Abtei lung II I
C-137/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Frank Goecke,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-137/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren am 5. Oktober 1974, ist srilankischer
Staatsangehöriger und reiste im Jahre 1995 in die Schweiz ein. Am
10. April 1996 heiratete er eine Schweizer Bürgerin und erhielt in der
Folge im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gin-
gen drei Kinder hervor.
B.
Am 13. Dezember 2000 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksge-
richt Zürich wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom
3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) und fremdenpolizeilicher Delik-
te zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Monaten sowie zu ei-
ner Busse von Fr. 2'000.- verurteilt. Mit Verfügung vom 16. August
2001 wurde er zudem von der Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt)
des Kantons Zürich verwarnt.
Mit weiterem Urteil des gleichen Gerichts vom 6. Mai 2003 musste der
Beschwerdeführer, wiederum wegen Betäubungsmitteldelikten, zu ei-
ner bedingten Gefängnisstrafe von zwölf Monaten verurteilt werden;
gleichzeitig wurde der Vollzug der früheren Gefängnisstrafe angeord-
net. Am 23. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer daraufhin erneut
verwarnt. Das Migrationsamt stellte ihm schwerer wiegende fremden-
polizeiliche Massnahmen in Aussicht für den Fall, dass er wiederum
gerichtlich bestraft werden oder sonst zu Klagen Anlass geben sollte.
Schliesslich verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Straf-
befehl vom 8. Dezember 2005, erneut wegen Verstössen gegen das
BetmG, zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 60 Tagen.
C.
Am 29. November 2005 meldete sich die Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers zusammen mit den gemeinsamen Kindern nach Sri Lanka ab. Am
15. Mai 2006 folgte der Beschwerdeführer seiner Familie in sein Hei-
matland.
D.
Auf Antrag des Kantons Zürich verfügte die Vorinstanz am 2. Juni 2006
gegen den Beschwerdeführer eine Einreisesperre auf unbestimmte
Dauer. Sein Verhalten habe wegen Widerhandlungen gegen das
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BetmG wiederholt zu schweren Klagen Anlass gegeben, weshalb die
Anwesenheit unerwünscht sei.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 31. August
2006 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
Beschwerde – ergänzt mit Eingabe vom 18. Oktober 2006 - und bean-
tragt die Aufhebung der Einreisesperre, eventualiter die Anordnung ei-
ner zweijährigen Einreisesperre.
F.
In der Vernehmlassung vom 7. November 2006 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 5. Dezember 2006 hält der Beschwerdeführer an sei-
nen Anträgen und der Begründung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreise-
sperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Ver-
fahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren vor dem Bundes-
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verwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 2. Juni
2006 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März
2003, E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006
vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehe-
malige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG
i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar
(vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-3912/2007 vom 14. Februar 2008, E. 2). Die angefochtene Verfü-
gung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Re-
gelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 aANAG, abzustellen.
4.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 aANAG kann die eidgenössische Behörde über
unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer eine Einreisesperre ver-
hängen. Während der Einreisesperre ist der ausländischen Person je-
der Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden
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Behörde untersagt.
Als "unerwünscht" im Sinne dieser Bestimmung gelten nach ständiger
Praxis namentlich ausländische Personen, die wegen eines Verbre-
chens oder Vergehens gerichtlich verurteilt wurden. Die Einreisesperre
hat jedoch keinen Strafcharakter, sondern stellt eine präventiv-polizeili-
che Administrativmassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung dar. Mit dieser Massnahme sollen Ausländerinnen und
Ausländer ferngehalten werden, deren Vorleben darauf schliessen
lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende
Ordnung einzufügen (vgl. BGE 129 IV 246 E. 3.2 S. 251 f. sowie Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007,
E. 3.2 mit Hinweisen). Die Begehung einer Straftat kann ein Indiz für
die Annahme sein, die ausländische Person werde erneut delinquie-
ren, wobei angesichts eines schweren Verstosses gegen die öffentli-
che Ordnung die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung eher anzu-
nehmen ist als bei leichten Verfehlungen. Andererseits kann ein straf-
bares Verhalten in generalpräventiver Hinsicht die Notwendigkeit be-
gründen, mittels regelmässiger Fernhaltepraxis darauf hinzuwirken,
dass andere in der Schweiz lebende Ausländerinnen und Ausländer
von Ordnungsverstössen der betreffenden Art absehen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-88/2006 vom 13. Juni 2007, E. 5.2 mit
Hinweisen).
5.
5.1 Wie bereits aus dem Sachverhalt hervorgeht, hat sich der Be-
schwerdeführer in der Schweiz wiederholt und in gravierender Weise
strafbar gemacht. So betrieb er im Jahre 1999 eine mit grossem Auf-
wand erstellte und auf unbestimmte Dauer ausgerichtete unterirdische
Hanfplantage zum Zweck der Herstellung von Betäubungsmitteln. Von
der Polizei konnten bei der durchgeführten Razzia 56 kg Pflanzenma-
terial mit einem Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) von 4.5 % be-
schlagnahmt werden, was Marihuana von guter Qualität darstellt. Für
die Ernte der Pflanzen beschäftigte er zudem verschiedene Personen,
welche in der Schweiz nicht über eine Arbeitsbewilligung verfügten.
Obwohl der Beschwerdeführer wegen dieser Delikte mit Verfügung
vom 16. August 2001 fremdenpolizeilich verwarnt wurde, richtete er im
Jahre 2002 erneut eine geschlossene Hanfplantage ein. Die Polizei
konnte dieses Mal rund 2'300 Rauschhanfpflanzen sicherstellen mit ei-
nem THC-Gehalt von 1,5 % (Stecklinge) bis 6 % (Mutterpflanzen). Da-
raufhin wurde der Beschwerdeführer vom Migrationsamt des Kantons
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Zürich mit Verfügung vom 24. Juli 2003 ein zweites Mal verwarnt. In
den Jahren 2004 und 2005 betrieb der Beschwerdeführer, der in der
fraglichen Zeit selber regelmässig Marihuana rauchte und ab und zu
Kokain konsumierte, im Zivilschutzkeller seiner Liegenschaft wiederum
eine Indoor-Hanfplantage und verkaufte von ihm hergestelltes Rausch-
gift an namentlich nicht bekannte Drogenkonsumenten. Wegen dieser
Delikte wurde er zu Gefängnisstrafen von insgesamt zwei Jahren so-
wie zu einer Busse von Fr. 2'000.- verurteilt.
5.2 Durch sein wiederholtes deliktisches Verhalten hat der Beschwer-
deführer gezeigt, dass er nicht willens und in der Lage ist, sich an die
geltende Ordnung zu halten. Selbst eine zweimalige gerichtliche Verur-
teilung sowie eine zweifache fremdenpolizeiliche Verwarnung konnten
ihn nicht dazu bewegen, seine Bemühungen zur Herstellung von Be-
täubungsmitteln (sowie zu deren Verkauf) einzustellen.
Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich auf Rekursebene zwar aus,
die Aufzucht von Hanfpflanzen in den Jahren 2004 und 2005 sei nur
noch für den Eigengebrauch bestimmt gewesen. Diese Behauptung
steht jedoch im Widerspruch zu den Feststellungen im rechtskräftigen
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Dezember 2005,
wonach der Beschwerdeführer in seiner Liegenschaft ca. 500 g Ha-
schisch sowie rund 10 kg tiefgekühlte Hanfstauden zur Haschisch-
Produktion aufbewahrt habe. Ein Teil dieser Drogen sei nicht für den
Eigengebrauch bestimmt gewesen und sei mindestens bei zwei Gele-
genheiten an unbekannte Drogenkonsumenten verkauft worden. Das
gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers ist vor diesem Hinter-
grund als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Zudem kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – aus
dem Umstand, dass er seine Strafen verbüsst hat und ihm im Strafvoll-
zug eine gute Führung attestiert wurde, nicht leichthin gefolgert wer-
den, die Gefahr einer erneuten Begehung von Betäubungsmitteldelik-
ten der gleichen Art bestehe nicht mehr.
5.3 Im Weiteren sind die rechtspolitischen Erwägungen des Be-
schwerdeführers nicht geeignet, ihn bzw. die von ihm begangenen De-
likte in einem wesentlich günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Zwar
mag es zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner ersten
Verurteilung durch eine teilweise inkonsequente Rechtsdurchsetzung
seitens des Staates im Zusammenhang mit der Herstellung und dem
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Vertrieb von illegalen Hanfprodukten zu seiner Tat ermutigt gefühlt ha-
ben könnte, in der Hoffnung, die Polizei werde bei ihm eine Auge zu-
drücken. Dieses Argument wurde denn auch vom Bezirksgericht Zü-
rich im Urteil vom 13. Dezember 2000 strafmindernd berücksichtigt.
Spätestens nach der ersten strafrechtlichen Verurteilung konnte der
Beschwerdeführer indessen – auch im Lichte der im Jahre 2000 publi-
zierten bundesgerichtlichen Praxis (vgl. BGE 126 IV 198 ff.) – nicht
mehr ernsthaft annehmen, eine Fortsetzung seines Handelns werde
keine oder nur geringfügige strafrechtliche Folgen für ihn haben. Zu-
dem kann der Beschwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass in
den letzten Jahren auf politischer Ebene wiederholt über eine Legali-
sierung des Cannabiskonsums und -handels diskutiert wurde (vgl. Bot-
schaft vom 9. März 2001 über die Änderung des Betäubungsmittelge-
setzes, BBl 2001 3715, sowie Botschaft zur Volksinitiative "für eine
vernünftige Hanf-Politik mit wirksamem Jugendschutz", BBl 2006 245),
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Der Beschwerdeführer macht auf Rekursebene ferner geltend, mit sei-
ner Tätigkeit als Hanfgärtner auch eine Weltanschauung vertreten zu
haben. Eine solche Überzeugung vermöchte die begangenen Geset-
zesverstösse jedoch weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen.
Gestützt auf die Erwägungen im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
13. Dezember 2000 ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer nicht aus ideologischen Beweggründen, sondern aus rein fi-
nanziellem Interesse gehandelt hat.
Soweit in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, der Beschwerde-
führer habe sich insbesondere gegenüber harten Drogen klar abge-
grenzt, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass auch diese Aussage
angesichts des im Strafverfahren eingestandenen, gelegentlichen Ko-
kainkonsums nicht zu überzeugen vermag.
5.4 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht mit
der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
von ihm verübten Delikte als "unerwünschter Ausländer" im Sinne von
Art. 13 Abs. 1 aANAG zu betrachten ist.
6.
Es bleibt somit zu prüfen, ob die angeordnete Einreisesperre als sol-
che sowie deren Dauer verhältnismässig und angemessen sind
(Art. 49 Bst. a und c VwVG).
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6.1 Auf Rekursebene wird diesbezüglich im Wesentlichen geltend ge-
macht, der Beschwerdeführer habe während vieler Jahre in der
Schweiz gelebt und gearbeitet und sei hier bestens integriert. Er sei
mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und das Ehepaar habe drei
gemeinsame Kinder. Es bestehe ein gewichtiges Interesse, auch künf-
tig in die Schweiz einzureisen. Die Ehefrau und die Kinder würden re-
gelmässig zu Verwandtenbesuchen in die Schweiz reisen, wobei der
Beschwerdeführer sie begleiten wolle. Da mittel- oder längerfristig eine
Rückkehr in die Schweiz geplant sei, sei es für den Beschwerdeführer
wichtig, hier die verwandtschaftlichen, freundschaftlichen und (legalen)
geschäftlichen Beziehungen pflegen zu können. Der Beschwerdefüh-
rer und seine Familie hätten eine enge Beziehung zur Mutter seiner
Ehefrau. Die Mutter sei kürzlich an der Hüfte operiert worden, sodass
die Reise nach Sri Lanka keine Option mehr sei. Zudem hätten die
wenigsten Freunde und Bekannten die Mittel und die Zeit, nach Sri
Lanka zu reisen. Der Beschwerdeführer verfüge ferner über ein Stück
Land, auf dem er ein Hotelprojekt realisieren wolle. Aus diesem Grund
müsse er in nächster Zeit Hotelfachmessen in Deutschland und in der
Schweiz besuchen.
6.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann insofern gefolgt
werden, als davon auszugehen ist, dass er angesichts seines rund
zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz und seiner Ehe mit einer
Schweizer Bürgerin verwandtschaftliche und freundschaftliche Bezie-
hungen zu hier lebenden Personen hat und er – auch im Hinblick auf
eine allfällige spätere Rückkehr seiner Familie in die Schweiz – ein be-
achtliches Interesse daran haben dürfte, diese persönlichen Beziehun-
gen weiter zu pflegen. Zudem ist es grundsätzlich verständlich, wenn
der Beschwerdeführer seine Familie bei deren Reisen in die Schweiz
begleiten möchte. Soweit er geschäftliche Interessen an einer Einreise
in die Schweiz geltend macht, sind hingegen gewisse Zweifel anzu-
bringen. So scheint sich namentlich die angebliche Notwendigkeit zum
Besuch von Hotelfachmessen in der Schweiz und in Deutschland, die
in der Beschwerdeergänzung vom 18. Oktober 2006 angeführt wurde,
nicht aktualisiert zu haben. Den Akten lassen sich jedenfalls keine ent-
sprechenden Anhaltspunkte, wie beispielsweise ein Gesuch um Ertei-
lung einer Suspensionsbewilligung, entnehmen.
6.3 Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang ins-
besondere auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8
Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
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schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Dieses Grund-
recht sichert dem Individuum einen Freiraum zu, in dem es seine Per-
sönlichkeit entwickeln und verwirklichen kann; es soll unter Ausschluss
des Staates im Rahmen der privaten Sphäre über die eigene Person
und die Gestaltung des Lebens verfügen können. Das geschützte Pri-
vatleben umfasst die psychische und physische Integrität ebenso wie
Aspekte der sozialen Identität des Menschen (Name, Sexualleben, ge-
schlechtliche Identität etc.); daneben schützt Art. 8 EMRK das Recht
auf persönliche Entwicklung und darauf, persönliche Beziehungen mit
anderen Menschen und der Umwelt ausbilden und unterhalten zu kön-
nen (BGE 133 I 58 E. 6.1 S. 66 f. mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 2C_425/2007 vom 13. November 2007, E. 2.1.2). Ein
Eingriff in dieses Grundrecht ist jedoch zulässig, soweit der Eingriff ge-
setzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft not-
wendig ist für die nationale und öffentliche Sicherheit, für das wirt-
schaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2
EMRK; vgl. dazu im Einzelnen JENS MEYER-LADEWIG, Europäische Men-
schenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden 2006,
Rz. 37 ff. zu Art. 8).
6.4 Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkun-
gen seines Privatlebens in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK
fallen, kann vorliegend offen bleiben, da sich die durch die Einreise-
sperre verursachte Beeinträchtigung als geringfügig erweist. Ein Ein-
griff in eine geschützte Grundrechtsposition wäre im Übrigen gestützt
auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK ohnehin als zulässig zu betrachten.
Diesbezüglich ist vorweg darauf hinzuweisen, dass allfällige Ein-
schränkungen des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers
aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein
können, soweit diese auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts-
rechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Die Erteilung von Aufent-
haltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone,
wobei im Falle einer Bewilligungserteilung auch die bestehende Einrei-
sesperre aufzuheben wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.141/2002 vom 19. Juli 2002 E. 1.4). Abgesehen davon, dass sich
der Beschwerdeführer zurzeit ohnehin nur besuchsweise in der
Schweiz aufhalten dürfte, untersteht er als srilankischer Staatsangehö-
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riger der allgemeinen Visumspflicht (vgl. Art. 3 ff. der ehemaligen Ver-
ordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Aus-
länderinnen und Ausländern [aVEA, AS 1998 194] bzw. neu Art. 3 ff.
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visum-
verfahren [VEV, SR 142.20]) und könnte somit selbst im Falle der Auf-
hebung der Fernhaltemassnahme nicht bewilligungsfrei in die Schweiz
einreisen. Zudem ist ihm die Einreise in die Schweiz nicht generell ver-
wehrt. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen
Gründen – wozu unter Umständen auch besondere familiäre Anlässe
gezählt werden können – die zeitweilige Suspension der angeordneten
Fernhaltemassnahme beantragen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 4 aANAG
bzw. neu Art. 67 Abs. 4 AuG). Im Weiteren kann davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, die von ihm an-
geführten Beziehungen zu hier lebenden Personen auch auf andere
Weise als durch persönliche Besuche in der Schweiz zu pflegen, bei-
spielsweise auf schriftlichem und telefonischem Weg. Der geltend ge-
machten Reiseunfähigkeit der Schwiegermutter und den angeblich be-
schränkten zeitlichen und finanziellen Ressourcen seiner Bekannten
kann vor diesem Hintergrund kein entscheidendes Gewicht beigemes-
sen werden. Bezüglich der Bekannten ist ferner festzustellen, dass Be-
suchsreisen dieser Personen nach Sri Lanka zwar mit gewissen Kos-
ten und Aufwand verbunden wären. Aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers darf jedoch davon ausgegangen werden, dass sol-
che Reisen – wenn auch vielleicht nicht regelmässig – grundsätzlich
möglich wären.
6.5 Wird der Beschwerdeführer demnach durch die gegen ihn ver-
hängte Einreisesperre in seiner Lebensgestaltung nur geringfügig ein-
geschränkt, so kann die Anordnung dieser Massnahme angesichts der
bestehenden gewichtigen öffentlichen Fernhalteinteressen nicht als
unverhältnismässig beanstandet werden.
6.6 Der Vollständigkeit halber bleibt an dieser Stelle anzufügen, dass
die vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnte Bestimmung von Art. 12
Abs. 4 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bür-
gerliche und politische Rechte (im Folgenden: UNO-Pakt II, SR
0.103.2), welche Personen vor einem willkürlichen Entzug des Rechts
auf Einreise in ihr "eigenes" Land schützt, im vorliegenden Fall nicht
anwendbar ist. Der zehnjährige Aufenthalt des – über die srilankische
Staatsangehörigkeit verfügenden – Beschwerdeführers als Erwachse-
ner genügt nicht, um die Schweiz als sein "eigenes" Land im Sinne
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von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II betrachten zu können (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-2642/2007 vom 19. Dezember 2007,
E. 3.3.2 mit Hinweis).
6.7 Zur unbefristeten Dauer der verfügten Einreisesperre ist schliess-
lich festzuhalten, dass die fehlende Befristung nicht bedeutet, die
Massnahme solle für den Rest des Lebens des Betroffenen gelten. Da-
mit bringt die verfügende Behörde vielmehr zum Ausdruck, dass es ihr
zurzeit nicht möglich ist, eine zuverlässige Prognose darüber zu ma-
chen, wie lange ein relevantes Risiko für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung anzunehmen ist. Wenn sich eine von einer unbefristeten Ein-
reisesperre betroffene ausländische Person in der Folge während lan-
ger Zeit klaglos verhält, so ist dies ein gewichtiges Argument, welches
für den nachträglichen Wegfall des öffentlichen Sicherheitsbedürfnis-
ses und damit für eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage
sprechen kann, wobei jedoch auf die gesamten Umstände des jeweili-
gen Einzelfalles abzustellen ist, so namentlich auf die persönliche Ent-
wicklung des Betroffenen und seine aktuellen Lebensverhältnisse (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-88/2006 vom 13. Juni 2007,
E. 6.4). Eine solche, nachträglich wesentlich veränderte Sachlage wä-
re auf dem Weg des Wiedererwägungsverfahrens bei der Vorinstanz
geltend zu machen.
6.8 In spezialpräventiver Hinsicht besteht in casu insofern ein beson-
ders gewichtiges öffentliches Fernhaltungsinteresse als die vom Be-
schwerdeführer begangenen Straftaten als gravierend zu bezeichnen
sind und aus der wiederholten Begehung auf eine gewisse Uneinsich-
tigkeit geschlossen werden muss, weshalb im heutigen Zeitpunkt noch
immer von einer grossen Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Zudem
wirft der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar aus rein finan-
ziellem Interesse gehandelt hat und sich auch durch seine verantwor-
tungsvolle Stellung als Vater von drei minderjährigen Kindern nicht von
seinem strafbaren Verhalten hat abbringen lassen, ein schlechtes Licht
auf ihn. Daneben ist bei Drogendelikten zum Schutz der Allgemeinheit
durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis generell zu
verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das BetmG mit
langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung
nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller
Rechtsbrecher weit möglich zu gewährleisten (vgl. BGE 131 ll 352
E. 4.3.1 S. 359 f.).
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6.9 Bei dieser Sachlage erweist sich die gegen den Beschwerdeführer
angeordnete unbefristete Einreisesperre unter Berücksichtigung der
gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und an-
gemessen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Thomas Segessenmann
Versand:
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