Abtei lung II I
C-1366/2007/mes
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-
Carpani, Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom
20. Dezember 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1366/2007
Sachverhalt:
A. Der am 4. Februar 1958 geborene, nicht verheiratete und kinder-
lose schweizerisch-brasilianische Doppelbürger A._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) hat seinen Wohnsitz in Porto Alegre,
Brasilien. Er arbeitete bis September 2004 als Selbständig-
erwerbender in der Computerbranche und (an Wochenenden) im
Gastgewerbe. Vom 19. Juni 1991 bis zum 30. September 1995 weilte
er in der Schweiz. Hier bildete er sich weiter und erzielte auch
Erwerbseinkommen, auf denen Beiträge an die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHV) sowie an die Invalidenversicherung (IV)
geleistet wurden.
Mit Eingabe vom 22. August 2005 meldete er sich am 31. August 2005
bei der schweizerischen Niederlassung in Sao Paulo zum Bezug von
IV-Leistungen an. Auf Aufforderung der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz), der das Gesuch übermittelt
worden war, reichte der Beschwerdeführer im Mai 2006 diverse
ausgefüllte Fragebogen, ärztliche Berichte und weitere medizinische
Unterlagen ein.
Gestützt auf diese Akten kam Dr. med. N._______, medizinischer
Dienst der Vorinstanz, in ihrer medizinischen Stellungnahme vom
10. August 2006 zum Schluss, beim Beschwerdeführer sei im Oktober
2004 ein Adeno-Carcinom der Rektums mit lokalen LK-Metastasen
diagnostiziert worden, das operativ (Rectosigmoidoskopie mit fol-
gender Colostomie) und durch Radio- und Chemotherapie behandelt
worden sei. Der Beschwerdeführer habe postoperativ einen Selbst-
mordversuch unternommen, sei heute psychiatrisch aber weitgehend
unauffällig. Zudem bestehe der Verdacht einer Lebermetastase.
Aufgrund der erforderlichen häufigen Kontrollen und Untersuchungen
und dem reduzierten Allgemeinzustand attestierte die Ärztin dem
Beschwerdeführer eine 70%-ige Arbeitsunfähigkeit in seiner bis-
herigen Tätigkeit. Die Aufnahme einer Verweisungstätigkeit erachtete
sie aus medizinischer Sicht nicht als möglich (act. 36).
B. Die Vorinstanz schloss sich in ihrem Vorbescheid vom 22. August
2006 der Auffassung von Dr. med. N._______ an und hielt fest, der
Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers sei als langdauernde
Krankheit zu qualifizieren und verursache eine Arbeitsunfähigkeit von
70% seit dem 4. Oktober 2004. Daher bestehe nach Ablauf eines
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Jahres nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, also ab dem 4. Oktober
2005 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Mit
Schreiben vom 2. September 2006 reichte der Beschwerdeführer
weitere aktuelle medizinische Unterlagen ein, denen im Wesentlichen
zu entnehmen ist, dass er sich weiterhin einer chemotherapeutischen
Behandlung unterziehen muss.
C. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 gewährte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer eine ganze ordentliche Invalidenrente in der
Höhe von Fr. 242.- für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum
31. Dezember 2006 und von Fr. 249.- für die Zeit ab dem 1. Januar
2007. In der Begründung ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz fest,
aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen sei auf eine
Gesundheitsschädigung (im Sinne einer langdauernden Krankheit) zu
schliessen, die seit dem 4. Oktober 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von
70% verursache, was den Anspruch auf eine ganze ordentliche
Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2005 entstehen lasse.
Bei der Rentenberechnung ging die Vorinstanz davon aus, dass der
Beschwerdeführer in den Jahre 1991 bis 1995 in der Schweiz während
insgesamt 4 Jahren und 4 Monaten beitragspflichtiges Erwerbs-
einkommen erzielt und während 4 Jahren die erforderlichen Minimal-
beiträge entrichtet habe. Insgesamt sei ein Gesamteinkommen von
Fr. 141'556.- erzielt worden, was zu einem durchschnittlichen Jahres-
einkommen von Fr. 32'667.- führe. Unter Berücksichtigung der
Teuerung legte sie das massgebliche durchschnittliche Jahres-
einkommen bis zum 31. Dezember 2006 auf Fr. 33'540.-- und ab dem
1. Januar 2007 auf Fr. 34'476.- fest. Aufgrund der dem Lebensalter des
Beschwerdeführers entsprechenden normalen Beitragsdauer von 26
Jahren und der tatsächlichen Beitragsdauer von 4 Jahren und 4
Monaten wandte die Vorinstanz die Rentenskala 7 an und schloss
daraus auf eine monatliche Rente von Fr. 242.- bzw. Fr. 249.-.
D. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung focht der Beschwerde-
führer am 30. Januar 2007 die Verfügung vom 20. Dezember 2006 bei
der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen
(im Folgenden: Rekurskommission) an und machte geltend, die
verfügten Renten seien zu tief angesetzt, da sie seine üblichen, durch
die Krankheit erhöhten Lebenskosten nicht zu decken vermöchten. Er
sei voll arbeitsunfähig und auf eine höhere Rente angewiesen.
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Da die Rekurskommission per 31. Dezember 2006 aufgelöst worden
war, wurde die Beschwerde am 22. Februar 2007 an das Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleitet.
E. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin liess der Beschwerde-
führer am 28. März 2007 durch einen hiezu bevollmächtigten Anwalt
eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt geben.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2007 schloss die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde. Sie hielt fest, dass der Beschwerde-
führer die Rentenberechnung nicht beanstande und einzig geltend
mache, die zugesprochene Rente reiche nicht aus, um den Lebens-
unterhalt zu decken. Bei der Bestimmung der Rentenhöhe sei sie an
die rechtlichen Vorgaben gebunden und könne keine Leistungen
erbringen, die gesetzlich nicht vorgesehen seien. Zusätzliche Sozial-
leistungen könnten allenfalls durch andere soziale Leistungsträger
erbracht werden.
G. Am 13. Juni 2007 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der ein-
geforderte Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- gutgeschrieben.
Eine Replik reichte der Beschwerdeführer nicht ein.
H. Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel
geschlossen und den Parteien die Zusammensetzung des Gerichtes
zum Entscheid bekannt gegeben. Innert der gesetzten Frist ging kein
Ausstandsbegehren ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Dezember 2007,
mit welcher dem Beschwerdeführer eine ganze ordentliche Invaliden-
rente in der Höhe von Fr. 242.- für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis
zum 31. Dezember 2006 und von Fr. 249.- für die Zeit ab dem
1. Januar 2007 zugesprochen worden ist.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bun-
desgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
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vorliegt. Die angefochtene Anordnung ist zweifellos als Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art.
32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen
gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine
Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar. Dieses ist somit zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung ausreichend berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; ent-
sprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legiti-
miert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist hierauf einzutreten (Art. 60 ATSG u. Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Ent-
sprechend umfassend ist auch die Überprüfungsbefugnis und -pflicht
des Gerichtes.
2.2 Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts
ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur
Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE
129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N. 20). Vorlie-
gend sind demnach die Verhältnisse bis zum 22. Dezember 2005 (Da-
tum des Einspracheentscheids) zu berücksichtigen.
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3.
Dem Beschwerdeführer wurde eine ganze IV-Rente zugesprochen und
aufgrund einer Rentenberechnung mit Verfügung vom 19. Dezember
2005 festgelegt. In seiner Eingabe vom 18. Januar 2006 beantragte er
die Ausrichtung einer höheren ordentlichen Invalidenrente. Sinnge-
mäss rügte er damit, die Vorinstanz habe seine Rente falsch berech-
net.
Aufgrund des Beschwerdebegehrens streitig und zu prüfen ist damit
einzig, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die zuge-
sprochenen Renten richtig festgesetzt hat. Unbestritten und nicht zu
überprüfen ist dagegen der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
ganze ordentliche Rente der Invalidenversicherung.
4.
Vorab ist abzuklären, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen. Mangels einschlägiger staatsvertraglicher
Vereinbarungen mit Brasilien ist ausschliesslich schweizerisches
Recht anwendbar.
4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2) – unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangs-
bestimmungen.
4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Da vorliegend der Rentenanspruch am 1. Oktober 2005 entstand und
weiterhin besteht, sind im vorliegenden Verfahren pro rata temporis die
jeweils in Kraft gestandenen Bestimmungen des ATSG sowie der Ver-
ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Verbindung mit dem
Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20), dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sowie der
gestützt darauf erlassenen Verordnung über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) an-
wendbar.
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5.
Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG richtet sich die Berechnung der
ordentlichen Renten der Invalidenversicherung nach den sinngemäss
anzuwendenden Bestimmungen des AHVG. Danach werden diese
Renten grundsätzlich nach Massgabe der Beitragsdauer und des
durchschnittlichen Jahreseinkommens der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet (Art.
29bis Abs. 1 AHVG).
5.1.1 Die Beitragsdauer bestimmt sich nach der Anzahl der Jahre in
welcher die Person selbst oder ihr Ehegatte im Sinne von Art. 3 Abs. 3
AHVG AHV/IV-Beiträge geleistet haben oder Erziehungs- oder Betreu-
ungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29ter AHVG). Sie
wird im Einzelfall in der Regel aufgrund der Einträge in den indi-
viduellen Konten der versicherten Person berechnet (Art. 30ter AHVG).
Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV schreibt vor, dass die individuellen Konten
das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. In
diesen Konten werden die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbs-
einkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge
abgezogen hat, eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die ent-
sprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art.
30ter Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 141 Abs. 2 AHVV können Ver-
sicherte, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen,
innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Aus-
gleichskasse eine Berichtigung verlangen. Wird kein Kontenauszug
oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungs-
begehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die
Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt
werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle
Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für
unrichtige, sondern auch für unvollständige und fehlende Eintragungen
im individuellen Konto.
5.1.2 Das durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen
aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs- und den Betreuungs-
gutschriften (Art. 29quater AHVG). Dabei sind bei erwerbstätigen Per-
sonen nur jene Einkommen zu berücksichtigen, auf denen Beiträge
bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Für nichterwerbstätige
Personen und für das Einkommenssplitting bei Ehepaaren gelten
besondere Regeln (vgl. Art. 29quinquies Abs. 2 bis 5 AHVG). Zur
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Bestimmung des durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Sum-
me der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss
Art. 33ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG).
Die Renten gelangen in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll-
ständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit
unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38
Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den
vollen Beitragsjahren des Versicherten und den ordentlicherweise
erreichbaren Beitragsjahren ihres Jahrganges sowie die eingetretenen
Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden. Ein volles
Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person
insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und
während dieser Zeit den Mindestbeitrag entrichtet hat oder Beitrags-
zeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Als
vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die versicherte Person gleich
viele Beitragsjahre aufweist, wie ihr Jahrgang dies nahelegt (Art. 29ter
Abs. 1 AHVG).
5.1.3 Gemäss Art. 30 Abs. 2 AHVG wird zur Ermittlung des durch-
schnittlichen Jahreseinkommens die Summe der aufgewerteten
Einkommen sowie der Gutschriften errechnet und durch die anrechen-
bare Beitragsdauer geteilt. Der im Jahre des Versicherungsfalls
geltenden Rententabelle lässt sich alsdann das massgebliche
durchschnittliche Jahreseinkommen und die Höhe der monatlichen
Rente entnehmen.
5.2 Im Folgenden ist die Berechnung der Rente des Beschwerde-
führers durch die Vorinstanz aufgrund der dargestellten Grundsätze zu
überprüfen.
5.2.1 Nach Angaben des Beschwerdeführers hielt sich dieser vom
19. Juni 1991 bis zum 30. September 1995 in der Schweiz auf (act. 2
S. 4). In dieser Zeit hat er hier Erwerbseinkommen erzielt und ist unter
der AHV-Nummer _______ registriert. Nach Abklärung der Vorinstanz,
die mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen und sich
auf den AHV/IV-Kontoauszug abstützen, hat der Beschwerdeführer im
Jahre 1991 während 7 Monaten, in den Jahren 1992 bis 1994 während
je 12 Monaten und im Jahre 1995 während 9 Monaten auf einem
Erwerbseinkommen von Fr. 141'556.- Beiträge an die AHV/IV geleistet
(act. 51). Weitere Erwerbseinkommen sind nicht ausgewiesen. Somit
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weist der Beschwerdeführer eine Beitragsdauer von insgesamt 4 Jah-
ren und 4 Monaten (also 4,333 Jahren) mit Beiträgen auf einem Ge-
samteinkommen von insgesamt Fr. 141'556.- auf.
Der Beschwerdeführer rügt nicht, sein AHV/IV-Kontoauszug sei un-
richtig oder unvollständig – und er hat auch nie dessen Berichtigung
verlangt. Eine Überprüfung der vorliegenden Unterlagen ergibt keine
Hinweise auf eine offenkundige Unrichtigkeit der Eintragungen.
5.2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nie
verheiratet war und keine Kinder hat. Es ist daher nur sein eigenes
Gesamteinkommen und keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschrif-
ten zu berücksichtigen.
5.2.3 Da der erste hier zu berücksichtigende Beitrag im Jahre 1991
entrichtet wurde, erfährt das Gesamteinkommen eine Aufwertung
gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG mit dem Faktor 1 (vgl. die vom Bundes-
amt für Sozialversicherung [BSV] erlassenen Rententabellen 2005 der
Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung [im Fol-
genden: Rententabellen 2005], S. 15), so dass auch das aufgewertete
Gesamteinkommen Fr. 141'556.- beträgt.
5.2.4 Nach der Jahrgangstabelle (Rententabellen 2005, S. 7) betrug
die ordentliche Beitragsdauer des Jahrgangs des Versicherten (1958)
beim Entstehen des Rentenanspruchs (2005) 26 Jahre. Tatsächlich
weist der Beschwerdeführer 4 volle Beitragsjahre auf. Gemäss Skalen-
wähler ist bei 4 vollen von insgesamt 26 möglichen Beitragsjahren,
also bei 15,38% der ordentlichen Beitragsdauer ([100 x 4] / 26 =
15,38), die Rentenskala 7 anzuwenden (Rententabellen 2005, S. 10,
vgl. auch Art. 52 AHVV).
5.2.5 Wie bereits dargelegt, wird zur Ermittlung des Durch-
schnittseinkommens im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenan-
spruchs des Beschwerdeführers die Summe des aufgewerteten
Gesamteinkommens (in casu Fr. 141'556.-) errechnet und durch die
anrechenbare Beitragsdauer (4,333 Jahre) geteilt. Das sich so
ergebende Durchschnittseinkommen per 2005 beträgt Fr. 32'667.- und
wird bei der Anwendung der Rentenskala 7 einem massgeblichen
durchschnittlichen Jahreseinkommen im Jahre 2005 in der Höhe von
Fr. 33'540.- gleichgesetzt (vgl. Rententabellen 2005, S. 92).
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5.2.6 Ausgehend von diesem massgeblichen durchschnittlichen
Jahreseinkommen ist zur Berechnung der Rentenhöhe ab dem
1. Januar 2007 eine Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung
vorzunehmen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 07 des Bundes-
rates vom 22. September 2006 über Anpassungen an die Lohn- und
Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO (SR 831.108; in Kraft ab dem
1. Januar 2007) ist zur Berechnung der Rentenhöhe bei laufenden
Renten eine Steigerung von ca. 2.8% seit dem Jahre 2005 zu
berücksichtigen und das massgebliche durchschnittliche Jahres-
einkommen entsprechend zu erhöhen. Daraus ergibt sich ein
teuerungsbereinigtes durchschnittliches Jahreseinkommen ab dem
1. Januar 2007 von Fr. 34'476.- (33'540 x [1105 – 1075] / 1075 +
33'540 = 34'476).
5.2.7 Bei Anwendung der Rentenskala 7 und ausgehend von einem
massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 33'540.-
beträgt die ganze Invalidenrente in den Jahren 2005 und 2006
monatlich Fr. 242.- (vgl. Rententabellen 2005, S. 92). Ab dem 1. Januar
2007 erhöht sich diese Rente – nun ausgehend von einem mass-
geblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 34'476.- – auf
monatlich Fr. 249.- (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherung
[BSV] erlassenen Rententabellen 2007 der Alters- und Hinterlas-
senenversicherung/Invalidenversicherung, S. 92) .
5.3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen
Verfügung eine ordentliche ganze Invalidenrente für die Zeit vom
1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2006 von Fr. 242.- pro Monat
und für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 von Fr. 249.- pro Monat zuge-
sprochen. Wie die Überprüfung der Rentenberechnung durch das
Bundesverwaltungsgericht ergibt, wurde die Rentenhöhe rechtmässig
und korrekt bestimmt.
5.4 Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit und das Rechtsgleichheits-
gebot verbieten es, von der gesetzlichen Ordnung im Einzelfall abzu-
weichen (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
So ist es den Sozialversicherungsträgern insbesondere verwehrt, Leis-
tungen zuzusprechen, die keine rechtsatzmässige Grundlage haben
(vgl. etwa T. LOCHER, a.a.O., § 3 N. 19). Wie die Vorinstanz zu Recht
betont, bleibt unter diesen Umständen – mangels gesetzlicher Grund-
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lage – kein Raum für die Zusprechung einer höheren Rente der
Invalidenversicherung an den Beschwerdeführer.
6.
Aufgrund der Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Renten-
festsetzung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher vollumfänglich abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Entschädigung.
7.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 300.- festgesetzt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
7.2 Der obsiegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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