spital untersuchen lassen müssen. Die
Expertise habe ergeben, dass er die gleichen Leiden habe, wie sie von Dr.
med. D._______ beschrieben worden seien. Es dürfe nicht sein, dass sich
sein Gesundheitszustand verschlechtern müsse, um die gleichen Leistun-
gen zu bekommen.
E.
Mit Schreiben vom 19. März 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, dem Bundesverwaltungsgericht ein Zustelldomizil in der Schweiz be-
kannt zu geben (B-act. 2); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-
act. 3 und 5).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2014, welche diejenige vom 24. April
2014 ersetzte, wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säum-
nisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe
der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4, 6 bis 8); dieser
Vorschuss ging am 8. Mai 2014 beim Gericht ein (B-act. 9).
C-1358/2014
Seite 4
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2014 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 11).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, am 2. Oktober 2008 sei
die Weitergewährung der ganzen Rente von der IVSTA bestätigt worden.
Dieser Entscheid sei jedoch aufgrund von völlig unzureichenden medizini-
schen Unterlagen aus Thailand erfolgt. Die damalige Entscheidung sei
deshalb zweifelhaft gewesen. Gestützt auf die Vorakten und das Gutachten
von Dr. med. D._______ vom 1. Juli 2013 sei die Onkologin des ärztlichen
Dienstes zur Feststellung gelangt, dass die im Jahre 2007 noch fehlende
Heilungsbewährung nun eindeutig erwiesen sei und dass folglich die Ver-
wertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit von 50 % in leichten Verwei-
sungstätigkeiten eindeutig zumutbar sei. Aus der Beschwerde ergäben
sich keine neuen medizinischen Gesichtspunkte, welche Anlass zu einer
geänderten Betrachtungsweise geben könnten. Der durchgeführte Ein-
kommensvergleich habe ergeben, dass bei Ausübung einer leichten Ver-
weistätigkeit im Ausmass von 50 % eine Erwerbseinbusse von 67 % resp.
eine Dreiviertelsrente resultieren würde.
H.
In seiner Replik vom 4. Juli 2014 machte der Beschwerdeführer zusam-
mengefasst geltend, Dr. med. D._______ habe bestätigt, dass keine ge-
sundheitlichen Verbesserungen eingetreten seien (B-act. 13).
I.
In ihrer Duplik vom 22. Juli 2014 hielt die IVSTA an den vernehmlassungs-
weise getroffenen Feststellungen und gestellten Anträgen an (B-act. 15).
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Juli 2014 wurde der Schriften-
wechsel geschlossen (B-act. 16).
K.
Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Oktober 2015 wurde dem Be-
schwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innert Frist zur beabsichtigten
Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung ergänzender Abklärun-
gen Stellung zu nehmen resp. seine Beschwerde zurückzuziehen (B-act.
17); in der Folge liess sich der Beschwerdeführer hierzu nicht vernehmen.
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
C-1358/2014
Seite 5
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen
(B-act. 16).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG; SR 831.20]) und welche die Verfügung korrek-
terweise erlassen hatte (Art. 40 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die In-
validenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32
VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs-
gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der
angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2014 (IVSTA-act. 28) ist der
Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
C-1358/2014
Seite 6
Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kosten-
vorschuss (Fr. 400.- [vgl. Bst. F. hiervor]) fristgerecht geleistet worden ist,
ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Februar 2014 (IVSTA-
act. 28), mit welcher die bisherige ganze IV-Rente des Beschwerdeführers
durch eine Dreiviertelsrente ersetzt worden ist. Während der Beschwerde-
führer aufgrund des gleich gebliebenen Gesundheitszustands (sinnge-
mäss) die Aufhebung dieser Verfügung beantragt hat (B-act. 1), hat die Vo-
rinstanz den Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt (B-act. 11).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die bisherige ganze IV-Rente
zu Recht auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat und in diesem Zusam-
menhang insbesondere, ob sie den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt
und gewürdigt hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen
anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der in Thailand wohnhafte Beschwerdeführer besitzt die Schweizer
Staatsbürgerschaft, weshalb im vorliegenden Fall ausschliesslich Schwei-
zer Recht anwendbar ist.
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind
die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften
Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 18. Februar
2014 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
C-1358/2014
Seite 7
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003
3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6.
Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechen-
den Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Mit Blick auf das Datum der angefochtenen Verfügung (18. Februar 2014)
können ebenfalls die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012
in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur An-
wendung gelangen.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) bestand der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid war. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 % bestand Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran
hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008
C-1358/2014
Seite 8
geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende
2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008
geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weni-
ger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben. Nach
der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Aus-
zahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c).
2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der Revision von Invalidenrenten
gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten ausrichten, und
wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen
Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung
beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätz-
lich anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 und E. 3.5.4). Anlass zur Renten-
revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnis-
sen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch
zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesent-
lichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revi-
dierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen
auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich geblie-
benen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisions-
grund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere
Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wand-
lung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5; 117 V
198 E. 3b; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1).
Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger
Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich ge-
bliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22
E. 2.2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt
grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nach-
teil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4; 115 V 308 E. 4a bb).
C-1358/2014
Seite 9
Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan-
spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück-
sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben-
den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts-
schätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109
E. 1.1).
2.6 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt
der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der
streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2;
125 V 368 E. 2; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor
bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte
rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprü-
fung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine
rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdi-
gung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den er-
werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Ein-
kommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4; SVR
2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Die weitere Ausrichtung einer Invaliden-
rente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei
keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt
wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f IVV keiner Verfügung. Die blosse Mit-
teilung eines solchen Revisionsergebnisses ist, wenn keine Verfügung ver-
langt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater
IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung
gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2; 2010 IV Nr. 4 S. 8 E.
3.1).
2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
C-1358/2014
Seite 10
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün-
det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we-
der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereich-
ten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs-
verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde
Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde-
rer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei-
lung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderun-
gen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15.
Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall
gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt
doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung
einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stich-
haltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die
Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eig-
nung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Diszip-
lin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumin-
dest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I
178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8.
September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I
362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165
E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE
135 V 254]).
C-1358/2014
Seite 11
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizi-
nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber
ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Be-
urteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von
eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Be-
richt in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesent-
lichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts
geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in
den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hin-
weisen).
3.
Mit Blick auf das vorstehend Dargelegte (vgl. E. 2.6 hiervor) hat hinsichtlich
der erheblichen zeitlichen Anknüpfungspunkte als letztmaliger, das Ergeb-
nis einer rechtsgenüglichen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs dar-
stellender Rechtsakt die Mitteilung der Vorinstanz vom 2. Oktober 2008
(IVSTA-act. 8) – auf welche hin der Beschwerdeführer keine Verfügung
verlangt hatte – zu gelten. Mit dieser Mitteilung, welche wie einer rechts-
kräftige Verfügung zu behandeln und im vorliegenden Verfahren nicht mehr
in Frage zu stellen ist (vgl. hierzu BGE 136 V 369 E. 3.1.1; SVR 2013 IV
Nr. 45 S. 139 E. 4.1), wurde oppositionslos die mit ursprünglicher Verfü-
gung vom 14. April 2005 zugesprochene ganze IV-Rente (act. 24) bestätigt.
Zu beurteilen ist daher, ob zwischen der Mitteilung vom 2. Oktober 2008
und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2014 (IV-
STA-act. 28) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen
eingetreten war, die geeignet war bzw. ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch des Beschwerdeführers in rentenrelevanter Weise zu
beeinflussen.
3.1 Im Rahmen der Mitteilung vom 2. Oktober 2008 stützte sich die Vor-
instanz in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die Stellungnahmen der
Dres. med. E._______ und F._______ vom 13. August 2007 (act. 49) und
27. September 2008 (IVSTA-act. 7). Dr. med. F._______ nahm unter ande-
rem Bezug auf die Berichte der Dres. med. G._______ und D._______ vom
5. (recte: 8.) Juni 2007 (act. 45) und 25. Juli 2007 (act. 47) und erklärte,
aufgrund der Angaben dieser Ärzte sei der Gesundheitszustand stationär,
zumal keine berufliche Eingliederung möglich sei. Aufgrund dieser Anga-
ben wäre eine Begutachtung in der Schweiz aussichtslos.
C-1358/2014
Seite 12
Dr. med. G._______ erwähnte in seinem Bericht vom 8. Juni 2007 einen
stationären Gesundheitszustand und führte weiter aus, die Prognose ent-
spreche dem schweren Grundmorbus mit einem Status nach einer Stamm-
zellentransfusion. Es bestehe eine vermehrte Krankheitsanfälligkeit und
die Gefahr von Zweitmalignomen und Hauttumoren. Gesamthaft sei die
Prognose schlecht, auch wenn es dem Versicherten zurzeit ordentlich
gehe. Falls eine Änderung der Berentung in Erwägung gezogen werde,
müsste eine berufliche Anpassung vorgenommen werden.
Dr. med. D._______, Fachärztin für Medizinische Onkologie und Innere
Medizin, berichtete am 25. Juli 2007, der Versicherte habe am 19. April
2007 klinisch und labortechnisch keinen Hinweis für ein Hodgkin-Rezidiv
und auch nicht für eine Graft versus Host-Reaktion gezeigt, weshalb die
dritte Serie der Posttransplantationsimpfungen habe durchgeführt werden
können. Zu diesem Zeitpunkt habe unverändert die leichtgradige, den Ver-
sicherten im Alltag einschränkende Gelenksteifigkeit vorgelegen. Der Ver-
sicherte habe gehäuft auftretende muskuläre Krämpfe beklagt. Zudem be-
stehe unverändert die peripher sensible chemotherapiebedingte Polyneu-
ropathie. Aufgrund des Krankheitsverlaufs bestehe trotz der allogenen
Knochenmarktransplantation immer noch ein erhebliches Rezidivrisiko der
Hodgkin-Lymphomerkrankung. Im Fall eines Rezidivs seien die therapeu-
tischen Möglichkeiten gering. Eine kurative Therapie werde in diesem Fall
nicht mehr möglich sein. Eine zumutbare Arbeit dürfe einerseits körperlich
nicht stark belastend sein, andererseits seien auch feinmotorische Tätig-
keiten nur eingeschränkt möglich. Die Anzahl Stunden resp. Tage, die zu-
mutbar wären, seien deshalb äusserst schwierig zu beurteilen.
Dr. med. E._______ vom IV-internen medizinsichen Dienst hielt in seiner
Beurteilung vom 13. August 2007 dafür, dass auf den Daten vom Frühjahr
2007 basierend möglicherweise eine Restarbeitsfähigkeit in körperlich
leichten Tätigkeiten ohne Ansprüche an feinmotorische Tätigkeiten anzu-
nehmen sei. Zur Klärung dieser Restarbeitsfähigkeit müsste eine medizini-
sche Begutachtung durchgeführt werden. Weiter bat Dr. med. E._______
um Abklärung, ob beim Versicherten eine solche Begutachtung in der
Schweiz durchgeführt werden könne. Falls dies möglich und zumutbar sei,
sei der Fall erneut vorzulegen zur Auftragserteilung an die Gutachter. Falls
eine Begutachtung nicht durchgeführt werden könne, soll versucht werden,
einen ärztlichen Bericht beim Spital in H._______, in dem sich der Versi-
cherte habe behandeln lassen, einzuholen.
3.2
C-1358/2014
Seite 13
3.2.1 Im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom
18. Februar 2014 (IVSTA-act. 28) stützte sich die Vorinstanz insbesondere
auf die Berichte der IV-Stellenärztin Dr. med. C._______, Fachärztin für
Onkologie und Hämatologie, vom 19. September 2013 (IVSTA-act. 20) und
23. Januar 2014 (IVSTA-act. 26).
Im September 2013 berichtete Dr. med. C._______, der Versicherte sei in
seiner angestammten Tätigkeit seit Februar 2004 vollständig arbeitsunfä-
hig. In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe seit dem 19. Juni 2013
eine 50%ige Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit. Weiter führte sie aus,
Dr. med. D._______ habe bestätigt, dass beim Versicherten seit mehr als
7 Jahren nach der Allotransplantation eine Remission bestehe. Es habe ein
erhöhtes Risiko bestanden, dass im Verlauf erneut Krebs resp. andere
mögliche Komplikationen auftreten würden; dies sei bis jetzt nicht der Fall
gewesen. Es sei zu bemerken, dass der Versicherte gemäss seinen Anga-
ben Fahrrad fahre, was auf einen guten Allgemeinzustand schliessen
lasse. Er habe keine Schmerzen und es lägen keine invalidisierenden po-
lyneuropathischen Spätfolgen vor.
