B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1369/2012
U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
1. R._______,
2. S._______,
beide vertreten durch lic. iur. Michael Bessler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______ und T._______.
C-1369/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 9. November 2011 beantragten B._______ (geb. 1988, im Folgenden:
Gesuchstellerin/Eingeladene) und T._______ (geb. 1990, im Folgenden:
Gesuchsteller/Eingeladener) – ein aus Sri Lanka stammendes Geschwis-
terpaar – bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengenvi-
sum für die Dauer von 15 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise ga-
ben sie an, ihre im Kanton St. Gallen wohnhafte Verwandte R._______
und deren Ehemann S._______ (im Folgenden: die Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführer) besuchen und bei dieser Gelegenheit noch einmal ihre
hospitalisierte und schwer erkrankte 74-jährige Grossmutter (recte:
Grosstante) sehen zu wollen. Zuvor hatten die Gastgeber entsprechende
Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gerichtet.
B.
Die schweizerische Vertretung in Colombo verweigerte am 15. November
2011 die Visumerteilung mit der Begründung, es bestünden berechtigte
Zweifel an der bekundeten Absicht der Gesuchsteller, nach Ablauf des Vi-
sums den Schengenraum wieder fristgerecht zu verlassen.
C.
Gegen diesen Entscheid liessen die Gastgeber durch ihren Rechtsvertre-
ter am 15. Dezember 2011 beim Bundesamt für Migration (BFM) Einspra-
che erheben.
D.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen bei den Gastge-
bern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hat-
te, wies die Vorinstanz die Einsprache am 3. Februar 2012 ab. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert
betrachtet werden. Die Gesuchsteller stammten aus einer Region, aus
welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herr-
schenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck fest-
zustellen sei. Die Eingeladenen seien jung, unverheiratet, kinderlos, und
erzielten nur ein geringes Erwerbseinkommen. Im Weitern falle auf, dass
sie bei der Schweizervertretung Visa für 15 Aufenthaltstage, bei ihren Ar-
beitgebern indessen einen dreimonatigen Urlaub beantragt hätten. Es sei
daher davon auszugehen, dass ihnen im Heimatland weder besondere
berufliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten oblägen,
C-1369/2012
Seite 3
die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könn-
ten.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. März 2012 beantragen die Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und die Erteilung von dreimonatigen Besuchervisa an die
Gesuchsteller. Eventualiter sei diesen ein Visum mit räumlich auf die
Schweiz beschränkter Gültigkeit zu erteilen. Dabei lassen sie im Wesent-
lichen vorbringen, die Gesuchsteller hätten in erster Linie ihrer schwer er-
krankten Grossmutter einen letzten Besuch abstatten wollen. Nachdem
diese jedoch im Dezember 2011 verstorben sei, wolle die Familie nun im
Gedenken an die Grossmutter zusammen kommen und Abschied neh-
men. Die Gesuchsteller stammten aus der engeren Region Jaffna, welche
in den letzten Jahren im Gegensatz zu anderen tamilisch besiedelten
Gebieten in Sri Lanka nicht direkt vom Bürgerkrieg betroffen gewesen sei.
Sie lebten in einem Eigenheim und verfügten beide über eine feste An-
stellung mit gutem Einkommen. Die Vorinstanz gehe demnach zu Unrecht
davon aus, die Wiederausreise der Eingeladenen nach einem Besuchs-
aufenthalt wäre nicht gesichert.
Der Eingabe waren Unterlagen aus dem vorinstanzlichen Verfahren bei-
gelegt.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2012 spricht sich die Vorinstanz für
die Abweisung der Beschwerde aus und hält im Weitern fest, die Ge-
suchsteller stammten aus dem Norden von Sri Lanka. Erfahrungsgemäss
sei das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr in diesen Teil des Lan-
des nach wie vor als hoch einzustufen, wie von der Schweizer Vertretung
in Colombo regelmässig durchgeführte Rückkehrkontrollen ergeben hät-
ten. Die beiden Geschwister seien sehr jung, würden noch keine Verant-
wortung für eine eigene Familie tragen und hätten noch keine Auslandrei-
se unternommen. In Anbetracht ihres Lohnes, welcher von der Ausland-
vertretung als vergleichsweise gering eingestuft werde, der ständigen
Reisebereitschaft sowie der (von den Arbeitgebern) in Aussicht gestellten
Möglichkeit einer dreimonatigen Beurlaubung könne in casu auch nicht
von aussergewöhnlichen beruflichen Verpflichtungen ausgegangen wer-
den.
C-1369/2012
Seite 4
G.
In ihrer Replik vom 21. Juni 2012 halten die Beschwerdeführer unter Vor-
lage weiterer Beweismittel an ihren Anträgen und deren Begründung voll-
umfänglich fest. Im Weitern bringen sie vor, die Vorinstanz halte es offen-
bar für opportun, wegen "einiger Personen", die in der Schweiz ein Asyl-
gesuch gestellt hätten, die gesamte Bevölkerung aus dem Norden Sri
Lankas gegenüber anderen Bewohnern des Landes zu benachteiligen
und einer strengeren Visapraxis zu unterstellen. Sie hätten Anspruch dar-
auf, dass sie ihr Familienleben pflegen könnten und die Gesuchsteller als
Besuch in der Schweiz empfangen dürften, um zusammen eine Ab-
schiedsfeier für die gemeinsame, in St. Gallen verstorbene Grossmutter
durchzuführen.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Be-
suchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
C-1369/2012
Seite 5
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinwei-
sen).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von zwei srilankischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
bzw. 15-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Ge-
suchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen be-
rufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht
überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und
sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen,
mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer-
gesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausfüh-
rungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht
C-1369/2012
Seite 6
schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli-
che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-
staaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Vi-
sum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI/TOBIAS
D. MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommen-
tar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern
2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV
i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33).
Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
C-1369/2012
Seite 7
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung der beantragten Schengen-
visa mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederaus-
reise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
5.2 Wie oben erwähnt, unterliegen die Gesuchsteller als srilankische
Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
C-1369/2012
Seite 8
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicher-
ten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der
allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der
Gesuchsteller anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicher-
ten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben.
Die Wirtschaft Sri Lankas befindet sich im Aufschwung. Im Jahr 2011 be-
lief sich das reale Wirtschaftswachstum auf 8,3 Prozent, das stärkste
Wirtschaftswachstum seit 32 Jahren; für 2012 wurde aufgrund notwendi-
ger fiskalpolitischer Massnahmen immerhin ein Wachstum von 7 Prozent
veranschlagt. Die Arbeitslosigkeit nahm von 4,9 Prozent im Jahr 2010 auf
4,2 Prozent im Jahr 2011 ab, wobei diese Zahlen die Nordprovinz nicht
berücksichtigen. Problematisch ist demgegenüber die Jugendarbeitslo-
sigkeit, die sich auf ca. 19 Prozent beläuft (Quelle: Deutsches Auswärti-
ges Amt, , Länderinformationen > Sri
Lanka > Wirtschaft, Stand November 2012, besucht im März 2013). Die
innenpolitische Situation des Landes wird in erster Linie durch die Werte
der singhalesischen Mehrheit bestimmt. Der im Mai 2009 zu Ende ge-
gangene Bürgerkrieg hat die Diskussion um eine politische Lösung für
den ethnischen Konflikt zwischen den Singhalesen und der sich diskrimi-
niert fühlenden tamilischen Minderheit wieder entfacht. Eine solche Lö-
sung zeichnet sich allerdings nicht so bald ab, da eine Aufarbeitung des
Konflikts und seiner Ursachen bisher nicht stattgefunden hat. Die Sicher-
heit von Personen tamilischer Ethnie ist vor allem im Norden und Osten
des Landes immer noch gefährdet; Tamilen sind aber auch in Colombo
Übergriffen von Polizei und Sicherheitskräften ausgesetzt (Quelle:
Schweizerische Flüchtlingshilfe, > Her-
kunftsländer > Asien – Pazifik > Sri Lanka > Sri Lanka: Aktuelle Situation,
Update von Adrian Schuster, 15. November 2012; vgl. zum Ganzen Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-128/2011 vom 31. Januar 2013 E. 6.1).
Vor diesem Hintergrund besteht vielfach ein Wunsch zur Auswanderung,
welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen
manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Be-
ziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges
Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Es gilt nach
C-1369/2012
Seite 9
Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der
Schweiz – entgegen ihrer ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nut-
zen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise
auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage der tamilischen Min-
derheit spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wie-
der. Ihr zufolge stellten Personen aus Sri Lanka noch im Jahr 2010 mit
939 Gesuchen die drittgrösste Gruppe von Asylsuchenden; im Jahr 2011
halbierte sich die Zahl der Gesuche auf 470, um im Jahr 2012 wieder
leicht anzusteigen auf 494 Gesuche. Ende 2012 befanden sich immerhin
noch 3560 Personen aus Sri Lanka im Asylprozess (Quelle: Bundesamt
für Migration, > Dokumentation > Zahlen und
Fakten > Asylstatistik > Jahresstatistiken > Kommentierte Asylstatistik
2010 S. 3 und Kommentierte Asylstatistik 2011 S. 4 sowie > Asylstatistik
2012).
5.4 Auf Beschwerdeebene wird in diesem Zusammenhang vorgebracht,
die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion der Ge-
suchsteller sowie der Hinweis auf die in mehreren Fällen gemachten Er-
fahrungen sei zu pauschalisiert. So gehe es nicht an, wegen einiger Per-
sonen, die (mit einem Schengenvisum zu Besuchsaufenthalten in die
Schweiz eingereist seien und) hierzulande ein Asylgesuch gestellt hätten,
die gesamte Bevölkerung aus dem Norden Sri Lankas gegenüber ande-
ren Bewohnern des Landes zu benachteiligen und einer strengeren Vi-
sumpraxis zu unterstellen.
Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar
wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich auf-
grund der allgemeinen Lage im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion
auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im
Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen La-
ge im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur
Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So
können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich vergleichs-
weise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche
Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeit-
lich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.5 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
C-1369/2012
Seite 10
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. So besteht denn auch für srilankische Staatsangehörige aus
den Nord- oder Ostprovinzen durchaus die Möglichkeit, eine Einreisebe-
willigung zu erhalten, sofern deren persönliche Verhältnisse auf eine frist-
gerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Andererseits muss
bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen ha-
ben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten
(nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt
werden.
6.
6.1 Die aus dem Norden Sri Lankas (Provinz Jaffna) und somit fraglos
aus einem Krisengebiet (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-8834/2010 und C-8885/2010 vom 21. Juni 2011 E. 8.1,
C-3149/2009 vom 15. Februar 2010 E. 7.1 sowie insbesondere BVGE
2008/2 E. 7ff. mit weiteren Hinweisen) stammenden Eingeladenen sind
25- bzw. 23-jährig. Beide sind unverheiratet, kinderlos und noch nie ins
Ausland gereist. Im Weitern fällt auf, dass die Gesuchsteller in ihren Vi-
sagesuchen als Dauer des geplanten Aufenthalts lediglich 15 Tage ange-
geben haben, obwohl sie sich zuvor von ihren Arbeitgebern für drei Mo-
nate beurlauben liessen. Gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde
erklärte die Gastgeberin denn auch explizit, ihre Gäste planten, drei Mo-
nate in der Schweiz zu bleiben. Entsprechend liessen die Beschwerde-
führer für ihre Gäste je ein dreimonatiges Einreisevisum beantragen.
Demgegenüber kann ihr Einwand, sie hätten für ihre Gäste lediglich eine
Reiseversicherung für einen Monat abgeschlossen, schon deshalb nicht
ausschlaggebend sein, weil sich solche Versicherungen bei Bedarf prob-
lemlos verlängern lassen. Den Gesuchstellern dürften somit im Heimat-
land keine familiären Verantwortlichkeiten oder beruflichen Verpflichtun-
gen (vgl. auch E. 6.2 hienach) obliegen, die besondere Gewähr für eine
Rückkehr nach Sri Lanka bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen
angespannter wirtschaftlicher und/oder politscher Verhältnisse selbst zu-
rückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon ab-
halten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen.
