B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1361/2012
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Rente, Mindestbeitragsdauer).
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1942 geborene, französische Staatsangehörige X._______
lebt in Deutschland. Sie war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto
im Jahr 1962 während vier Monaten in der Schweiz erwerbstätig (SAK-
act. 5 und 7) und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Mit Schreiben vom 22. Juni
2011 (SAK-act. 6) stellte X._______ bei der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung
einer Altersrente.
B.
Mit Verfügung vom 30. August 2011 (SAK-act. 10) wies die SAK das Ren-
tengesuch von X._______ mit der Begründung ab, die einjährige Min-
destbeitragsdauer sei nicht erfüllt.
C.
Mit Schreiben vom 12. September 2011 (SAK-act. 11) erhob X._______
Einsprache gegen die Verfügung vom 30. August 2011 und führte zur Be-
gründung aus, sie habe die Mindestbeitragszeit nachgewiesenermassen
erfüllt, weshalb sie einen Anspruch auf eine Rente habe.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 29. Februar 2012 (SAK-act. 35) wies die
SAK die Einsprache ab, da nicht bewiesen sei, dass zusätzliche Bei-
tragszeiten zu berücksichtigen seien; eine Korrektur des individuellen
Kontos sei deshalb nicht möglich.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Februar 2012 erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 7. März 2012 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung einer
Altersrente unter Berücksichtigung der von ihr geleisteten Beitragszeiten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 26. März 2012 beantragte die SAK die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, gemäss individuel-
lem Konto seien für die Beschwerdeführerin lediglich im Jahr 1962 Bei-
träge abgerechnet worden. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu wei-
teren Beitragszeiten hätten sich gestützt auf die getätigten Nachfor-
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schungen nicht bestätigt, weshalb eine Berichtigung des individuellen
Kontos nicht möglich sei.
G.
Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
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hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwer-
de einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist französische Staatsangehörige, so
dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be-
treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwen-
den ist (Art. 153a Abs. 1 lit. a AHVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selb-
ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein-
schaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71,
SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben
die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden,
in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und
Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Be-
stimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens –
unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Ef-
fektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Altersrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vor-
liegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Alters-
und Hinterlassenenversicherung ausschliesslich nach dem inner-
staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem AHVG, der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), dem ATSG und der Verord-
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nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Bei den materiellen Bestimmungen der anwendbaren Erlasse, namentlich
des AHVG und der AHVV, ist für die Beurteilung eines Rentenanspruchs
ab Januar 2006 (nach Vollendung des 63. Altersjahres der Beschwerde-
führerin am 9. Dezember 2005) auf die in diesem Zeitpunkt geltende Fas-
sung des Gesetzes abzustellen. Auch das per 1. Juni 2002 in Kraft getre-
tene FZA sowie die gestützt darauf erlassenen Verordnungen sind daher
vorliegend anwendbar.
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK bei der Ermittlung der Beitragsdauer der Beschwerdeführerin zu
Recht lediglich von einer Beitragszeit von drei Monaten ausgegangen ist
und ihr daher keine Rente zugesprochen hat.
3.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben
die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
3.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sind die Leis-
tungsansprüche eines Arbeitnehmers oder eines Selbständigen, für den
die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, und
die Leistungsansprüche seiner Hinterbliebenen nach diesem Kapitel
(Art. 44 bis Art. 51a) festzustellen.
Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Auf-
rechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistun-
gen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des Abs. 2 oder 3
ist, davon abhängig, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt
worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats,
soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mit-
gliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist
unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersys-
tem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbst-
ständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er
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diese Zeiten, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte (Art. 45 Abs. 1 Verord-
nung Nr. 1408/71).
Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaats nur nach Anwendung des Art. 45
und/oder des Art. 40 Abs. 3 erfüllt, so gilt Folgendes:
Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung,
auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für
den Arbeitnehmer oder Selbstständigen geltenden Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur
in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt
der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt
worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leis-
tung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser
Betrag als theoretischer Betrag (Art. 46 Abs. 2 lit. a Verordnung
Nr. 1408/71).
Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Be-
trag auf der Grundlage des unter Buchstabe a) genannten theoretischen
Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvor-
schriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versiche-
rungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften
aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zu-
rückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten (Art. 46 Abs. 2 lit. b Verord-
nung Nr. 1408/71).
