B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1368/2016
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______ AG, X._______,
vertreten durch Dr. Marcel Süsskind, Rechtsanwalt, und
Rolf P. Steinegger, Fürsprecher, Steinegger Rechtsanwälte,
Hirschengraben 2, Postfach 8364, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
B._______ AG, Y._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
UVG, Prämien; Einspracheentscheid der B._______ AG vom
23. Dezember 2015.
C-1368/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezweckt die Füh-
rung eines Fair Trade Restaurants, das sich über die Verwendung von
nachhaltigen Produkten definiert. Die Gesellschaft kann Zweigniederlas-
sungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich
an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Ge-
schäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang
stehen (, zuletzt abgerufen am 20. April 2017). Die B._______
AG (nachfolgend Vorinstanz) mit Sitz in Y._______ bezweckt die Förderung
des Gesundheitswesens als Krankenkasse, die Erbringung von Dienstleis-
tungen im Bereich des Gesundheitswesens, namentlich indem sie Versi-
cherungsschutz bietet und vermittelt gegen wirtschaftliche Folgen von
Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Invalidität und Tod; dies umfasst insbeson-
dere die Versicherungen gemäss dem schweizerischen und dem liechten-
steinischen Krankenversicherungsgesetz und die Versicherungen nach
dem Unfallversicherungsgesetz, das selber Anbieten von Versicherungen
oder in Zusammenarbeit mit anderen Versicherungsträgern (,
zuletzt abgerufen am 20. April 2017). Das Personal der Beschwerdeführe-
rin ist seit dem 9. Oktober 2012 bei der Vorinstanz unfallversichert (vgl.
Police vom 27. November 2012 [Beschwerdeakten {B-act.} 9 Beilage 7]).
B.
Bis im Oktober 2015 war die Beschwerdeführerin laut Police in der Berufs-
unfallversicherung (BUV) in die Gefahrenklasse 51, Stufe 5, eingereiht, in
der Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) in die Gefahrenklasse 13, Un-
terklasse 4. „Im Oktober 2015“ verfügte die Vorinstanz die Neueinreihung
der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2016 in die Gefahrenklasse 513,
Stufe 10 (BUV) und in die Gefahrenklasse 396, Unterklasse 10 (NBUV [vgl.
B-act. 9 Beilage 13]). Der Endprämiensatz erhöhte sich dabei von 3,76 auf
8,27 Promille (BUV) und von 13,04 auf 17,68 Promille (NBUV). Mit dem
angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 bestätigte
die Vorinstanz diese Neueinreihung (B-act. 9 Beilage 15).
Zur Begründung nannte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die
Zunahme der Behandlungskosten und die gestiegene Lebenserwartung.
Im Einspracheentscheid führte sie aus, die Prämien müssten risikogerecht
abgestuft und nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit erhoben werden.
Die Branchenerfahrung der Risikogemeinschaft (Zahl und Kosten der Un-
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fälle) habe für die Einsprecherin eine Erhöhung der Prämie zur Folge. An-
sonsten wäre die Prämie für allfällige künftige Leistungen nicht mehr kos-
tendeckend gewesen. Der Typenvertrag zwischen der Vorinstanz und der
Einsprecherin beinhalte kein automatisches Kündigungsrecht bei einer
Prämienerhöhung.
C.
In der Beschwerde vom 29. Januar 2016 an das Sozialversicherungsge-
richt des Kantons Zürich (B-act. 1 Beilage 1) beantragte die Beschwerde-
führerin die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2015
sowie der Verfügung vom Oktober 2015. Von einer Prämienerhöhung sei
Abstand zu nehmen. Eventualiter sei die Prämienanpassung auf ein ange-
messenes Mass zu reduzieren.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die
Begründung der Vorinstanz (gestiegene Lebenserwartung, Zunahme der
Behandlungskosten) vermöge die Erhöhung nicht zu rechtfertigen. Der
pauschale Hinweis auf die Branchenerfahrung der Risikogemeinschaft sei
nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz könne sich nicht einfach hinter dem
weiten Ermessensspielraum verstecken. Falls ihr der Beweis der Notwen-
digkeit des Prämienaufschlags nicht gelinge, habe sie darauf zu verzich-
ten. Der ausgezeichnete individuelle Schadensverlauf lasse nicht darauf
schliessen, dass künftig die Leistungen nicht mehr kostendeckend hätten
erbracht werden können, wie dies die Vorinstanz behaupte. Zudem seien
die Endprämien intransparent und nicht aufgeschlüsselt (Netto- oder Risi-
koprämie, Verwaltungskostenzuschlag, Unfallverhütungsbeitrag, Umlage-
beitrag für Teuerungszulagen). Da kein Kündigungsrecht bestehe, müssten
die Gründe für eine Erhöhung besonders überzeugend und nachvollzieh-
bar dargelegt werden, was vorliegend nicht gelinge. Die Prämienerhöhung
verstosse deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
D.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 (B-act. 1) bat das Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich die Parteien um Stellungnahme zur Frage
der Zuständigkeit und sandte eine Kopie dieser Verfügung dem Bundes-
verwaltungsgericht zur freigestellten Vernehmlassung zu. Mit Beschluss
vom 31. März 2016 (B-act. 4 Beilage 1) trat das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Akten
zur Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht.
C-1368/2016
Seite 4
E.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm den Beschluss vom 31. März 2016
zur Kenntnis und forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung
vom 13. Juni 2016 auf, bis am 14. Juli 2016 einen Kostenvorschuss von
Fr. 1‘500.- zu leisten. Der Kostenvorschuss ging am 1. Juli 2016 in der Ge-
richtskasse ein (B-act. 5, 7).
F. In der Vernehmlassung vom 12. September 2016 beantragte die
Vorinstanz unter Beilage umfangreicher Unterlagen die Abweisung der Be-
schwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 23. Dezem-
ber 2015 (B-act. 9).
Zunächst führte die Vorinstanz aus, die Begründung für die Prämienerhö-
hung sei in der Verfügung sehr allgemein gehalten gewesen. Es sei auf die
generelle Problematik im Bereich der Unfallversicherung hingewiesen wor-
den, wonach eine gestiegene Lebenserwartung und die Zunahme der Be-
handlungskosten zu einer Kostensteigerung geführt hätten. Kostenhem-
mend habe sich die abnehmende Anzahl Schadenfälle ausgewirkt.
Im Einspracheentscheid sei in den Ziffern 11 und 12 ausführlich begründet
worden, wie die Prämienerhöhung zustande gekommen sei. Der Endprä-
miensatz bemesse sich aufgrund der Erfahrung der Risikogemeinschaft.
Die Vorinstanz habe sich bei der Einreihung in Gefahrenklassen auf den
Prämientarif der C._______ AG (nachfolgend: C._______) gestützt und
den vorgegebenen Endprämiensatz als Basisprämiensatz übernommen.
Die Festlegung der einzelnen Stufe (BUV) bzw. Unterklasse (NBUV) falle
in die alleinige Zuständigkeit der Vorinstanz; ihr stehe diesbezüglich ein
Ermessen zu.
Die Nummerierung der Gefahrenklasse habe sich bisher nach dem
C._______-Tarif, Ausgabe 01.2014 gerichtet, neu nach dem ab dem 1. Ja-
nuar 2016 gültigen Tarif. Vorliegend sei die Beschwerdeführerin als Res-
taurant klassifiziert. Gemäss UVG-Tarif 2014 hätten für Restaurants die
Gefahrenklasse 51 (BUV) bzw. 13 (NBUV) gegolten. Im Rahmen des vo-
rinstanzlichen Ermessens sei die Beschwerdeführerin in die Stufe 5 (BUV)
und die Unterklasse 4 (NBUV) eingeteilt worden, womit die Endprämien-
sätze unterhalb der von der C._______ vorgegebenen (Basis-) Endprämi-
ensätze gelegen hätten. Per 1. Januar 2013 und per 1. Januar 2014 hätten
die Endprämiensätze bei der Beschwerdeführerin leicht gesenkt werden
können. Aufgrund der Neugestaltung des UVG-Tarifs durch die C._______
per 1. Januar 2016 und aufgrund eines Schreibens des Bundesamtes für
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Seite 5
Gesundheit (BAG) vom 26. Februar 2015 an die Vorinstanz, wonach die
Nettoprämien jeder Risikoklasse ungefähr den Risikoprämien entsprechen
und keine systematischen Querfinanzierungen stattfinden sollten, habe die
Vorinstanz die Einteilungen überprüft und die Endprämiensätze der Be-
schwerdeführerin an die (Basis-) Endprämiensätze der C._______ ange-
passt. Die Beschwerdeführerin verbleibe weiter in der Kategorie Restau-
rants und sei neu in der Gefahrenklasse 513 (BUV) bzw. 396 (NBUV) ein-
gereiht. Bei den Restaurants hätten die (Basis-) Endprämiensätze nicht ge-
ändert. Der (Basis-)Endprämiensatz verbleibe bei Berufsunfällen bei 8,27
Promille. Jedoch sei dieser Endprämiensatz schon bei Stufe 10 (früher
Stufe 11) erreicht worden. Bei den Nichtberufsunfällen sei der Endprämi-
ensatz ebenfalls unverändert bei 17,68% geblieben, jedoch sei dieser End-
prämiensatz erst bei Unterklasse 10 (vorher Unterklasse 9) erreicht worden
(B-act. 9 Ziff. 14). Aufgrund der Vorgabe des BAG sei eine Erhöhung der
Endprämiensätze notwendig geworden. Die Anpassung sei unter Anwen-
dung des Systems der Basisprämie erfolgt, welches bei Kleinbetrieben an-
gewendet werde und von der Suva und der Rechtsprechung anerkannt sei
(B-act. 9 Ziff. 15-17). Damit die Beschwerdeführerin die vorgegebenen
Endprämiensätze für Restaurants habe erreichen können, hätten bei ihr
die Stufen bzw. Unterklassen erhöht werden müssen. Bei der BUV sei ein
Endprämiensatz von 8,27 Promille festgelegt worden (Erhöhung von Stufe
5 auf Stufe 10 bei einem Nettoprämiensatz von 6,17 Promille), bei der
NBUV ein Endprämiensatz von 17,68 Promille (Erhöhung von Unterklasse
4 auf Unterklasse 10 bei einem Nettoprämiensatz von 13,79 Promille).
Beim System der Basisprämie seien die Schadenfallzahlen der Beschwer-
deführerin nicht von Belang.
Die Vorinstanz habe sich nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
verhalten, wie dies die Beschwerdeführerin behaupte. Sie habe ihr die Prä-
mienerhöhung rechtzeitig mitgeteilt; die Kündigungsmöglichkeit aus-
serhalb der ordentlichen Kündigungsfrist sei im vorliegend anwendbaren
Typenvertrag wegbedungen worden. Damit sei die Prämienerhöhung in
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2016 (B-act. 10) forderte das
Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, sämtliche Vorakten in nicht-
anonymisierter Form einzureichen. Mit ihrer Stellungnahme vom 31. Okto-
ber 2016 (B-act. 13) sandte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht
die vorher anonymisierten Dokumente in nicht-anonymisierter Form als
Beilagen zu und wies auf darin enthaltene Geschäftsgeheimnisse hin. Am
C-1368/2016
Seite 6
2. November 2016 sandte das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlas-
sung inkl. Beilagen sowie die Stellungnahme der Vorinstanz vom 31. Ok-
tober 2016 (ohne Beilagen) zur Einreichung einer Replik an die Beschwer-
deführerin (B-act. 14).
H.
In der Replik vom 15. November 2016 hielt die Beschwerdeführerin am
Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids und der Verfügung fest;
von einer Prämienerhöhung per 1. Januar 2016 sei Abstand zu nehmen (B-
act. 15).
Sie führte zunächst aus, erst aufgrund der Vernehmlassung könne der Ein-
spracheentscheid nun begründet angefochten werden. Vorher sei dies
nicht möglich gewesen, weil die Prämienkomponenten bisher nicht aufge-
schlüsselt worden seien. Deshalb liege ein nichtiger Verwaltungsakt vor,
wovon auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich – unter
Hinweis auf dessen Beschluss vom 31. März 2016 Erwägungen 4.2 – aus-
gehe.
Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, die Einreihung in den Tarif sei
an sich korrekt. Die Einreihung auf Stufe 10 sei als Durchschnittswert zu
verstehen und an sich ebenfalls in Ordnung. Hauptsächlich werde neu be-
anstandet, dass die Vorinstanz bei Vertragsabschluss Preisnachlässe ge-
währt (Dumpingpreise) und diese dann während der festen Laufzeit rück-
gängig gemacht habe. Damit liege ein Verstoss gegen die Vertragstreue
vor. Zudem lägen keine ausreichenden Gründe für eine massive Erhöhung
vor; die Erhöhung lasse sich nicht durch den neuen Tarif rechtfertigen. Bei
Vertragsabschluss gewährte Rabatte seien zu Unrecht aufgehoben wor-
den. Über die Gründe des seinerzeitigen Rabattes schweige sich die
Vorinstanz aus und verweise lediglich auf ihr Ermessen. Die Rabatte hätten
zum übereinstimmenden Parteiwillen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 ZGB ge-
hört und seien zum Vertragsinhalt geworden. Das BAG habe nicht die Kom-
petenz, den UVG-Versicherern die Befugnis abzusprechen, aussertarifli-
che, auf geschäftspolitischen Entscheiden beruhende Rabatte zu gewäh-
ren.
Weiter betreffe das einseitige Gestaltungsrecht der Vorinstanz nach Art. 92
Abs. 5 UVG lediglich die Risikoprämie, nicht aber weitere Prämienbestand-
teile; es seien jedoch nicht nur die Risikoprämie, sondern auch die übrigen
Prämienbestandteile erhöht worden.
C-1368/2016
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Nach dem Grundsatz der Kompetenzattraktion habe das Bundesverwal-
tungsgericht alle im Zusammenhang mit der Einreihung stehenden Rügen
zu prüfen (B-act. 15 Ziff. 2). Das Bundesverwaltungsgericht habe somit –
unter Hinweis auf das Urteil des BVGer C-1164/2007 vom 6. Juni 2008 E.
5.4.2 und dem Überweisungsbeschluss des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 31. März 2016 E. 4.1 – auch über Fragen zu ent-
scheiden, welche über die Einreihung hinausgehende Fragen tangierten.
I.
In der Duplik vom 3. Januar 2017 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihren
Rechtsbegehren fest (B-act. 17). Sie ging auf die replikweise vorgetrage-
nen Argumente der Beschwerdeführerin ein und ergänzte ihre eigenen
Ausführungen. Sie wies darauf hin, dass eine Anpassung des Prämiensat-
zes zulässig gewesen sei, da der Prämientarif geändert habe; dies sei Teil
der Vertragsbestimmungen. Weiter wies sie insbesondere darauf hin, dass
sie das System der Basisprämie anwende. Die Beschwerdeführerin habe
2016 unterhalb des Basisendprämiensatzes der Risikogemeinschaft der
Restaurants gelegen, weshalb eine Anpassung zulässig gewesen sei. Es
sei eine Anpassung auf den Durchschnittswert (Stufe 10) vorgenommen
worden. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin bei Vertragsbeginn un-
terhalb des Basisendprämiensatzes der Risikogemeinschaft Restaurants
eingereiht worden sei. Aufgrund von Veränderungen der Verhältnisse und
aufgrund des Ermessensspielraums müsse eine Anpassung möglich sein.
Aufgrund des Schreibens des BAG vom 26. Februar 2015 sei eine Anpas-
sung unumgänglich gewesen. Zur Zulässigkeit der Erhöhung der übrigen
Prämienbestandteile führte die Vorinstanz aus, relativ gesehen, im prozen-
tualen Verhältnis zur Risikoprämie, liege keine bzw. nur eine minimale Er-
höhung vor. Die Voraussetzungen für die Nichtigkeit der angefochtenen
Verfügung lägen – unter Hinweis auf HÄFELIN /MÜLLER/UHLMANN, allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Rz 1102 ff. – klar nicht vor.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 brachte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin die Duplik der Vorinstanz zur Kennt-
nis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 18).
K.
Auf die weiteren Vorbringen und Akten der Parteien wird – soweit für die
Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen einge-
gangen.
C-1368/2016
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge-
nannten Behörden. Die B._______ AG ist als zugelassene Unfallversiche-
rung mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut und als solche
eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG.
1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Be-
triebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife
ist in Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Un-
fallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrücklich geregelt. Anfechtungsob-
jekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. Dezem-
ber 2015, in welchem sie die Verfügung vom Oktober 2015 bestätigt, mit
welcher die Beschwerdeführerin in neue Gefahrenklassen, Stufen und Un-
terklassen eingereiht und der Endprämiensatz neu festgesetzt wurde. So-
mit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Streitsache
zuständig. Soweit vorliegend jedoch die konkrete Festsetzung der Prämie
und die Verletzung von Vertragsrecht geltend gemacht wird, ist das Bun-
desverwaltungsgericht für die Behandlung dieser Rügen nicht zuständig
(zur Abgrenzung vgl. Urteil des Bundesgerichts U 18/03 vom 20. November
2003 E. 4.3.2).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressatin durch die angefochtene Einspracheverfügung vom
23. Dezember 2015 in besonderer Weise berührt und hat an deren Aufhe-
bung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG;
vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist zur Beschwerde legitimiert.
C-1368/2016
Seite 9
1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Da auch der
Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.- rechtzeitig bezahlt wurde, ist auf die Be-
schwerde mit Ausnahme der Rügen betreffend die konkrete Prämienfest-
setzung und die Verletzung von Vertragsrecht (s. E. 1.2) einzutreten.
1.6 Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet die Neueinreihung in den
Prämientarif. Die Beschwerdeführerin macht dazu im Wesentlichen gel-
tend, für die Neueinreihung und der damit verbundenen Prämienerhöhung
lägen keine ausreichenden Gründe vor. Zudem dürfe sich die Neueinrei-
hung nur auf den Risikoteil beziehen, nicht aber auf die übrigen Prämien-
bestandteile. Nicht bestritten wird die vertragliche Regelung, wonach dem
Versicherten im Falle einer Kündigung nach Art. 92 Abs. 5 UVG kein Kün-
digungsrecht vor Vertragsablauf zusteht (vgl. B-act. 1 Beilage 1 S. 5-6).
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG).
2.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu
überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E.
6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste-
hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü-
fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3;
133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kog-
nitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als Fachgericht
ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab-
weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wis-
senschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein be-
sonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3
C-1368/2016
Seite 10
mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrecht-
liche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in:
Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S.
319 ff.; FELLER/MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts – Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches
Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.).
Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid we-
sentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen
sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE
138 II 77 E. 6.4).
2.3 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des
Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des
Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es − im Rahmen der konkreten
Normenkontrolle − die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen
auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen.
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochte-
nen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen.
Die Beschwerdeinstanz hat jedoch nicht zu untersuchen, ob sich die ange-
fochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten
als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten
Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene
Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbrin-
gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei-
chender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun-
desgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
3.
Zunächst sind die für die Einreihung der Betriebe wichtigsten gesetzlichen
Bestimmungen, massgebenden Grundsätze sowie die massgeblichen Ta-
rifbestimmungen wiederzugeben.
3.1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rech-
nungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89
Abs. 1 UVG).
3.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern
in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus
einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die
C-1368/2016
Seite 11
Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufs-
krankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teue-
rungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Ver-
sicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprä-
mie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.
Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der
Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnis-
sen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht.
Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der
Unfallverhütung. Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von
sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter
Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Be-
ginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Für die Bemes-
sung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklas-
sen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der
versicherten Personen abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6 UVG).
3.3 Die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten dienen der Deckung der
ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung
der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbe-
handlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie
Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten (Art. 92 Abs. 7 UVG,
Art. 114 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. De-
zember 1982 [UVV, SR 832.202]). Gemäss Art. 115 Abs. 1 UVV werden die
Prämien – unter Vorbehalt der in den Bst. a bis d genannten Abweichungen
– auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV
erhoben.
3.4 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prä-
mientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrank-
heiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien be-
stritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebs-
teile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen
des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien).
3.5 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorge-
sehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip ver-
langt, dass der Versicherer einerseits keine Gewinne aus dem Versiche-
rungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. Neben die-
sen im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer
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Seite 12
bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, wel-
che aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht
und der Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, wel-
che bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der
Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine
grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In
eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko
durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grund-
satz der Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteile des BVGer C-
541/2011 vom 16. Mai 2013 E. 2.3 und C-539/2009 vom 20. August 2012
E. 3.4.1 mit Hinweisen), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch
übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden.
3.6 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind ei-
nander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für
alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögli-
che Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie
bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen
diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grund-
sätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge
haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz
bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer − nicht identi-
scher − Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zutei-
lung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten
(BVGE 2007/27 E. 5.6).
3.7 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu ent-
sprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und
dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der
Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unter-
scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re-
gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen
unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen.
Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mas-
sgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass
sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine we-
sentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine
Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder
wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE
133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Das EVG hat im Übrigen festgestellt, dass
C-1368/2016
Seite 13
im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und
das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998
Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen
Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko
feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu
behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen
beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinwei-
sen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.
3.8 Laut dem hier anwendbaren Prämientarif der C._______, gültig ab dem
1. Januar 2014 (B-act. 9 Beilage 9), werden die Betriebe sowohl in der BUV
als auch in der NBUV in Gefahrenklassen des Tarifs eingereiht. In der BUV
erfolgt alsdann eine Einreihung in Stufen, in der NBUV eine Einreihung in
Unterklassen. Eine nachträgliche höhere Einstufung in eine andere Gefah-
renstufe ist bei Kleinbetrieben (ohne Erfahrungstarifierung) in der BUV und
in der NBUV aufgrund von Sanierungen möglich (S. 4, 5). In Bst. C des
Tarifs (S. 9 f.) wird die Berechnung der Prämiensätze in der BUV und der
NBUV (Risikoprämie, Verwaltungskostenzusätze, Unfallverhütungsbei-
träge, Prämienzuschläge für Teuerungszulagen) beschrieben. Laut Bst. D
(S. 13 f.) können Kleinbetriebe – ein solcher ist vorliegend die Beschwer-
deführerin – bei schlechtem Verlauf des Versicherungszweigs saniert, d.h.
in eine BUV-Stufe bzw. eine NBUV-Unterklasse höher als 10 eingereiht
werden. Dabei wird empfohlen, die nachstehenden Regeln anzuwenden.
Weiter wird in Bst. D der Rhythmus der Erfahrungstarifierung, die Beobach-
tungsperiode und die Kalkulation beschrieben (S. 14 f.). Im Anhang zum
Tarif werden u. a. fiktive Berechnungsbeispiele dargestellt.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde zwar nicht explizit eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge einer mangelhaften Begründung
geltend. Immerhin führt sie in der Replik (B-act. 15) aus, dass eine Anfech-
tung der Anpassung der Prämienzuschläge erst nach Einsicht in die Ver-
nehmlassung möglich gewesen sei, da die Aufschlüsselung der Endprä-
mien in die einzelnen Prämienkomponenten bis und mit dem Einsprache-
entscheid nicht offengelegt worden sei (S. 3 f.). Eine substantiierte Anfech-
tung sei so – unter Hinweis auf BGE 124 II 149 E. 2a – nicht möglich ge-
wesen. Diese Ausführungen beinhalten die Rüge, durch eine mangelhafte
Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids sei das rechtliche
C-1368/2016
Seite 14
Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden, was nachfolgend zu prüfen
ist.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 Abs. 2
ATSG; Art. 29 VwVG) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt das rechtliche Gehör ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Per-
son eingreift (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Begründungs-
pflicht, die betreffend Einspracheentscheiden auch in Art. 52 Abs. 2 ATSG
verankert ist, soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Mo-
tiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anzufechten (Urteil EVG I 3/05 vom 17. Juni
2005, publiziert in SVR 2006 IV Nr. 27, E. 3.1.3; vgl. auch BGE 124 V 180
E. 1a; Urteil BVGer C-278/2007 vom 26. September 2008, E. 4.1).
4.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127
V 431 E. 3d/aa, BGE 115 V 297 E. 2h). Von einer Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann im Sinne
einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs abgesehen werden, wenn und soweit die Rückwei-
sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge-
rungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE
116 V 182 E. 3d).
4.4 Die Vorinstanz nennt die Gründe für die Erhöhung der Risikoprämie in
den Ziffern 11 und 12 ihres Einspracheentscheids (B-act. 9 Beilage 15),
wie sie in ihrer Vernehmlassung ausführt (B-act. 9 Ziff. 4). Sie verweist auf
die Notwendigkeit der risikogerechten Abstufung von Prämien, die Bildung
von Risikoeinheiten, die Erhöhung der Zahl und der Kosten der Unfälle, die
Risikoerfahrung in der Branche und auf die Notwendigkeit kostendecken-
der Prämiensätze. Diese Begründung ist zwar kurz, aber dennoch vorlie-
gend für eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides ausreichend,
auch wenn eine Aufschlüsselung der verschiedenen Prämienbestandteile
in Verletzung von Art. 120 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversiche-
rung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) nicht erfolgt ist. Höhere
Anforderungen an die Begründungspflicht wären beispielsweise dann zu
C-1368/2016
Seite 15
stellen, wenn der Verwaltung infolge Ermessen und unbestimmter Rechts-
begriffe ein Spielraum eingeräumt ist (siehe BGE 127 V 431 E. 2) oder ein
besonders komplexer Sachverhalt zu beurteilen ist (Urteil EVG I 3/05 E.
3.2). Solche Umstände, welche eine detailliertere Entscheidbegründung
erfordert hätten, lagen hier nicht vor (vgl. dazu Urteil des BVGer C-
278/2007 vom 26. September 2008 E. 4.2).
4.5 Soweit also die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe nie in
nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb die Beschwerdeführerin eine
Erhöhung der Risikoprämie vorgenommen hat, steht nicht die aus dem An-
spruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht in Frage, son-
dern die Rechtmässigkeit der Einreihung. Die Vorinstanz hat demnach den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in Bezug auf die
Hauptsache, die Erhöhung der Risikoprämie, nicht verletzt.
4.6 Nicht gefolgt werden kann deshalb auch den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin in der Replik, wonach die Verfügung nichtig sei, da die
Einzelkomponenten der angepassten Prämien nicht offengelegt worden
seien (B-act. 12 Ziff. 2). Nichtigkeit ist nur unter ganz bestimmten, eng um-
schriebenen Vorrausetzungen anzunehmen. Nach ständiger Rechtspre-
chung ist eine fehlerhafte Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 VwVG nur aus-
nahmsweise nichtig, wenn der Mangel besonders schwer und offensicht-
lich oder zumindest leicht erkennbar ist; zudem darf die Rechtssicherheit
durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet sein. Als Nich-
tigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit
der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht.
Nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel führen zur Nich-
tigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3 S. 56; Urteil des BGer 9C_320/2014 vom
29. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Als nichtig wäre namentlich eine
Verfügung anzusehen, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Feh-
lerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsächlicher Unmög-
lichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbestimmt ist (Urteil des
BGer 5P.178/2003 vom 2. Juni 2003 E. 3.2). Eine unzureichend begrün-
dete Verfügung stellt aber keinen Nichtigkeitsgrund dar (vgl. Urteil des
BGer 2A.61/2006 vom 2. März 2006 E. 2.2; Urteil des BVGer C-7527/2014
vom 12. August 2015 E. 2.2). Die mangelnde explizite Aufteilung der Prä-
mienbestandteile führt hier nicht zur Nichtigkeit der Verfügung.
4.7 Die Vorinstanz hat nebst den Risikoprämien auch die Prämien für den
Verwaltungskostenzuschlag, für den Unfallverhütungsbeitrag, für den Um-
lagebeitrag und für die Teuerungszulagen erhöht. Dazu hat sie sich weder
C-1368/2016
Seite 16
in der Verfügung noch im Einspracheentscheid geäussert. Deshalb stellt
sich die Frage, ob eine Begründung für die Erhöhung dieser „übrigen Prä-
mienbestandteile“ hätte erfolgen müssen, um eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs zu vermeiden. Da diese „übrigen Prämienbestandteile“ in
Prozenten des Risikotarifs erhoben werden, ist dies nach Auffassung des
Gerichts zu verneinen, da der Grund für die Erhöhung leicht nachvollzogen
werden kann. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die
Vorinstanz auch in Bezug auf diese „übrigen Prämienbestandteile“ das
rechtliche Gehör nicht verletzt hat.
5. Den Akten lässt sich zur Prämienerhöhung im Wesentlichen folgender
Sachverhalt entnehmen:
5.1 Am 1. Januar 2016 setzte die C._______ einen neuen Tarif in Kraft (B-
act. 9 Beilage 16) und ersetzte damit ihren Tarif vom 1. Januar 2014. Im
neuen Tarif wurden Restaurants neu in die Gefahrenklasse 513 (BUV) und
396 (NBUV) eingeteilt (B-act. 9 Beilage 15 und 17). Die Vorinstanz über-
nahm die durch die C._______ erfolgte Einreihung der Beschwerdeführerin
in die Gefahrenklasse.
Gleichzeitig per 1. Januar 2016 hat die Vorinstanz – in Eigenverantwortung
– den Betrieb neu in die Stufe 10 (BUV) und in die Unterklasse 10 (NBUV)
– dem Durchschnittswert – eingereiht. Damit erfolgte bei der BUV eine Er-
höhung um 5 Stufen, in der NBUV eine Erhöhung um 6 Unterklassen, was
jeweils eine deutliche Erhöhung des Prämiensatzes zur Folge hat. In der
Verfügung wurde dies mit der gestiegenen Lebenserwartung und mit der
Zunahme der Behandlungskosten begründet (B-act. 9 Beilage 13). In ih-
rem Einspracheentscheid (B-act. 9 Beilage 15) begründete die Vorinstanz
die Erhöhung sinngemäss mit der Erfahrung der Risikogemeinschaft (die
Beschwerdeführerin ist ein Kleinbetrieb) und damit, dass die Zahl und Kos-
ten der Unfälle gestiegen seien und die Prämien ohne eine Erhöhung die
Kosten künftig nicht mehr hätten decken können. In der Vernehmlassung
und in der Duplik verwies die Vorinstanz sodann auf den neuen Tarif der
C._______ (B-act. 9 Beilage 16) sowie auf ein Schreiben des BAG vom 26.
Februar 2015 (B-act. 9 Beilage 11), welche beide Anlass geboten hätten,
die Prämiensätze aller Betriebe zu überprüfen (B-act. 9 Ziff. 12; B-act. 17
Ziff. 12). Im Schreiben des BAG wurde die Vorinstanz aufgefordert, die Net-
toprämiensätze des Tarifs so festzulegen, dass keine systematische Quer-
finanzierung zwischen Risikoklassen entstehe.
C-1368/2016
Seite 17
5.2 Nachfolgend sind die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin zur
neuen Einreihung zu prüfen.
5.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Erhöhung der Prämie lasse sich
nicht mit der Einführung des neuen Tarifs der C._______ begründen. Die
Basisendprämiensätze (BUV: 8,27 Promille, NBUV 17,68 Promille) seien
gleich geblieben. Die massive Höhereinreihung lasse sich deshalb nicht
mit der gestiegenen Lebenserwartung und mit der Zunahme der Behand-
lungskosten der Risikogemeinschaft begründen. Die behaupteten höheren
Schadenaufwendungen hätten sich im Risikotarif niederschlagen müssen,
was eben nicht der Fall gewesen sei.
5.2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Ge-
fahrenklassifikation des Tarifs einer neuen Nummer (513 in der BUV, 396
in der NBUV) zugeteilt wurde. Die Endprämiensätze in der BUV und in der
NBUV blieben gleich (8,27 bzw. 17,68 Promille), wobei in der BUV sich
dieser Satz auf die Stufe 11 (vorher 10) und in der NBUV auf die Stufe 9
(vorher Stufe 10) bezog [B-act. 10 Beilagen 10, 17]). Inwieweit sich die
Vorinstanz unter diesen Umständen bei der Neueinreihung, verbunden mit
einer massiven Prämienerhöhung (in der BUV von 3,76 auf 8,27 Promille,
in der NBUV von 13,04 auf 17,68 Promille), auf den Tarif berufen will, kann
deshalb nicht nachvollzogen werden. In den Akten finden sich keine Hin-
weise dafür, dass sich die von der Vorinstanz geltend gemachte gestiegene
Lebenserwartung oder die geltend gemachte Zunahme der Behandlungs-
kosten im Prämientarif der C._______ in der Risikogemeinschaft Restau-
rants niedergeschlagen hätte.
Insgesamt lässt sich die (mit der gestiegenen Lebenserwartung und Zu-
nahme der Behandlungskosten in der Berufskategorie der Beschwerdefüh-
rerin begründete) Neueinreihung in die höhere Stufe bzw. in die höhere
Unterklasse – in Eigenverantwortung der Vorinstanz – nicht mit dem neuen
Tarif begründen. In der Vernehmlassung und in der Duplik macht die Vo-
rinstanz denn auch nicht mehr hauptsächlich geltend, der neue Tarif sei
Grund für die Prämienerhöhung (vgl. Ziffern 11-12 des Einspracheent-
scheides), sondern sei Anlass gewesen, die Einreihung zu überprüfen. Al-
lerdings wird auch in der Duplik in Ziff. 17 noch geltend gemacht, die Prä-
mienerhöhung sei – unter Geltendmachung der clausula rebus sic stanti-
bus – auf den neuen Tarif zurückzuführen, was aufgrund der Akten nicht
nachvollzogen werden kann. Insgesamt kann die Neueinreihung bzw. die
Prämienerhöhung nicht auf den neuen Tarif zurückgeführt werden.
C-1368/2016
Seite 18
5.3
5.3.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz mache zu Un-
recht geltend, eine Anpassung der Endprämie sei aufgrund der Vorgaben
des BAG nötig gewesen. Es sei nicht Aufgabe des BAG, über geschäfts-
politisch motivierte Rabatte des Versicherers zu entscheiden. Das Schrei-
ben des BAG vom 26. Februar 2015 (B-act. 9 Beilage 11) tauge nicht als
Begründung für die angefochtene Prämienerhöhung (B-act. 15 Ziff. 10).
Selbst wenn das BAG die Vorinstanz angewiesen hätte, tarifmässige Prä-
mien zu verlangen, könnte dies nicht als Grund für einen Verstoss gegen
die Vertragstreue dienen.
5.3.2 Die Vorinstanz macht dazu geltend, dieser Aussage der Beschwer-
deführerin müsse widersprochen werden. Das BAG habe die Vorinstanz in
ihrem Schreiben vom 26. Februar 2015 aufgefordert, die Risikoprämeine
so festzulegen, dass sie den Nettoprämien der Risikoklasse entsprächen.
Eine Anpassung sei vorliegend unumgänglich gewesen (B-act. 17 Ziff. 19).
5.3.3 Der Charakter des Schreibens des BAG vom 26. Februar 2015 kann
hier offenbleiben; es könnte sich um eine reine Empfehlung handeln oder
um eine Anweisung (i.e.S.) zu einem bestimmten Tun aufgrund festgestell-
ter genereller Mängel. Keinesfalls ist es eine Anweisung an die Vorinstanz,
in einem individuell-konkreten Fall eine Neueinreihung vorzunehmen. So-
mit beinhaltet dieses Schreiben an die Vorinstanz keine Rechtfertigung,
von der Rechtsordnung abzuweichen. Die Prüfung der Rechtmässigkeit ei-
ner individuell-konkreten Neueinreihung bleibt im Übrigen dem Bundesver-
waltungsgericht vorbehalten (Art. 109 Bst. b UVG).
5.4
5.4.1 Zuletzt macht die Beschwerdeführerin geltend, die Neueinreihung
(Stufe 10 in der BUV, Unterklasse 10 in der NBUV) entspreche zwar dem
Durchschnittswert der Risikogemeinschaft Restaurants bzw. 100% der Ri-
sikoprämie (Basisprämie), führe jedoch vorliegend zu einer massiven Prä-
mienerhöhung, da der Betrieb vorher in der Stufe 5 (BUV) und in der Un-
terklasse 4 (NBUV) eingereiht gewesen sei. Diese Neueinreihung lasse
sich nicht begründen. Die Vorinstanz mache zwar als Grund die Erfahrung
der Risikogemeinschaft geltend, wonach die Anzahl und die Kosten der
Unfälle gestiegen seien, Diese Kostensteigerung sei jedoch durch nichts
belegt. Im Gegenteil hätte eine allfällige Erhöhung von Zahl und Kosten der
C-1368/2016
Seite 19
Unfälle sich im Tarif niederschlagen müssen, was nicht der Fall gewesen
sei.
5.4.2 Die von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen lassen zur haupt-
sächlichen Begründung für die Neueinreihung, nämlich der „Risikoerfah-
rung in der Branche“, zwei unterschiedliche Interpretationen zu. Einerseits
scheint sie geltend machen zu wollen, nach Vertragsabschluss sei auf-
grund der Erfahrungstarifierung ein erhöhtes Risiko bekannt geworden
(vgl. dazu nachfolgend E. 5.5). Andererseits scheint sie geltend machen zu
wollen, bei Vertragsabschluss sei das erhöhte Risiko bereits bekannt ge-
wesen (vgl. dazu nachfolgend E. 5.6).
5.5
5.5.1 In der Duplik (B-act. 17 Ziff. 17) beruft die Vorinstanz sich ausdrück-
lich auf die nicht vorhersehbare Tarifänderung per 1. Januar 2016. Diese
Ausführungen sind so zu interpretieren, dass die Vorinstanz geltend macht,
nach Vertragsabschluss seien aufgrund der Risikoerfahrungen in der Bran-
che wesentliche zusätzliche Risiken bekannt geworden, welche eine ein-
seitige Prämienerhöhung im Sinne von Art. 92 Abs. 5 UVG als notwendig
haben erscheinen lassen.
5.5.2 Wie bereits festgestellt, ist laut Tarif das Risiko der Risikogemein-
schaft Restaurants in der BUV und in der NBUV gleich geblieben (vgl.
vorne E. 5.2). Auch das Schreiben des BAG rechtfertigt die Neueinreihung
nicht (vgl. vorne E. 5.3). Es befinden sich in den Akten auch keine sonsti-
gen Unterlagen, welche die Erhöhung der Stufe bzw. der Unterklasse – in
Eigenverantwortung der Vorinstanz – als gerechtfertigt erscheinen liessen.
Die „Risikoerfahrung in der Branche“ nach Vertragsabschluss bzw. die
nachträgliche Prämienerhöhung ist weder nachvollziehbar begründet noch
belegt. Das Verfahren für eine Neueinreihung wird zwar anhand von Bei-
spielen beschrieben. Fallbezogene Zahlen oder Daten, z. B. zur Erfah-
rungstarifierung der Risikogruppe Restaurants fehlen vollständig (vgl. An-
hang 1.1. des Tarifs 2014 [B-act. 9 Beilage 9 S. 16, 17), ebenfalls Zahlen
oder Daten zu den Schadenrückstellungen dieser Risikogruppe (vgl. An-
hang 1.3 S. 18, 19). In den Akten finden sich dazu nur fiktive Beispiele
(Anhang 2). Konkret umgesetzt wurde das Verfahren für die Neueinreihung
laut Akten nicht. Die Ausführungen der Vorinstanz sind durch nichts belegt.
Damit hat die Vorinstanz die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die Vo-
raussetzungen für die Neueinreihung bzw. für eine einseitige Vertragsan-
passung – mit Art. 92 Abs. 5 UVG als gesetzliche Grundlage – liegen nicht
C-1368/2016
Seite 20
vor. Falls also die Vorinstanz geltend machen will, dass nach Vertragsab-
schluss eine erhebliche Risikoerhöhung bekannt geworden sei, so ist dies
weder nachvollziehbar begründet noch belegt und ist die Neueinreihung
rechtswidrig. Unerheblich bleibt deshalb, dass in einem durch Art. 92 Abs.
