B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-136/2014
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A.________, (Spanien),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Witwenrente/Altersrente;
Einspracheentscheid der SAK vom 6. Dezember 2013.
C-136/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist am (…)
1949 geboren und Schweizer Staatsangehörige. Sie ist seit (…) 1980 ver-
witwet und bezieht eine Witwenrente der Schweizer Alters- und Hinterlas-
senenversicherung AHV (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse
[SAK] 1). Sie wohnt seit November 1985 in Spanien (SAK 5.4 f., 7.2).
Mit Erklärung vom 30. Dezember 1985 trat die Versicherte der freiwilligen
Versicherung AHV/IV bei (SAK 9). Bis Ende 1996 war sie von der Beitrags-
zahlung dispensiert. Ab Januar 1997 leistete sie Beiträge (SAK 18 f., 46.2,
46.4; B-act. 3).
B.
B.a Am 28. Dezember 2009 erkundigte sich die Versicherte bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK) nach den Fol-
gen für den Fall, dass sie die Beitragsdeklarationen nicht mehr ausgefüllt
einreiche. Mit Schreiben vom 13. Januar 2010 teilte die SAK der Versicher-
ten mit, bei Nichteinreichen der Einkommens- und Vermögenserklärung
werde sie amtlich eingeschätzt, wobei als Basis die letzte Beitragsverfü-
gung zuzüglich Zuschlag von 30 % gelte. Bei Nichtbezahlen der Beiträge
werde sie nach Abschluss des Mahnverfahrens aus der freiwilligen Versi-
cherung ausgeschlossen, wobei der Anspruch auf AHV/IV-Renten aus ge-
leisteten Beiträgen gewahrt bleibe (SAK 20 f.). Die Versicherte leistete in
der Folge weiterhin Beiträge (SAK 25.4, 30.4, 33.2, 40.4).
B.b Mit Schreiben vom 10. März 2011 bat die Versicherte die SAK um Aus-
kunft darüber, wie hoch ihre Altersrente ausfallen und wann diese ausbe-
zahlt werde (SAK 26). Mit Schreiben vom 11. April 2011 wurden ihr Merk-
blätter für die Vorausberechnung der Altersrente sowie ein Antragsformular
für eine prognostische/provisorische Altersrente zugestellt mit der Auffor-
derung, den Antrag einzureichen (SAK 27). Die Versicherte liess sich in der
Folge nicht mehr zur Rentenvorausberechnung vernehmen.
C.
C.a Am 14. Februar 2013 stellte die Versicherte einen Antrag auf Alters-
rente der Schweizer AHV (SAK 42). Mit Schreiben vom 5. März 2013 be-
stätigte die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) der Versicherten die Anmeldung
und führte im Wesentlichen aus, ihr (Alters-)Rentenanspruch beginne am
1. November 2013. Im Oktober werde ihr die Rentenleistung mitgeteilt
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Seite 3
(SAK 48).
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 teilte die SAK der Versicherten mit,
ihre einfache Altersrente mit Zuschlag für verwitwete Personen betrage
Fr. 1'659.–, die Witwenrente Fr. 1'872.–. Erfülle eine Person gleichzeitig die
Bedingungen für eine Alters- und für eine Hinterlassenenrente, so werde
nur die höhere Rente ausbezahlt. Ihr werde deshalb weiterhin die Witwen-
rente ausbezahlt (SAK 52).
C.b Am 16. Oktober 2013 erhob die Versicherte Einsprache gegen diesen
Bescheid und machte geltend, sie habe gemäss einem Schreiben der SAK
vom 25. Mai 1988 einen Anspruch auf eine Maximalwitwenrente nach
Skala 44. Weiter führte sie aus, sie habe während Jahren Beiträge in die
freiwillige Versicherung bezahlt. Es könne daher nicht sein, dass sie nun-
mehr nicht auch eine höhere Altersrente erhalte als die Witwenrente, auf
die sie auch Anspruch gehabt hätte, hätte sie keine weiteren Beiträge ge-
leistet (SAK 53).
C.c Mit Einspracheverfügung vom 6. Dezember 2013 wies die Vorinstanz
die Einsprache ab. Sie führte im Wesentlichen aus, die im Jahr 1988 er-
teilte Auskunft sei zum damaligen Zeitpunkt korrekt gewesen. Mit der
10. AHVG-Revision habe jedoch per 1. Januar 1997 die anwendbare Ge-
setzgebung geändert und die bis dahin mögliche Überführung der maxima-
len Witwenrente zum Zeitpunkt des Erreichens des regulären Rentenalters
in eine Vollrente der Skala 44 sei mit der Revision aufgehoben worden. Auf
eventuelle, zukünftige Gesetzesänderungen sei in der erwähnten Auskunft
hingewiesen worden. Die Vorinstanz wies weiter darauf hin, dass der der-
zeitige Witwenrentenanspruch garantiert bleibe, solange keine Wiederver-
heiratung stattfinde, in letzterem Fall würden die Berechnungsgrundlagen
zur Altersrente zum Zug kommen, wobei der Verwitwetenzuschlag von
20% nicht mehr gewährt würde (SAK 58).
C.d Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 7. Januar
2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, erklärte sich mit dem
Einspracheentscheid nicht einverstanden und beantragte sinngemäss die
Rückerstattung der während 30 Jahren vergeblich einbezahlten Beiträge.
Sie begründete dies mit verschiedenen (widersprüchlichen) Auskünften der
Vorinstanz, einer angedrohten Rentenkürzung, falls sie die geforderten
Beiträge nicht leiste, und nicht beantworteten Anfragen betreffend die Höhe
der Altersrente. Sie betonte, sie habe davon ausgehen dürfen, dass sie
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Seite 4
aufgrund ihrer Beitragsleistungen mit einer höheren Altersrente habe rech-
nen können als mit der ihr ohnehin zustehenden Witwenrente.
C.e In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2014 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung und äusserte sich zur Berechnung der beiden Renten. Sie
nahm weiter Bezug auf die beiden von der Beschwerdeführerin vorge-
brachten Auskünfte. Was die Auskunft vom 25. Mai 1988 betreffe, sei diese
nach damals gültiger Rechtslage erfolgt und zum damaligen Zeitpunkt kor-
rekt gewesen, auch was die damals in Aussicht gestellte Altersmaximal-
rente betreffe. Die Beschwerdeführerin sei aber im genannten Schreiben
darauf hingewiesen worden, dass diese Auskunft für die damals aktuelle
Rechtslage gelte, welche ändern könne. Dies sei mit der 10. AHVG-Revi-
sion per 1. Januar 1997 geschehen. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass
es wie hier auf lange Sicht schwierig sei zu prognostizieren, ob eine zu-
künftige Altersrente durch Weiterzahlung von Beiträgen höher sein werde
als die Witwenrente. Sicher sei jedoch, dass mit der Wiederverheiratung
der Witwe das Recht auf die Witwenrente verloren ginge und in diesem Fall
die Leistung von freiwilligen Beiträgen eine Erhöhung der Altersrente be-
wirke. Die SAK nahm weiter Bezug auf ihren Brief vom 13. Oktober 2010
(recte: 13. Januar 2010; vgl. hiervor Bst. B.a) und führte aus, es handle
sich dabei um eine gängige Auskunft in Bezug auf die Einreichung der For-
mulare bei der freiwilligen Versicherung und die Beitragsleistung. Auf kei-
nen Fall werde darin eine Rentenkürzung angedroht (B-act. 3).
C.f In ihrer Replik vom 3. März 2014 führte die Beschwerdeführerin aus, in
ihren verschiedenen Anfragen an die AHV sei nie erwähnt worden, dass
sie nur weiter Beiträge leisten müsse, falls sie vor dem Rentenalter wieder
heiraten sollte. Sie erkundigte sich zudem nach der effektiven Höhe der
Maximal-Altersrente. Da sie nunmehr feststelle, dass sie jahrelang unnötig
Beiträge geleistet habe, wünsche sie deren Rückerstattung. Es gehe nicht
an, so behandelt zu werden. Ihr verstorbener Ehemann habe im Übrigen
auch während vieler Jahre Beiträge bezahlt, was sich offenbar jetzt auch
nicht auszahle (B-act. 5).
C.g Mit Duplik vom 11. März 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Vernehm-
lassung fest und ergänzte, die im Schreiben vom 25. Mai 1988 erwähnte
Maximalrente betrage nach heutigem Stand Fr. 2'340.– (B-act. 7).
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Seite 5
C.h Mit Verfügung vom 19. März 2014 übermittelte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin die Duplik zur Kenntnis und schloss
den Schriftenwechsel ab (B-act. 8).
C.i Mit Eingabe vom 17. April 2014 machte die Beschwerdeführerin unauf-
gefordert ihr Unverständnis geltend und berief sich sinngemäss auf die Ver-
letzung des Willkürverbots (B-act. 9).
C.j Am 15. Mai 2015 erläuterte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die
jeweiligen Berechnungsgrundlagen der Alters- und der Witwenrente der
Beschwerdeführerin (B-act. 12).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
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Seite 6
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und knapp formgerecht (vgl. Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht, weshalb grundsätzlich (siehe
jedoch E. 3.2.3) darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.1.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193
E. 2; 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im
Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Beweis-
last, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b; 115 V 133 E. 8a).
2.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh-
ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-
gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2),
unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiell-
rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts
Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Vorliegend ist somit grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Verwaltungsaktes (Einspracheverfügung vom 6. Dezem-
ber 2013) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweisen), weshalb die Bestimmungen des AHVG sowie der AHVV
(SR 831.101) anwendbar sind, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hat-
ten und in der Folge zitiert werden. Soweit vorliegend Vorgänge streitig
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Seite 7
sind, die sich für die Angelegenheit als massgeblich ausgewirkt haben
könnten – insbesondere die Zusprache der Witwenrente am (…) 1981
(SAK 7.2) und die am 25. Mai 1988 erteilte Auskunft der SAK –, ist dabei
auf das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht abzustellen, da der Sachver-
halt in materieller Hinsicht nach der jeweils gültigen Rechtslage zu beurtei-
len ist.
3.
3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den
Rahmen, welcher den möglichen Rahmen des Streitgegenstandes be-
grenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Ge-
genstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Geset-
zesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen
Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der ange-
fochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt
und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt ange-
fochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen
Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die
nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten
Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum
Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens we-
der erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens ver-
engen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber auswei-
ten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden
hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funk-
tionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen).
3.2
3.2.1 Die angefochtene Einspracheverfügung vom 6. Dezember 2013
(SAK 58) weist die Einsprache ab. Als Begründung nimmt sie Bezug zur
erteilten Auskunft vom 25. Mai 1988, zur damals geltenden Rechtslage und
zur Änderung der Rechtslage per 1. Januar 1997 (10. AHV-Revision), wel-
che nunmehr anwendbar sei. Weiter äussert sie sich im Allgemeinen zur
Rentenberechnung für den Fall, dass die Beschwerdeführerin sich wieder-
verheiraten würde. Aus der der Einspracheverfügung zu Grunde liegenden
Verfügung vom 1. Oktober 2013 geht hervor, dass die Altersrente der Be-
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Seite 8
schwerdeführerin berechnet worden sei, auf jeweils welchen Betrag die be-
rechnete Alters- und Witwenrente sich belaufe, und dass der Versicherten
– da die Witwenrente höher sei als die Altersrente – weiter die höhere Wit-
wenrente ausbezahlt werde (SAK 52).
Die angefochtene Einspracheverfügung vom 6. Dezember 2013 betrifft
demnach den Alters- und/oder Witwenrentenanspruch der Beschwerdefüh-
rerin und dessen Berechnung. Dies ergibt sich – ergänzend zu den Erläu-
terungen der Vorinstanz im Einspracheentscheid – im Nachgang zum ge-
stellten Antrag auf eine Altersrente vom 14. Februar 2013 sowie gestützt
auf die Grundsätze des allgemeinen Sozialversicherungsverfahrens (Art.
29 Abs. 1, 43 Abs. 1, 49 und 52 ATSG).
3.2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet im Beschwerdeverfahren ne-
ben der aus ihrer Sicht zu tiefen zugesprochenen Rentenhöhe die aus heu-
tiger Sicht unnötig bezahlten Beiträge und verlangt deren Rückerstattung.
Weiter rügt sie, ihre Anfragen zu ihrem Rentenanspruch seien falsch oder
– zu ihren Ungunsten gar nicht – beantwortet worden.
3.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Vorgänge betreffend ihren Ren-
tenanspruch rügt und allfällige erteilte (falsche) oder zu Unrecht nicht er-
teilte Auskünfte im Rahmen dieses Anspruchs beanstandet, betrifft dies
das vorliegende Verwaltungsverfahren (oben E. 3.2.1). Dasselbe gilt für
ihre Rüge, sie habe Anspruch auf eine höhere (Alters-)Rente. Diesbezüg-
lich betreffen diese Rügen das Anfechtungsobjekt und sind vom Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin hingegen in
der Beschwerde die Rückzahlung von geleisteten Beiträgen verlangt, be-
trifft dies nicht den Gegenstand des in Frage stehenden Verfahrens und
wird im Einspracheentscheid auch nicht thematisiert. Entsprechend ist auf
diese Forderung infolge fehlender funktioneller Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts (oben E. 3.1) nicht einzutreten und die Angelegenheit
diesbezüglich nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens zur weiteren
Prüfung an die zuständige Vorinstanz zu überweisen.
4.
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss die Verletzung ihres rechtli-
chen Gehörs geltend.
4.1
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Seite 9
4.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährleistet
der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbeson-
dere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, er-
hebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er-
heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent-
licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde,
die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen
und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Ent-
scheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde,
ihre Verfügungen zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene
Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachge-
recht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch 134 I 83 E. 4.1
mit Hinweisen sowie Urteil BVGer C-489/2014 vom 7. Juli 2014 E. 4.4).
4.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt
dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127
V 431 E. 3d/aa, 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch
eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die un-
terbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelver-
fahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen
Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber
ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Ver-
letzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden
kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE
129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen
die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die
Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die
unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine
genügende Begründung nachschiebt. Von einer Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im
Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei
an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG I 193/04
vom 14. Juli 2006 sowie bspw. Urteil BVGer C-263/2010 vom 19. Oktober
C-136/2014
Seite 10
2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Aus der Rentenverfügung vom 1. Oktober 2013 (SAK 52) geht her-
vor, dass die Vorinstanz die Altersrente der Versicherten berechnet hat, auf
welche Beträge die berechnete Altersrente (inklusive Zuschlag für verwit-
wete Personen) und die laufende Witwenrente sich belaufen, und dass der
Versicherten – da die Witwenrente höher sei als die Altersrente und nur
eine der beiden Renten ausbezahlt werden könne – weiter die Witwenrente
ausbezahlt werde.
4.2.2 Auf die Einsprache der Beschwerdeführerin hin, ihr sei mit Schreiben
der SAK vom 25. Mai 1988 bei der Ablösung der Witwen- in die Altersrente
in jedem Fall ein Anspruch auf die Maximalrente der Vollrentenskala 44 in
Aussicht gestellt worden, weshalb die Verfügung vom 1. Oktober 2013
nicht stimmen könne (SAK 53), stellte die Vorinstanz im abweisenden Ein-
spracheentscheid fest, die damalige Auskunft sei unter der damaligen
Rechtslage im Jahr 1988 korrekt gewesen. Mit der 10. AHVG-Revision
habe jedoch das Recht geändert. Es sei in der entsprechenden Auskunft
auf eine allfällige Rechtsänderung aufmerksam gemacht worden. Ergän-
zend äusserte sich die SAK zu den Berechnungsgrundlagen bei einer all-
fälligen Wiederverheiratung der Versicherten (SAK 58).
4.2.3 Sowohl aus der Verfügung vom 1. Oktober 2013 als auch aus der
Einspracheverfügung vom 6. Dezember 2013 ergeben sich keine Hinweise
dazu, wie die Vorinstanz die festgestellten Renten von Fr. 1‘659.– (Alters-
rente mit Verwitwetenzuschlag), Fr. 1‘383.– (Altersrente ohne Verwitweten-
zuschlag bei Wiederverheiratung) und Witwenrente von Fr. 1‘872.–, be-
rechnet hatte. Erörterungen oder Aufstellungen, insbesondere dazu, wo-
raus sich diese Berechnung ergeben soll (anrechenbare Beitragsdauer,
massgebendes durchschnittlichen Jahreseinkommen, Rentenskala, be-
rücksichtigte Beiträge [wie in Altersrentenverfügungen der SAK üblich]),
sowie die für den Rentenanspruch und dessen Berechnung anwendbare
Gesetzgebung finden sich ausser dem Verweis auf Art. 24b AHVG (siehe
hinten E. 5.4) nicht. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vo-
rinstanz habe ihr im Jahr 1988 eine Maximalrente in Aussicht gestellt,
wurde lediglich ausgeführt, damals (vor der Rechtsänderung per 1. Januar
1997) sei ihre Aussage korrekt gewesen, auf allfällige Rechtsänderungen
sei im Schreiben hingewiesen worden.
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Seite 11
4.2.4 Gestützt auf die dargelegten Anforderungen an das rechtliche Gehör
eines Versicherten (oben 4.1 ff.) erweist sich die Begründungsdichte so-
wohl in der Verfügung vom 1. Oktober 2013 als auch im Einspracheent-
scheid vom 6. Dezember 2013 als ungenügend. Dies umso mehr, als dass
vorliegend zufolge massgeblicher Rechtsänderungen während der Aus-
richtung einer Witwenrente und dem Eintritt eines neuen Versicherungs-
falls (durch das Erreichen des Rentenalters der Beschwerdeführerin) nicht
eine Standard-Konstellation vorliegt (hinten E. 5.5 ff.) und die Vorinstanz
der Beschwerdeführerin im Jahr 1988 zudem auf ihr Rentenalter hin eine
Maximalrente in Aussicht gestellt hatte. Die nicht rechtskundige Beschwer-
deführerin war unter diesen Umständen auch nicht in der Lage, den Ein-
spracheentscheid sachgerecht anzufechten. Daraus folgt, dass die Vo-
rinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat.
4.3 Es ist demnach zu prüfen, ob die Gehörsverletzung im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht – das mit voller
Kognition entscheidet – geheilt werden kann.
4.3.1 In ihrer Vernehmlassung (B-act. 3) äussert sich die Vorinstanz zur
Kalkulation der Renten und stellt dem Bundesverwaltungsgericht die Vor-
akten zur Verfügung. Sie führt aus, bei der Beitragsdauer liege bei beiden
Berechnungen (bei der Alters- und der Hinterlassenenrente) die Skala 44
zu Grunde, allerdings betrage das massgebende durchschnittliche Jahres-
einkommen bei der Witwenrente Fr. 95‘472.– – dies dank der zu Beginn
der Witwenrente günstigeren Berechnungsgrundlagen – und bei der Alters-
rente nur Fr. 23‘686.– (recte: 23'868.–, vgl. SAK 46.7), dies weil die Be-
schwerdeführerin von 1985 bis Ende 1996 von der Beitragszahlung dis-
pensiert gewesen sei und anschliessend praktisch ausschliesslich die Mi-
nimalbeiträge geleistet habe. Die SAK führt weiter sinngemäss aus, dass
eine Prognose zu einer zukünftigen Rentenhöhe auf lange Zeit wie vorlie-
gend kaum möglich sei, da die anwendbare Rechtslage ändern könne und
die Situation einer versicherten Person (Umfang der noch zu leistenden
Beiträge, allfällige Wiederverheiratung) nicht voraussehbar sei.
4.3.2 In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15. Mai 2015 (B-act. 12)
führt die SAK aus, die zur Zeit gewährte Witwenrente der Beschwerdefüh-
rerin basiere auf den Berechnungsgrundlagen vom (…) 1981. Die unter
den Grundlagen der damals gültigen 9. AHV-Revision berechnete Leistung
habe erstens von einem hohen Aufwertungsfaktor der Einkommen und
zweitens vom Umstand profitiert, dass die Erwerbseinkommen der Witwe
bis zum Tod ihres Ehemannes ebenfalls in die Berechnung eingeflossen
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Seite 12
seien. Das damals festgelegte massgebende durchschnittliche Jahresein-
kommen von Fr. 44'880.– sei der Teuerung angepasst worden und habe
zum Betrag von Fr. 95'472.– geführt.
Die Altersrente sei unter den (für die Beschwerdeführerin) ungünstigeren
Regeln der 10. AHV-Revision berechnet worden. Das relativ tiefe durch-
schnittliche Jahreseinkommen sei auf einen niedrigen Aufwertungsfaktor,
auf tiefe eigene Beiträge, sowie auf die Tatsache, dass nach Art. 33 AHVG
nur ihre eigenen Einkommen hätten berücksichtigt werden können, zurück-
zuführen. Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen
von Fr. 23'868.– habe dies zu einer Altersrente von Fr. 1'383.– (bezie-
hungsweise von Fr. 1'659.– mit Verwitwetenzuschlag) geführt.
4.3.3 Gestützt auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachge-
reichten Erläuterungen der Vorinstanz vom 7. Februar 2014 und vom
15. Mai 2015 zur Rentenberechnung sowie die eingereichten Akten erweist
es sich als nachvollziehbar, wie die Vorinstanz die Renten der Beschwer-
deführerin berechnet hat. Unter diesen Umständen kann die vorliegend
festgestellte Gehörsverletzung ausnahmsweise geheilt werden, zumal das
Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition entscheidet und eine Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zu einer genügenden Begründung
des Einspracheentscheids zu einem formalistischen Leerlauf führen und
das Verfahren unnötig verzögern würde. Die Angelegenheit ist demnach
durch das Bundesverwaltungsgericht materiell zu beurteilen, soweit es vor-
liegend zuständig ist (siehe oben E. 3.2.3).
5.
Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz zu Recht die weitere Ausrichtung
der Witwenrente verfügt hat.
Vorab ist auf die Prinzipien in der schweizerischen Alters- und Hinterlas-
senenversicherung sowie die hier wesentliche anwendbare Rechtslage
einzugehen.
5.1
5.1.1 Die erste Säule der Schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenvorsorge bilden die AHV und die IV, welche obligatorisch sind und
die ganze Wohnbevölkerung und die in der Schweiz erwerbstätigen Perso-
nen versichern (vgl. Art. 111 f. BV). Das AHVG, welches die Alters- und
Hinterlassenenvorsorge regelt, ist am 1. Januar 1948 in Kraft getreten (vgl.
SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012 § 1
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Rz. 12 ff.) und wurde zusammen mit den sie ausführenden Verordnungen
mehrfach revidiert.
Die AHV wird durch Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten, durch
Zuschüsse des Bundes und der Kantone und weitere Einnahmen finan-
ziert. Die Finanzierung der AHV erfolgt nach dem Umlageverfahren, das
heisst im Wesentlichen, dass die jeweils geleisteten Beiträge der aktiven
Versicherten laufend als Renten ausbezahlt werden (vgl. SCARTAZZINI/
HÜRZELER, a.a.O. § 12 Rz. 3). Bei der Festsetzung der Rente im Versiche-
rungsfall wird auf die Summe der während der Beitragspflicht geleisteten
Beiträge und die absolvierten Beitragsdauer abgestellt (vgl. Art. 3 ff. und
Art. 29 ff. AHVG).
5.1.2 Mit der 10. AHV-Revision, welche am 1. Januar 1997 in Kraft trat,
wurden im Rahmen der Massnahmen zur Gleichberechtigung von Mann
und Frau mit dem Splitting-Modell ein individueller Anspruch auf die Rente
sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften eingeführt (vgl. UELI KIE-
SER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, 2. Aufl.
2007, Rz. 5 mit Hinweisen). Die Umstellung von der grundsätzlich vollstän-
digen Anrechnung der Beiträge des Ehemannes auf beide Ehepartner
(Rechtslage bis 31. Dezember 1996) auf die Anrechnung der individuellen
Beiträge beider Ehepartner (mit Ausnahmen) hatte Auswirkungen auf die
zukünftigen (Alters-)Rentenansprüche von Witwen, die bis anhin auch für
ihren Altersrentenanspruch vollumfänglich über die Beiträge ihres Ehe-
manns versichert waren (vgl. Botschaft zur 10. AHV-Revision vom 5. März
1990, BBl 1990 II 1 S. 31 ff. und hinten E. 5.3.2).
5.1.3 Die freiwillige Versicherung – welche am 1. Juni 1961 in Kraft trat –
ermöglichte Auslandschweizern, der schweizerischen – obligatorischen –
AHV/IV beizutreten beziehungsweise diese weiterzuführen, um Versiche-
rungslücken zu vermeiden (vgl. Art. 2 AHVG sowie die Verordnung über die
freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai
1961 [VFV, SR 831.111 {AS 1961 419}] in der jeweils geltenden Fassung).
Die Freiwilligkeit bezieht sich nur auf die Freiheit, der Versicherung beizu-
treten oder den Rücktritt zu erklären. Solange ein Versicherungsverhältnis
besteht, sind die Versicherten den Vorschriften über die obligatorische Ver-
sicherung unterworfen (SCARTAZZINI/HÜRZELER, a.a.O. § 12 Rz. 35 mit Hin-
weisen). Erklärt eine versicherte Person ihren Austritt aus der freiwilligen
Versicherung oder wird sie zufolge Pflichtverletzungen gemäss Art. 13 VFV
aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, besteht grundsätzlich
C-136/2014
Seite 14
keine Möglichkeit mehr, für die Folgezeit AHV-Beiträge zu leisten. Im Nach-
gang zum Austritt oder zum Ausschluss einer versicherten Person aus der
freiwilligen Versicherung werden ihr im
Alters- (oder Invaliden-)Rentenfall die versicherten Beitragsjahre ange-
rechnet.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG haben Frauen, welche das 64. Al-
tersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf
die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung
des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahrs folgt. Er erlischt mit dem Tod
(Art. 21 Abs. 2 AHVG).
Verwitwete Bezügerinnen von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zu-
schlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den
Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (vgl. Art. 35bis AHVG).
5.2.2 Anspruch auf eine Witwenrente haben Witwen, sofern sie im Zeit-
punkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG in der Fassung
vom 7. Oktober 1994, in Kraft seit 1. Januar 1997 [10. AHV-Revision]
AS 1996 2466; vgl. auch die entsprechende Regelung in Art. 23 Abs. 1 Bst.
a in der Fassung vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Januar 1973 [8. AHVG-
Revision], AS 1972 2483). Der Anspruch auf die Witwenrente entsteht am
ersten Tag des dem Tod des Ehemannes folgenden Monats. Er erlischt mit
der Wiederverheiratung oder dem Tod der Witwe (vgl. Art. 23 Abs. 3 Satz
1 und Abs. 4 AHVG, je in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung, sowie
Art. 23 Abs. 3 AHVG in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung).
Die Witwenrente beträgt 80 Prozent der dem massgebenden durchschnitt-
lichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente (vgl. Art. 36 AHVG).
5.3
5.3.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente ha-
ben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können. Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten für Versicherte
mit vollständiger Beitragsdauer beziehungsweise als Teilrenten für Versi-
cherte mit unvollständiger Beitragsdauer ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 und 2
Bst. a und b AHVG).
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Seite 15
5.3.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 AHVG Satz 1 (in der seit 1. Januar 1997 gel-
tenden Fassung) sind für die Berechnung der Witwenrente die Beitrags-
dauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Per-
son sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durch-
schnittliche Jahreseinkommen massgebend.
Gemäss Art. 33 Abs. 1 AHVG (in der Fassung vom 4. Oktober 1968, in
Kraft vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1996 [AS 1969 111]), ist für die
Berechnung der Hinterlassenenrente das für die Berechnung der Ehepaar-
Altersrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen massge-
bend (Abs. 1). Massgebend für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente
ist das durchschnittliche Jahreseinkommen des Ehemannes (Art. 32 Abs. 1
in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung).
5.4 Gemäss Art. 24b AHVG wird nur die höhere Rente ausbezahlt, wenn
eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwenrente und für
eine Altersrente (oder für eine Invalidenrente gemäss dem IVG
[SR 831.20]) erfüllt.
5.5 Es ist vorliegend unbestritten, dass die im Jahr 1980 verwitwete Be-
schwerdeführerin einen Anspruch auf eine Witwenrente gemäss Art. 23
AHVG hat. Ebenso unbestritten ist, dass mit Vollendung ihres 64. Alters-
jahrs grundsätzlich auch ein Anspruch auf eine Altersrente mit Witwenren-
tenzuschlag gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 35bis AHVG
entstanden ist.
Da gestützt auf Art. 24b AHVG nur die höhere der beiden Renten ausbe-
zahlt wird, ist nachfolgend darzulegen, wie die beiden Rentenansprüche
der Beschwerdeführerin berechnet werden.
5.5.1 Für die Altersrente werden der Beschwerdeführerin die eigenen ge-
leisteten Beiträge der Jahre 1970 (Beginn der Beitragspflicht, Art. 29bis Abs.
1 AHVG) und 1971 sowie der Jahre 1980 – 2010 angerechnet, wobei sie
1980 als nichterwerbstätige Verheiratete sowie 1981 und von 1986 bis
1996 als nichterwerbstätige Witwe von der Beitragsleistung suspendiert
war (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. c AHVG in der bis zum 31. Dezember 1996
geltenden Fassung [AS 1996 2466], SAK 46.4). Weiter werden die Beiträge
der Ehegatten während der Ehe für die Jahre 1972 – 1979 (Folgejahr des
Eheschlusses bis und mit Jahr vor der Auflösung der Ehe durch den Tod
des Ehegatten) gesplittet und der Beschwerdeführerin je die Hälfte ange-
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rechnet, weshalb hier der Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Bei-
träge des Ehemannes angerechnet werden (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 – 5
AHVG; Art. 50b Abs. 1 und 3 AHVV, SAK 46.6). Aufgewertet mit Faktor
1.236 (vgl. Art. 30 i.V.m. Art. 33ter AHVG) ergibt sich eine Beitragssumme
von Fr. 458'396.–, welche dividiert durch 43 Beitragsjahre eine Summe von
Fr. 10'660.– ergibt. Zu dieser Summe werden der Beschwerdeführerin Er-
ziehungsgutschriften für die Jahre 1973 bis 1988 angerechnet, was ein
durchschnittliches anrechenbares Jahreseinkommen von Fr. 23'868.–
ergibt. Gestützt auf dieses Einkommen erfolgt nach Skala 44 (Vollrente)
eine Altersrente von Fr. 1'383.– beziehungsweise Fr. 1'659.– mit Witwen-
zuschlag (zum Ganzen, SAK 46 S. 4 und 6, B-act. 3 und 12 sowie Renten-
tabellen AHV/IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, Aus-
gabe 2013 S. 18).
Diese Berechnung der Vorinstanz erweist sich als korrekt. Die Beschwer-
deführerin musste nach ihrer Verwitwung während zwölf Jahren keine Bei-
träge leisten und leistete in den Jahren, in welchen ihr nur eigene Beiträge
angerechnet werden können, nur relativ tiefe Beiträge. Da ihr jedoch die
volle Beitragszeit angerechnet werden kann, wird das errechnete massge-
bende Gesamteinkommen auch durch Jahre geteilt, in welchen die Be-
schwerdeführerin keine Beiträge leisten musste, weshalb das
massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen und damit auch die
Altersrente relativ tief ausfällt.
5.5.2 Die Witwenrente gemäss Art. 23 AHVG beruht – wie die Vorinstanz
zu Recht ausgeführt hat – auf der für die Beschwerdeführerin günstigeren
Rechtslage im Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalls im Januar 1981
(siehe oben E. 2.2), bei welchem das damals massgebende durchschnitt-
liche Jahreseinkommen hauptsächlich auf dem Einkommen des Eheman-
nes beruhte, welcher seit dem Jahr 1952 (höhere) anrechenbare Beiträge
geleistet hatte. Es ergab sich bei einer vollständigen anrechenbaren Bei-
tragsdauer von 29 Jahren bis zu seinem Tod die Skala 44 (Vollrente) und
einem Aufwertungsfaktor von 1.8 ein anrechenbares Jahreseinkommen
von Fr. 44'880.– (B-act. 12 Beilage 1 S. 3 und Rententabellen AHV/IV 1981,
Nachtrag 1 zu den Rententabellen 1980 S. 4). Das im Jahr 1980 höchst-
mögliche massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen betrug
Fr. 39'600.– (Rententabellen 1980 S. 71). Demnach ergab dies für die Be-
schwerdeführerin bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von
Fr. 44'880.– eine Maximalwitwenrente von damals Fr. 880.– (SAK 7,
B-act. 12 Beilage 1 S. 4).
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Seite 17
Im Jahr 2013 betrug das höchste massgebende durchschnittliche Jahres-
einkommen Fr. 84'240.– und die höchstmögliche Witwenrente gemäss
Art. 23 AHVG in Skala 44 (Vollrente) Fr. 1'872.– (Rententabelle 2013 S. 18).
Die Vorinstanz legt in ihren Ausführungen vom 15. Mai 2015 dar, dass das
im Jahr 1981 errechnete massgebende durchschnittliche Jahreseinkom-
men von Fr. 44'880.– an die Teuerung angepasst zu einem Betrag von
Fr. 95'472.– geführt habe (B-act. 12 mit Verweis auf Beilage 2). Das für das
Jahr 2013 errechnete massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen
übertrifft demnach das maximal mögliche durchschnittliche Jahreseinkom-
men von Fr. 84'240.–, weshalb der Beschwerdeführerin weiterhin die
höchstmögliche monatliche Witwenrente von Fr. 1'872.– zusteht.
5.5.3 Gestützt auf diese Berechnungen ergibt sich, dass die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin zu Recht die Witwenrente von Fr. 1'872.–, welche hö-
her ist als die Altersrente mit Witwenzuschlag, zugesprochen hat.
6.
Die Beschwerdeführerin beruft sich sinngemäss auf den Grundsatz von
Treu und Glauben nach Art. 9 BV, wonach ihr mit Auskunft der SAK vom
25. Mai 1988 versichert worden sei, dass sie nach Erreichen ihres AHV-
Alters einen Anspruch auf eine Maximalrente nach Skala 44 habe. Sie habe
während Jahren Beiträge geleistet, die nachträglich keinen Einfluss auf die
ihr nunmehr zustehende Witwenrente hätten. Auch ihre Anfragen in den
Jahren 2009 und 2011 (oben Bst. B.) zu ihrer weiteren Leistungspflicht bei
der freiwilligen Versicherung und zur Höhe der ihr zukünftig zustehenden
Renten sei falsch beantwortet beziehungsweise unbeantwortet geblieben,
weshalb sie auch danach noch unnötig Beiträge geleistet
habe.
6.1 Der Schutz in eine (selbst unrichtige) Auskunft oder Zusicherung
einer Behörde setzt voraus, dass sich die Angabe auf eine konkrete, den
betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht, dass die Amts-
stelle, welche die Auskunft erteilt hat, hierfür zuständig war, dass der Bür-
ger die Unrichtigkeit des Bescheides nicht ohne weiteres hat erkennen kön-
nen und dass er im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft nicht wieder rück-
gängig zu machende Dispositionen getroffen hat. Eine behördliche Infor-
mation steht zudem immer unter dem Vorbehalt einer allfälligen späteren
Rechtsänderung; eine vertrauensschutzbegründende Auskunft kann des-
halb nur vorliegen, wenn die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des
Tatbestandes die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (BGE
118 Ia 245 E. 4b mit Verweis auf BGE 117 Ia 287 E. 2b m.H.).
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Seite 18
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrem Schreiben vom 25. Mai 1988
zur damals geltenden Rechtslage, zur Ablösung der Witwenrente durch
eine einfache Altersrente, zu deren Berechnung und zur Vergleichsrech-
nung der berechneten Altersrente mit der laufenden Witwenrente und
führte weiter aus: "Sie erhalten heute den Maximalbetrag der Witwenrente
der Vollrentenskala 44. Sie haben daher in jedem Fall Anspruch auf die
Maximalrente. Diese Auskunft stützt sich ausschliesslich auf die 1988 gül-
tigen Gesetzesgrundlagen."
6.2.2 Die Beschwerdeführerin schloss gemäss ihren Eingaben offenbar
aus dieser Auskunft, ihr stehe nach Erreichen ihres Rentenalters in jedem
Fall eine Maximal-(Alters)-Rente in der Höhe von Fr. 2'340.– (Stand 2013)
zu. Mit der Zusprache ihrer bisherigen Witwenrente von Fr. 1'872.– erach-
tet sie ihr Vertrauen in die Auskunft vom 25. Mai 1988 als verletzt.
6.2.3 Die SAK war im Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft (am 25. Mai
1988) die zuständige Behörde und erteilte diese auch in Berücksichtigung
des aus damaliger Sicht zukünftigen (Alters)-Rentenanspruchs der Versi-
cherten nach der damals geltenden Rechtslage zu Recht (Art. 33 Abs. 3
AHVG in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung, oben E. 5.3.2).
Da jedoch seither die Rechtslage und damit insbesondere die Berech-
nungsgrundlage für eine Altersrente mit Witwenzuschlag massgeblich ge-
ändert hat (siehe oben E. 5.1.2), kann die Beschwerdeführerin nichts zu
ihren Gunsten ableiten, da mit der Rechtsänderung die Voraussetzungen
einer Verletzung von Treu und Glauben gestützt auf eine erteilte Auskunft
nicht erfüllt sind (siehe oben E. 6.2.1). Dass dieses Ergebnis für die Be-
schwerdeführerin unbefriedigend erscheinen mag, ändert daran nichts.
6.2.4 Zu ergänzen bleibt, dass die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen
hat, dass nicht im Voraus – insbesondere nicht über mehrere Jahrzehnte –
vorausgesehen werden kann, wie die Rechtslage oder die persönliche Si-
tuation einer versicherten Person sich entwickeln wird.
6.3 Soweit die Beschwerdeführerin zudem sinngemäss eine Verletzung
von Treu und Glauben geltend macht, als dass die Vorinstanz ihr eine Ren-
tenkürzung angedroht habe, wenn sie keine weiteren Beiträge mehr zahle
(oben Bst. B.a), und bezüglich der zukünftigen Rente keine Auskunft gege-
ben habe (oben B.b), ist Folgendes festzuhalten.
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Seite 19
6.3.1 Was das Schreiben der Vorinstanz vom 13. Januar 2010 betrifft, er-
weist sich dieses als eine Standardantwort auf Anfragen zur Beitragspflicht
bei der freiwilligen Versicherung (siehe oben E. 5.1.3). Wie die Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2014 (B-act. 3) zu Recht aus-
führte, enthielt dieses Schreiben allgemeine Angaben zu den Folgen der
Nichteinhaltung der Pflichten aktiver Versicherter gegenüber der Versiche-
rung und einem allfälligen Ausschluss aus der Versicherung für die Zukunft,
unter Wahrung des Anspruchs bereits geleisteter Beiträge im Hinblick auf
einen Alters- (oder Invaliden)-Rentenanspruch, welcher aufgrund nicht voll-
ständig geleisteter Beitragsjahre gekürzt wird (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
Die Auskunft ist allgemein auf die Frage nach den Folgen einer Nichtein-
reichung der Einkommens- und Beitragsformulare bei der freiwilligen Ver-
sicherung gerichtet. Sie betrifft die Beschwerdeführerin konkret bezüglich
der Folgen einer Nichteinhaltung ihrer Pflichten. Die Auskunft wurde auch
durch die zuständige Behörde erteilt, und die darin enthaltenen Ausführun-
gen erweisen sich als richtig. Zudem enthält das Schreiben keine Angaben
zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin, einem allfälligen weite-
ren Witwenrentenanspruch oder sonstiger zukünftiger Ereignisse im Zu-
sammenhang mit dem individuellen zukünftigen Rentenanspruch der Be-
schwerdeführerin. Daraus folgt, dass das Schreiben vom 13. Januar 2010
der Beschwerdeführerin nicht als Vertrauensgrundlage im Sinne von Art. 9
BV dienen kann.
6.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, sie habe sich
im März 2011 nach ihren zukünftigen Rentenansprüchen erkundigt, dazu
aber keine Antwort erhalten, ist sie darauf zu verweisen, dass die Vorins-
tanz ihr am 11. April 2011 ein Antragsformular für eine prognostische/pro-
visorische Rentenberechnung sowie verschiedene Merkblätter zugestellt
hat (SAK 27), aber in den Akten sich kein ausgefülltes diesbezügliches For-
mular findet. Da die Beschwerdeführerin demnach ihren Antrag auf Voraus-
berechnung der Rente mittels Formular nicht eingereicht hat, konnte die
Vorinstanz auch keine provisorische Rentenberechnung erstellen. Unter
diesen Umständen ist auch unter diesem Aspekt keine Verletzung des Ver-
trauensschutzes der Beschwerdeführerin ersichtlich.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zu Recht wei-
terhin die höchstmögliche monatliche Witwenrente von Fr. 1'872.– (Stand:
C-136/2014
Seite 20
2013) bezieht, da die Witwenrente höher ist als die ihr ebenfalls zu-
stehende Altersrente mit Witwenzuschlag, aber nur die höhere der beiden
Renten ausgerichtet wird. Die Beschwerde erweist sich demnach – soweit
darauf einzutreten ist – als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen und
der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2013 zu bestätigen. Was den
im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Rückforderungsantrag von
geleisteten AHV-Beiträgen betrifft, ist die Sache an die dafür zuständige
Vorinstanz zur Prüfung zu überweisen.
8.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so-
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerdefüh-
rerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs.
1 VwVG e contrario).
(Dispositiv: siehe nächste Seite)
C-136/2014
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2.
Die Angelegenheit wird zur Prüfung des Antrags auf Rückforderung der
Beiträge an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein;
Beilage: Doppel der Eingabe vom 15. Mai 2015 inkl. Beilagen)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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