B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1366/2016
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
Verein A._______, (Schweiz)
vertreten durch Dr. Marcel Süsskind, Rechtsanwalt, und
Rolf P. Steinegger, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
B._______, (Schweiz)
Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Zuteilung zu den Prämientarifen
(Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015).
C-1366/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Verein A._______ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Verein). (…) Der Verein
bezweckt …(Angaben zum Zweck)… (vgl. die Statuten [Akten im Be-
schwerdeverfahren {im Folgenden: BVGer-act.} 2 Beilage 2] sowie […]).
Die B._______ (im Folgenden: Vorinstanz) mit Sitz in Y._______ bezweckt
die Förderung des Gesundheitswesens als Krankenkasse, die Erbringung
von Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens, namentlich in-
dem sie Versicherungsschutz bietet und vermittelt gegen wirtschaftliche
Folgen von Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Invalidität und Tod; dies um-
fasst insbesondere die Versicherungen gemäss dem schweizerischen und
dem liechtensteinischen Krankenversicherungsgesetz und die Versiche-
rungen nach dem Unfallversicherungsgesetz, das selber Anbieten von Ver-
sicherungen oder in Zusammenarbeit mit anderen Versicherungsträgern
(, zuletzt abgerufen am 20. April 2017). Das Personal des Be-
schwerdeführers ist seit dem 1. Januar 2015 bei der Vorinstanz obligato-
risch unfallversichert (vgl. Police vom 20. November 2014 [Akten der Vor-
instanz {im Folgenden: act.} 9 sowie Akten im Beschwerdeverfahren {im
Folgenden: BVGer-act.} 2 Beilage 4]).
B.
B.a Ab Januar 2015 war der Verein laut Police (…) in der Berufsunfallver-
sicherung (BUV) in die Gefahrenklasse 64, Stufe 5, eingereiht, in der Nicht-
berufsunfallversicherung (NBUV) in die Gefahrenklasse 12, Unterklasse 9.
„Im Oktober 2015“ verfügte die Vorinstanz die Neueinreihung des Be-
schwerdeführers per 1. Januar 2016 in die Gefahrenklasse 641, Stufe 07
(BUV) und in die Gefahrenklasse 209, Unterklasse 10 (NBUV). Der End-
prämiensatz erhöhte sich dabei von 2,21 auf 3,09 Promille (BUV) und von
14,95 auf 15,72 Promille (NBUV). In ihrer Begründung führte die Vorinstanz
an, dass durch die gestiegene Lebenserwartung sowie die Zunahme der
Behandlungskosten eine Kostensteigerung eingetreten sei. Hingegen
habe die generelle Abnahme der Schadenfallzahlen kostenhemmend ge-
wirkt (vgl. BVGer-act. 2 Beilage 5 und act. 13).
B.b Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015
bestätigte die Vorinstanz diese Neueinreihung (BVGer-act. 2 Beilage 1 und
act. 15). Im Einspracheentscheid führte sie aus, sie stütze sich für die Be-
rechnung der Tarife auf die Angaben der C._______ per 2016 ab. Per 2016
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sei eine neue Einteilung der Gefahren-Klassen erfolgt und es seien im Wei-
teren die Prämiensätze der Gefahren-Klassen neu festgelegt worden.
Beim Beschwerdeführer habe sie für die Berechnung die Erfahrungstari-
fierung angewandt, da die im Handbuch der C._______ zum UVG-Tarif
(Ausgabe 2016) Bst. D genannte Limite in der NBU überschritten worden
sei. Bei der Erfahrungstarifierung würden die Schadendaten des Be-
schwerdeführers über die letzten sechs Jahre berücksichtigt. Die Schaden-
summe habe von 2013 auf 2014 überproportional zugenommen, weshalb
der Verein per 1. Januar 2016 in eine höhere BU-Stufe eingestuft worden
sei. Bei der NBU habe sich einerseits die Schadensumme von 2013 auf
2014 mehr als verdreifacht. Andererseits habe die Schadensumme ab
2011 generell zugenommen. Daher sei auch die Unterklasse in der NBU
angehoben worden. Dies habe zu einer Erhöhung der Prämie geführt, an-
sonsten wäre die Prämie für allfällige künftige Leistungen nicht mehr kos-
tendeckend gewesen. Der Typenvertrag zwischen der Vorinstanz und dem
Verein beinhalte kein automatisches Kündigungsrecht bei einer Prämien-
erhöhung. Mit der Anwendbarkeit des Typenvertrages zwischen der Vo-
rinstanz und dem Beschwerdeführer sei die Kündigungsmöglichkeit bei der
Erhöhung der Prämie wegbedungen worden.
C.
Mit Beschwerde vom 29. Januar 2016 an das Bernische Verwaltungsge-
richt (BVGer-act. 2 Beilage 1) beantragte der Verein, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Marcel Süsskind und Fürsprecher Rolf P. Steinegger, die
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Dezember 2015 sowie der
Verfügung vom Oktober 2015. Von einer Prämienerhöhung sei Abstand zu
nehmen. Eventualiter sei die Prämienanpassung auf ein angemessenes
Mass zu reduzieren. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt,
die sehr summarisch gehaltene Begründung der B._______ in der Verfü-
gung vermöge eine Erhöhung der BUV-Prämie um satte 40 % und der
NBUV-Prämie um immerhin noch 5 % nicht zu rechtfertigen. Der Prämien-
aufschlag bleibe nicht nachvollziehbar und die lapidaren Begründungsver-
suche erschienen oberflächlich und unglaubwürdig. Die Vorinstanz habe
die Notwendigkeit der Prämienerhöhung an sich und von deren Ausmass
nachzuweisen.
Im Einspracheentscheid werde demgegenüber eine andere Begründung
für die Prämienanpassung gegeben. Es werde nicht mehr auf die allge-
meine Schadenentwicklung der Risikogemeinschaft, welcher der Be-
schwerdeführer zugeteilt worden sei, Bezug genommen. Vielmehr müsse
nun der individuelle Schadenverlauf des Beschwerdeführers als Grund für
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den Prämienaufschlag herhalten. Der erhobene Vorhalt der Vorinstanz, in
der BU-Versicherung sei der Schadenaufwand im Jahre 2014 im Vergleich
zum Vorjahr gestiegen, sei aus dem Gesamtzusammenhang gerissen, sei
doch einerseits die Schadenbelastung in der von der Vorinstanz selbst ge-
wählten Beobachtungsperiode 2009 bis 2014 sehr volatil ausgefallen ohne
erkennbaren eindeutigen Trend, und andererseits habe das Prämienvolu-
men im erwähnten Zeitraum tendenziell zugenommen. Aus den Zufalls-
schwankungen könne nichts zu Gunsten oder Ungunsten einer Tarifanpas-
sung abgeleitet werden. Von Relevanz könne nicht eine Tendenz in der
Entwicklung des Schadenverlaufs sein. Bedeutsamer erscheine vielmehr
die Schadenbelastung im Verhältnis zur eingenommenen Risikoprämie.
Und diesbezüglich zeige sich, dass der Beschwerdeführer ein sehr gutes
Rendement aufweise. Der gute individuelle Schadenverlauf des Beschwer-
deführers zeige, dass in keiner Weise davon ausgegangen werden könne,
dass ohne die Prämienerhöhung die künftigen Leistungen nicht mehr kos-
tendecken hätten erbracht werden können. Wenn sich schon der Be-
schwerdeführer der Prämienerhöhung nicht mittels einer Kündigung ent-
ziehen könne, dann müsse allerdings von der Vorinstanz umso mehr mit
allem Nachdruck gefordert werden, sich strikte auf Prämienerhöhungen zu
beschränken, deren Gründe sie einleuchtend und überzeugend zu belegen
vermöge. Das intransparente Verhalten dürfe jedenfalls nicht geduldet wer-
den. Dies gebiete schon der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und
Glauben, den die Vorinstanz zu wahren habe.
D.
Mit Urteil vom 2. Februar 2016 trat das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern auf die gegen diesen Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde
nicht ein und leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundes-
verwaltungsgericht weiter (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgen-
den: BVGer-act.] 1).
E.
Am 21. April 2016 ging der mit Zwischenverfügung vom 6. April 2016 ein-
verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.- beim Bundesverwaltungsgericht
ein (BVGer-act. 4-6).
F.
Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2016 beantragte die Vorinstanz unter
Beilage umfangreicher Unterlagen die Abweisung der Beschwerde und die
Bestätigung des Einspracheentscheids vom 17. Dezember 2015 (BVGer-
act. 10).
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Zur Begründung führte sie zunächst aus, die Begründung für die Prämien-
erhöhung sei in der Verfügung sehr allgemein gehalten gewesen. Es sei
auf die generelle Problematik im Bereich der Unfallversicherung hingewie-
sen worden, wonach eine gestiegene Lebenserwartung und die Zunahme
der Behandlungskosten zu einer Kostensteigerung geführt hätten. Kosten-
hemmend habe sich die Anzahl Schadenfälle ausgewirkt. Die Nummerie-
rung der Gefahrenklasse habe sich bisher nach dem C._______-Tarif, Aus-
gabe 01.2014 gerichtet, neu nach dem ab dem 1. Januar 2016 gültigen
Tarif. Der Beschwerdeführer sei als Hauspflegebetrieb klassifiziert (Risiko
Nr. 8515.02). Gemäss UVG-Tarif der C._______ (Ausgabe 01.2014) wür-
den für derartige Betriebe die Gefahrenklassen 64 (BUV) und 12 (NBUV)
gelten. Im Rahmen des Ermessens habe die Vorinstanz im Bereich der
BUV die Stufe 5 und im Bereich der NBUV die Unterklasse 9 festgelegt.
Die Endprämiensätze seien somit unterhalb der von der C._______ vorge-
gebenen (Basis-)Endprämiensätze gewesen. Aufgrund der Neugestaltung
des UVG-Tarifs durch die C._______ und aufgrund eines Schreibens des
Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vom 26. Februar 2015 an die Vo-
rinstanz, wonach die Nettoprämien jeder Risikoklasse ungefähr den Risi-
koprämien entsprechen und keine Querfinanzierungen stattfinden sollten,
habe die Vorinstanz die Einteilungen überprüft. Der Beschwerdeführer ver-
bleibe weiter in der Kategorie Hauspflegebetrieb. Solche seien per 1. Ja-
nuar 2016 neu in die Gefahrenklassen 641 (BUV) und 209 (NBUV) einge-
reiht worden. Der (Basis-)Endprämiensatz verbleibe bei Berufsunfällen auf
4.56 ‰, bei den Nichtberufsunfällen auf 16.23 ‰.
Im Einspracheentscheid sei in den Ziffern 6 und 7 ausführlich begründet
worden, dass die Anpassung der Prämiensätze zu Recht unter Anwendung
der Erfahrungstarifierung erfolgt sei, die angewendet würden, sobald ein
Betrieb – wie vorliegend der Beschwerdeführer – die erforderlichen Limiten
erreiche. Eine nachträgliche Umstufung resp. Umklassierung in eine an-
dere Unterklasse sei gemäss UVG-Tarif der C._______ (Ausgabe 01.2016)
bei der Anwendung der Erfahrungstarifierung zulässig. Tatsache sei, dass
die Schadensummen im Vergleich zur Lohnsummen übermässig zuge-
nommen hätten. Das Gleichgewicht zwischen mutmasslichen Unfallkosten
und den Prämien wäre auf Dauer nicht mehr vorhanden gewesen, wenn
auf die vorliegende Prämienerhöhung verzichtet worden wäre. Diese wä-
ren für allfällige zukünftige Leistungen nicht mehr kostendeckend gewe-
sen. Die Vorinstanz habe sich nicht gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben verhalten, wie dies der Beschwerdeführer behaupte. Sie habe ihm
die Prämienerhöhung rechtzeitig mitgeteilt; die Kündigungsmöglichkeit
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ausserhalb der ordentlichen Kündigungsfrist sei im vorliegend anwendba-
ren Typenvertrag wegbedungen worden. Damit sei die Prämienerhöhung
in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
Schliesslich listete die Vorinstanz die Zusammensetzung der Endprämien-
sätze in der BUV und NBUV per 1. Januar 2016 auf und führte weiter aus,
die Prämienerhöhung sei ausreichend und nachvollziehbar begründet wor-
den.
G.
Mit Replik vom 9. August 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen fest (BVGer-act. 13). Er führte zunächst aus, erst aufgrund der Ver-
nehmlassung könne der Einspracheentscheid nun substantiell begründet
angefochten werden. Vorher sei dies nicht möglich gewesen, weil die Prä-
mienkomponenten bisher nicht aufgeschlüsselt worden seien. Deshalb
liege ein nichtiger Verwaltungsakt vor. Weiter führte der Beschwerdeführer
aus, mit der Einführung des neuen Tarifs hätten sich lediglich die Nummern
geändert. Die Gefahrenklassifikation sowie die Prämiensätze für die BU-
und die NBU-Versicherung seien unverändert geblieben. Die Prämiener-
höhung lasse sich somit nicht auf die Einführung eines neuen Tarifes zu-
rückführen.
Aus der Erfahrungstarifierung ergebe sich im Weiteren, dass der Be-
schwerdeführer rein rechnerisch in die BU-Gefahrenstufe 10 und die NBU-
Unterklasse 10 einzuteilen wäre, das der Durchschnitts- oder Basisprämie
der Risikogemeinschaft entspräche. Es müsse davon ausgegangen wer-
den, dass auch im Jahre 2014 eine Erfahrungstarifierung vorgenommen
worden sein müsse, wobei der Beschwerdeführer im Rahmen eines Ge-
schäftspolitischen Entscheids – im Vergleich zum per 1. Januar 2016 an-
gehobenen Prämienniveau – von einem grösseren Prämienrabatt profitiert
habe. Diesbezügliche Details blieben indessen im Dunkeln. Jedenfalls hät-
ten die Grundlagen mit dem Erlass des neuen UVG-Tarifes 01.2016 nicht
geändert und bei der im Jahr 2014 vorgenommenen Einstufung habe die
Vorinstanz umfassend über Daten der bis zum Jahresende 2013 aufgelau-
fenen Versicherungsleistungen verfügt. Gesamthaft gesehen habe sich
das Schadenbild kaum geändert. Entscheidend seien die Gesamtzahlen
der letzten 6 Jahre. Es sei deshalb in keiner Weise nachvollziehbar, dass
die im Jahre 2015 vorgenommene Erfahrungstarifierung eine im Vergleich
zur ein Jahr zuvor vorgenommenen Einschätzung ein derart verschlechter-
tes Schadenbild dargeboten habe, welche eine Erhöhung der BU-Stufe
von 5 auf 7 und der NBU-Stufe von 9 auf 10 gerechtfertigt hätte. Es liege
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daher die Vermutung nahe, dass die ursprünglich gewährten Rabatte teil-
weise rückgängig gemacht worden seien, um einen höheren Gewinn zu
realisieren. Allerdings liege es nicht im Belieben des Versicherers, einen
über den anwendbaren Tarif hinausgehenden Preisnachlass während der
fest eingegangenen Vertragsdauer einfach rückgängig zu machen. Hierfür
müsste analog zum Widerruf von Verwaltungsverfügungen ein Revisions-
oder Wiedererwägungsgrund vorliegen. Ein solcher sei in casu jedoch nicht
ersichtlich. Die damals im Gewand von Stufen- und Unterklassenabschlä-
gen gewährten Rabatte hätten zum übereinstimmenden Parteiwillen im
Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR gehört und seien zum Vertragsinhalt geworden.
Der Vorinstanz sei es deshalb verwehrt, die sogenannte «clausula rebus
sic stantibus» anzurufen. Vom zwischenzeitlichen Eintritt einer Äquivalenz-
störung könne keine Rede sein. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lasse
sich auch aus dem Schreiben des BAG vom 26. Februar 2016 für die vor-
liegende Streitsache nichts ableiten.
Das in Art. 92 Abs. 5 UVG zugebilligte einseitige Gestaltungsrecht be-
schränke sich – unter Ausschluss der übrigen Prämienbestandteile – auf
die Risiko- oder Nettoprämie. Es seien jedoch auch die übrigen Prämien-
bestandteile erhöht worden. Nach Erhalt der Verfügung am 21. Oktober
2015 sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen, unter
Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalender-
jahres zu kündigen. Wenn zudem die Vorinstanz anklingen lasse, die per
1. Januar 2015 verabredeten Prämiensätze seien gar nicht kostende-
ckend, so setze sie sich zudem dem Vorwurf des Dumpings aus. Derartiges
Handeln widerspreche dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben.
Nach dem Grundsatz der Kompetenzattraktion habe das Bundesverwal-
tungsgericht alle im Zusammenhang mit der Einreihung stehenden Rügen
zu prüfen (B-act. 12 Ziff. 2). Das Bundesverwaltungsgericht habe somit –
unter Hinweis auf das Urteil des BVGer C-1164/2007 vom 6. Juni 2008
E. 5.4.2) auch über Fragen zu entscheiden, welche über die Einreihung
hinausgehenden Fragen tangierten.
H.
Mit Duplik vom 14. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihren
Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 17). Im Weiteren führte sie aus, aufgrund
der Neugestaltung des UVG-Tarifs der C._______ habe die Erfahrungsta-
rifierung durchgeführt werden müssen. Aufgrund dieser sei eine Stufener-
höhung und somit eine Anpassung des Prämiensatzes gerechtfertigt und
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Seite 8
während der festen Vertragsdauer zulässig gewesen. Die Voraussetzun-
gen für die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung lägen – unter Hinweis
auf HÄFELIN /MÜLLER/UHLMANN, allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage,
Rz 1102 ff. – klar nicht vor. Die Vorinstanz besitze bei der Festlegung der
Stufe resp. Unterklasse ein Ermessen. Es sei nicht von der Hand zu wei-
sen, dass die Vorinstanz mit dem damaligen Entscheid eine gewisse Ku-
lanz zu Gunsten des Beschwerdeführers habe walten lassen. Daraus
könne aber kein genereller Vertrauensschutz für die Zukunft abgeleitet
werden. Die Erhöhung der Prämiensätze sei aufgrund der korrekten An-
wendung der Erfahrungstarifierung rechtmässig erfolgt. Zudem seien die
Voraussetzungen der clausula rebus sich stantibus erfüllt, da eine gravie-
rende Äquivalenzstörung bei Belassung der Prämiensätze auf dem Stand
von 2015 die Folge gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Beschwer-
deführers habe das BAG die Vorinstanz eindeutig aufgefordert, die Risi-
koprämien der bei ihr versicherten Betriebe dergestalt festzulegen, dass
sie die Nettoprämien der Risikoklassen entsprächen. Zudem finde sehr
wohl eine Legitimation des Tarifs durch das BAG statt. Hinsichtlich der Er-
höhung der übrigen Prämienbestandteile liege, relativ gesehen, im prozen-
tualen Verhältnis zur Risikoprämie, keine Erhöhung vor. Schliesslich sei
auch eine Verletzung von Treu und Glauben nicht gegeben. Insbesondere
liege keine Täuschung vor.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2016 brachte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer die Duplik der Vorinstanz zur
Kenntnis und schloss – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnah-
men – den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 18).
J.
Auf die weiteren Vorbringen und Akten der Parteien wird – soweit für die
Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge-
nannten Behörden. Die B._______ ist als zugelassene Unfallversicherung
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Seite 9
mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut und als solche eine
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG.
1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Be-
triebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife
ist in Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Un-
fallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrücklich geregelt. Anfechtungsob-
jekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 17. De-
zember 2015, in welchem sie die Verfügung vom Oktober 2015 bestätigt,
mit welcher der Beschwerdeführer in neue Gefahrenklassen, Stufen und
Unterklassen eingereiht und der Endprämiensatz neu festgesetzt wurde.
Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Streitsache
zuständig.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom
17. Dezember 2015 in besonderer Weise berührt und hat an deren Aufhe-
bung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG;
vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert.
1.5
1.5.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 und 22a Abs. 1 Bst. c VwVG; vgl. auch Art. 60
Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. c und 39 Abs. 2 ATSG). Da auch
der Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.- rechtzeitig bezahlt wurde, ist auf die
Beschwerde mit Ausnahme der Rügen betreffend die konkrete Prämien-
festsetzung und die Verletzung von Vertragsrecht (s. oben E. 1.2 und nach-
folgende E.) einzutreten.
1.5.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des
Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des
Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es − im Rahmen der konkreten
Normenkontrolle − die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen
C-1366/2016
Seite 10
auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen (vgl. E. 1.2 hier-
vor). Was die konkrete Festsetzung der Prämie und die Verletzung von
Vertragsrecht betrifft, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung
dieser Rügen nicht zuständig, weshalb diesbezüglich nicht auf die Be-
schwerde einzutreten ist (vgl. zur Abgrenzung die Urteile des BVGer
C-1362/2016 vom 23. März 2017 E. 1.2 und C-1363/2016 vom 19. Juni
2017 E. 1.2 mit Hinweis auf Urteil des BGer U 18/03 vom 20. November
2003 E. 4.3.2).
1.6 Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet demnach die Neueinreihung
in den Prämientarif. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers ist
streitig und zu prüfen, ob für die Neueinreihung und der damit verbundenen
Prämienerhöhung ausreichende und nachvollziehbare Gründe vorliegen
resp. ob die Vorinstanz die Notwendigkeit und das Ausmass der Prämien-
erhöhung in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen hat. Nicht streitig und
nicht zu prüfen ist die vertragliche Regelung, wonach dem Versicherten im
Falle einer Kündigung nach Art. 92 Abs. 5 UVG kein Kündigungsrecht vor
Vertragsablauf zusteht (vgl. zur Abgrenzung E. 1.5.2 hiervor).
1.7
1.7.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG).
1.7.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu
überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E.
6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste-
hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü-
fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3;
133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kog-
nitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als Fachgericht
ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab-
C-1366/2016
Seite 11
weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wis-
senschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein be-
sonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3
mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrecht-
liche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in:
Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005,
S. 319 ff.; FELLER/MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts – Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches
Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.).
Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid we-
sentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen
sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3;
BGE 138 II 77 E. 6.4).
1.7.3 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des
Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des
Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es − im Rahmen der konkreten
Normenkontrolle − die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen
auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen.
1.7.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochte-
nen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen.
Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die ange-
fochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten
als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten
Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene
Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbrin-
gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei-
chender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun-
desgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
2.
Zunächst sind die für die Einreihung der Betriebe wichtigsten gesetzlichen
Bestimmungen, massgebenden Grundsätze sowie die massgeblichen Ta-
rifbestimmungen wiederzugeben.
2.1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rech-
nungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89
Abs. 1 UVG).
C-1366/2016
Seite 12
2.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern
in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus
einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die
Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufs-
krankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teue-
rungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Ver-
sicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprä-
mie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.
Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der
Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnis-
sen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht.
Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der
Unfallverhütung. Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von
sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter
Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Be-
ginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Für die Bemes-
sung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklas-
sen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der
versicherten Personen abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6 UVG).
2.3 Die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten dienen der Deckung der
ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung
der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbe-
handlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie
Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten (Art. 92 Abs. 7 UVG;
Art. 114 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. De-
zember 1982 [UVV, SR 832.202]). Gemäss Art. 115 Abs. 1 UVV werden die
Prämien – unter Vorbehalt der in den Bst. a bis d genannten Abweichungen
– auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV
erhoben.
2.4 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prä-
mientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrank-
heiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien be-
stritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebs-
teile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen
des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien).
2.5 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorge-
sehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip ver-
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langt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsge-
schäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. Neben diesen im
Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer bei der
Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus
dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der
Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei
der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz
der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von
Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche
Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine
Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Ver-
waltungsökonomie zu beachten (Urteile des BVGer C-541/2011 vom
16. Mai 2013 E. 2.3 und C-539/2009 vom 20. August 2012 E. 3.4.1 mit
Hinweisen), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige
Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden.
2.6 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind ei-
nander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für
alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögli-
che Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie
bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen
diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grunds-
ätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge
haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz
bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer − nicht identi-
scher − Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zutei-
lung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten
(BVGE 2007/27 E. 5.6).
2.7 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu ent-
sprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und
dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der
Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unter-
scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re-
gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen
unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen.
Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mas-
sgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass
sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine we-
sentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine
C-1366/2016
Seite 14
Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder
wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE
133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Das ehemalige EVG hat im Übrigen fest-
gestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehand-
lungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind
(vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebs-
art oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedli-
ches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart
ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche
Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b
mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.
2.8 Laut dem hier anwendbaren Prämientarif der C._______, gültig ab dem
1. Januar 2016 (act. 16), werden die Betriebe sowohl in der BUV als auch
in der NBUV in Gefahrenklassen des Tarifs eingereiht. In der BUV erfolgt
alsdann eine Einreihung in Stufen, in der NBUV eine Einreihung in Unter-
klassen. Eine nachträgliche höhere Einstufung in eine andere Gefahren-
stufe ist bei Kleinbetrieben (ohne Erfahrungstarifierung) in der BUV und in
der NBUV aufgrund von Sanierungen möglich, bei Grossbetrieben aus der
Anwendung der Erfahrungstarifierung (S. 4, 5). In Bst. C des Tarifs (S. 9 f.)
wird die Berechnung der Prämiensätze in der BUV und der NBUV (Risi-
koprämie, Verwaltungskostenzusätze, Unfallverhütungsbeiträge, Prämien-
zuschläge für Teuerungszulagen) beschrieben. Laut Bst. D (S. 13 f.) wird
bei Grossbetrieben – ein solcher ist vorliegend der Beschwerdeführer im
Bereich NBU aufgrund des Erreichens der in Bst. D Ziff. 4 (S. 13 f.) be-
schriebenen Limiten – die betriebsindividuelle Risikoerfahrung bei der Zu-
teilung zu den Stufen bzw. Unterklassen des Prämientarifs für den jeweili-
gen Versicherungszweig als zusätzlicher Risikofaktor berücksichtigt (Er-
fahrungstarifierung). Die Anwendung des Verfahrens ist obligatorisch. Wei-
ter wird in Bst. D der Rhythmus der Erfahrungstarifierung, die Beobach-
tungsperiode und die Kalkulation beschrieben (S. 14, 15). Im Anhang zum
Tarif werden u. a. fiktive Berechnungsbeispiele dargestellt.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht zwar nicht explizit eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs infolge einer mangelhaften Begründung geltend. Im-
merhin führt er in der Replik aus, dass eine Anfechtung der Anpassung der
Prämienzuschläge erst nach Einsicht in die Vernehmlassung substantiell
möglich gewesen sei, da die Aufschlüsselung der Endprämien in die ein-
zelnen Prämienkomponenten bis und mit dem Einspracheentscheid nicht
C-1366/2016
Seite 15
offengelegt worden sei. Eine substanziierte Anfechtung sei so – unter Hin-
weis auf BGE 124 II 149 E. 2a – nicht möglich gewesen (BVGer-act. 13
Rz. 1 f.). Diese Ausführungen beinhalten die Rüge, durch eine mangelhafte
Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides sei das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden, was nachfolgend zu prüfen
ist.
3.2
3.2.1 Das rechtliche Gehör (vgl. dazu Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 Abs. 2
ATSG; Art. 29 VwVG) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Zum Gehörsanspruch gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebli-
che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli-
chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis
zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befug-
nisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ih-
ren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3;
135 II 286 E. 5.1; 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2.2 Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zu-
dem die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde
von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen,
die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur mög-
lich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag-
weite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies
bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BGer
9C_257/2011 vom 25. August 2011 E. 5.1, je mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Die Vorinstanz hat die Gründe für die Erhöhung der Risikoprämie in
den Ziffern 6 bis 11 ihres Einspracheentscheides vom 17. Dezember 2015
C-1366/2016
Seite 16
dargelegt (vgl. dazu act. 15 Rz. 6-11). Sie verweist auf ihren Ermessens-
spielraum, die durchgeführte Erfahrungstarifierung sowie der daraus resul-
tierenden Entwicklung der Schadensummen in der BUV und NBUV, welche
es erforderlich gemacht hätten, den Beschwerdeführer sowohl in eine hö-
here BU-Stufe als auch in eine höhere NBU-Unterklasse einzuteilen.
3.3.2 Diese Begründung ist zwar kurz, aber dennoch vorliegend für eine
sachgerechte Anfechtung des Entscheides ausreichend, auch wenn eine
Aufschlüsselung der verschiedenen Prämienbestandteile in Verletzung von
Art. 120 Abs. 1 UVV nicht erfolgt ist. Höhere Anforderungen an die Begrün-
dungspflicht wären beispielsweise dann zu stellen, wenn der Verwaltung
infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe ein Spielraum einge-
räumt wird (siehe BGE 127 V 431 E. 2) oder ein besonders komplexer
Sachverhalt zu beurteilen ist (Urteil des EVG I 3/05 vom 17. Juni 2005
E. 3.2). Solche Umstände, welche eine detailliertere Entscheidbegründung
erfordert hätten, lagen hier nicht vor (vgl. dazu Urteil des BVGer
C-1362/2016 vom 23. März 2017 E. 4.4 m.H.). Soweit also der Beschwer-
deführer rügt, die Vorinstanz habe nie in nachvollziehbarer Weise begrün-
det, weshalb sie eine Erhöhung der Risikoprämie vorgenommen hat, steht
nicht die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begrün-
dungspflicht in Frage, sondern die Rechtmässigkeit der Einreihung. Daraus
folgt, dass die Vorinstanz den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers
hinsichtlich der Hauptsache, der Erhöhung der Risikoprämie, nicht verletzt
hat.
3.4 Nicht gefolgt werden kann deshalb auch den Ausführungen des Be-
schwerdeführers in der Replik, wonach die Verfügung nichtig sei, da die
Einzelkomponenten der angepassten Prämien nicht offengelegt worden
seien (BVGer-act. 13 Rz. 2). Nichtigkeit ist nur unter ganz bestimmten eng
umschriebenen Vorrausetzungen anzunehmen ist. Nach ständiger Recht-
sprechung ist eine fehlerhafte Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 VwVG nur aus-
nahmsweise nichtig, wenn der Mangel besonders schwer und offensicht-
lich oder zumindest leicht erkennbar ist; zudem darf die Rechtssicherheit
durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet sein. Als Nich-
tigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit
der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht.
Nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel führen zur Nich-
tigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3 S. 56; Urteil des BGer 9C_320/2014 vom
29. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Als nichtig wäre namentlich eine
Verfügung anzusehen, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Feh-
C-1366/2016
Seite 17
lerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsächlicher Unmög-
lichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbestimmt ist (Urteil des
BGer 5P.178/2003 vom 2. Juni 2003 E. 3.2). Eine unzureichende Begrün-
dung der Verfügung stellt aber keinen Nichtigkeitsgrund dar (vgl. Urteil des
BGer 2A.61/2006 vom 2. März 2006 E. 2.2; Urteile des BVGer
C-1365/2016 vom 24. August 2017 E. 3 und C-7527/2014 vom 12. August
2015 E. 2.2). Die mangelnde explizite Aufteilung der Prämienbestandteile
führen demnach nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheent-
scheids vom 17. Dezember 2015.
3.5 Die Vorinstanz hat nebst den Risikoprämien auch die Prämien für den
Verwaltungskostenzuschlag, für den Unfallverhütungsbeitrag, für den Um-
lagebeitrag und für die Teuerungszulagen erhöht. Dazu hat sie sich weder
in der Verfügung noch im Einspracheentscheid geäussert. Deshalb stellt
sich die Frage, ob eine Begründung für die Erhöhung dieser „übrigen Prä-
mienbestandteile“ hätte erfolgen müssen, um eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs zu vermeiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese
Frage in einem – ebenfalls die Vorinstanz betreffenden – gleich gelagerten
Fall im Ergebnis gestützt auf eine summarische Prüfung verneint mit der
Begründung, dass die „übrigen Prämienbestandteile“ in Prozenten des Ri-
sikotarifs erhoben würden, sodass der Grund für die Erhöhung leicht nach-
vollzogen werden könne. Auf eine eingehendere Prüfung der Frage konnte
indes mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ebenso verzichtet wer-
den wie auf die Prüfung der Frage, ob allenfalls eine Heilung möglich wäre
(vgl. Urteil des BVGer C-1362/2016 E. 4.7). Dies gilt auch im vorliegenden
Fall, welcher bezüglich dieser Frage formeller Natur mit dem genannten
Urteil gleich gelagert ist.
4.
Aufgrund der Akten ist vorliegend im Wesentlichen von folgendem Sach-
verhalt auszugehen:
4.1 Am 1. Januar 2016 setzte die C._______ einen neuen Tarif in Kraft
(act. 16) und ersetzte damit ihren Tarif vom 1. Januar 2014 (act. 5). Im
neuen Tarif wurden «Hauspflegebetriebe» neu in die Gefahrenklasse 641
für BU (bisher:64) und 209 für NBU (bisher: 12) eingeteilt (act. 17). Die
Vorinstanz übernahm die durch die C._______ erfolgte Einreihung des Be-
schwerdeführers in die Gefahrenklassen. Gleichzeitig per 1. Januar 2016
hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer neu in die Stufe 7 für BU und in
die Unterklasse 10 für NBU – dem Durchschnittswert – eingereiht. Es er-
folgten somit neu ab dem 1. Januar 2016 Erhöhungen in der BUV um zwei
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Seite 18
Stufen (von 5 auf 7) und in der NBUV um eine Unterklasse (von 9 auf 10
[Durchschnittswert]), was – zumindest bei der BU-Versicherung – eine
massive Erhöhung des Prämiensatzes darstellt.
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz begründete diese Erhöhung(en) in der Verfügung mit
der gestiegenen Lebenserwartung und mit der Zunahme der Behandlungs-
kosten (act. 13). In ihrem Einspracheentscheid (act. 15) begründet sie die
Erhöhung mit dem neuen Tarif sowie (neu) mit dem Umstand, dass sie
beim Beschwerdeführer die Erfahrungstarifierung angewandt habe, auf-
grund welcher sich ab 2011 generell und von 2013 auf 2014 im Speziellen
eine Zunahme der Schadensumme in der BU sowie insbesondere in der
NBU gezeigt habe. Dies habe zu einer Erhöhung der Prämie geführt, an-
sonsten wäre die Prämie für allfällige künftige Leistungen nicht mehr kos-
tendeckend (vgl. Ziffern 6 bis 11 des Einspracheentscheides). In der Ver-
nehmlassung und in der Duplik verwies die Vorinstanz erneut auf den
neuen Tarif der C._______ (act. 16) sowie auf ein Schreiben des BAG vom
26. Februar 2015 (act. 10), welche beide Anlass geboten hätten, die Prä-
miensätze aller bei ihr versicherten Betriebe zu überprüfen, anzupassen
und auch mit den Anforderungen des BAG in Einklang zu bringen (BVGer-
act. 10 Ziff. 8 und 9; BVGer-act. 17 Ziff. 2 sowie 8-14). Die Überprüfung
habe ergeben, dass der ursprüngliche Einreihungsentscheid einer Ände-
rung bedurft habe. In diesem Sinne seien auch die Voraussetzungen einer
Wiedererwägung vorliegend gegeben. Eine Anpassung der Prämiensätze
an die Risikogemeinschaft sei notwendig und somit zulässig gewesen
(BVG-act. 17 Ziffer 13-16). Schliesslich machte die Vorinstanz auch in der
Duplik vom 14. September 2016 noch geltend, die Prämienerhöhung sei –
unter Geltendmachung der clausula rebus sic stantibus – auf den neuen
Tarif zurückzuführen (BVGer-act. 17 Ziffer 18 f.).
4.2.2 Der Beschwerdeführer liess geltend machen, die Erhöhung der Prä-
mie lasse sich nicht mit der Einführung des neuen Tarifs der C._______
und mit der gestiegenen Lebenserwartung sowie der Zunahme der Be-
handlungskosten der Risikogemeinschaft begründen. Die behaupteten hö-
heren Schadenaufwendungen hätten sich im Tarif der Risikogemeinschaft,
welcher der Beschwerdeführer zugeteilt worden sei, niederschlagen müs-
sen, was eben nicht der Fall gewesen sei. Die Verhältnisse hätten sich seit
dem Vertragsabschluss im Verlaufe des Jahres 2014 in keiner Weise ge-
ändert. Der Vorinstanz sei es deshalb verwehrt, die sogenannte «clausula
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Seite 19
rebus sic stantibus» anzurufen. Vom zwischenzeitlichen Eintritt einer Äqui-
valenzstörung könne keine Rede sein (BVGer-act. 2 Ziff. 1-3; BVGer-act.13
Ziffer 5 ff.).
4.2.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Ge-
fahrenklassifikation des Tarifs neuen Nummern (641 in der BUV [vorher
64], 209 in der NBUV [vorher 12]) zugeteilt wurde (act. 13). Die Endprämi-
ensätze in der BUV und in der NBUV blieben gleich (4.56 bzw. 16.23 Pro-
mille), wobei in der BUV sich dieser Satz auf die Stufe 10 und in der NBUV
auf die Unterklasse 10 bezog (vgl. act. 6 und 17). Inwieweit sich die Vor-
instanz unter diesen Umständen bei der Neueinreihung, verbunden mit ei-
ner massiven Prämienerhöhung (in der BUV von 2.21 auf 3,09 Promille; in
der NBUV erfolgte eine Erhöhung von 14,95 auf 15,72 Promille), auf den
Tarif berufen will, kann deshalb nicht nachvollzogen werden. In den Akten
finden sich keine Hinweise dafür, dass sich die von der Vorinstanz geltend
gemachte gestiegene Lebenserwartung oder die geltend gemachte Zu-
nahme der Behandlungskosten im Prämientarif der C._______ in der Risi-
kogemeinschaft «Hauspflegebetriebe» niedergeschlagen hätte. Insgesamt
lässt sich die (mit der gestiegenen Lebenserwartung und Zunahme der Be-
handlungskosten in der Berufskategorie des Beschwerdeführers begrün-
dete) Neueinreihung in die höhere Stufe bzw. in die höhere Unterklasse –
in Eigenverantwortung der Vorinstanz – nicht mit dem neuen Tarif begrün-
den. Im Einspracheentscheid, in der Vernehmlassung und in der Duplik
macht die Vorinstanz denn auch nicht mehr hauptsächlich geltend, der
neue Tarif sei Grund für die Prämienerhöhung, sondern sie bringt nun vor,
der neue Tarif sei Anlass gewesen, die Einreihung zu überprüfen. Aller-
dings wird auch in der Duplik in Ziff. 18 f. noch geltend gemacht, die Prä-
mienerhöhung sei – unter Geltendmachung der clausula rebus sic stanti-
bus – auf den neuen Tarif zurückzuführen, was aufgrund der Akten nicht
nachvollzogen werden kann. Insgesamt kann die Neueinreihung bzw. die
Prämienerhöhung wie dargestellt nicht auf den neuen Tarif zurückgeführt
werden.
4.3
4.3.1 Weiter liess der Beschwerdeführer rügen, aus dem Schreiben des
BAG vom 26. Februar 2015 (act. 10) lasse sich für die vorliegende Streit-
sache nichts ableiten; dieses tauge nicht als Begründung für die angefoch-
tene Prämienerhöhung, wie sie im Beschwerdeverfahren nachgeschoben
werde. Selbst wenn das BAG die Vorinstanz angewiesen hätte, ausserta-
riflich, aufgrund eines geschäftspolitischen Entscheides gewährte Rabatte
zu korrigieren und tarifgemässe Durchschnittsprämien zu verlangen,
C-1366/2016
Seite 20
könnte dies nicht als Grund für einen Verstoss gegen die Vertragstreue
dienen. Es sei nicht Aufgabe des BAG, gesellschaftsindividuelle UVG-Prä-
mientarife zu genehmigen (BVG-act. 13 Ziff. 12 f.).
4.3.2 Die Vorinstanz macht dazu geltend, dieser Aussage des Beschwer-
deführers müsse widersprochen werden. Das BAG habe die Vorinstanz in
ihrem Schreiben vom 26. Februar 2015 aufgefordert, die Risikoprämien so
festzulegen, dass sie den Nettoprämien der Risikoklasse entsprächen. Die
Erfahrungstarifierung habe ergeben, dass vorliegend eine Anpassung der
Nettoprämiensätze erforderlich sei. Zudem sei der UVG-Tarif der
C._______ sehr wohl von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden
(BVGer-act. 17 Ziff. 20 und 22).
4.3.3 Ob es sich beim Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015 um eine
reine Empfehlung oder um eine Anweisung zu einem bestimmten Tun auf-
grund festgestellter genereller Mängel gehandelt hat, kann hier offenblei-
ben. Im Schreiben des BAG wurde die Vorinstanz aufgefordert, die Net-
toprämiensätze des Tarifs so festzulegen, dass keine systematische Quer-
finanzierung zwischen Risikoklassen entstehe (act. 10). Soweit dieses
Schreiben lesbar und nicht geschwärzt ist, ist ihm keine Anweisung zu ent-
nehmen, die Einreihung des Beschwerdeführers und die entsprechenden
Prämiensätze einseitig anzupassen. Somit beinhaltet dieses Schreiben an
die Vorinstanz keine Erlaubnis, von der Rechtsordnung abzuweichen und
ohne Begründung wie auch ohne Belege einseitig einen Vertrag abzuän-
dern. Die Prüfung der Rechtmässigkeit einer individuell-konkreten Neuein-
reihung bleibt im Übrigen dem Bundesverwaltungsgericht vorbehalten
(Art. 109 Bst. b UVG; so auch Urteil C-1362/2016 E. 5.3.3).
4.4
4.4.1 Weiter liess der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringen, die
Vorinstanz sei darauf zu behaften, dass sie beim Abschluss des Vertrags
Preisnachlässe im Gewand von unter den Durchschnittswerten liegenden
Stufen respektive Unterklassen festgelegt habe. Aus der Erfahrungstarifie-
rung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer rein rechnerisch in die BU-
Gefahrenstufe 10 und die NBU-Unterklasse 10 einzuteilen wäre, was der
Durchschnitts- oder Basisprämie der Risikogemeinschaft entspräche. Es
sei davon auszugehen, dass auch im Jahre 2014 eine Erfahrungstarifie-
rung vorgenommen worden sein müsse, wobei der Beschwerdeführer im
Rahmen eines geschäftspolitischen Entscheids – im Vergleich zum per
1. Januar 2016 angehobenen Prämienniveau – von einem grösseren Prä-
mienrabatt profitiert habe. Diesbezügliche Details blieben indessen im
C-1366/2016
Seite 21
Dunkeln. Jedenfalls blieben die Erklärungsversuche für ein verschlechter-
tes Schadenrendement schleierhaft, da die jährlichen Schadenaufwendun-
gen im Zeitraum von 2009 bis 2015 bei der BUV stets unter der gemäss
Police veranschlagten Risikoprämie gelegen hätten und bei der NBUV le-
diglich im Jahr 2014 höher als die Nettoprämie gewesen seien. Über eine
längere Zeitdauer betrachtet, lasse sich keine zu tiefe Prämie ermitteln
(BVGer-act. 13 Ziff. 5 ff.).
4.4.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, sie sei berechtigt gewesen, eine
Anpassung der Prämiensätze aufgrund der Risikoerfahrung vorzunehmen.
Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Vorinstanz mit dem damali-
gen Entscheid eine gewisse Kulanz zu Gunsten des Beschwerdeführers
habe walten lassen. Daraus könne aber kein genereller Vertrauensschutz
für die Zukunft abgeleitet werden. Die Erhöhung der Prämiensätze sei auf-
grund der korrekten Anwendung der Erfahrungstarifierung, welche gezeigt
habe, dass die Schadensumme im Verlauf der Jahre zugenommen habe,
rechtmässig erfolgt. Insbesondere im Bereich des Nichtberufsunfalls sei
die Schadensumme im Jahr 2014 erheblich gestiegen (BVGer-act. 17
Ziff. 10 ff.).
4.4.3 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz die ursprüngli-
che Einreihung unter Anwendung des Systems der Basisprämie oder unter
Anwendung der Erfahrungstarifierung (zusätzliche Berücksichtigung der
betriebsindividuellen Risikoerfahrung) vorgenommen hat. Die Vorinstanz
weist jedoch darauf hin, dass sie bei Vertragsbeginn hinsichtlich der Zutei-
lung der Stufen und Unterklassen eine gewisse Kulanz zu Gunsten des
Beschwerdeführers habe walten lassen und sich daraus kein unbefristeter
Vertrauensschutz ableiten liesse. Bereits ab 2011 hätten die Schadenfälle
zugenommen. Sie führt also sinngemäss aus, bereits bei Vertragsab-
schluss habe ein höheres Risiko bestanden.
4.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die ursprüngli-
che Einreihung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses rechtskonform und
unter Wahrung der einschlägigen Prinzipien der Gegenseitigkeit und Risi-
kogerechtigkeit zustande gekommen ist und dass die Vorinstanz sich bei
der ursprünglichen Einreihung – im Rahmen des ihr zustehenden grossen
Ermessens – auf objektive Kriterien gestützt hat (vgl. dazu statt vieler
Urteile des BVGer C-1362/2016 vom 23. März 2017 E. 5.6 sowie
C-1365/2015 vom 24. August 2017 E. 4.4.3). Konkrete Hinweise, welche
auf eine ursprünglich fehlerhafte Einreihung schliessen liessen, sind weder
C-1366/2016
Seite 22
aus den Erwägungen in der Verfügung vom Oktober bzw. im Einsprache-
entscheid vom 17. Dezember 2015 noch aus den im Beschwerdeverfahren
getätigten Ausführungen der Vorinstanz noch aus ihren Akten ersichtlich
und werden von der Vorinstanz vorliegend auch nicht substantiiert geltend
gemacht. In der Vernehmlassung und in der Duplik wird zwar in allgemeiner
Weise das Verfahren für eine Einreihung erläutert. Fallbezogene Zahlen
oder Daten, welche eine ursprünglich falsche Einreihung belegen würden,
z.B. zur Erfahrungstarifierung der Risikogruppe «Heimpflegebetriebe»
oder Erfahrungstarifierung des Beschwerdeführers, fehlen vollständig
(vgl. Anhang 1.1. des Tarifs 2016 [act. 16 S. 16 f.), ebenfalls Zahlen oder
Daten zu den Schadenrückstellungen dieser Risikogruppe (vgl. Anhang 1.3
S. 18 f.). In den Akten finden sich dazu nur fiktive Beispiele (Anhang 2).
Insbesondere konkrete Zahlen für die Risikogruppe «Heimpflegebetriebe»,
auf welche sich die Vorinstanz stützen könnte, liegen keine vor. Weder in
der Verfügung, im angefochtenen Einspracheentscheid noch in der Ver-
nehmlassung oder in der Duplik befindet sich ein Aktenstück, welches die
ursprüngliche Falscheinreihung bzw. die Notwendigkeit der Neueinreihung
im konkreten Fall mit Zahlen begründen oder belegen würde. Die Vor-
instanz hat diesbezüglich die Folgen des Nichtnachweises zu tragen. Auf
Art. 92 Abs. 5 UVG kann sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit einer
ursprünglichen Falscheinreihung ohnehin nicht berufen, sondern nur bei
einer notwendigen neuen Einreihung (vgl. Urteile des BVGer C-1368/2016
vom 8. Mai 2017 E. 5.6.2 in fine und C-1365/2016 vom 24. August 2017
E. 4.4.3).
4.4.5 Soweit die Vorinstanz die Prämienerhöhung in ihrem Einspracheent-
scheid mit der Erfahrungstarifierung und demnach mit einer Änderung des
Risikos bzw. mit einer deutlichen Zunahme der Schadensummen, mithin
einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse begründet, ist ihr Folgen-
des entgegen zu halten:
4.4.5.1 Betreffend der nachträglich durchgeführten und vorliegend ins
Recht gelegten Erfahrungstarifierung, welche gemäss UVG-Tarif der
C._______ zu einer nachträglichen Umstufung resp. Umklassierung be-
rechtigen würde (vgl. dazu act. 16 Ziff. 6.1 f. S. 4 f.), ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass bei dieser Methode mit mathematischen Modellen die
individuelle Schadenserfahrung eines Betriebes untersucht und diese der
Gesamtbelastung aus allen UVG-Verträgen eines Versicherers (in dersel-
ben Risikoklasse) gegenübergestellt wird. Neben der Schadenerfahrung
des gesamten Bestands wird somit auch zusätzlich die individuelle Scha-
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denerfahrung berücksichtigt, indem aus dem Schadenverlauf in der Ver-
gangenheit Rückschlüsse auf die Risikomerkmale des individuellen Risi-
kos und damit auf dessen risikoadäquate Prämie gezogen werden. Das
heisst, die Erfahrungstarifierung ist als zusätzlicher und nicht als isoliert zu
betrachtender Risikofaktor zu berücksichtigten (vgl. Urteil des BGer U
502/05 vom 16. November 2006 E. 2 und E. 3.3; in diesem Sinne auch der
Wortlaut des UVG-Tarifs der C._______ [Ausgabe 01.2016], act. 16 Bst. D
Ziff. 1.1 S. 15, vgl. auch E. 2.8 hiervor).
4.4.5.2 Denn Grundlage für die Ermittlung des Unfallrisikos eines Betriebes
bildet immer noch die nach mathematisch-statistischen Methoden erfasste
Risikoerfahrung innerhalb der Risikogemeinschaft, zu welcher das Unter-
nehmen gehört, während einer Beobachtungsperiode. Die daraus sich er-
gebende Prämie stellt einen für alle Betriebe der betreffenden Risikoge-
meinschaft gültigen Referenzwert dar. Die einheitliche Erhebung dieser
Durchschnittsprämie innerhalb derselben Risikogemeinschaft entspräche
denn auch dem Solidaritätsprinzip, das Unfallrisiko durch eine Vielzahl von
Betrieben gemeinsam abdecken zu lassen. Da dieses Prinzip indessen
nicht überstrapaziert werden darf, sind signifikant nicht mehr im Bereich
der üblichen Zufallsschwankungen liegende Abweichungen der Zahl und
der Kosten der Unfälle und Berufskrankheiten vom statistisch zu erwarten-
den Wert als sekundäres Risikomerkmal bei der Prämienbemessung für
den betreffenden Betrieb mitzuberücksichtigen. Dadurch wird erreicht,
dass überdurchschnittlich hohe Fehlbeträge nicht auf die Gesamtheit der
übrigen Betriebe der Risikogemeinschaft abgewälzt werden. Umgekehrt
soll nicht nur die Risikogemeinschaft, sondern auch der einzelne Betrieb
selbst von seinen besonders günstigen Versicherungsergebnissen (Zahl
und Kosten der Unfälle und Berufskrankheiten) profitieren (vgl. BGE 112 V
318 E. 3 und E. 5c; Urteil des BGer U 241/03 vom 2. Juni 2004 E. 3.2.1).
Die Erfahrungstarifierung dient somit – soweit die Voraussetzungen für ihre
Anwendbarkeit erfüllt sind – als Hilfsmittel, um ein Überstrapazieren des
Solidaritätsprinzips zu verhindern.
4.4.5.3 Wie bereits ausgeführt (E. 4.2.3 hiervor), ist laut Tarif das Risiko der
Risikogemeinschaft «Hauspflegebetriebe» in der BUV und NBUV gleich-
geblieben. Spezifische Tatsachen oder Verhältnisse, welche eine Erhö-
hung der Stufe (BUV) respektive der Unterklasse (NBUV) zu rechtfertigen
vermöchten, werden von der Vorinstanz vorliegend nicht substantiiert vor-
gebracht oder gar nachgewiesen und sind auch aus den Akten nicht er-
sichtlich. Im Weiteren ist auch unklar, ob die erstmalige Einreihung unter
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Anwendung des Systems der Basisprämie oder unter Anwendung der Er-
fahrungstarifierung erfolgte (E. 4.4.3 hiervor). Zudem wurde bereits auf die
fehlenden fallbezogenen Zahlen oder Daten zur Erfahrungstarifierung der
Risikogruppe «Heimpflegebetriebe» und fehlenden Zahlen oder Daten zu
den Schadenrückstellungen dieser Risikogruppe hingewiesen (E. 4.4.4
hiervor). Bereits aus diesem Grund lässt sich die Neueinreihung nicht
rechtsgenüglich nachvollziehen, da aufgrund der vollständig fehlenden Da-
ten der Risikogruppe «Heimpflegebetriebe» nicht beurteilt werden kann, ob
das Solidartätsprinzip durch die zusätzlich zu berücksichtigende betriebs-
individuelle Risikoerfahrung des Beschwerdeführers (Erfahrungstarifie-
rung) überstrapaziert wird (vgl. E. 4.4.5.2 hiervor). Zudem erweist sich
auch die durchgeführte Erfahrungstarifierung insofern als nicht nachvoll-
ziehbar, als auch hier die zur Berechnung erforderlichen Daten zu den
Schadenrückstellungen vollständig fehlen (vgl. act. 16 Bst. D Anhänge 1.1.
und 1.2 S. 18 f.). Zudem ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer lediglich in der NBUV die erforderliche Limite mindestens
einmal erreicht hat. Gemäss den anwendbaren Tarifbestimmungen hätte
demnach eine Erfahrungstarifierung lediglich in diesem Versicherungs-
zweig angewandt werden dürfen (vgl. act. 16 Bst. D Ziff. 1.1, Ziff. 2 und
Ziff. 4 [insb. zweiter Absatz]), während eine höhere Einstufung in der BU
nicht mit der durchgeführten Erfahrungstarifierung hätte begründet werden
können.
4.4.5.4 Doch selbst wenn auf die durchgeführte Erfahrungstarifierung ab-
zustellen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem eingereichten
Berechnungsblatt (vgl. act. 12) – worauf der Beschwerdeführer auch zu-
treffend hinweist – die Nettoprämien die Unfallkosten in der vorliegend ein-
schlägigen sechsjährigen Beobachtungsperiode (2009 bis 2014;
vgl. act. 16 Bst. D S. 15 f.) insgesamt überstiegen. In der BUV waren die
Netto-Prämien stets höher als die Unfallkosten. In der NBUV waren die
Unfallkosten lediglich in den Jahren 2009 (gerundet Fr. 307.-) und 2014
(gerundet Fr. 25'699.-) höher als die Netto-Prämien. Insgesamt waren die
Nettoprämien indes auch in der NBUV höher als die Unfallkosten. Der
durchschnittliche Schadenaufwand belief sich in der BUV (Fr. 650.-) auf le-
diglich 23 % der erhobenen Prämie (Fr. 2'790.- [= 1.7 ‰ der durchschnitt-
lichen Jahreslohnsumme von Fr. 1'641'229.-]); in der NBUV (Fr. 14'688.-)
lag er bei 78 % (Fr. 18'620.- [12.03 ‰ der durchschnittlichen Jahreslohn-
summe von Fr. 1'547'876.-]). Einzig aus dem Umstand, dass sich die Scha-
densumme insbesondere in der NBUV von 2013 auf 2014 markant erhöht
habe, lässt sich mithin eine Erhöhung der Unterklasse nicht begründen,
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handelt es sich doch aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorlie-
gend zur Verfügung stehenden Daten (vgl. act. 12) lediglich um eine Ab-
weichung, die sich im Bereich der üblichen Zufallsschwankung bewegt und
für sich alleine keine Erhöhung der Prämie zu rechtfertigen vermag, zumal
– wie bereits dargelegt (E. 4.4.5.3 hiervor) – aufgrund der fehlenden Daten
nicht ersichtlich ist, inwiefern das Solidaritätsprinzip in der Risikogemein-
schaft «Hauspflegebetriebe» durch diesen einmaligen Ausreisser überstra-
paziert sein soll.
4.4.6 Damit hat die Vorinstanz die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
Die Voraussetzungen für die Neueinreihung bzw. für eine einseitige Ver-
tragsanpassung – mit Art. 92 Abs. 5 UVG als gesetzliche Grundlage – lie-
gen nicht vor. Falls also die Vorinstanz geltend machen will, dass nach Ver-
tragsabschluss eine erhebliche Risikoerhöhung bekannt geworden sei, so
ist dies weder nachvollziehbar begründet noch belegt und die Neueinrei-
hung ist rechtswidrig. Unerheblich bleibt deshalb, dass in einem durch
Art. 92 Abs. 5 UVG gedeckten Fall – welcher hier nicht vorliegt – der Be-
schwerdeführer kein Kündigungsrecht hätte.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Neueinreihung nicht nachvoll-
ziehbar begründet ist. Einerseits lässt sich die (mit der gestiegenen Le-
benserwartung und Zunahme der Behandlungskosten in der Berufskate-
gorie des Beschwerdeführers begründete) Neueinreihung in die höhere
Stufe bzw. in die höhere Unterklasse – in Eigenverantwortung der Vor-
instanz – nicht mit dem neuen Tarif begründen. Andererseits kann der
Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit sie argumentiert, es sei nach Ver-
tragsabschluss eine wesentliche Risikoänderung bekannt geworden, da
eine solche weder nachvollziehbar begründet noch belegt ist. Die Neuein-
reihung erweist sich demnach als rechtswidrig (vgl. hierzu auch Urteil
C-1362/2016 E. 5.5.2). Die Voraussetzungen für eine einseitige Vertrags-
änderung liegen nicht vor. Der vorliegend angefochtene Einspracheent-
scheid, welcher die Verfügung vom „Oktober 2015“ ersetzt hatte, ist damit
ersatzlos aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine nähere Prü-
fung der im Zusammenhang mit der Erhöhung der Prämienbestandteile
(Verwaltungskostenzuschlag etc.) vorgebrachten Rüge. Festzuhalten
bleibt, dass sich die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss (BGE 131 V 431
E. 6) nicht auf Art. 113 Abs. 3 UVV beziehungsweise Art. 92 Abs. 5 UVG
stützen kann, wenn sie die übrigen Prämienbestandteile erhöhen will.
Schliesslich braucht mit Blick auf das vorliegende Ergebnis auch der vom
Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Verletzung von Treu und Glauben
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im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) nicht mehr geprüft zu werden
(vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer C-1362/2016 und C-1363/2016
E. 5.7/5.5 und 6).
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Infolge Gut-
heissung der Beschwerde sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 1‘500.- ist ihm nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzu-
erstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten aufer-
legt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist
die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist die Parteient-
schädigung auf insgesamt Fr. 4‘000.- festzusetzen (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die
unterliegende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 29. Januar 2016 wird gutgeheissen, soweit darauf
einzutreten ist, und der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015 wird
aufgehoben.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.- wird ihm nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 4‘000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahlungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Kranken- und Un-
fallversicherung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).