5 UVG gedeckten Fall – welcher hier nicht vorliegt – die Beschwerdeführe-
rin kein Kündigungsrecht hätte.
5.6
5.6.1 In der Vernehmlassung bzw. in der Duplik legt die Vorinstanz in ge-
nereller Art und Weise ausführlich dar, wie die Einreihung zu erfolgen hat
(Stichwort: Risikoerfahrung der Branche). Sie weist darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund des beschriebenen Verfahrens habe höher
eingereiht werden müssen. Sie führt also sinngemäss aus, bereits bei Ver-
tragsabschluss – und nicht nach Vertragsabschluss – habe aufgrund der
Risikoerfahrung in der Branche ein höheres Risiko bestanden.
5.6.2 Das Gericht geht davon aus, dass die ursprüngliche Einreihung der
ursprüngliche Vertragsschluss rechtskonform und unter Wahrung der ein-
schlägigen Prinzipien der Gegenseitigkeit und Risikogerechtigkeit zu-
stande gekommen ist, andernfalls eine Verletzung von Art. 92 Absätze 1
und 2 UVG vorläge. Weiter geht es davon aus, dass sich die Vorinstanz bei
der ursprünglichen Einreihung – im Rahmen des ihr zustehenden grossen
Ermessens – auf objektive Kriterien gestützt hat. Das Gericht geht deshalb
davon aus, dass die ursprüngliche Einreihung insgesamt rechtskonform er-
folgte.
In den Akten finden sich keine konkreten Hinweise, welche darauf schlies-
sen liessen, dass die ursprüngliche Einreihung fehlerhaft gewesen wäre.
Die obigen Überlegungen für den Fall der nachträglichen Erhöhung des
Risikos (E. 5.5) gelten auch hier. In der Vernehmlassung und in der Duplik
wird zwar in allgemeiner Weise das Verfahren für eine Einreihung erläutert.
Fallbezogene Zahlen oder Daten, welche eine ursprünglich falsche Einrei-
hung belegen würden, z.B. zur Erfahrungstarifierung der Risikogruppe
Restaurants, fehlen vollständig (vgl. Anhang 1.1. des Tarifs 2014 [B-act. 9
Beilage 9 S. 16 f.), ebenfalls Zahlen oder Daten zu den Schadenrückstel-
lungen dieser Risikogruppe (vgl. Anhang 1.3 S. 18 f.). In den Akten finden
sich dazu nur fiktive Beispiele (Anhang 2). Konkrete Zahlen für die Risiko-
gruppe Restaurants, auf welche sich die Vorinstanz stützen könnte, liegen
keine vor. Weder in der Verfügung, im angefochtenen Einspracheentscheid
C-1368/2016
Seite 21
noch in der Vernehmlassung oder in der Duplik befindet sich ein Akten-
stück, welches die ursprüngliche Falscheinreihung bzw. die Notwendigkeit
der Neueinreihung im konkreten Fall mit Zahlen begründen oder belegen
würde. Auch hier hat die Vorinstanz die Folgen des Nichtnachweises zu
tragen.
Somit sind die Voraussetzungen für eine Neueinreihung im vorgenomme-
nen Sinne nicht gegeben. Auf Art. 92 Abs. 5 UVG kann sich die Vorinstanz
im Falle einer ursprünglichen Falscheinreihung nach Auffassung des Ge-
richts nicht berufen, sondern nur bei einer – vorliegend nicht vorhandenen
– notwendigen neuen Einreihung.
5.7 Insgesamt ist die Neueinreihung nicht nachvollziehbar begründet. Zu-
dem wird die Verschlechterung des Risikos der Risikogemeinschaft zwar
behauptet – einerseits nach Vertragsabschluss, andererseits schon bei
Vertragsabschluss bestehend – aber nicht belegt. Deshalb kann sich die
Vorinstanz bei der Neueinreihung auch nicht auf Buchstabe D („Erfah-
rungstarifierung“) Ziffer 1.2 des Tarifs (B-act. 9 Beilage 9) stützen, wonach
kleinere Betriebe bei schlechtem Verlauf des betreffenden Versicherungs-
zweigs saniert werden dürfen. Die Neueinreihung der Beschwerdeführerin
per 1. Januar 2016 ist insgesamt rechtswidrig. Die Voraussetzungen für
eine einseitige Vertragsänderung liegen nicht vor. Der Einspracheent-
scheid ist damit ersatzlos aufzuheben und der Vertrag vom 27. November
2012 gilt weiter. Bei diesem Ergebnis ist die von der Beschwerdeführerin
gerügte Unangemessenheit des Aufschlags nicht zu mehr prüfen.
6.
Replikweise rügt der Beschwerdeführer ergänzend, die Voraussetzungen
für eine Erhöhung der übrigen Prämienbestandteile lägen nicht vor (B-act.
15 Ziff. 13). Nachdem die Verfügung ohnehin aufzuheben ist, erübrigt sich
eine nähere Prüfung dieser Rüge. Festzuhalten bleibt, dass laut BGE 131
V 439 E. 6 sich der Versicherer nicht auf Art. 113 Abs. 3 UVV bzw. Art. 92
Abs. 5 UVG stützen kann, wenn er die übrigen Prämienbestandteile erhö-
hen will.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
C-1368/2016
Seite 22
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Infolge Gut-
heissung der Beschwerde sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 1‘500.- ist ihr nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzu-
erstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten aufer-
legt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist
die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist die Parteient-
schädigung auf insgesamt Fr. 4‘000.- festzusetzen (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die
unterliegende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 29. Januar 2016 wird gutgeheissen, soweit darauf
eingetreten wird, und der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015
wird aufgehoben.
2.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 1‘500.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 4‘000.- zugesprochen.
C-1368/2016
Seite 23
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
– formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Kranken- und Un-
fallversicherung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: