B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1365/2016
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Schweiz,
vertreten durch Dr. Marcel Süsskind, Rechtsanwalt, Steineg-
ger Rechtsanwälte, Hirschengraben 2, Postfach 8364,
3001 Bern,
und vertreten durch Rolf P. Steinegger, Fürsprecher,
Steinegger Rechtsanwälte, Hirschengraben 2, Postfach
8364, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
B._______ AG, Schweiz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Zuteilung zu den Prämientarifen, Ein-
spracheentscheid vom 23. Dezember 2015.
C-1365/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin)
bezweckt unter anderem (…; vgl. ; zuletzt aufgerufen am
10. Mai 2017).
B.
Das Personal der Versicherten ist seit dem 21. Februar 2011 bei der
B._______ AG (im Folgenden: B._______ oder Vorinstanz) gegen die Fol-
gen von Berufs- und Nichtberufsunfällen (im Folgenden: BU bzw. NBU) ob-
ligatorisch unfallversichert. Gemäss entsprechender Police vom 22./23.
Februar 2011 ist die Beschwerdeführerin in der Berufsunfallversicherung
(im Folgenden: BUV) in der Klasse 19 Stufe 03 und in der Nichtberufsun-
fallversicherung (im Folgenden: NBUV) in der Klasse 13 Unterklasse 03
eingeteilt, und die Prämie beläuft sich in der BUV auf 1.98 ‰ und in der
NBUV auf 12.28 ‰ der Jahreslohnsumme (Akten [im Folgenden: act.] der
B._______ 4).
C.
Mit einem im Oktober 2012 verfassten Schreiben teilte die B._______ der
Versicherten mit, die Risikoprämie würde sich per 1. Januar 2013 nicht ver-
ändern (act. 6). Im Oktober 2013 erfolgte seitens der B._______ die Infor-
mation, dass sich die Endprämien ab dem 1. Januar 2014 auf 1.92 ‰
(BUV) und 11.90 ‰ (NBUV) belaufen würden (act. 8).
D.
Im Oktober 2015 gelangte die B._______ erneut an die Versicherte und
teilte dieser mit, in der obligatorischen Unfallversicherung sei in den letzten
Jahren durch die gestiegene Lebenserwartung sowie der Zunahme der Be-
handlungskosten eine Kostensteigerung eingetreten. Kostenhemmend
wirke demgegenüber eine generelle Abnahme der Schadenfallzahlen. Auf-
grund dieser Feststellungen seien die Prämien per 1. Januar 2016 neu be-
rechnet worden. Die Endprämiensätze lägen neu in der BUV bei 6.39 ‰
und in der NBUV bei 17.38 ‰ (act. 12). Die hiergegen mit Eingabe vom 24.
November 2015 erhobene Einsprache (act. 13) wies die B._______ mit
Entscheid vom 23. Dezember 2015 ab (act. 14).
E.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel
Süsskind und Fürsprecher Rolf P. Steinegger, mit Eingabe vom 29. Januar
2016 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung beim Verwaltungsgericht
C-1365/2016
Seite 3
des Kantons Bern Beschwerde erheben. Mit Urteil vom 2. Februar 2016
trat dieses Gericht auf die Beschwerde vom 29. Januar 2016 nicht ein und
übermittelte diese sowie die entsprechenden Unterlagen nach Eintritt der
Rechtskraft jenes Urteils an das Bundesverwaltungsgericht (act. 19; act. im
Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 und 7).
F.
In der Beschwerde vom 29. Januar 2016 liess die Versicherte beantragen,
der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 sowie die Verfügung
vom Oktober 2015 seien aufzuheben. Von einer Prämienerhöhung per
1. Januar 2016 sei Abstand zu nehmen. Eventualiter sei die Prämienan-
passung auf ein angemessenes Mass zu reduzieren (B-act. 4).
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die sehr summa-
risch gehaltene Begründung der B._______ in der als Verfügung zu be-
trachtenden Ankündigung vermöge eine Erhöhung der BUV-Prämie auf
mehr als das Dreifache und der NBUV-Prämie um 46 % nicht zu rechtfer-
tigen. Auch der Einspracheentscheid gebe keinen weitergehenden Auf-
schluss über die Gründe und Notwendigkeit des verordneten Prämienauf-
schlags. Die Hintergründe der massiven Prämienerhöhung blieben völlig
im Dunkeln. Die Vorinstanz erweise sich angesichts der vorangegangenen
Prämiensenkungen als absolut unglaubwürdig und widersprüchlich. Sie
habe die Notwendigkeit der Prämienerhöhung an sich wie auch von deren
Ausmass nachzuweisen und könne sich nicht einfach hinter dem weiten
Ermessensspielraum, der den UVG-Versicherern bei der Festlegung der
Risikoklassen- und -stufen eingeräumt werde, verschanzen. Gelinge ihr
dieser Beweis nicht, so sei auf die verfügte Prämienanpassung zu verzich-
ten oder sie sei auf ein nachvollziehbares, vernünftiges Mass zurückzu-
nehmen. Es könne in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass
ohne die Prämienerhöhung die künftigen Leistungen nicht mehr kostende-
ckend hätten erbracht werden können. Der sehr gute individuelle Schaden-
verlauf der Beschwerdeführerin spreche jedenfalls eine andere Sprache.
So habe die B._______ überhaupt erstmals im Jahre 2015 Leistungen er-
bringen müssen. Bis ins Jahr 2014 sei die Police schadenfrei gewesen.
