Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1377/1414/2009
Urteil vom 23. Juni 2011
Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung (Verfügungen vom 5. Februar 2009
[Abweisung des Rentengesuches und beruflicher
Eingliederungsmassnahmen]).
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Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene, in seiner Heimat Deutschland wohnhafte A._______
(im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete mit
Unterbrüchen von 1981 bis 2005 als Grenzgänger in der Schweiz bei
verschiedenen Unternehmungen als Lastwagenfahrer. Am 6. Juli 2006
meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt (im Folgenden:
IV-Stelle BS) erstmals zum Bezug von Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung (IV) an; zur Art der Behinderung erwähnte er eine
seit 31. Oktober 2005 bestehende Netzhautablösung am rechten Auge.
Nachdem die IV-Stelle BS am 13. Juli 2006 die Anmeldungsunterlagen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet hatte, wurden diese
von der IVSTA unter Hinweis auf Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) am
13. Februar 2007 nach Basel retourniert (Akten der IVSTA [im Folgenden:
act.] 1 bis 4, 10, 22).
B.
Nach Vorliegen der Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom
medizinischen Dienst der IV-Stelle BS vom 1. Februar 2008 (act. 18)
wurden dem Versicherten gleichentags berufliche Massnahmen
(Hilfeleistung bei der Suche eines leidensadaptierten Arbeitsplatzes) in
Aussicht gestellt (act. 19). Nachdem am 26. März 2008 das
Bewerberinterview erfolgt und die IV-Stelle BS über die im September
2007 beim Arbeitsamt in Deutschland erfolgte Anmeldung resp. die
monatliche Geldleistung in der Höhe von EUR 1'000.- orientiert war
(act. 21 bis 23), wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. April
2008 bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 11 %
die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht gestellt (act. 24). Tags
darauf erliess die IV-Stelle BS einen weiteren Vorbescheid, mit welchem
sie weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen aus
versicherungsrechtlichen Gründen verneinte (act. 25).
C.
Nachdem der Versicherte im Rahmen seiner am 14. Mai 2008 bei der IV-
Stelle BS eingegangenen Einwendungen gegen den Vorbescheid vom
14. April 2008 ein von ihm selber veranlasstes medizinisches Gutachten
in Aussicht gestellt hatte (act. 31), reichte er mit Schreiben vom 16. Juli
2008 eine von Dr. med. C._______ (Facharzt für Orthopädie,
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Unfallchirurgie, Sportmedizin – Chirotherapie-Akupunktur) am 18. Juni
2008 verfasste fachärztliche Bescheinigung ein (act. 36). Nach Kenntnis
eines weiteren Berichts von Dr. med. C._______ vom 14. August 2008
(act. 39) sowie der medizinischen Akten des deutschen
Sozialversicherungsträgers (act. 40) beauftragte die IV-Stelle BS am 24.
Oktober 2008 Dr. med. D._______, Facharzt für Rheumatologie und
Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, mit einer medizinischen
Abklärung (act. 41 und 42); die entsprechende Expertise datiert vom 9.
Januar 2009 (act. 45). In der Folge erliess die IVSTA am 5. Februar 2009
die von der IV-Stelle BS vorbereiteten Verfügungen, welche im Ergebnis
den Vorbescheiden vom 14. und 15. April 2008 entsprachen (act. 46 bis
49; vgl. auch 51).
D.
Gegen die Verfügungen vom 5. Februar 2009 erhob der Versicherte beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingaben vom 2. März 2009 Beschwerde
und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung dieser Verfügungen (Akten
im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] C-1377/2009 1 und B-
act. 1414/2009 1).
D.a Zur Begründung machte der Beschwerdeführer betreffend die
rentenabweisende Verfügung zusammengefasst geltend, der von der
Vorinstanz bestellte Gutachter schreibe, dass er vollschichtig arbeitsfähig
sei, stelle aber gleichzeitig fest, dass sein Gesamtgesundheitsbild dem
eines 67 Jahre alten Mannes entspreche. Somit bestätige er die
Diagnose von Dr. med. C._______, der ihn seit längerer Zeit behandle,
dass er zu 100 % erwerbsunfähig sei. Er sei seit Jahren aufgrund seiner
chronischen Krankheit durchgehend krankgeschrieben; diese werde sich
noch verschlechtern.
D.b Im Rahmen der Begründung hinsichtlich des vorinstanzlich
abgewiesenen Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
führte der Beschwerdeführer aus, die Versicherungsleistungen seien im
September 2007 eingestellt worden. Nach einem Jahr ohne jegliches
Einkommen habe er von seinem Rechtsanwalt die Information erhalten,
dass das Arbeitsamt zuständig sei. Das Arbeitsamt Basel habe ihm
mitgeteilt, dass er als deutscher Staatsbürger verpflichtet sei, sich in
Deutschland arbeitslos zu melden. Von Juli 2006 bis August 2007 sei ihm
von keiner Behörde in der Schweiz eine
Wiedereingliederungsmassnahme vorgeschlagen worden, obwohl
bekannt gewesen sei, dass er als Lastwagenfahrer nicht mehr tätig sein
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dürfe. Dass er sich gezwungenermassen in Deutschland arbeitslos
gemeldet habe, sei sicherlich verständlich. Das bedeute nicht, dass er
sich dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt hätte, denn er
sei durchgehend bis heute krankgeschrieben gewesen. Die Anmeldung
habe lediglich der Sicherstellung seines Lebensunterhalts gedient.
E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 6. März 2009 vereinigte der
Instruktionsrichter die Beschwerdeverfahren betreffend Rentenanspruch
(C-1377/2009) und berufliche Eingliederungsmassnahmen (C-1414/2009;
B-act. 1377/1414 2).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2009 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerden. Zur Begründung wurde auf die von der IV-
Stelle BS ausgearbeitete Stellungnahme vom 30. März 2009 verwiesen
(B-act. 1377 3).
F.a Darin wurde zur Begründung hinsichtlich der Abweisung des
Rentenanspruchs im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Dr. med.
D._______ sei dem Versicherten die angestammte Tätigkeit aus
augenärztlicher Sicht nicht mehr zumutbar; vollschichtig zumutbar seien
jedoch Verweisungstätigkeiten. Arbeiten, welche auf die körperlichen
Leiden Rücksicht nehmen würden, könnten ebenfalls noch vollschichtig
ausgeübt werden. Diesbezüglich könne unter anderem auch auf die
Beurteilung des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. Februar 2008
verwiesen werden. Bei einem IV-Grad von 11 % sei der Anspruch auf
eine IV-Rente ausgeschlossen.
F.b Hinsichtlich der beruflichen Massnahmen wurde zusammengefasst
geltend gemacht, im Februar 2008 seien berufliche
Eingliederungsmassnahmen eingeleitet worden. Dabei sei bekannt
geworden, dass sich der Versicherte beim deutschen Arbeitsamt zum
Bezug von Leistungen angemeldet habe. Gemäss Randziffer 1011 des
Kreisschreibens über das Verfahren (KSBIL) bestehe kein Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen durch die IV, wenn eine versicherte Person
Unterstützung durch die Arbeitslosenkasse des Wohnlandes
beanspruche. Daher habe man die beruflichen Massnahmen einstellen
müssen.
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Seite 5
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2009 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen
Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 1377 4); dieser Aufforderung wurde
Folge geleistet (B-act. 1377 7).
H.
Nachdem das Bundesgericht dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Mai
2009 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2009 sowie drei
Beilagen überwiesen hatte (B-act. 1414 4, B-act. 1377 8), wurde mit
prozessleitender Verfügung vom 19. Mai 2009 das
Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2009
gutgeheissen und die Frist zur Einreichung der Replik erstreckt (B-act.
1377 9).
I.
Im Rahmen seiner Replik vom 17. Juni 2009 reichte der
Beschwerdeführer weitere medizinische Akten ein, beantragte weiterhin
(sinngemäss) die Aufhebung der Verfügungen vom 5. Februar 2009 und
legte insbesondere seinen Gesundheitszustand dar (B-act. 1377 11 und
1414 5).
J.
In ihrer Duplik vom 2. Juli 2009 hielt die Vorinstanz an ihren
vernehmlassungsweise gestellten Rechtsbegehren fest und verwies
dabei auf die Stellungnahme der IV-Stelle BS vom 1. Juli 2009 (B-act.
1377 13).
K.
Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juli 2009 schloss der
Instruktionsrichter den Schriftenwechsel (B-act. 1377 14) und verfügte am
6. August 2009, dass die unaufgefordert eingereichte Eingabe des
Beschwerdeführers vom 22. Juli 2009 zu den Akten genommen werde
(B-act. 1377 15 und 16).
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2, 3.
Satz und Art. 40 Abs. 3 IVV). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Die Beschwerden wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat der angefochtenen Verfügungen vom 5. Februar 2009 (act.
48 und 49) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG).
Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war (B-
act. 1377 7; vgl. auch Bst. G. hiervor), ergibt sich zusammenfassend,
dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die
Beschwerden ist deshalb einzutreten.
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten.
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar
(Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
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Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4. Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen der Vorinstanz vom
5. Februar 2009 (act. 48 und 49), mit welchen bei einem IV-Grad von
11 % der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente sowie
derjenige auf berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen worden
ist. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügungen.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland (vgl. Bst. A. hiervor), so dass vorliegend das am
1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681)
anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen
über die Personenfreizügigkeit im Ab-kommen zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die
Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere
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Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im
Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung
der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V
11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember
2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008
E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns,
der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben
sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision)
frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. In Fällen, in denen der
Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat resp. die einjährige
gesetzliche Wartezeit vor diesem Zeitpunkt zu laufen begann und im
Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der Voraussetzung, dass die
Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht wurde, das
alte Recht (vgl. zum Ganzen Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes
für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und
Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles,
spätestens jedoch bei Erlass der Verfügungen vom 5. Februar 2009 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das
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IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003
3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6.
Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den
entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und
2007 5155]).
2.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein
medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art.
28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art.
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29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche
Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat
der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Nach der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit
1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29
Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. b und c).
2.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
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Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.
In einem ersten Schritt ist die Frage nach der Rechtmässigkeit der
rentenabweisenden Verfügung vom 5. Februar 2009 (act. 49) zu
beantworten. Die Vorinstanz stützte sich – aufgrund der Beurteilungen
der IV-Stelle BS – im Rahmen des Erlasses dieser Verfügung in
medizinischer Hinsicht insbesondere auf das Gutachten von Dr. med.
D._______, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 9.
Januar 2009 (act. 45). Diese Expertise ist nachfolgend zusammengefasst
wiederzugeben und zu würdigen resp. es ist zu prüfen, ob sich aufgrund
dieses Beweismittels der medizinische Sachverhalt als rechtsgenüglich
abgeklärt erweist.
3.1. Dr. med. D._______ listete zu Beginn seines Gutachtens zahlreiche
Berichte resp. Gutachten und bildgebende Untersuchungen auf (S. 2 bis
12). Er diagnostizierte anschliessend nach eigener Untersuchung mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine hochgradige Sehschwäche rechts
(mit/bei Zuständen nach Implantation einer Intraocularlinse rechts wegen
Katarakt am 20. Dezember 2001 und mehreren Augenoperationen rechts
wegen Amotio retinae rechts 2005/2006), eine Periarthropathia
humeroscapularis rechts (mit/bei Omarthrose rechts und Status nach
traumatischem Abriss der langen Bizepssehne rechts 2001), eine
fortgeschrittene Ellbogenarthrose links (mit/bei Status nach
Radiusköpfchenfraktur links am 2. Dezember 1986), ein chronisches,
lumbal betontes Panvertebralsyndrom (mit/bei deutlichen degenerativen
Veränderungen in den Bereichen der HWS, BWS und LWS) sowie eine
mittelschwere, medial betonte Gonarthrose links (S. 22). Weiter führte Dr.
med. D._______ aus, die klinische Untersuchung zeige einen deutlich
vorgealterten Versicherten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Lastwagenfahrer sei ihm aus augenärztlicher Sicht nicht mehr zumutbar,
wobei Verweisungstätigkeiten vollschichtig zumutbar seien. Es sollten
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Tätigkeiten vermieden werden mit hohem Anspruch an das räumliche
Sehen (Tätigkeiten mit Steigen auf Leitern oder Gerüste oder auch
gefährliche Arbeiten). Aus rheumatologischer Sicht sehe das Profil einer
Verweisungstätigkeit folgendermassen aus: Bezüglich der rechten
Schulter könne der Versicherte nicht heben, stossen oder ziehen über
10 kg; auch könne er mit dem rechten Arm nicht dauernd auf oder über
Schulterhöhe arbeiten. Bezüglich der deutlichen Ellbogenarthrose links
könne er nicht heben, stossen oder ziehen über 7.5 kg. Bezüglich der
Rückenprobleme könne er nicht heben, stossen oder ziehen über 10 kg,
sich nicht dauernd vornüber beugen oder dauernd in der Vorhalte
arbeiten und nicht dauernd mit inkliniertem oder rekliniertem Kopf
arbeiten. Er könne nicht dauernd sitzen; nach einer Stunde sollte ihm ein
Positionswechsel möglich sein. Bezüglich der Gonarthrose links könne er
nicht kniend und in der Hocke arbeiten, nicht dauernd nur Treppen
steigen und nicht auf Leitern oder Gerüste steigen. Eine Tätigkeit, welche
diese Einschränkungen berücksichtige, sei dem Versicherten ganztags
zumutbar. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit sei der 2. November 2005 (Datum der ersten Operation
bezüglich Netzhautablösung am rechten Auge; S. 26). Das
Verweisungsprofil habe Gültigkeit seit dem Eintreten der vollständigen
Arbeitsunfähigkeit durch die Augenproblematik (S. 28).
3.2. Das Gutachten von Dr. med. D._______ erfüllt die an den vollen
Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien.
Insbesondere ist es für die streitigen Belange umfassend, beruht auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden
und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Es ist
zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und in den
Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann.
Demnach lässt sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers
und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im
massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 5. Februar 2009 schlüssig und
zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen
auch E. 2.5 hiervor).
3.2.1. Die aus den vor dem 2. November 2005 durchgeführten
Operationen resp. den bis zum damaligen Zeitpunkt bestehenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultierenden Arbeitsunfähigkeiten
lösten mit Blick auf die von Dr. med. D._______ und weiteren Ärzten
sowie der Arbeitgeberin (act. 10; vgl. auch IK-Auszug vom 13. Februar
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Seite 13
2007 [act. 4.1 und 4.2) und des Versicherten selbst (act. 4.9) gemachten
Angaben keine Eröffnung der Wartezeit nach aArt. 29 Abs. 1 Bst. b IVG
(in der bis Ende Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) resp. Art. 28
Abs. 1 Bst. b IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) aus. Es
kann somit ausgeschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer vor
November 2005 eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen
während mindestens eines Jahres im Sinne von Art. 29ter IVV (vgl. dazu
BGE 130 V 97 E. 3) bestanden hatte. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass die einjährige gesetzliche Wartezeit am 2. November 2005 eröffnet
worden war und der frühest mögliche hypothetische Rentenbeginn
demnach im November 2006 wäre (vgl. auch E. 3.3. hiernach).
3.2.2. An der vollen Beweiskraft des Gutachtens von Dr. med. D._______
ändern auch weitere aktenkundige, im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 5. Februar 2009 vorliegende Berichte und Gutachten
nichts:
3.2.2.1 Der Orthopäde Dr. med. E._______ führte in seinem Gutachten
vom 3. November 2006 im Rahmen der sozialmedizinischen
Leistungsbeurteilung aus, Tätigkeiten ohne besondere Beanspruchung
des Sehvermögens, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne
häufiges Bücken, ohne Tragen von Lasten über 12 kg, ohne
langdauernde statische Haltearbeiten sowie ohne häufiges Klettern oder
Steigen seien möglich. Die "Wegefähigkeit" sei gegeben und eine
Belastbarkeit als Fernfahrer bestehe nicht mehr; der Zeitpunkt des
Eintritts der Leistungsminderung sei der 30. Oktober 2005 (act. 4.5).
Mit Blick auf diese Beurteilung ist festzustellen, dass hinsichtlich des
Ausmasses und des Beginns der Arbeitsunfähigkeit (Abweichung von
bloss zwei Tagen) in der angestammten Tätigkeit weitestgehend
Übereinstimmung zwischen den Beurteilungen der Dres. med. D._______
und E._______ besteht. Auch bestehen mit Blick auf das
Zumutbarkeitsprofil in einer leidensadaptierten Tätigkeit keine
gravierenden Differenzen zwischen den Beurteilungen dieser beiden
Fachärzte, die einer weitergehenden Klärung bedürften. Ergänzend ist
darauf hinzuweisen, dass Dr. med. D._______ zu Gunsten des
Beschwerdeführers das Belastungsprofil leicht anders beurteilt und
insbesondere die Belastungslimiten in Kilogramm etwas tiefer angesetzt
hat (act. 45 S. 27).
C-1377/1414/2009
Seite 14
3.2.2.2 Dr. med. F._______, Facharzt für Innere Medizin, berichtete in
seinem Gutachten vom 7. April 2008, eine stenosierende koronare
Herzkrankheit sei am 14. Februar 2008 durch eine Koronarangiographie
ausgeschlossen worden. Die "heutige" körperliche Untersuchung ergebe
keinen Anhalt für eine bisher nicht bekannte Erkrankung auf
internistischem Fachgebiet mit Relevanz für das Leistungsvermögen im
Erwerbsleben. Aus rein internistischer Sicht sei der Versicherte somit in
der Lage, eine höchstens mittelschwere körperliche Arbeit regelmässig
über sechs Stunden täglich auszuüben. Aufgrund der internistischen
Befunde könnte er weiterhin seiner angestammten Tätigkeit nachgehen
(act. 40 S. 44 bis 54; insb. S. 50 und 51).
Auch Dr. med. F._______ war der Ansicht, dass der Beschwerdeführer
zufolge der Augenproblematik die angestammte Tätigkeit nicht mehr
ausüben kann, liess diese Beurteilung mit Blick auf seine fachärztliche
Kompetenz jedoch nicht in die Leistungsbeurteilung einfliessen. Dies
ändert jedoch nichts daran, dass auch seine Beurteilung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer
leidensadaptierten Tätigkeit mit derjenigen von Dr. med. D._______ im
Wesentlichen übereinstimmt und sich auch bezüglich des
Gesundheitszustandes in internistischer Hinsicht keine weiteren
medizinischen Abklärungen aufdrängen.
3.2.2.3 Dr. med. G._______, Facharzt für Orthopädie, gelangte in seiner
Expertise vom 24. April 2008 aus rein orthopädischer Sicht zum Schluss,
dass der Versicherte leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von
Stehen, Gehen und Sitzen, ohne Heben und Tragen von schweren
Lasten (maximal 8 bis 10 kg), ohne häufiges Bücken und Verharren in
einseitiger Körperhaltung vollschichtig ausüben könne. Ständige
Überkopfarbeiten sowie kniende Tätigkeiten und das Besteigen von
Leitern sollten wegen der Gonarthrose links vermieden werden (act. 40 S.
56 bis 67, 70 und 71).
Das von Dr. med. D._______ formulierte Zumutbarkeitsprofil entspricht im
Wesentlichen ebenfalls demjenigen von Dr. med. G._______. Dass
Dr. med. D._______ das Belastungsprofil mehr auf die einzelnen
gesundheitlichen Probleme bezogen hat, die Beurteilung ansonsten
jedoch in etwa gleich war (act. 45 S. 28), vermag an der vollen
Beweiskraft seines Gutachtens nichts zu ändern – ganz im Gegenteil,
denn die problembezogenen Feststellungen geben ein nachvollziehbares
Bild der beim Beschwerdeführer zweifellos vorhandenen
C-1377/1414/2009
Seite 15
Einschränkungen ab. Dem Umstand, dass Dr. med. G._______ den
Beginn seiner Feststellungen zu Lasten des Versicherten auf den 1. April
2008 gelegt hatte (act. 40 S. 70), ist mit Blick auf die wohlwollendere
Beurteilung von Dr. med. D._______ keine weitere Beachtung zu
schenken.
3.2.2.4 Dr. med. C._______ (Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie,
Sportmedizin, – Chirotherapie-Akupunktur) attestierte dem Versicherten
im Kurzbericht vom 18. Juni 2008 aufgrund der klinischen und
radiologischen Befunde eine vollständige Erwerbsunfähigkeit (act. 36 S.
2). Dieser Einschätzung kann bereits mangels rechtsgenüglicher
Begründung nicht gefolgt werden. Dies gilt auch für weitere Berichte
dieses Facharztes:
Im Bericht vom 14. August 2008 führte Dr. med. C._______ aus,
aufgrund der deutlich eingeschränkten Wirbelsäulenbelastbarkeit in
Bezug auf Heben und Tragen von schweren Lasten, längere Sitzfähigkeit
sowie der reduzierten Sehfähigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen
Beruf nicht mehr gegeben. Aufgrund der erheblichen degenerativen
Wirbelsäulenveränderungen mit Wirbelsäulenfehlstatik, der
Arthroseveränderung im Bereich des linken Kniegelenks und des linken
Ellbogengelenks sowie der eingeschränkten Sehfähigkeit seien dem
Versicherten keine wenigstens leichten Tätigkeiten (halbschichtig)
zumutbar (act. 39 und 43).
Mit Blick auf die Beurteilung von Dr. med. C._______ ist festzustellen,
dass betreffend Diagnosestellung und Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit ebenfalls eine Übereinstimmung mit derjenigen
von Dr. med. D._______ besteht. Dass dem Beschwerdeführer jedoch
auch eine leidensadaptierte Verweisungstätigkeit nicht mehr zumutbar
sein soll, ist aufgrund der schlüssigen und überzeugenden Ausführungen
von Dr. med. D._______ mangels rechtsgenüglicher Begründung von
Dr. med. C._______ nicht nachvollziehbar. Dies gilt selbst unter der
Annahme, dass sich die Schmerzen im Bereich der Schulter im Zeitpunkt
der Untersuchung bei Dr. med. C._______ am 31. März 2008 intensiver
gezeigt resp. sich die Werte im Untersuchungszeitpunkt bei Dr. med.
D._______ (6. Januar 2009) wiederum verbessert hatten – eine
wesentliche Änderung des rechtsgenüglichen Zumutbarkeitsprofils von
Dr. med. D._______ resultierte daraus nicht.
C-1377/1414/2009
Seite 16
3.2.3. Auch die im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer
eingereichten Berichte, welche – da sie rückwirkend auf den bereits im
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorliegenden
Gesundheitszustand Bezug nehmen, demnach mit dem Streitgegenstand
in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung
am 5. Februar 2009 zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989
S. 111 E. 3b mit Hinweisen) – ebenfalls zu berücksichtigen sind,
vermögen am Ergebnis der vollen Beweiskraft des Gutachtens von
Dr. med. D._______ nichts zu ändern.
3.2.3.1 Dr. med. H._______, Facharzt für Hals-, Nasen- und
Ohrenkrankheiten, erwähnte am 15. Juni 2009, dass Tätigkeiten, die eine
gewisse Anforderung an das Gehör stellen, kaum möglich seien. Weiter
bestehe eine Gleichgewichtsstörung, die sich schon bei leichterer
körperlicher Belastung derart bemerkbar mache, dass aufgrund der
Minderfunktion des linken Vestibularsystems Drehschwindelattacken
auftreten würden. Aus diesem Grund sei eine Tätigkeit, die eine gewisse
Anforderung an das Gleichgewichtssystem stelle, nicht möglich (B-act.
1377 11 Beilage 1).
Die von Dr. med. H._______ gemachten Angaben vermögen das
rechtsgenügliche Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. D._______ ebenfalls
nicht in Zweifel zu ziehen, denn die Problematik im Zusammenhang mit
dem Gehör des Versicherten floss in die Beurteilung von Dr. med.
D._______ mit ein (act. 45 S. 22 und 24). Zudem erachtete auch dieser
Facharzt Tätigkeiten, bei denen der Gleichgewichtssinn vonnöten ist
(bspw. Steigen auf Leitern oder Gerüste und gefährliche Arbeiten;
dauernde Arbeiten mit inkliniertem oder rekliniertem Kopf) als nicht mehr
bzw. nicht mehr dauernd zumutbar.
3.2.3.2 Am 18. Juni 2009 berichtete Dr. med. C._______ erneut, die
angestammte Tätigkeit könne der Beschwerdeführer zu 100 % nicht mehr
ausführen. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne er
nicht mehr regelmässig Lasten über 5 kg heben und tragen.
Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Tätigkeiten in kniender Position und
auf Leitern und Gerüsten sowie unter Kälte- und Nässexposition seien
nicht mehr zumutbar. Darüber hinaus seien dem Versicherten
überwiegend leichte, sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu
gelegentlichem Wechsel auf Gehen und Stehen zu maximal 20 %
zumutbar (B-act. 1377 7 Beilage 2).
C-1377/1414/2009
Seite 17
Betreffend die Beurteilung in der angestammten Tätigkeit ergibt sich
erneut eine Übereinstimmung mit Dr. med. D._______ in dessen
Expertise. Dies im Gegensatz zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten. Mit
Blick auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Leistungskalküle der
im vorliegenden Fall involvierten Gutachter aus Deutschland und der
Schweiz kommen deren Beurteilungen höhere Beweiskraft zu als den
Ausführungen von Dr. med. C._______, bei welchem sich der
Beschwerdeführer seit Ende März 2008 in ambulanter fachorthopädischer
Behandlung befindet. Dies auch unter dem Aspekt, dass es die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen
(Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein medizinisches
Administrativgutachten in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorliegend drängt sich keine
abweichende Beurteilung auf, da Dr. med. C._______ keine wichtigen
Aspekte benannt hatte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben wären (vgl. hierzu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44
E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.3. Nach dem Dargelegten ergibt sich aufgrund des schlüssigen und
überzeugenden und somit voll beweiskräftigen Gutachtens von Dr. med.
D._______ zusammenfassend, dass der Beschwerdeführers in seiner
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lastwagenfahrer ab 2. November 2005
vollständig arbeitsunfähig ist und in einer leidensadaptierten
Verweisungstätigkeit seit demselben Zeitpunkt eine 100%ige Arbeits- und
Leistungsfähigkeit besteht. Da Art. 28 Abs. 1 IVG nicht eine mindestens
40%ige Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), sondern eine durchschnittlich
mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres im
bisherigen Beruf voraussetzt (Art. 6 ATSG) und vorliegend als bisheriger
Beruf derjenige als Lastwagenfahrer gilt (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.1; UELI
KIESER, a.a.O., N11 zu Art. 6 ATSG), wurde das Wartejahr im November
2005 eröffnet. Damit resultiert als frühestmöglicher Rentenbeginn der
1. November 2006 und es ist in zeitlicher Hinsicht für den
Einkommensvergleich auf die Einkommensverhältnisse im Jahre 2006
abzustellen (vgl. auch BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch
E. 3.2.1. hiervor).
4.
C-1377/1414/2009
Seite 18
4.1. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf
sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau
ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall
bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 135 E. 2a und b; ZAK
1990 S. 518 E. 2; RKUV 1989 U 69 S. 176 E. 1).
4.2.
4.2.1. Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte
Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist
entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V
322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2).
Massgebend für das Valideneinkommen ist, was der Versicherte als
Gesunder tatsächlich erzielen würde, und nicht, was er bestenfalls
verdienen könnte. Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles
anzunehmen, dass der Versicherte sich ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen
Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn
er an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (BGE 125 V 146
E. 5c bb; ZAK 1992 S. 92 E. 4a).
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B.
geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde
Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist
diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG
Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren
Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz
gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte
zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber
bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind.
C-1377/1414/2009
Seite 19
Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf
Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung
des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die
statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch
eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen
(BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5% vom
branchenüblichen Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab, ist
er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann
– bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – eine Parallelisierung der
Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang
zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den
Erheblichkeitsgrenzwert von 5% übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 und
6.1.3). Daneben bleibt zusätzlich die Vornahme eines Abzugs vom
anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommen
möglich, wobei zu beachten ist, dass allfällige bereits bei der
Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche
invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten
Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen. Der Abzug
wird sich daher in der Regel auf leidensbedingte Faktoren beschränken
und nicht mehr die maximal zulässigen 25% (vgl. hierzu E. 4.3.1 letzter
Absatz hiernach) für sämtliche invaliditätsfremden und
invaliditätsbedingten Merkmale ausschöpfen (BGE 134 V 322 E. 5.2 und
6.2, 135 V 297 E. 5.3 und 6.2).
4.2.2. Gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende hätte der
Beschwerdeführer im hier massgeblichen Jahr 2006 (vgl. E. 3.2.1. und
3.3 hiervor) jährlich Fr. 48'000.- verdient (act. 10 S. 4). Aufgrund der
präzisen Angaben der Arbeitgeberin besteht entgegen der Auffassung
der Vorinstanz resp. der IV-Stelle Basel kein Grund, dieses Einkommen
zu indexieren (vgl. act. 24 S. 2). Das hypothetische Valideneinkommen
beläuft sich demnach auf Fr. 48'000.- pro Jahr.
4.3.
4.3.1. Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen)
ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1,
126 V 75 E. 3b aa). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der
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Seite 20
Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung
zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Von der versicherten Person
können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der
gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles
zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a; ZAK 1989 S. 321 E. 4a).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung
abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes
Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach
Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner
Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach
diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide
Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten
und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt
werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene
Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren
Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI
1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von aArt. 28
Abs. 2 IVG (heute: Art. 16 ATSG) kann aber dort nicht mehr gesprochen
werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form
möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt
oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204
E. 3c, ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b).
Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen
Rentenanspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür
einzustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder
Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende
Arbeit finden; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht
invaliditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c; AHI 1999 S. 238 E. 1).
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne
C-1377/1414/2009
Seite 21
gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472
E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa). Für die
Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei
Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch
leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können,
ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für
Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten
(Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in
erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR
2002 UV Nr. 15 E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen generell eine
Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung
auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich
(BGE 126 V 75 E. 3b bb).
Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen,
die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich
zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit
unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem
Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen
(BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003
U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass
Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen
und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug
auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472
E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b; zur
Parallelisierung der Vergleichseinkommen vgl. E. 4.2.1. letzter Absatz
hiervor).
4.3.2. Da der Beschwerdeführer nach Aufgabe seiner angestammten
Tätigkeit bis heute keine neue Arbeit aufgenommen hat, ist das
hypothetische Invalideneinkommen anhand der LSE zu bestimmen. Mit
Blick auf das voll beweiskräftige Zumutbarkeitsprofil von Dr. med.
D._______ ist auf den Zentralwert für Männer in Hilfsarbeitertätigkeiten
abzustellen, für die keine Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt sind.
Gemäss vorliegend massgeblicher LSE 2006, Tabelle TA1, belief sich
C-1377/1414/2009
Seite 22
dieser Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten
beschäftigen Männer im privaten Sektor (Anforderungsniveau 4) auf
monatlich brutto Fr. 4'732.- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40
Stunden und inkl. 13. Monatslohn (Webseite BfS > Themen > Arbeit,
Erwerb > Publikationen > LSE 2006, Schweizerische
Lohnstrukturerhebung. Die Löhne 2006 im Überblick, Tabelle TA1, Total).
Unter Umrechnung dieses Einkommens auf die betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2006 (Webseite BfS >
Themen > Arbeit, Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte
Daten > Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-
2008, Abschnitt A-O [Total], Ziff. 01-93) resultiert demnach als
Zwischenergebnis ein hypothetisches Invalideneinkommen von
Fr. 59'197.-. Da der Beschwerdeführer ab 2. November 2005 in einer
leidensadaptierten Verweisungstätigkeit eine 100%ige Arbeits- und
Leistungsfähigkeit aufweist, reduziert sich dieses Einkommen aus
Gründen gesundheitlicher Einschränkungen nicht weiter. Jedoch ist
Folgendes zu beachten:
4.3.3. Die Gegenüberstellung des hypothetischen Validen- und
Invalideneinkommens zeigt, dass das hypothetische Valideneinkommen
des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 48'000.- jährlich 19 % unter dem
Durchschnittslohn der LSE 2006 (Fr. 59'197.-) lag. Unter
Berücksichtigung der Parallelisierung in dem Umfang, in welchem die
prozentuale Abweichung den 5%igen Erheblichkeitsgrenzwert
überschreitet – vorliegend somit im Ausmass von 14 % (19 % - 5 %) –
ergibt sich unter Anpassung des hypothetischen Invalideneinkommen ein
solches von Fr. 50'909.- (Fr. 59'197.- x 0.86).
4.3.4. Unter Berücksichtigung des – von der Vorinstanz vorgenommenen
und mit Blick auf die gesamten Akten in der Höhe nicht zu
beanstandenden – behinderungsbedingten Abzugs von 10 % (vgl. hierzu
BGE 126 V 75 E. 6 S. 81) resultiert schliesslich ein jährliches
hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von Fr.45'818.- (Fr.
50'909.- x 0.9).
4.3.5. Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Validenein-
kommens von jährlich Fr. 48'000.- und eines hypothetischen Invaliden-
einkommens von Fr. 45'818.- pro Jahr resultiert bei einer
Erwerbseinbusse von 2'182.- ein IV-Grad von 5 % (zur Rundung vgl. 130
V 121), was keinen Anspruch auf eine IV-Rente ergibt.
C-1377/1414/2009
Seite 23
Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer bei einem IV-Grad von 5 % bzw. aufgrund der
gesamten Umstände Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen hat.
5.
5.1. Die Vorinstanz führte in der von der IV-Stelle BS vorbereiteten
Verfügung, mit welcher der Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurde, aus, im Sinne einer
möglichst umgehenden Massnahme – Eingliederung statt Rente – sei der
Beschwerdeführer durch die Arbeitsvermittlung zu einem ersten
Gespräch eingeladen worden. In diesem Zusammenhang habe sich
ergeben, dass durch die Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes
Leistungen ausgerichtet würden. Der Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen könne unter diesen Umständen resp.
mangels Erfüllens der Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr weiter
verfolgt werden. Die Vorinstanz resp. die IV-Stelle BS stützten sich dabei
auf Rz. 1011.2 des ab 1. Juni 2002 gültigen Kreisschreibens über das
Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL; Stand: 1.
Januar 2009; Bilaterale Abkommen CH-EU; Abkommen mit der EFTA;
(act. 48).
Mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des
Interviews vom 26. März 2008 (act. 21) und seinen Ausführungen im
Rahmen der Beschwerde vom 2. März 2009 (B-act. 1414 1) besteht kein
Zweifel daran, dass der Versicherte seit 2007 vom zuständigen
Arbeitsamt in Deutschland Geldleistungen erhält. Es bleibt somit
nachfolgend zu prüfen, ob die Einstellung bzw. Nichtgewährung von
Eingliederungsmassnahmen in Anwendung von Rz. 1011.2 KSBIL
rechtens gewesen war bzw. ob auf diese Verwaltungsweisung überhaupt
abgestellt werden kann.
5.2. Rz. 1011.2 KSBIL besagt, dass unter anderem Personen mit der
Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz
zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder selbständig
Erwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen
Rechtsvorschriften über die IV nicht mehr unterliegen, weil sie ihre
existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder
Krankheit aufgeben mussten, in Bezug auf den Anspruch von
C-1377/1414/2009
Seite 24
Eingliederungsmassnahmen als versichert gelten. Dieser Anspruch
erlischt hingegen beim Bezug einer Leistung der
Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes. Rz. 1011.2 KSBIL und mit ihr
das ganze Kreisschreiben sind in genereller Hinsicht Weisungen, welche
die administrativen Aufsichtsbehörden den verfügenden
Durchführungsstellen erteilen, jedoch keine Rechtsnormen. Sie sind wohl
für die Verwaltung, nicht aber für das Gericht verbindlich. Die Weisungen
sind eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung
abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen
Aufsichtsbehörde. Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mit
berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht
werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulassen. Es weicht nicht ohne triftigen Grund von
Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V
257 E. 3.2, 132 V 121 E. 4.4). Andererseits weicht das Gericht insoweit
von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung
gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des
Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4, 130 V
163 E. 4.3.1, 126 V 421 E. 5a; SVR 1996 AHV Nr. 77 S. 234 E. 4a). Als
blosse Auslegungshilfe bieten Verwaltungsweisungen keine Grundlage,
um zusätzliche einschränkende materiellrechtliche
Anspruchserfordernisse aufzustellen, die im Gesetz nicht enthalten sind
(BGE 132 V 121 E. 4.4, 129 V 67 E. 1.1.1, 126 V 421 E. 5a; SVR 1999 IV
Nr. 15 S. 44 E. 3b).
5.3. Vorliegend bleibt für das Bundesverwaltungsgericht in Ermangelung
eines triftigen Grundes kein Raum, von Rz. 1011.2 KSBIL abzuweichen,
denn diese stellt eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen
Vorgaben dar. Die Vorinstanz resp. die IV-Stelle BS stützten sich vor dem
Hintergrund beruflicher Eingliederungsmassnahmen auf diese
Verwaltungsweisung (vgl. Art. 8 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 18 Abs.
4 IVV). Auf den Beschwerdeführer, welcher als deutscher Staatsbürger
seit 2007 in Deutschland Leistungen der Arbeitslosenversicherung
bezogen hatte, ist die in Art. 18 Abs. 4 IVV statuierte alternative
Anspruchskonkurrenz anwendbar. Denn Art. 12 Abs. 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
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abwandern (ABl L 149 vom 5. Juli 1971; nachfolgend: Verordnung
1408/71), statuiert, dass beim Zusammentreffen mehrerer
sozialversicherungsrechtlicher Leistungen eine innerstaatliche Regel,
wonach diesfalls eine der Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder
entzogen werde, unter Vorbehalt einer anders lautenden Regel einer
berechtigten Person gegenüber auch dann anwendbar sei, wenn es sich
um Leistungen eines anderen Mitgliedstaates handle. Da die Verordnung
1408/71 hinsichtlich der Anspruchskonkurrenz von Taggeldern der
Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung keine anders lautende Regel
enthält, ist Art. 18 Abs. 4 IVV, wonach der Anspruch auf
Arbeitslosentaggeld den Anspruch auf Taggelder der
Invalidenversicherung verdrängt, auch in der vorliegenden Konstellation
anwendbar.
5.4. Dies hat auch das Bundesgericht in BGE 132 V 53 bestätigt. In
diesem Entscheid wurde erwogen, dass hinsichtlich des Zwecks
zwischen Wiedereingliederungsmassnahmen der
Arbeitslosenversicherung und beruflichen
Wiedereingliederungsmassnahmen der IV zweifelsfrei eine Gleichartigkeit
besteht (E. 6.4) und unter dem Gesichtspunkt des europäischen Rechts –
resp. gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltsstaates
nach Inkrafttreten des FZA – die gleichzeitige Zusprache von beruflichen
Wiedereingliederungsmassnahmen der IV und Leistungen der
Arbeitslosenversicherung nicht vereinbar wäre mit den Pflichten von
Arbeitslosen, welche sich beim zuständigen Amt des Aufenthaltsortes zur
Verfügung zu stellen haben (echte Grenzgänger; diese Regelung beruht
auf der Annahme, dass die Eingliederungschancen für die arbeitslose
Person an ihrem Aufenthaltsort [Wohnort] am grössten sind [BGE 132 V
53 E. 6.5 und 7.3 {vgl. auch BGE 133 V 137 E. 7}]) oder gestellt haben.
5.5. Hinsichtlich der Umstände, dass – offensichtlich aufgrund
anfänglicher Unsicherheit der IV-Stelle BS im Zusammenhang mit ihrer
Zuständigkeit (vgl. hierzu Art. 40 Abs. 2 IVV; Bst. A. hiervor) – zwischen
dem Anmeldedatum (6. Juli 2006) und der Einleitung beruflicher
Wiedereingliederungsmassnahmen (1. Februar 2008; vgl. zum Ganzen
Bst. A. hiervor) über 18 Monate vergangen waren, ist ergänzend
festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Leistungsgesuch
nicht explizit solche Massnahmen beantragt (act. 4.9 S. 6) und der IV-
Stelle BS mit Schreiben vom 24. Januar 2008 mitgeteilt hatte, dass eine
Eingliederung kaum möglich sein werde (act. 17). Aufgrund dieser
subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des
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Beschwerdeführers waren berufliche Eingliederungsmassnahmen in der
Zeit zwischen Juli 2006 und Februar 2008 gar nicht durchführbar. Nichts
anderes ergibt sich aus den Ausführungen von Dr. med. D._______ in
seinem Gutachten vom 9. Januar 2009, wonach berufliche Massnahmen
– da der Beschwerdeführer sich nicht mehr arbeitsfähig sehe – nicht
indiziert seien (act. 45 S. 27).
6.
Aufgrund des vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend
festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Anwendung von Ziff. 1011.2
KSBIL keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV
hat (vgl. Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 4 IVV). Die
angefochtenen Verfügungen vom 9. Februar 2009 erweisen sich
demnach im Ergebnis als rechtens, weshalb die dagegen erhobenen
Beschwerden vom 2. März 2009 abzuweisen sind.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese werden nach den Vorschriften des VwVG sowie des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 400.-
festgesetzt (vgl. u.a. Art. 3 VGKE und Art. 63 Abs. 5 VwVG in Verbindung
mit Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG) und sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
7.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch in der Regel
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE),
wobei die Voraussetzungen einer Ausnahme im konkreten Falle nicht
erfüllt sind (vgl. BGE 127 V 205). Dem unterliegenden Beschwerdeführer
ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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