In ihrem Bericht vom Januar 2014 hielt Dr. med. C._______ dafür, aktuell
sei die medizinische Situation anders, denn die Krankheit des Versicherten
sei seit Dezember 2005 vollständig remittiert und könne daher (ohne
schwere Komplikationen) als geheilt gelten. Dies sei der Grund, dass sie –
Dr. med. C._______ – leidensadaptierte Tätigkeiten als zu 50 % zumutbar
erachte. Der Invaliditätsgrad von 67 % sei keine medizinische Begeben-
heit.
3.2.2 Im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Revisionsverfahrens
wurde auch Dr. med. D._______ mit einer Begutachtung beauftragt (IV-
STA-act. 16). Im entsprechenden Gutachten vom 1. Juli 2013 (IVSTA-act.
18) diagnostizierte diese Fachärztin insbesondere einen Morbus Hodgkin
(initial Stadium III BS [ED 02/2004], Primärtherapie 2004), ein Zweitrezidiv
im April 2005, einen Status nach Hochdosis-Chemo-therapie mit autologer
Stammzellretransfusion im September 2005 (CR allogene Stammzelltrans-
plantation 12/2005) sowie einen Status nach kutaner GvHD 10/2006. Wei-
ter führte sie aus, seit der letzten IV-Beurteilung bestehe ein stationärer
Gesundheitszustand. Acht Jahre nach dem Hodg-kin-Zweitrezidiv sei ein
erneutes Rezidiv unwahrscheinlich. Aufgrund der Hodgkin-Erkrankung und
der durchgeführten, intensiven Therapien bestehe aber ein deutlich erhöh-
C-1358/2014
Seite 14
tes Risiko für ein Zweitmalignom bzw. eine chronische Knochenmarkser-
krankung sowie auch ein erhöhtes Risiko für kardiovaskuläre Erkrankun-
gen. Es bestehe eine unverändert eingeschränkte Arbeitsfähigkeit.
3.3
3.3.1 Zwar sind die Ausführungen von Dr. med. F._______ vom 27. Sep-
tember 2008 insoweit nicht nachvollziehbar, als dieser den erwähnten sta-
tionären Gesundheitszustand mit der Unmöglichkeit der Durchführung von
beruflichen Eingliederungsmassnahmen in Zusammenhang gebracht
hatte. Dass die Ausrichtung der bisherigen ganzen IV-Rente – gestützt auf
die Berichte der Dres. med. D._______ und E._______ vom 25. Juli und
13. August 2007 sowie diejenigen von Dr. med. F._______ vom 27. Sep-
tember 2008 (IVSTA-act. 7) und des Spitals in H._______ vom 27. August
2008 (IVSTA-act. 5) – am 2. Oktober 2008 bestätigt wurde, lässt sich je-
doch nicht beanstanden. Daran vermag auch der Umstand, dass die Dres.
med. D._______ und E._______ im Zusammenhang mit der noch verblei-
benden Restarbeits- resp. -leistungsfähigkeit bereits vor Erlass der Mittei-
lung vom 2. Oktober 2008 berichteten, die Beurteilung der Anzahl zumut-
barer Stunden resp. Tage sei äusserst schwierig resp. es müsste zur Klä-
rung eine medizinische Begutachtung durchgeführt werden, nichts zu än-
dern. Der Hauptgrund dafür liegt insbesondere im Umstand, dass sich der
Gesundheitszustand des Versicherten zum damaligen Zeitpunkt – unter
anderem nach dem Auftreten eines Zweitrezidivs im April 2005 und der
Durchführung einer Chemotherapie mit Stammzellentransfusion im Sep-
tember 2005 – noch nicht gefestigt präsentiert hatte. Vielmehr bestand trotz
der allogenen Knochenmarktransplantation eine schlechte Prognose, her-
vorgerufen durch ein erhebliches Rezidivrisiko der Hodkin-Lymphomer-
krankung resp. die Gefahr von Zweitmalignomen und Hauttumoren, und
der Beschwerdeführer litt an einer einschränkenden Gelenksteifigkeit und
muskulären Krämpfen.
3.3.2 Bei den Stellungnahmen der IV-Stellenärztin Dr. med. C._______,
Fachärztin für Onkologie und Hämatologie, vom 19. September 2013 (IV-
STA-act. 20) und 23. Januar 2014 (IVSTA-act. 26) handelt es sich um reine
Aktenberichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck
dieser gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV Urteil des BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinwei-
sen). Diesen Berichten kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung
abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke
(Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen;
C-1358/2014
Seite 15
vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Die Vo-
raussetzungen, dass auf die Beurteilungen von Dr. med. C._______ trotz
fachärztlicher onkologischer Ausbildung abgestellt werden könnte, sind
vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die Stellungnahmen vermögen die an den
Beweiswert eines Arztberichts gestellten Anforderungen nicht zu erfüllen,
weshalb auf weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht nicht verzichtet
werden kann. Dies aus den folgenden Gründen:
3.3.2.1 Mit Blick auf die beiden massgeblichen Vergleichszeitpunkte
(vgl. E. 3 hiervor) berichtete Dr. med. D._______ in ihrem Gutachten vom
1. Juli 2013, dass beim Beschwerdeführer seit der Mitteilung vom 2. Okto-
ber 2008 ein stationärer Gesundheitszustand vorliege. Nebst weiteren, vor-
stehend (vgl. E. 3.2.2 hiervor) bereits zusammengefasst wiedergegebenen
Äusserungen führte sie aus, es bestehe eine unverändert eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit. Aufgrund des chronischen Verlaufs sei davon auszuge-
hen, dass die Arbeitsfähigkeit für körperliche Arbeiten nicht mehr gesteigert
werden könne. Eine Arbeitsfähigkeit für eine körperliche Tätigkeit könne
vom Versicherten aufgrund der Einschränkungen nicht erwartet werden.
Eine reine Bürotätigkeit sei aufgrund der Vorbildung und der möglicher-
weise therapiebedingten verminderten Konzentrationsfähigkeit nicht mög-
lich.
3.3.2.2 Dr. med. C._______ hingegen vertrat im September 2013 die Auf-
fassung, der Versicherte sei in seiner angestammten Tätigkeit seit Februar
2004 vollständig arbeitsunfähig. In einer leidensadaptierten Tätigkeit be-
stehe seit dem 19. Juni 2013 eine 50%ige Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit;
möglich seien insbesondere die Tätigkeiten "caissier, serveur, tenancier de
bar/restaurant". Dr. med. C._______ begründete ihre Beurteilung der Ar-
beits- resp. Leistungsfähigkeit im Januar 2014 damit, dass die Krankheit
des Versicherten seit Dezember 2005 vollständig remittiert sei und daher
(ohne schwere Komplikationen) als geheilt gelten könne, weshalb sie lei-
densadaptierte Tätigkeiten als zu 50 % zumutbar erachtete.
3.3.2.3 Dazu ist festzuhalten, dass zwar ärztlicherseits bereits 2007 eine
Restarbeits- bzw. –leistungsfähigkeit in Erwägung gezogen, diese letztlich
aber dennoch verneint wurde. Mit Blick auf die Diskrepanz zwischen der
Beurteilung von Dr. med. D._______, welche explizit eine Arbeitsfähigkeit
für eine körperliche Tätigkeit verneint hat, und derjenigen von Dr. med.
C._______, wonach der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit seit
Februar 2004 vollständig arbeitsunfähig und diesem seit dem 19. Juni 2013
C-1358/2014
Seite 16
eine 50%ige leidensadaptierte Erwerbstätigkeit zumutbar sei, bestehen zu-
mindest Zweifel an der tatsächlich verbliebenen Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit. Hinzu kommt, dass
auch bei den noch möglichen und zumutbaren Verweisungstätigkeiten
ärztlicherseits keine Übereinstimmung vorliegt. Während es sich bei den
von Dr. med. C._______ beschriebenen Verweisungstätigkeiten um kör-
perliche Tätigkeiten handelt, welche je nach Ausgestaltung des Pflichten-
hefts auch in den Bereich der mittelschweren Tätigkeiten fallen können,
vertrat Dr. med. D._______ die Auffassung, in einer körperlichen Tätigkeit
bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Es wird daher insbesondere auch zu kon-
kretisieren sein, welche Verweisungstätigkeiten dem Beschwerdeführer
noch zumutbar sind.
3.3.2.4 Betreffend den Gesundheitszustand in psychisch-psychiatrischer
Hinsicht kommt schliesslich hinzu, dass der Beschwerdeführer gemäss Dr.
med. D._______ unter psychischen Beschwerden leidet, vor allem unter
den intermittierend auftretenden Unruhe-/Panikzuständen und verstärkter
Nervosität. Daneben besteht gemäss Dr. med. D._______ eine anhal-
tende, vermehrte, allgemeine Müdigkeit resp. ein erhöhtes Schlafbedürf-
nis, und es kommt häufig zu Schlafstörungen und chronischen Angstzu-
ständen. Mit Blick auf die Umstände, dass Dr. med. D._______ – wie im
Übrigen auch Dr. med. C._______ – nicht über einen entsprechenden
Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, die von ihr er-
wähnte, bei den Nebendiagnosen aufgeführte angstbetonte reaktive De-
pression und die Medikation in Reserve jedoch Anhaltspunkte für ein psy-
chisches Leiden mit Krankheitswert liefert, muss im Hinblick auf den Un-
tersuchungsgrundsatz zusätzlich auch in psychisch-psychiatrischer Hin-
sicht eine Expertise eingeholt werden (Urteil I 316/99 des EVG vom 28.
August 2000 mit weiteren Hinweisen). Mit anderen Worten ist aufgrund der
Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zum Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V
193 E. 2; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b) festzustellen, in welchem Aus-
mass der Beschwerdeführer aus rein psychisch-psychiatrischer Sicht in
der bisherigen bzw. in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit arbeits-
resp. leistungsfähig ist.
4.
Nach dem Dargelegten ist zusammengefasst festzuhalten, dass sich der
gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen Veränderung
bzw. Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit mit Blick auf die
massgeblichen Vergleichszeitpunkte vom 2. Oktober 2008 und dem 18.
C-1358/2014
Seite 17
Februar 2014 (vgl. E. 3. Hiervor) aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht
schlüssig und zuverlässig beurteilen lässt (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb;
vgl. zum Ganzen auch E. 2.7 hiervor). Es kann bei dieser Sachlage nicht
auf weitere Abklärungen verzichtet werden (zum gegenteiligen Fall resp.
zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. auch
BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S.
11 E. 4.2.1; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli
2008 E. 5 mit Hinweisen). Es wird auch die Frage zu beantworten sein, ob
und allenfalls inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers zwischen den massgeblichen Vergleichszeitpunkten vom 2. Oktober
2008 und dem 18. Februar 2014 allenfalls bei an sich gleich gebliebenen
Diagnosen verbessert haben könnte. Schliesslich haben sich die Gutach-
terinnen und Gutachter bei einer allfälligen Verbesserung der Arbeitsfähig-
keit bei eventuell gleich gebliebenem Gesundheitszustand auch zur Frage
zu äussern, ob diese Verbesserung gegebenenfalls auf einer Angewöh-
nung oder Anpassung an die Behinderung beruht (vgl. hierzu Urteile des
BGer 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2, 9C_349/2013 vom 24. Okto-
ber 2013 E. 3.1 und 9C_292/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3, je mit Hin-
weisen). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz je nach
Abklärungsergebnis in medizinischer Hinsicht resp. wenn der Beschwer-
deführer seine erwerbliche Beeinträchtigung nicht in zumutbarer Weise sel-
ber beheben könnte (vgl. zum gegenteiligen Fall BGE 113 V 22 E. 4a mit
Hinweisen), auch die Frage nach den beruflichen Eingliederungsmassnah-
men zu klären hat.
5.
Nach dem vorstehend Dargelegten wurde im vorliegend zu beurteilenden
Beschwerdeverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechts-
genüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG).
Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrund-
satzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist
unter diesen Umständen möglich, da einerseits kein umfassendes, von der
Vorinstanz eingeholtes Administrativgutachten vorliegt, und andererseits
eine Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die ge-
richtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2).
Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als dass die ange-
fochtene Verfügung vom 18. Februar 2014 aufzuheben ist und die Akten
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Ab-
klärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzu-
weisen sind.
C-1358/2014
Seite 18
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Die unterliegende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) und
der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer haben – da diesem keine
unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. er keine solchen
geltend gemacht hat – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.
64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 13. März 2014 wird insoweit gutgeheissen, als die
angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2014 aufgehoben wird und die
Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung wei-
terer Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zu-
rückgewiesen werden.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
C-1358/2014
Seite 19
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: