B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1370/2011
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______,
vertreten durch Violeta I. Ilievska, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Verfügung vom 25. Januar 2011).
C-1370/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1957 geborene, mittlerweile wieder in seiner Heimat Mazedonien
wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdefüh-
rer) war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 29. September
2011 (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
[im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 6) von 1981 bis 1999 in der
Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die obligatorische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 15. Mai 2008
bzw. 7. Juli 2009 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um IV-Leis-
tungen (act. 3), welches am 25. August 2009 bei der Zentralen Aus-
gleichskasse (ZAS) einging (vgl. act. 3 und 5).
A.b Mit Entscheid vom 29. Mai 2009 (act. 40) wurde dem Beschwerde-
führer durch die B._______ in Mazedonien eine ordentliche Invalidenren-
te seit 13. Januar 2009 zugesprochen.
A.c Gestützt auf die mazedonischen ärztlichen Berichte (vgl. act. 32-38)
ging Dr. C._______ vom Regionalärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD)
in seinem Bericht vom 27. April 2010 (act. 46) von einer 100%-igen Ar-
beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer seit 15. Mai
2008 aus und hielt fest, dass eine gewisse medizinisch-theoretische Ar-
beitsfähigkeit für Verweistätigkeiten angenommen werden könne. Es sei
eine orthopädisch-psychiatrische Expertise in der Schweiz einzuholen.
A.d Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 erliess die Vorinstanz einen Vorbe-
scheid (act. 50). Darin stellte sie dem Beschwerdeführer die Abweisung
des Rentengesuchs in Aussicht, da er weniger als drei Jahre Beiträge
einbezahlt habe.
A.e Daraufhin liess der Versicherte am 7. Juli 2010, vertreten durch
Rechtsanwältin Ilievska, seine Salärabrechnungen bzw. weitere Belege
einreichen (act. 51-60).
A.f Mit Schreiben vom 2. September 2010 (act. 82) informierte die maze-
donische Versicherung die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer vom
13. Januar 2009 bis 13. Mai 2010 eine mazedonische Invalidenrente be-
zogen habe und legte dem Schreiben den neuen medizinischen Bericht
der D._______ vom 23. Juni 2010 (act. 80) bei, worin neu ein Rentenan-
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Seite 3
spruch aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes verneint wur-
de.
A.g Daraufhin bat die Vorinstanz Dr. C._______ um erneute Stellung-
nahme. Dieser führte in seinem Bericht vom 28. Oktober 2010 (act. 85)
aus, da in Mazedonien eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
ohne Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei, könne man davon ausge-
hen, dass keine Arbeitsunfähigkeit von längerer Dauer mehr vorliege. Die
zunächst von ihm angeregte Expertise in der Schweiz werde damit hinfäl-
lig.
A.h Gestützt auf diese Einschätzung erliess die Vorinstanz am
5. November 2010 einen weiteren Vorbescheid (act. 86). Sie hielt fest, es
sei davon auszugehen, dass kein Anspruch auf eine Rente bestehe.
A.i In ihrer Stellungnahme vom 18. November 2010 (act. 99) beantragte
die Rechtsvertreterin, die "Verfügung" vom 5. November 2010 sei aufzu-
heben und es sei insbesondere eine Begutachtung in der Schweiz durch-
zuführen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen. Sie legte der Stel-
lungnahme diverse Arztberichte und weitere Unterlagen bei (act. 88-98).
A.j Die Vorinstanz holte in der Folge wiederum die Stellungnahme von
Dr. C._______ ein (vgl. act. 104). Dieser hielt im Bericht vom 20. Januar
2011 (act. 105) fest, es würden im Schreiben der Anwältin keine neuen
Leiden geltend gemacht und es lasse sich auch keine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes ausmachen.
B.
Daraufhin erliess die IVSTA mit Datum vom 25. Januar 2011 eine dem
Vorbescheid (act. 86) im Ergebnis entsprechende, rentenabweisende
Verfügung (act. 106). Begründet wurde diese damit, dass sich aus dem
Dossier keine genügende Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres erge-
be und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem die Rente aus-
schliessenden Ausmass zumutbar sei. Das Rentenbegehren werde daher
abgewiesen.
C.
Hiergegen liess der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin beim Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 16. Februar 2011 Beschwerde
erheben (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1) und
beantragen, die Verfügung vom 25. Januar 2011 sei aufzuheben und die
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Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine
100%-ige Invalidenrente ab 30. April 2010 auszurichten. Die Invalidenren-
te sei anstelle einer solchen von nur 13% auszurichten. Als unentgeltli-
cher Rechtsbeistand sei dem Beschwerdeführer die unterzeichnete
Rechtsvertreterin beizuordnen und es seien keine Verfahrenskosten zu
erheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be-
schwerdegegnerin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht,
es sei davon auszugehen, dass die veranlasste Abklärung in Mazedonien
die notwendigen Anforderungen an eine objektive und umfassende Un-
tersuchung nicht erfülle. Es werde die Rückweisung zur Vornahme einer
korrekten Abklärung in der Schweiz beantragt. Der Beschwerde wurden
diverse Beilagen angefügt (Beilagen zu B-act. 1).
D.
Nach Eingang des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege"
am 6. März 2011 (B-act. 4), der Aufforderung durch den Instruktionsrich-
ter, dieses zu konkretisieren (B-act. 5) und nachdem sich der Beschwer-
deführer nicht mehr dazu hatte vernehmen lassen, wurde das Gesuch mit
Zwischenverfügung vom 29. Juni 2011 abgewiesen und der Beschwerde-
führer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- aufgefordert
(B-act. 7). Dieser ging am 27. Juli 2011 bei der Gerichtskasse ein (B-
act. 10).
E.
Nach einer gewährten Fristerstreckung (B-act. 13) ging am 29. November
2011 die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. November 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 14). Darin beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde und führte aus, der Sachverhalt sei
wiederholt dem RAD unterbreitet worden, wobei keine rentenbegründen-
de Arbeitsunfähigkeit habe festgestellt werden können.
F.
In der Replik vom 7. Dezember 2011 machte die Rechtsvertreterin des
Versicherten zusätzlich geltend, die ärztlichen Beurteilungen vom 8. April,
14. November und 18. Mai 2010 entsprächen nicht der Realität: Der Be-
schwerdeführer verspüre Schmerzen und stehe ohne Rente und Ein-
kommen da. Es sei für ihn sekundär, welche Versicherung leistungspflich-
tig sei, wichtig sei ihm nur, dass er gemäss seiner bestehenden Erwerbs-
unfähigkeit berentet werde.
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Seite 5
G.
Im Schreiben vom 5. April 2012 (B-act. 19) wurde seitens der Vorinstanz
auf eine eigentliche Duplik verzichtet und weiterhin die Abweisung der
Beschwerde beantragt.
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen, was in Art. 1 IVG bejaht wird, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2011
(act. 106) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nach-
dem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt
C-1370/2011
Seite 6
sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwend-
baren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126
V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit verschiedenen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugosla-
wiens neue Abkommen über die Soziale Sicherheit abgeschlossen, so
auch mit der Republik Mazedonien (Abkommen zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über die Sozia-
le Sicherheit vom 9. Dezember 1999, in Kraft seit 1. Januar 2002,
SR 0831.109.520.1, im Folgenden: Abkommen). Der Beschwerdeführer
ist mazedonischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland.
Nach Art. 4 Ziff. 1 des Abkommen stehen die Staatsangehörigen der Ver-
tragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 Abkommen
genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundes-
gesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden
Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch
des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung aufgrund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversi-
cherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der
Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.2 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde
dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entspre-
chenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29
Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate
C-1370/2011
Seite 7
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
eintritt.
2.3 Der Beschwerdeführer hat erwiesenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die AHV/IV geleistet (act. 6), so dass die Vorausset-
zung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche In-
validenrente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt ist.
3.
3.1 Die Verwaltung und die Gerichte sind auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche – oder andere – Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur-
teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren
sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge-
mutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-
Praxis 200 S. 62 E. 4 b/cc).
3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet erscheinen (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.3 Auf Stellungnahmen des RAD resp. der medizinischen Dienste kann
für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil EVG I 694/05 vom
15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen.
Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen
sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten ver-
lassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in
einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärzt-
licher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden
Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a;
Urteile des Bundesgerichts 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3;
I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April
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Seite 8
2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publi-
zierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
3.4 Weiter ist festzuhalten, dass es beim Zusammenwirken von physi-
schen und psychischen Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht gerecht-
fertigt ist, die somatischen und psychischen Befunde isoliert abzuklären.
Vielmehr ist eine interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen (vgl. Urtei-
le des Bundesgerichts 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2 und
8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen).
4.
4.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers liegen
verschiedene relevante Dokumente vor.
4.1.1 Der Bericht der (…) Klinik in (…) bezüglich des Aufenthalts vom 8.-
17. April 2008 (act. 10) diagnostizierte eine rezidivierende Lumboischial-
gie linksseitig, eine Discopathie L4-L5 und L5-S1 sowie eine Polyarthro-
se.
4.1.2 Am 9. Mai 2008 erstellte Dr. E._______ einen Bericht (act. 32 und
act. 33 [deutsche Übersetzung]). Er gab an, dass sich der Beschwerde-
führer vom 7. Juli bis 17. Juli 2006 stationär in der (…) Abteilung des Spi-
tals in (…) und vom 8. April 2008 bis 17. April 2008 in der (…) Abteilung in
(…) aufgehalten habe und unter anderem Antidepressiva und Antirheu-
matika einnehme. Als Diagnosen stellte er eine endogene Depression,
eine Lumboischialgie links, Discopathien bei L4-L5 und L5-S1 sowie eine
Polyarthrose. Gestützt darauf ging der Arzt von einer totalen Arbeitsunfä-
higkeit sowohl im angestammten Beruf als auch in Verweistätigkeiten
aus. Eingliederungsmassnahmen wurden ausgeschlossen.
4.1.3 Im Bericht zur Elektromyographie vom 14. November 2008 diagnos-
tizierte der Neurologe Dr. F._______ eine schwere Läsion der Wurzel bei
L5 linksseitig sowie bei S 1 bilateral und mittelschwer (act. 34).
4.1.4 Der Bericht der (…) Klinik in (…) vom 14. November 2008 (act. 35)
hielt eine Depression fest.
4.1.5 Im medizinischen Bericht der G._______ (im Folgenden: Kommissi-
on) in (…) vom 9. Dezember 2008 (act. 36) wurde eine andere neuroti-
sche Störung (ICD-Skala F 48) diagnostiziert, aber auch auf somatische
Leiden hingewiesen (Lumboischialgie links, Discopathien bei L4-L5 und
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Seite 9
L5-S1, Polyarthrose, endogene Depression). Es wurde volle Arbeitsunfä-
higkeit angenommen. Es wurde auch festgehalten, dass die Durchfüh-
rung beruflicher Massnahmen eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweis-
tätigkeit ermöglichen könnte.
4.1.6 Mit Datum vom 2. Januar 2009 entschied der Direktor der
B._______ in (…) (act. 38), dass der Beschwerdeführer seit 15. Mai
2008, gemäss Bericht der Kommission vom 9. Dezember 2008, nicht
mehr erwerbsfähig sei. Gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Alters- und
Invalidenversicherung habe er aber, da er bereits 50 Jahre alt gewesen
sei, keinen Anspruch auf eine berufliche Eingliederung, hingegen könne
er einen Anspruch auf eine Invalidenrente geltend machen.
4.1.7 Mit Entscheid vom 29. Mai 2009 (act. 40) wurde dem Beschwerde-
führer von der mazedonischen B._______ eine ordentliche IV-Rente seit
13. Januar 2009 zugesprochen und er wurde darauf aufmerksam ge-
macht, dass am 13. Mai 2010 eine Kontrollüberprüfung stattfinden werde,
welcher er sich zu unterziehen habe.
4.1.8 Gestützt auf die mazedonischen Berichte diagnostizierte
Dr. C._______ vom RAD in seinem Bericht vom 27. April 2010 (act. 46)
einen depressiven Zustand, Lumboischialgien und Discopathien sowie
eine Wurzelreizung. Die somatischen Beschwerden seien schwerwie-
gend, hingegen sei die Schwere im psychischen Bereich unklar; es sei
eine orthopädisch-psychiatrische Expertise in der Schweiz einzuholen.
Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer sei von einer 100%-
igen Arbeitsunfähigkeit seit 15. Mai 2008 auszugehen, hingegen könne
für Verweistätigkeiten eine gewisse medizinisch-theoretische Arbeitsfä-
higkeit angenommen werden.
4.1.9 Der Bericht der mazedonischen D._______ vom 23. Juni 2010
(act. 80) führt inhaltlich an, der Gesundheitszustand entspreche dem me-
dizinischen Bericht vom 9. Dezember 2008 (vgl. E. 4.1.5 vorne und
act. 36). Es wurde sodann bezüglich der Wirbelsäule und den Armen und
Beinen von keinen Auffälligkeiten ausgegangen, und auch bezüglich des
neurologischen bzw. psychischen Zustandes wurden Auffälligkeiten ver-
neint. Hingegen wurde ausgeführt, es liege eine depressive Neurose vor.
Schliesslich wurde festgestellt, aufgrund des verbesserten Gesundheits-
zustandes bestehe keine Invalidität mit einer Verminderung der Arbeitsfä-
higkeit mehr und der Versicherte sei seit dem 13. Mai 2010 fähig, alle frü-
her ausgeübten Tätigkeiten zu verrichten.
C-1370/2011
Seite 10
4.1.10 Der RAD-Arzt führte in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober
2010 (act. 85) aus, die B._______ habe eine Verbesserung des Gesund-
heitszustandes ohne Arbeitsunfähigkeit festgestellt, woraus man ableiten
könne, dass beim Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit von länge-
rer Dauer mehr vorliege. Die zunächst geforderte Expertise in der
Schweiz (vgl. dazu act. 46 bzw. vorne, E. 4.1.7) sei hinfällig geworden
und es seien keine Leistungen auszurichten.
4.2 Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer ablehnenden Renten-Verfügung
vom 25. Januar 2011 (act. 106) auf den Bericht der D._______ vom
23. Juni 2010 (act. 80, vgl. soeben E. 4.1.9) sowie die entsprechenden
Stellungnahmen des RAD-Arztes vom 28. Oktober 2010 (act. 85,
vgl. E. 4.1.10 soeben) bzw. vom 20. Januar 2011 (worin dieser seine Ein-
schätzung vom 28. Oktober 2010 bestätigte, vgl. act. 105).
5.
Die von der Vorinstanz gestützt auf den Bericht der D._______ vom
23. Juni 2010 bzw. die RAD-Berichte vorgenommene Argumentation ist
nicht nachvollziehbar. Insbesondere erweist sich der mazedonische Be-
richt vom 23. Juni 2010 (act. 80) als ungenügend.
Der Bericht vom 23. Juni 2010 (act. 80, vgl. E. 4.1.9 oben) weist einen
Widerspruch in sich auf: Zunächst wird berichtet, der Gesundheitszustand
präsentiere sich gleich wie im Bericht vom 9. Dezember 2008, hingegen
wird gleich anschliessend von einem "verbesserten Gesundheitszustand"
berichtet, welcher keine Invalidität mehr bedinge.
Des weiteren erwähnt der Bericht zwar die alten Entscheide vom
9. Dezember 2008 bzw. vom 2. Januar 2009, hingegen werden jeweils
nur stichwortartig Diagnosen gestellt: Es fehlen sowohl eine ausführliche
Umschreibung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als
auch jegliche Begründung der Diagnosen. Insbesondere blieb unerklärt
wie die D._______ zur Feststellung kommen konnte, dass die Wirbelsäu-
le keine Auffälligkeiten zeige, obwohl gemäss der vorherigen überein-
stimmenden Feststellung der anderen ärztlichen Berichte u.a. eine links-
seitige Lumboischialgie (vgl. act.10 und 32 bzw. E. 4.1.1, 4.1.2 vorne)
bzw. eine schwere Läsion der Wurzel bei L5 und eine mittelschwere bei
S1 vorlagen (act. 34 bzw. E. 4.1.3 vorne).
5.1 Der Bericht vom 23. Juni 2010 steht somit im Widerspruch zu prak-
tisch allen anderen mazedonischen Berichten, in welchen übereinstim-
C-1370/2011
Seite 11
mend von psychischen und physischen Beschwerden ausgegangen wor-
den war. Im Bericht wird auch nicht auf ein MRI oder andere radiologi-
sche Befunde hingewiesen, die die Verbesserung in somatischer Hinsicht
belegen könnten. Auch stützt sich die Diagnose der depressiven Neuro-
se, soweit aus den Akten ersichtlich, auf keine genügenden und nachvoll-
ziehbaren, objektiven Feststellungen.
5.2 Dem Bericht der D._______ vom 23. Juni 2010 kann somit keine volle
Beweiskraft zuerkannt werden, um eine Ablehnung des Rentengesuchs in
der Schweiz zu rechtfertigen.
5.3
5.3.1 Auch die Berichte des RAD-Arztes C._______ vom 28. Oktober
2010 bzw. 20. Januar 2011 (act. 85 bzw. 105) überzeugen nicht. Die Di-
agnosen des depressiven Zustandes, der relativ schwerwiegenden Wir-
belsäulenprobleme, insbesondere die Lumboischialgie, Discopathie und
die Läsion der Wurzel bei L4-L5 wurden denn von Dr. C._______ auch
nie angezweifelt, sondern übernommen; er bezeichnete die somatischen
Beschwerden in seinem ersten Bericht vom 27. April 2010 noch als "as-
sez graves" und regte eine pluridisziplinäre Untersuchung in der Schweiz
an (act. 46). Sein Positionswechsel ein halbes Jahr später im Bericht vom
28. Oktober 2010 (act. 85), nach Kenntnis des neuen, negativen Renten-
bescheids aus Mazedonien vom 23. Juni 2010 (act. 80), überzeugt nicht.
Insbesondere hätte der RAD-Arzt die Diskrepanz bezüglich der Diagno-
sen erkennen müssen und dann auch erklären sollen, aus welchen Grün-
den die somatischen Leiden des Beschwerdeführers verschwunden wa-
ren resp. keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr haben konnten,
was aus dem mazedonischen Bericht der D._______ vom 23. Juni 2010
eben gerade nicht hervorgeht. Da auch aus den Akten der Vorinstanz
keine objektiven Befunde hervorgehen, die die Beurteilung von
Dr. C._______ stützen könnten, erweist sich seine Einschätzung der Ar-
beitsfähigkeit als reine, nicht erwiesene Behauptung.
5.4 Demnach hat sich die Vorinstanz beim Erlass der angefochtenen Ver-
fügung vom 25. Januar 2011 (act. 106) auf ungenügende medizinische
Dokumente abgestützt.
6.
6.1 Es muss festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers mit den heute vorliegenden Berichten nicht schlüssig
C-1370/2011
Seite 12
und zuverlässig beurteilen lässt. Sowohl die psychische Situation als
auch die physischen Beschwerden, ihr Zusammenwirken und die Auswir-
kungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit wurden durch die Vorin-
stanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt. In den genannten Umständen liegt
eine unvollständige Sachverhaltsabklärung (Art. 43 ff. ATSG und Art. 12
VwVG) und eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersu-
chungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren
Abklärung ist angebracht, da sie in der notwendigen Erhebung der bisher
weitgehend ungeklärten Fragen begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4 und Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2010 vom 23. Februar
2011, E. 4).
6.2 Auch behaupten auf Beschwerdeebene weder die Vorinstanz noch
der RAD-Arzt (vgl. Bericht vom 4. November 2011), dass die im Be-
schwerdeverfahren vom Beschwerdeführer beigebrachten Berichte eine
Verbesserung seines Gesundheitszustandes belegen würden. Dies wür-
de auch den ärztlichen Berichten vom 18. Februar 2010 der
"H._______", wo eine psychosis depressiva recidivans diagnostiziert
wurde, und vor allem vom 15. Februar 2011, wo eine Diskopathie L4-L5,
L5-S1 erneut bestätigt wurde (Beilagen zu B-act. 1), widersprechen. Es
ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz gewisse Unterla-
gen nicht übersetzen liess (vgl. z. B. act. 11-30, 41-44, 100, 101 [bei den
Dokumente 42-43, 100 und 101 sind allerdings die Diagnosen klar er-
sichtlich]).
6.3 Da beim Beschwerdeführer physische und psychische Gesundheits-
beeinträchtigungen zusammenwirken, hat die Vorinstanz grundsätzlich
ein pluridisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen (vgl. hierzu Ur-
teile des Bundesgerichts 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2 mit
Hinweisen und Urteil 8C_321/2007 vom 6. Mai 2008 E. 6.3).
6.4 Nach Vorliegen der Ergebnisse der zusätzlich erforderlichen Begut-
achtung, im Rahmen welcher sämtliche bisher verfassten ärztlichen Be-
richte zu berücksichtigen sind, hat die Vorinstanz – falls erforderlich - ei-
nen (bezifferten) Einkommensvergleich durchzuführen und ergänzende
Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in die
Wege zu leiten (vgl. Urteile I 462/02 des EVG vom 26. Mai 2003 und Ur-
teil des Bundesgerichts 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010).
7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass die Beschwerde vom 16. Februar 2011 (B-act. 1) insoweit
C-1370/2011
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gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2011
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit
diese, nach erfolgten Abklärungen der rechtserheblichen Tatsachen, im
Sinne der Erwägungen neu verfüge.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen), sind im vorlie-
genden Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen. Diesem ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.-
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Un-
ter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie-
rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens, ist eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer
[vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom
29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10
Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-1370/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 16. Februar 2011 wird insoweit gutgeheissen, als
die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2011 aufgehoben und die
Sache an die IVSTA zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab-
klärung der rechtserheblichen Tatsachen im Sinne der Erwägungen, neu
verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
C-1370/2011
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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