Abtei lung II I
C-1364/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
N._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1364/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus Kenia stammende N._______ (geboren 1972, nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 4. Januar 2007 bei
der Schweizerischen Botschaft in Nairobi die Erteilung eines Einreise-
visums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten
Reise gab sie an, die im Kanton Solothurn wohnhafte B._______
(nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) besuchen zu
wollen; diese verbringe jeweils ihre Ferien in Kenia und sei Kundin im
Coiffeursalon, in welchem sie arbeite.
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertre-
tung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
Gleichzeitig wies sie darauf hin, die Gesuchstellerin arbeite seit März
2006 in einem Coiffeursalon in Mombasa. Vorher habe sie ihre Compu-
ter-Ausbildung abgebrochen und danach während sechs Monaten in
einer Fabrik für Dosenfrüchte in Nairobi gearbeitet; auch ihre sieben
Geschwister in Kenia seien erwerbstätig. Die Eingeladene sei Mutter
eines neunjährigen Sohnes, welcher bei seiner Tante in Nairobi lebe.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn bei der Gast-
geberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergelei-
tet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
15. Februar 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die
Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der
dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse
ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Viele ihrer Landsleu-
te versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Aus-
schöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in
Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine ver-
meintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin oblägen im
Heimatland keine zwingenden familiären Verantwortlichkeiten, die ge-
gebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
Überdies sei eine dreimonatige Abwesenheit vom Arbeitsplatz wohl
kaum mit beruflichen Verpflichtungen im Heimatland vereinbar.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. bzw. 27. Februar 2007 beantragt die
Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
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Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur
Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, ihr Sohn, welcher noch zu
Hause lebe, habe die Gesuchstellerin im September 2000 in Kenia
kennen gelernt, wo sie regelmässig ihren Urlaub verbringen würden.
Mit der Zeit habe sich aus der Freundschaft eine Liebesbeziehung ent-
wickelt. Sowohl ihr Sohn als auch die Eingeladene könnten sich vor-
stellen, ihr Leben in Zukunft gemeinsam zu verbringen. Vor einer mög-
lichen Eheschliessung solle der Gesuchstellerin jedoch Gelegenheit
gegeben werden, in der Schweiz mit ihrem Sohn zusammen zu leben.
Ihre Arbeitsstelle in Mombasa bleibe ihr auch nach dreimonatiger Ab-
wesenheit erhalten.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2007 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, es
wirke ein wenig befremdend, dass im vorliegenden Fall nicht der Sohn,
welchem der eigentliche Besuchsaufenthalt gelte und der mit der Ge-
suchstellerin eine Liebesbeziehung führe, sondern dessen Mutter als
Gastgeberin und Beschwerdeführerin auftrete. Zudem sei in Bezug auf
die fehlenden Englischkenntnisse des Sohnes die Frage angebracht,
wie das Paar seine Beziehung zu leben gedenke.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. April 2007 wurde der Be-
schwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
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Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittelein-
gabe ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch
nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA,
AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl.
Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
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5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Das Visum ist jedoch
zu verweigern, wenn begründete Zweifel am Aufenthaltszweck
bestehen (Art. 14 Abs. 2 Bst c in fine aVEA).
4.
4.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
4.4 Kenia ist ein typisches Entwicklungsland im subsaharischen Afri-
ka, nimmt aber dennoch eine herausragende Stellung innerhalb der
ostafrikanischen Region ein. Kenia ist die leistungsfähigste Volkswirt-
schaft in dieser Region. Das jährliche Wirtschaftswachstum betrug
2006 6,1%, die Prognosen für 2007 liegen inzwischen bei 7%. Rund
56% der Bevölkerung leben allerdings unterhalb der Armutsgrenze
(23% unter 1 USD pro Kopf und Tag). Die nach den Wahlen im Dezem-
ber 2007 eingetretene Krise hat die wirtschaftlichen Aussichten Kenias
wesentlich eingetrübt: der Tourismussektor, Kenias grösste Devisen-
quelle, war schon nach wenigen Tagen dramatisch eingebrochen. Der-
zeit ist kaum abzusehen, ob es sich um eine vorübergehende wirt-
schaftliche Verschlechterung oder um eine andauernde Wirtschaftskri-
se handelt (Länder- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes >
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Länder, Reisen und Sicherheit > Kenia > Wirtschaftspolitik,
, Stand Januar 2008, besucht am 7. Juli
2008). In Kenia sind nach wie vor viele – vornehmlich junge Menschen
– arbeitslos oder in unsicheren Verhältnissen beschäftigt. Entspre-
chend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa – un-
ter anderem auch in die Schweiz – zu gelangen, um sich unter günsti-
geren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Diese
Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders
stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein
minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder
Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der res-
triktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Um-
gehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
4.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller
bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine beson-
dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann
dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wieder-
ausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Ge-
suchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtun-
gen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten,
aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpoli-
zeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise
zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5.
5.1 Die in Mombasa wohnhafte Gesuchstellerin ist 36-jährig, unverhei-
ratet und laut eigenen Angaben Mutter eines minderjährigen Sohnes,
der allerdings bei einer Tante in Nairobi lebt. Auch die Eltern sowie die
übrigen Geschwister der Eingeladenen sollen in der Nähe der Haupt-
stadt Nairobi leben, mehrere hundert Kilometer vom Wohnort der Ge-
suchstellerin entfernt. Es kann demnach nicht davon ausgegangen
werden, dass im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingelade-
nen Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden sind, die be-
sondere Gewähr für eine Rückkehr nach Kenia geben könnten.
5.2 Bezüglich der beruflichen Tätigkeit wurden unterschiedliche Anga-
ben gemacht. So soll die Eingeladene laut eingereichter Arbeitsbestä-
tigung vom 22. Dezember 2006 bereits seit Anfang 2002, gemäss Aus-
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kunft der Schweizerischen Vertretung in Nairobi vom 8. Januar 2006
(recte: 8. Januar 2007) seit März 2006 in einem Coiffeursalon in Mom-
basa angestellt sein, nachdem sie zuvor, offenbar aus Geldmangel,
ihre Ausbildung an einer Computer-Schule abgebrochen und an-
schliessend während sechs Monaten in einer Fabrik für Dosenfrüchte
in Nairobi gearbeitet habe. Die Betroffenen unterliessen es jedoch, nä-
here Auskünfte zu den Erwerbseinkünften bzw. Vermögensverhältnis-
sen zu erteilen oder entsprechende Belege vorzuweisen. Abgesehen
davon lässt bereits der Umstand, dass die Gesuchstellerin die maxi-
mal zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten voll ausschöpfen
möchte, kaum auf eine starke berufliche Verwurzelung im Heimatland
schliessen, die sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten ver-
möchte.
5.3 Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirt-
schaftliche Lage in Kenia, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussich-
ten der Gesuchstellerin zumindest als schwierig einzustufen sein. In
Anbetracht feststellbarer Differenzen betreffend die Lebensqualität, die
soziale Absicherung und das Lohnniveau kann selbst eine regel-
mässig ausgeübte Erwerbstätigkeit im Heimatland nicht verlässlich
vom Entschluss abhalten, aus dem Land zu emigrieren, ebenso wenig
zurückbleibende Familienangehörige. Vielmehr könnte die Absicht aus-
zuwandern gar von der Hoffnung getragen sein, die in Kenia lebenden
Angehörigen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen
und (den minderjährigen Sohn) allenfalls später gar nachziehen zu
können. Kommt hinzu, dass den Ausführungen der Beschwerdeführe-
rin zufolge eine Eheschliessung in naher Zukunft zwischen ihrem im
gleichen Haushalt lebenden Sohn und der Eingeladenen offenbar nicht
ausgeschlossen wird, womit ebenfalls begründete Zweifel am angege-
benen Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. b
i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine aVEA) bestehen.
5.4 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht
davon ausgehen, es bestehe zu wenig Gewähr im Sinne der massgeb-
lichen Bestimmungen. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert
auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der
kantonalen Migrationsbehörde eine Garantieerklärung abgegeben hat,
können doch Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zu-
sammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimm-
tes Verhalten, somit auch nicht für die fristgerechte Wiederausreise ih-
rer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwal-
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tungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). Der (durchaus
verständliche) Wunsch des Sohnes der Beschwerdeführerin, seiner
Freundin sein Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat
demnach in den Hintergrund zu treten. Als Schweizerbürger steht ihm
weiterhin die Möglichkeit offen, die Gesuchstellerin in deren Heimat-
land zu besuchen.
6.
Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel-
tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstel-
lerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt
kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Er-
messen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 6. März 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Daniel Brand
Versand:
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