6.2 Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere Ge-
währ für eine Wiederausreise. Aus den Akten ergibt sich, dass die Ge-
suchstellerin seit mittlerweile vier Jahren als Lehrerin und ihr Bruder, mit
welchem sie zusammen in die Schweiz reisen möchte, seit 2008 als
C-1369/2012
Seite 11
Computer-Instruktor angestellt sind. Gemäss den eingereichten Arbeits-
bestätigungen soll Letzterer ein monatliches Gehalt von 15'000 srilanki-
schen Rupien, seine Schwester von 10'000 Rupien beziehen, was dem
Gegenwert von ungefähr 110 CHF bzw. 75 CHF entspricht. Damit dürften
die Eingeladenen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – kaum
in wirtschaftlich günstigen und privilegierten Verhältnissen leben, die sie
verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal sämtliche
mit dem Besuchsaufenthalt verbundene Kosten nicht von ihnen selber,
sondern vollumfänglich von den Gastgebern übernommen würden (vgl.
Ziff. 33 der Einreisegesuche). Vor diesem Hintergrund müssen die Beteu-
erungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine
fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlagge-
bend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von der Schweizer-
vertretung geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck, die von den Be-
schwerdeführern im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden
konnten, als durchaus begründet erscheinen.
6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorin-
stanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Einge-
ladenen nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung
vermögen auch die gegenteiligen Zusicherungen der Gastgeber nichts zu
ändern. Als solche können sie mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für
gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufent-
halt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste ein-
stehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). Die Gewähr
für eine fristgerechte Wiederausreise kann insbesondere nicht durch die
Leistung einer finanziellen Sicherstellung oder Kaution, welche die Be-
schwerdeführer anbieten, ersetzt werden.
7.
Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vi-
sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit, wie im Eventualbegehren be-
antragt, vorliegen (vgl. E. 4.5). Ein solches kann – wie erwähnt – erteilt
werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen für erforderlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen
abzuweichen (vgl. E. 4.2 – 4.4).
Vorliegend kommt als völkerrechtliche Verpflichtung Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
C-1369/2012
Seite 12
freiheiten (EMRK, SR 0.101) in Frage (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C 3859/2012 vom 4. Januar 2013 E. 7 und C 5587/2010
vom 13. Juli 2012 E. 9.2 und E. 9.3). Der Anspruch auf Schutz des Fami-
lienlebens kommt in erster Linie den Mitgliedern der Kernfamilie (d.h. den
Eltern und ihren minderjährigen Kindern) zu; allerdings können auch an-
dere verwandtschaftliche Beziehungen unter dem Schutz dieser Garantie
stehen (vgl. JENS MEYER-LADEWIG, EMRK Handkommentar, 3. Aufl., Ba-
den-Baden 2011, N 48 50 zu Art. 8; JULIANE PÄTZOLD, in: Kar-
penstein/Mayer, EMRK Kommentar, München 2012, N 50 zu Art. 8). In
casu erscheint jedoch die familiäre Beziehung der Beschwerdeführer zu
den Eingeladenen, bei denen es sich um die Kinder der Cousine der
Gastgeberin handeln soll, nicht derart eng, dass der Schutzbereich des
Familienlebens tangiert wäre. Insofern verletzt die Schweiz ihre völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht, wenn sie den Gesuchstellern die Ein-
reise in die Schweiz nicht gestattet. Durch diese Verweigerung wird der
persönliche Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und den Eingela-
denen nicht verunmöglicht, da die Beschwerdeführerin laut eigenen An-
gaben ihre (entfernten) Verwandten in der Vergangenheit schon "viele
Male" im Herkunftsstaat treffen konnte (vgl. den von ihr ausgefüllten kan-
tonalen Fragebogen) und überdies die modernen Kommunikationsmittel
das fehlende direkte Beisammensein zu kompensieren vermögen. Der
Wunsch der Betroffenen, eine gemeinsame Abschiedsfeier für die Ende
2011 in St. Gallen verstorbene Grossmutter bzw. Grosstante durchzufüh-
ren, ist zwar verständlich, kann jedoch nach dem Gesagten nicht ent-
scheidwesentlich sein.
Insgesamt können die geltend gemachten privaten Interessen im vorlie-
genden Fall das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisevor-
schriften nicht überwiegen. Die Ausstellung von Visa mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz kommt daher nicht in Frage. Auch sind keine humanitären Grün-
de ersichtlich, welche die Ausstellung solcher Visa erlauben würden.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
C-1369/2012
Seite 13
kosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Sie werden mit dem am 16. April 2012 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] und […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: