B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1362/2016
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
Verein A._______,
vertreten durch Dr. Marcel Süsskind, Rechtsanwalt, und
Rolf P. Steinegger, Fürsprecher, Steinegger Rechtsanwälte,
Hirschengraben 2, Postfach 8364, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
B._______ AG,
Vorinstanz.
Gegenstand
UVG, Prämien; Einspracheentscheid der B._______ AG
vom 23. Dezember 2015.
C-1362/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Verein A._______ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in
X._______ (nachfolgend Beschwerdeführer oder Verein). Er ist gemeinnüt-
zig und bezweckt mit allen geeigneten Massnahmen die Durchführung und
Abklärung des individuellen behinderungsbedingten Bedarfes von Perso-
nen nach Leistungen der institutionellen Sozialhilfe gemäss den gesetzli-
chen Vorgaben des Kantons X._______ (Beschwerdeakten [B-act.] 3 Bei-
lage 3). Die B._______ AG (nachfolgend Vorinstanz) mit Sitz in Y._______
bezweckt die Förderung des Gesundheitswesens als Krankenkasse, die
Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens, na-
mentlich indem sie Versicherungsschutz bietet und vermittelt gegen wirt-
schaftliche Folgen von Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Invalidität und Tod;
dies umfasst insbesondere die Versicherungen gemäss dem schweizeri-
schen und dem liechtensteinischen Krankenversicherungsgesetz und die
Versicherungen nach dem Unfallversicherungsgesetz, das selber Anbieten
von Versicherungen oder in Zusammenarbeit mit anderen Versicherungs-
trägern (, zuletzt abgerufen am 8. März 2017). Das Personal
des Vereins ist seit dem 1. März 2015 bei der Vorinstanz unfallversichert
(B-act. 3 Beilage 5).
B.
Bis im Oktober 2015 war der Verein laut Police vom 16. März 2015 in die
Gefahrenklasse 71, Stufe 7, in der Berufsunfallversicherung (BUV) und in
die Gefahrenklasse 11, Unterklasse 5, in der Nichtberufsunfallversicherung
(NBUV) eingereiht. „Im Oktober 2015“ verfügte die Vorinstanz die Neuein-
reihung des Vereins per 1. Januar 2016 in die Gefahrenklasse 712, Stufe
10 (BUV) und in die Gefahrenklasse 186, Unterklasse 10 (NBUV [vgl. B-
act. 10 Beilage 13]). Der Endprämiensatz erhöhte sich dabei von 0,63 auf
0,89 Promille (BUV) und von 9,02 auf 9,76 Promille (NBUV). Mit dem an-
gefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 bestätigte die
Vorinstanz diese Neueinreihung (B-act. 10 Beilage 15).
Zur Begründung nannte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die
Zunahme der Behandlungskosten und die gestiegene Lebenserwartung.
Im Einspracheentscheid führte sie aus, die Prämien müssten risikogerecht
abgestuft und nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit erhoben werden.
Die Branchenerfahrung der Risikogemeinschaft (Zahl und Kosten der Un-
fälle) habe für den Einsprecher eine Erhöhung der Prämie zur Folge. An-
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Seite 3
sonsten wäre die Prämie für allfällige künftige Leistungen nicht mehr kos-
tendeckend gewesen. Der Typenvertrag zwischen der Vorinstanz und dem
Einsprecher beinhalte kein automatisches Kündigungsrecht bei einer Prä-
mienerhöhung.
C.
In der Beschwerde vom 28. Januar 2016 an das Bernische Verwaltungs-
gericht (B-act. 3 Beilage 1) beantragte der Verein die Aufhebung des Ein-
spracheentscheids vom 23. Dezember 2015 sowie der Verfügung vom Ok-
tober 2015. Von einer Prämienerhöhung sei Abstand zu nehmen. Eventu-
aliter sei die Prämienanpassung auf ein angemessenes Mass zu reduzie-
ren.
Zur Begründung führte der Verein im Wesentlichen aus, die Begründung
der Vorinstanz (gestiegene Lebenserwartung, Zunahme der Behandlungs-
kosten) vermöge die Erhöhung nicht zu rechtfertigen. Der pauschale Hin-
weis auf die Branchenerfahrung der Risikogemeinschaft sei nicht nachvoll-
ziehbar. Die Vorinstanz könne sich nicht einfach hinter dem weiten Ermes-
sensspielraum verstecken. Falls ihr der Beweis der Notwendigkeit des Prä-
mienaufschlags nicht gelinge, habe sie darauf zu verzichten. Der makel-
lose individuelle Schadensverlauf lasse nicht darauf schliessen, dass künf-
tig die Leistungen nicht mehr kostendeckend hätten erbracht werden kön-
nen, wie dies die Vorinstanz behaupte. Zudem seien die Endprämien in-
transparent und nicht aufgeschlüsselt (Netto- oder Risikoprämie, Verwal-
tungskostenzuschlag, Unfallverhütungsbeitrag, Umlagebeitrag für Teue-
rungszulagen). Da kein Kündigungsrecht bestehe, müssten die Gründe für
eine Erhöhung besonders überzeugend und nachvollziehbar dargelegt
werden, was vorliegend nicht gelinge. Die Prämienerhöhung verstosse
deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
D.
Mit Urteil vom 2. Februar 2016 (B-act. 1 Beilage 1) trat das Verwaltungs-
gericht des Kantons Bern auf eine gegen diesen Einspracheentscheid ge-
richtete Beschwerde nicht ein und leitete die Beschwerde zuständigkeits-
halber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (B-act 1).
E.
Am 21. April 2016 ging der mit Zwischenverfügung vom 1. April 2016 ein-
verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.- beim Bundesverwaltungsgericht
ein (B-act. 4, 6).
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Seite 4
F.
In der Vernehmlassung vom 23. Juni 2016 beantragte die Vorinstanz unter
Beilage umfangreicher Unterlagen die Abweisung der Beschwerde und die
Bestätigung des Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2015 (B-act.
10).
Zunächst führte die Vorinstanz aus, die Begründung für die Prämienerhö-
hung sei in der Verfügung sehr allgemein gehalten gewesen. Es sei auf die
generelle Problematik im Bereich der Unfallversicherung hingewiesen wor-
den, wonach eine gestiegene Lebenserwartung und die Zunahme der Be-
handlungskosten zu einer Kostensteigerung geführt habe. Kostenhem-
mend habe sich die Anzahl Schadenfälle ausgewirkt.
Im Einspracheentscheid sei in den Ziffern 11 und 12 ausführlich begründet
worden, wie die Prämienerhöhung zustande gekommen sei. Der Endprä-
miensatz bemesse sich aufgrund der Erfahrung der Risikogemeinschaft.
Die Vorinstanz habe sich bei der Einreihung in Gefahrenklassen auf den
Prämientarif der C._______ AG (nachfolgend: C._______) gestützt und
den vorgegebenen Endprämiensatz als Basisprämiensatz übernommen.
Die Festlegung der einzelnen Stufe (BUV) bzw. Unterklasse (NBUV) falle
in die alleinige Zuständigkeit der Vorinstanz.
Die Nummerierung der Gefahrenklasse habe sich bisher nach dem C-
_______-Tarif, Ausgabe 01.2014 gerichtet, neu nach dem ab dem 1. Ja-
nuar 2016 gültigen Tarif. Vorliegend sei die Risikoklasse „Büro (nur Admi-
nistration)“ massgeblich. Aufgrund der Neugestaltung des UVG-Tarifs
durch die C._______ und aufgrund eines Schreibens des Bundesamtes für
Gesundheit (BAG) vom 26. Februar 2015 an die Vorinstanz, wonach die
Nettoprämien jeder Risikoklasse ungefähr den Risikoprämien entsprechen
und keine Querfinanzierungen stattfinden sollten, habe die Vorinstanz die
Einteilungen überprüft. Der Beschwerdeführer verbleibe weiter in der Ka-
tegorie „Büro (nur Administration)“ und sei neu in der Gefahrenklasse 712
(BUV) bzw. 186 (NBUV) eingeteilt. Der (Basis-)Endprämiensatz verbleibe
bei Berufsunfällen auf 0.89 Promille, bei den Nichtberufsunfällen habe er
sich verändert, von 10.83 Promille auf 9.76 Promille B-act. 10 Ziff. 13). Auf-
grund der Vorgabe des BAG sei eine Anpassung der Endprämiensätze not-
wendig geworden. Die Anpassung sei unter Anwendung des Systems der
Basisprämie erfolgt, welches bei Kleinbetrieben angewendet werde und
von der Suva und der Rechtsprechung anerkannt sei (B-act. 10 Ziff. 14 –
16).
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Seite 5
Die Vorinstanz habe sich nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
verhalten, wie dies der Beschwerdeführer behaupte. Sie habe ihm die Prä-
mienerhöhung rechtzeitig mitgeteilt; die Kündigungsmöglichkeit aus-
serhalb der ordentlichen Kündigungsfrist sei im vorliegend anwendbaren
Typenvertrag wegbedungen worden. Damit sei die Prämienerhöhung in
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
G.
In der Replik vom 14. Juli 2016 hielt der Beschwerdeführer am Antrag auf
Aufhebung des Einspracheentscheids und der Verfügung fest (B-act. 12).
Er führte zunächst aus, erst aufgrund der Vernehmlassung könne der Ein-
spracheentscheid nun begründet angefochten werden. Vorher sei dies
nicht möglich gewesen, weil die Prämienkomponenten bisher nicht aufge-
schlüsselt worden seien. Deshalb liege ein nichtiger Verwaltungsakt vor.
Weiter führte der Beschwerdeführer aus, die Einreihung in den Tarif sei an
sich korrekt. Die Einreihung auf Stufe 10 sei als Durchschnittswert zu ver-
stehen und an sich ebenfalls in Ordnung. Hauptsächlich werde neu bean-
standet, dass die Vorinstanz bei Vertragsabschluss Preisnachlässe ge-
währt (Dumpingpreise) und diese dann während der festen Laufzeit rück-
gängig gemacht habe. Damit liege ein Verstoss gegen die Vertragstreue
vor. Zudem lägen keine ausreichenden Gründe für eine Erhöhung vor; die
Erhöhung lasse sich nicht durch den neuen Tarif rechtfertigen: im Bereich
Berufsunfall sei der Prämientarif unverändert geblieben; im Bereich Nicht-
berufsunfall habe sogar eine Senkung des Prämientarifs stattgefunden. Bei
Vertragsabschluss gewährte Rabatte seien zu Unrecht aufgehoben wor-
den. Über die Gründe des seinerzeitigen Rabattes schweige sich die Vo-
rinstanz aus und verweise lediglich auf ihr Ermessen. Die Rabatte hätten
zum übereinstimmenden Parteiwillen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 ZGB ge-
hört und seien zum Vertragsinhalt geworden.
Weiter betreffe das einseitige Gestaltungsrecht der Vorinstanz nach Art. 92
Abs. 5 UVG lediglich die Risikoprämie, nicht aber weitere Prämienbestand-
teile; es seien jedoch nicht nur die Risikoprämie, sondern auch die übrigen
Prämienbestandteile erhöht worden.