Wenn sich schon die Beschwerdeführerin nicht mehr mittels einer Kündi-
gung der Prämienerhöhung entziehen könne, so müsse umso mehr von
der Vorinstanz verlangt werden, lediglich Prämienerhöhungen anzuordnen,
welche sie überzeugend zu begründen vermöge. Das von der Vorinstanz
an den Tag gelegte intransparente Verhalten dürfe auf keinen Fall geduldet
werden.
C-1365/2016
Seite 4
G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde)
aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.- in der Höhe
der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 5 und 6); dieser
Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 8).
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2016 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 12).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, im Einspracheentscheid
vom 23. Dezember 2015 sei ausführlich begründet worden, warum die Prä-
mienerhöhung erfolgt und wie diese zustande gekommen sei. Der Endprä-
miensatz bemesse sich aufgrund der Erfahrung der Risikogemeinschaft.
Die Beschwerdeführerin sei als Kolonialwaren-Detailhandelsbetrieb klassi-
fiziert. Gemäss UVG-Tarif der C._______ würden für derartige Betriebe die
Gefahrenklassen 19 (BUV) und 13 (NBUV) gelten. Im Rahmen des Ermes-
sens habe die Vorinstanz im Bereich der BUV die Stufe 3 und im Bereich
der NBUV die Unterklasse 3 festgelegt. Die Endprämiensätze seien somit
unterhalb der von der C._______ vorgegebenen (Basis-)Endprämiensätze
gewesen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 habe das BAG gegenüber
der Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass die Nettoprämien jeder Risiko-
klasse aufgrund von Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallver-
sicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) und Art. 113 Abs. 1 der
Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV;
SR 832.202) ungefähr den Risikoprämien entsprechen sollten. Die
Vorinstanz habe das Schreiben des BAG sowie die Neugestaltung des
UVG-Tarifs der C._______ per 1. Januar 2016 zum Anlass genommen, die
Prämiensätze sämtlicher bei ihr versicherten Betriebe zu überprüfen, an-
zupassen und auch mit den Anforderungen des BAG in Einklang zu brin-
gen. Die Endprämiensätze seien somit an die von der C._______ vorge-
gebenen (Basis-)Endprämiensätze angepasst worden. Die Beschwerde-
führerin verbleibe weiterhin in der Kategorie der Kolonialwaren-Detailhan-
delsbetriebe. Solche seien per 1. Januar 2016 neu in die Gefahrenklassen
190 (BUV) und 396 (NBUV) eingereiht worden. Bei diesen Betrieben hätten
die (Basis-)Endprämiensätze nicht geändert. Bei den BU sei dieser bei un-
verändert bei 6.5 ‰ und bei der NBU bei 17.68 ‰ verblieben. Aufgrund der
Vorgaben des BAG sei bei der Beschwerdeführerin eine Anpassung der
Endprämiensätze unter Anwendung des Systems der Basisprämie nötig
gewesen. Der für die Beschwerdeführerin geltende Endprämiensatz habe
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Seite 5
2015 unterhalb der (Basis-)Endprämie der Risikogemeinschaft der Koloni-
alwaren-Detailhandelsbetriebe gelegen. In Übereinstimmung mit den Vor-
gaben des BAG sei dieser erhöht worden. Damit die Prämiensätze der Be-
schwerdeführerin an die vorgegebenen Endprämiensätze hätten angenä-
hert werden können, hätten bei ihr die Stufen (BUV) resp. die Unterklassen
(NBUV) erhöht werden müssen. Bei der Beschwerdeführerin sei bei den
BU ein neuer Endprämiensatz von 6.39 ‰ (Erhöhung von Stufe 3 auf Stufe
10) und bei den NBU ein solcher von 17.38 ‰ (Erhöhung von Unterklasse
9 [recte: 3] auf Unterklasse 10) festgelegt worden. Aufgrund der Anwen-
dung des Systems der Basisprämie, bei dem die Risikogemeinschaft mas-
sgebend sei, seien die Schadenfallzahlen nicht von Belang. Weiter listete
die Vorinstanz die Zusammensetzung der Endprämiensätze in der BUV
und NBUV per 1. Januar 2016 auf und führte weiter aus, die Prämienerhö-
hung sei ausreichend und nachvollziehbar begründet worden. Die
Vorinstanz habe sich nicht intransparent verhalten. Sie habe die Prämien-
erhöhung rechtzeitig – d.h. mindestens zwei Monate vor der Vertragsände-
rung – mitgeteilt (Art. 113 Abs. 3 UVV und Art. 1 der Vertragsbestimmungen
zur Versicherung gemäss UVG). Mit der Anwendung des vereinbarten Ty-
penvertrags sei die Kündigungsmöglichkeit bei Erhöhung der Prämie aus-
serhalb der ordentlichen Kündigungsfrist wegbedungen worden. Die
Durchführung der Prämienerhöhung sei vorliegend im Einklang mit den ge-
setzlichen und vertraglichen Bestimmungen erfolgt.
I.
In ihrer Replik vom 28. Juli 2016 liess die Beschwerdeführerin bis auf den
Eventualantrag an den Rechtsbegehren festhalten und zusammengefasst
was folgt ausführen (B-act. 15):
Sie beanstande neu die Heraufsetzung der Prämienzuschläge (namentlich
des Verwaltungskostenzuschlags und des Unfallverhütungsbeitrages).
Hierzu habe sie sich erst nach Einsicht in die Vernehmlassung und die da-
zugehörigen Unterlagen veranlasst gesehen. Die Beschwerdeführerin sei
sich bewusst, dass diese Rüge streng genommen nicht in den Kompetenz-
bereich des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 109 Bst. b UVG falle
(Urteil des BVGer C-919/2008 vom 24. März 2010 E. 4). Angesichts ver-
fahrensökonomischer Gesichtspunkte sowie aufgrund des Grundsatzes
der Kompetenzattraktion sei es jedoch geboten, dass sich das urteilende
Gericht sämtlichen Aspekten dieses Falles widme.
Mit der Einführung des UVG-Tarifs 01.2016 hätten sich die Durchschnitts-
prämien für den Kolonialwaren-Detailhandel nur wenig verändert. Für die
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Stufe 10 belaufe sich der BUV-Prämiensatz nach wie vor auf 6.15 ‰. Hin-
sichtlich der Unterklasse 10 werde der NBUV-Prämiensatz neu auf
17.68 ‰ veranschlagt gegenüber noch 18.63 ‰ laut altem Tarif 2014. Die
von der Vorinstanz auferlegte horrende Prämienerhöhung lasse sich damit
nicht auf die Einführung des neuen Tarifs zurückführen. Zudem lasse sie
sich nicht mit der gestiegenen Lebenserwartung und der Zunahme der Be-
handlungskosten begründen. Diese behaupteten höheren Schadenauf-
wendungen hätten sich im Tarif der Risikogemeinschaft, welcher die Be-
schwerdeführerin zugeteilt worden sei, preiserhöhend niederschlagen
müssen. Dies aber sei eben gerade nicht der Fall gewesen; vielmehr treffe
das Gegenteil zu. Die NBUV-Tarifprämie für die Risikoklasse der Kolonial-
waren-Detailhandelsbetriebe sei im neuen Tarif 2016 im Vergleich zum al-
ten Tarif 2014 tiefer angesetzt worden. Es sei der Vorinstanz insoweit zu-
zustimmen, als die Beschwerdeführerin für eine Erfahrungstarifierung nicht
in Betracht komme. Es sei damit im Grundsatz der Durchschnittswert der
Risikogemeinschaft massgebend. Der bisherige ausgezeichnete Schaden-
verlauf vermöge an sich keine Rolle zu spielen. Immerhin könne die Vor-
instanz nicht argumentieren, ein schlechter Schadenverlauf hätte sie dazu
veranlasst, die in der Police gewährten Preisabschläge wiedererwägungs-
weise rückgängig zu machen. Allerdings sei sie darauf zu behaften, dass
sie beim Abschluss des Vertrags Preisnachlässe im Gewand von unter den
Durchschnittswerten liegenden Stufen bzw. Unterklassen gewährt habe.
Über die Gründe dieser aussertariflichen Rabatte schweige sich die Vor-
instanz weitgehend aus. Sie führe dazu lediglich an, es habe eine Ermes-
senseinstufung stattgefunden. Die Rabatte könnten während der Vertrags-
laufzeit von der Vorinstanz nicht – jedenfalls nicht ohne ausreichende
Gründe, welche hier nicht vorlägen – gegen den Willen der Beschwerde-
führerin aufgehoben werden. Auf alle Fälle liege es nicht im Belieben eines
UVG-Versicherers, aussertariflich gewährte Preisreduktionen einseitig auf-
zuheben. Hierzu müsste analog der Rechtspraxis zum Widerruf von Ver-
waltungsverfügungen ein Revisions- bzw. Wiedererwägungsgrund gege-
ben sein. Ein solcher sei jedoch in casu nicht ersichtlich. Die Verhältnisse
hätten sich seit dem Vertragsschluss in keiner Weise geändert. Der Vor-
instanz sei es deshalb verwehrt, die sog. „clausula rebus sic stantibus“ an-
zurufen. Vom zwischenzeitlichen Eintritt einer gravierenden Äquivalenzstö-
rung könne keine Rede sein. Ein einseitiges Gestaltungsrecht, die ausser-
tariflich gewährten Prämienrabatte während der Laufzeit des Vertrags zu-
rückzunehmen, habe sich die Beschwerdegegnerin nicht vorbehalten las-
sen. Indem sie dennoch zu diesem Mittel greife, habe sie Vertragsbruch
begangen. Weiter tauge das Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015
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nicht als Begründung für die angefochtene Prämienerhöhung. Die Auf-
sichtsbehörde habe offenbar festgestellt, dass in gewissen Risikoklassen
zu tiefe Prämien erhoben worden seien, was mit den Prämien aus anderen
Risikoklassen ausgeglichen worden sei. Inwiefern dies auf die Gefahren-
klasse Kolonialwaren-Detailhandel zutreffen solle, bleibe völlig offen.
Selbst dann, wenn die Aufsichtsbehörde die Vorinstanz angewiesen hätte,
aussertarifliche, aufgrund eines geschäftspolitischen Entscheids gewährte
Rabatte zu korrigieren und tarifgemässe Durchschnittsprämien zu verlan-
gen, könnte das nicht als zureichender Grund für einen Verstoss gegen die
Vertragstreue dienen. Die einseitig per 1. Januar 2016 verfügte Prämien-
erhöhung lasse sich – so das Fazit – durch nichts rechtfertigen.
J.
In ihrer Duplik vom 14. September 2016 hielt die Vorinstanz an ihren
Rechtsbegehren und sämtlichen Ausführungen in der Vernehmlassung
vom 27. Juni 2016 fest (B-act. 17).
Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, eine Anpassung
während der Vertragsdauer sei zulässig gewesen. In Ziff. 1 der Vertrags-
bestimmungen zur Versicherung gemäss UVG werde erwähnt, dass eine
Prämienanpassung zulässig sei, wenn der Prämientarif ändere. Vorliegend
habe mit der Neugestaltung des UVG-Tarifs der C._______ per 1. Januar
2016 der Prämientarif geändert. Damit sei eine Anpassung des Prämien-
satzes während der festen Vertragsdauer zulässig gewesen. Weiter gehe
man mit der Beschwerdeführerin einig, dass es aus verfahrensökonomi-
schen Gründen Sinn mache, wenn sich das angerufene Gericht mit sämt-
lichen Aspekten der vorliegenden Streitsache befasse. Das Bundesverwal-
tungsgericht besitze eine volle Kognition. Das bedeute, dass eine allfällige
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – was vorliegend aus-
drücklich bestritten werde – geheilt werden könne. Die Vorinstanz sei be-
rechtigt gewesen, eine Anpassung der Prämiensätze vorzunehmen. Die
Beschwerdeführerin sei vor 2016 unter den (Basis-)Endprämiensätzen ge-
legen. Diese Tatsache habe zu einer Angleichung der Endprämiensätze an
die (Basis-)Endprämiensätze der Risikogemeinschaft berechtigt. Zudem
müsse ergänzt werden, dass sich der BUV-Endprämiensatz bei Stufe 10
auf 6.50 ‰ belaufe und nicht auf 6.15 ‰, wie von der Beschwerdeführerin
erwähnt. Der NBUV-Endprämiensatz verbleibe im Vergleich zu 2014 bei
17.68 ‰. Allerdings sei dieser Endprämiensatz erst bei der Unterklasse 10
erreicht worden (vorher Unterklasse 9). Richtig sei, dass die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin bei Vertragsbeginn unterhalb der (Basis-)Endprämi-
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ensätze eingereiht habe. Daraus lasse sich aber kein unbefristeter Vertrau-
ensschutz für die Zukunft ableiten. Der Vorinstanz müsse es aufgrund der
Änderung der Verhältnisse und ihres Ermessensspielraums möglich sein,
Anpassungen der Prämiensätze für die Zukunft vorzunehmen. Vorliegend
sei sie aufgrund der Vorgaben des BAG und der Neugestaltung des UVG-
Tarifs der C._______ gehalten gewesen, die Prämiensätze der Betriebe zu
überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Nur aufgrund der Prämienan-
passung sei gewährleistet, dass zwischen den Prämieneinnahmen und
den Kosten bei allfälligen Schadenfällen ein Gleichgewicht bestehe. Auf-
grund der Vorgaben des BAG sowie der Neugestaltung des UVG-Tarifs der
C._______ per 1. Januar 2016 hätten die Prämiensätze überprüft werden
dürfen. Die Überprüfung habe ergeben, dass der ursprüngliche Einrei-
hungsentscheid einer Änderung bedurft habe. In diesem Sinne seien die
Voraussetzungen einer Wiedererwägung vorliegend gegeben. Eine Anpas-
sung der Prämiensätze an die Risikogemeinschaft sei notwendig und somit
zulässig gewesen. Eine Belassung der Prämiensätze auf dem Stand von
2015 wäre für die Vorinstanz nicht zumutbar gewesen. Eine gravierende
Äquivalenzstörung wäre die Folge gewesen. In diesem Sinne seien die Vo-
raussetzungen der „clausula rebus sic stantibus“ erfüllt. Eine Anpassung
an die (Basis-)Nettoprämiensätze der Kolonialwaren-Detailhandelsbe-
triebe sei aufgrund des Schreibens des BAG vom 26. Februar 2015 unum-
gänglich gewesen. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, eine Erhöhung
der übrigen Prämienbestandteile sei nicht zulässig gewesen, ziele ins
Leere. Es müsse mit Nachdruck bestritten werden, dass die angefochtene
Verfügung und der Einspracheentscheid nichtig seien. Sollte das Gericht
wider Erwarten einen inhaltlichen Mangel feststellen, müsse entgegnet
werden, dass ein solcher nur die Anfechtbarkeit der Verfügung zur Folge
habe.
K.
Mit prozessleitender Verfügung vom 19. September 2016 wurde der Schrif-
tenwechsel abgeschlossen (B-act. 18).
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis-
mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
C-1365/2016
Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge-
nannten Behörden. Die B._______ ist als zugelassene Unfallversicherung
mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut und als solche eine
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG.
1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Be-
triebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife
ist in Art. 109 Bst. b UVG ausdrücklich geregelt. Anfechtungsobjekt ist vor-
liegend der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. Dezember 2015,
in welchem sie die Verfügung vom Oktober 2015 bestätigt, mit welcher die
Beschwerdeführerin in neue Gefahrenklassen, Stufen und Unterklassen
eingereiht und der Endprämiensatz neu festgesetzt wurde. Somit ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Streitsache zuständig.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid
vom 23. Dezember 2015 in besonderer Weise berührt und hat an dessen
Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1
VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist deshalb zur Beschwerde legitimiert.
1.5
1.5.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 und 22a Abs. 1 Bst. c VwVG; vgl. auch Art. 60
Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. c und 39 Abs. 2 ATSG). Da auch
der Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.- rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf
die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
C-1365/2016
Seite 10
1.5.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des
Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des
Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es − im Rahmen der konkreten
Normenkontrolle − die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen
auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen (vgl. E. 1.2 hier-
vor). Was die konkrete Festsetzung der Prämie und die Verletzung von
Vertragsrecht betrifft, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung
dieser Rügen nicht zuständig, weshalb diesbezüglich nicht auf die Be-
schwerde einzutreten ist (vgl. Urteile des BVGer C-1362/2016 vom
23. März 2017 E. 1.2 und C-1363/2016 vom 19. Juni 2017 E. 1.2 mit Hin-
weis auf Urteil des BGer U 18/03 vom 20. November 2003 E. 4.3.2).
1.6 Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet demnach die Neueinreihung
in den Prämientarif. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin
ist streitig und zu prüfen, ob für die Neueinreihung und der damit verbun-
denen Prämienerhöhung ausreichende und nachvollziehbare Gründe vor-
liegen resp. ob die Vorinstanz die Notwendigkeit und das Ausmass der Prä-
mienerhöhung in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen hat. Nicht streitig
und nicht zu prüfen ist die vertragliche Regelung, wonach dem Versicher-
ten im Falle einer Kündigung nach Art. 92 Abs. 5 UVG kein Kündigungs-
recht vor Vertragsablauf zusteht (vgl. zur Abgrenzung E. 1.5.2 hiervor).
1.7 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG). Nach der
Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition
zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vo-
rinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu
korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemes-
senen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwal-
tungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprü-
fen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6).
Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbe-
stimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende,
spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kennt-
nisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung
vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133
II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kogniti-
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Seite 11
onsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als Fachgericht aus-
gestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht,
soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissen-
schaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonde-
res Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit
Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrechtli-
che Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in:
Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S.
319 ff.; FELLER/MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts – Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches
Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.).
Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid we-
sentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen
sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE
138 II 77 E. 6.4). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den
angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrach-
ten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob
sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommen-
den Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die
vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht auf-
geworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts-
punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA
RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche-
rungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich
2003, S. 348).
2.
Zunächst sind die für die Einreihung von Betrieben wichtigsten gesetzli-
chen Bestimmungen, massgebenden Grundsätze sowie die massgebli-
chen Tarifbestimmungen wiederzugeben.
2.1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rech-
nungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89
Abs. 1 UVG).
2.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern
in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus
einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die
Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufs-
C-1365/2016
Seite 12
krankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teue-
rungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Ver-
sicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprä-
mie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.
Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der
Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnis-
sen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht.
Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der
Unfallverhütung. Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von
sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter
Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Be-
ginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Für die Bemes-
sung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklas-
sen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der
versicherten Personen abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6 UVG).
2.3 Die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten dienen der Deckung der
ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung
der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbe-
handlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie
Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten (Art. 92 Abs. 7 UVG; Art.
114 Abs. 1 UVV). Gemäss Art. 115 Abs. 1 UVV werden die Prämien – unter
Vorbehalt der in den Bst. a bis d genannten Abweichungen – auf dem ver-
sicherten Verdienst im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV erhoben.
2.4 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prä-
mientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrank-
heiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien be-
stritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebs-
teile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen
des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien).
2.5 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorge-
sehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip ver-
langt, dass die Suva und die weiteren an der obligatorischen Unfallversi-
cherung beteiligten Versicherer einerseits keine Gewinne aus dem Versi-
cherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. Neben
diesen im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versiche-
rer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten,
welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungs-
C-1365/2016
Seite 13
recht und der Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzi-
pien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt nament-
lich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch
eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E.
5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das
Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der
Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteile des BVGer C-
541/2011 vom 16. Mai 2013 E. 2.3 und C-539/2009 vom 20. August 2012
E. 3.4.1 mit Hinweisen), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch
übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden.
2.6 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind ei-
nander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für
alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögli-
che Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie
bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen
diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grund-
sätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge
haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz
bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer − nicht identi-
scher − Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zutei-
lung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten
(BVGE 2007/27 E. 5.6).
2.7 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu ent-
sprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und
dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der
Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unter-
scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re-
gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen
unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen.
Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mas-
sgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass
sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine we-
sentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine
Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder
wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE
133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht (vormals Eidg. Versi-
cherungsgericht EVG) hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prä-
C-1365/2016
Seite 14
mientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risi-
kogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E.
1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber
anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet die-
ser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen
Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien
resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit
nicht Identität zu verstehen ist.
2.8 Laut dem hier anwendbaren Prämientarif der C._______, gültig ab dem
1. Januar 2016 (act. 15) werden die Betriebe sowohl in der BUV als auch
in der NBUV in Gefahrenklassen des Tarifs eingereiht. In der BUV erfolgt
alsdann eine Einreihung in Gefahrenstufen, in der NBUV eine Einreihung
in Unterklassen. Eine nachträgliche höhere Einstufung in eine andere Ge-
fahrenstufe ist bei Kleinbetrieben (ohne Erfahrungstarifierung) in der BUV
und in der NBUV aufgrund von Sanierungen möglich (S. 4, 5). In Bst. C
(Prämientarif; S. 9 ff.) wird die Berechnung der Prämiensätze in der BUV
und der NBUV (BU/NBU-Klassen, Nettoprämiensätze, Verwaltungskosten-
zusätze, Bruttoprämiensätze, Unfallverhütungsbeiträge, Prämienzuschlä-
ge für Teuerungszulagen und Endprämiensätze) beschrieben. Laut Bst. D
(S. 15 f.) können Kleinbetriebe bei schlechtem Verlauf des Versicherungs-
zweigs saniert, d.h. in eine BU-Stufe bzw. eine NBU-Unterklasse höher als
10 eingereiht werden. Dabei wird empfohlen, die nachstehenden Regeln
anzuwenden. Weiter wird in Bst. D unter anderem der Rhythmus der Er-
fahrungstarifierung, die Beobachtungsperiode und die Kalkulation be-
schreiben (S. 16 f.). Im Anhang zum Tarif werden u. a. fiktive Berechnungs-
beispiele dargestellt (S. 18 f.). Für die Beschwerdeführerin als Kleinbetrieb
kommt die unter dem Bst. D beschriebene Erfahrungstarifierung nicht zur
Anwendung, da die entsprechend beschriebenen Limiten nicht erreicht
wurden.
3.
Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Nichtigkeit
des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2015 zu-
folge unzulänglicher Begründung ist festzuhalten, dass Nichtigkeit nur un-
ter ganz bestimmten eng umschriebenen Vorrausetzungen anzunehmen
ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine fehlerhafte Verfügung nach
Art. 5 Abs. 1 VwVG nur ausnahmsweise nichtig, wenn der Mangel beson-
ders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist; zudem
darf die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft
gefährdet sein. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und
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Seite 15
sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Ver-
fahrensfehler in Betracht. Nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche
Mängel führen zur Nichtigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3 S. 56; Urteil des
BGer 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Als nichtig
wäre namentlich eine Verfügung anzusehen, die einen unmöglichen Inhalt
hat, bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tat-
sächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbe-
stimmt ist (Urteil des BGer 5P.178/2003 vom 2. Juni 2003 E. 3.2). Eine
unzureichende Begründung der Verfügung stellt aber keinen Nichtigkeits-
grund dar (vgl. Urteil des BGer 2A.61/2006 vom 2. März 2006 E. 2.2, Urteil
des BVGer C-7527/2014 vom 12. August 2015 E. 2.2). Die mangelnde ex-
plizite Aufteilung der Prämienbestandteile und die fehlende Begründung für
die Erhöhung führen demnach nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Ein-
spracheentscheids vom 23. Dezember 2015.
4.
4.1 Am 1. Januar 2016 setzte die C._______ einen neuen Tarif in Kraft
(act. 15) und ersetzte damit ihren Tarif vom 1. Januar 2014 (act. 9). Im
neuen Tarif wurde der Kolonialwaren-Detailhandel neu in die Gefahren-
klasse 190 für BU und 396 für NBU eingeteilt (act. 17). Die Vorinstanz über-
nahm die durch die C._______ erfolgte Einreihung des Beschwerdeführers
in die Gefahrenklassen. Gleichzeitig per 1. Januar 2016 hat die Vorinstanz
den Betrieb neu in die Stufe 10 für BU und in die Unterklasse 10 für NBU
– dem Durchschnittswert – eingereiht. Es erfolgten somit neu ab dem 1. Ja-
nuar 2016 Erhöhungen in der BUV um 7 Stufen und in der NBUV 1 Unter-
klasse, was eine massive Erhöhung des Prämiensatzes zur Folge hatte.
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz begründete diese Erhöhung in der Verfügung mit der
gestiegenen Lebenserwartung und mit der Zunahme der Behandlungskos-
ten (act. 12). In ihrem Einspracheentscheid (act. 14) begründet sie die Er-
höhung mit dem neuen Tarif und mit der Erfahrung der Risikogemeinschaft
(die Beschwerdeführerin ist ein Kleinbetrieb) und damit, dass die Zahl und
die Kosten der Unfälle Zufallsschwankungen unterworfen seien, weshalb
für die Ermittlung des mutmasslichen künftigen Risikos der Mehrzahl der
Betriebe zwangsläufig weitgehend auf die Erfahrungen mit der Gesamtheit
der in der Risikogemeinschaft zusammengefassten Risikoeinheiten abge-
stellt werden müsse. Als weiteren Grund für die Erhöhung führte die Vor-
instanz an, ohne eine solche wären die Prämien für allfällige zukünftige
C-1365/2016
Seite 16
Leistungen nicht mehr kostendeckend gewesen (vgl. Ziffern 10 bis 12 des
Einspracheentscheides). In der Vernehmlassung und in der Duplik verwies
die Vorinstanz erneut auf den neuen Tarif der C._______ (act. 15) sowie
auf ein Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015 (act. 11), welche beide
Anlass geboten hätten, die Prämiensätze aller bei ihr versicherten Betriebe
zu überprüfen, anzupassen und auch mit den Anforderungen des BAG in
Einklang zu bringen (B-act. 12 Ziffer 11 und 12; B-act. 17 Ziff. 8). Die Über-
prüfung habe ergeben, dass der ursprüngliche Einreihungsentscheid einer
Änderung bedurft habe. In diesem Sinne seien auch die Voraussetzungen
einer Wiedererwägung vorliegend gegeben. Eine Anpassung der Prämi-
ensätze an die Risikogemeinschaft sei notwendig und somit zulässig ge-
wesen (B-act. 17 Ziffer 9, 13 und 16). Schliesslich machte die Vorinstanz
auch in der Duplik vom 14. September 2016 noch geltend, die Prämiener-
höhung sei – unter Geltendmachung der clausula rebus sic stantibus – auf
den neuen Tarif zurückzuführen (B-act. 17 Ziffer 18).
4.2.2 Die Beschwerdeführerin liess geltend machen, die Erhöhung der Prä-
mie lasse sich nicht mit der Einführung des neuen Tarifs der C._______
und mit der gestiegenen Lebenserwartung sowie der Zunahme der Be-
handlungskosten der Risikogemeinschaft begründen. Die behaupteten hö-
heren Schadenaufwendungen hätten sich im Tarif der Risikogemeinschaft,
welcher die Beschwerdeführerin zugeteilt worden sei, niederschlagen müs-
sen, was eben nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr treffe das Gegenteil
zu: Die NBU-Tarifprämie für die Risikoklasse der Kolonialwaren-Detailhan-
delsbetriebe sei im neuen Tarif 2016 im Vergleich zum alten Tarif 2014 tie-
fer angesetzt worden. Schliesslich liess die Beschwerdeführerin ausführen,
für sie als Kleinbetrieb falle zwar unbestrittenermassen eine Erfahrungsta-
rifierung ausser Betracht, sodass im Grundsatz auf den Durchschnittswert
der entsprechenden Risikogemeinschaft abzustellen sei. Dieser werde
durch die Stufe respektive Unterklasse 10 repräsentiert. Der bisherige aus-
gezeichnete Schadenverlauf vermöge infolgedessen an sich keine Rolle
zu spielen (BVGer act. 9 S. 10 und 11 und act. 15 S. 10 und 13; B-act. 15
Ziffer 5).
4.2.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Ge-
fahrenklassifikation des Tarifs neuen Nummern (190 in der BUV [vorher
019], 396 in der NBUV [vorher 013]) zugeteilt wurde (act. 12). Der Endprä-
miensatz in der BUV veränderte sich nicht und blieb auf 6.50 ‰ in der Stufe
10 (act. 10 und 16). Der Endprämiensatz in der NBUV verminderte sich
von 18.63 ‰ auf 17.68 ‰ in der Unterklasse 10 (act. 9 und 15 [S. 11 und
12]; der in act. 10 ausgewiesene Satz von 17.68 ‰ bezieht sich auf die
C-1365/2016
Seite 17
Unterklasse 9 [vgl. auch B-act. 17 S. 4 Ziffer 10.]). Inwieweit sich die Vor-
instanz unter diesen Umständen bei der Neueinreihung, verbunden mit ei-
ner massiven Prämienerhöhung, auf den Tarif berufen will, kann deshalb
nicht rechtsgenüglich nachvollzogen werden. In den Akten finden sich
schliesslich auch keine Hinweise dafür, dass sich die von der Vorinstanz
geltend gemachte gestiegene Lebenserwartung oder die geltend ge-
machte Zunahme der Behandlungskosten im Prämientarif der C._______
in der Risikogemeinschaft Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe niederge-
schlagen hätte. Insgesamt lässt sich die Neueinreihung bzw. die Prämien-
erhöhung gestützt auf die clausula rebus sic stantibus nicht mit dem neuen
Tarif begründen resp. ist die Prämienerhöhung nicht rechtsgenüglich nach-
vollziehbar.
4.2.4 Soweit die Vorinstanz die Prämienerhöhung in ihrem Einspracheent-
scheid mit der Erfahrung der Risikogemeinschaft und demnach mit einer
Änderung des Risikos – respektive in ihrer Duplik mit einer erheblichen
Veränderung der Verhältnisse – begründet, ist ihr entgegen zu halten, dass
laut Tarif das Risiko der Risikogemeinschaft Kolonialwaren-Detailhandels-
betriebe“ in der BUV gleichgeblieben und in der NBUV gar gesunken ist
(vgl. E. 5.2.3 hiervor). Spezifische Tatsachen oder Verhältnisse, welche
aufgrund einer wesentlichen Risikoänderung eine Erhöhung der Stufe
(BUV) respektive der Unterklasse (NBUV) zu rechtfertigen vermöchten,
werden von der Vorinstanz nicht substantiiert vorgebracht oder gar nach-
gewiesen und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die „Branchener-
fahrung mit der Risikogemeinschaft“ nach dem Vertragsschluss und die
nachträgliche Prämienerhöhung sind damit nicht nachvollziehbar begrün-
det und überdies auch nicht belegt. Die Neueinreihung erweist sich dem-
nach als rechtswidrig (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-1362/2016
E. 5.5.2). Unerheblich bleibt deshalb, dass in einem von Art. 92 Abs. 5 UVG
erfassten Fall kein Kündigungsrecht vorliegen würde.
4.3
4.3.1 Weiter liess die Beschwerdeführerin rügen, aus dem Schreiben des
BAG vom 26. Februar 2015 (act. 11) lasse sich für die vorliegende Streit-
sache nichts ableiten; dieses tauge nicht als Begründung für die angefoch-
tene Prämienerhöhung. Selbst wenn das BAG die Vorinstanz angewiesen
hätte, aussertariflich gewährte Rabatte zu korrigieren und tarifgemässe
Durchschnittsprämien zu verlangen, könnte dies nicht als Grund für einen
Verstoss gegen die Vertragstreue dienen. Es sei nicht Aufgabe des BAG,
gesellschaftsindividuelle UVG-Prämientarife zu genehmigen (B-act. 15).
C-1365/2016
Seite 18
4.3.2 Die Vorinstanz macht dazu geltend, dieser Aussage der Beschwer-
deführerin müsse widersprochen werden. Das BAG habe die Vorinstanz in
ihrem Schreiben vom 26. Februar 2015 aufgefordert, die Risikoprämeine
so festzulegen, dass sie den Nettoprämien der Risikoklasse entsprächen.
Eine Anpassung sei vorliegend unumgänglich gewesen. Zudem sei der
UVG-Tarif der C._______ sehr wohl von der Aufsichtsbehörde genehmigt
worden (B-act. 17 Ziff. 20 und 22).
4.3.3 Im Schreiben des BAG wurde die Vorinstanz aufgefordert, die Net-
toprämiensätze des Tarifs so festzulegen, dass keine systematische Quer-
finanzierung zwischen Risikoklassen entstehe (act. 11). Soweit dieses
Schreiben lesbar und nicht geschwärzt ist, ist ihm keine Anweisung zu ent-
nehmen, die Einreihung der Beschwerdeführerin und die entsprechenden
Prämiensätze einseitig anzupassen.
4.4
4.4.1 Weiter liess die Beschwerdeführerin vorbringen, die Vorinstanz sei
darauf zu behaften, dass sie beim Abschluss des Vertrages Preisnachlässe
im Gewand von unter den Durchschnittswerten liegenden Stufen respek-
tive Unterklassen festgelegt habe. Über die Gründe dieser aussertarifli-
chen Rabatte schweige sich die Vorinstanz weitgehend aus (B-act. 15 Ziff.
5).
4.4.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, sie sei berechtigt gewesen, eine
Anpassung der Prämiensätze vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei
vor 2016 unter den (Basis)-Endprämiensätzen für Berufs- und Nichtberufs-
unfälle der Risikogemeinschaft der Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe
gelegen. Diese Tatsache habe zur einer Angleichung der Endprämiensätze
der Beschwerdeführerin an die (Basis-)Endprämiensätze dieser Risikoge-
meinschaft berechtigt. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin bei Vertragsbeginn unterhalb der (Basis-)Endprämien-
sätze der Risikogemeinschaft der Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe
eingereiht habe, lasse sich kein unbefristeter Vertrauensschutz für die Zu-
kunft ableiten.
4.4.3 Betreffend die Ausführungen der Vorinstanz, es habe bei Vertragsbe-
ginn eine Einreihung unterhalb der (Basis-)Endprämiensätze der Risikoge-
meinschaft der Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe stattgefunden und
daraus lasse sich kein unbefristeter Vertrauensschutz ableiten, geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die ursprüngliche Einreihung
C-1365/2016
Seite 19
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses rechtskonform und unter Wahrung
der einschlägigen Prinzipien der Gegenseitigkeit und Risikogerechtigkeit
zustande gekommen ist. Ferner geht es davon aus, dass sie sich bei der
ursprünglichen Einreihung – im Rahmen des ihr zustehenden grossen Er-
messens – auf objektive Kriterien gestützt hat (vgl. dazu Urteil des BVGer
C-1362/2016 E. 5.6). Konkrete Hinweise, welche auf eine ursprünglich feh-
lerhafte Einreihung schliessen liessen, sind auch aus den Akten nicht er-
sichtlich und werden von der Vorinstanz denn auch nicht substantiiert gel-
tend gemacht. Konkrete Zahlen oder Daten, welche eine ursprünglich fal-
sche Einreihung in der Risikogruppe Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe
belegen würden und auf welche sich die Vorinstanz bei Notwendigkeit der
Neueinreihung im konkreten Fall stützen könnte, sind ebenfalls keine ak-
tenkundig. Damit hat die Vorinstanz nicht nachgewiesen, dass die Voraus-
setzungen für eine Neueinreihung im Sinne des Einspracheentscheids
vom 23. Dezember 2015 (bzw. der Verfügung vom Oktober 2015) gegeben
sind. Auf Art. 92 Abs. 5 UVG kann sich die Vorinstanz im Falle einer ur-
sprünglichen Falscheinreihung nicht berufen, sondern nur bei einer – vor-
liegend nicht ausgewiesenen – notwendigen neuen Einreihung.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz die Neueinreihung nicht nachvollziehbar begrün-
det hat. Zudem wird die Verschlechterung des Risikos der Risikogemein-
schaft zwar behauptet – einerseits nach Vertragsabschluss, andererseits
schon bei Vertragsabschluss bestehend – aber nicht belegt. Deshalb kann
sich die Vorinstanz bei der Neueinreihung auch nicht auf Buchstabe D („Er-
fahrungstarifierung“) Ziffer 1.2 des Tarifs (act. 15 S. 15; vgl. E. 2.8 hiervor)
stützen, wonach kleinere, nicht der Erfahrungstarifierung unterliegende Be-
triebe bei schlechtem Verlauf des betreffenden Versicherungszweigs sa-
niert werden dürfen. Die Neueinreihung der Beschwerdeführerin per 1. Ja-
nuar 2016 ist insgesamt rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine einsei-
tige Vertragsänderung liegen nicht vor. Der Einspracheentscheid ist damit
ersatzlos aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine nähere Prü-
fung der im Zusammenhang mit der Erhöhung der Prämienbestandteile
(Verwaltungskostenzuschlag etc.) vorgebrachten Rüge. Festzuhalten
bleibt, dass sich die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss (BGE 131 V 431
E. 6) nicht auf Art. 113 Abs. 3 UVV beziehungsweise Art. 92 Abs. 5 UVG
stützen kann, wenn sie die übrigen Prämienbestandteile erhöhen will.
Schliesslich braucht mit Blick auf das vorliegende Ergebnis auch der von
der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der Verletzung von Treu und
Glauben im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen
C-1365/2016
Seite 20
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) nicht mehr geprüft zu
werden (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer C-1362/2016 und C-
1363/2016 E. 5.7/5.5 und 6).
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen. Infolge Gutheissung der Beschwerde sind der
Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihr ge-
leistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘200.- ist ihr nach Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden
ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist
die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist die Parteient-
schädigung – auch mit Blick auf die in den sehr ähnlich gelagerten Be-
schwerdeverfahren C-1362/2016 und C-1363/2016 zugesprochene Partei-
entschädigung von je Fr. 4‘000.- – im vorliegenden Verfahren auf insge-
samt Fr. 2‘000.- festzusetzen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Art. 9
Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die unterliegende Vorinstanz als Bun-
desbehörde hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 29. Januar 2016 wird, soweit darauf eingetreten wird,
gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 wird
aufgehoben.
C-1365/2016
Seite 21
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.- wird nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 2‘000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahlungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Kranken- und Un-
fallversicherung (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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