Der Träger eines Mitgliedstaats ist ungeachtet des Art. 46 Abs. 2 nicht
verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm
angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt
des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser
Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und auf Grund allein dieser Zeiten
kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben wor-
den ist (Art. 48 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71). Die in Abs. 1 genannten
Zeiten werden vom zuständigen Träger jedes anderen Mitgliedstaats bei
der Anwendung von Art. 46 Abs. 2 – mit Ausnahme von lit. b – berück-
sichtigt (Art. 48 Abs. 2 Verordnung Nr. 1408/71).
3.3 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten
geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erfor-
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derlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzel-
heiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
3.3.1 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2
AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen,
von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in
das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die ent-
sprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die glei-
che Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine
Nettolohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber
sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertat-
bestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis
nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn
seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete
Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die ent-
sprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden
(BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
3.3.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten
Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt,
oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll
dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Ver-
sicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heis-
sen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als
dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder
den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen
(vgl. BGE 117 V 261 Erw. 3b und 3d).
3.3.3 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be-
weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart
überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl.
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
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rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie dieser Be-
weis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.
3.4 Die Beschwerdeführerin machte vorliegend geltend, sie habe vom
1. August 1959 bis zum 30. April 1906 (recte: 1960) bei A._______ in
M._______ gearbeitet und gewohnt; vom 1. Oktober 1962 bis 30. April
1963 habe sie bei Dr. B._______ in S._______ gearbeitet und bei
C._______ in S._______ gewohnt. Insgesamt betrage ihre Versiche-
rungszeit in der Schweiz somit 16 Monate, weshalb sie einen Anspruch
auf eine Altersrente habe.
3.5 Die SAK führte demgegenüber aus, trotz verschiedener Nachfor-
schungen sei es nicht möglich gewesen, für die behaupteten Beitragszei-
ten Belege zu finden. Eine Korrektur des individuellen Kontos sei deshalb
nicht möglich.
3.6 Wie erwähnt ist für die Korrektur eines individuellen Kontos erforder-
lich, dass der behauptete Sachverhalt nachgewiesen ist, sofern die Un-
richtigkeit nicht offenkundig ist. In casu ist die Unrichtigkeit des individuel-
len Kontos nicht offenkundig, weshalb der Eintrag nur durch den Nach-
weis eines anderen Sachverhaltes korrigiert werden kann. Trotz Nachfra-
ge der SAK bei den Sozialversicherungsanstalten in den Kantonen Basel-
Landschaft (vgl. SAK-act. 15 und 34) und Aargau konnten keine (vgl.
SAK-act. 16 und 32) Belege für weitere Versicherungs- respektive Bei-
tragszeiten ausfindig gemacht werden. Obwohl aus den von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Arbeitsbestätigungen hervorgeht, dass
die Beschwerdeführerin vom 1. August 1959 bis zum 30. April 1960 bei
A._______, Drogerie und Lebensmittel, in M._______ und vom
1. Oktober 1962 bis zum 4. Mai 1963 bei Dr. B._______ in S._______
gearbeitet hat, konnte die Beschwerdeführerin den Beweis für ein Ein-
kommen mit den entsprechenden Sozialabzügen in diesem Zeitraum
nicht erbringen, da sie für diese Zeit weder Lohnabrechnungen noch ei-
nen Lohnausweis eingereicht hat. Aus den eingereichten Arbeitsbestäti-
gungen ist ferner nicht ersichtlich, wie viel der Beschwerdeführerin gutzu-
schreiben gewesen wäre; Hinweise auf das Vorliegen von anderen aus-
sagekräftigen Beweismittel liegen zudem keine vor. Zusammenfassend
ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit den eingereich-
ten Belegen nicht nachzuweisen vermochte, dass sie die Mindestbei-
tragspflicht gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG, welche gemäss Art. 48 Abs. 1
Verordnung Nr. 1408/71 auch im europäischen Verhältnis massgebend
ist, erfüllt hat. Der SAK ist zudem nicht vorzuwerfen, sie hätte den Sach-
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verhalt ungenügend abgeklärt, holte sie doch ihrerseits bei den Aus-
gleichskassen Auskünfte über die abgerechneten Löhne der Arbeitgeber
der Beschwerdeführerin ein, woraus sich jedoch nichts zu Gunsten der
Beschwerdeführerin ableiten liess.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK der Beschwerde-
führerin zu Recht nur eine Beitragszeit von drei Monaten angerechnet
hat, da nebst der Versicherteneigenschaft nicht auch die erforderliche
Beitragsleistung für die behaupteten Versicherungszeiten festgestellt
werden konnte. Mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit kann die Be-
schwerdeführerin somit keinen Anspruch auf eine Altersrente der schwei-
zerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ableiten. Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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