Nach dem Grundsatz der Kompetenzattraktion habe das Bundesverwal-
tungsgericht alle im Zusammenhang mit der Einreihung stehenden Rügen
zu prüfen (B-act. 12 Ziff. 2). Das Bundesverwaltungsgericht habe somit –
unter Hinweis auf das Urteil des BVGer C-1164/2007 vom 6. Juni 2008 E.
C-1362/2016
Seite 6
5.4.2) auch über Fragen zu entscheiden, welche über die Einreihung hin-
ausgehenden Fragen tangierten.
H.
In der Duplik vom 14. September 2016 hielt die Vorinstanz ebenfalls an
ihren Rechtsbegehren fest (B-act. 14). Sie ging auf die replikweise vorge-
tragenen Argumente des Beschwerdeführers ein und ergänzte ihre eige-
nen Ausführungen. Insbesondere wies sie darauf hin, dass sie das System
der Basisprämie anwende. Der Beschwerdeführer habe 2016 unterhalb
des Basisendprämiensatzes der Risikogemeinschaft Bürobetriebe gele-
gen, weshalb eine Anpassung zulässig gewesen sei. Es sei eine Anpas-
sung auf den Durchschnittswert (Stufe 10) vorgenommen worden. Richtig
sei, dass der Beschwerdeführer bei Vertragsbeginn unterhalb des Ba-
sisendprämiensatzes der Risikogemeinschaft Bürobetriebe eingereiht wor-
den sei. Aufgrund von Veränderungen der Verhältnisse und aufgrund des
Ermessensspielraums müsse eine Anpassung möglich sein. Aufgrund des
Schreibens des BAG vom 26. Februar 2015 sei eine Anpassung unum-
gänglich gewesen. Zur Zulässigkeit der Erhöhung der übrigen Prämienbe-
standteile führte die Vorinstanz aus, relativ gesehen, im prozentualen Ver-
hältnis zur Risikoprämie, liege keine bzw. nur eine minimale Erhöhung vor.
Die Voraussetzungen für die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung lä-
gen – unter Hinweis auf HÄFELIN /MÜLLER/UHLMANN, allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Auflage, Rz 1102 ff. – klar nicht vor.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2016 brachte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer die Duplik der Vorinstanz zur
Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 15).
J.
Auf die weiteren Vorbringen und Akten der Parteien wird – soweit für die
Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen einge-
gangen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge-
nannten Behörden. Die B._______ AG ist als zugelassene Unfallversiche-
rung mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut und als solche
eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG.
1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Be-
triebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife
ist in Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Un-
fallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrücklich geregelt. Anfechtungsob-
jekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. Dezem-
ber 2015, in welchem sie die Verfügung vom Oktober 2015 bestätigt, mit
welcher der Beschwerdeführer in neue Gefahrenklassen, Stufen und Un-
terklassen eingereiht und der Endprämiensatz neu festgesetzt wurde. So-
mit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Streitsache
zuständig. Soweit vorliegend jedoch die konkrete Festsetzung der Prämie
und die Verletzung von Vertragsrecht geltend gemacht wird, ist das Bun-
desverwaltungsgericht für die Behandlung dieser Rügen nicht zuständig
(zur Abgrenzung vgl. Urteil des Bundesgerichts U 18/03 vom 20. November
2003 E. 4.3.2).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressat durch die angefochtene Einspracheverfügung vom
23. Dezember 2015 in besonderer Weise berührt und hat an deren Aufhe-
bung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG;
vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist zur Beschwerde legitimiert.
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Seite 8
1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Da auch der
Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.- rechtzeitig bezahlt wurde, ist auf die Be-
schwerde mit Ausnahme der Rügen betreffend die konkrete Prämienfest-
setzung und die Verletzung von Vertragsrecht (s. E. 1.2) einzutreten.
1.6 Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet somit die Neueinreihung in
den Prämientarif. Der Beschwerdeführer macht dazu im Wesentlichen gel-
tend, für die Neueinreihung und der damit verbundenen Prämienerhöhung
lägen keine ausreichenden Gründe vor. Zudem dürfe sich die Neueinrei-
hung nur auf den Risikoteil beziehen, nicht aber auf die übrigen Prämien-
bestandteile. Nicht bestritten wird die vertragliche Regelung, wonach dem
Versicherten im Falle einer Kündigung nach Art. 92 Abs. 5 UVG kein Kün-
digungsrecht vor Vertragsablauf zusteht (vgl. B-act. 3 Beilage 1 S. 5).
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG).
2.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu
überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E.
6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste-
hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü-
fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3;
133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kog-
nitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als Fachgericht
ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab-
weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wis-
senschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein be-
sonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3
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mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrecht-
liche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in:
Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S.
319 ff.; FELLER/MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts – Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches
Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.).
Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid we-
sentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen
sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE
138 II 77 E. 6.4).
2.3 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des
Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des
Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es − im Rahmen der konkreten
Normenkontrolle − die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen
auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen.
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochte-
nen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen.
Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die ange-
fochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten
als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten
Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene
Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbrin-
gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei-
chender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun-
desgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
3.
Zunächst sind die für die Einreihung der Betriebe wichtigsten gesetzlichen
Bestimmungen, massgebenden Grundsätze sowie die massgeblichen Ta-
rifbestimmungen wiederzugeben.
3.1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rech-
nungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89
Abs. 1 UVG).
3.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern
in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus
einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die
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Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufs-
krankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teue-
rungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Ver-
sicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprä-
mie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.
Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der
Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnis-
sen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht.
Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der
Unfallverhütung. Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von
sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter
Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Be-
ginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Für die Bemes-
sung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklas-
sen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der
versicherten Personen abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6 UVG).
3.3 Die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten dienen der Deckung der
ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung
der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbe-
handlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie
Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten (Art. 92 Abs. 7 UVG;
Art. 114 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. De-
zember 1982 [UVV, SR 832.202]). Gemäss Art. 115 Abs. 1 UVV werden die
Prämien – unter Vorbehalt der in den Bst. a bis d genannten Abweichungen
– auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV
erhoben.
3.4 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prä-
mientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrank-
heiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien be-
stritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebs-
teile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen
des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien).
3.5 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorge-
sehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip ver-
langt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsge-
schäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. Neben diesen im
Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer bei der
Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus
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Seite 11
dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der
Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei
der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz
der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von
Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche
Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine
Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Ver-
waltungsökonomie zu beachten (Urteile des BVGer C-541/2011 vom
16. Mai 2013 E. 2.3 und C-539/2009 vom 20. August 2012 E. 3.4.1 mit
Hinweisen), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige
Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden.
3.6 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind ei-
nander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für
alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögli-
che Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie
bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen
diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grunds-
ätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge
haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz
bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer − nicht identi-
scher − Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zutei-
lung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten
(BVGE 2007/27 E. 5.6).
3.7 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu ent-
sprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und
dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der
Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unter-
scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re-
gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen
unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen.
Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mas-
sgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass
sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine we-
sentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine
Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder
wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE
133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Das EVG hat im Übrigen festgestellt, dass
im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und
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das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998
Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen
Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko
feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu
behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen
beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinwei-
sen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.
3.8 Laut dem hier anwendbaren Prämientarif der C._______, gültig ab dem
1. Januar 2014 (B-act. 10 Beilage 6), werden die Betriebe sowohl in der
BUV als auch in der NBUV in Gefahrenklassen des Tarifs eingereiht. In der
BUV erfolgt alsdann eine Einreihung in Stufen, in der NBUV eine Einrei-
hung in Unterklassen. Eine nachträgliche höhere Einstufung in eine andere
Gefahrenstufe ist bei Kleinbetrieben (ohne Erfahrungstarifierung) in der
BUV und in der NBUV aufgrund von Sanierungen möglich (S. 4, 5). In Bst.
C des Tarifs (S. 9 f.) wird die Berechnung der Prämiensätze in der BUV und
der NBUV (Risikoprämie, Verwaltungskostenzusätze, Unfallverhütungs-
beiträge, Prämienzuschläge für Teuerungszulagen) beschrieben. Laut Bst.
D (S. 13 f.) können Kleinbetriebe – ein solcher ist vorliegend der Beschwer-
deführer – bei schlechtem Verlauf des Versicherungszweigs saniert, d.h. in
eine BUV-Stufe bzw. eine NBUV-Unterklasse höher als 10 eingereiht wer-
den. Dabei wird empfohlen, die nachstehenden Regeln anzuwenden. Wei-
ter wird in Bst. D der Rhythmus der Erfahrungstarifierung, die Beobach-
tungsperiode und die Kalkulation beschreiben (S. 14, 15). Im Anhang zum
Tarif werden u. a. fiktive Berechnungsbeispiele dargestellt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zwar nicht explizit eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs infolge einer mangelhaften Begründung geltend. Im-
merhin führt er in der Replik (B-act. 12) aus, dass eine Anfechtung der An-
passung der Prämienzuschläge erst nach Einsicht in die Vernehmlassung
möglich gewesen sei, da die Aufschlüsselung der Endprämien in die ein-
zelnen Prämienkomponenten bis und mit dem Einspracheentscheid nicht
offengelegt worden sei (S. 2, 3). Eine substantiierte Anfechtung sei so –
unter Hinweis auf BGE 124 II 149 E. 2a -– nicht möglich gewesen. Diese
Ausführungen beinhalten die Rüge, durch eine mangelhafte Begründung
des angefochtenen Einspracheentscheids sei das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt worden, was nachfolgend zu prüfen ist.
C-1362/2016
Seite 13
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 Abs. 2
ATSG; Art. 29 VwVG) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt das rechtliche Gehör ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Per-
son eingreift (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Begründungs-
pflicht, die betreffend Einspracheentscheiden auch in Art. 52 Abs. 2 ATSG
verankert ist, soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Mo-
tiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anzufechten (Urteil EVG I 3/05 vom 17. Juni
2005, publiziert in SVR 2006 IV Nr. 27, E. 3.1.3; vgl. auch BGE 124 V 180
E. 1a; Urteil BVGer C-278/2007 vom 26. September 2008, E. 4.1).
4.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127
V 431 E. 3d/aa, BGE 115 V 297 E. 2h). Von einer Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann im Sinne
einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs abgesehen werden, wenn und soweit die Rückwei-
sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge-
rungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE
116 V 182 E. 3d).
4.4 Die Vorinstanz nennt die Gründe für die Erhöhung der Risikoprämie in
den Ziffern 11 und 12 ihres Einsprachentscheids (B-act. 10 Beilage 15),
wie sie in ihrer Vernehmlassung ausführt (B-act. 10 Ziff. 4). Sie verweist
auf die Notwendigkeit der risikogerechten Abstufung von Prämien, die Bil-
dung von Risikoeinheiten, die Erhöhung der Zahl und der Kosten der Un-
fälle, die Risikoerfahrung in der Branche und auf die Notwendigkeit kosten-
deckender Prämiensätze. Diese Begründung ist zwar kurz, aber dennoch
vorliegend für eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides ausrei-
chend, auch wenn eine Aufschlüsselung der verschiedenen Prämienbe-
standteile in Verletzung von Art. 120 Abs. 1 der Verordnung über die Un-
fallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) nicht erfolgt
ist. Höhere Anforderungen an die Begründungspflicht wären beispiels-
weise dann zu stellen, wenn der Verwaltung infolge Ermessen und unbe-
stimmter Rechtsbegriffe ein Spielraum eingeräumt ist (siehe BGE 127 V
431 E. 2) oder ein besonders komplexer Sachverhalt zu beurteilen ist (Ur-
C-1362/2016
Seite 14
teil EVG I 3/05 E. 3.2). Solche Umstände, welche eine detailliertere Ent-
scheidbegründung erfordert hätten, lagen hier nicht vor (vgl. dazu Urteil
des BVGer C-278/2007 vom 26. September 2008 E. 4.2).
4.5 Soweit also die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe nie in
nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb die Beschwerdeführerin eine
Erhöhung der Risikoprämie vorgenommen hat, steht nicht die aus dem An-
spruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht in Frage, son-
dern die Rechtmässigkeit der Einreihung. Die Vorinstanz hat demnach den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in Bezug auf die
Hauptsache, der Erhöhung der Risikoprämie, nicht verletzt.
4.6 Nicht gefolgt werden kann deshalb auch den Ausführungen des Be-
schwerdeführers in der Replik, wonach die Verfügung nichtig sei, da die
Einzelkomponenten der angepassten Prämien nicht offengelegt worden
seien (B-act. 12 Ziff. 2). Nichtigkeit ist nur unter ganz bestimmten eng um-
schriebenen Vorrausetzungen anzunehmen. Nach ständiger Rechtspre-
chung ist eine fehlerhafte Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 VwVG nur aus-
nahmsweise nichtig, wenn der Mangel besonders schwer und offensicht-
lich oder zumindest leicht erkennbar ist; zudem darf die Rechtssicherheit
durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet sein. Als Nich-
tigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit
der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht.
Nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel führen zur Nich-
tigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3 S. 56; Urteil des BGer 9C_320/2014 vom
29. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Als nichtig wäre namentlich eine
Verfügung anzusehen, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Feh-
lerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsächlicher Unmög-
lichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbestimmt ist (Urteil des
BGer 5P.178/2003 vom 2. Juni 2003 E. 3.2). Eine unzureichend begrün-
dete Verfügung stellt aber keinen Nichtigkeitsgrund dar (vgl. Urteil des
BGer 2A.61/2006 vom 2. März 2006 E. 2.2, Urteil des BVGer C-7527/2014
vom 12. August 2015 E. 2.2). Die mangelnde explizite Aufteilung der Prä-
mienbestandteile führt hier nicht zur Nichtigkeit der Verfügung.
4.7 Die Vorinstanz hat nebst den Risikoprämien auch die Prämien für den
Verwaltungskostenzuschlag, für den Unfallverhütungsbeitrag, für den Um-
lagebeitrag und für die Teuerungszulagen erhöht. Dazu hat sie sich weder
in der Verfügung noch im Einspracheentscheid geäussert. Deshalb stellt
sich die Frage, ob eine Begründung für die Erhöhung dieser „übrigen Prä-
C-1362/2016
Seite 15
mienbestandteile“ hätte erfolgen müssen, um eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs zu vermeiden. Da diese „übrigen Prämienbestandteile“ in
Prozenten des Risikotarifs erhoben werden, ist dies nach Auffassung des
Gerichts nach einer prima vista Prüfung zu verneinen, da der Grund für die
Erhöhung leicht nachvollzogen werden kann. Deshalb kann davon ausge-
gangen werden, dass die Vorinstanz auch in Bezug auf diese „übrigen Prä-
mienbestandteile“ das rechtliche Gehör nicht verletzt hat. Eine eingehen-
dere Prüfung kann aufgrund der nachstehenden Erwägungen 5 unterblei-
ben, ebenso die Prüfung der Frage, ob allenfalls eine Heilung im Sinne der
konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts möglich wäre.
5.
Den Akten lässt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt entnehmen:
5.1 Am 1. Januar 2016 setzte die C._______ einen neuen Tarif in Kraft (B-
act. 10 Beilage 16) und ersetzte damit ihren Tarif vom 1. Januar 2014. Im
neuen Tarif wurden „Bürobetriebe (nur Administration)“ neu in die Gefah-
renklasse 712 (BUV) und 186 (NBUV) eingeteilt (B-act. 10 Beilage 17). Die
Vorinstanz übernahm die durch die C._______ erfolgte Einreihung des Be-
schwerdeführers in die Gefahrenklasse.
Gleichzeitig per 1. Januar 2016 hat die Vorinstanz – in Eigenverantwortung
– den Betrieb neu in die Stufe 10 (BUV) und in die Unterklasse 10 (NBUV)
– dem Durchschnittswert – eingereiht, es erfolgte also bei der BUV eine
Erhöhung um 3 Stufen, in der NBUV eine Erhöhung um 5 Unterklassen,
was jeweils eine massive Erhöhung des Prämiensatzes zur Folge hatte. In
der Verfügung wurde dies mit der gestiegenen Lebenserwartung und mit
der Zunahme der Behandlungskosten begründet (B-act. 10 Beilage 13). In
ihrem Einspracheentscheid (B-act. 10 Beilage 15) begründet die Vo-
rinstanz die Erhöhung sinngemäss mit der Erfahrung der Risikogemein-
schaft (der Beschwerdeführer ist ein Kleinbetrieb) und damit, dass die Zahl
und Kosten der Unfälle gestiegen seien und die Prämien ohne eine Erhö-
hung die Kosten künftig nicht mehr hätten decken können. In der Vernehm-
lassung und in der Duplik verwies die Vorinstanz sodann auf den neuen
Tarif der C._______ (B-act. 10 Beilage 16) sowie auf ein Schreiben des
BAG vom 26. Februar 2015 (B-act. 10 Beilage 10), welche beide Anlass
geboten hätten, die Prämiensätze aller Betriebe zu überprüfen (B-act. 10
Ziff. 11; B-act. 14 Ziff. 8). Im Schreiben des BAG wurde die Vorinstanz auf-
gefordert, die Nettoprämiensätze des Tarifs so festzulegen, dass keine sys-
tematische Querfinanzierung zwischen Risikoklassen entstehe.
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Seite 16
5.2 Nachfolgend sind die einzelnen Rügen des Beschwerdeführers zur
neuen Einreihung zu prüfen.
5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Erhöhung der Prämie lasse sich nicht
mit der Einführung des neuen Tarifs der C.______ begründen. In der BUV
seien die Tarifprämien unverändert geblieben, in der NBUV seien sie sogar
gesenkt worden. Die Prämienerhöhung lasse sich deshalb nicht mit der
gestiegenen Lebenserwartung und mit der Zunahme der Behandlungskos-
ten der Risikogemeinschaft begründen. Die behaupteten höheren Scha-
denaufwendungen hätten sich im Risikotarif niederschlagen müssen, was
eben nicht der Fall gewesen sei.
5.2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Ge-
fahrenklassifikation des Tarifs einer neuen Nummer (712 in der BUV, 186
in der NBUV) zugeteilt wurde. Der Prämiensatz in der BUV veränderte sich
dabei nicht (0,89 in der Stufe 10 [B-act. 10 Beilagen 7, 17]). In der NBUV
sank er von 10,83 auf 9,76, wobei sich der ursprüngliche Promillesatz von
10,83 (ungeschwärzter Teil von Beilage 7) sogar auf die Unterklasse 8 be-
zogen hatte (ohne nähere Erläuterung ist nicht nachvollziehbar, warum hier
die Stufe 8 und nicht, wie üblich, die Stufe 10 referenziert wird) und dem-
nach in der Stufe 10 noch höher gewesen sein musste. Inwieweit sich die
Vorinstanz unter diesen Umständen bei der Neueinreihung, verbunden mit
einer Prämienerhöhung, auf den Tarif berufen will, kann deshalb nicht
nachvollzogen werden. In den Akten finden sich keine Hinweise dafür, dass
sich die von der Vorinstanz geltend gemachte gestiegene Lebenserwar-
tung oder die geltend gemachte Zunahme der Behandlungskosten im Prä-
mientarif der C._______ in der Risikogemeinschaft „Büro (nur Administra-
tion)“ niedergeschlagen hätte. In der NBUV ist der Beschwerdeführer sogar
in einer deutlich geringeren Gefahrenklasse eingereiht worden (B-act. 10
Beilagen 7, 17).
Insgesamt lässt sich die Neueinreihung in die höhere Stufe bzw. in die hö-
here Unterklasse – in Eigenverantwortung der Vorinstanz – nicht mit dem
neuen Tarif begründen. In der Vernehmlassung und in der Duplik macht die
Vorinstanz denn auch nicht mehr hauptsächlich geltend, der neue Tarif sei
Grund für die Prämienerhöhung (vgl. Ziffern 10-11 des Einspracheent-
scheides), sondern sei Anlass gewesen, die Einreihung zu überprüfen. Al-
lerdings wird auch in der Duplik in Ziff. 16 noch geltend gemacht, die Prä-
mienerhöhung sei – unter Geltendmachung der clausula rebus sic stanti-
bus – auf den neuen Tarif zurückzuführen, was aufgrund der Akten nicht
C-1362/2016
Seite 17
nachvollzogen werden kann. Insgesamt kann die Neueinreihung bzw. die
Prämienerhöhung nicht auf den neuen Tarif zurückgeführt werden.
5.3
5.3.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz mache zu Unrecht
geltend, eine Anpassung der Endprämie sei aufgrund der Vorgaben des
BAG nötig gewesen. Es sei nicht Aufgabe des BAG, gesellschaftsindividu-
elle Prämien zu genehmigen. Das Schreiben des BAG vom 26. Februar
2015 (B-act. 10 Beilage 10) tauge nicht als Begründung für die angefoch-
tene Prämienerhöhung (B-act. 12 S. 7). Selbst wenn das BAG die Vo-
rinstanz angewiesen hätte, tarifmässige Prämien zu verlangen, könnte dies
nicht als Grund für einen Verstoss gegen die Vertragstreue dienen.
5.3.2 Die Vorinstanz macht dazu geltend, dieser Aussage des Beschwer-
deführers müsse widersprochen werden. Das BAG habe die Vorinstanz in
ihrem Schreiben vom 26. Februar 2015 aufgefordert, die Risikoprämeine
so festzulegen, dass sie den Nettoprämien der Risikoklasse entsprächen.
Eine Anpassung sei vorliegend unumgänglich gewesen. Zudem sei der
UVG-Tarif sehr wohl von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden (B-act.
14 Ziff. 10, 11).
5.3.3 Der Charakter des Schreibens des BAG vom 26. Februar 2015 kann
hier offen bleiben; es könnte sich um eine reine Empfehlung handeln oder
um eine Anweisung (i.e.S.) zu einem bestimmten Tun aufgrund festgestell-
ter genereller Mängel. Keinesfalls ist es eine Anweisung an die Vorinstanz,
in einem individuell-konkreten Fall eine Neueinreihung vorzunehmen. So-
mit beinhaltet dieses Schreiben an die Vorinstanz keine Erlaubnis, von der
Rechtsordnung abzuweichen und ohne Begründung und ohne Belege ein-
seitig einen Vertrag abzuändern. Die Prüfung der Rechtmässigkeit einer
individuell-konkreten Neueinreihung bleibt im Übrigen dem Bundesverwal-
tungsgericht vorbehalten (Art. 109 Bst. b UVG).
5.4
5.4.1 Zuletzt macht der Beschwerdeführer geltend, die Neueinreihung
(Stufe 10 in der BUV, Unterklasse 10 in der NBUV) entspreche zwar dem
Durchschnittswert der Risikogemeinschaft „Büro (nur Administration)“ bzw.
100% der Risikoprämie (Basisprämie), führe jedoch vorliegend zu einer
massiven Prämienerhöhung, da der Betrieb vorher in der Stufe 7 (BUV)
und in der Unterklasse 5 (NBUV) eingereiht gewesen sei. Diese Neueinrei-
hung lasse sich nicht begründen. Die Vorinstanz mache zwar als Grund die
C-1362/2016
Seite 18
Erfahrung der Risikogemeinschaft geltend, wonach die Anzahl und die
Kosten der Unfälle gestiegen seien, Diese Kostensteigerung sei jedoch
durch nichts belegt. Im Gegenteil hätte eine allfällige Erhöhung von Zahl
und Kosten der Unfälle sich im Tarif niederschlagen müssen, was nicht der
Fall gewesen sei.
5.4.2 Die von der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften lassen zur
hauptsächlichen Begründung für die Neueinreihung, nämlich der „Risiko-
erfahrung in der Branche“, zwei unterschiedliche Interpretationen zu. Ei-
nerseits scheint sie geltend machen zu wollen, nach Vertragsabschluss sei
aufgrund der Erfahrungstarifierung ein erhöhtes Risiko bekannt geworden
(vgl. dazu nachfolgend E. 5.5). Andererseits scheint sie geltend machen zu
wollen, bei Vertragsabschluss sei das erhöhte Risiko bereits bekannt ge-
wesen (vgl. dazu nachfolgend E. 5.6).
5.5
5.5.1 In der Duplik (B-act. 14 Ziff. 17) beruft die Vorinstanz sich ausdrück-
lich auf die nicht vorhersehbare Tarifänderung per 1. Januar 2016. Diese
Ausführungen sind so zu interpretieren, dass die Vorinstanz geltend macht,
nach Vertragsabschluss seien aufgrund der Risikoerfahrungen in der Bran-
che wesentliche zusätzliche Risiken bekannt geworden, welche eine ein-
seitige Prämienerhöhung im Sinne von Art. 92 Abs. 5 UVG als notwendig
haben erscheinen lassen.
5.5.2 Wie bereits festgestellt, ist laut Tarif das Risiko der Risikogemein-
schaft „Bürobetrieb (nur Administration)“ in der BUV gleichgeblieben, in der
NBUV gesunken (vgl. vorne E. 7.1.2). Auch das Schreiben des BAG recht-
fertigt die Neueinreihung nicht (vgl. vorne E. 7.2.3). Es befinden sich in den
Akten auch keine sonstigen Unterlagen, welche die Erhöhung der Stufe
bzw. der Unterklasse – in Eigenverantwortung der Vorinstanz – als gerecht-
fertigt erscheinen liessen. Die „Risikoerfahrung in der Branche“ nach Ver-
tragsabschluss bzw. die nachträgliche Prämienerhöhung ist weder nach-
vollziehbar begründet noch belegt. Das Verfahren für eine Neueinreihung
wird zwar anhand von Beispielen beschrieben. Fallbezogene Zahlen oder
Daten, z. B. zur Erfahrungstarifierung der Risikogruppe „Administration
(nur Büro)“ fehlen vollständig (vgl. Anhang 1.1. des Tarifs 2014 [B-act. 10
Beilage 6 S. 16, 17), ebenfalls Zahlen oder Daten zu den Schadenrückstel-
lungen dieser Risikogruppe (vgl. Anhang 1.3 S. 18, 19). In den Akten finden
sich dazu nur fiktive Beispiele (Anhang 2). Konkret umgesetzt wurde das
C-1362/2016
Seite 19
Verfahren für die Neueinreihung laut Akten nicht. Die Ausführungen der Vo-
rinstanz sind durch nichts belegt. Damit hat die Vorinstanz die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen. Die Voraussetzungen für die Neueinreihung
bzw. für eine einseitige Vertragsanpassung – mit Art. 92 Abs. 5 UVG als
gesetzliche Grundlage – liegen nicht vor. Falls also die Vorinstanz geltend
machen will, dass nach Vertragsabschluss eine erhebliche Risikoerhöhung
bekannt geworden sei, so ist dies weder nachvollziehbar begründet noch
belegt und ist die Neueinreihung rechtswidrig. Unerheblich bleibt deshalb,
dass in einem durch Art. 92 Abs. 5 UVG gedeckten Fall – welcher hier nicht
vorliegt – der Beschwerdeführer kein Kündigungsrecht hätte.
5.6
5.6.1 In der Vernehmlassung bzw. in der Duplik legt die Vorinstanz in ge-
nereller Art und Weise ausführlich dar, wie die Einreihung zu erfolgen hat
(Stichwort: Risikoerfahrung der Branche). Sie weist darauf hin, dass der
Beschwerdeführer aufgrund des beschriebenen Verfahrens habe höher
eingereiht werden müssen. Sie führt also sinngemäss aus, bereits bei Ver-
tragsabschluss – und nicht nach Vertragsabschluss – habe aufgrund der
Risikoerfahrung in der Branche ein höheres Risiko bestanden.
5.6.2 Das Gericht geht davon aus, dass die ursprüngliche Einreihung der
ursprüngliche Vertragsschluss rechtskonform und unter Wahrung der ein-
schlägigen Prinzipien der Gegenseitigkeit und Risikogerechtigkeit zu-
stande gekommen ist. Weiter geht es davon aus, dass sie sich bei der ur-
sprünglichen Einreihung – im Rahmen des ihr zustehenden grossen Er-
messens – auf objektive Kriterien gestützt hat. Das Gericht geht deshalb
davon aus, dass die ursprüngliche Einreihung insgesamt rechtskonform er-
folgte.
In den Akten finden sich keine konkreten Hinweise, welche darauf schlies-
sen liessen, dass die ursprüngliche Einreihung fehlerhaft gewesen wäre.
Die obigen Überlegungen für den Fall der nachträglichen Erhöhung des
Risikos (E. 7.4) gelten auch hier. In der Vernehmlassung und in der Duplik
wird zwar in allgemeiner Weise das Verfahren für eine Einreihung erläutert.
Fallbezogene Zahlen oder Daten, welche eine ursprünglich falsche Einrei-
hung belegen würden, z.B. zur Erfahrungstarifierung der Risikogruppe „Ad-
ministration (nur Büro)“, fehlen vollständig (vgl. Anhang 1.1. des Tarifs 2014
[B-act. 10 Beilage 6 S. 16, 17), ebenfalls Zahlen oder Daten zu den Scha-
denrückstellungen dieser Risikogruppe (vgl. Anhang 1.3 S. 18, 19). In den
Akten finden sich dazu nur fiktive Beispiele (Anhang 2). Konkrete Zahlen
C-1362/2016
Seite 20
für die Risikogruppe „Büro (nur Administration)“, auf welche sich die Vo-
rinstanz stützen könnte, liegen keine vor. Weder in der Verfügung oder im
angefochtenen Einspracheentscheid noch in der Vernehmlassung oder in
der Duplik befindet sich ein Aktenstück, welches die ursprüngliche Falsch-
einreihung bzw. die Notwendigkeit der Neueinreihung im konkreten Fall mit
Zahlen begründen oder belegen würde. Auch hier hat die Vorinstanz die
Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
Somit sind die Voraussetzungen für eine Neueinreihung im vorgenomme-
nen Sinne nicht gegeben. Auf Art. 92 Abs. 5 UVG kann sich die Vorinstanz
im Falle einer ursprünglichen Falscheinreihung nach Auffassung des Ge-
richts nicht berufen, sondern nur bei einer – vorliegend nicht vorhandenen
– notwendigen neuen Einreihung.
5.7 Insgesamt ist die Neueinreihung nicht nachvollziehbar begründet. Zu-
dem wird die Verschlechterung des Risikos der Risikogemeinschaft zwar
behauptet – einerseits nach Vertragsabschluss, andererseits schon bei
Vertragsabschluss bestehend – aber nicht belegt. Deshalb kann sich die
Vorinstanz bei der Neueinreihung auch nicht auf Buchstabe D („Erfah-
rungstarifierung“) Ziffer 1.2 des Tarifs (B-act. 10 Beilage 6) stützen, wonach
kleinere Betriebe bei schlechtem Verlauf des betreffenden Versicherungs-
zweigs saniert werden dürfen. Die Neueinreihung der Beschwerdeführerin
per 1. Januar 2016 ist insgesamt rechtswidrig. Die Voraussetzungen für
eine einseitige Vertragsänderung liegen nicht vor. Der Einspracheent-
scheid ist damit ersatzlos aufzuheben und der Vertrag vom 16. März 2015
gilt weiter. Bei diesem Ergebnis ist die vom Beschwerdeführer gerügte Un-
angemessenheit des Aufschlags nicht zu mehr prüfen.
6.
Replikweise rügt der Beschwerdeführer ergänzend, die Voraussetzungen
für eine Erhöhung der übrigen Prämienbestandteile lägen ebenfalls nicht
vor (B-act. 12 Ziff.). Nachdem die Verfügung ohnehin aufzuheben ist, erüb-
rigt sich eine nähere Prüfung dieser Rüge. Festzuhalten bleibt, dass laut
BGE 131 V 439 E. 6 sich der Versicherer nicht auf Art. 113 Abs. 3 UVV bzw.
Art. 92 Abs. 5 UVG stützen kann, wenn er die übrigen Prämienbestandteile
erhöhen will.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
C-1362/2016
Seite 21
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Infolge Gut-
heissung der Beschwerde sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 1‘500.- ist ihm nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzu-
erstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten aufer-
legt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist
die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist die Parteient-
schädigung auf insgesamt Fr. 4‘000.- festzusetzen (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die
unterliegende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 28. Januar 2016 wird gutgeheissen, soweit darauf
eingetreten wird, und der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015
wird aufgehoben.
2.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-
wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 4‘000.- zugesprochen.
C-1362/2016
Seite 22
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahlungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […], Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Kranken- und Un-
fallversicherung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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