B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1368/2014
Ur t e i l vom 1 7 . Augus t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A._______, AT
vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision / Wiedererwägung
(Verfügung vom 7. Februar 2014).
C-1368/2014
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Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene A._______ lebt in seinem Heimatland Österreich. Zwi-
schen 1981 und 1998 übte er in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus und
entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (AHV/IV; vgl. IV-act. 46 S. 3). Im März 1999 nahm er
in Österreich eine selbständige Erwerbstätigkeit als Fliesenleger auf (vgl.
IV-act. 13 S. 2, IV-act. 17).
A.a Am 15. Februar 2006 erlitt A._______ (nachfolgend Versicherter oder
Beschwerdeführer) einen Autounfall und klagte in der Folge über Schulter-
beschwerden. Am 7. Dezember 2007 meldete er sich über die Sozialversi-
cherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Vorarlberg
(nachfolgend: SVA Vorarlberg) zum Bezug einer Invalidenrente an, da er
seine Tätigkeit nur noch in reduziertem Umfang ausüben könne (vgl. IV-
act. 31 und 26). Nach erfolgten Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 27. Januar 2009 bei
einem Invaliditätsgrad von 40% eine Viertelsrente ab dem 1. April 2008 zu
(IV-act. 46). Für ihre Beurteilung stützte sich die Verwaltung insbesondere
auf die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes, Dr. med. B._______,
vom 12. Oktober 2008, wonach der Versicherte in seiner angestammten
Tätigkeit vorübergehend vollumfänglich, ab April 2007 zu 70% und seit Au-
gust 2007 zu 40% arbeitsunfähig sei (IV-act. 41).
A.b Im Mai 2011 eröffnete die IVSTA ein Revisionsverfahren und holte me-
dizinische und erwerbliche Unterlagen ein. Mit Mitteilung vom 21. März
2012 bestätigte sie dem Versicherten, die Überprüfung habe keine an-
spruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades ergeben (IV-act. 62).
A.c Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 ersuchte der Versicherte um eine
Neubeurteilung des Invaliditätsgrades, weil er einen Herzinfarkt erlitten
habe und nun für einen Monat in die Rehabilitation müsse (IV-act. 63). Die
IVSTA trat auf das Revisionsbegehren ein und forderte beim Versicherten
und der SVA Vorarlberg weitere – insbesondere medizinische – Unterlagen
ein (vgl. IV-act. 68 ff.). Anschliessend legte die Verwaltung das Dossier ih-
rem medizinischen Dienst zur Beurteilung vor. Frau Dr. med. C._______
attestierte in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2012 eine Arbeitsun-
fähigkeit von 50% ab dem 4. Juni 2012 in der angestammten Tätigkeit; in
einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit – seit April 2008
– nicht beeinträchtigt (IV-act. 84 ff.). Der Einkommensvergleich ergab einen
Invaliditätsgrad von 25% (IV-act. 88).
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A.d Mit Vorbescheid vom 22. März 2013 stellte die IVSTA dem Versicher-
ten die Aufhebung der IV-Rente in Aussicht, mit der Begründung, der Ge-
sundheitszustand habe sich seit dem 4. Juni 2012 verbessert. Für die letzte
Tätigkeit als Fliesenleger bestehe zwar seit diesem Datum eine leicht er-
höhte Arbeitsunfähigkeit (50% statt 40%), in leichten Verweistätigkeiten be-
stehe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit. Die Verminderung der Erwerbsfä-
higkeit betrage 25% (IV-act. 91).
A.e Nachdem der Versicherte Einwand erhoben und – auf entsprechende
Aufforderung der Verwaltung – weitere medizinischen Berichte eingereicht
hatte (IV-act. 92 ff.), holte die Verwaltung erneut eine Stellungnahme ihres
medizinischen Dienstes ein (IV-act. 106 f.) und erliess am 18. September
2013 einen neuen Vorbescheid. Demnach sollte die Mitteilung vom
21. März 2012, mit welcher ein unveränderter Rentenanspruch bestätigt
wurde, wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung gezogen und
festgestellt werden, dass kein Rentenanspruch mehr bestehe (IV-act. 111).
Der Versicherte liess insbesondere einwenden, im Alter von 58 Jahren sei
ihm ein Berufswechsel nicht mehr möglich und zumutbar, zumal er seit sei-
ner Jugend immer als Fliesenleger gearbeitet habe (IV-act. 112).
A.f Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 hob die IVSTA die bisher gewährte
IV-Rente mit Wirkung ab 1. April 2014 auf und entzog einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung (IV-act. 117). Zur Begründung führte
sie – ergänzend zum Vorbescheid vom 18. September 2013 – insbeson-
dere aus, dem Versicherten wären ab dem massgeblichen Beurteilungs-
zeitpunkt im Dezember 2012 bis zum Erreichen des Pensionsalters noch
7 Jahre verblieben. Weiter sei er nie ganz aus dem Erwerbsleben ausge-
schieden und sei nach langjähriger selbständiger Erwerbstätigkeit auch in
kaufmännischer Hinsicht qualifiziert und erfahren. Die Anstellungschancen
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt seien intakt und eine Selbsteinglie-
derung zumutbar.
B.
Mit Beschwerde vom 11. März 2014 liess der Versicherte – vertreten durch
Rechtsanwalt Stefan Hämmerle – die Zusprechung einer halben IV-Rente
beantragen. Er machte insbesondere geltend, ein Berufswechsel sei auf-
grund seines Alters und seiner Qualifikationen nicht möglich und zumutbar.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz verfüge er nicht über beson-
dere kaufmännische Qualifikationen; die administrativen Tätigkeiten habe
regelmässig sein beauftragter Buchhalter ausgeführt (act. 1).
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Seite 4
C.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2014, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu be-
stätigen. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, eine anspruchs-
begründende Invalidität habe nie bestanden und dem Beschwerdeführer
sei zu Unrecht eine Viertelsrente zugesprochen worden. Sowohl die Verfü-
gung vom 27. Januar 2009 als auch die Bestätigung des Anspruchs vom
21. März 2012 seien fehlerhaft und daher zu Recht in Wiedererwägung ge-
zogen worden. Aufgrund der Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglich und zumutbar wäre (act. 3).
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 auf CHF 400.- festgesetzte
Kostenvorschuss ging am 20. Mai 2014 bei der Gerichtskasse ein (act. 2
und 4).
E.
Mit Replik vom 5. Juni 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinem Begeh-
ren fest (act. 7).
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1).
1.2 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
davon berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren
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Seite 5
Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der
Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in
Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist. Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Ab-
kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den ein-
zelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin der-
selbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA
werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere
die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleis-
ten.
2.1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-
ten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten auf-
grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehö-
rigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Ver-
ordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der
Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 von Anhang II des FZA).
2.1.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (7. Februar 2014) finden vor-
liegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur
Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.11; nachfolgend: VO 987/2009) Anwendung. Gemäss Art. 4
VO 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in die-
ser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und
Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die
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Seite 6
Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt
diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten gelten-
den Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Ab-
kommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Be-
ginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten je-
doch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus be-
sonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich be-
grenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmun-
gen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht mög-
lich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die
diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 VO Nr.
883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art.
11 ff. VO 883/2004. Die Beurteilung der Invalidität und die Berechnung der
Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil BGer 9C_573/2012
vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; BASILE CARDINAUX, § 7 Beweiserhebung
im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze mas-
sgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 8C_419/ 2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215
E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind daher auch die im
Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2008; AS 2007 5129)
und der IV-Revision 6a (in Kraft seit 1. Januar 2012; AS 2011 5659) vorge-
nommenen Änderungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und des ATSG zu
beachten. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung er-
gangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteile BGer
8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 3, 8C_373/2008 vom 28. August 2008
E. 2.1, siehe auch BGE 135 V 215 E. 7).
3.
In materieller Hinsicht sind namentlich folgende Bestimmungen und
Grundsätze zu beachten.
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Seite 7
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens
60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze
Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt allgemein der Grundsatz der
Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person, bevor sie Leis-
tungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen
der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu vernei-
nen, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigen-
falls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein ren-
tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Von der versicher-
ten Person dürfen dabei aber nur Vorkehren verlangt werden, die unter
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Seite 8
Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzelfalles zumutbar sind. Der Begriff der zumutbaren Tätigkeit im
Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG bezweckt, die
Schadenminderungspflicht zu begrenzen oder – positiv formuliert – deren
Mass zu bestimmen. Eine versicherte Person ist daher unter Umständen
invalidenversicherungsrechtlich so zu behandeln, wie wenn sie ihre Tätig-
keit als Selbstständigerwerbende aufgibt, d.h. sich im Rahmen der Invali-
ditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen lassen muss, welche sie bei
Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit
zumutbarerweise verdienen könnte. Für die Auslegung des unbestimmten
Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Auf-
gabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesam-
ten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berück-
sichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die ver-
bliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse,
wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den ob-
jektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt
und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (zum Ganzen: Ur-
teil BGer 8C_748/2011 vom 11. Juni 2012 E. 6.3 m.w.H.; Urteil EVG I 15/05
vom 18. Juli 2005 E. 6.1.1 f.).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be-
schreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter
Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben
und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachver-
ständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht
nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztper-
son hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr
nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine
Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich be-
gründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage
für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Per-
son noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der
medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren
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Seite 9
Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Be-
rufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 m.w.H.; vgl. auch BGE
132 V 93 E. 4, 125 V 256 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a).
3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a und
Art. 88bis IVV). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist da-
her nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustan-
des, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus-
wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb-
lich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität
zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Als Vergleichsbasis für
die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwal-
tungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgra-
des eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach-
verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-
mensvergleichs beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54
[9C_899/2009] E. 2.1). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sach-
verhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach
dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand
(vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3; zum Ganzen: Urteil BGer
9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1).
3.6 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrich-
tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53
Abs. 2 ATSG). Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Un-
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Seite 10
richtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denk-
bar ist. Als in diesem Sinne qualifiziert unrichtig erweist sich eine Verfügung
zum einen dann, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen über-
haupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden
sind. Weiter ist zweifellose Unrichtigkeit in der Regel gegeben, wenn eine
Leistungszusprechung auf Grund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder
massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. So-
weit indessen ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem
Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im
Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (bzw. -aufhebung) in
vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifello-
ser Unrichtigkeit aus (zum Ganzen: Urteil BGer 8C_125/2015 vom 26. Juni
2015 E. 9.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil BGer 9C_816/2013 vom 20. Februar
2014 E. 1.1 m.w.H.).
Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Versicherungsträger auf
formlos zugesprochene Leistungen (vgl. Art. 51 ATSG und Art. 74ter IVV)
zurückkommen (BGE 129 V 110; Urteil BGer 9C_851/2013 vom 24. Juni
2014 E. 2; Urteil BGer 9C_95/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.3).
4.
Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht die Wiedererwägung im
Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vor (Urteil BGer 8C_846/2010 vom 10. De-
zember 2010 E. 1.4). Daher ist zunächst zu prüfen, ob die rentenzuspre-
chende Verfügung vom 27. Januar 2009 bzw. die Mitteilung vom 21. März
2012 als zweifellos unrichtig im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu
qualifizieren ist. Die erhebliche Bedeutung der Berichtigung ist bei einer
Invalidenrente als periodische Dauerleistung ohne Weiteres zu bejahen
(vgl. BGE 140 V 85 E. 4.4; in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils
9C_342/2008 vom 20. November 2008).
4.1 Die rentenzusprechende Verfügung stützte sich insbesondere auf die
Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IVSTA, Dr. B._______,
vom 12. Oktober 2008 (IV-act. 41).
4.1.1 Der IV-Stellenarzt attestierte dem Beschwerdeführer in der ange-
stammten Tätigkeit als Plattenleger eine Arbeitsunfähigkeit von 70% ab Ap-
ril 2007 bzw. von 40% seit August 2007. Die Frage, nach einer zumutbaren
Verweistätigkeit verneinte er mit dem Hinweis, eine solche stehe nicht zur
Diskussion. Der IV-Stellenarzt zitierte aber den orthopädischen Verlaufs-
bericht von Dr. D._______ (vgl. IV-act. 37), der dem Versicherten eine volle
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Seite 11
Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne Überkopfar-
beiten attestiere.
4.1.2 Weshalb nach Ansicht des IV-Stellenarztes eine Verweistätigkeit
"nicht zur Diskussion" stand, lässt sich aufgrund der Stellungnahme nur
vermuten. So wird beispielsweise erwähnt, die Teilarbeitsfähigkeit sei mög-
licherweise nur vorübergehender Natur. Der Zustand sei "besserbar". Er
schlage deshalb in 1-2 Jahren eine Revision vor, möglicherweise lägen
dann auch aktuelle Erfolgsrechnungen vor, "welche eine (dauernde?)
Teilerwerbsunfähigkeit belegen" (IV-act. 41 S. 2). Der IV-Stellenarzt war
vermutlich der Ansicht, vom Beschwerdeführer könne zu diesem Zeitpunkt
noch nicht die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit verlangt wer-
den.
4.2 Die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann aufgrund des
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht geboten sein (vgl. E. 3.3). Die
Frage, ob und gegebenenfalls ab wann es dem Beschwerdeführer zumut-
bar gewesen wäre, seinen Einmannbetrieb aufzugeben und eine unselb-
ständige, seinem Leiden angepasste Erwerbstätigkeit anzunehmen, um
die Restarbeitsfähigkeit voll auszuschöpfen, ist von den rechtsanwenden-
den Behörden und nicht von einem medizinischen Sachverständigen zu
beurteilen (vgl. E. 3.4). Bei ihrem Entscheid hat die Behörde aber die Ein-
schätzungen der Sachverständigen zu berücksichtigen.
4.3 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Verwaltung die
Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des IV-Stellenarztes ihrer Verfügung
zugrunde gelegt hat, ohne dessen Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen.
Erst nach der revisionsweisen Bestätigung des Rentenanspruchs (im März
2012) stellte die Verwaltung – aufgrund der Neubeurteilung der IV-Stellen-
ärztin nach dem erlittenen Herzinfarkt – fest, dass in einer angepassten
Tätigkeit bereits seit April 2008 keine Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte
(vgl. IV-act. 85-89 und 103). Vor Erlass der rentenzusprechenden Verfü-
gung wurde nicht geprüft, ob auch eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von
Art. 7 Abs. 1 ATSG und eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG
vorlagen.
4.4 Nach der Rechtsprechung ist eine zweifellose Unrichtigkeit der ur-
sprünglichen Rentenverfügung zu bejahen, wenn bis zum damaligen Ver-
fügungszeitpunkt keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer zu-
mutbaren Verweistätigkeit vorlag und der Invaliditätsgrad allein nach Mas-
sgabe der Arbeitsfähigkeit festgelegt wurde. In einem solchen Fall wurde
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Seite 12
bei der erstmaligen Anspruchsprüfung die Invalidität der Arbeitsunfähigkeit
gleichgestellt und damit von einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff
ausgegangen. Ein Wiedererwägungsgrund liegt aber nur vor, wenn ge-
stützt auf eine rechtlich korrekte Invaliditätsbemessung ohne Zweifel eine
tiefere (oder keine) Rente zugesprochen worden wäre (in BGE 135 I 1 nicht
publizierte E. 5.3 des Urteils 9C_342/2008 vom 20. November 2008; Urteil
BGer 8C_114/2015 vom 6. Juni 2015 E. 4.2.1).
4.5 Vorliegend wäre zwar eine medizinische Einschätzung der Leistungs-
fähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit vorhanden gewesen, die
Verwaltung hat diese aber nicht zur Kenntnis genommen. Die Vorinstanz
hat die Arbeitsunfähigkeit ohne weitere Prüfung einer Invalidität gleichge-
setzt und ist damit von einem falschen Invaliditätsbegriff ausgegangen.
Hingegen steht nicht ohne Zweifel fest, dass eine rechtlich korrekte Invali-
ditätsbemessung damals keinen Rentenanspruch ergeben hätte. Denn die
IVSTA hätte bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Berufswechsels (vgl.
E. 3.3) auch berücksichtigen müssen, dass die Gesundheitsbeeinträchti-
gung möglicherweise nur vorübergehend sein könnte.
4.6 Spätestens bei der revisionsweisen Überprüfung des Rentenan-
spruchs hätte die Vorinstanz aber berücksichtigen müssen, dass der Be-
schwerdeführer bei der Ausübung von leichten und mittelschweren Tätig-
keiten (ohne Überkopfarbeiten und Tätigkeiten im Knien oder in der Hocke)
vollschichtig arbeitsfähig war (vgl. IV-act. 61, 60 S. 3 und 59, 55 S. 6), und
einen Einkommensvergleich durchführen müssen. Die Bestätigung des
Rentenanspruchs vom 21. März 2012 war demnach zweifellos unrichtig,
weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf zurückgekommen ist.
5.
5.1 Nach der Rechtsprechung können Personen, deren Rente (revisions-
oder) wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll,
nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr
zurückgelegt haben, nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbsteinglie-
derung verwiesen werden. Vielmehr sind in der Regel vorgängig
Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis die Betroffenen in der
Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungs-
potenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu ver-
werten (Urteil BGer 8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2 m.w.H.; Urteil
BGer 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.2 m.w.H.). Dies bedeutet
C-1368/2014
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nicht, dass im revisions- oder wiedererwägungsrechtlichen Kontext ein Be-
sitzstandsanspruch geltend gemacht werden könnte. Den Betroffenen wird
lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des
fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteinglie-
derung nicht mehr zumutbar ist (Urteil BGer 9C_367/2011 vom 10. August
2011 E. 3.3).
5.2 Die Vorinstanz ist offenbar der Ansicht, der massgebende Zeitpunkt, in
welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei
vorgerücktem Alter zu beantworten ist, sei auch bei einer wiedererwä-
gungsweisen Aufhebung der Rente entsprechend BGE 138 V 457 zu be-
stimmen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3, IV-act. 115). Demnach wäre
auf den Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer
(Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3). Dies kann vor-
liegend schon deshalb nicht der massgebende Zeitpunkt sein, weil die me-
dizinische Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit (in einer angepassten Tätig-
keit) bereits vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung feststand (und
nicht erst am 13. November 2012). Es erscheint vielmehr sachgerecht, wie
bei einer revisionsweisen Rentenaufhebung vorzugehen. Demnach ist auf
den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung resp. auf den darin ver-
fügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abzustellen (vgl. BGE 141 V 5
E. 4.2.1).
5.3 Mit der angefochtenen Verfügung hob die IVSTA die Rente per 1. April
2014 auf. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 59 Jahre alt,
weshalb eine Selbsteingliederung in der Regel nicht mehr zumutbar ist.
Soweit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf ihr "Avis juridique" (IV-
act. 115) bzw. die Begründung in der angefochtenen Verfügung verweist,
ist festzuhalten, dass damit nicht ein Ausnahmefall im Sinne der Recht-
sprechung begründet wird (vgl. E. 5.1; PETRA FLEISCHANDERL, Behandlung
der Eingliederungsfrage im Falle der Revision einer langjährig ausgerich-
teten Invalidenrente, in: SZS 2012 S. 360 ff.), zumal sich die Vorinstanz
primär auf nicht einschlägige Rechtsprechung stützt. Insbesondere kann
eine ausnahmsweise zumutbare Selbsteingliederung nicht damit begrün-
det werden, dass der Beschwerdeführer nie ganz aus dem Erwerbsleben
ausgeschieden ist, weil er stets in seinem Beruf als Fliesenleger gearbeitet
hat und daher nicht über Berufserfahrungen verfügt, die seinem vorhande-
nen Leistungsprofil entsprechen. Dafür dass er über besondere kaufmän-
nische Qualifikationen verfügen könnte, gibt es keine Hinweise.
C-1368/2014
Seite 14
5.4 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Eingliederungsfrage prüfe.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Abzuweisen ist hingegen der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm
eine halbe Rente zuzusprechen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so
werden die Verfahrenskosten ermässigt. Den Vorinstanzen werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten
von CHF 200.- auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss
von CHF 400.- entnommen. Der Restbetrag von CHF 200.- wird ihm nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
6.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten
der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter
Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens sowie des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwandes erscheint eine Parteientschädigung von pauschal
CHF 800.- angemessen.
C-1368/2014
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die ange-
fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von CHF 200.- aufer-
legt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.- ent-
nommen. Der Restbetrag von CHF 200.- wird ihm nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von CHF 800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Aus-
zahlungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
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Seite 16
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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