B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1375/2014
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. Rolf Stagat,
Rechtsanwalt, GKD Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenleistungen,
Verfügung vom 18. Februar 2014.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der in seiner Heimat wohnhafte, verheiratete, deutsche Staatsange-
hörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), geboren (…) 1949,
von Juli 1988 bis Dezember 1989 während 18 Monaten als Arbeitnehmer
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) leistete (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
IVSTA [im Folgenden: act.] 8, 35 und 53),
dass der Beschwerdeführer am 9. September 1988 einen Arbeitsunfall erlitt
(act. 15 und 16), der von der Kreisagentur X._______ der schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) abgeklärt wurde (act. 30),
dass die schweizerische Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer mit
Wirkung ab 1. September 1989 eine ganze Invalidenrente zusprach (act. 3
und 4),
dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben wegen der Unfallfolgen
im Jahr 1991 aus dem Erwerbsleben ausschied (act. 49, Seite 4 f.),
dass die Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung per
1. Dezember 1992 eingestellt wurde, nachdem die Abklärungen ergeben
hatten, dass die SUVA für den gleichen Gesundheitsschaden eine Rente
auf der Basis eines IV-Grades von 20 % ausrichtete (act. 6, Seite 1 und
act. 7),
dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2013 (Eingangsdatum der
Schweizerischen Ausgleichskasse) unter Beilage diverser medizinischer
Unterlagen einen neuen Antrag auf eine Invalidenrente bei der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) stellte (act. 8 ff.),
dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Feb-
ruar 2014 abwies, wobei sie den Beschwerdeführer auf seinen schweizeri-
schen Altersrentenanspruch bei Vollendung des 65. Altersjahrs aufmerk-
sam machte (act. 60),
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gemäss
den Akten liege keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit
während eines Jahres vor; trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei
eine gewinnbringende Tätigkeit in rentenausschliessender Weise zumut-
bar (act. 60),
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dass der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Dr. iur. Albert Hirt am 14.
März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) erheben
und beantragen liess, die Verfügung vom 18. Februar 2014 sei aufzuheben
und es sei ihm von Februar 2013 bis März 2014 mindestens eine halbe
Invalidenrente zu gewähren (BVGer act. 1),
dass der Beschwerdeführer zu seiner medizinischen Situation ausführte,
er leide an Erblindung auf dem linken Auge, nahezu vollständiger Zerstö-
rung der beiden Kniegelenksköpfe, ständigen Krämpfen in den Beinen,
Verhärtungen in der Lunge, Schädigungen der Nerven von Schulter und
Beinen, Sodbrennen, Verdauungsproblemen, Herzrasen, Taubheitsgefüh-
len in den Füssen, Muskelzittern, Kraftlosigkeit an der linken Schulter, Arm
und Hand, Arthrose an der linken Schulter, Einschränkungen der Fortbe-
wegungsfähigkeit (maximal 300 bis 400 Schritte pro Tag), Verlust der Le-
bensfreude, Angstzuständen, Druckbelastungen am Thorax und Throm-
bosegefahr (BVGer act. 1),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er
sei schon seit Jahrzehnten nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen; er könne weder grössere Strecken gehen noch ständig sit-
zen; die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit seinem Gesundheits-
zustand und den Spätfolgen seines Arbeitsunfalls auseinander gesetzt;
insbesondere sei kein ärztliches Gutachten eingeholt worden; die Vo-
rinstanz sei eine Begründung für den abschlägigen Entscheid schuldig ge-
blieben; zudem stehe er kurz vor Eintritt in das Rentenalter, weshalb er auf
dem deutschen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei; daher sei ihm bis zur
Ausrichtung der Altersrente eine Invalidenrente zu gewähren (BVGer act.
1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 28. April 2014 unter Beilage
des Aktendossiers und Verweis auf eine Stellungnahme des medizinischen
Dienstes vom 16. April 2014 (act. 62) sinngemäss beantragte, die Be-
schwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Sache sei zur aktuellen medizinischen Abklärung zurückzuweisen
(BVGer act. 3),
dass der Instruktionsrichter mit Blick auf den Gutheissungsantrag auf die
Einforderung eines Kostenvorschusses für die Verfahrenskosten verzich-
tete,
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dass Rechtsanwalt Dr. Rolf Stagat mit Eingabe und Vollmacht vom 14. Mai
2014 mitteilte, er vertrete neu die Interessen des Beschwerdeführers in der
Rentenangelegenheit (BVGer act. 5 und 8),
dass der medizinische Dienst der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 27.
Januar 2015 eine orthopädische, internistische und psychiatrische Begut-
achtung im Wohnsitzland des Beschwerdeführers empfahl (BVGer act. 12,
Beilage),
dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 25. Februar 2015 der
vom medizinischen Dienst vorgeschlagenen Vorgehensweise zustimmte
und unter Bezugnahme auf die Folgen des Arbeitsunfalls vom 9. Septem-
ber 1988 die zusätzliche Durchführung einer neurologischen Untersuchung
anregte (BVGer act. 14 und 16),
dass sich die Vorinstanz mit Mitteilung vom 18. März 2015 unter Beilage
einer Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 12. März 2015 mit
der zusätzlichen Durchführung einer neurologischen Untersuchung einver-
standen erklärte (BVGer act. 18),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA als Vorinstanz gemäss
Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der
Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung [IVG, SR 831.20]),
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und somit auf die Beschwerde einzutre-
ten ist,
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dass der medizinische Dienst der Vorinstanz in seinen Stellungnahmen
vom 16. April 2014 (act. 62), 27. Januar 2015 (BVGer act. 12, Beilage) und
12. März 2015 (BVGer act. 18, Beilage) die Durchführung einer
orthopädischen, internistischen, psychiatrischen und neurologischen Be-
gutachtung als gerechtfertigt bezeichnet hat,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 28. April 2014 (BVGer act.
3) und Mitteilung vom 18. März 2015 (BVGer act. 18) die Rückweisung der
Sache zur aktuellen medizinischen Abklärung im Sinne der Stellungnah-
men des medizinischen Dienstes beantragt hat,
dass der Beschwerdeführer dem Antrag der Vorinstanz auf Rückweisung
der Sache zur aktuellen medizinischen Abklärung mit Stellungnahme vom
25. Februar 2015 (BVGer act. 14 und 16) zugestimmt hat,
dass zwischen den Parteien Einigkeit mit Bezug auf den Abklärungsbedarf
in orthopädischer, internistischer, psychiatrischer und neurologischer Hin-
sicht besteht,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag
der Parteien nicht entsprochen werden sollte,
dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die Beschwerdeinstanz eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit
verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen kann,
dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit den geltend gemachten Folgen
des aktenkundigen Arbeitsunfalls vom 9. September 1988 (act. 15 und 16)
anzuweisen ist, im Rahmen von Art. 43 Abs. 1 ATSG die vollständigen Ak-
ten der SUVA beizuziehen,
dass die Vorinstanz weiter anzuweisen ist, ein orthopädisches, internisti-
sches, psychiatrisches und neurologisches Gutachten einzuholen,
dass medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen be-
teiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das
Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 der Verord-
nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR
831.201]),
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dass die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat (Art.
72 bis Abs. 2 IVV),
dass die Vorgaben von Art. 72bis IVV bei der anstehenden Vergabe des
Begutachtungsauftrags zu beachten sind, weshalb die polydisziplinäre Be-
gutachtung in der Schweiz und nicht im Wohnsitzland des Beschwerdefüh-
rers zu erfolgen hat,
dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Verfügung vom 18.
Februar 2014 aufzuheben und die Sache mit den vorerwähnten Weisungen
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass die Rückweisung zulässig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer kein Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist,
dass dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorin-stanz zu ent-
richtende Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs.
2 Satz 2 VGKE), da keine Kostennote eingereicht worden ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands auf Fr. 800.- festzusetzen ist,
dass Rentenleistungen der SUVA aktenkundig sind (act. 6, Seite 1),
dass - soweit vom Beschwerdeführer Invaliditätsleistungen aus den Folgen
des Arbeitsunfalls vom 9. September 1988 geltend gemacht werden - die
Sache zusätzlich der Zuständigkeit halber der SUVA zur weiteren Abklä-
rung zu überweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügungen vom 18.
Februar 2014 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, im Zusammenhang mit den geltend ge-
machten Folgen des Arbeitsunfalls vom 9. September 1988 die vollständi-
gen Akten der SUVA beizuziehen.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, ein orthopädisches, internistisches, psy-
chiatrisches und neurologisches Gutachten einzuholen.
4.
Soweit vom Beschwerdeführer Leistungen aus den Folgen des Arbeitsun-
falls vom 9. September 1988 geltend gemacht werden, wird die Sache der
Zuständigkeit halber der SUVA zur weiteren Abklärung überwiesen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zuge-
sprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
7.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(Unfall-Nr.______; Unfalldatum 09.09.1988; Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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